EL entitlement: rent split when adult son cohabits

S1 14 205Tribunal cantonal30 juil. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant, a supplementary-benefits recipient, lived in a three-room apartment. When her adult son stayed with her for four months after separating from his wife, the compensation office halved the deductible rent for those months and reclaimed CHF 1,500. The claimant argued that the situation was an emergency, that no genuine cohabitation existed, and that her son's stay should be treated as family support. The court held that Art. 16c ELV requires equal rent allocation among all residents absent special circumstances, and that no exception applied because the son was an adult and gainfully employed. It also found a negligent breach of the reporting duty. The appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 16c ELV; rent allocation in supplementary-benefit calculations when a dwelling is also occupied by persons not included in the EL assessment: as a rule, the rent is to be apportioned equally by heads among all residents. Exceptions require special circumstances, in particular where equal apportionment would produce a manifestly untenable result or where a legal or moral duty of support justifies a different solution. Mere temporary cohabitation of an adult, employed child does not as such justify departure from equal allocation. Art. 25 ELV and Art. 31 ATSG; a material change in living arrangements must be reported promptly, and negligent omission suffices to trigger recovery.

Texte intégral

RVJ / ZWR 2016

119

Ergänzungsleistungen

Prestations complémentaires

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 30. Juli 2015

in Sachen X. c. Ausgleichskasse S1 14 205

Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Mietkostenteilung

  • In Art. 16c ELV legte der Bundesrat Grundsätze bezüglich der Mietzinsaufteilung

fest, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden,

welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind. Demnach ist der Mietzins

auf die einzelnen Personen aufzuteilen (E. 3.3).

  • Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen, wobei im Allgemei-

nen nach Köpfen aufzuteilen ist (Art. 16c Abs. 2 ELV; E. 3.3).

Droit aux prestations complémentaires ; partage du loyer

  • Le Conseil fédéral a défini à l’art. 16c OPC-AVS/AI les principes de répartition du

loyer lorsque des appartements ou des maisons familiales sont aussi occupés par

des personnes non comprises dans le calcul des PC. Dans ce genre de cas, le loyer

doit être réparti entre toutes les personnes (consid. 3.3).

  • En principe, le montant du loyer est réparti à parts égales entre toutes les personnes

(art. 16 al. 2 OPC-AVS/AI ; consid. 3.3)

Sachverhalt

A. Die 1937 geborene X bezog seit dem 1. August 1999 Ergänzungs-

leistungen zu ihrer AHV-Rente (act. 17). Sie wohnt seit dem 15. Juli

2000 in einer 3-Zimmerwohnung am A-weg in B, für welche sie einen

Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 750.-- bezahlt (act. 7).

Am 22. Januar 2014 leitete die Ausgleichskasse eine periodische

Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein (act. 62).

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 bestätigte die Versicherte die

unveränderten Verhältnisse (act 63). Auf entsprechende Anfrage der

Ausgleichskasse meldete die Versicherte am 26. Mai 2014 (Eingangs-

stempel), ihr Sohn C habe aufgrund der Trennung von seiner Frau

vom Januar bis April 2014 bei ihr gewohnt (act. 69). Gestützt darauf

passte die Ausgleichskasse ihre EL-Berechnung an und reduzierte mit

Verfügungen vom 3. Juni 2014 (act. 71, 72 und 73) für die Monate

Januar bis April 2014 den abzugsfähigen Betrag für die Jahresmiete


120

RVJ / ZWR 2016

um die Hälfte (act. 71). Dabei belief sich der EL-Anspruch für die

Monate Januar bis April 2014 auf Fr. 146.-- statt Fr. 521.--. Mit Verfü-

gung vom 3. Juni 2014 (act. 74) forderte die Ausgleichskasse eben-

falls den Differenzbetrag zurück.

Damit erklärte sich die Versicherte mit Einsprache vom 1. Juli 2014

(act. 75) nicht einverstanden. Sie habe in den betreffenden Monaten

den Mietzins selber bezahlt, da ihr Sohn aufgrund der Trennung von

seiner Frau bei einem Monatsgehalt von Fr. 6000.-- Unterhaltsbei-

träge im Betrag von Fr. 3400.-- pro Monat sowie eine Schuld von

Fr. 800.-- habe bezahlen müssen und selber in finanzielle Nöte

geraten sei. Die Meldepflicht sei nicht verletzt worden.

Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2014 (act. 78) hielt die

Ausgleichskasse an ihren Verfügungen mit der Begründung fest, die

finanziellen und persönlichen Probleme des Sohnes könnten nicht in

der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Mutter mitberücksich-

tigt werden. Die Mietkosten seien daher hälftig zu teilen. Ebenso sei

die Meldung der veränderten Verhältnisse unterlassen worden.

B. Dagegen erhob X am 18. September 2014 Beschwerde bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis.

Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Vergütung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen für die Monate

Januar bis April 2014. Es habe sich bei der Unterbringung ihres

Sohnes um eine Notsituation gehandelt, weshalb keine „Bewohnung“

stattgefunden habe. Diese Tatsache sei als familienrechtliche Unter-

stützung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG zu betrachten und als

solche als Ausgaben zu berücksichtigen. Im Übrigen sei eine andere

als eine hälftige Aufteilung vorzunehmen. Da es an einem vorsätzli-

chen Handeln gefehlt habe, sei auch die Meldepflicht nicht verletzt

worden. Schliesslich sei sie nicht in der Lage, den Rückforderungs-

betrag zu bezahlen.

In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 beantragte die Aus-

gleichskasse die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün-

dung auf den Einspracheentscheid.

Nach einem weiteren Schriftenwechsel wurde dieser am 11. Dezember

2014 abgeschlossen.


RVJ / ZWR 2016

121

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

  • soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nach-

folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

(…)

2.2 Prozessthema bildet einzig die Frage, ob bei der Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung im Zeitraum von Januar bis April 2014

ausgabenseitig nur die Hälfte des Mietzinses anzurechnen ist.

3.1 Bund und Kantone gewähren Personen, welche die entsprechen-

den Voraussetzungen dafür erfüllen, Ergänzungsleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-

sicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Die Ergänzungsleistungen

bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und aus der Vergü-

tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG)

und haben dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Aus-

gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 ELG).

3.2 Bei alleinstehenden, zu Hause lebenden Personen werden als

Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung im Höchstbetrag

von Fr. 13 200.-- jährlich anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

3.3 In Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) legte der

Bundesrat Grundsätze bezüglich der Mietzinsaufteilung fest, wenn

Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt

werden, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind.

Demnach ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die

Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung ein-

geschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergän-

zungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die

Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c

Abs. 2 ELV), wobei im Allgemeinen nach Köpfen aufzuteilen ist (AHI-

Praxis 1998 S. 34).

Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohn-

kosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Per-


122

RVJ / ZWR 2016

sonen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden,

damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht

einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. AHI 1998 S. 27 ff,

S. 34; BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich ZL.2010.00113 vom 21. August 2012).

Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung

nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann.

Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in

Sonderfällen zu (AHI-Praxis 1998 S. 34; BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil

des Bundesgerichts P 6/03 vom 5. April 2004 E. 5.3). So hat das

Bundesgericht festgestellt, solange ein Mietvertrag bestehe und die

anspruchsberechtigte Person effektiv den vereinbarten Mietzins ent-

richte, sei dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich über-

setzt erscheine, auch wenn eine Berechnung nach Köpfen einen

höheren Mietzins ergeben hätte (BGE 127 V 10 E. 5d; Urteile des

Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, P 60/99 vom

  1. November 2001 E. 3a, P 62/00 vom 1. Juni 2001 E. 3a, P 2/01 vom

  2. März 2001 E. 2 und P 7/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3a). Im

konkreten Fall ging es um eine Wohnung, die von mehreren Studen-

ten zu unterschiedlichen Mieten pro Zimmer gemietet wurde (Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00113

vom 21. August 2012).

Ausnahmen sind zudem aufgrund besonderer Umstände möglich: So

kann ausnahmsweise Anlass zu einem Absehen von einer Mietzins-

aufteilung geben, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtli-

chen oder moralischen Pflicht und wenn das (unentgeltliche) Wohnen

im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht

beruht (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V 273 E. 2; Urteil des Bundes-

gerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2). Dies gilt etwa im

Falle einer verwitweten EL-Ansprecherin, die mit einem ausserehe-

lichen minderjährigen Kind, das noch zur Schule geht, gemeinsam in

der Wohnung lebt (AHI-Praxis 2001 S. 237).

3.4 Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungs-

leistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer

voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung

der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen

sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezü-


RVJ / ZWR 2016

123

ger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprü-

fung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25

Abs. 2 lit. b-d ELV).

Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens

auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfü-

gung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht

vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei einer Erhöhung des

Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt

die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung

gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem

diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) schreibt zudem vor, dass jede

wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Ver-

hältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Ange-

hörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Ver-

sicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan

zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezial-

norm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberech-

tigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung

ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer

wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.

4.1. Das Unterlassen der sofortigen Bekanntgabe des Zusammen-

ziehens mit ihrem Sohn nach dessen Trennung im Januar 2014 stellt,

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Meldepflichtver-

letzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG dar, da ein Verschulden

vorliegt, wofür bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 112

V 97 E. 2a). Die Beschwerdeführerin lässt keine Umstände geltend

machen, die gegen ein nicht wenigstens leichtes Verschulden spre-

chen. Wie die Ausgleichskasse richtig darlegt, wiegt ihr Verschulden

umso schwerer, weil die Beschwerdeführerin im Januar 2014 explizit

nach den veränderten Verhältnissen gefragt wurde, sie jedoch den

Einzug ihres Sohnes in die Wohnung verschwieg.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich nicht um

eine „Bewohnung“, kann sie aus diesem Einwand nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Die Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV hat

auch dann zu erfolgen, wenn die EL-Anspruchsberechtigte mit einer


124

RVJ / ZWR 2016

Drittperson in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Mithin genügt das

gemeinsame Wohnen. Dem Wortlaut der Bestimmung nach setzt die

Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung gemein-

sam gemietet oder das Mietverhältnis entgeltlich ist. Der französische

(„aussi occupé par“) und italienische Wortlaut („sono occupati anche

da“) der Bestimmung unterstreicht dies. Dass der Sohn der Beschwer-

deführerin während den besagten Monaten effektiv in der Wohnung

lebte, ist unbestritten. Sein genutzter Raum konnte während dieser

Zeit kaum von einem anderen benutzt werden. Sie bildeten mithin

eine „Wohnungsgemeinschaft“.

4.2 Sachverhaltlich erstellt ist, dass der Sohn aufgrund der Trennung

von seiner Ehegattin zusammen mit seiner Mutter in der Wohnung in

B lebte. Die Ausgleichskasse anerkannte für die strittigen Monate

folgende Ausgaben (Art. 10 ELG): den allgemeinen Lebensbedarf und

die Hälfte der Miete. Als Einnahmen (Art. 11 ELG) wurden die AHV-

Rente der Beschwerdeführerin und ein Zins von einem Franken ange-

rechnet.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der persönlichen und

finanziellen Situation des Sohnes müsse das „Bewohnen“ als geleis-

tete familienrechtliche Unterstützung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG

gewertet werden. Es habe sich um eine „Notsituation“ gehandelt. Eine

hälftige Teilung sei daher nicht gerechtfertigt.

Es ist in casu unbestritten, dass der erwachsene Sohn nicht mittellos

war und einer erwerblichen Tätigkeit nachging, bei welcher er gemäss

eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ein monatliches Gehalt von

Fr. 6000.-- bezog. Es geht hier um den voll erwerbstätigen, volljähri-

gen Sohn der Versicherten. Auch nach Abzug der zu leistenden

Unterhaltszahlungen sowie der Schulden, für deren effektive Beglei-

chung ein Nachweis fehlt, kann nicht ernsthaft behauptet werden,

dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen

war. Damit traf die Beschwerdeführerin weder direkt noch mittelbar

eine der zivilrechtlichen Unterstützungspflicht vergleichbare finanzielle

Leistungspflicht. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von

demjenigen gemäss BGE 130 V 163, wo es um eine Mutter ging, die

für ihre noch minderjährige Tochter gemäss Art. 276 ZGB unterhalts-

pflichtig war. Im Urteil des Bundesgerichts P_19/00 vom 15. Mai 2002

hat das Bundesgericht im Übrigen einen unverminderten Mietzins-

anteil des gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehen-


RVJ / ZWR 2016

125

den Sohnes als angemessen erachtet. Zwar ist es verständlich, dass

die Beschwerdeführerin ihrem Sohn vorübergehend Wohnung geboten

hat. In diesem Fall musste sich dieser aber an den Wohnkosten betei-

ligen, zumal ihm solche nach seinem Auszug andernorts ebenfalls

erwachsen.

Da die Person mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen, mithin die

Mutter, nicht rechtlich verpflichtet war, ihren volljährigen und erwerbs-

tätigen Sohn zu unterstützen und aufzunehmen, würde das Absehen

von der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses unter ihnen eine

unzulässige indirekte Mitfinanzierung des Sohnes bedeuten. Es ist

unstrittig, dass für die Dauer vom Januar bis April 2014 der Sohn in

derselben Wohnung lebte, womit sein Wohnanteil zu Unrecht in die

Mietzinsabrechnung der Beschwerdeführerin einfliessen würde, falls

der Mietzins nicht hälftig geteilt würde. Daran ändert auch die nur teil-

weise Anwesenheit, also eines Bruchteils des Jahres (Januar bis April

2014), nichts, zumal die Länge der Zeitperiode nicht zwingend eine

Sonderreglung rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2013

vom 22. August 2013 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich ZL.2008.00044 E. 2.3).

4.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkreten Umstände, zwei

Erwachsene leben während vier Monaten zusammen in einer 3-

Zimmerwohnung, eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen ange-

messen und besteht für eine andere Mietzinsaufteilung kein Anlass.

Insbesondere liegen keine Umstände im Sinne von Art. 16c Abs. 2

ELV vor, die diese Aufteilung rechtsprechungsgemäss als stossend

erscheinen liessen. Im Weiteren ist mit der Unterlassung der Mittei-

lung die Meldepflicht zumindest fahrlässig verletzt worden, weshalb

auch die Rückerstattungspflicht begründet ist. Soweit die Beschwer-

deführerin darlegt, sie verfüge nicht über genügend Mittel, um den

geschuldeten Betrag zurückzuzahlen, ist dies im Rahmen eines

Erlass- oder Ratenzahlungsgesuches, deren Prüfung in die Zustän-

digkeit der Ausgleichskasse fallen, zu prüfen. Grundsätzlich dürfte

aber auch vom Sohn erwartet werden, dass er seiner Mutter seinen

Wohnanteil nachträglich bezahlt.

Daraus ergibt sich, dass die Ausgleichskasse ihre Verfügungen vom

  1. Juni 2014 zu Recht erlassen und die Summe von Fr. 1500.--

zurückgefordert hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom

  1. August 2014 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

Mots-clés

supplementary benefitsrent apportionmentcohabitationreporting dutyrecovery of benefitsnegligence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the rent must be split in half for EL calculation when an adult son lives in the claimant's apartment for several months.

Solution extraite

Yes. Under Art. 16c ELV, rent must generally be allocated equally among all residents, and no exceptional circumstances justified a different allocation here.

Motifs extraits

The son actually lived in the apartment, so a shared household existed. The claimant was not legally obliged to support or house her adult, employed son, and allowing her full rent deduction would indirectly finance his housing costs. No special case made equal division unreasonable.

Question juridique clé

Whether the claimant's failure to report her son's move-in excused the refund of supplementary benefits.

Solution extraite

No. The omission constituted a breach of the duty to report a material change, at least negligently, and therefore justified recovery.

Motifs extraits

A material change in living arrangements had to be reported promptly. The claimant was expressly asked about changed circumstances but did not disclose her son's move-in; at least slight negligence was sufficient.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.