Tooth damage from biting speck not an accident

S2 12 58Tribunal cantonal23 janv. 2013Dismissed

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Résumé

The claimant challenged the insurer’s refusal to cover a tooth fracture sustained while biting bacon, arguing that an unusual external factor was present because the food allegedly contained a cartilage piece. The court held that the claimant had not proven the cause of the damage. Even if cartilage was assumed, it would not be an unusual external factor in speck. The complaint was therefore dismissed. The court also ordered no costs and no party compensation.

Regest

Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG; accident concept and proof of the external factor in a tooth-damage case. The unusualness requirement relates to the external factor itself and not to the consequences of its action. The insured person bears the burden of rendering the accident circumstances plausible; mere conjecture as to a foreign body is insufficient. If the alleged corpus delicti cannot be identified and the external factor remains unproven, accident coverage is denied. Even on the assumption of a cartilage fragment in food, no unusual external factor is present where such a fragment must be expected as part of the product (consid. 3.2–3.4).

Texte intégral

S2 12 58

URTEIL VOM 23. JANUAR 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin ad hoc Agneska Turek

In Sachen

X__________ , Beschwerdeführer

gegen

Y__________ , Beschwerdegegnerin

(Unfallbegriff / Zahnschaden)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Dem 1970 geborenen X__________ war am 12. Dezember 2011 beim Abbeissen

eines Stücks Speck ein Teil eines Zahnes abgebrochen. Am 14. Dezember 2011

meldete er diesen Zahnschaden seiner Unfallversicherung, Y__________, und suchte

am 27. Dezember 2011, nachdem ein früherer Termin aufgrund einer Verhinderung

des Zahnarztes nicht möglich war, diesen zur Befundaufnahme auf. Seine Angaben bei

der Unfallversicherung ergänzte er mit Folgeschreiben am 3. Januar 2012.

B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 lehnte die Unfallversicherung die Übernahme

von Versicherungsleistungen aus diesem Vorfall ab. Die blosse Vermutung, dass es

sich bei dem fraglichen Objekt um einen Fremdkörper gehandelt haben müsse, genüge

nicht, um den rechtsgenügenden Beweis für das Vorliegen eines Unfalles zu erbringen.

Das Erfordernis des ungewöhnlichen Faktors sei nicht erfüllt.

Die Einsprache des X__________ vom 11. Januar 2012 lehnte die Y__________ mit

Entscheid vom 18. Juni 2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

dass die schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den

menschlichen Körper nicht erfüllt sei. Da der vermutete Fremdkörper nicht gesehen

worden sei und sich daher nur aus der Sachverhaltsschilderung ergebe, dass es sich

um ein Knorpelstück gehandelt habe, werde dieser in konstanter Rechtssprechung des

Bundesgerichts nicht als ungewöhnlich bezeichnet.

C. Dagegen erhob X__________ am 16. Juli 2012 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte

die Aufhebung des Entscheides. Die Leistungspflicht der Y__________ sei

festzustellen. Ein Knorpel sei kein normaler Bestandteil von Speck und müsse daher

als aussergewöhnlicher Faktor und ungewöhnliche äussere Einwirkung angesehen

werden.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 beantragte die Y__________ die

Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

  1. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das

UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.


  • 3 -

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30

Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten

Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am

  1. Juli 2012 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

1.2

Der

Beschwerdeführer

ist

in

A__________

wohnhaft,

weshalb

die

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2

des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetztes

vom

Oktober

2000

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

  1. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren

und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales

Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des

Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vl. BGE 127 V 176 E. 2). Der

Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

2. In materieller Hinsicht bildet Streitgegenstand der Einspracheentscheid vom 18. Juni

  1. Strittig ist, ob die Y__________ als Unfallversicherung für die Folgen des

Vorfalls vom 12. Dezember 2011 leistungspflichtig ist.

3.

3.1 Die Unfallversicherung gewährt grundsätzlich bei Berufs- und Nichtberufsunfällen

Versicherungsleistungen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Ungewöhnlich ist der äussere Faktor, wenn er - nach einem objektiven Massstab -

nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich

und üblich ist (Bundesgerichtsurteil 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweis).

Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des

äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der

Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,

unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere

Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper

abhebt. Ob dies zutrifft, ist im Einzellfall zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil

8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.4; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit

Hinweisen). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die

„tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche

gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas

Besonderem Berücksichtigung finden“, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler,

Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung

1995, S. 234 mit Hinweisen). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den


  • 4 -

alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall (Bundesgerichtsurteil 8C_189/2010 vom

  1. Juli 2010 E. 3.4).

3.2 Der Richter darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn er von

ihrem Bestehen überzeugt ist (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweis). Nach der

Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten

Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche

Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der

Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu

entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die

Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Hierzu hat es im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben. Spricht der

rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen

der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, ist ein Unfall im

Rechtssinne zu verneinen. (BGE 116 V 140 E. 4b, 103 V 176 E. 2a; RKUV 2003 Nr. U

485 [U 307+308/01] S. 259 E. 5).

3.3 Im Lichte dieser Grundsätze lässt sich die Sachverhaltsdarstellung der

Y__________ nicht beanstanden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht

darlegen, wodurch der Zahnschaden entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat zwar

das abgebrochene Stück Zahn vorgelegt, jedoch nicht den corpus delicti, durch

welchen der Abbruch verursacht wurde. Dass es sich dabei um einen Knorpel

gehandelt haben könnte, ist zwar möglich, jedoch nicht zwingend. Im unveröffentlichten

Entscheid des EVG vom 30. April 1996 hat das Gericht in den Erwägungen

festgehalten, dass derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Betroffene das

corpus delicti genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, keine zuverlässige

Beurteilung darüber zuliessen, um was für einen Faktor es sich denn überhaupt

gehandelt haben könnte, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit. Aus der

Tatsache allein, dass ein Zahn beschädigt ist, kann noch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor

Ursache dieses Zahnschadens ist. Es liegt damit Beweislosigkeit vor, deren Folgen der

Beschwerdeführer zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte (auszugsweise Wiedergabe des oberwähnten Urteils in

Assistalex 2000 Nr. 6527).

3.4 Ungeachtet der Beweislast und der Annahme des Beschwerdeführers folgend,

dass es sich beim corpus delicti um ein Knorpelstück gehandelt habe, wird ferner auf

die Rechtsprechung des EVG zu verweisen. Dieses hat dazu im unveröffentlichten

Urteil vom 30. April 1991 entschieden: „Ebenfalls kein Unfall ist, der durch Beissen auf

harte Knorpelreste in der Berner Zungenwurst verursachte Bruch eines Zahnes.

Knorpel als natürlicher Bestandteil der zu Wurst verarbeiteten Fleischmasse stellt

keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar“ (SJZ 88/1992 S. 321). Häufiger noch als

in Wurst ist in Speck mit Knorpeln zu rechnen. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall,

dass das Knorpelstück kein ungewöhnlicher äusserer Faktor darstellt.

4. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Y__________ als rechtens,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


  • 5 -

5. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine

Parteienentschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat

das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-

Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine

Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-

rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das

Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.

Demnach wird entschieden und erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteienentschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 23. Januar 2013

Mots-clés

accident concepttooth damageexternal factorburden of proofinsurance coveragecartilage fragment