Set-off against pension benefits cannot defeat bankruptcy warning

BA 2022 11Tribunal supérieur / Chambre des recours en matière de poursuites (LP)14 juin 2022Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A.________ GmbH challenged a bankruptcy warning issued by the Baar debt enforcement office, arguing that it should be able to offset the claim against the vested-benefit entitlement of its sole shareholder, C.________, and asking for deletion of enforcement register entries. The Zug supervisory court held that the set-off argument was a substantive-law issue that could not be raised against the bankruptcy warning in supervisory complaint proceedings. It also rejected the criticism of the pension institution's power to remove an objection and issue enforceable contribution decisions. The complaint was dismissed insofar as entered into. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 17 SchKG; supervisory complaint against a bankruptcy warning and limits of review; in supervisory proceedings, only enforcement-law questions are cognizable, whereas substantive-law objections, including set-off disputes, must be pursued before the competent court (consid. 1.1-1.2). A pension institution acting under the BVG may issue enforceable contribution decisions and decide on objection removal in connection with contribution arrears and related costs (consid. 1.3). If the complaint fails, ancillary requests such as deletion of enforcement-register entries fall away. Supervisory proceedings are in principle free of charge; no party compensation is awarded absent statutory basis (consid. 2).

Texte intégral

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und KonkursBA 2022 11

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 14. Juni 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar,

betreffend

Konkursandrohung

Sachverhalt 1. Am 2. Oktober 2020 stellte das Betreibungsamt Baar der A.________ GmbH auf Begehren der B.________ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ über CHF 9'837.85 zuzüglich Verzugszins und Kosten zu. Die A.________ GmbH erhob am 5. Oktober 2020 Rechtsvorschlag mit der Begründung "Völlig falscher Forderungsbetrag".

2. Mit Verfügung vom 17. September 2021 hob die B.________ den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar auf.

3. Am 10. Dezember 2021 ging beim Betreibungsamt Baar das Fortsetzungsbegehren ein. Das Amt wies das Fortsetzungsbegehren zurück mit der Begründung, die Jahresfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls sei nicht eingehalten. Daraufhin reichte die B.________ am 13. Januar 2022 erneut das Fortsetzungsbegehren ein und erklärte, die Jahresfrist sei noch nicht abgelaufen. Nach Prüfung der Unterlagen stellte das Betreibungsamt Baar am 6. April 2022 der Beschwerdeführerin rechtshilfeweise über das Betreibungsamt Bern-Mittelland die Konkursandrohung zu.

4. Gegen diese Konkursandrohung erhob die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. April 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung. Zudem beantragte sie eine Umtriebsentschädigung für die letzten 15 Monate in Höhe von CHF 5'000.00 sowie die unverzügliche Löschung sämtlicher Betreibungsregistereinträge beim Betreibungsamt Baar.

5. In seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte das Betreibungsamt Baar sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

6. Die B.________ reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt – zusammengefasst – vor, die B.________ zahle das Vorsorge-Guthaben ihres einzigen Gesellschafters, C.________, in Höhe von CHF 43'410.62 nicht aus, obwohl die Stiftung am 20. November 2020 den Empfang der Austrittsmeldung und den Antrag zur Barauszahlung schriftlich bestätigt habe. Das Vorsorge-Guthaben von C.________ übersteige die Forderung der B.________ von CHF 9'837.65 um ein Mehrfaches. Trotz Aufforderung und Möglichkeit der Verrechnung weigere sich die B.________, den Austritt von C.________ "sauber" abzuschliessen. Stattdessen schicke sie weiterhin Vierteljahresrechnungen. Das Treiben der B.________ sei unerhört und hochproblematisch. Dass die B.________ Rechtsvorschläge aufheben und mutwillige Konkurse erwirken könne, sei unbegreiflich. Sie (die Beschwerdeführerin) bestehe auf der Auszahlung des seit 15 Monaten überfälligen Altersguthabens von C.________ (vgl. act. 1).

1.1 Mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes angefochten werden. Dabei sind materiellrechtliche Fragen und Vollstreckungsfragen auseinanderzuhalten. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen; ebenso für vollstreckungsrechtliche Entscheidungen, die besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingreifen. Alle übrigen Vollstreckungsfragen sind der Entscheidung der Zwangsvollstreckungsorgane und der Aufsichtsbehörde überlassen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 9 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin fordert von der B.________ die Auszahlung des Vorsorge-Guthabens ihres einzigen Gesellschafters. Dieses Guthaben will sie mit der in Betreibung gesetzten Beitragsforderung der B.________ verrechnen. Das ist eine materiellrechtliche Frage, welche die Beschwerdeführerin der Konkursandrohung nicht entgegenhalten kann. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt, weshalb eine Verrechnung der Austrittsleistung mit Beitragsausständen ausgeschlossen ist. Zum einen wies die B.________ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2020 darauf hin, dass das Beitragskonto noch Ausstände aus der Zeit vor dem Austritt von C.________ aus dem Unternehmen aufweise. Da C.________ dort in leitender Stellung tätig gewesen sei, werde gestützt auf Art. 56a BVG seine Freizügigkeitsleistung zurückbehalten, bis der offene Saldo beglichen sei (vgl. act. 1/3). Zum andern führte die B.________ in Erwägung 9 der "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags" vom 17. September 2021 aus, dass eine Verrechnung der Austrittsleistung mit Beitragsausständen grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn diese in bar ausbezahlt werden könne. Im vorliegenden Fall seien die nötigen Belege zum Nachweis der Selbständigkeit im Haupterwerb durch den Gesellschafter und einzigen Versicherten nicht eingereicht worden (vgl. act. 3/2).

1.3 Unbegründet ist auch der Einwand, es sei unbegreiflich, weshalb die Stiftung Auffangeinrichtung Rechtsvorschläge aufheben könne. Die B.________ legte in Erwägung 2 der "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags" vom 17. September 2021 dar, dass sie als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG gelte (Art. 54 Abs. 4 BVG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 12 Abs. 2 BVG könne sie Verfügungen erlassen. Diese seien vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die B.________ habe demnach die Kompetenz, im Rahmen einer Beitragsverfügung einen materiellen Sachentscheid betreffend den Bestand und den Umfang ihrer Forderung gegenüber dem Arbeitgeber zu fällen. Ferner könne sie im Zusammenhang mit ausstehenden Beiträgen und damit verbundenen Verwaltungskosten als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung eines allfälligen Rechtsvorschlages befinden (Art. 60 Abs. 2bis BVG; vgl. act. 3/2). Dem ist nichts beizufügen.

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Löschung sämtlicher Betreibungsregistereinträge von vornherein die Grundlage entzogen.

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes wegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien - B.________

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Schererlic.iur. D. Huber Stüdli
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Mots-clés

debt enforcementbankruptcy warningset-offsupervisory complaintobjection removalpension benefitsenforcement registercourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant could resist the bankruptcy warning by invoking set-off against its sole shareholder's pension vested-benefit claim.

Solution extraite

No. The set-off argument raised a substantive law question that could not be asserted against the bankruptcy warning in supervisory proceedings.

Motifs extraits

Supervisory complaint proceedings may review enforcement issues, but substantive-law disputes must be brought before a court; the appellant's set-off claim was therefore not cognizable here.

Question juridique clé

Whether the complaint could succeed on the ground that the pension institution lacked authority to remove the objection and pursue enforcement.

Solution extraite

No. The pension institution was authorized to issue the relevant decisions and to decide on objection removal in relation to contribution arrears and related costs.

Motifs extraits

The court held that the institution acts as an authority under the applicable statutory framework and may issue enforceable decisions equivalent to judgments, including decisions on objection removal.

Question juridique clé

Whether the request to delete all enforcement register entries should be granted.

Solution extraite

No. Because the complaint failed, the request for deletion had no basis.

Motifs extraits

The deletion request was derivative of the challenge to the bankruptcy warning and could not stand once that challenge was rejected.

Question juridique clé

Costs and party compensation in the supervisory complaint proceedings.

Solution extraite

No court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Such proceedings are generally free of charge and party compensation is not provided by law.

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