No direct appeal against first-instance severance compensation decision

PB.2004.00025Tribunal administratif / 4e division30 sept. 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A former prison supervisor challenged his dismissal and sought severance compensation of CHF 19,800 or reinstatement. The administrative court held that the severance claim had to be decided first by the Regierungsrat because, under the applicable cantonal rules, the Direktion’s ruling was a first-instance decision. The court therefore declined to enter into the appeal and transferred the file to the Regierungsrat. It also rejected any stand-alone declaratory request and refused to take further evidence. No costs were charged to A; they were borne by the court treasury due to the low amount in dispute and an incomplete remedy notice below.

Regeste Omnilex

§ 17 Abs. 1 VVPG; § 19a Abs. 1 VRG; subsidiarity of declaratory relief: where the disputed severance compensation falls within the competence of the superior administrative authority as first-instance body, the administrative court may not entertain a direct appeal before the competent governmental authority has decided. A declaratory request is inadmissible if the applicant's protected interest can still be adequately safeguarded by a constitutive or performance decision. If the appeal is non-admissible, further evidence is unnecessary. Under § 80b VRG, no court costs are to be imposed where the amount in dispute is below the statutory threshold; a deficient remedy notice may also justify charging costs to the court treasury.

Texte intégral

I.

A, geboren 1961, wurde mit Wirkung ab dem

  1. Januar 1996 zu 100 % als Aufseher in der Hauptabteilung der Gefängnisse Zürich angestellt. Per 1. Oktober 1996 wechselte er vom Bezirksgericht H an das Bezirksgefängnis K. Im Rahmen eines Versuchs wurde mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. März 2002 der Beschäftigungsgrad von A unter dem Titel "Lebensarbeitszeit mit Zeitkonto gemäss RRB Nr. 1728/1988 (BAM II) und Reduktion des Beschäftigungsgrades" auf 80.95% bei einem Auszahlungsgrad von 61.90% reduziert (RRB = Regierungsratsbeschluss, BAM = Beschäftigungswirksame Arbeitszeitmodelle).

Aufgrund einer Sanierungsmassnahme wurde per April 2004 das Gefängnis K zu einem so genannten "Einstellbetrieb" reduziert, was einen Abbau von 15 Stellen, darunter jene von A, zur Folge hatte. Die Entlassung per 31. März 2004 war A mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2003 mitgeteilt worden.

II.

Gegen die Entlassungsverfügung erhob A am 20. Januar 2004 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern mit dem Antrag auf Wiedereinstellung im Umfang von ca. 60%;

eventualiter sei ihm eine Abfindung wegen unverschuldeter Entlassung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Rekurs abgewiesen bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Abfindung verneint.

III.

Mit Eingabe vom 15./19. Juli 2004 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni 2004. Da seine Eingabe weder Anträge noch eine Begründung enthielt, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2004 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt. Dieser Auflage kam A mit Eingabe vom 30. Juli 2004 nach. Konkret beantragte er eine Abfindung in der Höhe von Fr. 19'800.-.

Das Amt für Justizvollzug verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2004 auf eine Stellungnahme und verwies auf den Rekursentscheid. Die Vorinstanz verzichtete gleichentags ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2 Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung wird aber für das Personal der Verwaltung im Kanton bis Lohnklasse 23 von der vorgesetzten Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt festgesetzt (§ 17 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVPG]). Da der Beschwerdeführer in Besoldungsklasse 12 eingereiht war, fällt die Abfindung gemäss § 17 Abs. 1 VVPG in die Kompetenz der Direktion der Justiz und des Innern, welche daher erstinstanzlich darüber befunden hat. In der Begründung der Kündigungsverfügung des Amts für Justizvollzug vom 24. Dezember 2003 ist zwar festgehalten, dass eine Abfindung entfalle. Dem kommt aber nur die Bedeutung einer Meinungsäusserung zu. Am Charakter des erstinstanzlichen Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern würde aber auch nichts ändern, wenn das Amt für Justizvollzug vorgängig materiell über die Frage der Abfindung befunden hätte, da dieses hierfür gar nicht zuständig gewesen wäre (VGr, 25. Juni 2003, PB.2002.00037, E. 1).

Da der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 8. Juni 2004 der Charakter eines erstinstanzlichen Entscheids zukommt und keine Ausnahme gemäss § 19a Abs. 2 VRG gegeben ist, hat aufgrund von Absatz 1 der genannten Bestimmung vorerst der Regierungsrat über die Sache zu entscheiden. Im Zürcher Verfahrensrecht gibt es auch kein Sprungrechtsmittel, das dem Verwaltungsgericht jetzt schon und ohne den vorgängigen Entscheid des Regierungsrats abzuwarten erlauben würde, über die Sache zu befinden (VGr, 30. April 2003, PB.2003.00012, E. 2 mit Hinweis auf VGr, 10. Juli 2002, VB.2002.00202, E. 3, www.vgrzh.ch).

Somit kann das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten und ist die Sache nach § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Regierungsrat zu

überweisen.

1.3 Selbst wenn aus der Beschwerde ein Antrag auf Feststellung einer Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund herausgelesen werden möchte, könnte darauf nicht eingetreten werden. Aus der subsidiären Natur des Feststellungsanspruchs gegenüber dem Be­gehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung ergibt sich nämlich, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsentscheids nicht gegeben sind, solange das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers durch einen entsprechenden rechtsge-staltenden Entscheid ohne weiteres gewahrt werden kann, was hier im Zusammenhang mit der Frage der Abfindung ohne weiteres der Fall ist (vgl. VGr, 9. Juni 2004, PB.2004.00006, E. 2.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen unter anderem auf René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 36 B III d und BGE 129 V 289 E. 2.1).

1.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit sind keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich, weshalb auch dem Be­gehren des Beschwerdeführers, er sei persönlich zu befragen, nicht zu entsprechen ist.

2.

Gemäss § 80b VRG sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Ausserdem enthält der vorinstanzliche Entscheid eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, weshalb auch deswegen die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 55, § 13 N. 23 mit Hinweisen).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Akten werden im Sinn der Erwägungen dem Regierungsrat weitergeleitet.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000-.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Mitteilung an:…

Mots-clés

employment terminationseverance compensationadministrative appealjurisdictionnon-entrysubsidiaritycourt costsremedy notice

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the administrative court could hear the appeal directly despite the prior first-instance nature of the severance compensation decision.

Solution extraite

The appeal could not be heard because the severance compensation dispute had to be decided first by the Regierungsrat; the administrative court therefore lacked a basis to proceed at this stage.

Motifs extraits

Under § 17 Abs. 1 VVPG the severance for the employee's pay grade fell within the competence of the Direktion der Justiz und des Innern only as first-instance authority, and under § 19a Abs. 1 VRG the Regierungsrat had to decide before judicial review.

Question juridique clé

Whether a declaratory claim that the dismissal lacked sufficient cause could be entertained as a subsidiary request.

Solution extraite

No declaratory relief was available because A's protected interest could still be safeguarded through the pending claim for a constitutive/severance decision.

Motifs extraits

Declaratory relief is subsidiary and is unavailable where a corresponding substantive decision can still protect the applicant's interest without difficulty.

Question juridique clé

Whether personal examination of the appellant was necessary.

Solution extraite

No further evidence had to be taken, so the request for personal questioning was rejected.

Motifs extraits

Because the appeal was not admissible, additional evidentiary measures were unnecessary.

Question juridique clé

Allocation of court costs.

Solution extraite

No court costs were charged to the appellant; the fees were borne by the court treasury.

Motifs extraits

§ 80b VRG excluded costs because the amount in dispute was below CHF 20,000, and the lower decision had an incomplete remedy notice.

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