Judicial approval of deportation detention for 14 days

V 2021 63Tribunal administratif26 août 2021Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zug migration office asked the court to review and confirm deportation detention of a Serbian national who had just been released from pre-trial detention and then immediately placed in immigration detention. The judge found the 96-hour review deadline complied with, accepted a written waiver of an oral hearing, and held that a first-instance removal order existed and that the detainee’s conduct showed resistance to official orders. The court also found detention proportionate, removal feasible within days, and the detainee fit for detention. Deportation detention was approved for 14 days until 7 September 2021, and no costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG; richterliche Haftkontrolle der Ausschaffungshaft und Verzicht auf mündliche Verhandlung; die 96-Stunden-Frist beginnt mit der tatsächlichen ausländerrechtlichen Festhaltung. Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn der Vollzug voraussichtlich innert acht Tagen möglich ist und die betroffene Person schriftlich verzichtet; andernfalls ist sie nachzuholen. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid sowie ein Verhalten voraus, das auf Widersetzung gegen behördliche Anordnungen schliessen lässt. Die Haft bleibt nur zulässig bei Verhältnismässigkeit, Hafterstehungsfähigkeit und rechtlicher sowie tatsächlicher Vollzugsmöglichkeit.

Texte intégral

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 27. August 2021 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

B.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 80 Abs. 3 AIG)

V 2021 63

A. B.________, geboren am ________ 1990, Staatsangehöriger der Republik Serbien, wurde am 2. März 2021 von der Kantonspolizei Tessin verhaftet, nach Zug überführt und hier in Untersuchungshaft genommen. Gegen ihn und weitere Komplizen wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Urkundenfälschung eröffnet. Nach diversen Einvernahmen und der Schlusseinvernahme wurde B.________ am 25. August 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen und umgehend vom Amt für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft genommen. Am 25. August 2021 wurde ihm vom AFM die Anordnung der auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützten Ausschaffungshaft eröffnet und mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde er vom AFM aus der Schweiz weggewiesen.

B. Mit Eingabe vom 26. August 2021 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, AuG 80 N 2 und die dort zitierten Bundesgerichtsentscheide). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO, BGS 162.11).

1.1 Der Antragsgegner wurde am 25. August 2021, 19.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen und unmittelbar danach in Ausschaffungshaft genommen, sodass die Frist von 96 Stunden für die Haftüberprüfung in diesem Zeitpunkt beginnt. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 27. August 2021 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten.

1.2 Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Nach den Akten sollte die Wegweisung am 1. September 2021 und damit innert acht Tagen vollzogen werden können, nachdem bereits ein Flug nach Belgrad gebucht worden ist. Zudem hat der Antragsgegner bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1 Das AFM hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 26. August 2021 aus der Schweiz weggewiesen und gestützt auf Art. 64d Abs. 2 AIG die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet. Den Erhalt dieser Wegweisung hat der Antragsgegner unterschriftlich bestätigt. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor.

3.2 Der Antragsgegner ist in den letzten Monaten nach eigenen Angaben im Rahmen mehrerer Einvernahmen im Strafverfahren mehrmals in die Schweiz eingereist und hat hier mit zumindest einem Komplizen zugegebenermassen diverse teure Fahrräder gestohlen, nach Serbien transportiert und dort verkauft. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm deshalb gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Urkundenfälschung vor. Ein Strafurteil liegt zwar noch nicht vor, doch ist aller Voraussicht nach mit einer Verurteilung zu rechnen, nachdem der Antragsgegner die Delikte mehrheitlich eingeräumt hat. Mit seinem bisherigen Verhalten und seinen Trips in die Schweiz zwecks Verübung von Delikten hat der Antragsgegner klar demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten oder behördliche Anordnungen zu befolgen. Damit sind die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG offenkundig erfüllt.

3.3 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Im Rahmen der Hafteröffnung vom 25. August 2021 gab er gegenüber dem AFM an, dass er gesund sei und keine ärztliche Konsultation benötige. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt jederzeit sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, wo die Haft vollzogen werden soll, entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und über swissREPAT einen Flug für den 1. September 2021 nach Belgrad buchen lassen. Auch ein gültiger Reisepass, mit dem der Antragsgegner ohne Weiteres nach Serbien ausreisen kann, liegt vor. Innert weniger Tage wird er mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können, da auch die Corona-Situation einer Heimreise nach Serbien offensichtlich nicht entgegensteht. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von zwei Wochen bzw. 14 Tagen, d.h. bis 7. September 2021, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 1. September 2021, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 5. September 2021, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).

4. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von vierzehn Tagen, d.h. bis ** 7. September 2021**, die richterliche Zustimmung erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an:

  • B.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

  • Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

  • Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

  • Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 27. August 2021

Die Haftrichterin

lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth

versandt am

Mots-clés

deportation detentionjudicial reviewwritten procedureproportionalityremoval feasibilityhearing waiverimmigration enforcementcost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the 96-hour judicial review deadline under Art. 80(2) AIG was met

Solution extraite

Yes. The review period started when the person was actually placed in deportation detention on 2021-08-25, and the written decision on 2021-08-27 was within 96 hours.

Motifs extraits

The decisive moment is the factual deprivation of liberty for immigration reasons, not the formal detention order.

Question juridique clé

Whether a oral hearing could be dispensed with under Art. 80(3) AIG

Solution extraite

Yes. Removal was expected within eight days, and the detainee waived an oral hearing in writing.

Motifs extraits

The expected flight to Belgrade was already booked and the detainee signed a waiver at detention intake.

Question juridique clé

Whether grounds for deportation detention under Art. 76(1)(b)(4) AIG existed

Solution extraite

Yes. A first-instance removal order had been issued, and the detainee’s conduct showed resistance to official orders.

Motifs extraits

The detainee repeatedly entered Switzerland to commit offenses, admitted much of the conduct, and demonstrated unwillingness to comply with legal orders.

Question juridique clé

Whether the detention was proportionate and removal feasible

Solution extraite

Yes. The court found no factual or legal obstacles to removal, the detainee was fit for detention, and removal could be executed promptly.

Motifs extraits

Passport, flight booking, and medical fitness supported the feasibility of removal; no milder measure was adequate.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged

Solution extraite

No costs were imposed in these coercive-measure proceedings.

Motifs extraits

The applicable cantonal rule generally waives fees in this field.

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