SIL not binding on private party; servitude and damages denied

Z1 14 30Tribunal de district de Loèche7 juin 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff, a flying association, sued the landowner over an airfield relocation project and sought declarations that the SIL applied to him, an order compelling servitudes for overflight/access, or alternatively damages for preparatory costs. The court held that the SIL is binding only on authorities, so the declaratory and operating claims were outside civil jurisdiction. The servitude request failed because there was no enforceable contractual or statutory basis to burden the defendant’s land, and the land-exchange memorandum was only an unsigned declaration of intent. The damages claim failed because no culpa in contrahendo was proved and most expenses predated the memorandum. Costs were imposed on the plaintiff.

Regeste Omnilex

Art. 59, 60 ZPO; Art. 3 LFG; Art. 13 RPG; Art. 22–23 RPV; Art. 3a VIL; Art. 781 ZGB; scope of civil jurisdiction and binding effect of the SIL; servitude creation and expropriation as legal basis for burdening private land; reliance liability in precontractual negotiations. The SIL is binding only on authorities and persons/organizations entrusted with public tasks, not on private individuals (consid. 1.1, 3.4). Where the dispute concerns a public-law planning arrangement, the civil court must not enter into the claim. A private landowner cannot be compelled to grant servitudes for an airfield absent a clear statutory basis or a valid expropriation framework. A merely conditional, non-notarized declaration of intent does not create an enforceable obligation or support damages; reliance protection is excluded where the addressee does not continue to foster the expectation of contract conclusion and the claimed expenses were mainly incurred before the declaration (consid. 4.1–4.3).

Texte intégral

Z1 14 30

URTEIL VOM 7. JUNI 2016

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Einzelrichterin

in Sachen

X_________ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

und

Y_________ , Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

Dienstbarkeit / Schadenersatz


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Verfahren

A. Am 16. Mai 2014 reichte der Verein X_________, vertreten durch Rechtsanwalt

M_________, beim Bezirksgericht A_________ eine Klage gegen Y_________ mit

nachfolgenden Rechtsbegehren ein:

“1. Es sei festzustellen, dass der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt vom 14.05.2003 (SIL) auch für

den Beklagten Geltung hat.

„2. Die Klägerin wird berechtigt und ermächtigt, den Flugbetrieb im Sinne der Bestimmungen des SIL

durchzuführen.

„3. Der Beklagte sei zu verpflichten, zu diesem Zwecke die entsprechenden Dienstbarkeiten wie

Überflugrechte und Durchfahrtsrechte zu gewähren. Die Klägerin wird ermächtigt, diese Dienst-

barkeiten durch Vorlegen des Urteils im Grundbuchamt eintragen zu lassen.

Eventualbegehren

Der Beklagte bezahlt der Klägerin einen Schadenersatzbetrag von Fr. 150‘000.- nebst Zins zu

5 % ab Verfall.

Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Schadenersatzbegehren im Verlaufe des Verfahrens.

„4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.

„5. Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszusprechen.“

Die Klägerin macht geltend, der sein Vorkaufsrecht als Pächter ausübende Beklagte

hätte die Rechte und Pflichten des SIL entsprechend dem Kaufvertrag vom

  1. Dezember

2002

zwischen

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

VBS

B_________ und dem Staat Wallis übernommen. Der Beklagte habe deshalb sämtli-

che mit dem Flugplatz einhergehenden Einschränkungen zu akzeptieren. Der SIL sehe

vor, dass der zivile Flugbetrieb nach Abschluss der C_________-Arbeiten und Aufhe-

bung des Bau- und Materialbewirtschaftungsplatzes in den östlichen Teil verlegt wer-

den solle. Dazu sei ein Umnutzungsverfahren eingeleitet worden. Y_________ habe

am 19. Mai 2013 ferner ein Flächentauschprotokoll unterzeichnet, worauf die Klägerin

diverse Vorarbeiten für die Hinterlegung des Umnutzungsplanes getroffen habe. Die

entsprechenden Kosten würden sich auf Fr. 150’000.00 belaufen.

B. Y_________, vertreten durch Rechtsanwalt N_________, hinterlegte am

  1. August 2014 seine Klageantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung

der klägerischen Rechtsbegehren. Er begründet dies damit, dass zwischen den Partei-

en nie ein Rechtsverhältnis bestanden hätte. Er habe lediglich eine unverbindliche Ab-

sichtserklärung mit Bedingungen, die sich nicht erfüllt hätten, unterzeichnet. Abgese-

hen vom Schadenersatzbegehren könne auf die übrigen Rechtsbegehren nicht einge-

treten werden, da diese in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren zu beurteilen wären.

C. Die X_________ replizierte am 8. Oktober 2014 und hielt ihre Rechtsbegehren auf-

recht. Mit Duplik vom 19. August 2014 (recte 20. November 2014) wurden die Anträge

vom Beklagten ebenfalls aufrechterhalten. Am 3. Februar 2015 reichte die Klägerin ei-


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ne Triplik ein, welche dem Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

  1. Februar 2015 ausgehändigt wurde. Mit Quadruplik vom 11. Februar 2015 nahm der

Beklagte im Einverständnis der Klägerin zur Triplik schriftlich Stellung.

D. Am 16. Februar 2015 verfasste das Gericht die Beweisverfügung. In der Folge wur-

den diverse Unterlagen bei der D_________ AG, der Genossenschaft der Gesamtme-

lioration E_________-F_________-G_________ und der Gemeinde G_________

ediert. Am 17. September 2015 wurden die Parteien sowie diverse Zeugen einver-

nommen. Die Einvernahmen der Zeugen H_________ und I_________ erfolgten

rechtshilfeweise.

E. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung der mündlichen Schlussvorträge

und reichten am 16. sowie 17. Dezember 2015 ihre schriftlichen Parteivorträge ein.

Dabei stellten sie nachfolgende Schlussanträge:

X_________

“1. Es sei festzustellen, dass der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt vom 14.05.2003 (SIL) auch für

den Beklagten Geltung hat.

„2. Die Klägerin wird berechtigt und ermächtigt, den Flugbetrieb im Sinne der Bestimmungen des SIL

durchzuführen.

„3. a) Primärbegehren

Der Beklagte sei zu verpflichten, zu diesem Zwecke die entsprechenden Dienstbarkeiten wie

Überflugrechte und Durchfahrtsrechte zu gewähren. Die Klägerin wird ermächtigt, diese

Dienstbarkeiten durch Vorlegen des Urteils im Grundbuchamt eintragen zu lassen.

b) Eventualbegehren

Der Beklagte bezahlt der Klägerin einen Schadenersatzbetrag von CHF 149‘311.05 nebst

Zins zu 5 % seit dem 27. Januar 2014.

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten.

„5. Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszusprechen.“

Y_________

“1. Auf das Rechtsbegehren Nr. 1 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Subsidiär sei das

Rechtsbegehren 1 abzuweisen.

„2. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Subsidiär sei das

Rechtsbegehren 1 abzuweisen.

„3. Das Hauptbegehren Nr. 3 wird abgewiesen.

„4. Das Eventualbegehren Nr. 3 wird abgewiesen.

„5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Klägerin.

„6. Die Klägerin bezahlt dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung nach GTar.“

Erwägungen

1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

Letztere sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozess-

ordnung [ZPO]). Eine Prozessvoraussetzung ist u.a. die sachliche und örtliche Zustän-

digkeit (Art. 59 ZPO). Bevor diese geprüft werden kann, muss die Zulässigkeit des


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Rechtswegs feststehen. Diese umfasst einerseits, dass die Sache justiziabel ist, und

andererseits, dass der Zivilrechtsweg gegeben ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die

Angelegenheit aufgrund ihrer verwaltungsrechtlichen Natur den Verwaltungs- und Ver-

waltungsjustizbehörden zum Entscheid überlassen ist (Zingg in: Hausheer/Walter, Ber-

ner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 53 mit

Hinweisen). Eine Zivilprozesssache liegt vor, wenn das dem Streit zugrunde liegende

Rechtsverhältnis dem Zivilrecht angehört, wenn es sich um einen Prozess zwischen

zwei Trägern privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behörde,

der das Zivilrecht Parteistellung zuerkennt, handelt, bzw. wenn vor dem Richter ein

kontradiktorisches Verfahren eingeleitet worden ist, das auf die endgültige und dauer-

hafte Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt.

Massgebend bei der Beurteilung ist der Streitgegenstand resp. der Inhalt des Rechts-

verhältnisses, wobei verschiedene Methoden zur Unterscheidung zwischen privatem

und öffentlichem Recht heranzuziehen sind. Nach der Subordinations- oder Subjekti-

onstheorie wird zuerst untersucht, ob sich die beiden Parteien gleichgestellt oder un-

tergeordnet gegenüberstehen. Nach der Interessentheorie handelt es sich um öffentli-

ches Recht, wenn die umstrittene Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend dem öf-

fentlichen Interesse dient. Nach der Funktionstheorie ist eine Norm oder ein Rechts-

verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, wenn das entsprechende Verwaltungshandeln

unmittelbar die Besorgung einer öffentlichen Aufgabe bezweckt, während Privatrecht

vorliegt, sofern und solange das einschlägige Gesetz dieses Handeln nicht dem Zivil-

recht unterstellt (BGE 138 II 134 E. 4.1; Berger in Hausheer/Walter, a.a.O., Art. 1 N 8

ff. mit Hinweisen).

1.1 Im vorliegenden Fall beantragt die X_________, welche ein nicht im Handelsregis-

ter eingetragener Verein ist, die Feststellung, dass der Sachplan für Infrastruktur der

Luftfahrt vom 14. Mai 2003 (SIL) für Y_________ Geltung habe und dass sie berechtigt

werde, den Flugbetrieb im Sinne der Bestimmungen des SIL durchzuführen.

Gemäss Art. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG) obliegt dem Bundesrat im Rahmen der Zu-

ständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie durch das Eidgenössische Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aus, wobei für die unmittelbare

Aufsicht beim UVEK eine besondere Abteilung, das BAZL (Bundesamt für Zivilluft-

fahrt), gebildet wird. Zuständig für die Erteilung der Plangenehmigung für Flugfelder ist

das BAZL (Art. 37 Abs. 2 lit. b LFG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich er-

heblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach


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dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung voraus (Art. 37 Abs. 5

LFG). Gemäss Art. 13 Raumplanungsgesetz (RPG) erarbeitet der Bund Grundlagen,

um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzep-

te und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Er arbeitet mit den Kantonen zu-

sammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig be-

kannt. Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich. Sie binden überdies

Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Ver-

waltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut

sind (Art. 22 Raumplanungsverordnung [RPV]). Die im Sachplan mit Bezug auf die Re-

alisierung konkreter Vorhaben getroffenen Anordnungen sind für den Kanton so weit

verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes we-

gen über entsprechende Kompetenzen verfügt (Art. 23 Abs. 1 RPV). In der Verordnung

über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) werden der Bau von Infrastrukturanlagen der

Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und der Betrieb von Flugplätzen ge-

regelt (Art. 1). Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorga-

ben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest.

Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infra-

strukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der

Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zu-

dem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar (Art. 3a VIL). Gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung sind diese Sachpläne, namentlich der SIL, einzig für die

Behörden sowie für die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten Perso-

nen und Organisationen, nicht dagegen für Private rechtlich verbindlich (BGE 133 II

120 E. 2.2). Da die zivile Luftfahrt und die Raumplanung öffentliche Aufgaben sind, die

dem Bund und dem Kanton obliegen sowie dem öffentlichen Interesse dienen, kann

auf die beiden Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 mangels Zulässigkeit des Rechtswegs

nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 müsste ferner auch ma-

teriell abgewiesen werden, da der SIL für Private gerade nicht rechtsverbindlich ist.

1.2 Weiter beantragt die X_________ unter Ziff. 3 ihrer Rechtbegehren primär die

Gewährung von Überflugs- und Durchfahrtsrechten als Dienstbarkeiten sowie eventua-

liter die Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 149‘311.05 nebst Zins zu 5

% seit dem 27.1.2014. Das Bezirksgericht G_________ in A_________ ist zur Beurtei-

lung dieser beiden Rechtsbegehren aufgrund der Lage der Grundstücke sowie des

Wohnsitzes des Beklagten in G_________ örtlich und sachlich zuständig (Art. 29

Abs. 1 lit. a und Art. 31 ZPO), Art. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi-

vilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Aufgrund des Streitwerts von


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Fr. 150‘000.00 gelangt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwen-

dung.

2. Auf Gebiet der Gemeinde G_________ befindet sich der ehemalige Militärflugplatz

mit ziviler Mitbenutzung seit 1977. Die Betriebsbewilligung an die X_________ erfolgte

am 3. Dezember 1979. Am 9. Dezember 2002 verkaufte die Schweizerische Eidgenos-

senschaft, VBS, B_________, nachdem eine Parzellierung vorgenommen worden war,

diverse Parzellen, auf der sich die Flugpiste befand und zu deren Lasten teils Flug-

platzservituten eingetragen waren, an den Staat Wallis. Der Kaufpreis betrug pauschal

Fr. 1.4 Mio. (Kaufvertrag vom 09.12.2002 [Beleg Nr. 2]). Notar J_________ zeigte dem

vorkaufsberechtigten Pächter die Eigentumsübertragung am 11. Juni 2003 an, worauf

Landwirt Y_________ das Vorkaufsrecht am 20. August 2003 ausübte. Darauf wurde

am 25. September 2003 der entsprechende Vertrag über die Ausübung eines Vor-

kaufsrechts stipuliert (Beleg Nr. 3). Im SIL vom 14. Mai 2003 wurde die zukünftige Nut-

zung des Flugplatzes festgelegt. Es wurde festgehalten, dass die Koordination von Bau

und Betrieb des Flugplatzes mit den Grossprojekten C_________ und A9 im Rahmen

der kantonalen Richtplanung (Landschaftsentwicklungskonzept für die Ebene zwischen

G_________ und E_________) und der Nutzungsplanung der Standortgemeinde

G_________ erfolgen soll. Bis zur Aufhebung des Bau- und Materialbewirtschaftungs-

platzes der C_________ auf dem östlichen Teil der Piste sollte der Betrieb auf dem

westlichen Teil weitergeführt werden. Nach der Aufhebung des Bau- und Materialbe-

wirtschaftungsplatzes der C_________ wurde im Sachplan vorgesehen, dass der

Flugbetrieb auf den östlichen Teil der Piste verlegt wird. Dazu sei ein Umnutzungsver-

fahren nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes erforderlich. Dieses Verfahren

umfasse die Anpassung von Betriebsbewilligung und Betriebsreglement sowie eine

Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen (Piste, Rollwege, Hochbauten für den

Flugbetrieb). Die definitive Verkehrsleistung sei noch zu bestimmen, wobei maximal

4‘000 Bewegungen pro Jahr bei gleichbleibender Flottenzusammensetzung als Richt-

wert gelten würde (Beleg Nr. 4, S. 2). In der Folge wurden die notwendigen Schritte zur

Umsetzung des SIL durchgeführt.

Am 20. April 2007 eröffnete der Chef des Departementes für Volkswirtschaft und

Raumentwicklung den betroffenen Eigentümern im Kantonalen Amtsblatt seinen Ent-

scheid, wonach die Integralmelioration E_________-F_________-G_________ im Zu-

sammenhang mit den prioritären Massnahmen E_________ der dritten Rhonekorrekti-

on, auf Gebiet der Gemeinden E_________, F_________ und G_________, im öffent-

lichen Interesse angeordnet werde, der Perimeter genehmigt, die Subventionierung


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zugesichert und die Eigentümer zur Gründung einer Bodenverbesserungsgenossen-

schaft aufgefordert würden (Beleg Nr. 23). Gestützt auf diesen Entscheid gründeten die

betroffenen Grundeigentümer am 12. Juni 2007 die Genossenschaft für die Gesamt-

melioration E_________-F_________-G_________ (Beleg Nr. 24).

Die Einwohnergemeinde G_________ beantragte am 18. Juni 2010, das Flugfeld

G_________ sei aufzuheben und aus dem SIL zu entlassen. In der Folge fand am

  1. Oktober 2010 mit Beteiligung des BAZL ein Koordinationsgespräch mit diversen

Fachstellen, der Region K_________, der Gemeinde G_________ und der

X_________ statt. Der Staatsrat des Kantons Wallis unterstützte den Antrag der Ge-

meinde G_________ nicht. Auch das UVEK selbst beantragte dem Bundesrat am

  1. April 2012, den Antrag der Gemeinde G_________ abzulehnen, da die Vorausset-

zungen für eine Anpassung des SIL nicht erfüllt seien. Am 16. Mai 2012 beschloss der

Bundesrat den Antrag der Einwohnergemeinde G_________ abzulehnen (Beleg Nr. 5,

S. 2). Zu diesem Entscheid erfolgte ein Artikel im L_________ vom xxx 2012 (Beleg

Nr. 30). Am Koordinationsgespräch vom 14. Juni 2012 in O_________ wurde das wei-

tere Vorgehen, die Organisation und der Ablauf des Umnutzungsverfahrens mit der

Verlegung des Flugplatzes auf den östlichen Teil der ehemaligen Militärpiste festgelegt

(Beleg Nr. 6, S. 2). An dieser Sitzung erkundigte sich Y_________, ob er enteignet

werden könne, was vom Verantwortlichen des BAZL, P_________, verneint wurde

(Belege Nr. 6, S. 4).

Q_________, Ortsplaner der Gemeinde G_________, war für die Regelung und Berei-

nigung der Bodenverhältnisse verantwortlich. Am 19. Mai 2013 verfasste er einen Flä-

chentauschbeleg zwischen Y_________, der Burgergemeinde G_________ sowie der

Gemeinde G_________. Danach sollten diverse Parzellen zwischen diesen Parteien

getauscht werden. Alle drei Parteien unterzeichneten den Areaplan. Als Bedingung

wurde festgehalten, für die Restflächen zwischen dem Pistenrand und der Parzelle des

künftigen Flugfelds werde mit Y_________ ein langjähriger Pachtvertrag abgeschlos-

sen. Weiter werde das Tauschgeschäft zwischen Y_________ und der Burgergemein-

de G_________ realisiert (Beleg Nr. 8). Der Gemeinderat der Munizipalgemeinde

G_________ informierte seine Ratskollegen darüber an der Sitzung vom 27. Mai 2013

und diese Vereinbarung wurde genehmigt (Protokollauszug Nr. 10/13 Ziff. 3). An der

Sitzung vom 25. Juni 2013 in Sachen Umnutzungsverfahren, an welcher die diversen

Vertreter der Gemeinden G_________, F_________ und E_________, Fachpersonen,

Vertreter der R_________ AG sowie der X_________ teilnahmen, wurde unter Ziff. 9

“Eigentumsverhältnisse

Koordination

mit

Gesamtmelioration“

festgehalten:


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S_________ informiert, dass die Eigentumsverhältnisse gemäss überarbeitetem Plan

von Q_________ geregelt seien. Sowohl die Burgergemeinde G_________, wie auch

der Landwirt Y_________ hätten dem vorgesehen Bodentausch schriftlich zugestimmt.

Die Gemeinde G_________ solle den vorgesehen Bodentausch bei der GGM (Ge-

samtmelioration) eingeben (Beleg Nr. 7, S. 5). Am 27. Juni 2013 bestätigte die Ein-

wohnergemeinde G_________ dem Präsidenten der X_________, dass sie sich zum

Abschluss eines Baurechtsvertrags nach Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsbewil-

ligung resp. rechtskräftigem Abschluss der Umnutzung verpflichte (Beleg Nr. 29).

Y_________ erhob am 26. August 2013 beim BAZL Einsprache gegen die Verlegung

des Flugplatzes G_________. Der gesetzliche Abstand zu den nächsten Wohngebäu-

den sei nicht eingehalten, die Lärmbelastung werde unzumutbar sein und zudem wer-

de die Bewirtschaftung der Parzellen durch den Flugbetrieb erschwert (Beleg Nr. 27).

Im W_________, welches im September 2013 erschien, wurde die Bevölkerung auf

S. 9 von der Gemeinde G_________ über den Stand und das weitere Vorgehen im

Umnutzungsverfahren Flugfeld G_________ orientiert. Es werde keine Flugfeldbetrei-

ber-AG unter der Federführung der Gemeinde G_________ gegründet werden, son-

dern die X_________ werde die Flugfeldbetreiberin sein. Nachdem die Steuerungs-

gruppe den Entwurf zur Anordnung des Flugfeldes, das Betriebsreglement, das Hö-

henbegrenzungskataster, den luftfahrttechnischen Bericht, den Umweltnachweis und

die Eigentumsverhältnisse geregelt hätte, sei Ende Sommer das sogenannte Nulldos-

sier zu einer Vorprüfung an das BAZL gesandt worden. Unter dem Titel „Bodentausch

für Flugbetrieb“ wurde festgehalten, nachdem der Burgerrat zum Tauschgeschäft beim

Flugfeld Ost zwischen Y_________ und der Burgerschaft sein grundsätzliches Einver-

ständnis gegeben hätte, habe der Gemeinderat den aufgezeigten Flächentausch ge-

nehmigt. Damit werde die Gemeinde G_________ zu 100 % Eigentümerin des gesam-

ten Flugfeldperimeters (Beleg Nr. 9). Am 23. September 2013 reichte Q_________ im

Auftrag der Klägerin beim BAZL das Dossier Umnutzung Flugfeld ein. Auf dieses Ge-

such wurde nicht eingetreten, da die Eigentumsverhältnisse nicht geregelt waren (Pro-

tokoll S. 21, A. 8; S. 22 Zusatzfrage RA M_________ A. 1). An der Gemeinderatssit-

zung vom 30. September 2013 bekräftigte der Gemeinderat aufgrund der neuen Er-

kenntnisse an der letzten Entwicklungskommissionssitzung seine ablehnende Haltung

gegen das Flugfeld und beauftragte die Anwaltskanzlei T_________ in U_________

mit rechtlichen Abklärungen (Protokollauszug Nr. 16/13 vom 30.09.2013 Ziff. 9).

Die X_________ bezahlte ab dem Jahre 2013 diverse Rechnungen der beauftragten

Fachpersonen, so jene des Ingenieurbüros II_________ vom 17. März 2014 (Beleg

Nr. 11, der V_________ AG vom 11. November 2013 (Beleg Nr. 12), der JJ_________


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vom 28. Oktober 2013 (Beleg Nr. 13), der KK_________ gmbh vom 14. Oktober 2013

(Beleg Nr. 14), der AA_________ vom 10. und 11. September 2013 (Belege Nr. 19 &

15), der LL_________ vom 30. September 2013 (Belege Nr. 16 ff.), des Grundbuch-

amts A_________ (Beleg Nr. 20) sowie der D_________ AG vom 30. September 2013

(Beleg Nr. 21).

3. Die Klägerin beantragt primär, Y_________ sei zu verpflichten, die zum Flugbetrieb

notwendigen Dienstbarkeiten wie Überflugrechte und Durchfahrtsrechte zu gewähren.

Sie sei zu ermächtigen, diese Dienstbarkeiten durch Vorlegen des Urteils im Grund-

buchamt eintragen zu lassen.

3.1 Das Gericht überprüft von Amtes wegen, ob die Anträge genügend sind (Bundes-

gerichtsurteil 5A_793/2014 vom 18.05.2015 E. 3.2.1). Nach einem allgemeinen

Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gut-

heissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619;

Bundesgerichtsurteil 4C.296/1994 vom 04.04.1996 E. 2a). Die Gegenpartei muss wis-

sen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für

das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegen-

stand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt. Das zum

Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll sodann eine Zwangsvollstreckung ermög-

lichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu

erwarten ist. Das Vollstreckungsrecht als Teil des Prozessrechts hat aber eine dienen-

de Funktion. Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf ausgerichtet, dem materiellen

Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen). Wel-

che Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt daher auch von den Be-

sonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab (Bundesgerichtsurteil

4A_686/2014 vom 03.06.2015 E. 4.3.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbe-

zifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus

folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmswei-

se einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an-

gefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder -

im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist.

Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

Das Gericht ist nach dem Dispositionsgrundsatz an die Rechtsbegehren gebunden und

kann nicht seinerseits geeignete Massnahmen anordnen, die so nicht verlangt wurden.

Bei alledem ist zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbe-


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sondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (Bundesgerichts-

urteil 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall ist das Rechtsbegehren auf Gestaltung, nämlich die Begrün-

dung von Rechten im Sinne von Art. 87 ZPO gerichtet. Es geht um die Einräumung von

Überflug- und Durchfahrtsrechten, die zudem unter Vorlage des Urteils im Grundbuch-

amt als Dienstbarkeiten eingetragen werden sollen. Um welche Parzellen es sich han-

delt, ergibt sich aus der den Verfahrensakten, insbesondere den Belegen Nr. 2, 3 und

Nr. 8. Y_________ ist Eigentümer der Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5 und

xxx6. Dienstbarkeitsberechtigte wäre die X_________. Folglich kann auf das Rechts-

begehren grundsätzlich eingetreten werden.

3.3 Materiell wird im Zivilgesetzbuch zwischen Grunddienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB)

und der Nutzniessung sowie anderen Dienstbarkeiten unterschieden (Art. 745 ff. ZGB).

Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht und Quellenrecht kön-

nen zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt

werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können,

wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. Sie sind, soweit es

nicht anders vereinbart worden ist, unübertragbar, und ihr Inhalt bestimmt sich nach

den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (Art. 781 Abs. 1 & 2 ZGB). Im vorlie-

genden Fall wurde bereits im Jahre 1943 eine Flugplatzservitut begründet (vgl. Beleg

Nr. 2, Grundbuchauszug Parzelle Nr. xxx7). Dabei handelt es sich um eine sog. Perso-

naldienstbarkeit zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Es existieren 3 Arten öffentlich-rechtlicher Eingriffe ins Privateigentum: die formelle und

die materielle Enteignung sowie die entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigen-

tumsbeschränkung. Im Falle der formellen Enteignung entzieht das Gemeinwesen für

sich selbst oder für einen Dritten von der Eigentumsgarantie geschützte (vermögens-

werte) Rechte. Für Waffenplätze und Flughäfen ist dieses Recht bspw. vorgesehen.

Die Expropriation durch Dritte ist nur möglich, falls das Gemeinwesen das Expropriati-

onsrecht übertragen hat. Als Enteignungsobjekte fungieren neben dem Grundeigentum

u.a. auch beschränkte dingliche Rechte. Jede formelle Enteignung bedarf der gesetzli-

chen Grundlage (generell-abstrakte Norm), des öffentlichen Interesses (z.B. raumpla-

nerischer oder verkehrspolitischer Natur) und der Verhältnismässigkeit (erforderlich

und geeignet). Zudem zieht sie eine Entschädigungsleistung nach sich (Wiegand in:

Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II, Basel 2015, Art. 641

N 102 ff.). Die materielle Enteignung bewirkt lediglich den Entzug oder die Beschrän-

kung rechtlicher oder tatsächlicher Verfügungsgewalt über eine Sache. Eine Entschä-


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digung ist geschuldet, wenn die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich-

kommt. Vorausgesetzt ist, dass der Gebrauch des Eigentums (z.B. als Bauland) künftig

mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich und der Eingriff ins Eigentum intensiv ist. An-

dernfalls ist die Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden (Wiegand in:

Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., Art. 641 N 111 ff.).

3.4 Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin eine Beschränkung der rechtlichen und

tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Grundstücke, in Eigentum des Beklagten,

durch Einräumung von Dienstbarkeiten. Letztere setzt als erstes voraus, dass

Y_________ Eigentümer der entsprechenden mit der Dienstbarkeit zu belastenden

Parzellen ist. Das Flugfeld befindet sich teilweise auf den von Y_________ mit Vertrag

vom 25. September 2003 erworbenen Parzellen Nrn. xxx1, xxx2, xxx3, xxx4, xxx5 und

xxx6. Gemäss der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 hätte die Munizipalgemeinde

G_________ diese Parzellen von Y_________ im Rahmen eines Tauschs erwerben

sollen, damit sie alleinige Eigentümerin des Flugfeldes wird. Da sich Y_________ aber

in der Folge weigerte, diesen Tauschvertrag rechtsgültig (notariell) abzuschliessen, ist

er nach wie vor Eigentümer dieser Parzellen. Auch die Gesamtmelioration, bei der es

zu einer (möglichen) Neuzuteilung der Parzellen kommen wird, ist gemäss den Zeu-

genaussagen noch nicht

abgeschlossen.

BB_________, vom Geometerbüro

D_________, gab bei der Beweisaufnahmesitzung zu Protokoll, die Neuzuteilung wer-

de voraussichtlich im Jahre 2016 erfolgen (Protokoll S. 19 Zusatzfrage A. 1). Demge-

genüber wurde die vom Beklagten unterzeichnete Absichtserklärung vom 19. Mai 2013

nicht zwischen den Prozessparteien abgeschlossen. Die Klägerin kann aus dieser Ab-

sichtserklärung demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann

Y_________ gestützt auf diese Erklärung nicht zu den beantragten Eigentumsbe-

schränkungen verpflichtet werden. Eine materielle Enteignung würde einerseits die

Übertragung des Expropriationsrechts durch das BAZL auf die Klägerin voraussetzen,

was jedoch nicht nachgewiesen ist. Andererseits wäre zur Verpflichtung des Beklagten

auf Einräumung von Personaldienstbarkeiten eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

Eine (formelle oder materielle) Enteignung gestützt auf Bundesrecht ist aber nicht mög-

lich, was P_________ vom BAZL an der Koordinationssitzung vom 14. Juni 2012 (Be-

leg Nr. 6, S. 4) bestätigte. Es besteht keine entsprechende gesetzliche Bestimmung im

Luftfahrtgesetz. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der SIL nur für Behörden,

dagegen nicht für Private, verbindlich ist. Auch gestützt auf das kantonale Recht be-

steht keinerlei gesetzliche Bestimmung, die zur Einräumung einer Dienstbarkeit für den

Betrieb des Flugplatzes verpflichten würde. Folglich ist das primäre Rechtsbegehren

gemäss Ziff. 3 abzuweisen.


  • 12 -

4. Damit ist die Schadenersatzforderung von Fr. 149‘311.05 nebst Zins zu 5 % seit

dem 27. Januar 2014 zu prüfen.

4.1 Das Bundesgericht anerkennt die Vertrauenshaftung als eigenständige Haftungs-

grundlage. Es geht dabei um die Haftung eines vertragsfremden Dritten, die zum Tra-

gen kommt, wenn der Dritte zunächst schutzwürdiges Vertrauen erweckt und dieses

anschliessend treuwidrig enttäuscht. Das Bundesgericht knüpft die Haftung aus er-

wecktem und enttäuschtem Vertrauen allerdings an strenge Voraussetzungen. Schutz

verdient nicht, wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit

oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen be-

rechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 133 III 449 E. 4.1 mit Hinweisen). Schutz-

würdiges Vertrauen setzt ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hin-

reichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken. Die aus

Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen

nur, wenn die Beteiligten in eine so genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinan-

der getreten sind. Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder nor-

mativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelba-

rer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich;

es genügt, dass die in Anspruch genommene Person explizit oder normativ zurechen-

bar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass

der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm

zum Schaden gereichten (Bundesgerichtsurteil 4A_299/2015 vom 02.02.2016 E. 3.3

mit Hinweisen). Eine Partei kann aber gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie

ihren Verhandlungspartner nicht über ihren fehlenden Vertragsabschlusswillen aufklärt

oder ihn im falschen Glauben lässt, es werde zum Vertragsschluss kommen (Bundes-

gerichtsurteil 4C.152/2001 vom 29.10.2001 E. 3.a). Ansprüche aus Vertrauenshaftung

verjähren nach Art. 60 OR (BGE 134 III 390 E. 4.3.3). Ein Verhalten wider Treu und

Glauben in einem Vertragsverhandlungsverhältnis äussert sich inhaltlich in einer Scha-

denersatzpflicht (Gauch/Schluep/Schmid, OR Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 962a ff.,

N 965), wobei das negative Interesse zu ersetzen ist (Gauch, a.a.O., N 966). Dazu ge-

hören die Kosten für unnütz gewordene Aufwendungen (Gauch, a.a.O., N 2811 und

2860.).

4.2 Aufgrund der Beweisaufnahmen ist für das Gericht folgendes erstellt:

4.2.1 Unter Mitwirkung des Ortsplaners Q_________ haben Y_________, die Munizi-

palgemeinde G_________ und die Burgergemeinde G_________ den Landabtausch

diskutiert, damit die Munizipalgemeinde G_________ Eigentümerin des Bodens, auf


  • 13 -

dem das Flugfeld zu liegen kommen soll, würde. Am 19. Mai 2013 haben die drei Par-

teien die Flächentauschtabelle unterzeichnet (Beleg Nr. 8). Ein eigentlicher Vorvertrag

im Sinne von Art. 237 i.V.m. Art. 216 Abs. 2 OR mit öffentlicher Beurkundung wurde

jedoch nicht abgeschlossen. Aufgrund der beiden Bedingungen sowie der Vorbehalte

handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, wie von den 3 Parteien im Hinblick

auf die Realisierung des Flugfeldes vorzugehen ist. Die fehlende Beurkundung hat

denn auch zur Konsequenz, dass keine Eintragung im Grundbuch erfolgen kann. Zu-

dem kann keine Partei irgendeinen Punkt des Vertrags gerichtlich durchsetzen, vorbe-

hältlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs. Bei der Frage der Nichtigkeit eines solchen

Vertrags differenzieren Lehre und Rechtsprechung, ob der formungültige Vertrag zwar

geschlossen, aber nicht erfüllt ist, oder ob das Geschäft bereits abgewickelt und der

Vertrag damit seinen primären schuldrechtlichen Zweck erfüllt hat, die Parteien jedoch

nachträglich in Streit geraten. In aller Regel wird in der Rechtsprechung ein Rechts-

missbrauch verneint und die Berufung auf die Ungültigkeit zugelassen, falls noch nicht

erfüllt worden ist (Fasel, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, Basel 2011,

Art. 216 N 19 f.). Vorliegend kann sich Y_________ auf die Ungültigkeit des Vertrags

berufen.

4.2.2 Dem Beklagten kann auch kein Verhalten wider Treu und Glauben vorgeworfen

werden, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird.

Auf der unterzeichneten Flächentauschtabelle wurden 2 Bedingungen festgehalten: So

sollte das Tauschgeschäft zwischen Y_________ und der Burgergemeinde

G_________ realisiert und für die Restflächen zwischen dem Pistenrand und der Par-

zelle des zukünftigen Flugfeldes mit Y_________ ein langjähriger Pachtvertrag abge-

schlossen werden. Schliesslich wurden 2 Vorbehalte angebracht: Die Vereinbarung

sollte kompatibel mit der Integralmelioration sein, und es wurde keine Gewähr für Flä-

chen und Masse gegeben. Letzteres bestätigt die nur kurze Zeit nach Unterzeichnung

notwendige zweite Flächentauschtabelle, welche Q_________ am 31. Juli 2013 erstell-

te, und die kleinere Flächenänderungen beinhaltete (Beweisaufnahmeprotokoll S. 22,

Zusatzfrage RA N_________ A. 3 & S. 23). Für Y_________ wäre die neue Flächen-

tauschtabelle vom 31. Juli 2013 vorteilhafter gewesen, hätte er doch insgesamt weni-

ger Fläche an die Gemeinde G_________ abtreten müssen.

Auf die Frage, weshalb die zweite Tabelle nicht mehr unterzeichnet worden sei, gab

Q_________ zu Protokoll, dies sei schwer zu sagen. Vielleicht habe die Politik geän-

dert (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 4). Er bestätigte aber die Aussa-

ge des Beklagten, dass die zweite Bedingung, der Abschluss eines langjährigen


  • 14 -

Pachtvertrags für die Restflächen zwischen Pistenrand und dem künftigen Flugfeld in

der Folge nicht erfüllt worden sei (S. 20, A. 1; S. 9, A. 2). Y_________ selbst führte bei

seiner Einvernahme vor Gericht aus, er hätte die zweite Flächentauschtabelle u.a.

auch nicht unterzeichnet, da er inzwischen vom ehemaligen Gemeinderat

CC_________ erfahren hätte, dass das ursprüngliche Betriebsreglement ohne sein

Wissen abgeändert worden sei. Er sei gegen den Betrieb der Modelflugzeuge. Auf dem

Kinderspielplatz sei ein solches Flugzeug bereits abgestürzt. Weitere hätten an Ge-

bäuden Sachbeschädigungen verursacht. In der Zwischenzeit seien noch mehr Modell-

flugzeuge abgestürzt. Die Lärmbelastung sei weiterhin viel höher als im Lärmkataster

dargestellt (Protokoll S. 9, A. 5 & 7). Weiter gab er zu Protokoll, die Gemeinde sei nicht

sachlich über die Tragweite des SIL orientiert worden. Bei Unterzeichnung der ersten

Flächentauschtabelle sei er davon ausgegangen, es wäre nichts zu machen (Protokoll

S. 11, A. 14). Erst bei einer Diskussion auf seinem Hof bezüglich des Rückbaus der

C_________, an welcher Herr CC_________ von der C_________, ein Vertreter der

DD_________ sowie ein Vertreter des Raumplanungsamtes anwesend gewesen sei-

en, hätte der Raumplanungsbeamte gesagt, sie müssten sich dann endlich mal wegen

des Flugplatzes entscheiden. Sein Hinweis, dies sei ja behördenverbindlich, habe der

Raumplanungsbeamte dann verneint. Dort habe er dies dann zum ersten Mal erfahren

(Protokoll

S. 10,

A. 8).

Die

Abänderung

des

Betriebsreglements

bestätigte

EE_________ bei seiner Einvernahme. Das Betriebsreglement der X_________ sei,

vermutlich vor Mitte 2013, ausgearbeitet worden. Dies sei anlässlich mehrerer Koordi-

nationssitzungen erfolgt. Die Information an Y_________ sei über die Gemeinde

G_________ gelaufen. Wesentlich sei, dass Modellflugzeuge fliegen könnten und Not-

landeübungen der R_________ beim Betrieb einkalkuliert würden. In der ursprüngli-

chen Fassung des Reglements sei kein Modellflugzeugverkehr vorgesehen gewesen.

Dadurch könnten diese Flüge koordiniert und nicht mehr überall illegal durchgeführt

werden. Er habe erfahren, dass zwischen Y_________ und der Modellflugzeuggruppe

ein Streit bestehe (Protokoll S. 7, A. 4). Gemäss den Protokollen der Sitzungen der

Gemeinderäte der Munizipalgemeinde G_________ sowie der Urversammlung vom

  1. Juni 2013 war die definitive Verabschiedung des Betriebsreglements seit dem

  2. Mai 2013 ein Thema (Protokollauszüge Nr. 10/13, U2/13 & 13/13). An der Vor-

standssitzung Nr. 21 vom 6. Juni 2013 der Genossenschaft Gesamtmelioration wurde

über die laufende Erstellung des Betriebsreglements für den Flugplatz durch den Ver-

treter der Munizipalgemeinde G_________ informiert (S. 3 Ziff. 4). Y_________ war ab

anfangs 2013 nicht mehr Mitglied des Gemeinderats G_________ und ebenfalls nicht

mehr Gemeindevertreter in der Genossenschaft Gesamtmelioration (Protokoll S. 10

A. 1 & 4).


  • 15 -

Auch die Munizipal- sowie die Burgergemeinde G_________ haben die zweite Flä-

chentauschtabelle nicht mehr unterzeichnet. S_________, Gemeindepräsident

G_________ seit 2013, gab diesbezüglich zu Protokoll, die Gemeinde stehe nicht mehr

hinter dem Bundesratsbeschluss. Bei Unterzeichnung der Flächentauschtabelle sei der

Ausdruck behördenverbindlich falsch verstanden worden. Die Gemeinde habe das

Dossier Umnutzungsverfahren nicht unterzeichnet, da Y_________ nicht unterzeichnet

hätte. Plötzlich habe es trotz „behördenverbindlich“ geheissen, ein Privater müsse

nicht. Aus diesem Grund habe die Gemeinde ein Gutachten erstellen lassen, was be-

hördenverbindlich sei. Das Fazit sei, dass behördenverbindlich nicht heisse, dass die

Gemeinde einen Flugplatz bauen lassen müsse (Protokoll S. 29, A. 4 f.). Er führte wei-

ter aus, bei der Bodentauschtabelle habe es sich um eine Abmachung gehandelt, wel-

che unter CC_________ erfolgt sei. Damals sei man einverstanden gewesen und habe

diese unterzeichnet. Die Gemeinde G_________ unterstütze die Verlegung des Flug-

feldes von Osten nach Westen, wenn sie einen Flugplatz bauen müsste (Protokoll

S. 30, A. 10 & 16). Der Gemeindeschreiber von G_________, FF_________, erklärte

bei seiner Einvernahme, bei der unterzeichneten Absichtserklärung würde es sich um

einen rechtlich unverbindlichen Vorvertrag handeln, welcher weder notariell beglaubigt

noch im Grundbuch eingetragen worden sei. Schliesslich wäre die Gemeinde nur dop-

pelt unterschriftsberechtigt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Flächentauschtabelle

seien die Parteien grundsätzlich mit dem Bodentausch einverstanden gewesen. Plötz-

lich sei dann die Information gekommen, dass die Gemeinde nicht verbindlich einen

Flugplatz erstellen müsse. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, den Boden für ein Flug-

feld zur Verfügung zu stellen (Protokoll S. 28, A. 4 & 6 f.). GG_________, Präsident

der Burgergemeinde G_________, bestätigte, dass die zweite Absichtserklärung nicht

unterzeichnet worden sei. Es habe in der Gemeinde G_________ eine Abstimmung

gegeben, an welcher ca. 75 % der Bevölkerung teilgenommen und sich gegen den

Flugplatz entschieden hätten. Als Präsident der Burgerschaft vertrete er das Resultat

der Abstimmung. Als Privater tue nichts zur Sache. Aus Sicht der Burgerschaft hätte

die Verlegung des Flugplatzes nach Osten keine Nachteile (Protokoll S. 24, A. 5 ff.).

Diese Aussagen der Vertreter der Munizipalgemeinde G_________ sowie des Burger-

präsidenten von G_________ zeigen, dass nicht nur Y_________ seine Meinung auf-

grund der Information bezüglich der Behördenverbindlichkeit geändert hatte. Schriftlich

beweist

dies

auch

das

Protokoll

der

Gemeinderatssitzung

Nr. 16/13

vom

  1. September 2013, wo festgehalten wird, aufgrund der neuen Erkenntnisse werde

vom Gemeinderat die ablehnende Haltung gegen das Flugfeld bekräftigt.


  • 16 -

Damit ist erstellt, dass sich nach Unterzeichnung der Flächentauschtabelle 2 für den

Beklagten subjektiv wesentliche Vertragsgrundlagen verändert hatten, wobei die eine

auch die Vertreter der Munizipal- und Burgergemeinde G_________ in ihrer Haltung

und dem weiteren Verhalten beeinflusste. Die beiden Gemeinden unternahmen denn

auch keinerlei weitere Schritte, um die beiden Bedingungen in der Absichtserklärung

vom 19. Mai 2013 zu erfüllen, nämlich die Burgergemeinde G_________ den Tausch-

vertrag sowie die Munizipalgemeinde den Pachtvertrag mit Y_________ auszuarbei-

ten. Alle drei Parteien signierten bereits die zweite Flächentauschtabelle vom 31. Juli

2013 nicht mehr. Vor diesem Hintergrund mutet der Artikel der Munizipalgemeinde

G_________ im W_________ vom September 2013 doch etwas komisch an.

Y_________ erhob zudem am 26. August 2013 beim BAZL Einsprache gegen die Ver-

legung des Flugbetriebes nach Osten (Beleg Nr. 27). Dennoch wurde am

  1. September 2013 beim BAZL das Dossier Umnutzung Flugfeld eingereicht (Proto-

koll S. 21, A. 8). Auf dieses Gesuch wurde nicht eingetreten, da die Eigentumsverhält-

nisse nicht geregelt waren. Gemäss Aussage von Q_________ hätten die Grundeigen-

tümer das Gesuch mitunterzeichnen müssen, was aber nicht geschehen sei. Das

BAZL hätte jedoch mitgeteilt, dass es auf Kosten der Gesuchstellerin ein Vernehmlas-

sungsverfahren bei Bund und Kanton durchführen werde (Protokoll S. 22, Zusatzfrage

RA M_________ A. 1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Klägerin klar sein,

dass der Beklagte (und auch die Gemeinden) mit dem Tausch nicht mehr einverstan-

den ist.

In der Flächentauschvereinbarung wurde auch noch ein Vorbehalt bezüglich der Kom-

patibilität mit der Integralmelioration im Rahmen der dritten Rhonekorrektion festgehal-

ten. Der Flugplatz befindet sich im Perimeter der Gesamtmelioration E_________-

F_________-G_________ (Protokoll Vorstandssitzung Genossenschaft Gesamtmelio-

ration vom 15.06.2012, S. 3 Ziff. 7). Diesbezüglich führte Q_________ aus, das Büro

D_________ sei unter der Verantwortlichkeit von BB_________ mit der Realisierung

dieser Melioration beauftragt worden. Diese sehe vor, dass die prozentualen Abzugs-

flächen für die Realisierung der 3. Rhonekorrektion auf sämtliche Eigentümer und Par-

zellen prozentual verteilt würden (Protokoll S. 22, Zusatzfrage RA N_________ A. 2).

BB_________ führte bei seiner Befragung aus, er kenne den SIL nur oberflächlich.

Dieser werde in der Gesamtmelioration integriert. Das Flugfeld müsse als Parzelle be-

rücksichtigt werden. Wie das Flugfeld bei der Melioration konkret berücksichtigt werde,

könne er noch nicht beantworten. Dies müsse im Rahmen der Neuzuteilung erfolgen,

die voraussichtlich im Jahre 2016 durchgeführt werde (Protokoll S. 19 A. 3 ff.). Die flä-

chenmässige Übernahme des Projekts für den Zivilflugplatz sowie dessen Eingliede-


  • 17 -

rung in den Perimeter ergibt sich auch aus dem Vorprojekt von April 2006 (S. 26). Die

Integralmelioration ist noch am Laufen. Es besteht eine Grundbuchsperre, wobei diese

durch Einholung einer Genehmigung der Genossenschaft umgangen werden kann.

Der neue Eigentümer muss die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers über-

nehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der Vorstandssitzung der Genossen-

schaft Gesamtmelioration vom 6. Juni 2013, wo die Burgergemeinde G_________ sich

diesbezüglich erkundigte (S. 3 Ziff. 4). Dieser Vorbehalt ist demnach vernachlässigbar

und der Abschluss der Tauschverträge wäre ohne weiteres möglich gewesen. Nicht zu

beachten ist ferner der Einwand der Quecksilberproblematik. Letztere war der Ge-

meinde G_________ und dem Beklagten, der an der entsprechenden Sitzung der Ge-

nossenschaft Gesamtmelioration teilnahm, spätestens am 11. Januar 2012, demnach

lange vor Unterzeichnung der Absichtserklärung bekannt. Dies ergibt sich aus dem

Vorstandsprotokoll Nr. 13 der Genossenschaft Gesamtmelioration (Ziff. 6).

Durch die Unterzeichnung der Flächentauschabsichtserklärung wurde bei der

X_________ zwar ein gewisses berechtigtes Vertrauen erweckt, dass die Bodenfrage

für das Flugfeld durch die beiden Tauschverträge zwischen den 3 Parteien geregelt

werden könnte. Die subjektiv wesentlichen Vertragsvoraussetzungen haben sich aber

nach der Information bezüglich der Behördenverbindlichkeit sowie der Änderung des

Betriebsreglements, die ohne Einbezug von Y_________ erfolgte, massgeblich verän-

dert. Er liess die Klägerin auch nicht im falschen Glauben, es werde zum Vertragsab-

schluss kommen. Sobald ihm die korrekte Rechtslage sowie die Änderung im Betriebs-

reglement bekannt waren, hat er keinerlei weitere Vertragsdokumente unterzeichnet.

Vielmehr erhob er bereits am 26. August 2013 Einsprache gegen die Verlegung nach

Osten. Spätestens bei Nichtunterzeichnung des Gesuchs ans BAZL war allen Beteilig-

ten klar, dass es zu keiner Bodenlösung kommen würde. Y_________ kann folglich

kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden.

4.3 Mangels Haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo entfällt dessen Scha-

denersatzpflicht. Es ist zu sagen, dass, selbst bei Bejahung der Haftung, die geltend

gemachten Rechnungen nicht vom Beklagten zu ersetzen wären, da die Auftragsertei-

lung schon vor Unterzeichnung der Absichtserklärung vom 19. Mai 2013 erfolgte. So

die Rechnung der HH_________ AG vom 17. März 2014 (Beleg Nr. 11). Für diesen

Betrag erstellte die II_________ AG am 13. Mai 2013 eine Honorarofferte. Vertrags-

verhandlungen für diese Arbeiten liefen demnach schon vor dem 19. Mai 2013. Am

  1. Oktober 2013 stellte die JJ_________ Arbeiten seit dem 6. Februar bis 21. Oktober

2013 in Rechnung. Demzufolge erfolgte der entsprechende Auftrag ebenfalls bereits


  • 18 -

vor Unterzeichnung der Absichtserklärung. Der Auftrag für die Rechnung der

KK_________ gmbh erfolgte am 17. Januar 2013 (Beleg Nr. 14), jener für die Rech-

nungen der AA_________ AG vom 10. und 11. September 2013 am 13. März 2013

(Belege Nr. 15 & 19). Dies bestätigte der für diese Arbeiten zuständige Mitarbeiter

I_________ anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 26. August 2015. KK_________

von der AA_________ AG orientierte bereits am 25. Juni 2013 an der Sitzung i.S. Um-

nutzungsverfahren Flugfeld G_________ bezüglich der Flugbetriebsflächen und über-

nahm die koordinierte Überprüfung der verschiedenen Pläne von Architekt und Ingeni-

eur (Beleg Nr. 7 Ziff. 5). Die LL_________ stellte für die Ausarbeitung des Umweltver-

träglichkeitsberichts zur Verlegung des Flugfeldes von Westen nach Osten am

  1. September 2013 drei Rechnungen (Belege Nr. 16-18). MM_________ bestätigte

deren Bezahlung bei seiner Einvernahme vor Gericht (Protokoll S. 18). Wann die Auf-

tragserteilung für die 3. Rechnung erfolgte, ist nicht nachgewiesen. Die erste Rech-

nung verweist auf eine Offerte vom 6. November 2013 (recte wohl 2012) und in der

  1. Rechnung ist von einem Zusatzauftrag gemäss Tabelle vom 14. März 2013 die Re-

de. Zumindest für diese beiden erfolgte demnach die Auftragserteilung vor Unterzeich-

nung der Absichtserklärung. An der vorerwähnten Sitzung vom 25. Juni 2013 orientier-

te MM_________ bereits über seinen Entwurf „Kurzbericht Umwelt“ (Beleg Nr. 7 Ziff.

8). Die 3. Rechnung steht in Zusammenhang mit Quecksilberuntersuchungen, welche

die Dienststelle für Umweltschutz verlangte, und der entsprechende Auftrag dürfte

nach dieser Sitzung, somit nach Unterzeichnung der Absichtserklärung, erteilt worden

sein. An der vorerwähnten Sitzung vom 25. Juni 2013 präsentierte CC_________ auch

seinen Masterplan mit Kostenschätzung Bau und Infrastruktur (Beleg Nr. 7 Ziff. 4). Da-

bei wird im Protokoll erwähnt, dass mit dem Fachplaner Tankstelle, der V_________

AG, eine Sitzung zur Klärung der Fragen bezüglich Kosten, technische Pläne und

technische Unterlagen durchzuführen sei. Der entsprechende Auftrag wurde der

V_________ am 22. August 2013 erteilt und die Arbeiten dafür am 11. November 2013

in Rechnung gestellt (Beleg Nr. 12). Dies bestätigte auch der Zeuge H_________ bei

seiner Befragung vom 15. Juli 2015. Die Rechnungsstellung des Grundbuchamts

A_________ vom 20.9.2013 sowie des Geometerbüros D_________ vom 30. Septem-

ber 2013 erfolgte für die von der Klägerin bestellten Grundbuchauszüge und Situati-

onspläne zwecks Vervollständigung des Gesuchs ans BAZL. Die Rechnung für den auf

der Übersicht (Beleg Nr. 22) erwähnten offenen Betrag von Fr. 7‘000.00 der

II_________ wurde nicht eingereicht, so dass deren Bestand nicht nachgewiesen ist.

Mithin erfolgten die Auftragserteilungen abgesehen von 4 Rechnungen (Belege Nr. 12,

16, 20 & 21), die aber Zusatz- resp. Folgeaufträge in Zusammenhang mit den bereits

erteilten Mandaten im seit längerem laufenden Umnutzungsverfahren darstellen, alle


  • 19 -

bereits vor Unterzeichnung der Absichtserklärung. Eine Schadenersatzpflicht wäre

demnach zu verneinen.

5. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl.

Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO)

und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat keine Partei voll-

ständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver-

teilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dringt die Klägerin mit ihrer Klage nicht durch, so

dass sie die Kosten zu tragen hat.

5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-

gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) umfas-

sen die Gerichtskosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind

ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5

Abs. 2 GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt

(Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 150‘000.00, womit die Ge-

bühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 4‘500.00 und höchstens

Fr. 18‘000.00 beträgt. Das Dossier ist mit einem Hefter (ca. 200 Seiten) sowie den

beigezogenen Akten des Geometerbüros und der Genossenschaft für Gesamtmeliora-

tion nicht umfangreich. Der Sachverhalt war leicht zu ermitteln, dagegen stellten sich in

rechtlicher Hinsicht diverse Schwierigkeiten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten

Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 9‘480.00 festgesetzt. Dem Gericht sind Ausla-

gen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von total Fr. 720.00 (Zeugen) entstanden. Die Kosten

des Bezirksgerichts betragen somit insgesamt Fr. 10‘200.00, die entsprechend dem

Verfahrensausgang der Klägerin aufzuerlegen sind. Diese werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen von total Fr. 10‘200.00 (Klägerin Fr. 10‘115.00, Beklagter

Fr. 85.00) verrechnet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderich-

ter (in unbekannter Höhe) werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO)

und gehen gestützt auf den Kostenverteilungsgrundsatz ebenfalls definitiv zu Lasten

der Klägerin.

5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und

die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar

handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe-

trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den

konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand

ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung


  • 20 -

des Aufwandes erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä-

gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge-

richtsurteil 5D_78/2008 vom 16.01.2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der

Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich in-

klusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 150‘000 be-

trägt der Rahmen grundsätzlich Fr. 11'100.00 bis Fr. 15'400.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar).

Das nicht umfangreiche Dossier war sachverhaltsmässig einfach, enthielt jedoch einige

rechtliche Knackpunkte. Nach dem doppelten Schriftenwechsel fanden die Instrukti-

onsverhandlung (15 Min.) sowie die Beweisaufnahmesitzung an 2 Tagen (6 Std. 50

Min.) statt. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung

sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten,

der Schwierigkeit, der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1

GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 13‘900.00. Die Auslagen werden mit pauschal Fr. 800.00 entschädigt. Gestützt auf

den vorgenannten Kostenverteilungsgrundsatz schuldet die Klägerin dem Beklagten

demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14‘700.00.

erkennt

Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage der X_________ vom 16. Mai

2014 wird wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht eingetreten.

Sowohl das Primärbegehren als auch das Eventualbegehren gemäss Ziff. 3 a

und b der Klage werden abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 10‘200.00 (Gebühren Fr. 9‘480.00, Auslagen

Fr. 720.00) werden der X_________ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvor-

schüssen verrechnet.

Die X_________ erstattet Y_________ Fr. 85.00 für geleisteten Kostenvorschuss.

Die X_________ bezahlt Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 14‘700.00

(Honorar Fr. 13‘900.00, Auslagen Fr. 800.00).

Leuk Stadt, 7. Juni 2016

Mots-clés

civil jurisdictionpublic lawairfield planningservitudeexpropriationreliance liabilityprecontractual liabilityland registercourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the court could hear claims for SIL applicability and authorization to operate the airfield under the SIL

Solution extraite

The claims were inadmissible because the dispute concerned public-law matters outside the civil courts' jurisdiction; in any event the SIL is not directly binding on private persons.

Motifs extraits

The SIL is binding only on authorities and persons entrusted with public tasks. Air navigation and spatial planning are public tasks governed by aviation and planning law, so the civil court could not adjudicate these requests.

Question juridique clé

Whether the defendant had to grant servitudes for overflight and access rights and permit registration in the land register

Solution extraite

No. The request was dismissed because there was no legal basis under federal or cantonal law to compel the defendant to grant such servitudes.

Motifs extraits

The alleged land-exchange memorandum was only an unsigned/non-notarized declaration of intent, not an enforceable contract. Expropriation or servitude imposition would require a legal basis and, for public-law expropriation, transferred expropriation authority, neither of which was shown.

Question juridique clé

Whether the defendant owed damages of CHF 149,311.05 plus interest under culpa in contrahendo / reliance liability

Solution extraite

No damages were owed.

Motifs extraits

Although some reliance was created, the defendant did not act contrary to good faith once the legal position and changed operating regulations became clear. The claimed expenses largely arose before the declaration of intent, and the later costs were not shown to be caused by any wrongful reliance.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation

Solution extraite

The plaintiff had to bear the costs and pay the defendant party compensation.

Motifs extraits

The plaintiff failed on all substantive claims and therefore bears the procedural costs under the ZPO and cantonal tariff.

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