Administrative court cannot reinstate municipal employment

PB.2000.00016Tribunal administratif / 4e division25 oct. 2000Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A municipal employee of Zurich challenged the city council’s termination of his employment, first before the district council and then before the administrative court. The court held that the dispute value exceeded the statutory threshold because the contested salary up to the earliest possible end of employment had to be included. On the merits, however, the court held that § 80(2) VRG prevents it from reversing a termination of employment or ordering a remittal whose practical effect would be reinstatement. Because the appellant sought only that unavailable relief, the complaint was dismissed.

Regeste Omnilex

§ 38 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 2 VRG; Streitwert und Grenzen der Kognition bei Anfechtung einer Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Der Streitwert bestimmt sich im Arbeitsverhältnis nach den streitigen Bruttobesoldungsansprüchen bis zur Rechtshängigkeit und bis zum aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nächstmöglichen Ende des Dienstverhältnisses. § 80 Abs. 2 VRG schliesst die Rückgängigmachung einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch das Verwaltungsgericht aus; dies gilt unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid an formellen oder materiellen Mängeln leidet. Eine Rückweisung ist zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht dazu führen, dass die im ersten Rechtsgang geschützte Auflösung im zweiten Rechtsgang aufgehoben wird; zulässig ist nur eine beschränkte Rückweisung zur Prüfung der Rechtmässigkeit und allfälligen Entschädigungsbemessung (vgl. Erwägungen 1 und 2).

Texte intégral

A betrachtet sich als von der Stadt Zürich auf die Amtsdauer 1999 bis 2003 ge­wählt. Am 19. Januar 2000 beschloss der Stadtrat, das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2000 aufzulösen, unter Ausrichtung einer zwei Zwölfteln der Jahresbesoldung entspre­chenden Abgangsentschädigung von Fr. 7'261.85.

Hiergegen liess A am 16. Februar 2000 Rekurs erheben, welchen der Bezirksrat Zü­rich mit Beschluss vom 29. Juni 2000 - zugestellt am 4. Juli 2000 - abwies.

Am 12. September 2000 liess A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelan­gen und ihm beantragen, den Beschluss des Bezirksrats sowie die Auflösung des Arbeits­verhältnisses aufzuheben, eventualiter den Stadtrat zu verpflichten, die gesetzlich vorgese­henen Vermittlungsbemühungen nachzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Unterm 3. Oktober 2000 liess sich der Bezirksrat mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsmittel vernehmen. Das Gleiche tat der Stadtrat in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2000.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich über eine personalrechtliche Anordnung des Stadtrats Zürich; auf die Beschwerde ist ge­mäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) einzutreten.

  2. Laut § 38 Abs. 1 und 2 VRG erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte, die einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, abgesehen von hier nicht greifen­den Ausnahmen in Dreierbesetzung. Als solcher gelten bei einem Dienstverhältnis die kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt, wo das Verfahren beim Ge­richt hängig wurde, zuzüglich derjenigen bis zur - immer in den Augen des Beschwerde­führers - nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). In diesem Sinn erscheint als umstritten der Lohn des Be­schwerdeführers vom Mai 2000 bis zum Ende der Amtsdauer im Jahr 2003, abzüglich der Abgangsentschädigung von Fr. 7'261.85 (= zwei Zwölftel der Jahresbesoldung). Das durchbricht die genannte Grenze bei weitem, weshalb sich die Kammer mit dem Rechts­mittel befassen muss.

§ 80 Abs. 2 VRG verwehrt dem Verwaltungsgericht, die Auflösung eines Dienst­verhältnisses rückgängig zu machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220). Dem Hauptantrag der Be­schwerde kann deshalb nicht entsprochen werden. Das gilt aber ebenso für deren Eventual­antrag, der auch nur darauf abzielt, durch eine Rückweisung das Dienstverhältnis zu retten. Denn am 30. August 2000 hat das Verwaltungsgericht befunden (PB.2000.00007, E. 1b Abs. 2): "Die Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäss § 80 gilt unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid an einem formellen oder mate­riellen Mangel leidet. Entgegen einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu § 79 Abs. 1 VRG in der bisherigen Fassung (RB 1995 Nr. 23 a.E.) steht diese Beschränkung der ver­waltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht grundsätzlich entgegen. Hingegen kann die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rück­weisung nicht dazu führen, dass die Rekursinstanz eine im ersten Rechtsgang geschützte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig machen kann. Vielmehr hat sie auf verbesserter Grundlage lediglich über die Rechtmässigkeit der Auflö­sung zu befinden und falls diese nicht gegeben ist, die dem unrechtmässig Entlassenen zu­stehende Entschädigung zu bestimmen. Einer in diesem Sinne beschränkten Rückweisung steht § 80 Abs. 2 VRG nicht entgegen." Eine zusätzliche Entschädigung erstrebt der Be­schwerdeführer aber gerade nicht. Da das Verwaltungsgericht die von ihm allein verlangte Rechtsfolge von vornherein nicht anordnen kann, ist die Beschwerde abzuweisen.

  1. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. ...

Mots-clés

public employmentterminationreinstatementremittaldispute valueadministrative appealjudicial powers

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the administrative court could hear the complaint despite the amount in dispute and the procedural posture.

Solution extraite

Yes. The disputed salary until the earliest possible end of employment, minus severance, exceeded the statutory threshold, so the court had to decide in a three-judge panel.

Motifs extraits

For employment cases, the amount in dispute includes contested gross salary claims up to the time the case is pending and up to the earliest possible termination date from the appellant’s perspective.

Question juridique clé

Whether the administrative court could set aside the termination and restore the employment relationship.

Solution extraite

No. The court lacked power under § 80(2) VRG to reverse the termination of a employment relationship.

Motifs extraits

The statutory restriction on judicial powers bars reinstatement, even if the challenged decision is formally or materially defective.

Question juridique clé

Whether a remittal for renewed mediation or conciliation efforts could be ordered to save the employment relationship.

Solution extraite

No. A remittal may not be used to achieve reinstatement of a terminated employment relationship; the court can only allow a limited remittal for review of legality and, if needed, compensation.

Motifs extraits

The appellant did not seek additional compensation, but only a form of relief that the court could not grant because it would indirectly undo the termination.

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