Reglementary invalidity pension after medical termination of employment

S2 10 129Tribunal cantonal3 févr. 2012Granted

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Résumé

The plaintiff, a long-term spinal cord injured employee of C__________, claimed supplementary disability pension benefits from Y___________. After repeated medical absences and a mutually agreed end of employment, the pension fund limited the benefits to the BVG minimum, arguing that the employment had not been terminated expressly for medical unfitness. The court held that the employment relationship had become medically untenable, that the plaintiff met the regulation's requirements, and that the pension fund had to pay the reglementary invalidity pension. The complaint was upheld, with CHF 1,500 party compensation awarded and no court costs imposed.

Regest

Art. 49 BVG, Art. 73 BVG; reglementary disability pension under supplementary occupational pension law: interpretation of the condition that the employment relationship be adapted or terminated because of medical unfitness. The wording of the regulation governs; a formal dismissal is not required, nor must the reintegration procedure be fully completed, if the evidence shows that the insured person could no longer perform the previous work and that the employment had become medically untenable (consid. 4). In the case of a privatised pension foundation, the pension rules are construed according to the principle of reliance, taking account of the wording, context, and the rule that ambiguous standard terms are interpreted against their drafter. If the insured was covered when the decisive incapacity arose and the medical grounds for termination are established, reglementary benefits are owed.

Texte intégral

JUGCIV

S2 10 129

URTEIL VOM 3. FEBRUAR 2012

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-

Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel

In Sachen

X___________ , vertreten durch Rechtsanwältin A__________

gegen

Y___________ , vertreten durch Rechtsanwalt B__________

(reglementarischer IV-Rentenanspruch)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Der am 18. Juni 1968 geborene X___________ erlitt am 17. April 1993 einen

schweren Mountainbikeunfall und ist seither querschnittgelähmt (Th7). Aufgrund seiner

Anstellung bei den C__________ als „Sachbearbeiter, Funktionsstufe 13 (vorbehältlich

definitiver Funktionsbezeichnung und -stufe)“ per 1. November 2003 wurde er Mitglied

der Y___________. Mit Valuta vom 3. November 2003 erhielt die Y___________ von

der Pensionskasse der D___________-Gruppe den Betrag von Fr. 11'317.40 zu

Gunsten des Versicherten. Per 1. Januar 2005 wurde der Arbeitsvertrag von

X___________ den neuen GAV-Bestimmungen angepasst.

B. In den Jahren 2007 bis 2009 war der Versicherte an folgenden Daten wegen

Krankheit (teilweise mit Spitalaufenthalten) abwesend:

  1. September 2007 - 13. September 2007

100%

  1. Oktober 2007 - 29. Oktober 2007

100%

  1. November 2007 - 8. November 2007

100%

  1. November 2007 - 13. November 2007

50%

  1. November 2007 - 30. November 2007

100%

  1. Dezember 2007 - 8. Dezember 2007

100%

  1. Dezember 2007 - 14. Dezember 2007

50%

  1. Dezember 2007 - 23. Dezember 2007

50%

  1. Dezember 2007 - 14. September 2008

100%

  1. September 2008 - 21. September 2008

50%

  1. September 2008 - 22. September 2008

100%

  1. September 2008 - 21. Oktober 2008

50%

  1. Oktober 2008 - 22. Oktober 2008

100%

  1. Oktober 2008 - 9. April 2009

50%

  1. April 2009 - 13. April 2009

100%

  1. April 2009 - 20. Mai 2009

50%

  1. Mai 2009 - 21. Mai 2009

100%


  • 3 -
  1. Mai 2009 - 31. Mai 2009

50%

  1. Juni 2009 - 1. Juni 2009

100%

  1. Juni 2009 - 26. August 2009

50%

  1. August 2009 - 6. September 2009

100%

  1. September 2009 - 20. September 2009

50%

  1. September 2009 - 21. September 2009

100%

  1. September 2009 - 25. September 2009

50%.

Am 4. Februar 2009 stellte X___________ bei der kantonalen IV-Stelle Wallis (IV-

Stelle) das Gesuch für Leistungen der Invalidenversicherung.

C. Im Rahmen der Personalbeurteilung vom 9. März 2009 kam es zwischen

X___________ und seinem direkten Vorgesetzten E___________ zu Unstimmigkeiten.

Konkret wollte X___________ den ergänzenden Eintrag: „Der anscheinend immer

niedrigere Einsatz für die C__________ war Folge von jahrelangem Mobbing durch

F___________, wie an der Personalsitzung vom 30. Januar 2009 in G__________

begründet wurde“. Der Eintrag wurde verweigert, weshalb X___________ das

Beurteilungsprotokoll nicht unterschrieb. Am 25. März 2009 fand zwischen

X___________, E___________ und F___________ eine Aussprache statt. Gemäss

Gesprächsprotokoll, dessen Unterzeichnung X___________ ebenfalls verweigerte,

äusserte sich dieser dahingehend, dass die Gründe für seinen reduzierten

Arbeitseinsatz bekannt seien und er es nicht korrekt finde, dass seine Beurteilung über

einen Zeitraum von 4 Monaten negativ ausfalle, demgegenüber er sein Tagesgeschäft

über das ganze Jahr erledigt habe. Er habe mehr als zwei Jahre zusätzliche Arbeiten

übernommen und dabei weder eine in Aussicht gestellte Anpassung der Funktionsstufe

noch bei der Personalbeurteilung ein B erhalten.

Am 3. April 2009 wandte sich X___________ schriftlich an seinen Vorgesetzten

E___________. Er brachte vor, eine seit der Anstellung in Aussicht gestellte

Funktionsanpassung habe nicht stattgefunden und seine zusätzliche Arbeit sei nie

geschätzt oder abgegolten worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er ab

November 2007 nicht mehr arbeiten können. Dennoch habe er die notwendigsten

Arbeiten verrichtet und Zusatzstunden geleistet, die er - obwohl vereinbart - nicht mehr

geltend machen könne. Einmal mehr fühle er sich von seinem Vorgesetzten

ausgenutzt und hintergangen. Das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten sei völlig

gestört, nicht zuletzt weil viele Versprechungen nicht eingehalten worden seien. Am

  1. September 2009 unterzeichneten X___________ und die C__________ eine

Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 25. September 2009 aufgelöst wurde.

Die Vereinbarung stützte sich laut einleitender Klausel auf die geführten Gespräche

und ein schriftliches Angebot der C__________.


  • 4 -

D. Am 6. Oktober 2009 teilte die Y___________ dem Versicherten mit, aufgrund der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses ende die Mitgliedschaft per 30. September 2009.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 bat X___________ die Y___________ um

Überweisung der Pensionskassengelder auf ein Freizügigkeitskonto bei der UBS AG.

Am 13. Oktober 2009 bestätigte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG den Eingang

der Überweisung.

E. Am 1. Dezember 2009 stellte die Kantonale IV-Stelle Wallis dem Versicherten ab

  1. November 2008 eine halbe (Invaliditätsgrad 50%) und ab 1. Dezember 2009 eine

ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%) in Aussicht (Vorentscheid vom 1. Dezember 2009),

wobei aufgrund der verspäteten Anmeldung die Auszahlung per 1. August 2009 erfolge

(6 Monate nach der Anmeldung vom 4. Februar 2009). Zur Begründung legte sie dar,

der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der

C__________ seit dem 13. November 2007 zu 50% eingeschränkt. Die medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand in der Folge

verschlechtert habe und X___________ seit dem 26. September 2009 zu 70% arbeits-

und erwerbsunfähig sei. Gestützt auf diesen Vorentscheid forderte die Y___________

am 18. Dezember 2009 von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG die überwiesene

Freizügigkeitsleistung zurück, was diese am 22. Dezember 2009 tat. Am 30. Dezember

2009 bestätigte die Y___________ X___________ den Anspruch auf eine halbe BVG-

Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2009 und auf eine ganze Rente ab dem

  1. Dezember 2009.

F. Per Mail vom 4. Januar 2010 ersuchte X___________ die Y___________ um

Erläuterung der in Aussicht gestellten Rentenbeträge. Mit Schreiben vom 6. Januar

2010 legte die Y___________ dar, aufgrund der Arbeitsvertragsauflösung durch

Vereinbarung würden lediglich die Leistungen nach BVG statt diejenigen nach

Vorsorgereglement ausgerichtet. Die Leistungen nach BVG seien in seinem Fall tiefer.

Am 1. März 2010 erklärte sich X___________ damit nicht einverstanden. Die

Arbeitsstelle sei aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden. Dabei berief er

sich auf ein Arztzeugnis von Dr. H__________ vom 13. Januar 2010. Seit November

2007 sei er aus gesundheitlichen Gründen nur noch zum Teil arbeitsfähig gewesen.

Dieser Umstand habe wesentlich dazu beigetragen, dass er die Vorstellungen seines

Vorgesetzten bezüglich der Arbeitsleistungen nicht mehr habe erbringen können, was

schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Am 3. März und

  1. April 2010 hielt die Y___________ an ihrem Standpunkt fest. Am 18. März 2010

verfügte die Kantonale IV-Stelle Wallis das im Vorentscheid Festgelegte.

G. Mit Zeugnis vom 18. Oktober 2010 legte Dr. H__________ dar, der

Gesundheitszustand von X___________ habe sich ab November 2007 verschlechtert.

Da ein Pensum von 50% nicht mehr habe erfüllt werden können, habe man einen

Antrag an die Kantonale IV-Stelle Wallis gestellt. Am 11. November 2010 bestätigte die

C__________, der Bereich, in welchem X___________ tätig gewesen sei, habe sich in

den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Die Ausrichtung des Tätigkeitsbereiches

innerhalb

der

C__________

sowie

die

sich

daraus

ergebenden

täglichen

Herausforderungen seien in enger Abstimmung mit X___________ gestaltet worden.


  • 5 -

Die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten hätten die in dieser Phase unbedingt

notwendigen Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis

verunmöglicht. So sei gegenseitig entschieden worden, das Arbeitsverhältnis vor

Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden.

H. Am 17. November 2010 erhob X___________ Klage gegen die Y___________. Er

beantragte die Ausrichtung einer IV-Rente von Fr. 2'324.-- unter Kostenfolge.

Begründend führte er aus, das Arbeitsverhältnis sei aus medizinischen Gründen

aufgelöst worden. Die Anstellung sei per 30. September 2009 in gegenseitigem

Einverständnis aufgehoben worden. Er sei von seinem Vorgesetzten gemobbt worden,

so dass sich auch sein Gesundheitszustand kaum habe verbessern können. Aus

diesem

Grund

habe

die

Arbeitgeberin

mit

ihm

auf

das

Ende

seines

Krankentaggeldanspruches

„eine

Entlassung

vereinbaren“

wollen.

In

ihrer

Klageantwort vom 24. Januar 2011 bestritt die Y___________ die Vertragsauflösung

wegen medizinischer Tauglichkeit. Auch allfällige „indirekte medizinische Gründe“

würden keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer

Tauglichkeit rechtfertigen. Art. 33 des Reglements der Y___________ verlange nach

dem klaren Wortlaut, dass das Arbeitsverhältnis ausdrücklich wegen mangelnder

medizinischer Tauglichkeit aufgelöst werde. Dieser Begriff entspreche demjenigen

gemäss GAV C__________. Dabei sei auch ein im GAV C__________ speziell

geregeltes Verfahren zu beachten (Reintegration, berufliche Neuorientierung usw.).

Dass (angeblich) gesundheitliche Gründe einen Arbeitskonflikt verursachen und dieser

dann zur (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe, stelle keine

Auflösung wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit dar, weshalb die Klage

abzuweisen sei. Replizierend hielt der Kläger am 14. Februar 2011 fest, die Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses sei primär krankheitsbedingt erfolgt. In der Duplik vom 14. April

2011 bestritt die Y___________ die Behauptung des Klägers, die C__________ hätte

mit ihm auf das Ende des Krankentaggeldanspruches „eine Entlassung vereinbaren“

wollen.

Das Gericht holte in der Folge die IV-Akten sowie die Personalakten ein. Am

  1. September 2011 begründete die C__________ die Vertragsauflösung damit, dass

die

vielen

krankheitsbedingten

Abwesenheiten

die

unbedingt

notwendigen

Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis verunmöglicht

hätten. Die Parteien erhielten in der Folge die Möglichkeit, die Akten einzusehen und

eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen,

Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den

nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.


  • 6 -

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40)

bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die

Streitigkeiten

zwischen

Vorsorgeeinrichtungen,

Arbeitgebern

und

Anspruchsberechtigten entscheidet. Gestützt auf die in Art. 97 Abs. 2 BVG enthaltene

Ermächtigung hat der Kanton Wallis die Zuständigkeitsfragen in Sachen BVG im

kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 14. November 1988 (Einführungsgesetz;

SGS/VS 831.4) abschliessend festgelegt. Laut Art. 6 des Einführungsgesetzes ist das

Kantonale

Versicherungsgericht

bzw.

das

Kantonsgericht

und

dessen

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung die einzige zuständige kantonale Behörde, um

über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, wozu auch die Auffangeinrichtung

zählt (Art 60 Abs. 1 BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und

3 BVG; ZWR 1996 S. 117) zu entscheiden.

b) Gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG, der bestimmt, welche Vorschriften des BVG auch im

Bereich der weiteren, überobligatorischen beruflichen Vorsorge Geltung haben,

gelangen unter anderem die Bestimmungen über die Rechtspflege (Art. 73 f. BVG) zur

Anwendung (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche

Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des Klägers, der schweizerische Sitz oder

Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt

wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden Fall wurde gemäss Arbeitsvertrag als Arbeitsort

G__________ vereinbart, weshalb das Kantonsgericht Wallis örtlich zuständig ist.

c) Das BVG selbst räumt den Vorsorgeeinrichtungen nicht die Befugnis ein,

Verfügungen zu erlassen (BGE 119 V 13 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Auch den

Arbeitgebern verleiht das BVG keine Verfügungskompetenz gegenüber ihren

Arbeitnehmern. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist daher nach konstanter

Rechtsprechung nicht ein Beschwerdeverfahren, welches eine Verwaltungsverfügung

als Anfechtungsgegenstand voraussetzten würde, sondern ein Klageverfahren, dem

eine

„Streitigkeit“

zwischen

Vorsorgeeinrichtungen,

Arbeitgebern

und

Anspruchsberechtigten zugrunde liegt. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine

Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung, welche nur aufgrund eines auf Klage hin

ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich wird. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG

unterliegt als solche keiner Befristung (Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar

zum

BVG

und

FZG,

Art.

73

N.

75). Da

auch

die

übrigen

formellen

Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind, ist auf die Klage von X___________ vom

  1. November 2010 gegen die Y___________ einzutreten.

2. Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf

Invalidenleistungen ab dem 1. Oktober 2009 aus der weitergehenden Vorsorge

aufgrund des Reglements der Y___________, gültig ab 1. Januar 2007.


  • 7 -

3. a) Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend

frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen

Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE

132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2) zu wahren. Im Überobligatorium gelten

daher nicht Art. 23 ff. BVG, sondern sind die reglementarischen Bestimmungen

anwendbar, solange die Mindestleistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden.

b)

Auf

das

Personal

der

C__________

finden

die

Bestimmungen

des

Bundespersonalgesetzes (BPG) Anwendung. Nach Art. 38 Abs. 1 BPG schliessen

namentlich die C__________ für ihren Bereich mit den Personalverbänden einen

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Gemäss Art. 134 Abs. 1 GAV besteht bei

Arbeitverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung

während 2 Jahren, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit dem

Reintegrationsplan gemäss Art. 156 GAV ist der Beginn der Anspruchsfrist mitzuteilen.

Gemäss Art. 135 GAV darf die C__________ das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder

medizinischer Tauglichkeit frühestens auf des Ende der Anspruchsfrist auflösen.

Schliesslich bietet die C__________ die Möglichkeit zur beruflichen Reintegration mit

dem Ziel, den betroffenen Mitarbeiter in die bisherige Tätigkeit oder innerhalb oder

ausserhalb der C__________ zu reintegrieren. Die Reintegration beginnt bei jeder

krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsleistung (Art. 155 Abs. 1

und 2 GAV). Ist die berufliche Reintegration bis zum Ablauf der Anspruchsfrist nicht

möglich oder nicht absehbar, so löst die C__________ das Arbeitsverhältnis wegen

mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Art 141 GAV).

c) Laut Art. 33 Abs. 1 des Reglements der Y___________ gelten Versicherte, deren

Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit angepasst oder

aufgelöst wurde und die von der IV als invalid anerkannt werden, auch bei der Kasse

als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt

hat,

bei

der

Kasse

versichert

waren.

Für

die

Bestimmung

des

Pensionsanspruchs ist der Invaliditätsgrad der IV massgebend (Abs. 3). Der Anspruch

auf eine Invalidenrente der Kasse beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV

(Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des Reglements). Der Jahresbetrag der vollen Invalidenpension

entspricht gemäss Art. 35 Abs. 1 des Reglements dem projizierten Altersguthaben mit

Alter 63.5, multipliziert mit dem für das Rücktrittsalter 63.5 anwendbaren

Umwandlungssatz. Das projizierte Altersguthaben entspricht: dem bei Anerkennung

der Invalidität vorhandenen Altersguthaben, verzinst bis zum Rücktrittsalter 63.5,

zuzüglich - den Altersgutschriften samt Zinsen, die dem Versicherten bis zum

Rücktrittsalter 63.5 gewährt worden wären, wenn er bis dahin mit seinem letzten

beitragspflichtigen Lohn gearbeitet hätte (Abs. 2).

d) Die Y___________ ist seit 1. Januar 1999 eine privatrechtliche Stiftung. Damit hat

die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach

dem Vertrauensprinzip zu geschehen (vgl. dazu BGE 122 V 146 E. 4c). Dabei sind

jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu

beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (zu

den Auslegungsregeln vgl. A. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner


  • 8 -

Teil, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend

vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige

Bestimmung

innerhalb

des

Reglements

als

Ganzes

steht,

den

objektiven

Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das

Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann,

dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner

Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter

Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im

Zweifel

zu

Lasten

ihres

Verfassers

auszulegen

(Urteil

des

Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich BV.2005.00034 vom 19. Dezember

2005 E. 3.2).

4. a) Im vorliegenden Fall macht der Kläger eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses

mit der C__________ aufgrund „mangelnder medizinischer Tauglichkeit“ geltend.

Demgegenüber erachtet die Y___________ die Voraussetzung gemäss Art. 33 des

Reglements als nicht erfüllt.

b) Gemäss Art. 33 des Reglements gilt derjenige als invalid, dessen Arbeitsverhältnis

wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit angepasst oder aufgelöst wurde. Mithin

ist, die versicherte Person als invalid anzuerkennen, sofern die Weiterführung der

bisherigen Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich oder es deshalb

innerhalb der C__________ zu einer Anpassung des Arbeitsverhältnisses gekommen

ist. Dabei ist der Gesundheitszustand eines Bediensteten in erster Linie von dessen

Vorgesetzten bzw. den Ärzten zu beurteilen. Diese können die medizinische Situation

über längere Zeit beobachten und sind am besten in der Lage, eine ganzheitliche

Beurteilung vorzunehmen.

aa) Aufgrund der medizinischen Akten steht in casu fest, dass der Versicherte seit

November 2007 wegen Krankheit stets entweder zu 50% oder zu 100% arbeitsunfähig

war. Laut den hausärztlichen Berichten von Dr. H__________ lagen beim Versicherten

ab November 2007 wiederkehrende gesundheitliche Probleme (rezidivierende,

langstreckige, hochgradige Strikturen der penilen und der distalen bulbären Harnröhre

mit diversen Komplikationen interoperativ und perioperativ) vor, welche mehrere

operative Eingriffe nötig machten und dadurch leider nicht behoben werden konnten.

Der Patient war daher durch die Intimpflege und durch die unnatürliche

Katheterisierung stark eingeschränkt. Die Intimpflege nahm mehrere Stunden in

Anspruch, weshalb Dr. H__________ am 12. Juni 2008 den Arbeitsweg und die

Tätigkeit des Versicherten bei der C__________ als unzumutbar erachtete. Am

  1. Juni 2008 stimmte Dr. L__________ des M__________ dieser Beurteilung zu und

ergänzte, am Arbeitplatz sei eine gut zugängliche Toilette notwendig, da der Mitarbeiter

einer regelmässigen und guten Intimpflege bedürfe. Mit Verlaufsbericht vom

  1. Dezember 2008 führte Dr. H__________ aus, der Patient sei zu 50% arbeitsfähig,

sofern 25% dieser Zeit zu Hause und 25% am angestammten Arbeitsplatz ausgeübt

werden könne. Es sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, wenn der Patient möglichst viel

seiner Arbeitszeit zu Hause erbringen könne, weil dort die nötigen Hilfsmittel und

Einrichtungen für die Intimpflege immer vorhanden seien.


  • 9 -

Weiter steht fest, dass am 30. Januar 2009 die Anmeldung bei der Kantonalen IV-

Stelle Wallis erfolgt ist. Mit Bericht vom 4. Februar 2009 erachtete der RAD-Arzt

Dr. I___________ die bisherige Tätigkeit nur noch als zumutbar, sofern sie von zu

Hause aus ausgeübt würde. Am 17. Februar 2009 schlussfolgerte Dr. J___________,

die bisherige Tätigkeit sei nur in kleinem Rahmen zumutbar. Der Patient sei im

Rollstuhl und müsse täglich mehrmals durch eine Via valsa kathetrisieren. Der

Stuhlgang sei nur alle 2 bis 3 Tage mit stundenmässiger Aufenthaltsdauer im WC

möglich. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 legte K___________ von der

C__________ gegenüber der IV-Stelle dar, im Rahmen des betrieblichen

Casemanagements sei man zurzeit daran, mögliche Varianten bzw. die berufliche

Reintegration

innerhalb

der

C__________

zu

prüfen.

Anlässlich

des

Beratungsgespräches vom 27. Februar 2009 bei der Eingliederungszweigstelle der IV-

Stelle legte der Versicherte dar, er wolle vom C__________ weg, nicht nur aus

gesundheitlichen Gründen. Eine Verlagerung des Arbeitsplatzes nach Hause sei nicht

möglich. Das Arbeitsverhältnis bei der C__________ sei gestört. Mit Schreiben vom

  1. März 2009 legte Dr. L__________ dar, aus betriebsmedizinischer Sicht könne er

die Schilderungen des Hausarztes vom 24. Dezember 2008 bestätigen und die

medizinische Begründung des zuletzt geäusserten Wunsches bekräftigen. Aufgrund

des Leidens des Mitarbeiters müsse der Arbeitnehmer mehrmals täglich aufwändige,

pflegerische

Massnahmen

selbst

durchführen.

Regelmässig

müsse

er

zu

fachärztlichen Kontrollen ins Spital und zur Vornahme der nötigen Untersuchungen

beim Hausarzt erscheinen. Unklar sei, ob der Versicherte aktuell tatsächlich zu 50%

arbeite, oder ob dies noch nicht umgesetzt worden sei. Ein Gespräch mit den

Versicherten sei zweckmässig.

bb) In arbeitrechtlicher Hinsicht geht aufgrund der Akten hervor, dass der Versicherte

ab November 2007 seine Arbeit oft von zu Hause aus erledigte, wobei der Umfang

unklar bleibt. Diese Heimarbeit wurde schliesslich nach einer gewissen Dauer vom

Vorgesetzten nicht mehr geduldet. Im Dezember 2008 eröffnete die C__________ die

zweijährige Frist betreffend den Lohnfortzahlungsanspruch (vgl. dazu Schreiben vom

  1. September 2011). Am 30. Januar 2009 erläuterte K___________ dem Versicherten

den Reintegrationsplan. Dabei gab der Versicherte zu bemerken, dass er zwar nicht

„unbedingt weg von der C__________“ wolle, aber keine Zukunft für sich in diesem

Unternehmen sehe. Mit Schreiben vom 3. April 2009 legte der Versicherte dar, dass

das Verhältnis zu den Vorgesetzten leider völlig gestört sei. Mit Arbeitszeugnis vom

  1. April 2009 wurde dem Versicherten für sein Engagement gedankt. Zwischenzeitlich

hatte der Versicherte mehrere Bewerbungen geschrieben, wobei er am 6. Juli 2009

von der N__________ die Mitteilung erhielt, dass eine Stellenbesetzung im Nebenamt

unter Umständen im Rahmen der Personalplanung für 2010/11 möglich sei. Im Übrigen

hatte er nur Absagen erhalten. Am 11. September 2009 unterbreitete die

C__________ dem Versicherten das Angebot für eine Austrittsabfindung von

Fr. 109'000.--. Mit Mail vom 18. September 2009 stimmte der Versicherte dieser

Abfindung zu, weshalb am 25. September 2009 eine entsprechende Vereinbarung

unterzeichnet wurde.


  • 10 -

Die Vereinbarung nennt den Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per

  1. September 2009 nicht ausdrücklich, führt aber einleitend aus, sie stützte sich auf

das Gespräch vom 30. Juni 2009, das schriftliche Angebot der C__________ vom

  1. September 2009 sowie die diversen Mails vom 18. und 19. September 2009. Auf

Anfrage hin bestätigte die C__________ am 11. November 2010 und 7. September

2011, „der Bereich, in welchem Herr X___________ tätig war, hatte sich stetig

weiterentwickelt um noch optimaler den Kundenbedürfnissen zu entsprechen. Die

Ausrichtung des Bereiches Handicap innerhalb der C__________ sowie die sich

daraus ergebenden täglichen Herausforderungen wurden in enger Abstimmung mit

Herr X___________ gestaltet. Die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten

verunmöglichten die in dieser Phase unbedingt notwendigen Abstimmungen zum

gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis. So entschieden wir uns gegenseitig,

das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen

per 25. September 2009 zu beenden. Da die Anspruchsfrist für die Lohnfortzahlung

(Total 2 Jahre) noch bis am 30. November 2010 gedauert hätte, wurde die

Abgangsentschädigung von Brutto Fr. 109'000.- auf der Basis von 14 Brutto-

Monatsgehälter, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Ortszulagen-Garantie berechnet“.

c) In Würdigung der Akten steht fest, dass der Kläger seit November 2007 für die

Arbeitgeberin nur noch eingeschränkte Arbeitsleistungen erbrachte und zahlreiche

krankheitsbedingte Abwesenheiten aufwies. Aufgrund der medizinischen Probleme galt

es ausserdem, diverse Auflagen (erheblich längere Pausen, genügend grosse und gut

zugängliche Sanitäranlagen, rollstuhlgängiger Arbeitsplatz, Einsätze von zu Hause

bzw. Heimarbeit) zu beachten. Mit Schreiben vom 20. März 2009 bestätigte der

M__________ die eingeschränkte Tauglichkeit des Klägers am Arbeitsort und

bekräftigte die Schilderungen des Hausarztes, wonach möglichst viel Arbeitszeit zu

Hause zu erbringen sei. In Bezug auf den Wiedereinstieg in „die Arbeitswelt“ forderte

er Abklärungen und zog - entgegen den Ausführungen der Beklagten - keine

abschliessenden Schlussfolgerungen. Ab Dezember 2008 war der gesundheitliche

Zustand des Versicherten so schlecht, dass zwingend Anpassungen an den

Arbeitsplatz erforderlich waren. Wie die Arbeitgeberin sodann glaubhaft ausführte

(Schreiben vom 11. November 2010 und 7. September 2011), verunmöglichten die

vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten die notwendigen Abstimmungen zum

gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis. Gesamthaft gesehen war der Kläger

schliesslich im Zeitraum von fast zwei Jahren immer wieder entweder nur beschränkt

arbeitsfähig oder zu 100% arbeitsunfähig. Nach dem Gesagten steht fest, dass der

Kläger nicht mehr in der Lage war, in seiner angestammten Funktion tätig zu sein, bzw.

dass das Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen untragbar geworden und der

Versicherte für die Tätigkeit nicht mehr tauglich war. Dies war mitunter auch der Grund,

weshalb im Dezember 2008 die Lohnfortzahlungspflicht zu laufen begann und der

Arbeitgeber gemäss GAV den Reintegrationsplan in Angriff nahm. Im Rahmen der

Reintegration nahm die C__________ Abklärungen vor, führte Gespräche und

informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Februar 2009 darüber, dass mögliche

Varianten betreffend die berufliche Reintegration innerhalb der C__________ geprüft

würden, womit auch das gemäss GAV geforderte Verfahren in Gang gesetzt wurde.


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Zweifelsfrei kann somit der Schluss gezogen werden, dass der Kläger als invalid im

Sinne des Art. 33 des Reglements gilt. Dem entspricht auch die Verfügung der

Kantonalen IV-Stelle Wallis, wonach der Versicherte nach der einjährigen Wartefrist ab

  1. November 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hatte. Dass der Versicherte sich um

eine neue Arbeitsstelle bemühte, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihm

diesbezüglich auch eine Pflicht im Hinblick auf eine allfällige Arbeitslosigkeit oblag.

Ebenso wenig ändert daran etwas der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis nicht

mittels Kündigung sondern mittels Vereinbarung aufgelöst wurde, zumal Art. 33 des

Reglements ausdrücklich von „Auflösung“ des Arbeitsverhältnisses - und nicht wie von

der Beklagten dargelegt „Kündigung gemäss GAV“ - spricht. Mithin war entgegen der

Ansicht der Beklagten nicht von Belang, dass das Reintegrationsverfahren nicht

vollends abgeschlossen wurde. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass gemäss Art.

33 des Reglements eine Invalidität nur vorliegt, sofern das Reintegrationsverfahren

mangels Tauglichkeit abgeschlossen wird, entspricht nicht dem klaren Wortlaut der

besagten Bestimmung, die das Reintegrationsverfahren nicht einmal ausdrücklich

nennt. Nach dem Gesagten ist es auch unzutreffend zu behaupten, einzig und allein

der Arbeitskonflikt sei der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen,

nachdem weder die Arbeitgeberin noch der Arbeitnehmer dies bestätigten.

Schliesslich verhielt sich der Kläger auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung

korrekt. Bei der Anmeldung vom 12. Oktober 2009 beantwortete er die Frage nach

dem

Grund

der

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

damit,

dass

er

aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe arbeiten können. Sodann stellte sich

aufgrund der Anmeldung beim RAV und den Angaben der Arbeitsfähigkeit (25% zu

Hause - 25% Arbeitsstelle) die Arbeitslosenkasse zu Recht die Frage nach der

Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.

Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass aufgrund der Akten feststeht, dass der

Versicherte in keiner Art und Weise über die Konsequenz einer Vereinbarung und

deren Auswirkungen auf allfällige Rentenzahlungen durch die Pensionskasse

aufmerksam gemacht wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass selbst der Arbeitgeber

keine „Kürzung“ der Rentenleistung angestrebt hatte. In jedem Fall wäre er im Wissen

um die erfolgte IV-Anmeldung und die schweren gesundheitlichen Probleme ihres

Arbeitnehmers aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den Versicherten

auf die allenfalls erheblich tieferen Rentenleistungen aufmerksam zu machen.

Wesentlich ist, dass der Kläger bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei

der Beklagten versichert war und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses medizinisch

untauglich bzw. bereits invalid war.

d) Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Y___________ und damit die

von dieser auf das BVG-Minimum festgesetzte Rentenleistung als rechtswidrig. Der

Versicherte hat Anspruch auf die reglementarische Rentenhöhe. Die Beschwerde ist

somit gutzuheissen.

5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger einen Anspruch auf

Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und


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Schwierigkeit der Streitsache und des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch

den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1’500.-- festsetzt (Art. 4 GTar).

b) Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Y___________ verpflichtet,

X___________ die reglementarischen Rentenleistungen der weitergehenden

Vorsorge auszuzahlen.

Die Y___________ bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von

Fr. 1’500.--.

Es werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 3. Februar 2012

Mots-clés

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