Complaint against refusal to open criminal investigation dismissed

P3 12 9Tribunal cantonal19 avr. 2012Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

X___________ complained that the Valais public prosecutor had delayed or refused to open a criminal investigation concerning alleged bodily harm arising from medical treatment in detention and had failed to order further investigative measures. The Criminal Chamber of the Valais Cantonal Court treated the prosecutor’s letter as a negative decision, found the complaint timely and the complainant entitled to appeal, but held that there had been no initial suspicion warranting investigation at that stage. The skin problems observed in detention were of different origins and had responded to treatment. The complaint was dismissed, costs of CHF 200 were imposed on the complainant, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 392 Abs. 2 lit. a, Art. 396 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 397 Abs. 4 StPO; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung versus Negativverfügung. Verweigert die Staatsanwaltschaft ausdrücklich die Eröffnung einer Strafuntersuchung, liegt keine Rechtsverweigerung, sondern eine mit Beschwerde innert 10 Tagen anfechtbare Negativverfügung vor. Eine Strafuntersuchung ist nur einzuleiten, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte zumindest eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung besteht; eine bloss vage Vermutung genügt nicht. Fehlt es an einem Anfangsverdacht, ist das Zuwarten mit formellem Entscheid bis zum Eingang weiterer ärztlicher Abklärungen nicht zu beanstanden, wenn keine Beweisvereitelung droht. Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegensprinzip (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Texte intégral

JUGCIV

P3 12 9

VERFÜGUNG VOM 19. APRIL 2012

Kantonsgericht Wallis

Strafkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas

Kuonen

in Sachen

X___________ , Beschwerdeführer

gegen

die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)


  • 2 -

Verfahren eingesehen

Nach Einsicht in die Strafanzeige von X___________ gegen Unbekannt wegen

„Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB“ vom 28. November 2011;

nach Einsicht in das Schreiben von X___________ vom 13. Dezember 2011 an die

Generalstaatsanwaltschaft, mit welchem er die näheren Umstände der angeblichen

Körperverletzung umschrieb;

nach Einsicht in das Protokoll der mündlichen Strafanzeige von X___________ vom

  1. Dezember 2011;

nach Einsicht in den Bericht des Service de Médecine Pénitentiaire vom 11. Januar

2012;

nach Einsicht in das Schreiben von Staatsanwalt A__________ vom 13. Januar 2012

an X___________;

nach Einsicht in die Beschwerde von X___________ an das Kantonsgericht Wallis

vom 16. Januar 2012;

nach Einsicht in die Stellungnahme von Staatsanwalt A__________ vom 26. Januar

2012;

nach Einsicht in die Stellungnahme von X___________ vom 1. Februar 2012;

nach Einsicht in die übrigen Akten;

erwägend, dass die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

(Art. 392 Abs. 2 lit. a StPO) jederzeit (Art. 396 Abs. 2 StPO) beim Einzelrichter der

Strafkammer erhoben werden kann (Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 13 Abs. 1 EGStPO);

erwägend, dass die Rechtsmittelinstanz weder an die Begründung noch an die Anträge

der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO) und sie bei Feststellung

einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der betreffenden Behörde

Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen kann (Art. 397 Abs. 4

StPO);

erwägend, dass der Beschwerdeführer dem Staatsanwalt vorwirft, er habe wichtige

Verfahrenshandlungen wie das Erstellen einer Fotodokumentation, die Sicherstellung

der verabreichten Crèmes und den Beizug eines Sachverständigen unterlassen;

erwägend, dass eine Verletzung von 29 Abs. 1 BV im Sinne einer (formellen)

Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein

Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und

behandelt

(Steinmann,

in:

Ehrenzeller/Mastronardi/Vallender/Rainer

[Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St.Gallen 2008, N10 zu


  • 3 -

Art. 29 BV mit Hinweisen), im Strafverfahren also dann von einer (formellen)

Rechtsverweigerung auszugehen ist, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr

nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen (Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N

28; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 396 StPO);

erwägend, dass der Staatsanwalt im Schreiben vom 13. Januar 2012 an den

Beschwerdeführer festhielt, dass er bis zum Vorliegen des Berichtes des

Dermatologen keine Strafuntersuchung eröffnet werde und deshalb in casu von einer

Negativverfügung auszugehen ist, da bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der

Behörde, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung zu verfügen, keine

Rechtsverweigerung sondern eine Negativverfügung vorliegt (Bundesgerichtsentscheid

1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 2c; BGE 108 Ia 205; Keller, a.a.O.; Guidon, N 29);

erwägend, dass als wesentliche Folge dieser Differenzierung bei der Anfechtung einer

Negativverfügung die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO)

einzuhalten ist (Keller, a.a.O.; Guidon, a.a.O., N 29), welche vom Beschwerdeführer

mit Beschwerdeeinreichung am 16. Januar 2012 gewahrt wurde;

erwägend, dass X___________ als angebliches Opfer einer Straftat zur Beschwerde

berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

erwägend, dass der Staatsanwalt im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, es

fehle bereits an einem Anfangsverdacht zu einer Straftat, weshalb kein Strafverfahren

zu eröffnen und es überdies auch nicht Sache der Staatsanwaltschaft sei, die

medizinische Behandlung der Strafgefangenen zu überwachen, er aber dennoch vor

Fällung eines formellen Entscheides den Bericht des Dermatologen abwarten wolle;

erwägend, dass jeder Untersuchungsgefangene auf Verlangen durch einen Arzt

untersucht wird (Art. 43 Abs. 1 des Reglements über die Strafanstalten im Kanton

Wallis [fortan: RSKW]) und die Direktion der Haftanstalt von Amtes wegen einen

Facharzt beiziehen kann (Art. 44 Abs. 2 RSKW), der Untersuchungsgefangene einen

Entscheid der Direktion mit Einsprache und den Einspracheentscheid schliesslich mit

Beschwerde beim Staatsrat anfechten kann (Art. 79ff. RSKW), wobei beim Staatsrat

jede Verletzung subjektiver Rechte durch ein Unterlassen der Direktion (Art. 81 Abs. 1

lit. b RSKW) und damit auch eine unterbliebene ärztliche Betreuung gerügt werden

kann;

erwägend, dass nach dem Gesagten die generelle medizinische Betreuung in den

Walliser Haftanstalten nicht Gegenstand dieser Beschwerde sein kann und die

Beschwerdeinstanz daher einzig zu prüfen hat, ob der Staatsanwalt Mitte Januar 2012

berechtigterweise

weder

die

Strafuntersuchung

eröffnet

noch

die

gerügten

Verfahrenshandlungen angeordnet hat;

erwägend, dass Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens die Strafanzeige vom

  1. November 2011 war, der Beschwerdeführer die Umstände der angeblichen

  • 4 -

Tathandlung allerdings erst nach zweimaliger Aufforderung des Staatsanwaltes im

Schreiben vom 19. Dezember 2011 konkretisierte, wobei Letzterer noch vor Eingang

dieses Schreibens am 21. Dezember 2011 einen Bericht beim Service de Médecine

Pénitentiaire einholte, am 22. Dezember 2011 die Strafanzeige mündlich zu Protokoll

nahm, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang umfassend über die

Rechtslage und das weitere Vorgehen aufklärte und ihm schliesslich am 13. Januar

2012, unmittelbar nach Eingang des Berichts von Dr. med. B__________, noch einmal

die Ausgangslage und das weitere Vorgehen detailliert geschildert und insbesondere

auf den Bericht des Dermatologen hingewiesen hat;

erwägend, dass Dr. med. B__________ gemäss Bericht des Service de Médecine

Pénitentiaire bei den vier Konsultationen des Beschwerdeführers am 23., 30. August,

  1. Oktober 2011 sowie am 10. Januar 2012 Hautprobleme feststellen und auch der

Staatsanwalt gemäss Stellungnahme vom 26. Januar 2012 anlässlich seiner

Einvernahme eine Hautkrankheit wahrnehmen konnte, so dass davon auszugehen ist,

dass bei X___________ während seines Aufenthaltes in den Gefängnisanstalten in

C__________ bzw. D__________ effektiv Hautprobleme aufgetaucht sind;

erwägend, dass die anlässlich der Konsultationen festgestellten Hautprobleme gemäss

Bericht von Dr. med. B__________ vom 11. Januar 2012 jeweils unterschiedlichen

Ursprungs waren;

erwägend, dass die am 23. August 2011 diagnostizierten Ekzeme an den Beinen durch

die Behandlung mit einer antibiotischen und entzündungshemmenden Hautcrème

(Triderm) erfolgreich beseitigt werden konnten, weshalb der Beschwerdeführer

anlässlich der zweiten Konsultation vom 30. August nur noch auf Muttermale („des

naevi“) auf der linken Schulter hinwies;

erwägend, dass Dr. med. B__________ am 4. Oktober 2011 eine Entzündung der

Axelhaarfollikel („folliculite axillaire“) feststellen konnte und er zu deren Behandlung

wiederum eine antibiotische und entzündungshemmende Hautcrème (Diprogenta)

verordnete, wobei der Beschwerdeführer in der Folge keine ärztliche Untersuchung

mehr verlangte und eine Untersuchung durch Dr. med. B__________ erst wieder am

  1. Januar 2012 erfolgte, anlässlich welcher eine wiederum neue Hauterkrankung

(„pathologie dermatologique“) diagnostiziert werden konnte;

erwägend, dass Dr. med. B__________ gemäss Bericht vom 11. Januar 2012 der

Auffassung ist, dass sämtliche diagnostizierten Hauterkrankungen von einem

Allgemeinmediziner behandelt werden konnten, wobei den Strafgefangenen in den

vergangen 18 Jahren die Konsultation eines externen (Fach-)Arztes bei speziellen

Probleme nie verwehrt worden sei;

erwägend,

dass

Dr.

B__________

X___________

in

Berücksichtigung

der

Gesamtumstände an einen Dermatologen zur Konsultation im Februar 2012

weiterleitete und dass damit unabhängig von der Beschwerde dem Ersuchen des

Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits entsprochen wurde;


  • 5 -

erwägend, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in den

Strafanstalten in C__________ und D__________ gemäss Einvernahme vom

  1. Dezember 2011 (S. 38) von drei verschiedenen Ärztinnen und Ärzten behandelt

wurde, gleichwohl sich die Hautprobleme bemerkbar machen konnten;

erwägend, dass der Tatverdacht eine auf objektiven Umständen beruhende subjektive

Beurteilung darstellt, eine Person könnte eine strafbare Handlung begangen haben,

wobei es sich bei der Beurteilung dieser Frage um ein Wahrscheinlichkeitsurteil im

Einzelfall handelt (Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen

Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Unter Berücksichtigung des Entwurfs

zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2006, S. 94f.);

erwägend, dass die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren einzuleiten hat, wenn ein

Anfangsverdacht gegeben ist, wobei ein solcher dann vorliegt, wenn eine geringe

Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Täters spricht und es aufgrund der

wahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich

ein

strafrechtlich

relevantes

Geschehen

abgespielt

hat

(Landshut,

in:

Donatsch/Hansjakob/

Lieber

[Hrsg.],

Kommentar

zur

Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010; N 26 zu Art. 299 StPO; Riedo/Falkner,

in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.],

Basler

Kommentar,

Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 300 StPO), mithin eine bloss vage

Vermutung, es sei eine Straftat begangen worden, nicht zu genügen vermag

(Riedo/Falkner, a.a.O., N 6 zu Art. 300 StPO);

erwägend, dass ein ärztlicher Eingriff immer den objektiven Tatbestand der einfachen

oder schweren Körperverletzung erfüllt, durch die Einwilligung des Patienten jedoch

gerechtfertigt wird, wobei sich diese auf den lege artis durchgeführten Eingriff bezieht

(BGE 124 IV 258, E. 2; 99 IV 208; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, Basel 2007, N 50 zu Art. 123

StGB);

erwägend, dass im Zeitpunkt der Beschwerde dann (zumindest) ein Vorverfahren

einzuleiten gewesen wäre, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung

des behandelnden Arztes wegen nicht fachgerecht erfolgter Behandlung gesprochen

hätte, es mithin aufgrund der zu diesem Zeitpunkt wahrgenommenen tatsächlichen

Anhaltspunkte

zumindest

als

möglich

erscheinen

musste,

dass

sich

im

Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung ein strafrechtlich relevantes Geschehen

abgespielt hat;

erwägend, dass auf den vorliegenden Fall angewandt, diese Ausführungen zur

Abweisung der Beschwerde führen, da die während des Haftaufenthaltes festgestellten

Hautprobleme für sich betrachtet noch keinen ernsthaften Grund für das Vorliegen

einer unrichtigen Diagnose und/oder Behandlung durch den zuständigen Arzt

darstellen, zumal sie unterschiedlichen Ursprungs waren und sich die angeordneten

Hautcrèmes heilend auf die anlässlich der Konsultationen jeweils geltend gemachten

Beschwerden auswirkten; mithin Mitte Januar 2012 nicht davon ausgegangen werden


  • 6 -

musste, dass der angeschuldigte Arzt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine

falsche Diagnose gestellt und/oder Behandlung vorgenommen hat und hierfür verurteilt

würde;

erwägend, dass ein entsprechender Verdacht allenfalls nach Beurteilung der

Diagnosen und der erfolgten Behandlung durch einen Facharzt gegeben sein könnte,

wobei ebendies in Form der angekündigten Konsultation des Dermatologen

vorgesehen war und gerade der Umstand, dass einer der behandelnden Ärzte eine

Untersuchung beim Dermatologen anordnete und sich somit selber der Gefahr einer

möglichen Strafverfolgung aussetzte, weiteres Indiz dafür ist, dass in casu kein

Anfangsverdacht geben ist;

erwägend, dass das Vorverfahren zwar durch die blosse Ermittlungstätigkeit der

Staatsanwaltschaft als bereits eingeleitet gilt (Riedo/Falkner, a.a.O., N 14 zu Art. 300

StPO), die Strafverfolgungsorgane ohne entsprechende Verdachtsgründe aber zur

Vornahme derselben nicht befugt sind (Hürlimann, a.a.O., S. 107; Landshut, a.a.O., N

5f. zu Art. 300 StPO);

erwägend, dass vorliegend weder die vom Staatsanwalt beim Service de Médecine

Pénitentiaire eingeholte Stellungnahme noch die vom Beschwerdeführer mündlich zu

Protokoll gegebene Strafanzeige eigentliche Ermittlungshandlungen darstellen, mithin

mangels Anfangsverdacht für den Staatsanwalt auch keine Veranlassung bestand, die

gerügten Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass der

Staatsanwalt im Schreiben vom 21. Dezember 2011 den Beschwerdeführer immerhin

dazu aufforderte, die angebrauchten Hautcrèmes via Gefängnisverwaltung der

zentralen Staatsanwaltschaft zu übergeben und der Beschwerdeführer dieselben

anlässlich der tags darauf mündlich zu Protokoll gegebenen Strafanzeige sogar

persönlich hätte übergeben können, die verordneten Hautcrèmetypen ohnehin aber

bereits bekannt waren, so dass im Hinblick auf ein allfälliges Untersuchungsverfahren

kein Beweisverlust drohte;

erwägend, dass zusammenfassend das Handeln des Staatsanwaltes rechtens war und

ihm insbesondere das Zuwarten mit einem formellen Entscheid betreffend allfälliger

Eröffnung der Strafuntersuchung bis zum Vorliegen des Berichts des Dermatologen

nicht zur Last gelegt werden kann, zumal er mangels Anfangsverdacht auch sofort die

Nichtanhandnahme hätte verfügen können; mithin das Verhalten des Staatsanwaltes

offensichtlich davon zeugt, dass ihm an einer seriösen Abklärung der Tatvorwürfe

gelegen war, er seinen Pflichten nachgekommen ist und somit entgegen den

Darlegungen des Beschwerdeführers die Angelegenheit nicht „unter den Teppich

wischen“ wollte bzw. will;

erwägend,

dass

bei

diesem

Verfahrensausgang

der

Beschwerdeführer

die

Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf Fr. 200.--

festgelegt werden (Art. 22 lit. g GTar);


  • 7 -

wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die

Kosten

des

Beschwerdeverfahrens

von

Fr.

200.--

werden

dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 19. April 2012

Mots-clés

criminal complaintrefusal of justicedelay of justiceinitial suspicionnegative decisiondetentionmedical treatmentcourt costs