Appeal dismissed as moot after replacement of legal aid counsel

BZ 2022 45Tribunal supérieur / Chambre des recours27 juin 2022Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zug Court of Appeal dismissed as moot an appeal against the removal of a legal aid lawyer in a divorce case. The complainant had originally challenged the first-instance order replacing his appointed counsel, but after a later appointment of another lawyer in related appellate proceedings, he no longer had a current practical interest in reinstating the former counsel. The court held that this also eliminated any live interest in declarations of hearing violations or wrongful removal. Costs were left to the state because the canton had caused the mootness; the appeal fee was set at CHF 300 and charged to the state treasury.

Regeste Omnilex

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens betreffend Entpflichtung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; fehlt nach Beschwerdeeinreichung das aktuelle praktische Interesse, ist die Beschwerde samt allfälligen Feststellungsbegehren abzuschreiben. Die Kostenverlegung erfolgt nach Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände, namentlich der Ursache der Gegenstandslosigkeit und des mutmasslichen Prozessausgangs. Ein späterer Wegfall des Rechtsschutzinteresses erfasst auch akzessorische Begehren auf Feststellung einer Gehörsverletzung oder der Unrechtmässigkeit der angefochtenen Entpflichtung, soweit diese mit dem Hauptbegehren untrennbar verknüpft sind (vgl. Erwägungen 2–5).

Texte intégral

II. BeschwerdeabteilungBZ 2022 45

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Beschluss vom 27. Juni 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch RA MLaw C.________,

Prozessgegnerin (UP),

betreffend

Entpflichtung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. März 2022)

Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Gutheissung von dessen Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren A1 2020 71 und ernannte RA Dr. D.________ als Rechtsbeiständin (UP 2020 109).

2. Am 24. März 2022 beantragte RA Dr. D.________ dem Einzelrichter, sie sei infolge Kanzleiwechsel als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entlassen, und erklärte zugleich, ihr Kollege, RA MLaw E.________, werde das Mandat übernehmen.

3. Mit Entscheid vom 25. März 2022 entpflichtete der Einzelrichter RA Dr. D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und setzte RA MLaw E.________ als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

4. Am 4. April 2022 teilte RA MLaw E.________ dem Einzelrichter im Namen von RA Dr. D.________ mit, er verfüge nicht mehr über genügend Kapazität, um das Mandat zu übernehmen.

5. Mit Entscheid vom 7. April 2022 entpflichtete der Einzelrichter RA MLaw E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers.

6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und ersuchte im Wesentlichen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verfahren BZ 2022 39).

7. In seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte RA MLaw E.________ die Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Eingabe vom 24. April 2022 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht im Verfahren BZ 2022 39 Gebrauch und reichte zudem eine zusätzliche Beschwerde "gegen den angeblichen UP-Entscheid 2020 109 vom 25. März 2022" ein und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung vom 25. März 2022 sei aufzuheben.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Verfügung vom 25. März 2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende (neue) Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm RA Prof. Dr. F.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Alle Kostenfolgen zulasten der Staatskasse.

9. Mit Verfügung vom 26. April 2022 bewilligte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer insoweit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, als er von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten befreit wurde. Den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wies er ab.

10. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

Im Umfang der "Wiedereinstellung" von RA D.________ sei das Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

Im Umfang der Feststellung der Gehörsverletzung und Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgte, sei das Verfahren weiterzuführen.

Der Einzelrichter UP 2020 109 sei über Antrag 1 zu informieren, insbesondere dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA G.________ einzusetzen.

11. Sowohl die Vorinstanz als auch RA Dr. D.________ verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 1. Juni 2022 – zusammengefasst – Folgendes aus:

Er habe kein Interesse mehr, dass ihn RA E.________ oder RA D.________ vertrete. RA Dr.iur. G.________ sei ihm für das obergerichtliche Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren Z2 2022 19) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Es mache aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, wenn er im Scheidungsverfahren (Verfahren A1 2020 71) von einem anderen Rechtsanwalt als im Berufungsverfahren vertreten werde. Dies würde seitens der Rechtsanwälte zu zusätzlichem Koordinationsaufwand führen, was weder in seinem Interesse noch im Interesse des Steuerzahlers sei. Ausserdem sei es nicht im Interesse der Rechtspflege, wenn die Anwälte aufeinander Rücksicht nehmen müssten und Fristerstreckung einreichen würden. Schliesslich und am wichtigsten sei das absolut zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und RA Dr. D.________. Ein Anwalt, der "davonlaufe", sei nicht vertrauenswürdig. Es wäre durchaus möglich gewesen, das Mandat von Zürich aus zum Abschluss zu bringen. RA MLaw E.________ gebe ebenfalls an, dass das Verhältnis zerstört sei. Unter diesen Umständen sei das UP-Mandat nicht wiederherzustellen. Im Umfang der "Wiedereinstellung" von RA Dr. D.________ sei das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Umfang der Feststellung der Gehörsverletzung und Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei, sei das Verfahren weiterzuführen. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sei darüber zu informieren, insbesondere, dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA Dr.iur. G.________ einzusetzen (vgl. act. 2).

2. Wie der Beschwerdeführer selbst erklärt, hat er in der Zwischenzeit kein Interesse mehr, dass ihn RA Dr. D.________ im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren Z2 2022 19) und im Scheidungsverfahren (Verfahren A1 2020 71) vertritt. Grund dafür ist, dass ihm der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 20. Mai 2022 RA Dr.iur. G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren bestellte und RA Dr.iur. G.________ offenbar bereit ist, ihn auch im Scheidungsverfahren zu vertreten (vgl. act. 3/1). Das vorausgesetzte aktuelle praktische Interesse ist somit nach Einreichung der Beschwerde weggefallen. Bezüglich der Frage der "Wiedereinstellung" von RA Dr. D.________ ist daher das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Im Umfang der Feststellung, dass das rechtliche Gehör verletzt worden und die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei, möchte der Beschwerdeführer das Verfahren weiterführen. Auch in diesen Punkten ist indes das vorausgesetzte aktuelle praktische Interesse nach Einreichung der Beschwerde weggefallen. In der Sache geht es letztlich um die Entpflichtung von RA Dr. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Damit verbunden ist die Frage, ob bei der Entpflichtung von RA Dr. D.________ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde und ob die Entpflichtung zu Unrecht erfolgte. Hat der Beschwerdeführer – wie dargelegt – kein aktuelles praktisches Interesse an der Frage der "Wiedereinstellung" von RA Dr. D.________, fehlt es auch am aktuellen praktischen Interesse an der Feststellung der Gehörsverletzung und der Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei. Folglich ist das Verfahren auch in diesen Punkten als gegenstandslos abzuschreiben.

4. Der Beschwerdeführer verlangt, der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sei darüber zu informieren, dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA Dr.iur. G.________ einzusetzen. Für eine Mitteilung dieser Art fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der vorliegende Abschreibungsentscheid ist jedoch dem Einzelrichter am Kantonsgericht ohnehin zur Kenntnisnahme zuzustellen.

5. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16).

Der Beschwerdeführer hat kein Interesse mehr, dass ihn RA Dr. D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertritt, weil ihm der Abteilungspräsident für das obergerichtliche Berufungsverfahren RA Dr.iur. G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hat und RA Dr.iur. G.________ ihn offenbar auch im Scheidungsverfahren vertreten will (vgl. vorne E. 2). Somit hat der Kanton Zug die Gründe zu vertreten, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. RA Dr. D.________ ist schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen.

Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 300.00 und wird auf die Staatskasse genommen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - RA Dr. D.________ - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2020 19) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Schererlic.iur. D. Huber Stüdli
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Mots-clés

legal aidcounsel replacementmootnesscurrent practical interestcost allocationfamily proceduredeclaratory relief

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the order removing the legal aid counsel had become moot

Solution extraite

The appeal was struck out because the complainant no longer had a current practical interest in the requested relief.

Motifs extraits

After the appeal was filed, a different lawyer was appointed for related appellate proceedings and was apparently also willing to represent the complainant in the divorce case, so the challenge to the former counsel's removal no longer served any practical purpose.

Question juridique clé

Whether the court should still rule on alleged hearing violations and wrongful removal of counsel

Solution extraite

No separate determination was made because the same loss of current practical interest also applied to these requests.

Motifs extraits

These requests were inseparable from the request to reinstate the former counsel; once that issue became moot, the declaratory requests lacked a live interest as well.

Question juridique clé

Costs after the proceedings became moot

Solution extraite

The costs of the appeal were borne by the state treasury.

Motifs extraits

Under Art. 107(1)(e) CPC, costs are allocated at the court's discretion when a case becomes moot; the canton caused the mootness because the later appointment of another counsel eliminated the dispute.

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