Liability for damage caused by provisional construction stop

Z1 08 1Tribunal de district de Brigue30 avr. 2009Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The district court dismissed the builders’ claim for damages against the neighboring co-owners after a provisional construction stop had been ordered and later lifted. It held that the claim under Art. 296 ZPO is based on cantonal law and that liability requires unlawfulness and fault. Because the defendants had objective reasons to fear danger to their retaining wall, the provisional measure was not unlawful despite later proving unnecessary. The defendants also exculpated themselves by showing that their conduct was not blameworthy. The court therefore rejected the claim without examining the remaining damage elements.

Regeste Omnilex

Art. 296 ZPO; Schadenersatz wegen vorsorglicher Massnahmen; die Ersatzpflicht des Gesuchstellers beruht auf kantonalem Recht und setzt neben dem haftungsrechtlichen Zusammenhang Widerrechtlichkeit voraus. Widerrechtlich ist das Massnahmebegehren nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch, wissentlich unbilliger Prozessführung oder sonst böswilligem bzw. grobfahrlässigem Vorgehen; sachliche Gründe genügen zur Rechtfertigung, auch wenn sie sich nachträglich als unzutreffend erweisen (E. 3.1). Der Geschädigte hat die objektive Unrechtmässigkeit der Massnahme darzutun, während der Massnahmegegner den Rechtfertigungsgrund legitimer Interessen zu beweisen hat. Fehlen Widerrechtlichkeit und Verschulden, entfällt die Schadenersatzpflicht (E. 3.2 f.).

Texte intégral

Urteil des Bezirksgerichtes Brig vom 30. April 2009 i.S. X. c. Y.

Schadenersatz aus vorsorglichen Massnahmen (Art. 296 ZPO)

– Der Schadenersatzanspruch nach Art. 296 Abs. 1 ZPO beruht auf kantonalem

Recht (E. 1).

– Die Haftung des Gesuchstellers setzt Widerrechtlichkeit voraus, welche nicht

gegeben ist, wenn sachliche Gründe für die vorsorglichen Massnahmen vorlagen,

selbst wenn diese sich nachträglich als unzutreffend erweisen (E. 3.1).

– Vorliegend fehlt es sowohl an der Widerrechtlichkeit (E. 3.2.) als auch an einem

Verschulden (E. 3.3) der Gesuchsteller.

Réparation du dommage consécutif à une mesure provisionnelle (art. 296 CPC)

– La prétention à des dommages-intérêts au sens de l’art. 296 al. 1 CPC relève du

droit cantonal (consid. 1).

– Condition de la responsabilité du requérant, l’illicéité n’est pas réalisée si la pro-

tection provisionnelle, initialement fondée, se révèle, par la suite, injustifiée

(consid. 3.1).

– En l’espèce, font défaut l’illicéité (consid. 3.2) et la faute (consid. 3.3) du requérant.

Sachverhalt (gekürzt)

Die Eheleute X. und die Eheleute Y. sind jeweils Miteigentümer

zweier benachbarter Bauparzellen. Die Eheleute Y. erstellten auf ihrem

Grundstück im Jahre 1988 ein Einfamilienhaus und an der Grenze zur

Nachbarliegenschaft eine Elementmauer. Die Eheleute X. reichten ihrer-

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seits Ende 1999 sowie Anfang 2000 ein Baugesuch ein. In der Folge zeigte

sich das Ehepaar Y. besorgt, ob die bestehende Stützmauer die zusätzli-

che Last durch die geplante Überbauung aufnehmen könne. Anfangs Juni

2002 sollte mit den Baumeisterarbeiten begonnen werden. Nach Inan-

griffnahme der Vorbereitungsarbeiten im Mai 2002 verfügte das Bezirks-

gericht Brig auf Antrag der Eheleute Y. am 31. Mai 2002 superproviso-

risch eine Baueinstellung. Mit Entscheid vom 28. Januar 2003 hob es die

Baueinstellung gestützt auf einen Bericht der von den Parteien beigezo-

genen Ingenieuren A. und B. entgegen dem Willen der Eheleute Y. wieder

auf mit der Begründung, deren Parzelle sei nicht mehr gefährdet.

Mit Klage vom 2. Dezember 2004 verlangten die Eheleute X. von

den Eheleuten Y. nebst der Rückerstattung der Kosten des Massnahme-

verfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) für Mehrkosten der Bau-

firma, Mehraufwand des Ingenieurs, zusätzliche Kosten des Geologen

sowie für Sondierungsmassnahmen und Reisen insgesamt Fr. 17’139.45

zuzüglich Zins.

Aus den Erwägungen

  1. Die Klage beruht auf einer Schadenersatzforderung gestützt auf

Art. 296 Abs. 1 ZPO. Weil die Forderung sich auf kantonales Recht

stützt, unterliegt sie gemäss Art. 300 Abs. 1 lit. a/aa ZPO dem beschleu-

nigten Verfahren. Mithin ist das angerufene Bezirksgericht nach Art. 22

Abs. 3 lit. b ZPO in erster Instanz sachlich und aufgrund des Wohnsit-

zes der Beklagten auch örtlich zuständig (Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG;

Kurth/Bernet in: Kellerhals/von Werth/Güngerich, Gerichtsstandsge-

setz, Bern 2005, Art. 25 N 14). Der Streitwert beträgt gemäss Schlussbe-

gehren Fr. 16’901.45.

(...)

  1. Es stellt sich die Frage, ob die Beklagten für einen (allfälli-

gen) Schaden der Kläger im Zusammenhang mit der Baueinstel-

lung haften.

3.1 Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme getrof-

fen wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, hat der Gesuchsteller den

durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen. Der Richter

kann die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn

der Kläger beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Art. 42 bis 44 OR fin-

den sinngemässe Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vorbild dieser Geset-

zesbestimmung bildete gemäss Botschaft zur Walliser Zivilprozessord-

nung § 230 der Zürcher Zivilprozessordnung (Bulletin des Grossen Rates,


Novembersession 1996 S. 612). Der Schadenersatzanspruch beruht, wie

im zweiten Satz der Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, auf Kau-

salhaftung, setzt also die Vermutung eines widerlegbaren Verschuldens

voraus. In jedem Fall muss die Widerrechtlichkeit nachgewiesen werden,

d.h. ein Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm

der Rechtsordnung. Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer eines Ver-

fahrens werden ohne umfassende materielle Abklärung der Verhältnisse

angeordnet. Sie entfalten wohl materielle Wirkungen, können aber im

Verfahren jederzeit abgeändert oder wieder aufgehoben werden. Daher

muss genügen, dass der Gesuchsteller sein Begehren glaubhaft macht.

Für die Bejahung der Widerrechtlichkeit im vorliegenden Zusammen-

hang bedarf es demnach eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs, wis-

sentlich ungerechter Prozessführung oder sonst eines böswilligen oder

zumindest grobfahrlässigen Verhaltens. Ein Massnahmebegehren

erscheint solange nicht als widerrechtlich, als der Gesuchsteller dafür

sachliche Gründe hatte. Selbst wenn diese sich nachträglich als unzutref-

fend erweisen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Züricherischen

Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 230 N 1 ff. mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Milderung der Kausalhaftung werden gemäss Art. 296 Abs.

1 ZPO Art. 42 bis 44 OR ausdrücklich anwendbar erklärt, um damit

bereits eine gewisse Berücksichtigung besonderer Umstände wie des

Verschuldens, der Schadenshöhe oder des Verhaltens des Geschädigten

zu ermöglichen. Schliesslich wird dem Richter die Ermässigung oder Ent-

bindung von der Ersatzpflicht gestattet, falls der Beklagte nachweist,

dass ihn kein Verschulden traf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5).

Hinsichtlich der Beweislastverteilung gilt, dass die auf Schadener-

satz klagende Partei darzutun hat, dass die vorsorglichen Massnahmen

durch die Abweisung des Begehrens der gesuchstellenden Partei objek-

tiv ungerechtfertigt und damit widerrechtlich waren. Demgegenüber

obliegt die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Wahrung legiti-

mer Interessen (Vertretbarkeit des Rechtsstandpunktes, Vorgehen nach

Treu und Glauben) der im Massnahmeprozess unterlegenen Partei. Diese

hat den Nachweis zu erbringen, dass sachliche Gründe sie bewogen

haben, das verlorene Verfahren anzustreben und einstweiligen Rechts-

schutz zu verlangen (vgl. auch SGGVP 1996 S.105 f. mit Hinweisen).

3.2 In Berücksichtigung der oberwähnten Ausführungen ist

vorab zu prüfen, ob die Erwirkung der Baueinstellung in casu wider-

rechtlich erfolgte.

3.2.1 Wie ausgeführt, reichten die Kläger zwei Baugesuche bei der

Gemeinde ein. Mit dem zweiten Baugesuch wurden neben dem Situati-

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onsplan auch Pläne betreffend die Normal-, Längen- und Querprofile

hinterlegt. Gemäss Situationsplan sollte die Zufahrtsstrasse entlang der

Grenze zur Nachbarparzelle erstellt werden. Dies im Gegensatz zum

ersten Gesuch, demgemäss eine von der Grenze entferntere Linienfüh-

rung vorgesehen war. Wie die Abstützmauer an der Grenze zur Element-

mauer, gelegen auf der benachbarten Parzelle, gebaut werden sollte,

wird aus dem Querprofil-Plan ersichtlich. Trotz dieser Planunterlagen

befürchteten die Beklagten, durch die Verlegung der Strasse an die Par-

zellengrenze werde ihre Elementmauer gefährdet. Diese Befürchtung

teilte bzw. bestätigte der von ihnen beigezogene Ingenieur B. Anlässlich

seiner Einvernahme vom 5. Juli 2002 führte dieser auf die Frage, ob das

Projekt sämtliche Anforderungen bezüglich Sicherheit erfülle und die

anerkannten Regeln der Baukunde berücksichtige, aus, die Tragsicher-

heit könne seines Erachtens nicht gewährleistet werden. Es bestehe

eine Einsturzgefahr hinsichtlich der Elementmauer. Auf die weitere

Frage, ob er Kenntnis davon habe, in welcher Länge die Anker ausge-

führt würden, erklärte er, das sei aus den Plänen nicht ersichtlich. Letz-

teres wurde überdies von Ingenieur A. bestätigt, der auch festhielt, die

Baugesuchsunterlagen hätten die Fundamenttiefe, die Fundament-

breite und die Länge sowie Grösse der Anker nicht enthalten. Ingenieur

B. führte weiter aus, wohl hänge die Gleitsicherheit von der Länge der

Bodenanker ab, dagegen nicht die Gesamtstabilität der Elementmauer.

Die Beklagten hatten keine sichere Kenntnis von der Hinterfül-

lung sowie dem Baugrund hinter der Elementmauer. Beim Bau ihres

Einfamilienhauses im Jahre 1988 erhielten sie vom Architekten einzig

eine schematische Baugrubenaushub-Skizze, woraus der genaue Ein-

schnitt des Baugrubenaushubes der Elementmauer nicht abgeleitet

werden konnte. Dass es sich dabei um einen skizzenhaften Plan ohne

Hinweis auf das Hinterfüllungsmaterial handelte, bestätigte ebenfalls

Ingenieur B. Sichere Kenntnis vom Baugrund hinter der Element-

mauer erhielten die Parteien erstmals am 16. April bzw. 12. Mai 2003,

als der Bauaushub erfolgte. Zusammen mit dem Geologen C. kamen

die Ingenieure A. und B. am 12. Mai 2003 zum Schluss, auf eine zusätz-

liche vertikale Abstützung könne verzichtet werden. Unerlässlich

seien dagegen die bereits von Ingenieur A. geplanten horizontalen

Verankerungen. Schliesslich wurde der Verdacht der Beklagten, ihre

Mauer sei (einsturz-)gefährdet, dadurch zusätzlich genährt, dass der

von den Klägern beigezogene Ingenieur A. im Herbst 2001 vorschlug,

eine Textomur zu erstellen. Damit aber waren die Beklagten aus

Kostengründen, und weil die Elementmauer hätte abgerissen werden

müssen, nicht einverstanden.


3.2.2 Bauingenieur D. kam als Gerichtsexperte am 16. August 2006

zum Schluss, aufgrund der Pläne vom 23. November 2000, die eine nicht

vermasste, relativ hoch liegende Fundationskote der Stützmauer zeig-

ten, sei eine Sondierung des Baugrunds nötig gewesen, weil die Stabili-

tät der Elementmauer von den Eigenschaften des Bodens hinter dieser

Mauer abhänge. Im korrigierten Projekt vom Sommer 2002 sei die Fun-

damentkote der Stützmauer tiefer gesetzt. Dadurch weiche der Projekt-

verfasser der Notwendigkeit einer Sondierung aus. Des Weiteren kam

der Experte zum Schluss, weil die Eventualität einer Hinterfüllung der

Elementmauer mit schlechtem Material nach wie vor im Raum gestan-

den habe, sei es notwendig und durchaus verhältnismässig gewesen,

vor Beginn der Bauarbeiten den Baugrund zu untersuchen. Verallgemei-

nernd führte er aus, falls in der Projektierung Optionen offen gelassen

würden, bei denen das Projekt im Rahmen der Bauausführung (z.B. wäh-

rend des Aushubs) angepasst werden könne, könne auf eine vorgängige

Sondierung verzichtet werden. Dabei werde jedoch vorausgesetzt, dass

alle Beteiligten damit einverstanden seien. Dies sei im konkreten Fall mit

dem Schreiben von 22. Oktober 2002 auch so geschehen.

E. und F. führten in ihrer Oberexpertise vom 4. Mai 2007 aus, im bewil-

ligten Baugesuchsdossier seien die notwendigen Angaben bezüglich bau-

und planungsrechtlichen Vorschriften gemacht worden. Auch das Vorge-

hen des Bauingenieurs wurde als korrekt eingeschätzt. Die genaue Tiefe

des Baukörpers müsse sich aus den Ausführungsplänen, aber nicht unbe-

dingt endgültig aus den Baugesuchsunterlagen ergeben. Auf die Frage, ob

die Ausführung des Bauvorhabens den Ausführungsplänen entspreche

oder Abänderungen erfolgt seien, führten die Experten aus, Anpassungen

der Konstruktion in technischer Hinsicht seien zwischen den Bauein-

gabeplänen vom November 2000 und den Ausführungsplänen vom

Mai 2003 erfolgt. Nach Ansicht dieser Experten sollte eine Baugrundun-

tersuchung in der Vorphase, spätestens jedoch der Aushubsphase,

durchgeführt werden. In der vorliegenden Situation sei eine Erkundigung

auch aus finanziellen Gründen spätestens bei der Phase Aushub auszu-

führen gewesen, so gesehen während der Bauarbeiten.

3.2.3 Aufgrund der Gutachten und der Beweiserhebungen gelangt

das urteilende Gericht mithin zum Schluss, dass im Mai 2002 in Bezug

auf die Problematik der Gefährdung der Elementmauer tatsächlich

Abklärungsbedarf bestand, weil eine Baugrunduntersuchung fehlte.

Somit hatten die Beklagten triftige und mithin sachliche Gründe, ein

vorsorgliches Massnahmeverfahren einzuleiten. Dass sich der Bau-

grund alsdann bei der Ortsschau vom 12. Mai 2003 als genügend trag-

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fähig herausstellte und keine zusätzlichen vertikalen Abstützungen

notwendig wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Vorgehen

der Beklagten war im Besonderen deshalb angezeigt, weil die Kläger

keine detaillierten Ausführungspläne des Bauprojekts im Baubewilli-

gungsverfahren hinterlegten und auch später nicht erstellten, obwohl

sie sich der nachbarrechtlichen Problematik aufgrund des Bauprojekts

bewusst waren bzw. bewusst sein mussten. ...

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagten den gericht-

lichen Rechtsschutz zur Erwirkung der vorsorglichen Baueinstellung in

guten Treuen beanspruchten. Mithin haben die Beklagten bereits man-

gels Widerrechtlichkeit der von ihnen beantragten vorsorglichen Mass-

nahmen nicht für einen (allfälligen) Schaden der Kläger einzustehen.

3.3 Im Weiteren ist vorliegend festzustellen, dass den Beklagten

der Exkulpationsbeweis im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelang.

Sie befürchteten insbesondere, durch den Bau der Zufahrtsstrasse an

der Grenze ihrer Parzelle würde die sich auf ihrem Grundeigentum

befindliche Elementmauer beschädigt. Durch die Erwirkung der vor-

sorglichen Baueinstellung ist den Beklagten keine haftungsbegrün-

dende Unsorgfalt oder gar schädigende Absicht vorzuwerfen. Einer-

seits waren die Pläne der Kläger nicht in allen Punkten (genügend) aus-

sagekräftig. Andererseits war der Baugrund unbekannt bzw. ungenü-

gend abgeklärt. Zudem wurden die Zweifel vom beigezogenen Bauinge-

nieur bestätigt. Auf dessen Angaben durften die Beklagten vertrauen.

Schädigende Absicht kann den Beklagten insbesondere auch deshalb

nicht vorgeworfen werden, weil sie nach Abschluss des vorsorglichen

Massnahmeverfahrens auf die Durchführung eines Hauptverfahrens

(und einer damit einhergehenden Verlängerung des Prozessverfah-

rens) verzichteten. Schliesslich ist anzufügen, dass auch der Einwand

der Kläger, sie hätten aufgrund des Verhaltens der Beklagten im

November 2002, womit diese sich gegen die Aufhebung des Baustopps

ausgesprochen hätten, die Bauarbeiten nicht mehr im Herbst 2002 aus-

führen können, fehl geht. Das urteilende Gericht ist der Auffassung,

dass die Lebenserfahrung dafür spricht, dass diese Bauarbeiten im

Dezember 2002 ohnehin nicht mehr fachgerecht hätten ausgeführt

werden können, insbesondere weil der Boden zu dieser Zeit normaler-

weise schon gefroren ist.

Demnach ist die Klage bereits aus diesen Gründen vollumfänglich

abzuweisen. Die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Schaden und

adäquater Kausalzusammenhang) sind mithin nicht mehr zu prüfen.

Mots-clés

provisional measuresconstruction stopnegligencewrongfulnessgood faithcausationneighbor disputedamagesburden of proof

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendants are liable for damage allegedly caused by the provisional construction stop under Art. 296 ZPO.

Solution extraite

The damage claim under Art. 296 ZPO is governed by cantonal law and fails because the defendants' request for provisional relief was not unlawful and no fault was proved.

Motifs extraits

The court held that unlawfulness requires an abuse of rights or similarly blameworthy conduct. Here, there were objective, factual reasons to fear danger to the neighboring retaining wall, the building plans were not sufficiently detailed, and the ground had not been properly investigated. The defendants therefore acted in good faith and with legitimate interests.

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