Late evidence requests in criminal proceedings are inadmissible

P3 05 259Tribunal cantonal25 janv. 2006Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

X. challenged the investigating judge's refusal to entertain evidence supplementation requests submitted after the deadline set for such requests. The cantonal criminal chamber held that the right to request investigative acts at any time under Art. 54 StPO is confined to the preliminary investigation and does not survive closure of that stage. After the evidence supplement deadline under Art. 58(1) StPO expires, late requests may be rejected. The court found no arbitrariness or material denial of justice, since the appellant had sufficient prior knowledge of the relevant circumstances and could have requested the evidence in time. The complaint was therefore dismissed.

Regest

Art. 54 StPO, Art. 58 Ziff. 1 StPO; Beweisanträge im Strafverfahren nach Abschluss der Voruntersuchung: Das Recht der Parteien, jederzeit bestimmte Untersuchungshandlungen zu verlangen, besteht nur im Stadium der Voruntersuchung. Nach Erlass der Anschuldigungsverfügung ist die Geltendmachung von Beweisergänzungsbegehren an die vom Untersuchungsrichter angesetzte Frist gebunden; nach Fristablauf sind verspätete Begehren abzuweisen. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nur bei Willkür vor, d.h. bei qualifiziert unhaltbarer Beurteilung (Art. 9 BV).

Texte intégral

KGE (Strafkammer) vom 25. Januar 2006 i.S. X. c. Amt des kantonalen Unter-

suchungsrichters (Beschwerde)

Beweisanträge der Parteien im Strafverfahren.

Das Recht der Parteien, jederzeit beim Richter bestimmte Untersuchungshandlun-

gen zu verlangen, ist auf die Voruntersuchung beschränkt (Art. 54 Ziff. 1 StPO);

nach deren Abschluss können die Parteien lediglich noch innert der ihnen vom

Untersuchungsrichter hierfür nach Art. 58 Ziff. 1 StPO angesetzten Frist sowie im

Haupt- (Art. 116 StPO) sowie in beschränktem Umfange im Rechtsmittelverfahren

(Art. 190 und 195 Ziff. 1 lit. b StPO) Beweisanträge stellen.

Réquisition de preuve des parties en procédure pénale.

Le droit des parties de demander en tout temps au juge de procéder à des opéra-

tions d’instruction déterminées est limité à l’instruction préparatoire (art. 54 ch. 1

CPP); après la clôture de celle-ci, les parties peuvent déposer des réquisitions de

preuve uniquement dans le délai qui leur est fixé à cet effet par le juge d’instruction,

en vertu de l’art. 58 ch. 1 CPP, de même qu’aux débats (art. 116 CPP) et de manière

restreinte en procédure de recours (art. 190 et 195 ch. 1 let. b CPP).

Aus den Erwägungen

  1. a) Gemäss Art. 166 StPO ist die Beschwerde zulässig in den vom

Gesetz vorgesehenen Fällen sowie bei formeller und materieller

Rechtsverweigerung (ZWR 2004 S. 186 E. 1a, 1999 S. 233).

aa) Die Beschwerdeführerin stützte ihre nach Ablauf der Beweis-

ergänzungsfrist gestellten Beweisergänzungsbegehren auf Art. 54

StPO, wonach die Parteien jederzeit beim Richter bestimmte Untersu-

311

KGVS P3 05 259


chungshandlungen beantragen können (Ziff. 1). Der Untersuchungs-

richter erwog ebenfalls in diesem Sinne, wies die Beweisergänzungs-

begehren jedoch mit der Begründung, dass diese zu keinem anderen

Ergebnis als dem bereits ermittelten führten, ab.

bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (und auch des

Untersuchungsrichters) können nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist

beantragte Untersuchungshandlungen nicht mit Art. 54 Ziff. 1 StPO

begründet werden. Aus der Systematik der Walliser Strafprozessord-

nung geht klar hervor, dass die Art. 53 bis 55 StPO die «Voruntersu-

chung» betreffen (vgl. Sachüberschrift in Art. 53 StPO). Art. 54 Ziff. 1

StPO bzw. das Recht, «jederzeit» Untersuchungshandlungen beantragen

zu können, gilt damit nur im Voruntersuchungsstadium. Nach dessen

Abschluss bzw. sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung als

genügend erachtet und die Anschuldigungsverfügung erlassen hat, ist

im Untersuchungsverfahren das Recht auf Beweisanträge innert der

nach Art. 58 Ziff. 1 StPO angesetzten Beweisergänzungsfrist auszuüben.

Einem nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist von den Parteien gestell-

ten Beweisergänzungsbegehren hat der Untersuchungsrichter deshalb

keine Folge zu geben (ZWR 2004 S. 187 E. 2b, 2002 S. 296 E. 2b, S. 303 E.

2a; vgl. immerhin zu Beweisergänzungsbegehren der Staatsanwaltschaft

ZWR 2004 S. 187 E. 2c und d). Eine andere Sichtweise bzw. ein im Unter-

suchungsverfahren generell bestehendes jederzeitiges Beweisantrags-

recht entleerte die Regelung von Art. 58 Ziff. 1 StPO vollkommen ihres

Sinngehalts, indem verspätete Beweisergänzungsbegehren nach Ablauf

der Beweisergänzungsfrist einfach erneut gestellt werden könnten. Dies

wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht. Der Anspruch der Beteilig-

ten, neue Beweismittel anzurufen, ist erst wieder im Haupt- (vgl. Art. 116

StPO) bzw. Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 190 und Art. 195 Ziff. 1 lit. b

sowie Art. 189 Ziff. 2 StPO) vorgesehen.

cc) Die Zulässigkeit von Beweismittelanträgen ist nach Erlass der

Anschuldigungsverfügung damit an ihre fristgerechte Erhebung

gebunden (vgl. auch BGE 106 Ia 162; ZWR 2002 S. 304 E. 2c). Dies war

vorliegend nicht der Fall. Da ein jederzeitiges Beweisantragsrecht

nach Art. 54 Ziff. 1 StPO nicht mehr bestand, kann die Zulässigkeit der

Beschwerde auch nicht mit Art. 54 Ziff. 2 StPO begründet werden.

b) Nach dem Gesagten kann gegen den Entscheid des Untersu-

chungsrichters

nur

wegen

materieller

Rechtsverweigerung

Beschwerde geführt werden. Gemäss Art. 168 StPO ist die Beschwer-

312


deführerin als (Mit-)Angeschuldigte zur Beschwerde legitimiert. Da

diese im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde (Art. 169 Ziff.

1 StPO), ist auf die Beschwerde einzutreten.

  1. a) Die materielle Rechtsverweigerung bezieht sich auf den

inhaltlichen (materiellen) Teil eines Entscheides. Es handelt sich um

einen Verstoss gegen das Verbot der Willkür (Art. 9 BV). Diese liegt

nicht schon dann vor, wenn eine andere Beurteilung der Sache in

Betracht fallen könnte, ja sogar vorzuziehen wäre, sondern setzt eine

qualifizierte Fehlerhaftigkeit voraus. Willkürlich ist ein Urteil, wenn

alternativ die tatsächlichen Feststellungen in klarer Weise in Wider-

spruch zu den Akten stehen, die Erwägungen mit der tatsächlichen

Situation nicht übereinstimmen, die rechtliche Begründung als unver-

ständlich, widersprüchlich oder unvertretbar bezeichnet werden

muss oder wenn es klar gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst

(Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A.,

Basel/Genf/München 2005, § 5 N. 8 f.).

b) Gemäss Art. 58 Ziff. 1 StPO können die Parteien innert der

ihnen vom Untersuchungsrichter angesetzten Frist eine Ergänzung

der Untersuchung verlangen. Nach dem Gebot des rechtlichen Gehörs

hat der Richter die ihm frist- und formgerecht angebotenen Beweise

abzunehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, fest-

stellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vornherein

als ungeeignet erscheinen, ihm die Kenntnis der betreffenden Tatsa-

chen zu vermitteln (BGE 92 I 261 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch ZWR

2004 S. 187 E. 2b, 1993 S. 224 E. b und S. 315 E. 3). Der Untersuchungs-

richter hat jedoch einem nach Abschluss der Untersuchung bzw. nach

Ablauf der Beweisergänzungsfrist von den Parteien gestellten Beweis-

ergänzungsbegehren keine Folge zu geben (Art. 58 Ziff. 1 StPO; ZWR

2004 S. 187 E. 2b, 2002 S. 303 E. 2a).

c) Vorliegend wurden die Beweisergänzungsanträge nach Ablauf

der Beweisergänzungsfrist und damit verspätet gestellt. Daran ändert

nichts, dass der Zeitungsartikel mit den Ansichten von Z. angeblich

erst nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist erschienen ist. Aus meh-

reren Berichten der ... Zeitung und auch aus deren Schreiben vom 12.

März 2004 an die Schweizerische Post bzw. vom 1. Februar 2005 an Y.

geht hervor, dass die Spendenaktion von der ... Medien Gruppe und

nicht nur von der ... Zeitung ausging. Die beiden letztgenannten Schrei-

ben waren der Beschwerdeführerin jeweils in Kopie zugestellt worden.

313


Deren Verteidiger waren die Akten am 8. September 2005 und damit

nahezu zwei Monate vor Ablauf der Beweisergänzungsfrist zur Ein-

sichtnahme ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführerin war somit

vor Ablauf der Beweisergänzungsfrist bekannt bzw. ihr hätte zumin-

dest bekannt sein müssen, dass die Spendenaktion von der AZ Medien

Gruppe ausging. Damit wäre es der Beschwerdeführerin aber auch

möglich gewesen, rechtzeitig Ergänzungsfragen an jene Person(en) zu

beantragen, welche sich seitens der ... Medien Gruppe mit der Spen-

denaktion befasst hatte(n). Da dies nicht geschah, sind die Beweiser-

gänzungsbegehren als verspätet abzuweisen. Der angefochtene Ent-

scheid erweist sich damit im Ergebnis als richtig.

314

Mots-clés

criminal procedureevidence requestsinvestigating judgedeadlinearbitrarinessdenial of justiceappeal admissibility