Nullity of social security damage orders for hearing violation

S1 17 69Tribunal cantonal7 déc. 2017Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Two former board members of a bankrupt company appealed damage orders issued by the Valais cantonal compensation office for unpaid social security contributions. The court joined the cases and held that the appellants’ request for a declaratory ruling was inadmissible. It found a serious and unrepaired violation of the right to be heard because the office failed to inform the appellants about parallel proceedings against other potentially jointly liable persons and did not allow participation in those proceedings. The objection decisions and their underlying orders were declared null, and each appellant received CHF 900 in party compensation; no court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 42, 59, 61 lit. a and g ATSG; solidarity liability under Art. 52 AHVG; right to be heard and participation of potentially jointly liable persons in damage proceedings: persons pursued for contribution damage must be informed of parallel proceedings against other alleged solidary debtors and afforded an opportunity to participate in the objection stage. A failure to join such persons constitutes a serious hearing defect. If the defect is so severe and cumulative that judicial cure is excluded, the objection decision and the underlying damage order are void; in such case the court must declare nullity and award party compensation, while proceedings remain free of charge. The mere delegation of operational management does not dispense with the procedural duty to involve all potentially liable corporate organs (consid. 5 ff.).

Texte intégral

S1 17 65

damit vereinigt S1 17 69

URTEIL VOM 7. DEZEMBER 2017

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

und

Y _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin

(Schadenersatzverfahren)

Beschwerde gegen die Entscheide vom 13. Februar 2017


  • 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A. X _________ (Präsident) und Y _________ waren Verwaltungsratsmitglieder mit

Kollektivunterschrift zu zweien der A _________ AG mit Sitz in B _________ (Akten

der Ausgleichskasse act. 1). C _________ waltete als Geschäftsführer der Firma. Die-

se beschäftigte Arbeitnehmer und war bis zur Konkurseröffnung am xxx 2014 der Aus-

gleichskasse des Kantons Wallis (fortan Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeit-

geberin angeschlossen (act. 2 und 3). Sie bezahlte Löhne, auf welche sie bei der Aus-

gleichskasse die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zu entrichten hatte (act. 11).

Am xxx 2014 wurde über die A _________ AG der Konkurs eröffnet (Handelsamtsblatt

vom xxx 2014, act. 7), in welchem die Ausgleichskasse ihren Ausstand von

CHF 192‘341.70 (act. 14) anmeldete. Am 27. März 2015 teilte die Vorsteherin des

Konkursamtes die Auflage des Kollokationsplanes sowie des Inventars mit (act. 8) und

informierte am xxx 2015 (act. 9) über den Freihandverkauf der Fabrikationshalle in B

_________ .

B. Mit Schadenersatzverfügungen vom xxx 2016 (act. 15) bzw. xxx 2016 (act. 17 und

  1. forderte die Ausgleichskasse von X _________, C _________ und Y _________

die Bezahlung der noch ausstehenden Beträge (Beiträge auf Löhne 2012 - 2014 inkl.

Verzugszinskosten) in der Höhe von CHF 192‘241.70. Gegen diese Verfügungen er-

hoben die Belangten am xxx 2016 bzw. am xxx und xxx 2016 (act. 19-21) Einsprachen

mit den Begründungen, man habe keine Entscheidungsgewalt über die finanziellen

Geschicke der Firma gehabt, die Schadenshöhe sei nicht nachvollziehbar und man sei

nicht ins operative Geschäft eingebunden gewesen. Ferner sei der Konkurs noch nicht

abgeschlossen und müsse ein grobfahrlässiges Verhalten verneint werden. Mit Ent-

scheiden vom xxx 2016 (act. 22) und xxx 2017 (act. 23-24) wurden die Einsprachen

teilweise gutgeheissen, indem die Verfügung gegen C _________ aufgehoben wurde,

diejenigen gegen die übrigen Belangten aber aufrechterhalten wurden. C _________

wurde aufgrund der speziellen Umstände von der Haftung befreit. Demgegenüber liess

die Ausgleichskasse den Umstand, dass X _________ und Y _________ nicht ins ope-

rative Geschäft eingebunden gewesen wären, nicht als Exkulpationsgrund gelten. Bei

pflichtgemässem Handeln und Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Aufsichtspflichten als

Verwaltungsräte hätte der Schaden vermieden werden können. Die Beitragsverfügung

vom 24. Januar 2014 sei ausserdem in Rechtskraft erwachsen, weshalb an der Scha-

denssumme festgehalten werde. Aufgrund der Arbeitgeberkontrolle seien sodann an-

hand der Lohnbuchhaltung sowie des Hauptbuches die Löhne für das Jahr 2014 und


  • 3 -

die Beiträge darauf festgesetzt worden. Schliesslich sei die von der Aktiengesellschaft

übernommenen Wohnungsmieten im Betrag von CHF 2‘000 pro Monat zugunsten von

D _________ als Lohnbestandteil zu erfassen.

C. Gegen die abweisenden Entscheide erhoben X _________ und Y _________ am

xxx 2017 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantons-

gerichts Wallis. Sie beantragten die Aufhebung der Schadenersatzverfügungen, da

ihnen kein absichtliches oder grobfährlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne.

Sie seien nicht ins operative Geschäft eingebunden gewesen, sondern man habe ei-

nen CEO bzw. einen Geschäftsführer eingesetzt. Diese Anstellung habe zur Folge ge-

habt, dass sich der Verwaltungsrat nicht mehr um das operative Geschäft habe zu

kümmern brauchen, vielmehr hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass der Geschäfts-

führer die Beiträge bezahle. Man habe auch auf die Bezahlung der Beiträge hingewie-

sen und sich dies zusichern lassen. Im Weiteren werde die Höhe der Forderung bestrit-

ten. Die nacherfassten Lohnsummen inkl. Ferien- und Überstundenentschädigungen

seien nicht nachvollziehbar und für das Jahr 2014 sei keine Akontoverfügung ergan-

gen. Die Beitragsforderungen seien ausserdem unterschiedlich hoch erhoben worden.

Da der Konkurs noch nicht abgeschlossen sei, sei auch die Höhe des Schadens nicht

bezifferbar. Es fehle schliesslich an einem Kausalzusammenhang. Generell sei der

Sachverhalt nicht abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt worden. Y _________

ergänzte, er habe die konkursite Gesellschaft finanziert und Darlehen im Umfang von

CHF 4‘950‘000 (am 7. Februar 2013) bzw. von CHF 250‘000 (am 31. Januar 2014) und

CHF 200‘000 (am 3. Juni 2014) gewährt. Dabei sei er davon ausgegangen, dass mit

diesen Einschüssen die Beiträge der AHV beglichen würden. Er habe damit auch alles

daran gesetzt, die Gesellschaft vor dem Konkurs zu bewahren.

In ihren Beschwerdeantworten vom 3. Mai 2017 hielt die Ausgleichskasse an den Ein-

spracheentscheiden fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ein Verwal-

tungsratmitglied könne mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch

seine Verantwortung als Verwaltungsratsorgan an den Geschäftsführer delegieren. Es

seien keine konkreten Massnahmen eingeleitet worden, damit die paritätischen Beiträ-

ge bezahlt würden. Die Forderung sei aufgrund der Akten belegt, insbesondere seien

die Beiträge für das Jahr 2013 rechtskräftig. Im Übrigen sei von den Beschwerdefüh-

rern der Beweis zu erbringen, dass die von der Kasse festgestellte Schadenshöhe

nicht korrekt sei. Rechtsprechungsgemäss müsse bei einer ungewissen Konkursdivi-

dende, die Ausgleichskasse den ganzen ihr entzogenen Betrag geltend machen.


  • 4 -

Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest und

bekräftigten ihre Anträge.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide

innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton be-

stellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).

Die am 16. März 2017 gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 13.

Februar 2017 eingereichten Beschwerden erfolgten fristgerecht.

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Aus-

gleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG das Versiche-

rungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 Abs. 1 AHVG), weshalb die Sozial-

versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis örtlich und sachlich zu-

ständig ist.

Die Beschwerdeführer sind von den Verfügungen bzw. den Entscheiden der Aus-

gleichskasse berührt (Art. 59 ATSG) und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist demzufolge einzutreten

(Art. 60 ATSG).

2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) kann die zu-

ständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfah-

ren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundla-

ge beruhen. Diese Voraussetzungen sind bei den hier zu beurteilenden Beschwerden

von X _________ und Y _________ erfüllt, weshalb die beiden Verfahren verbunden

werden (BGE 132 V 236 E. 1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebungen der hier angefochtenen Ent-

scheide. Ferner verlangen sie explizit die Feststellung, dass sie keine Entschädigungs-

pflicht treffe. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass sie mit ihren Anträgen nicht auf


  • 5 -

reine Feststellungsentscheide abzielen. Vielmehr wollen die Beschwerdeführer eine

Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die Haftung betreffend den geltend gemachten

Schaden. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, ist dieser Entscheid rechtsgestal-

tender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a oder c VwVG, weshalb für einen reinen

Feststellungsentscheid kein Interesse mehr besteht. Auf die Feststellungsbegehren

wird daher nicht eingetreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder

grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt,

diesen zu ersetzen. Ist die Arbeitgeberin eine juristische Person, so kann sich die Haf-

tung gemäss Art. 52 AHVG subsidiär auf deren verantwortlichen Organe ausdehnen

(KVGE-Urteil vom 22. Oktober 2003 in Sachen B. c/ CIVAF; KVGE-Urteil vom 5. Okto-

ber 2004 in Sachen R. c/ CIVAF; SVR 2003 AHV Nr. 4; BGE 128 V 89 E. 2b, 123 V

15).

Nach der Rechtsprechung haften mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtige

solidarisch. Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder le-

diglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 119 V 86).

Die Haftung mehrerer ändert zwar nichts daran, dass der einzelne gegenüber der Aus-

gleichskasse den ganzen von ihm zu verantwortenden Betrag schuldet. Die rechtliche

oder tatsächliche Stellung eines Schadenersatzpflichtigen wird aber dadurch verändert,

dass er gegebenenfalls gegen allfällige Mithaftende regressieren kann (BGE 132 II

  1. oder die Ausgleichskasse möglicherweise die Forderung zuerst gegen andere

Mithaftende vollstreckt. Er hat daher ein rechtliches und faktisches Interesse daran,

dass neben ihm auch andere Personen für haftbar erklärt werden. Dieses Interesse

kann es rechtfertigen, den in Anspruch Genommenen auch an Verfahren gegen ande-

re potenziell Schadenersatzpflichtige zu beteiligen.

4.2 Im Schadenersatzverfahren handelt es sich nicht um eine Schuldzuweisung, son-

dern um die Feststellung, dass die Beiträge nicht innert Frist beglichen worden seien.

Die Beitragszahlungspflicht beinhaltet eine gesetzliche Aufgabe, deren Nichterfüllung

eine Missachtung von Vorschriften gemäss Art. 52 AHVG bedeutet (BGE 118 V 195).

Nach der Rechtsprechung ist die Ausgleichskasse nicht befugt, mit der Geltendma-

chung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten, bis zu jenem Zeitpunkt, in welchen

sie das - grundsätzlich erst bei Abschluss des Konkursverfahrens feststehende - abso-

lut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr verlangt, dass sie von


  • 6 -

dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Be-

schaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt, sich über die Ein-

zelheiten eines allfälligen Schadenersatzanspruchs informiert. Kann dabei im Zeitpunkt

der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars die Schadenhöhe infolge un-

gewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden,

so ist die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass die Belangten zum

Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer

allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden. Dieses auch auf dem Gebiet des Zivil-

rechts und des öffentlichen Rechts gewählte Vorgehen ist vom Bundesgericht aus

Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Ge-

sichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52

AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV sowohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nach-

lassverträgen mit Vermögensabtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 72).

5.

5.1 Zu prüfen ist vorliegend in formeller Hinsicht, ob die Ausgleichskasse das rechtli-

che Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat, indem sie ihnen keine Gelegenheit gab,

im Einspracheverfahren mitzuwirken. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller

Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

5.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das recht-

liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich-

keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor

Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, er-

hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-

weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder

mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-

net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 S. 371).

Nach den bis am 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen waren die Ansprüche

aus Art. 52 AHVG im Klageverfahren durchzusetzen. Dabei bestand gemäss höchst-

richterlicher Rechtsprechung sowohl im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungs als

auch im Verfahren vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten die Pflicht zur

Beiladung anderer von der Ausgleichskasse ebenfalls belangter Solidarschuldner als

Mitinteressierte. Gleiches gilt nun auch für die Ausgleichskassen in dem seit dem 1.


  • 7 -

Januar 2003 bei Streitigkeiten betreffend Schadenersatz vorangehenden Einsprache-

verfahren nach Art. 52 ATSG (BGE 134 V 306 E. 3.3). Daraus folgt, dass die Aus-

gleichskasse bereits im Rahmen der Schadenersatzverfügungen auf eine allfällige So-

lidarschuldnerhaft die jeweiligen Belangten hinzuweisen hat. Die Einsprache- bzw. Be-

schwerdebefugnis setzt in der Regel eine formelle Beschwer voraus: Einsprache bzw.

Beschwerde kann nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat

und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (BGE 127 V 107 E. 2a).

Deshalb müssen grundsätzlich alle diejenigen, die zur Einsprache bzw. Beschwerde

legitimiert sind, auch im vorangehenden Verfahren Parteistellung haben können. Na-

mentlich muss am Einspracheverfahren teilnehmen können, wer zur Beschwerde an

das kantonale Versicherungsgericht legitimiert ist (BGE 134 V 306 E. 3.3.1). Recht-

sprechungsgemäss ist der zur Bezahlung von Schadenersatz Verpflichtete zur Be-

schwerde gegen Entscheide berechtigt, mit denen potentiell ebenfalls Ersatzpflichtige

von der Haftung befreit werden (BGE 134 V 306). Mithin muss er auch die Möglichkeit

haben, sich am vorangehenden Einspracheverfahren zu beteiligen (BGE 134 V 306 E.

3.3.2).

Die Rechtsfolgen, wenn eine Person zu Unrecht nicht in das Verfahren eines Dritten

einbezogen worden ist, hängen vom Einzelfall ab und ergeben sich aus einer Interes-

senabwägung (BGE 134 V 306 E. 4).

5.3 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse drei Schadenersatzverfügungen und be-

langte jeden dieser Personen für die Gesamtsumme. Wie die Kasse richtig darlegt,

steht es im Belieben der Kasse eine oder mehrere Personen für den Schaden zu be-

langen. In keiner dieser Verfügungen wird jedoch erwähnt, dass der jeweilige Belangte

solidarisch für denselben Betrag mit zwei anderen Firmenmitgliedern haftet. Die Be-

langten wurden diesbezüglich in Unkenntnis belassen, womit sich bereits bei Erlass

der Verfügung die Frage nach einer Gehörsverletzung stellt.

In der Folge erhoben die drei Mitglieder der Firma jeweils gegen die sie betreffende

Verfügung Einsprache. Die Ausgleichskasse sah auch zu diesem Verfahrenszeitpunkt

davon ab, die Belangten über die laufenden Einspracheverfahren in Kenntnis zu setzen

oder deren Solidarhaftung anzuzeigen. Ferner unterliess sie es auch ihnen in Form

einer Beiladung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Unterlassung dieser Beiladung

stellt zweifelsfrei eine Gehörsverletzung dar. Diese wirkt sich umso schwerwiegender

aus, als die Ausgleichskasse im Rahmen des Einspracheentscheides eine belangte

Person von der Haftung befreite, gegenüber den Beschwerdeführern jedoch die Forde-

rungen im vollen Umfang aufrechterhielt. Die Entscheide wurden wiederum nur den


  • 8 -

jeweiligen Interessierten eröffnet. Damit beginn die Ausgleichskasse einen weiteren

Eröffnungsfehler. Die Beschwerdeführer wären nach Art. 59 ATSG zur Anfechtung des

freisprechenden Einspracheentscheides legitimiert gewesen, was ihnen mangels Bei-

ladung zum Einspracheverfahren und mangels Zustellung der Verfügungen bzw. der

Entscheide jedoch verunmöglich worden war.

5.4 Vorliegend hatten die belangten Mitglieder inkl. die Beschwerdeführer keine

Kenntnis davon, dass jeweils ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates sowie der

Geschäftsführer für dieselbe Schadenssumme ins Recht gefasst worden waren. Davon

konnten sie auch keine Kenntnis erhalten, da die Ausgleichskasse jeglichen Hinweis

unterliess und auf Einwände hinsichtlich Fehlverhalten übriger Firmenmitglieder nicht

reagierte. In den Einsprachen wiesen die Beschwerdeführer zwar explizit darauf hin,

dass dem Geschäftsführer eine tragende Rolle zugekommen war, nichts destotrotz

wurden sie von der Ausgleichskasse weder darauf aufmerksam gemacht, dass dieser

ebenfalls eine Schadenersatzverfügung erhalten hatte, noch wurden sie im Rahmen

des Einspracheverfahrens darüber informiert, dass dieser schliesslich von der Haftung

befreit worden war. Es war ferner nie zu einer Beiladung gekommen. Insoweit die Aus-

gleichskasse hier vorbringt, die Beschwerdeführer hätten Akteneinsicht erhalten, trifft

dies zwar auf ihr persönliches Verfahren zu, nicht jedoch auf die anderen laufenden

Verfahren. Schliesslich wurden die Beschwerdeführer auch nicht in das jeweilige ande-

re Einspracheverfahren einbezogen und erhielt erstmals davon im Rahmen des Be-

schwerdeverfahrens Kenntnis.

5.5 Da die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vom selben Anwalt

vertreten waren wie die übrigen Mithaftenden, hatten sie soweit ersichtlich keine

Kenntnis über die Hängigkeit der beiden Schadenersatzverfahren und damit auch kei-

ne Möglichkeit zu einer unaufgeforderten Stellungnahme. Da die Wahrnehmung ihrer

Mitwirkungsrechte dadurch nicht nur beeinträchtigt, sondern einschliesslich sämtlicher

Teilrechte entzogen und vollständig verunmöglicht wurde, ist die von der Vorinstanz

begangene Gehörsverletzung grundsätzlich als schwerwiegend zu qualifizieren. Des

Weiteren geht aus den Akten hervor, dass diese den Beschwerdeführern trotz Hinwei-

se eines allfälligen Fehlverhaltens eines dritten Mitgliedes keine Frist für eine Stellung-

nahme gesetzt hat. Dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzun-

gen in Kauf genommen hat, was eine Heilung im Grunde nicht mehr rechtfertigen lässt.

Insgesamt wiegen die Verfahrensfehler der Vorinstanz derart schwer und gehäuft, dass

eine Heilung ausgeschlossen ist (BGE 137 I 273; vgl. dazu Pierre Tschannen/Ulrich


  • 9 -

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, § 31 Randziffer 16

mit Hinweisen).

Unter diesen Umständen erweisen sich die angefochtenen Entscheide, wie deren zu-

grundeliegenden Verfügungen, allesamt als nichtig. Dies führt zur Feststellung der

Nichtigkeit der angefochtenen Einspracheentscheide.

6.

6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien grundsätzlich kosten-

los. Es bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer Anspruch auf

eine Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung, der

Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den

Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 900 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 Abs. 2 GTar; BGE 121 Ia 169; SVR 1999 IV Nr. 29;

Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 5).


  • 10 -

Das Kantonsgericht erkennt

Es wird festgestellt, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. Feb-

ruar 2017 betreffend X _________ und Y _________ nichtig sind.

Die Ausgleichskasse bezahlt den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung

von CHF 900 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Sitten, 7. Dezember 2017

Mots-clés

social security contributionsdamage liabilityboard member liabilityright to be heardsolidary liabilitynullityjoinderparty compensationbankruptcy

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the two appeals should be joined

Solution extraite

The two proceedings were joined because they concerned the same facts and legal basis.

Motifs extraits

The complaints were based on the same factual and legal situation, so joinder was appropriate under cantonal procedural law.

Question juridique clé

Whether the appellants had standing to seek a declaratory judgment on liability

Solution extraite

The court did not enter into the purely declaratory requests because the appellants were in substance seeking review of the liability orders themselves.

Motifs extraits

A declaration was unnecessary since the contested decisions were of a constitutive nature; the requested clarification was absorbed by the challenge to the damage decisions.

Question juridique clé

Whether the compensation office violated the right to be heard by failing to involve all potentially jointly liable persons

Solution extraite

Yes. The office committed a serious procedural violation by not informing the appellants about the parallel proceedings and by not allowing them to participate in the other Einsprache proceedings.

Motifs extraits

Potential solidary co-liable persons must be given the opportunity to participate already in the objection stage; here the appellants were unaware that another board member and the manager were also being pursued and one of them was later released from liability.

Question juridique clé

Whether the hearing violation could be cured on appeal

Solution extraite

No. The procedural defects were too serious and cumulative to be cured on judicial review.

Motifs extraits

The appellants were deprived of all meaningful participation rights in the prior proceedings, and the office's conduct showed that the violation was accepted; therefore cure was excluded.

Question juridique clé

Consequences for the contested Einsprache decisions

Solution extraite

The contested objection decisions were declared null because they were based on fatally defective underlying proceedings.

Motifs extraits

Given the serious, unrepaired hearing violation, both the objection decisions and the underlying damage orders were void.

Question juridique clé

Costs and party compensation

Solution extraite

The proceedings were free of charge and the appellants were awarded party compensation of CHF 900 each.

Motifs extraits

Under the ATSG, social insurance proceedings are generally free of charge; the successful appellants were entitled to compensation for their legal expenses.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.