Recusal request against prosecutor dismissed as untimely and unfounded

P3 13 120Tribunal cantonal6 sept. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Wallis Cantonal Court ruled on a request to recuse prosecutor Y_________ in criminal proceedings against X_________. The applicant relied on the prosecutor’s personal ties to a third person, earlier procedural decisions, and an allegedly inaccurate statement in a later filing. The court held that the grounds were raised too late, that the personal relationship did not objectively create an appearance of bias, and that the alleged procedural errors were not exceptionally grave or repeated. The request was dismissed insofar as admissible, court costs of CHF 500 were imposed on the applicant, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 56 lit. f, Art. 58 Abs. 1 and Art. 59 StPO; recusal of a prosecutor in criminal proceedings. An appearance of bias requires objective circumstances capable of raising doubts as to impartiality; mere subjective distrust, ordinary procedural errors or a social/personal relationship of customary intensity are insufficient. Procedural missteps justify recusal only if particularly grave and repeated, amounting to a serious breach of duty. A recusal motion must be filed immediately after the ground becomes known; otherwise the right is forfeited. After indictment, the prosecutor’s position as a party also narrows the scope for recusal. Costs follow the outcome; the unsuccessful party is not entitled to compensation.

Texte intégral

Mit Urteil vom 24.Januar 2014 (1B_357/2013), wies das Bundesgericht eine gegen vor-

liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ab.

P3 13 120

VERFÜGUNG VOM 4. SEPTEMBER 2013

KANTONSGERICHT WALLIS

STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos-

sen

in Sachen

X_________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________

gegen

Y_________ , Staatsanwalt, Gesuchsgegner,

Ausstand (Art. 56 lit. f StPO)



  • 2 -

Nach Einsicht in das Schreiben des Gesuchstellers vom 1. Juli 2013 mit dem Antrag

des Ausstandes von Staatsanwalt Y_________ im Verfahren S1 12 112;

nach Einsicht in das Schreiben von Staatsanwalt Y_________ vom 19. Juli 2013, der

sich selbst als nicht befangen erachtet;

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass ein Richter des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO über ein Ausstandsgesuch betreffend die Staatsan-

waltschaft befindet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f geltend gemacht

wird oder sich der Staatsanwalt einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b-e

abstützt, widersetzt;

erwägend, dass der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden

zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen kann wie die richterliche Unabhängigkeit

und Unparteilichkeit, die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV jedoch nicht unbesehen auf

nicht richterliche Behörden übertragen werden dürfen (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1-

2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni

2013 E. 4.1, 1B_224/2010 E. 4.5.1, 1B_78/2010 E. 2.1); dass im Interesse einer beför-

derlichen Rechtspflege Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gut-

zuheissen sind, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzöge-

rung des Verfahrens führen kann; dass auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funk-

tionen der Gerichte einerseits und der Strafverfolgungsbehörden anderseits zu beach-

ten sind und von Letzteren Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich

insofern zu erwarten sind, als sie sich vor Abschluss der Voruntersuchung grundsät-

zlich nicht darauf festlegen sollen, dass der beschuldigten Person ein strafbares Ver-

halten zur Last zu legen wäre; auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweis-

mitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1,

127 I 196 E. 2d, 124 I 274 E. 3e; Bundesgerichtsurteile 1B_403/2010 vom 31. Januar

2011 E. 2.2, 1B_224/2010 E. 4.5.1, 1B_78/2010 E. 2.1); dass die Staatsanwaltschaft

jedoch nach Abschluss des Vorverfahrens (bzw. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren)

Parteistellung hat (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb in diesem Verfahrensstadium

andere Gesichtspunkte gelten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesge-

richtsurteil 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1);

erwägend, dass Strafverfolgungsorgane grundsätzlich abgelehnt werden können, wenn

Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen,

welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen-

heit zu erwecken (BGE 134 I 16 E. 4.2, 127 I 196 E. 2b sowie d-e, 112 Ia 142 E. 2d;

Bundesgerichtsurteil 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_403/2010 E. 2.2,

1B_224/2010 E. 4.5.2, 1B_78/2010 E. 2.2), das subjektive Empfinden einer Prozess-

partei hingegen zur Annahme der Befangenheit nicht genügt und die persönliche Un-

befangenheit zu vermuten ist (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-


  • 3 -

tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 11

zu Art. 56 StPO mit Hinweisen);

erwägend, dass unsachgemässe Verfahrensmassnahmen als solche in der Regel

keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen vermögen

und konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts mittels den entsprechenden

Rechtsmitteln zu rügen sind; materielle oder prozessuale Rechtsfehler können nach

der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie beson-

ders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverlet-

zung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken,

weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen

werden könnte (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153

E. 3b/bb; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_170-

173/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2, 1B_328/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3,

1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5, 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2;

Pra 2010 Nr. 35 S. 253 E. 3.2.2; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 59 zu Art. 56 StPO,

je mit Hinweisen);

erwägend, dass ein Ausstandsgesuch unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach

Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden muss, da ansonsten der

Anspruch verwirkt und ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt (Art. 58 Abs. 1

StPO; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_689/2012 vom

  1. Dezember 2012 E. 3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; BGE 136 I 207

E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Keller, a.a.O., N. 3 zu Art. 58 StPO; Boog, a.a.O., N. 7 zu Art.

58 StPO);

erwägend, dass das vorliegende Ablehnungsbegehren damit begründet wird, dass

Staatsanwalt Y_________ mit B_________ persönlichen Kontakt pflege, dass er na-

mentlich bei diesem sein Anwaltspraktikum absolviert habe, Mieter einer Wohnung von

ihm sei und im selben Jodlerverein tätig sei; ferner bringt der Gesuchsteller vor, dass

der Staatsanwalt in der Verfügung vom 24. Juni 2013 wahrheitswidrige Angaben ge-

macht habe, und schliesslich, dass der Staatsanwalt unsachgemässe Verfahrenshan-

dlungen vorgenommen habe wie unberechtigterweise eine Einstellungsverfügung in

Aussicht zu stellen bzw. Beweisanträge abzulehnen;

erwägend, dass der Gesuchsteller selbst angibt, am 16. Juli 2012 erstmals von der

nunmehr geltend gemachten Verbindung von Staatsanwalt Y_________ zu

B_________ Kenntnis erlangt zu haben und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers

gemäss E-Mailnachricht vom 19. Juli 2012 nach vorgängigem Studium der

„Rechtsquellen zur Schweizerischen Strafprozessordnung“ zur Erkenntnis gelangt ist,

dass allein deswegen ein Ausstandsgrund nicht gegeben sei;

erwägend, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Beweisantrags nach Anklageer-

hebung vor Bezirksgericht mit Eingabe vom 4. März 2013 erneut vorbrachte, dass der


  • 4 -

Staatsanwalt bei B_________ sein Anwaltspraktikum absolviert habe, eine Wohnung

von B_________ bewohne und mit diesem im lokalen Gesangs- bzw. Jodlerverein ak-

tiv sei und gegenüber dem Bezirksrichter folgerte, dass diese Umstände geeignet

seien, den Anschein der Befangenheit zu erwecken;

erwägend, dass der Gesuchsteller in der besagten Eingabe hingegen keinen Antrag

auf Ablehnung des Staatsanwalts gestellt und sich mit einem entsprechenden Gesuch

auch nicht an die hierfür zuständige Strafkammer gewendet hat;

erwägend, dass diese Gründe ein Ausstandsgesuch nicht mehr zu rechtfertigen ver-

mögen, da sie verspätet vorgebracht worden sind und nichts anderes aus dem

Schreiben des Staatsanwalts vom 24. Juni 2013 folgen kann, welches zwar als

„Verfügung (Ausstand)“ bezeichnet worden ist, mit dem jedoch trotz dieser Bezeich-

nung und der Fristansetzung zur Einreichung eines Ausstandsgesuchs keine gestützt

auf die StPO verbindlichen und erzwingbaren Rechtswirkungen erzielt wurden (zum

Verfügungsbegriff vgl. Keller, a.a.O., N. 10 zu Art. 393 StPO), und welches daher nicht

als Verfügung qualifiziert werden kann, zumal ein Ausstandsgesuch allein an die

tatsächliche Kenntnisnahme eines Ausstandsgrundes anknüpft und überdies allgemein

gilt, dass durch eine fehlerhafte Rechtsbelehrung kein neuer Rechtsmittelweg geschaf-

fen wird (BGE 135 III 470 E. 1.2);

erwägend, dass allein die beschriebene persönliche Nähe zum am Verfahren nicht

beteiligten B_________ ohnehin nicht ausreichen würde, um den Anschein der Be-

fangenheit zu erwecken, da es hierfür selbst beim Verhältnis zwischen einem Richter

und einem Parteivertreter spezieller Umstände bedürfte, und erforderlich wäre, dass

die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Übli-

chen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst

und deren Prozess auszuwirken, was bei den geltend gemachten persönlichen Bin-

dungen nicht der Fall ist, zumal der Gesuchsteller zu Recht keine zeitliche Nähe

zwischen dem Anwaltspraktikum von Y_________ und seiner Tätigkeit als Staatsan-

walt geltend macht (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2

mit Hinweisen);

erwägend, dass der Gesuchsteller es unterlassen hat, ein Ausstandsbegehren nach

Erlass der von ihm angeprangerten Verfahrenshandlungen, namentlich der Einstel-

lungsverfügung vom 30. Mai 2012, des ablehnenden Beweisentscheids vom 21. Au-

gust 2012 sowie der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Verbesserung

durch den Sachrichter am 6. März 2013, zu stellen und er die Geltendmachung solcher

Ausstandsgründe mit dem Zuwarten mehrerer Monate verwirkt hat;

erwägend, dass schliesslich auch die Parteimitteilung vom 17. Juni 2013, mit welcher

Staatsanwalt Y_________ – fälschlicherweise – die Einstellung des Strafverfahrens in

Bezug auf den Gesuchsteller ankündigte, auch im Zusammenspiel mit den weiter be-

anstandeten Verfahrenshandlungen keine besonders krassen oder ungewöhnlich häu-

figen Versäumnisse und Mängel darstellen, da sich die Streitfrage im Wesentlichen um


  • 5 -

die Durchführung einer Expertise dreht, bei welcher dem Staatsanwalt kein krasser

Rechtsfehler unterstellt werden kann, und der Staatsanwalt das Strafverfahren bis zum

Vorliegen einer Expertise, welche in einem parallel laufenden Zivilverfahren durchge-

führt wird, sistiert hat und der Staatsanwalt bei der angekündigten Einstellung zudem

einem Irrtum zu Gunsten des Gesuchstellers unterlag;

erwägend, dass der Gesuchsteller einen Ausstandsgrund schliesslich darin erblickt,

dass Staatsanwalt Y_________ in der „Verfügung“ vom 24. Juni 2013 wahrheitswidrig

behauptet habe, er habe die Parteien bereits anlässlich der Sitzung vom 13. März 2012

auf seine Verbindung zu B_________ aufmerksam gemacht und er habe den Parteien

mitgeteilt, er würde auf deren Wunsch das Dossier unverzüglich abgeben, erachte sich

jedoch nicht als befangen;

erwägend, dass die den Ausstand begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen sind,

d.h. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder vage Vermutungen nicht

genügen, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit

sprechen muss (Art. 58 Abs. 1 StPO), und die Beschwerdeinstanz ausdrücklich ohne

weiteres Beweisverfahren entscheidet, weshalb auf die beantragten Einvernahmen

ausdrücklich verzichtet werden muss (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO in fine);

erwägend, dass der Gesuchsteller durch seine Darlegung die Wahrheitswidrigkeit der

Aussage des Staatsanwalts nicht glaubhaft macht, da es nicht einsehbar ist, weshalb

Letzterer Derartiges ohne Grund behaupten sollte, zumal diese Vorwürfe im Verfahren

unbestritten seit Monaten im Raum standen und den Verfahrensbeteiligten bekannt

waren, so dass ein Ausstandsgesuch in jedem Fall verspätet gewesen wäre;

erwägend, dass schliesslich, selbst wenn sich die Auskunft des Staatsanwalts über

den Zeitpunkt der Information der Parteien als unzutreffend erweisen sollte, dieses

Verhalten allein objektiv nicht den Anschein zu erwecken vermöchte, dass er sich von

sachfremden Motiven und Umständen leiten liesse, namentlich da sein Verhalten kei-

nen Einfluss auf das Strafverfahren haben konnte;

erwägend, dass sich schliesslich ein Ausstand des Staatsanwalts auch deshalb nicht

rechtfertigt, weil das Vorverfahren unmittelbar vor dem Abschluss steht, lediglich die

Frage eines Gutachtens noch offen steht und mit der Anklageerhebung die Rolle des

Staatsanwalts wechselt und ein Ausstand nur mehr ausnahmsweise möglich ist (BGE

138 IV 142 E. 2.2.2);

erwägend, dass der Gesuchsteller keine weiteren Gründe vorbringt, die den Anschein

der Befangenheit begründen könnten, und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich

sind, so dass aus diesen Gründen das Ausstandsgesuch abgewiesen wird, soweit da-

rauf eingetreten werden kann;

erwägend, dass die Kosten des Verfahrens aufgrund des Verfahrensausgangs dem

Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO), und die Gerichtsgebühr inner-


  • 6 -

halb des Kostenrahmens von Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g analog GTar) und

aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der

Parteien sowie ihrer finanziellen Situation auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1

und 2 GTar; Art. 424 Abs. 2 StPO sowie Art. 11 GTar);

erwägend, dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung hat (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

DEMNACH WIRD ERKANNT:

  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden X_________ auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 4. September 2013

Mots-clés

recusalappearance of biasprosecutortimelinessforfeiturecourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request for recusal of the prosecutor was timely under Art. 58 Abs. 1 StPO.

Solution extraite

The request was late because the alleged grounds had been known for months and were not raised immediately after discovery.

Motifs extraits

Recusal grounds must be asserted without delay after becoming known; waiting several months forfeits the right and violates good faith.

Question juridique clé

Whether the prosecutor's personal links to a non-party created an appearance of bias under Art. 56 lit. f StPO.

Solution extraite

The described relationship did not objectively create an appearance of bias.

Motifs extraits

Personal proximity alone, without unusual intensity or direct impact on the party and the proceedings, is insufficient; the applicant also failed to show a relevant temporal proximity.

Question juridique clé

Whether alleged procedural errors and the prosecutor's statement about an intended dismissal justified recusal.

Solution extraite

The alleged procedural missteps were not sufficiently grave or repeated to amount to bias.

Motifs extraits

Procedural errors must be exceptionally serious and recurring to raise an appearance of partiality; ordinary errors must be challenged by ordinary remedies.

Question juridique clé

Whether costs and compensation should be allocated against the applicant.

Solution extraite

The applicant had to bear the court costs and received no party compensation.

Motifs extraits

Costs follow the outcome, and the losing party is not entitled to compensation.

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