Negligent homicide liability for an avalanche on a ski slope

P1 16 55Tribunal cantonal8 janv. 2018Partially Granted

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Résumé

The appellate court examined criminal liability for a fatal avalanche on a ski slope at Saas-Fee. It accepted that the slope should not have been opened without blasting target No. 6, but held that Y., the deputy rescue chief, had no formal or factual organ position regarding slope opening and closing. He had only executed blasting and reported to X., who retained final authority. Y. was therefore acquitted of negligent homicide. X.'s responsibility as head of the piste and rescue service remained intact.

Regest

Art. 117 StGB; negligent homicide by omission in the context of avalanche protection on ski slopes; the operators of commercial mountain railway and ski-lift enterprises must take reasonable and necessary precautions to prevent natural hazards and must close pistes as soon as avalanche danger exists. Within an enterprise, criminal responsibility depends on the organizational structure and delegated competences: only a person who has an organ function, formally under internal rules or de facto by taking the relevant decisions, can be liable for the omission to order the necessary safety measure. A mere executor who reports findings to a superior and does not decide on opening or closing the piste lacks the required guarantor position (consid. 3.1, 3.1.2).

Texte intégral

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Strafrecht*–*Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben - KGE (I.

Strafrechtliche Abteilung) vom 8. Januar 2018, Staatsanwaltschaft

des Kantons Wallis und Zivilparteien c. X. und Y. - TCV P1 16 55

Fahrlässige Tötung: strafrechtliche Verantwortung für einen Lawinen-

niedergang auf eine Skipiste

  • Die Verantwortlichen von gewinnorientierten Bergbahn- und Skiliftunternehmungen,

welche gegen Entgelt Schneesportler befördern und diesen Pisten zur Ausübung des

Wintersports zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die zur Abwehr von Natur-

gefahren notwendigen und zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzu-

kehren. Pisten sind zu schliessen, sobald und solange die Gefahr besteht, dass

Lawinen auf diese niedergehen können (E. 3.1).

  • Die strafrechtliche Verantwortung innerhalb des Unternehmens richtet sich nach

dessen Organisationsstruktur, also nach dem Aufgabenbereich und den Kompe-

tenzen des jeweiligen Mitarbeiters. Strafbar macht sich nur, wer entweder formell

nach internen Reglementen bzw. Pflichtenheften oder faktisch durch das Treffen

entsprechender Entscheidungen Organstellung innehat (E. 3.1.2).

Homicide par négligence : responsabilité pénale en cas d’avalanche

sur une piste de ski

  • Les responsables des entreprises des remontées mécaniques à but lucratif qui

mettent à disposition, contre paiement, des pistes pour la pratique des sports d’hiver,

sont tenus prendre les mesures nécessaires et raisonnables de prévention et de pro-

tection contre les dangers naturels. Les pistes doivent être fermées, dès qu’apparaît

et tant que dure le risque que des avalanches y descendent (consid. 3.1).

  • La responsabilité pénale au sein de l’entreprise se détermine en fonction de son

organisation, soit selon la répartition des tâches et des compétences des collabora-

teurs concernés. Est punissable pénalement uniquement celui qui occupe une

fonction d’organe, soit formellement selon les règlements internes ou le cahier des

charges, soit de fait par la prise de décisions en la matière (consid. 3.1.2).

Sachverhalt und Erwägungen

2.1 Am 7. Dezember 2011 herrschten in Saas-Fee schlechte Wetter-

verhältnisse. X., Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes der Berg-

bahnen Saas-Fee AG, nahm in seinem Büro morgens um 06.45 Uhr

eine erste Lawinenbeurteilung vor. Gegen 07.10 Uhr fuhr er zusam-

men mit Y., stellvertretender Rettungschef der Bergbahnen Saas-Fee

AG, und weiteren Mitarbeitern mit der Seilbahn zur Bergstation

Felskinn. Hier nahmen sie nach vorgängigem Neuschneefall und einer

angesagten erheblichen Lawinengefahr eine Wetterbeurteilung vor. X.

ging danach mit einem Mitarbeiter zur Bergstation Mittelallalin. Y.


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begab sich mit den anderen Mitarbeitern zum Felskinngebiet und

nahm mit Hilfe der Sprengseilbahn die Sprengungen im Bereich des

Stollenausgangs vor. Er liess die Ziele Nr. 1 - 5 sprengen. Nicht

gesprengt wurde das Ziel Nr. 6. Um ca. 08.15 Uhr teilte er X. per Funk

mit, dass die Ziele Nr. 1 - 5 gesprengt worden seien mit kleineren

Lawinenniedergängen und dass er das Gebiet als sicher erachte.

Gegen 09.00 Uhr gab X. das Gebiet bis Höhe Felskinn frei, ohne

rückzufragen, weshalb das Ziel Nr. 6 nicht gesprengt worden sei.

2.2 Am gleichen Tag um ca. 10.45 Uhr fuhr die Schneesportlehrerin

A. mit ihrem Schüler B., geb. am 9. Mai 2005, ab Felskinn auf der

gleichnamigen Piste Nr. 5, als sich oberhalb der Traverse eine Lawine

löste und die beiden erfasste. Y. bemerkte den Lawinenniedergang

gegen 11.30 Uhr bei einer Kontrollfahrt. Er löste Alarm aus und es

gelang ihm, A., deren Beine aus dem Schnee herausragten, mit der

Schaufel aus den Schneemassen zu befreien. B. konnte von den

inzwischen eingetroffenen Helfern erst gegen 12.22 Uhr geortet und

geborgen werden. Er war stark unterkühlt und bewusstlos. Nach

erfolglosen Wiederbelebungsversuchen wurde um 23.30 Uhr im

CHUV in Lausanne sein Tod festgestellt.

2.3 Die Anklage wirft X. und Y. mit Hinweis auf ihre jeweilige Stellung

im Sportbahnunternehmen und ihre Tätigkeit am 7. Dezember 2011

vor, die fragliche Piste ohne ausreichende Sicherheitsmassnahmen,

namentlich ohne Sprengung am Zielpunkt Nr. 6, freigegeben und so

den Tod von B. verursacht zu haben, weil sie diese nach den Wet-

terumständen notwendige Sprengung, welche die Unfalllawine verhin-

dert hätte, unterlassen und die Piste dennoch im Wissen um die

erhebliche Lawinengefahr geöffnet hätten. Das Bezirksgericht sprach

die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig, wobei es

sich bei seinem Schuldspruch im Wesentlichen auf das Gutachten des

WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF, Davos, stützte

(vgl. dazu nachstehende E. 2.5.2). Y. rügt in seiner Berufung (…) eine

falsche Rechtsanwendung, weil er keine Garantenstellung inne

gehabt und keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe.

(…)

2.5.2 Im Auftrage der Staatsanwaltschaft erstellte Dr. S., WSL-Institut

für Schnee- und Lawinenforschung SLF Davos, unterstützt durch einen

weiteren WSL-Mitarbeiter, ein Gutachten zum Lawinenniedergang,

welches er am 30. April 2015 ergänzte. Der Experte gelangte darin im


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Wesentlichen zum Schluss, dass sich die Lawine im Anrissgebiet A,

dort wo sich auch das Sprengziel Nr. 6 befinde, gelöst haben müsse.

(…)

2.5.2.1 Es trifft zu, dass der Experte nicht mit absoluter Sicherheit zu

bestätigen vermochte, dass die fragliche Lawine im Gebiet A ange-

brochen ist. Einerseits war die Anrissstelle aufgrund der dazwischen

durch die Verantwortlichen der Schneesportbahnen vorgenommenen

zusätzlichen Sprengungen visuell nicht mehr zuverlässig zu bestim-

men. Anderseits ist ein absoluter Nachweis auch im Bereich der Natur-

wissenschaften oftmals nicht zu erbringen. Entsprechend war der

Gutachter bei der Wahl seiner Formulierungen vorsichtig und zurück-

haltend. Er hat aber mit einlässlicher, nachvollziehbarer und aus Sicht

des Kantonsgerichts schlüssiger Begründung dargelegt, weshalb die

Lawine nicht aus dem Gebiet B, wie von den beiden Beschuldigten

geltend gemacht, niedergegangen sein kann. Er bezog sich hierbei auf

die konkrete Geländekonfiguration und die vorhandene Schneemenge,

welche er vor Ort, aber auch gestützt auf die meteorologischen Unter-

lagen der automatischen Messstationen, ermittelte. Gestützt darauf

konnte er einen Lawinenniedergang aus dem Gebiet B praktisch aus-

schliessen. Diese Variante erachtete er kaum als möglich, wohingegen

sämtliche Parameter für eine Lawinenauslösung im Gebiet A spre-

chen. Die Einwände der beiden Beschuldigten dazu nahm er zur

Kenntnis, verwarf sie aber gestützt auf die gegebenen objektiven Ele-

mente. Für das Kantonsgericht besteht daher kein vernünftiger Zweifel

daran, dass sich die Lawine aus dem Anrissgebiet A löste.

2.5.2.2 Ebenfalls aus dem Gutachten ergibt sich ohne unüberbrück-

bare Zweifel, dass die damalige Lawinensituation vor der Öffnung der

Piste eine Sprengung des Zieles Nr. 6 verlangt hätte, dass der

Sprengerfolg im Ziel Nr. 5 dazu ebenso wie das Bauchgefühl der

Beschuldigten sowie deren Erfahrung keine verlässlichen, insbeson-

dere gegenteiligen Rückschlüsse erlaubten, dass eine Sprengung des

Zieles Nr. 6 die Lawine im Gebiet A ausgelöst hätte, so dass danach

keine Lawine auf die Piste niedergegangen und der Knabe somit nicht

zu Tode gekommen wäre. Das Kantonsgericht erachtet die diesbe-

züglichen Einschätzungen des Experten, welcher sich auf verschie-

dene Unterlagen wie Lawinenbulletins und automatische meteorolo-

gische Erhebungen sowie eigene Untersuchungen am Tag nach dem

Unfall stützt, für schlüssig.


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3. Die rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur fahrlässigen

Tötung in E. 3.1.1 des angefochtenen Urteils sind zutreffend, so dass

grundsätzlich darauf verwiesen werden kann.

3.1 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt

werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der

unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit,

diese Handlung vorzunehmen (ZWR 2003 S. 319 f.). Die Garant-

enstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die

Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen

begründet. Als formelle Entstehungsgründe kommen in Frage Gesetz

und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr bein-

halten, ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und voran-

gegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1).

Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung

und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen

Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit

nicht eingetreten wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4, je mit

Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Begehungs- und Unterlas-

sungsdelikt gestaltet sich nicht immer einfach. Nach dem Subsidiari-

tätsprinzip gilt ein Verhalten dann als Handeln und nicht als blosses

Unterlassen, wenn es ein aktives Tun beinhaltet, welches das Risiko,

das in den Erfolg umschlug, herbeiführte oder steigerte (und nicht nur

nicht verminderte). So ist etwa eine sorgfaltspflichtwidrige Weisung

des Chefs an den ihm unterstellten Arbeiter, deren Befolgung zum

Erfolgseintritt führt, als Begehungsdelikt zu qualifizieren (vgl. BGE 129

IV 121 f. E. 2.2, 2.3 und 2.4 mit Hinweisen auf Lehre und Recht-

sprechung). Nach der Rechtsprechung sind die Verantwortlichen der

Bergbahn- und Skiliftunternehmungen, welche Pisten erstellen und

diese für den Skilauf öffnen, verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr

zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (BGE

130 III 193 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_925/2008 vom 9. März

2009 E. 1.1). Diese Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Pisten zu

schliessen sind, sobald die Gefahr besteht, dass Lawinen auf diese

niedergehen können. Wird berufsmässig aus einem gefährlichen

Unternehmen Gewinn erzielt, ist der Verantwortliche dabei streng zu

beurteilen und sind an seine Verkehrssicherungspflichten hohe, wenn

auch mit Rücksicht auf die Eigenart des alpinen Geländes nicht

überspannte Anforderungen zu stellen (Padrutt, Grenzen der Siche-

rungspflicht für Skipisten, ZStrR 103/1986 S. 386 f.). Der Skifahrer auf

einer gepflegten Skipiste darf wesentlich höhere Anforderungen in


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Bezug auf Schutz vor alpinen Gefahren stellen als auf einer nur

markierten, nicht aber gespurten und unterhaltenen Abfahrt (Gerber,

Strafrechtliche Aspekte von Lawinen- und Bergunfällen, 1979, S. 184;

zum Ganzen s. BGE 138 IV 124 E. 4.4.5).

3.1.1 Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits festgehalten

wurde, hätten die Verantwortlichen der Bergbahnen Saas-Fee AG die

Unfallpiste ohne vorgängige Sprengung des Zieles Nr. 6 nicht öffnen

dürfen. Es war voraussehbar, dass eine Lawine aus dem Anrissgebiet

A spontan abgehen und die Piste erreichen könnte. Die Schneesport-

lehrerin A. und ihr Schüler B. befuhren eine markierte, präparierte und

offene Piste. Sie durften erwarten, auf dieser keiner Lawinengefahr

ausgesetzt zu sein. Bei ordnungsgemässer vorgängiger Sprengung

wäre denn auch keine Lawine auf die Piste niedergegangen, die

beiden Schneesportler wären nicht verschüttet und der Knabe nicht

getötet worden. Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung ist damit

im Grundsatz erfüllt.

3.1.2 Näher zu prüfen ist, wer innerhalb der Seilbahnunternehmung

die Verantwortung dafür trug, wer also als Garant für den tödlichen

Unfall einzustehen hat. Die Zuweisung strafrechtlicher Verantwortlich-

keit in Unternehmen richtet sich nach deren Organisationsstruktur.

Mitarbeitern kommt eine Garantenstellung nur im Rahmen ihres

Aufgabenbereichs zu und nur insoweit, als ihnen auch die entspre-

chenden Kompetenzen delegiert sind. Entscheidend sind die tatsäch-

liche Herrschaft über und die Verantwortung für die Gefahrenquelle

(Bundesgerichtsurteil 6B_405/2013 vom 19. Mai 2014 E. 1.3.2; BGE

120 IV 300 E. 3d/bb).

3.1.2.1 X. war laut Pflichtenheft der Saas-Fee Bergbahnen AG Leiter

des Pisten- und Rettungsdienstes. In dieser Funktion benötigte er den

eidgenössischen Fachausweis C als Fachmann des Pisten- und

Rettungsdienstes und den Sprengausweis B. Er war verantwortlich für

die Organisation und Durchführung eines reibungslosen Pisten- und

Rettungsdienstes. Seine Aufgabe beinhaltete unmittelbar die Sicher-

heit und Gesundheit der Schneesportler bzw. Anlagenbenutzer. Zu

seinen Pflichten zählte namentlich der Pisten-, Spreng- und Lawinen-

dienst. Im Rahmen des Pistendienstes trug er die Verantwortung für

die Sicherung des Geländes bei Pisten, die Öffnung und Offenhaltung

der markierten Schneesportabfahrten und der Ergreifung der notwen-

digen Massnahmen und Vorkehrungen der Pisten bei Lawinengefahr.


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Im Lawinen- und Sprengdienst zeichnete er sich verantwortlich für die

Lawinensicherung und künstliche Auslösung sowie die Bekanntgabe

der Lawinengefahr mit den zu treffenden Massnahmen. Spezielle

Aufgaben durfte er seinem Stellvertreter übertragen. Bei seiner Abwe-

senheit konnte er durch einen von ihm und dem Geschäftsführer

bestimmten Mitarbeiter vertreten werden. Er war direkt dem

Geschäftsführer unterstellt und ihm unterstanden alle Mitarbeiter des

Pisten- und Rettungsdienstes.

Bereits aus diesem Pflichtenheft ergibt sich, dass X. als oberster Chef

des Pisten- und Rettungsdienstes der Hauptverantwortliche für die

Pistensicherheit, inkl. Lawinen- und Sprengdienst, und für die Öffnung

bzw. Schliessung der markierten Pisten war. Er hat in seinen Aus-

sagen denn auch eingeräumt, dass er für die Sprengungen und die

Pistenöffnung die Oberverantwortung trug und dass letztlich er der-

jenige war, der die Piste freigegeben hat. Er wurde damit erst-

instanzlich zu Recht im Sinne der Anklage schuldig gesprochen.

3.1.2.2 In seinem Pflichtenheft wird der Berufungskläger Y. als „Stv.

Leiter Rettungsdienst“ angeführt, welcher dem Leiter Rettungsdienst

unterstellt ist und bei dessen Abwesenheit nach dessen Pflichtenheft

die Verantwortung für die Abteilung Rettungsdienst mit dessen Per-

sonal übernimmt. Untergebene Mitarbeitende werden ansonsten

keine genannt. Allgemein werden Aufgabenbereiche als Patrouilleur

angegeben wie der Unterhalt und die Pflege der Piste, deren Schutz

vor alpinen Gefahren und Hindernissen und Gefahrenstellen, die

Rettung von Personen sowie der Ordnungsdienst. Im Rahmen der

Verkehrssicherungspflicht werden wiederum die Sicherung von Pisten

vor alpinen Gefahren und Hindernissen sowie Gefahrenstellen

erwähnt, wobei die Pisten in Absprache mit dem Vorgesetzten oder

dessen Stellvertreter u.a. bei Lawinengefahr geschlossen und nur in

Absprache mit dem Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter geöffnet

werden könnten. Bei den Lawinensprengungen ist vorgesehen, dass

der Patrouilleur mit der entsprechenden Ausbildung die Sprengungen

nach Anweisung des Vorgesetzten selbständig durchführt und lücken-

los ein Sprengprotokoll führt.

Am Unfalltag war der direkte Vorgesetzte des Berufungsklägers, d.h.

der Leiter des Rettungsdienstes, abwesend. Der Berufungskläger war

folglich für den Rettungsdienst verantwortlich. Die Lawinensicherung

fällt indessen gerade nicht in diesen Bereich. Zwar war der Beru-


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fungskläger als ausgebildeter Sprengspezialist im Gebiet Felskinn für

die Sprengungen zuständig und für deren ordnungsgemässe Ausfüh-

rung verantwortlich, X. hatte ihn hier mit dem entsprechenden Auftrag

zusammen mit weiteren Mitarbeitern zurückgelassen, und faktisch

entschied er vor Ort, zuerst die Ziele Nr. 1-4 und alsdann noch das Ziel

Nr. 5 zu sprengen bzw. auf eine Sprengung des Zieles Nr. 6 zu ver-

zichten. Die Freigabe der Piste lag alsdann aber laut Pflichtenheft nicht

in seiner Kompetenz, sondern in jener seines Vorgesetzten. Der

Umstand, dass sein direkter Vorgesetzter am fraglichen Tag nicht

anwesend war, bedeutet nun aber nicht, dass diese Kompetenz ohne

weiteres auf ihn übergegangen wäre. Denn laut Pflichtenheft

erschöpfte sich seine Stellvertretung in diesem Fall auf die Abteilung

Rettungsdienst. Mithin war der Berufungskläger laut internem Organi-

gramm nicht zuständig für die Schliessung und Öffnung der Pisten bei

Lawinengefahr. In diesem Sinne hatte er keine formelle Organstellung.

Zu prüfen bleibt, ob er faktisch eine Organstellung innehatte. Dafür

spricht, dass er vor Ort die weiteren Mitarbeiter führte, die Entschei-

dung traf in Bezug auf die Sprengziele und sich daselbst eine Meinung

bildete über die Notwendigkeit der Anzahl Sprengungen bzw. der

dadurch erzielten Sicherheit der Piste. Die fragliche Piste gab er jedoch

trotz seiner Beurteilung, dass diese nun sicher sei, für die Schneesport-

ler nicht frei. Vielmehr berichtete er über die durchgeführten Sprengun-

gen - die gesprengten Ziele und das nicht mehr angegangene Spreng-

ziel - sowie über seine Einschätzung der Pistensicherheit danach dem

X., der als Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes und Oberverant-

wortlicher des Lawinen- und Sprengdienstes letztlich das Sagen hatte.

Denn dieser war es, der schlussendlich die Piste zur Nutzung freigab.

Mithin hat der Berufungskläger insoweit den Dienstweg gemäss Pflich-

tenheft eingehalten und seinem Vorgesetzten rapportiert, damit dieser

entscheiden konnte. Folglich hat der Berufungskläger wohl bei den

Sicherungsvorkehrungen mitgewirkt und seinem Vorgesetzten über die

Sprengungen, deren Erfolg sowie über seine persönliche Einschätzung

der Gefahren- bzw. Sicherheitslage berichtet, ihm also wesentliche

Entscheidungsgrundlagen geliefert, selbst aber keinen Entscheid

gefällt. Er handelte somit auch faktisch nicht als Organ.

Mangels Organstellung ist der Berufungskläger in Gutheissung seiner

Berufung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

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