Double representation ban in criminal defense

P3 07 1Tribunal cantonal8 févr. 2007Dismissed

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Résumé

X. and Y., charged in a criminal proceeding, challenged an investigating magistrate's order barring their lawyer Z. from defending both of them. The Strafkammer held that the constitutional and convention-based right to counsel of one's choice is limited by mandatory professional ethics. Under Art. 12 lit. c BGFA, a lawyer must avoid even potential conflicts of interest, and in criminal proceedings dual defense of co-accused is generally impermissible unless special circumstances exist. The clients' consent and the stage of file access were irrelevant. The complaint was dismissed and the withdrawal of the mandate confirmed.

Regest

Art. 12 lit. c BGFA; dual representation of co-accused in criminal proceedings; a lawyer must avoid not only actual but also potential conflicts of interest. The duty of independence entails that counsel must decline and, if necessary, terminate mandates whenever conflicting interests may arise. In criminal cases, the simultaneous defense of two accused is exceptionally impermissible, because the common objective of acquittal or leniency does not exclude the risk of mutual incrimination. Client consent does not cure the conflict; only special circumstances may justify an exception (consid. 2b/aa-bb).

Texte intégral

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KGE (Strafkammer) vom 8. Februar 2007 i.S. X., Y. und Z. c. Amt des kanto-

nalen Untersuchungsrichters (Beschwerde).

Anwaltsrecht: Verbot der Doppelvertretung.

– Der Anwalt hat nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht, von sämt-

lichen Aufträgen mit Interessenkonfliktpotential Abstand zu nehmen (Art. 12 lit. c

BGFA; E. 2b/aa).

– Besondere Umstände ausgenommen, darf ein Anwalt nicht zwei Mitangeschul-

digte im gleichen Strafverfahren verteidigen (E. 2b/aa).

– Im konkreten Fall Interessenkollision bejaht (E. 2b/bb).

Droit de l’avocat : interdiction de la double représentation.

– Outre la sauvegarde de son indépendance, l’avocat a aussi le devoir d’éviter tout

conflit potentiel d’intérêts entre ses différents mandats (art. 12 let. c LLCA;

consid. 2 b/aa).

– Sauf circonstances particulières, un avocat ne peut pas défendre deux coaccusés

dans une même procédure pénale (consid. 2 b/aa).

– Dans le cas d’espèce, admission d’un conflit d’intérêt (consid. 2 b/bb).

Verfahren (gekürzt)

Im Strafverfahren gegen X. und Y. wegen Vergehens im Sinne von

Art. 23 ANAG sowie eventueller Widerhandlungen gegen Strafnormen

der Sozialversicherungsgesetze und des Steuergesetzes forderte das

kantonale Untersuchungsrichteramt Rechtsanwalt Z. mit Hinweis auf

die Rechtsprechung zur Niederlegung eines der beiden Mandate

infolge drohender Interessenkollision innert einer Frist von 10 Tagen

auf. Dieser ersuchte den Untersuchungsrichter, die Behandlung der

Frage der Doppelvertretung bis nach erfolgter Akteneinsicht aufzu-

schieben. Der Untersuchungsrichter liess Rechtsanwalt Z. das Verfah-

rensdossier zur Einsichtnahme zukommen, mit dem Hinweis, das 7

Bundesordner umfassende Belegdossier könne auf dem Untersu-

chungsrichteramt eingesehen werden. Mit Verfügung vom 18. Dezem-

ber 2006 aberkannte der Untersuchungsrichter die Vertretungsbefug-

nis von Rechtsanwalt Z. in der vorliegenden Strafsache. Gegen diese

Verfügung reichten X. und Y. sowie Rechtsanwalt Z. Beschwerde bei der

Strafkammer des Kantonsgerichts ein.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. b) Die Beschwerdeführer rügen ferner die Missachtung der

freien Anwaltswahl und bestreiten das Vorliegen einer Interessenkolli-

sion im bisherigen Verfahren.

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aa) Richtig ist, dass der Beschuldigte das Recht auf einen Vertei-

diger (Art. 49 Ziff. 2 StPO) seiner Wahl hat (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK,

Art. 14 Ziff. 3 lit. b und d UNO-Pakt II, Art. 32 Abs. 2 BV). Dieses Recht

kann jedoch eingeschränkt werden (Bundesgerichtsurteil in: ZWR

1998 S. 165 E. 4a; ZWR 1999 S. 199 E. 1). Seit 1. Juni 2002 untersteht

der Anwalt den in Art. 12 und 13 BGFA abschliessend aufgezählten

Berufsregeln. Diese bundesrechtlichen Normen, die weitgehend den

aufgehobenen kantonalen Vorschriften entsprechen, legen die Grund-

sätze der anwaltlichen Berufsausübung fest, und für die Kantone ver-

bleibt kein Raum, zusätzliche eigene Berufsregeln zu erlassen (Bot-

schaft des Bundesrates, in: BBl 1999 IV S. 6039 und 6057; Rothenbüh-

ler, Freizügigkeit für Anwälte, Bern 1995, S. 255; Nater/Wipf, Interna-

tionale Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte, in: Bilaterale Verträge Schweiz-EG,

Zürich 2002, S. 250; ZWR 2005 S. 196 E. 4a). Die Standesregeln der kan-

tonalen Anwaltsverbände dienen der allenfalls notwendigen Ausle-

gung der bundesrechtlichen Berufsregeln (Botschaft des Bundesra-

tes, in: BBl 1999 IV S. 6039 und 6054; vgl. Fellmann, Kollision von

Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten, in: Das Anwaltsrecht

nach BGFA, St. Gallen 2003, S. 174).

Gemäss den in Art. 12 BGFA umschriebenen Berufsregeln haben

Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

(lit. a), unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung

auszuüben (lit. b) und jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer

Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat

in Beziehung stehen, zu vermeiden (lit. c). Das Gebot zur Vermeidung

von widerstreitenden Interessen ist Ausfluss der Unabhängigkeit, die

dem Anwalt grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interes-

senwahrung geben soll, und die Voraussetzung für das Vertrauen in

den Anwalt und die Justiz ist. Dies bedingt, dass der Anwalt nebst der

Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht hat, von sämtlichen Auf-

trägen mit Interessenkonfliktpotential Abstand zu nehmen (Amberg,

Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte,

in: Anwaltsrevue 3/2002 S. 11; Studer, Die Doppelvertretung nach Art.

  1. lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004 S. 234; Werro, Les conflits d’inté-

rêts de l’avocat, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 232;

vgl. BGE 130 II 87 E. 4.2). Diese Regel von Art. 12 lit. c BGFA geht nicht

weiter als jene des früheren kantonalen Anwaltsgesetzes, wonach der

Anwalt Parteien, deren Interessen sich widersprechen könnten, nicht

vertreten darf (Art. 19 Abs. 2 aARG; vgl. Spahr, Les règles de la profes-

sion d’avocat en droit valaisan, ZWR 1988 S. 424). Die Standesregeln

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des schweizerischen Anwaltsverbandes vom 1. Juli 2005 bestimmen,

dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Man-

danten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen, wenn

ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht

(Art. 12 Abs. 1). Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Man-

danten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die

Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unab-

hängigkeit beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 Abs. 2). In diesem

Sinne lauten Art. 13 und 14 der Standesregeln des Walliser Anwaltsver-

bandes vom 8. Juni 2004. Beim Verbot der Mandatsübernahme bei

Interessenkonflikt handelt es sich um die Pflicht, eine Doppelvertre-

tung zu vermeiden. Das Verbot der Doppelvertretung gilt für die Pro-

zessführung uneingeschränkt (Fellman, Kommentar zum Anwaltsge-

setz, 2005 N. 101 zu Art. 12 BGFA). Der Rechtsanwalt darf eine Doppel-

vertretung selbst dann nicht führen, wenn beide Parteien sie billigen.

Es genügt, dass die Interessen der beiden Parteien sich widersprechen

können (ZWR 2005 S. 198 E. 5a, 2004 S. 273; Amberg, a.a.O.;

Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältin-

nen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], 2002, S. 46 f.; Werro, a.a.O., S.

243 ff.; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsver-

bandes vom 5. Mai

1995, Bern 1996, N. 5 zu Art. 23; Wolffers, Der

Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141; Wegmann, Handbuch

über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich

1988, S. 131).

Insbesondere im Bereich des Strafrechts ist die Gefahr eines

Interessenkonfliktes bei der gleichzeitigen Verteidigung von Mitange-

schuldigten durch denselben Rechtsanwalt gross (RStrS 2003 Nr. 331

und 332), weil gerade mit dem gemeinsamen Verfahrensziel, ein frei-

sprechendes oder möglichst mildes Urteil zu erreichen, das Risiko

verbunden ist, dass sie sich gegenseitig belasten. Dies rechtfertigt,

dass, ausgenommen bei besonderen Umständen, ein Anwalt nicht

zwei Mitangeschuldigte im gleichen Strafverfahren verteidigen darf

(ZWR 1998 S. 165 E. 3c und 4c/bb). Aus diesem Grunde schliesst die

deutsche Strafprozessordnung die gemeinschaftliche Verteidigung

generell aus (Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, München

1997, N. 34/35 zu § 3 BerufsO; vgl. auch Wegmann, a.a.O., S. 133). Und

schon vor Inkrafttreten des BGFA haben Rechtsprechung und Lehre

ausgeschlossen, dass ein Anwalt mehrere Beschuldigte im gleichen

Strafprozess verteidigen darf (KGE vom 7. März 2005 i.S. A., M. und N.

mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass

ein theoretisches Risiko eines Interessenkonfliktes genügt (vgl. ZWR


2004 S, 273 E. 4.2). Diesfalls sind beide Mandate niederzulegen, was

sich auch aus Art. 12 der Standesregeln des schweizerischen

Anwaltsverbandes ableiten lässt.

bb) Vorliegend geht es um ein Strafverfahren, in dem beide

Beschuldigte auch wegen Steuerbetrugs verdächtigt werden. Entgegen

der Annahme der Beschwerdeführer geht es indessen weder um eine

Interessenkollision im bisherigen Verfahren noch um die Selbstan-

zeige, die, wie gesagt, bezogen auf die hier interessierende Frage keine

Rolle spielt. Der Untersuchungsrichter erwog vielmehr, dass für den

Verfahrensausgang die Rollenaufteilung zwischen den beiden Beschul-

digten von zentraler Bedeutung sein werde, was zweifelsohne der Fall

sein wird. Im Lichte dessen ist von einem damit verbundenen Risiko

einer Interessenkollision auszugehen, zumal Divergenzen auch erst im

Verlaufe des weiteren Verfahrens auftreten könnten, was die verwandt-

schaftliche Beziehung der Beschuldigten nicht ausschliesst, und der

Anwalt so verschiedenen gegenläufigen Interessen zugleich dienen

müsste. Wie gesagt, ist unbeachtlich, dass die beiden Beschuldigten

die gemeinsame Vertretung billigen und ihrem Anwalt bis anhin keine

ihrer persönlichen Interessen widersprechenden Angaben und Wei-

sungen gemacht haben. Die Zustimmung der Parteien entbindet den

Anwalt nicht von der Einhaltung der Berufspflichten. Besondere

Umstände, die vorliegend eine gemeinsame Vertretung rechtfertigten,

sind weder ersichtlich noch aktenkundig.

Der Untersuchungsrichter begründet die Aberkennung des

Anwaltsmandates gegenüber beiden Beschuldigten auch damit, dass

der Rechtsanwalt inzwischen «umfassend Aktenkenntnis» erhalten

habe, was die Beschwerdeführer als unzutreffend und zudem unerheb-

lich beanstanden. Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass weder

seitens der Beschuldigten noch des Anwalts umfassende Akteneinsicht

bzw. Einsicht in das Belegdossier erfolgt sei, hat der Untersuchungs-

richter in seiner Stellungnahme zur Beschwerde nicht widersprochen.

Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschwerdeführer das Belegdossier

beim Untersuchungsrichteramt einsehen konnten und die zur Akten-

einsicht angesetzte Frist selbstverständlich allgemein und mithin auch

für die Einsicht in das Belegdossier galt. Folglich hatte der Untersu-

chungsrichter den Beschwerdeführern, entgegen deren Annahme,

hiezu keine weitere Frist anzusetzen. Immerhin hatte Rechtsanwalt Z.

als Vertreter beider Beschuldigten Einsicht in das Verfahrensdossier.

Dessen ungeachtet ist anzunehmen, dass Rechtsanwalt Z. von den

Beschuldigten auch nicht aktenkundige Informationen erhalten hat,

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was zweifelsohne eine unabhängige und sachliche Verteidigung des

Mandanten gefährden könnte. Vor diesem Hintergrund ist es gerecht-

fertigt, dass Rechtsanwalt Z. beide Mandate niederlegt, was denn auch

der ständigen Praxis entspricht. Die Weiterführung eines dieser Man-

date wäre zudem mit der Treuepflicht gegenüber dem anderen Klien-

ten unvereinbar.

Das Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) hat mit Urteil vom

7. Mai 2007 (1B_41/2007) eine Beschwerde von X. und Y. abgewiesen, soweit

es darauf eintrat.

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