Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
AN.2015.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichter
Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wetzikon,
vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenverordnung,
hat
sich ergeben:
I.
Am 14. Mai 2014 beschloss der Gemeinderat Wetzikon
gestützt auf die Verordnung der Stadt Wetzikon über die Gebühren für Elektrizität,
Erdgas und Wasser vom 25. November 2008 die Anpassung der Wassertarife ab
- Januar 2015. Dieser Beschluss wurde am 7. Juli 2014 amtlich publiziert.
II.
Am 23. Juli 2014
rekurrierte A dagegen beim Bezirksrat Hinwil und beantragte, (1) der
Bezirksrat habe die vorgesehene Wasserpreiserhöhung auf ihre Notwendigkeit und
Gesetzmässigkeit zu überprüfen und den Wasserpreis allenfalls selbst festzusetzen,
(2) den Abbau der Verschuldung der Stadtwerke zu verfügen, (3) die
Entschädigung der Geschädigten zu regeln, (4) gegen die Fehlbaren
strafrechtlich vorzugehen, (5) alle Gebühren der Stadt Wetzikon auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen und der zuständigen Direktion Kenntnis von
seinem Tun zu geben.
Der Bezirksrat Hinwil trat in der Folge
mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2014 auf den
Rekurs nicht ein und überwies diesen dem Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Dieses wiederum überwies die Sache mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 an den
Bezirksrat Hinwil zurück. Mit Beschluss vom 25. Februar
2015 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Er
setzte die neuen Wassertarife der Stadt Wetzikon rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Von einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten gegen
die Stadt Wetzikon sah der Bezirksrat Hinwil ab. Die Verfahrenskosten wurden A
auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
III.
Gegen diesen Beschluss des Bezirksrats
Hinwil erhob A am 26. März 2015 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, (1) sein
Rekurs vom 23. Juli 2014 sei gutzuheissen,
(2) die neuen Wassertarife seien rückwirkend in Kraft zu
setzen, deren Höhe solle jedoch überprüft werden, (3) der Bezirksrat Hinwil sei anzuweisen, gemäss § 141 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (GG) aufsichtsrechtlich tätig zu werden, und (4) die Verfahrenskosten seien ihm, A, zu
erlassen bzw. sie seien nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) neu zu
verlegen.
Der Bezirksrat Hinwil verwies mit
Eingabe vom 9. April 2015 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt Wetzikon beantragte am 14. April 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne, und die Bestätigung der neuen Wassertarife. Zur Begründung
verwies sie sowohl auf den angefochtenen Entscheid als
auch auf ihre Rekursantwort vom 16. Dezember
2014.
Die Kammer erwägt:
1.
Bei der angefochtenen Anpassung der Wassertarife der Gemeinde
Wetzikon handelt es sich um einen Beschluss des Gemeinderats, welcher seine auf
die von der Gemeindeversammlung genehmigte Verordnung über die Gebühren für
Elektrizität, Erdgas und Wasser der Gemeinde Wetzikon vom 25. November
2008 gestützte Kompetenz zum Erlass der Wassertarife ausübte. Es handelt sich
um einen generell-abstrakten kommunalen Rechtsakt und damit um einen Erlass im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Beschwerden gegen solche Akte beurteilt als letzte
kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das
Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Vorinstanz sei
anzuweisen, gemäss § 141 f. GG aufsichtsrechtlich tätig zu werden.
Bereits in seiner Rekursschrift vom 23. Juli 2014 hatte der
Beschwerdeführer Anträge aufsichtsrechtlicher Natur gestellt, auf welche die
Vorinstanz in Erwägung 5 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Februar
2015 einging. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid, dass von einem
aufsichtsrechtlichen Einschreiten abgesehen werde, stand das Rechtsmittel der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedoch nicht zur Verfügung.
Der Bezirksrat übt gemäss § 141 GG die Aufsicht über die
Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen aus. Die Oberaufsicht
über das gesamte Gemeinwesen übt der Regierungsrat aus (§ 149 GG). Da das
Verwaltungsgericht vorliegend keine Aufsichtsfunktion hat, ist auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer
Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz
abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden,
weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG
entfällt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 5 N. 48).
3.
Soweit der Beschwerdeführer sich mit seinem Antrag auf
Gutheissung seines Rekurses auch auf seine über die Anordnung der neuen
Wassertarife hinausgehenden Anträge wie die Regelung der Entschädigungen der Geschädigten,
die Überprüfung aller Gebühren der Beschwerdegegnerin auf ihre
Gesetzmässigkeit, den Abbau der Verschuldung oder das strafrechtliche Vorgehen
gegen die Fehlbaren bezieht, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen. Gegenstand des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung bzw. des Erlasses war bzw.
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche
die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallennicht in den
Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die funktionelleZuständigkeit
der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
Da die erwähnten Rügen nicht den Streitgegenstand des
angefochtenen Erlasses bezüglich der Neufestsetzung der Wassertarife betrafen,
ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
4.
4.1 Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei Erlassen genügt die minimale
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung
früher oder später einmal unmittelbar berührt und dadurch in schutzwürdigen
Interessen betroffen sein könnte (BGE 137 I 77 E. 1.4; 136 I 49 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wäre als Einwohner der Gemeinde Wetzikon
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, da auch er von der Tariferhöhung der
Wasserpreise betroffen ist. Aus seiner Beschwerdeschrift geht jedoch hervor,
dass er nicht die Erhöhung der Gebühren an sich, sondern vielmehr den Umstand rügt,
dass seit Oktober 2000 keine Anpassung stattgefunden habe, weshalb die Verschuldung
bis 2013 auf Fr. 8.45 Mio. habe anwachsen können und dementsprechend nun
die Gebühren so weit angehoben werden müssten. Damit bemängelt er das bisherige
Verhalten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erhebung von Wassergebühren,
was aber wie dargelegt aufsichtsrechtlicher Natur ist. Der Beschwerdeführer
wirft sodann die Frage auf, wie die Verschuldung mit jährlichen Zinskosten mit
dem Kostendeckungsprinzip erklärbar sei, und bezieht sich auf das in Art. 2
der Gebührenverordnung vorgesehene Gebot der vollen Kostendeckung. Dies vermag
jedoch kein unmittelbares Berührtsein im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu begründen und ist nicht als sein persönliches Interesse zu
qualifizieren. Es liegt am Beschwerdeführer, die tatsächlichen Umstände, die
seine Betroffenheit belegen, darzutun, was er unterlässt.
Grundsätzlich müssen zur Bejahung der
Legitimation persönliche Interessen vertreten werden; eine Rechtsmittelerhebung
zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritter ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 E. 2.1
mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21
N. 34).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffen – soweit dies aus seiner Beschwerdeschrift verständlich ist – die finanzielle Haushaltung der Beschwerdegegnerin im Bereich der Wassergebühren und entsprechen der Geltendmachung
eines allgemeinen Interesses
am wirtschaftlichen Umgang des Gemeinwesens mit den öffentlichen Geldern. Im Falle des Obsiegens würde ihm dadurch auch kein
praktischer Nutzen entstehen. Unter diesem Aspekt hat
der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges persönliches
Interesse, weshalb er nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Überprüfung der
Gebührenhöhe nicht einzutreten.
4.2 Es bleibt
anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Beschwerdegründe ohnehin
keine Grundlage für eine Beschwerdegutheissung böten. Das Kostendeckungsprinzip
hat wie auch das Äquivalenzprinzip eine abgabebegrenzende Funktion und verlangt
nicht etwa die vollumfängliche Finanzierung einer bestimmten staatlichen
Leistung über Gebühren. Eine solche ergäbe sich allenfalls aus dem
bundesumweltrechtlichen Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, Art. 60a des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, Art. 32a des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983), das aber gerade im Bereich der
Wasserversorgung nicht greift (BGr, 20. September 2014, 2C_1054/2013 E.
5.1; BGr, 8. November 2010, 2C_722/2009 E. 3.1). Auch soweit § 29
Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) die volle
Kostendeckung über Anschluss- und Benützungsgebühren bzw. über Benützungsgebühren
verlangt, lässt sich daraus ebenso wenig für das Anliegen des Beschwerdeführers
ableiten wie aus Art. 2 der Verordnung über die Gebühren für Elektrizität,
Erdgas und Wasser vom 25. November 2008, wonach sämtliche Anschluss-,
Nutzungs- und Verbrauchsgebühren so zu bemessen sind, dass die Aufwendungen für
den Betrieb und Unterhalt, die Verzinsung und Abschreibung des
betriebsnotwendigen Vermögens sowie angemessene Rückstellungen für künftige
Aufgaben gedeckt werden können. Beide Bestimmungen äussern sich nämlich nicht
dazu, in welchem Mass die Wasserversorgung eigen- oder fremdfinanziert (sei es
vonseiten der Gemeinde oder Dritter) sein muss oder darf, sondern verlangen
letztlich nur, dass die Wasserversorgung selbsttragend sein muss und demnach
auch allfällige Fremdfinanzierungen über die Betriebsrechnung verzinst werden
müssen (vgl. zum Inhalt von § 29 Abs. 2 WWG: VGr, 29. September
2004, VB.2004.00265 E. 3.2 f.).
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,
es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Dies dürfte sinngemäss einem Begehren um Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin
entsprechen, zumal nicht ersichtlich ist, dass damit ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemeint sein könnte und ein solches im Übrigen
nicht begründet wäre. Sollte er damit ein eigentliches Gesuch um Erlass
der ihm auferlegten Kosten stellen, so wäre dieses ohnehin verfrüht, da ein
solches die Rechtskraft der Kostenauflage voraussetzte und insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Neuverlegung der
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist bei diesem Verfahrensausgang
ebenfalls nicht angezeigt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …