Forgery of public documents in national road construction

P1 11 58Tribunal cantonal23 mai 2012Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Cantonal Court partly upheld the prosecutor’s appeal in a national road construction case. It held that the payment-triggering signed documents were documents capable of forgery, whereas the underlying situational invoices were not. R___________, S___________, V___________, T___________, U___________ and Z___________ were convicted of repeated forgery in office; R___________ and S___________ were also convicted of repeated instigation. W___________, X___________ and Y___________ remained acquitted. The court imposed suspended community-service sentences and redistributed first-instance, appellate, and compensation costs.

Regeste Omnilex

Art. 317 StGB, Art. 24 StGB, Art. 110 Abs. 4 StGB; distinction between a mere written lie and a forged document in the context of construction payment documents. A document is punishable as forgery only if it is intended and suitable to prove a legally relevant fact and enjoys enhanced evidentiary force through objective guarantees; mere invoices or internal calculations without such evidentiary purpose remain unpunishable written lies. For forgery in office, it suffices that the official acts outside a genuine hoheitliche function but within a protected trust position, provided the actor knowingly and intentionally uses the document in legal circulation. Eventual intent is established where the accused knows the significance of the signature and accepts the document’s false evidentiary effect (consid. 4).

Texte intégral

P1 11 58

URTEIL VOM 23. MAI 2012

Kantonsgericht

I. Strafrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichterin Eve-Marie Dayer-Schmid, Präsidentin, Kantonsrichterin

Françoise Balmer Fitoussi, Kantonsrichter Jérôme Emonet und Gerichtsschreiberin

Karin Graber

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vormals Zentrale

Staatsanwaltschaft , Berufungsklägerin, vertreten durch Staatsanwalt A___________

und

Staat Wallis , Zivilpartei, vertreten durch B___________, Vizekanzlerin, und

C___________

gegen

R___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

D___________

S___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

E___________

T___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

F___________


  • 2 -

U___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin

G___________

V___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

H___________

W___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

I___________

X___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

I___________

Y___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt

J___________

Z___________ , Angeklagter und Berufungsbeklagter

(Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)

Anstiftung (Art. 24 StGB))


  • 3 -

Verfahren

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Eröffnungsverfügungen vom 14. März

2006, 27. Juni 2006, 30. und 31. Oktober 2006; Anschuldigungsverfügung vom 30. Juli

2007; Überweisungsbeschluss vom 18. Februar 2010) fällte das Bezirksgericht

AA__________ am 25. Oktober 2010, nach durchgeführter Hauptverhandlung am

  1. und 28. September 2010, nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am

  2. November 2010 in begründeter Form eröffnete:

1.

R___________

wird

von

der

Anklage

des

Betrugs

(Art. 146

StGB),

der

mehrfachen

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314

StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und

ungetreuer

Amtsführung

(Art. 314 StGB)

sowie

Urkundenfälschung

(Art. 251 StGB)

und

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.

2.

S___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB),

der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer

Amtsführung (Art. 314 StGB) und zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.

3.

T___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)

sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen.

4.

V___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)

sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) freigesprochen.

5.

U___________ wird von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB),

der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie zu

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.

6.

W___________ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.

7.

X___________ wird von

der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung

(Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.

8.

Y___________ wird von

der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung

(Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.

9.

Z___________ wird von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), der ungetreuen

Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung

(Art. 158 StGB)

und

ungetreuer

Amtsführung

(Art. 314 StGB)

sowie

Urkundenfälschung

(Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) freigesprochen.

10. Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis.


  • 4 -

11. Der Staat Wallis bezahlt eine Parteientschädigung an:

a)

R___________ in Höhe von Fr. 37'000.--;

b)

S___________ in Höhe von Fr. 18'250.--;

c)

T___________ in Höhe von Fr. 16'500.--;

d)

U___________ in Höhe von Fr. 15'500.--;

e)

V___________ in Höhe von Fr. 16'000.--;

f)

W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 22'700.--;

g)

Y___________ in Höhe von Fr. 19'000.--;

h)

Z___________ in Höhe von Fr. 700.--.

12. Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen und die Zivilpartei trägt ihre eigenen

Interventionskosten.

B. Am 20. Dezember 2010 reichte der Staatsanwalt gegen das Urteil des

Bezirksgerichts AA__________ Berufung ein, wobei er nur die Freisprüche in Bezug

auf die Urkundenfälschung und Urkundenfälschung im Amt, der Anstiftungen dazu

sowie die Kostenverteilung insb. auch im Falle eines Freispruchs anfocht. Zudem

hinterlegte er einen Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrollstelle mit dem Titel

„Akonto-/Vorauszahlungen der Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau“

und stellte diesbezüglich einen Beweismittelantrag. Die Rechtsbegehren lauteten im

Einzelnen wie folgt:

II. Anträge

A. Antrag zum Verfahren:

Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom 6.10.2008 sowie die Zusammenfassung

dieses Berichts seien zu den Akten zu nehmen.

B. Berufungsanträge:

a) R___________ sei von den Anklagen des Betruges (Art. 146 StGB), der mehrfachen ungetreuen

Amtsführung (Art. 314 StGB) und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.

b) R___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der

mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung

im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu erkennen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 80 Tagessätzen à Fr. 100.--

zu bestrafen.

d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) S___________ sei von den Anklagen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)

und der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB)

freizusprechen.

b) S___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der

mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu

sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 165.--

zu bestrafen.


  • 5 -

d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) T___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)

freizusprechen.

b) T___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu

sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 145.--

zu bestrafen.

d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) V___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)

freizusprechen.

b) V___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu

sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahren bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 140.--

zu bestrafen.

d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) U___________ sei von den Anklagen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB)

sowie der mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)

und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.

U___________ sei von der Eventualanklage in Zusammenhang mit dem Lehrgerüst für die

BB__________ freizusprechen.

U___________ sei von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt in Zusammenhang mit den die

BB__________ betreffenden Situationen Nr. 1 vom 1. Oktober 2004 mit Vorauszahlungen von

Fr. xxxxx und Nr. 2 vom 26./29. November 2004 mit Vorauszahlungen von Fr. xxxxx freizusprechen.

b) U___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der

mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung

im Amt (Art. 317 StGB) schuldig zu sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 220.--

zu bestrafen.

e) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) Z___________ sei von den Anklagen der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der

mehrfachen Anstiftung (Art. 24 StGB) zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und

ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) freizusprechen.

b) Z___________ sei der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der mehrfachen Anstiftung

(Art. 24 StGB) zu Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317

StGB) schuldig zu sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 110.--

zu bestrafen.

d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) W___________ sei von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)

freizusprechen.

b) W___________ sei der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen à Fr. 100.--

zu bestrafen.

d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) Y___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158

StGB) freizusprechen.


  • 6 -

b) Y___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 75.-- zu

bestrafen.

d) Er trage anteilmässig wie rechtens die Kosten von Verfahren und Entscheid.

a) X___________ sei von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158

StGB) freizusprechen.

X___________ sei von der Eventualanklage in Zusammenhang mit dem Lehrgerüst für die

BB__________ freizusprechen.

b) X___________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig zu sprechen.

c) Er sei mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von mindestens 20 Tagessätzen à Fr. 100.--

zu bestrafen.

d) Er trage anteilmässig die Kosten von Verfahren und Entscheid.

C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 übermittelte der Bezirksrichter dem

Kantonsgericht die Akten und die Berufung des Staatsanwaltes. Am 17. und am

  1. Januar 2011 sandte der Bezirksrichter dem Kantonsgericht überdies je eine

Stellungnahme zur Berufung von Z___________ (datiert vom 10. Januar 2011,

Postaufgabe 12. Januar 2011) und von U___________ (datiert und Postaufgabe

  1. Januar 2011). Eine Anschlussberufung traf indes nicht ein.

D. Mit Entscheid vom 14. Februar 2011 trat das Kantonsgericht auf die Berufung in der

Hauptsache mangels gehöriger Alternativbegründung nicht ein und wies die Berufung

im Kostenpunkt ab.

Die von der Staatsanwaltschaft einzig in der Hauptsache erhobene Beschwerde hiess

das Bundesgericht mit Urteil vom 8. August 2011 gut. Aus der Begründung des

erstinstanzlichen Urteils ergebe sich nicht (klar), ob die Angeklagten bereits wegen

Verletzung des Anklagegrundsatzes oder aus materiellrechtlicher Sicht vom Vorwurf

der

Urkundenfälschung

freigesprochen

worden

seien.

Deshalb

müsse

der

erstinstanzliche Entscheid zu Gunsten der Staatsanwaltschaft ausgelegt und auf deren

Berufung eingetreten werden.

In der Folge wies die Präsidentin des Strafgerichtshofes am 16. November 2011 den

Beweismittelantrag des Staatsanwaltes, einen 33-seitigen Bericht der Eidgenössichen

Finanzkontrolle vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Akonto-/Vorauszahlungen der

Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau - Querschnittsprüfung,

Gesamtbericht“ sowie eine 4-seitige Zusammenfassung „Akonto/Vorauszahlungen der

Kantone ZH, BE, JU und AG im Nationalstrassenbau - Das Wesentliche in Kürze“, ab.

E. Am 21. Dezember 2011 wurden die Parteien auf den 15. März 2012 zur

Berufungsverhandlung

vorgeladen.

An

dieser

hielt

der

Staatsanwalt

seine

Berufungsanträge aufrecht und präzisierte, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts

vom

Februar

2011

vor

Bundesgericht

betreffend

die

Verteilung

der

erstinstanzlichen Kosten insb. auch im Falle eines Freispruchs nicht angefochten habe.

Die Berufungsbeklagten beantragten allesamt - unter Kosten und Entschädigungsfolge

  • die Abweisung der Berufung, also die Bestätigung der Freisprüche. Der Staat Wallis

als Zivilpartei blieb der Berufungsverhandlung fern.


  • 7 -

Das Kantonsgericht

stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft

(SR 311.0). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein

Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu

beurteilen. Das Bezirksgerichtsurteil wurde nach alter kantonaler StPO/VS (fortan

StPO/VS) gefällt und nach altem Recht mit Berufung angefochten, so dass auch für die

Beurteilung der bereits vor Inkrafttreten der neuen StPO/VS hängigen Berufung das

alte Recht zur Anwendung gelangt.

b) Gemäss Art. 14 Ziff. 1 und Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS ist gegen die vom Bezirksrichter

in erster Instanz gefällten Urteile die Berufung an das Kantonsgericht zulässig. Der

Staatsanwalt ist zur Einreichung einer Berufung legitimiert (Art. 178 StPO/VS). Seine

Berufungserklärung erfolgte frist- (Art. 186 StPO/VS) und formgerecht (Art. 185 Ziff. 1

StPO/VS) und gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2011 ist

darauf einzutreten.

2. a) Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils im Rahmen der gestellten

Begehren ausgenommen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und

Sicherungshaft (Art. 189 Ziff. 1 StPO/VS). In der Regel sind denn auch einzig die durch

die Berufungserklärung (oder durch die Anschlussberufung) angefochtenen Punkte des

Entscheides der Überprüfung unterstellt (Art. 189 Ziff. 2 StPO/VS). Die als solche zu

bezeichnende Berufungserklärung muss deshalb begründet sein (ZWR 2003 S. 315;

Art. 169 Abs. 1 StPO/VS). Dabei bedarf die Begründung eines Mindestmasses an

Substanziierung d.h. es muss erkennbar und nachvollziehbar sein, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden*.*Ein blosser Verweis auf frühereEingaben oder

allgemeine, oberflächliche Vorbringen genügen als Begründung indes nicht. Zudem

muss die Berufung Berufungsanträge enthalten (Art. 185 Ziff. 2 StPO/VS). Im Rahmen

der Berufungserklärung verfügt die Berufungsinstanz über volle Kognition in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ZWR 1990 S. 207 E. 2a), wobei sie sich darauf

beschränken kann, einzelne Punkte des vorinstanzlichen Urteils in knapper Form zu

behandeln, oder, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der

Begründung einig geht, auf diese zu verweisen (BGE 123 I 34 E. 2c, 103 Ia 409 E. 3a;

ZWR 2005 S. 328 f. E. 1c, 2000 S. 294 E. 13, 1984 S. 154 E. 3).

b) Vorliegendficht der Staatsanwalt die Freisprüche der Beschuldigten wegen Betrugs

(Art.

146

StGB),

ungetreuer

Amtsführung

(Art.

314

StGB),

ungetreuer

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Anstiftungen dazu nicht an. Die

diesbezüglichen Freisprüche sind somit rechtskräftig. Er beantragt lediglich die

Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und wegen

mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) resp. Anstiftungen dazu (Art.

24 StGB).


  • 8 -

3. Der vom Bezirksrichter in Erwägung 3 (P1 11 58 S. 369 - 373) festgelegte

Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Er wird daher an dieser Stelle nur

zum Verständnis und in gekürzter Form wiedergegeben. Im Übrigen wird auf die

diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Details zum

Sachverhalt insb. zu den einzelnen Verträgen bzw. (Rechnungs-)Situationen werden

soweit erforderlich später an entsprechender Stelle genannt.

a) Im Rahmen des Baus der Nationalstrassen Oberwallis (nachfolgend NSO) wurden in

den Jahren 2004 und 2005 auf den fünf Baustellen CC__________, DD__________,

BB__________, EE__________ und FF__________ Rechnungen für noch nicht

ausgeführte Arbeiten erstellt. Dies, damit der Kanton Wallis als Bauherr der

Nationalstrasse die ihm vom Bund zugewiesenen Budgets 2004 und 2005 möglichst

vollständig ausschöpfen konnte. Die nicht ausgeschöpften Budgetpositionen hätten

ansonsten im Folgejahr nochmals beantragt und von der Bundesversammlung

genehmigt werden müssen. Eine solche Genehmigung wäre aufgrund der Einführung

der Schuldenbremse auf Bundesebene womöglich gefährdet gewesen. Da der Bund

96%

der

Baukosten

trägt,

sollten

durch

die

Vorauszahlungen

allfällige

Bauverzögerungen der Autobahn im Oberwallis infolge Budgetmangels verhindert

werden.

b) Regelkonform hätte die Entschädigung der Unternehmer nach Ausmass erfolgen

sollen. Dabei waren die abgerechneten Mengen entsprechend dem (ausgemessenen

oder abgeschätzten) Baufortschritt zu entschädigen. Die Zahlungsfrist betrug jeweils

60 Tage und die Kontrolle der Rechnungen sollte gestützt auf die Weisungen des

Bundesamtes für Strassen (ASTRA), die vertraglich für anwendbar erklärte SIA-

Norm 118 und die Weisungen des Finanzinspektorats vom 30. Oktober 2003 erfolgen.

Aufgrund der 60-tägigen Zahlungsfrist mussten im (Spät-)Herbst die bis zum

Jahresende noch auszuführenden Arbeiten (als Phase I bezeichnet) jeweils geschätzt

werden. Derartige Schätzungen hielten sowohl die Bundes- als auch die

Kantonsvertreter für branchenüblich und korrekt. Vorauszahlungen erfolgten vorliegend

aber auch für Arbeiten, die erst in den Folgemonaten des nächsten Kalenderjahres

realisiert werden sollten (als Phase II bezeichnet), also nachdem die Zahlungen an die

Unternehmer bereits erfolgt waren. Die Staatsanwaltschaft erhob lediglich für die

Vorauszahlungen der Phase II Anklage, jedoch nicht für solche der Phase I, deren

Arbeiten grundsätzlich noch bis Jahresende erfolgt waren.

Eine allfällige (Mit-)Beurteilung der Phase I bildet daher nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Jedoch kann durch den Verzicht der Anklage für Phase I

nicht einfach die Straflosigkeit für die Phase II angenommen werden, sondern es gilt zu

prüfen, ob die die Phase II betreffenden Handlungen den Tatbestand von Art. 251 resp.

317 StGB erfüllen.

c) Bei den neun Angeklagten handelt es sich um die sechs Beamten R___________,

S___________, Oberbauleiter CC__________ und DD__________, T___________,

örtlicher Bauleiter CC__________, V___________, örtlicher Bauleiter DD__________,

U___________,

Oberbauleiter

Baustelle

EE__________,

FF__________

und


  • 9 -

BB__________, und Z___________, Oberbauleiter BB__________, sowie die

externen Mitarbeiter der örtlichen Bauleitungen EE__________, FF__________,

BB__________ Bauingenieur W___________, Bauingenieur X___________ und

Bauleiter Y___________.

Unbestritten ist, dass es bei keinem einzigen Beamten bzw. Mitarbeiter zu

irgendwelchen persönlichen Bereicherungen kam.

4. a)

Der

Staatsanwalt

wirft

den

Angeklagten

vor,

sich

der

mehrfachen

Urkundenfälschung

(Art.

251

StGB)

resp.

der

mehrfachen

vorsätzlichen

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) im Sinne von Falschbeurkundungen bzw.

Anstiftungen dazu schuldig gemacht zu haben. Dies indem sie wissentlich

(Rechnungs-)Situationen visierten, wodurch Zahlungen ausgelöst wurden, die nicht

dem effektiven Baufortschritt entsprachen, um damit die zugesprochenen Budgets

auszuschöpfen, und sie so einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu Gunsten der

privaten Unternehmen und einen Zinsschaden zu Lasten des Staates Wallis erwirkten.

Der unrechtmässige Vorteil beschrieb der Staatsanwalt in seinem Plädoyer erstens in

der Verhinderung, dass überschüssige Baukredite für die Jahre 2004 und 2005 an das

ASTRA zurückfielen, zweitens in der Verhinderung, dass für den Autobahnbau in naher

Zukunft zu wenig Mittel zur Verfügung stünden und es zu Bauverzögerungen käme,

und drittens sollte die NSO bzw. die DSFB von der Obliegenheit befreit werden, beim

ASTRA im Folgejahr die nicht ausgeschöpften Budgetposten nochmals zu beantragen

(P1 11 58 S. 589, Plädoyer S. 11f.).

Die Verteidiger bestreiten demgegenüber, dass es sich bei den einzelnen

Abrechnungen, die die Vorauszahlungen auslösten, überhaupt um Urkunden handelt.

Diese würden höchstens einfache schriftliche Lügen darstellen und zudem sei allen

Beteiligten jeweils klar gewesen, dass es sich um provisorische Ausmasse handle,

weshalb die Tatbestände von Art. 251 StGB resp. von Art. 317 StGB nicht erfüllt seien,

und die Vorinstanz die Angeklagten zu Recht freigesprochen habe. Zusätzlich brachten

die angeklagten Beamten vor, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, da sie lediglich

wegen Verstosses gegen Art. 317 StGB und nicht wegen Verstosses gegen Art. 251

StGB angeklagt worden seien, sie ihre strittigen Handlungen indes nicht im Rahmen

einer hoheitlichen Tätigkeit ausgeführt hätten, so dass auch für sie höchstens Art. 251

StGB zur Anwendung gelangen würde.

b) aa) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer

in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder

sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde

fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines

andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des

Urkundenstrafrechts an sich schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer

Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein,

was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter

anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher

Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB; vgl. auch nachstehend E. 4 e. S. 15 ff.).


  • 10 -

bb) Die Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB beinhaltet ein objektives und ein

subjektives Tatbestandselement.

Objektive Tatbestandselemente können die Urkundenfälschung im engeren Sinne. das

Verfälschen, die Falschbeurkundung als Urkundenfälschung im weiteren Sinne sowie

der Gebrauch einer gefälschten und unwahren Urkunde sein. Die Urkundenfälschung

im engeren Sinne. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher

Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber

betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,

bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht

übereinstimmen (nähere Ausführungen zur Falschbeurkundung siehe nachstehend E.

4 e. S. 15 ff.).

Subjektives Tatbestandselement bildet die vorsätzliche Täuschungsabsicht zur

Vermögensschädigung, rechtlicher Schädigung oder sonstiger unrechtmässiger

Vorteilsverschaffung für sich oder einen andern. Ein Vorteil ist nicht nur dann

unrechtmässig, wenn er widerrechtlich ist, also darauf kein Anspruch besteht, sondern

bereits dann, wenn damit eine ungerechtfertigte Verbesserung der Beweislage erzielt

werden kann. Demnach macht sich auch strafbar, wer mit einer gefälschten Urkunde

einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen will (Boog, in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, Basel 2007, 2. A., N. 96 zu Art. 251 StGB, BGE 119 IV 234). Der

subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB erfordert Vorsatz sowie die Absicht,

jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem

andern einen unrechtmässigen Vorteil, sei dieser vermögensrechtlicher oder anderer

Natur, zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde zu diesem Zweck im

Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollen. Eventualvorsatz genügt.

All dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BGE 121 IV 216, 223 E. 4; Boog, a.a.O.,

N. 87 zu Art. 251 StGB).

Zudem muss sich der Täter sein Wissen um die Relevanz des gefälschten Dokuments

im Rechtsverkehr anrechnen lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der fraglichen

Urkunde an Dritte bedarf es nicht (BGE 133 IV 303 E. 4.6).

cc) Da es sich bei der Urkundenfälschung zudem um ein abstraktes Gefährdungsdelikt

handelt, ist es nicht notwendig, dass der gewünschte Erfolg auch eintritt, d.h. die

beabsichtigte Täuschung braucht nicht zu gelingen. Der Empfänger muss die Urkunde

nicht einmal zur Kenntnis nehmen. Es genügt nämlich, wenn die Urkunde dem

Empfänger zugänglich gemacht worden ist (Boog, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 251 StGB).

Gebraucht der Hersteller der Falschurkunde diese anschliessend, so stellt der

Gebrauch eine mitbestrafte Nachtat dar (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 11 zu Art. 251 StGB; BGE 120 IV 131), wird die

Urkunde jedoch von einer anderen Person als dem Hersteller in Täuschungsabsicht

benutzt, so ist der Gebrauch für sich alleine nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar.

c) aa) Die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) richtet sich gegen

Beamte bzw. Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte (vgl. Art. 110

Abs. 3 StGB) oder Personen öffentlichen Glaubens und stellt damit ein Sonderdelikt


  • 11 -

dar. Art. 317 StGB wurde dem Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB

nachgebildet. Die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens stimmt daher

weitgehend mit jener von Art. 251 Ziff. 1 StGB überein; dehnt aber das Verhalten für

den Fall der Täterschaft eines Beamten aus und kennt keine Privilegierung besonders

leichter Fälle; hingegen ist auch Fahrlässigkeit strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Die

Tathandlung der Falschbeurkundung, die Anforderungen an die Beweiseignung und

Beweisbestimmung des Dokuments nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind identisch mit

denjenigen der privaten Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB (BGE 117 IV 286

E. 6b mit Verweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6.

A., Bern 2008, § 58 N. 8 ff.; Rehberg, StGB, Ausgabe 1995, zu Art. 317 Ziff. 1 StGB).

Es ist deshalb auch hier zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der eigentlichen

Falschbeurkundung zu unterscheiden.

bb) Der Tatbestand von Art. 317 StGB geht der gemeinen Urkundenfälschung im

Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB indes als lex specialis vor. Bei den Amtsdelikten erhöht

nicht die Beamteneigenschaft als solche die Strafbarkeit; es ist vielmehr der Umstand,

dass die Tat unter missbräuchlicher Verwendung der dem Beamten vom Staat

verliehenen Amtsgewalt begangen wird. Daher wird auch verlangt, dass zwischen dem

Beurkundungsakt und dem Amt ein Zusammenhang bestehen muss und der Beamte

durch die falsche Beurkundung seine Amtspflicht verletzt (Urteile des Bundesgerichts

6S.618/2001 vom 18. Januar 2002, E. 4 und 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002, E. 4

mit Hinweis auf BGE 81 IV 285 E. 1/2; 95 IV 113 E. 2d; 121 IV 216 E. 3d). Der Beamte

muss mithin in einer hoheitlichen Funktion tätig geworden sein. Bei zivilrechtlichen

Geschäften oder innerdienstlichen Angelegenheiten kommt der Tätigkeit des Beamten

indes keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Stratenwerth, a.a.O. § 58 N. 9, Boog, a.a.O.,

N. 5 zu Art. 317 StGB). Die mittels hoheitlicher Befugnisse verübte Urkundenfälschung

verletzt nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden,

sondern auch das besondere Vertrauen, das sie den Amtshandlungen des Staates

entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen

Amtsführung seiner Beamten. Die Urkundenfälschung des Beamten ist objektiv

schwerer und wirksamer als diejenige eines Nichtbeamten, weshalb es auch sachlich

und folglich billig ist, dass dieser aufgrund des geforderten besonderen Umstands

schwerer bestraft wird.

cc) Im Gegensatz zu Art. 251 StGB ist Art. 317 StGB vorsätzlich (Ziff. 1) und fahrlässig

(Ziff. 2) begehbar. Angeklagt ist gemäss Überweisungsbeschluss nur die vorsätzliche

Begehung. Insbesondere geht der Staatsanwalt von Eventualvorsatz aus.

Beim subjektiven Tatbestand des Vorsatzes von Art. 317 StGB stellt der Täter die

unwahre Urkunden mit dem Willen her, dass sie zur Täuschung im Rechtsverkehr

gebraucht wird, oder er nimmt dies zumindest eventualvorsätzlich in Kauf (BGE 100 IV

182; Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 7; Trechsel, a.a.O. N. 7 zu Art. 317 StGB; Boog,

a.a.O., N. 10 zu Art. 317 StGB). Eine Täuschungsabsicht ist also notwendig. Eine

Vorteils- oder Schädigungsabsicht hingegen ist im Unterschied zu Art. 251 StGB

wegen der besonderen Vertrauensstellung der Beamten und Personen öffentlichen

Glaubens gerade nicht erforderlich (Boog, a.a.O., N. 11 zu Art. 317 StGB;

Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 4). Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des


  • 12 -

tatbestandsmässigen Verhaltens (Bundesgerichtsurteil 6S.276/2004 vom 16. Februar

2012, E. 3.5). Vorsätzlich handelt beispielsweise jener Täter, der bewusst in seiner

Eigenschaft als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens erhebliche Tatsachen

unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener

Tatsachen geeignet bzw. bestimmt ist (BGE 100 IV 180). Der Täter muss zur

Täuschung im Rechtsverkehr handeln (Boog, a.a.O. N. 11 zu Art. 317 StGB). Die

Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr

verwenden will (BGE 6S.276/2004 E. 3.5, BGE 121 IV 216, 223 E. 4). Dabei liegt der

täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr

gebracht wird und der Täter muss sich auch bei der Urkundenfälschung im Amt sein

Wissen um die Relevanz des gefälschten Dokuments anrechnen lassen, unabhängig

davon, ob es zu einer tatsächlichen Täuschung kam (BGE 121 IV 223 E. 4; 113 IV 77

E. 4; vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., N. 10 zu Art. 317 StGB).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich in Kauf genommen hat, muss

der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden.

Dazu

gehören

die

Grösse,

das

dem

Täter

bekannte

Risiko

der

Tatbestandsverwirklichung,

die

Schwere

der

Sorgfaltspflichtverletzung,

die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung*.*

d) Der Anstiftung macht sich schuldig, wer vorsätzlich jemanden zu dem von diesem

verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Subjektiv

muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm

angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafbaren Handlung

hervorzurufen (statt vieler: BGE 128 IV 15). Erforderlich ist, dass sich der Anstifter alle

objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt.

Fahrlässige

Anstiftung

hingegen

ist

straflos

(Donatsch,

Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. A., Zürich 2006, Art. 24 StGB, S. 74). Der Anstifter

wird nach derselben Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

e) Die Vorinstanz sprach die Angeklagten vom Vorwurf der Falschbeurkundung bereits

deshalb frei, weil den unterzeichneten Rechnungen (Situationen) mit den

provisorischen Ausmassen keine Urkundenqualität zukomme, was vom Staatsanwalt

bestritten wird. Der Urkundsbegriff verdient daher einer besonderen Betrachtung.

aa) Gemäss Art 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet

sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu

beweisen. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu

erbringen (BGE 117 IV 35 E. 1a, 116 IV 350 E. 6). Ob und inwieweit einer Schrift

Beweiseignung zukommt, bestimmt sich nach dem Gesetz und überdies nach der

Verkehrsübung (BGE 117 IV 35 E. 1a, 116 IV 350 E. 6). Das Bundesgericht hat die

Beweiseignung verneint, wenn das Schriftstück nur eine blosse einseitige Behauptung

enthält, der weder durch das Gesetz noch nach dem aus der Schrift selbst

erkennbaren Zweck eine weitere Bedeutung zuzumessen ist (BGE 117 IV 35 E. 1b,

115 IV 118). Das Schriftstück muss daher Tatsachen von rechtlicher Bedeutung

betreffen.Rechtserheblich sind Tatsachen, die den Sachverhalt unmittelbar betreffen,

aber auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen.


  • 13 -

Rechtserheblich ist beispielsweise der Wert von Sacheinlagen bei der Gründung einer

GmbH, die Liberierung von Aktien, die Bezahlung einer Schuld, nicht rechtserheblich

ist hingegen die Unterschriftenkarte, die Abstempelung von Briefmarken ohne

amtlichen Wert oder irrelevante Teile einer Urkunde wie eine nicht notwendige

Unterschrift eines Ehegatten (zum Ganzen: Trechsel/Erni, in: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et alt., Zürich 2008, N. 4 zu Vor Art.251

StGB mit zahlreichen Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Rechtsgut ist dabei der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des

Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den

Urkundenbeweis. Die frühere Rechtsprechung nannte als Rechtsgut in erster Linie den

Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 342, 346 b). Die

Fälschungsdelikte schützen somit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch

private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor Scheinerklärungen bzw. vor qualifiziert

unrichtigen Erklärungen. Insofern sind die Urkundsdelikte Delikte der abstrakten, u.U.

der mehr oder weniger konkreten Gefährdung ganz bestimmter Interessen von

Einzelpersonen (Zum Ganzen: Boog, a.a.O., N. 5 zu Vor Art. 251 StGB mit Verweisen).

bb) Für die Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbe-griff

verwendet. Gefordert ist eine qualifizierte schriftliche Lüge und die blosse schriftliche

Lüge bleibt straflos (BGE 123 IV 64). Die Schrift muss in diesem Fall bestimmt und

geeignet sein, „gerade die erlogene Tatsache aufzunehmen und festzustellen, sie also

zu beweisen“ (BGE 103 IV 184). Art. 110 Abs. 4 StGB verlangt dabei kumulativ, dass

das

Schriftstück

zum

Beweis

geeignet

und

bestimmt

ist,

wobei

an

die

Beweisbestimmung und an die Beweiseignung bei der Falschbeurkundung hohe

Anforderungen zu stellen sind; Art. 251 StGB und mithin auch Art. 317 StGB sind

restriktiv anzuwenden. Zustimmung verdient die neue Rechtsprechung, wonach zur

Annahme einer qualifizierten schriftlichen Lüge im Verhältnis zur (einfachen)

schriftlichen Lüge eine erhöhte Überzeugungskraft der unwahren Urkunde einzig und

allein dann angenommen wird, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit

der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer

Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können.Der

Vorgang der Beurkundung setzt eine eindeutige schriftliche, inhaltlich unrichtige

Erklärung des Täters voraus (BGE 117 IV 286), wobei es sich um rechtlich erhebliche

Tatsachen handeln muss (BGE 95 IV 114, 113 IV 80).Blosse Erfahrungsregeln

hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen (z.B. solcher,

die dem Erklärenden ungünstig sind) genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur

Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die

entsprechenden Angaben verlässt (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 9 zu Vor Art. 251 StGB;

BGE 117 IV 35 E. 1, 132 IV 14 E. 8.1).

Da auch bei der Falschbeurkundung im Amt nach Art. 317 StGB die Abgrenzung

zwischen einer einfachen, straflosen und der qualifizierten und damit strafbaren

schriftlichen Lüge zu ziehen ist, haben die durch Beamte ausgestellten Schriftstücke

nicht schon allein aufgrund der Beamteneigenschaft erhöhte Glaubwürdigkeit, weshalb

solchen Dokumenten nicht zwingend Urkundencharakter zu attestieren ist. Vielmehr

muss der Beamte bei der Urkundenausstellung hoheitlich tätig gewesen sein. Bei


  • 14 -

zivilrechtlichen Geschäften oder innerdienstlichen Angelegenheiten kommt der

Tätigkeit des Beamten indes keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und derartiges Handeln

kann gleich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB infolge Vorliegen einer

einfachen schriftlichen Lüge straflos bleiben (Stratenwerth, a.a.O., § 58 N. 9; Boog,

a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB; vgl. weiter oben E. 4.c/bb auf S.14).

cc) Das Bundesgericht musste im Laufe der Jahre in einer Vielzahl von Fällen die

Urkundenqualität von Schriftstücken beurteilen. Eine allgemein gültige Kategorisierung

gibt es nicht, vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. So verneinte das

Bundesgericht den Urkundencharakter bei Rechnungen des Garagisten für eine nicht

ausgeführte Reparatur (BGE 117 IV 38), für Regierapporte des Bauunternehmers

gemäss SIA-Norm 118, auch wenn sie nachträglich genehmigt wurden, weil der

Aussteller „nach wie vor nur schriftlich gelogen habe“ (BGE 117 IV 169), für fiktive

Rechnungen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren (BGE 121 IV 131),

für inhaltlich falsche Erklärungen über die Finanzierung des Kaufs einer

Eigentumswohnung (BGE 125 IV 279 ff.), für Spesenabrechnungen (BGE 88 IV 30)

oder auch für eine mit Antrag um Kurzarbeitsentschädigung eingereichte falsche

Abrechnung und Arbeitsrapporte (Bundesgerichtsurteil 6S.655/2000 vom 16. August

2001). Bejaht wurde der Urkundscharakter hingegen beispielsweise für die vom

bauleitenden Architekten bestätigte falsche Rechnung (BGE 119 IV 57), für

Universalversammlungsprotokolle soweit diese Grundlage für einen Eintrag im

Handelsregister bildeten (BGE 120 IV 204, 123 IV 137), oder für auf fingierten

Rechnungen

angebrachte,

sich

auf

die

inhaltliche

Prüfung

beziehenden

Prüfungsvermerke eines zur Rechnungskontrolle zuständigen Sachbearbeiters eines

Amtes gegenüber dem die Zahlung auslösenden Finanzdienst (BGE 131 IV 130).

Besondere Bedeutung hat nach der neueren Rechtsprechung zur Falschbeurkundung

das Kriterium der garantenähnlichen Stellung des Erklärenden. Diese Stellung hat

beispielsweise der Arzt, der bauleitende Architekt, der Protokollführer an der

Universalversammlung, der leitende Angestellte einer Bank, nicht aber der Garagist

oder

der

Bauunternehmer.

Tendenziell

zeigt

die

Rechtsprechung,

dass

Falschbeurkundung dann vorliegt, wenn der Täter eine Schrift ausstellt, mit der er

Sachverhalte bestätigt, die Dritte betreffen, also wenn er rein individuelle Erklärungen

abgibt (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 10 zu Vor Art. 251 StGB).

Zudem ist der Urkundscharakter eines Schriftstücks relativ, d.h. ein Schriftstück kann

bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht

(BGE 129 IV 134, 125 IV 22); so beweisen Rechnungen, dass diese Rechnungen

gestellt wurden, nicht aber das Bestehen der Forderung. Und einem Dokument kann in

einem Dreiecksverhältnis gegenüber einer Person qualifizierte Beweiseignung

zukommen, gegenüber einer anderen jedoch nicht (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 12 zu Vor

Art. 251 StGB; BGE 119 IV 54 E. 2c).

Als ungeschriebenes Merkmal gehört die Erkennbarkeit des Ausstellers und unter

gegebenen Umständen auch die Erkennbarkeit von Ort und Zeit ihrer Errichtung

ebenfalls zum Urkundenbegriff (Trechsel/Erni, a.a.O., N. 13 f. zu Vor Art. 251 StGB).


  • 15 -

f) Vorliegend wurden auf den fünf Baustellen für die verschiedenen Lose und Perioden

sogenannte Situationsrechnungen erstellt. Es handelt sich dabei um umfangreiche

Rechnungszusammenstellungen, in denen die provisorischen Ausmasse der

vorzunehmenden Bauten aufgelistet wurden. Auf dem entsprechenden Deckblatt

wurde die jeweilige, totale Situationssumme aufgeführt und dieses mit den

Unterschriften der Unternehmungen, des örtlichen Bauleiters, teilweise auch des

Oberbauleiters und des Bauherrn versehen. Zur Verdeutlichung wird nachstehend

exemplarisch das Deckblatt der Situation Los Nr. xxx, Situation Nr. 4 vom

  1. September 2004, CC__________, abgebildet (nachstehend: Dokumentart I):

(…)

Gestützt auf diese unterzeichneten, detaillierten Situationsrechnungen wurden etwa 3-

4-seitige Zusammenfassungen erstellt, die mit einem Visa-Stempel versehen (auch

QS-Stempel genannt; vgl. nachstehende Abbildung) und von den verschiedenen

(Abschnitts-)Verantwortlichen unterzeichnet sprich visiert wurden. R___________ als

Sektionschef visierte jeweils als Letzter, indes ganz zu oberst auf dem QS-Stempel,

darunter folgten die Visa-Unterschriften der Oberbauleiter und gegebenenfalls der

örtlichen Bauleiter, einer Sekretärin, die eine rein mathematische Kontrolle vornahm,

des Buchhalters GG__________, gegebenenfalls derjenigen von HH__________ oder

II__________ und schliesslich unterzeichnete auch jeweils JJ__________, der Chef

der Zentralen Dienste, dieses Blatt. Gestützt auf diese visierten Zusammenstellungen

(nachstehend: Dokumentart II), welche von der Buchhaltung lediglich noch auf das

Vorhandensein der notwendigen Unterschriften überprüft wurden, wurden jeweils

Akontozahlungen in der Höhe der Differenzen zwischen der neuen Situation und den

bereits erbrachten Zahlungen ausgelöst (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 22f.;

P1 11 58 S. 382f.).

(…)

Im zu beurteilenden Fall gibt es somit zwei unterschiedliche, mit Unterschriften

versehene Dokumente: einmal eine unterzeichnete (fingierte) Situationsrechnung

(Dokumentart I) und einmal ein visiertes, die Akontozahlung auslösendes Dokument

zuhanden der Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II).

g)

Wie

sich

aus

den

nachstehenden

Ausführungen

ergibt,

stellen

die

Situationsrechnungen (Dokumentart I, E. aa) keine Urkunden, hingegen die

Dokumentart II (E. bb) Urkunden dar.

aa) Bei der Dokumentart I handelt es sich nämlich lediglich um falsche Rechnungen.

Solche sind gemäss der weiter vorne zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur

in Ausnahmefällen Urkunden, da eine Rechnung nicht bestimmt oder geeignet ist, den

Bestand einer Forderung zu beweisen; sie stellen mithin einfache schriftliche Lügen

dar und sind straflos. Die vorliegenden Situationsrechnungen hatten keine

Beweisbestimmung und Beweiseignung. Wie in nachstehender Erwägung bb)

detailliert beschrieben und ausgeführt wird, wurden die Zahlungen nicht gestützt auf

diese Rechnungen, sondern aufgrund der Vorlage der Dokumentart II ausgelöst. Die


  • 16 -

Situationsrechnungen hatten also keine rechtserhebliche Bedeutung, sondern

enthalten bloss einseitige Behauptungen, welchen weder durch das Gesetz noch

aufgrund sonst einer Bestimmung eine weitergehende Bedeutung beizumessen ist.

Dies wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass aus der SIA-Norm 118, bei

welcher es sich um ein privates Regelwerk handelt, keine allgemeine Verbindlichkeit im

Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung folgen kann, weshalb nicht einmal

Regierapporten, die unter den Vertragsparteien zweifellos grosse Bedeutung haben,

Urkundenqualität

zukommt.

Selbst

im

Fall,

als

ein

hauptverantwortlicher

Staatsbuchhalter in einer Sammelzahlungsanweisung unter anderem einem Bekannten

Courtagen für gar nicht erbrachte Vermittlerdienste überwies, verneinte das

Bundesgericht die Urkundenqualität, weil darin keine ausdrückliche schriftliche

Erklärung des Inhalts liege, könne damit auch nicht inhaltlich bestätigt werden, dass

diese Beträge effektiv geschuldet würden (BGE 117 IV 286 E. 6c).Bei den

Situationsrechnungen (Dokumentart I) wurde mit den Unterschriften ebenfalls keine

inhaltliche, materielle Prüfung bestätigt. Vielmehr lösten erst die von den

Staatsangestellten visierten Schriftstücke der Dokumentart II die Geldtransaktionen

aus. An die Situationsrechnungen waren also keine objektiven Garantiepflichten

geknüpft. Mithin stellt die Dokumentart I eine einseitige Rechnung dar, die nichts über

die Richtigkeit oder den Bestand der Forderung aussagt, so dass diese lediglich eine

straflose, einfache schriftliche Lüge, aber keine Urkunde darstellt.

bb) Anders verhält es sich bei den visierten, die Akontozahlung auslösenden

Dokumenten zuhanden der Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II).

aaa) Diese Dokumente wurden nach der Visierung durch die am Nationalstrassenbau

Beteiligten (Bauherrschaft, Oberbauleitung, örtlicher Bauleiter) von der staatlichen

Buchhaltung (insb. von Buchalter GG__________ und JJ__________) lediglich noch

auf das Vorhandensein der notwendigen Unterschriften überprüft; ab einem Betrag von

Fr. 25'000.--

zusätzlich

von

II__________.

Gestützt

darauf

wurden

jeweils

Akontozahlungen in der Höhe der Differenzen zwischen der neuen Situation und den

bereits erbrachten Zahlungen ausgelöst (vgl. auch erstinstanzliches Urteil E. 5.3 S. 22f;

P1 11 58 S. 382f.).

Insbesondere war R___________ derjenige, der auf allen inkriminierten Situationen

der fünf Baustellen, neben den unterschiedlichen Baustellenverantwortlichen auf die

die Akontozahlungen auslösenden Dokumente das entscheidende Visum hinsetzen

musste (zur materiellen und formellen Kontrollpflicht der einzelnen Angeklagten siehe

nachstehend E. ccc S. 25). Er beschrieb den Ablauf der Kontrolle mit anschliessender

Rechnungsauslösung am Beispiel der Baustelle CC__________ selbst wie folgt

(R___________, RB S. 20):

„Diese Rechnung [gemeint Dokumentart II] wird durch die örtliche Bauleitung, T___________ finanziell

kontrolliert und visiert. Die Rechnung wird dann auf hierarchischem Weg an die Oberbauleitung,

S___________, weitergeleitet. Die Rechnung durch den Oberbauleiter formell geprüft (entspricht dies dem

Werkvertrag, ist dies gerechtfertigt, sind die Gelder in den genehmigten Budgets vorhanden). Danach wird

dies durch ihn visiert und leitet diese weiter an mich. Meine Unterschrift bedeutet dann, dass die


  • 17 -

Rechnung zur Zahlung freigegeben wird.Danach leite ich diese Rechnung an die Buchhaltung in Sitten

weiter und dort wird diese im Zahlungssystem (SAP) erfasst und die Papierform wird dort klassiert. Über

das SAP Zahlungssystem gehen die monatlichen Rechnungen zur Freigabe an das Finanzinspektorat.

Nach der Freigabe werden die Zahlungen durch den Kanton erfolgen und die Rückvergütung der

Bundesanteile ausgelöst.“

Diese Schriftstücke (Dokumentart II) waren also dazu bestimmt und geeignet,

Zahlungen auszulösen. Es handelt sich dabei nämlich - im Gegensatz zu den

Situationsrechnungen (Dokumentart I) - nicht um blosse einseitige Behauptungen,

sondern gemäss einem genauen Ablaufraster um mehrfach kontrollierte und visierte

Schriftstücke, aufgrund welcher die jeweiligen Geldtransaktionen ausgelöst wurden.

Ihnen kommt somit erhebliche und auch rechtliche Bedeutung im Geschäftsverkehr zu.

bbb) Aufgrund der Beweisbestimmung und Beweiseignung hätten die auf diesen

Dokumenten abgestützten Akontozahlungen resp. Abschlagszahlungen gemäss

Werkvertrag und der anwendbaren SIA-Norm 118 Ausgabe 1979/1991 inhaltlich

entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt erfolgen sollen. Dies ergibt sich auch aus

Art. 54 Abs. 1 Verordnung über den Nationalstrassenbau (NSV, in: AS 1996 S. 263)

und deckt sich mit den Dienstanweisungen vom 30. Oktober 2003, in Kraft seit dem

  1. Januar 2004 (RB Belegordner IV S. 1683 ff.). Zumindest aber hätten provisorische

Ausmasse pflichtgemäss geschätzt werden müssen. Dieses fehlbare Verhalten der

Beamten wurde in internen Disziplinarverfahren ebenfalls geahndet. Dies ist

unbestritten.

Abschlagszahlungen im Sinne der SIA-Norm 118 sind Vergütungszahlungen des

Bauherrn für Festpreisleistungen des Unternehmers. Ihr Merkmal besteht denn auch

darin, dass sie nach Massgabe bereits erbrachter Unternehmerleistung noch vor der

Abnahme des Werkes fällig werden. Indes haben sie nur vorläufigen Charakter und

erfolgen in Anrechnung an den gesamten Vergütungsanspruch des Unternehmers.

Durch diesen vorläufigen Charakter unterscheiden sie sich von endgültigen

Teilzahlungen im Sinne von Art. 372 Abs. 2 OR (Schumacher, in: Kommentar zur SIA-

Norm 118, Art. 38-156, Gauch (Hrsg.), Zürich 1992, Vorbemerkungen zu Art. 144-148

S. 538). Dabei ermitteln Bauleitung und Unternehmer gemeinsam, fortlaufend und

zeitgerecht die Ausmasse und anerkennen sie gegenseitig in den Massurkunden(Art.

142 Abs. 1 SIA-Norm 118). Aus zivilrechtlicher Sicht haftet die Bauleitung gegenüber

dem Bauherrn, wenn sie sich beim Ausmessen pflichtwidrig verhält, z.B. wenn sie

säumig oder unaufmerksam ist oder wenn sie bei einer Arbeitsleitung den

Unternehmer nicht gehörig kontrolliert. Zudem haftet die Bauleitung für absichtlich

falsches Ausmessen, z.B. wenn Regiearbeiten des Unternehmers in Mengeneinheiten

„umgerechnet“ werden, um Planungsfehler oder ein Koordinationsverschulden der

Bauleitung gegenüber dem Bauherrn zu vertuschen. Dieses Vorgehen kann sogar

strafbar sein (z.B. wegen Betrugs im Sinne von Art. 148 StGB, Schumacher, a.a.O.,

N. 1 zu Art. 142 StGB).

Auch wenn Akontozahlungen provisorischen Charakter haben, wessen sich alle

Angeklagten und sonst Beteiligten bewusst waren (V___________, Dossier

CC__________ P1 06 13 S. 382, 745, [fortan: RB S.]; W___________ RB S. 673;


  • 18 -

Y___________ RB S. 770; U___________, RB S. 776; X___________ RB S. 783;

KK__________ RB S. 791; R___________ RB. S. 758, 760; LL__________ RB

S. 835; MM__________ RB S. 836; NN__________, RB S. 44; OO__________, RB

S. 80), und diese immer erst - nach allfälliger Differenzbereinigung - mit der

Schlussrechnung definitiv werden (vgl. auch Art. 154 f. SIA-Norm 118), haben sie auf

richtigen, wahrheitsgetreuen, erbrachten oder pflichtgemäss geschätzten Angaben zu

beruhen. Gemäss den unterzeichneten Werkverträgen hatten die Akontozahlungen auf

jeder Baustelle gemäss Baufortschritt zu erfolgen, also immer erst nach erbrachter

Unternehmerleistung und - bis auf die gegenseitig anerkannte Ausnahme der

Endjahrespraxis - niemals monatelang im Voraus für noch nicht erbrachte Leistungen.

Die Angeklagten entwickelten deshalb zwar für jede Baustelle ganz spezielle

Vorgehensweisen sowie Übersichtstabellen mit drei übereinanderliegenden Kurven,

die in einem monatlichen Zeitraster jeweils den Zahlungsplan der Arbeitsgemeinschaft

PP__________ (rote Kurve), die erfolgten Zahlungen (blaue Kurve) und den Stand der

jeweiligen Arbeiten (grüne Kurve) wiedergaben, um die vorläufigen Ausmasse intern

transparent zu halten (T___________, RB S. 35ff., 95; V___________, RB S. 745f.;

Y___________, RB S. 387, 769; X___________, RB S. 65, 390; V___________, RB

S. 745; U___________ RB S. 774; RB Belegordner III S. 1453;) und so stets eine

Kontrolle über die bereits fakturierten und noch nicht erbrachten Leistungen zu haben.

Dennoch ändert diese interne Arbeitsweise nichts daran, dass die Akontozahlungen

nicht gemäss den vereinbarten Werkverträgen in Rechnung gestellt wurden. Mithin

stimmten die unterzeichneten, die Akontozahlungen auslösenden Dokumente

(Dokumentart II), die der Buchhaltung vorgelegt wurden, inhaltlich nicht mit den in

Wahrheit erbrachten Leistungen auf den einzelnen Baustellen überein.

ccc) Bei der Diskrepanz zwischen den in der Dokumentart II inhaltlich bestätigten

Arbeitsfortschritten und der in Wahrheit bereits realisierten Baufortschritte handelt es

sich nicht etwa um eine straflose, einfache schriftliche Lüge, sondern um eine

qualifizierte. Den am Nationalstrassenbau beteiligten Personen kommt infolge ihrer

Stellungen und in den Werkverträgen umschriebenen Kompetenzen nämlich ein

besonderes Vertrauensverhältnis und eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Es wurde eine

falsche Tatsache von rechtlicher Bedeutung bewiesen. Denn ähnlich wie in BGE 119

IV 54, in welchem einem Architekten in Bezug auf das Vermögen des Bauherrn

garantenähnliche Stellung attestiert wurde, ist auch vorliegend davon auszugehen,

dass es sich in Bezug auf die Verwendung des zugesprochenen Budgets, wovon 96%

Bundesgelder waren, um die Verwendung anvertrauter Vermögenswerte handelte,

welche die Angeklagten nur bestimmungsgemäss und im Interesse des Bundes

verwenden durften (statt vieler: vgl. BGE 117 IV 257; Donatsch, StGB, Kommentar,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. A., Zürich 2006, Art. 138 StGB S. 193). Auch

wenn in casu auf zivilrechtliche Werkverträge zwischen Bund, Kanton und

Unternehmen abzustellen ist, kommt einer ansonsten fast ausschliesslich hoheitlich

tätigen, öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie dem Kanton Wallis, mithin seinen

ausführenden

Beamten

oder

gegebenenfalls

externen

Beauftragten,

im

Zusammenhang mit der Realisierung eines derartigen Grossprojektes wie des

Nationalstrassenbaus,

eine

garantenähnliche

Stellung

zu.

Es

liegen

also


  • 19 -

allgemeingültige, objektive Garantien, die die Wahrheit der Erklärungen gewährleisten

sollten, vor.

Gerade weil die Unterschriften der angeklagten Beamten eine grosse Bedeutung

hatten, wurden die vorzunehmenden Kontrollen auch genau festgelegt (vgl.

Kontrollblätter RB Belegordner S. 1681f.). Zwar hatte nach Meinung der Angeklagten

die Kontrolle der Abschlagszahlungen vordergründig den Zweck, zu prüfen, ob die

gesprochenen finanziellen Mittel ausreichen und allfällige Budgetüberschreitungen

sofort zu erkennen. Eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% musste nämlich dem

Kantonsingenieur II__________ gemeldet werden, welcher seinerseits dies dem

zuständigen Staatsrat und dieser wiederum dem gesamten Staatsrat zu melden hatte

(R___________ RB S. 20; S___________ RB S. 27, 733f.). Dennoch hatten die

Beamten die ausdrückliche Pflicht, sämtliche akontozahlungssauslösenden Dokumente

vorgängig formell und materiell zu prüfen. Diese Kontrollen nahmen sie nicht vor, wie

die Beweiserhebung eindrücklich ergab. Dabei hatten S___________, T___________,

V___________, Z___________ und somit auch sein Nachfolger U___________ die

Akontozahlungen jeweils auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen, R___________ als

Sektionschef schliesslich noch eine formelle Prüfung vorzunehmen (RB Belegordner

S. 1681f.).

Indes gab S___________ an, die von T___________ erhaltenen Ausmassangaben

(materiell) gar nicht zu kontrollieren. Er nahm nur eine formelle Prüfung vor und

verliess sich auf dessen Angaben. Zeitlich sei eine Kontrolle auch gar nicht möglich

gewesen (S___________ RB S. 26f., 733). Y___________, der zusammen mit

W___________ und X___________ die örtliche Bauleitung der drei Baustellen

EE__________, FF__________ und BB__________ inne hatte, kontrollierte die

Positionen der Unternehmer einzig bezüglich der Übereinstimmung mit dem

Werkvertrag. Er habe keinen Auftrag gehabt zu kontrollieren, ob die Arbeiten auch

tatsächlich ausgeführt worden seien. Weil diese Arbeiten noch gar nicht ausgeführt

worden waren, habe er dies auch nicht überprüfen können. Er habe mit seiner

Unterschrift nicht bestätigt, dass die Arbeiten ausgeführt worden seien (Y___________

RB S. 770). X___________ sagte übereinstimmend mit Y___________ aus, dass die

örtliche Bauunternehmung die Ausmasse zusammen mit der Unternehmung erstellte

und kontrollierte, ob die Mengenangaben und die Einheitspreise mit dem Werkvertrag

übereinstimmen würden (X___________ RB S. 785). Auch W___________ bestätigte

dies. Die örtliche Bauleitung kontrolliere die Ausmasse. Die Kontrolle beinhalte die

richtigen Mengen, die richtigen Preise und arithmetisch, ob die Summen stimmten. Die

örtliche Bauleitung mache die Rechnungskontrolle, überprüfe also, ob die

Situationsrechnung

mit

den

Ausmassbeträgen

übereinstimmen

würden

(W___________ RB S. 764f.). Sofern V___________ einmal die Angaben ins

Messerli-System eingab, kontrollierte er ebenfalls nur, ob die Eingaben richtig erfolgten

(V___________ RB S. 383), nahm also lediglich eine formelle Prüfung vor. Einzig

T___________ kontrollierte in denjenigen Fällen, in welchen die Rechnungen

tatsächlich entsprechend dem Baufortschritt gestellt wurden, die effektiv erbrachten

Leistungen mit den in Rechnung gestellten direkt auf Platz. Jedoch nahm auch er

provisorische Vorausmasse vor, welche in Rechnung gestellt wurden. Diese Positionen

zeichnete er aber klar und offen und setzte sie im Folgejahr ins Minus, damit für diese


  • 20 -

Positionen keine neuen Zahlungen mehr geleistet würden, bis die provisorischen

Vorausmasse aufgebraucht waren (T___________ RB S. 33f.). R___________

seinerseits, der gemäss Weisung zwar lediglich eine formelle, also rein rechnerische

Prüfung vorzunehmen hatte, war sich, wie weiter oben dargelegt, indes klar bewusst,

dass durch seine finale Unterschrift die Zahlungen ausgelöst würden und aufgrund

seiner eigenen Anweisung zur Budgetausschöpfung war er auch darüber im Bilde,

dass diese in Rechnung gestellten Arbeiten dannzumal noch keineswegs ausgeführt

worden waren. Mithin haben die Angeklagten ihre Prüfungspflicht, sei dies nun

bewusst oder unbewusst geschehen, schwerwiegend verletzt.

ddd) Für die Frage des Urkundencharakters ist im Übrigen auch unerheblich, wie

schwierig für den Empfänger eine Kontrolle der Angaben auf dem Vertrauensverhältnis

besteht; diese Fragen sind allenfalls für die Prüfung einer möglichen Verurteilung

wegen Betrugs von Belang, sagen aber über die Urkundenqualität des Dokuments

nichts aus (BGE 117 IV 165 E. 2c). Erwähnt sei aber trotzdem, dass sich das ASTRA

vorliegend anhand der Koordinationssitzungen und wöchentlichen Kontrollen der

Kredite mit den Kantonsverantwortlichen und den ersuchten Zahlungsanweisungen

hätte ein Bild über den aktuellen Baufortschritt machen und so frühzeitig hätte

intervenieren können (vgl. Aussagen QQ__________ RB S. 96; RR__________ RB

S. 97).

Ebenso wenig massgebend ist der im gesamten Verfahren immer wieder thematisierte

Umstand, dass die sogenannte Phase I (Vorauszahlungen für die Monate November

und Dezember) nicht auch mitangeklagt wurde. Aus dem Fehlen der Anklage von

Urkundenfälschungen in der Phase I, kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden,

dass es sich bei Dokumenten in der Phase II ebenfalls nicht um Urkunden handeln

würde.

eee) Da die visierten, die Zahlung auslösenden Dokumente (Dokumentart II), wie

gesehen, dazu bestimmt und geeignet waren, den jeweiligen Baufortschritt

nachzuweisen und die entsprechenden Akontozahlungen auszulösen, diese inhaltlich

aber nicht mit der Wahrheit übereinstimmten, den Angeklagten in Bezug auf die

Verwaltung des gesprochenen Budgets eine garantenähnliche Stellung zukommt, also

objektive Garantien, die die Wahrheit der Erklärungen gewährleisten, vorlagen, handelt

es sich dabei um Urkunden.

Weil die Staatsangestellten nicht in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit handelten,

sondern zivilrechtliche Verträge (Werkverträge) fehlerhaft vollzogen, sind diese

Dokumente als gewöhnliche Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB und nicht

etwa als öffentliche Urkunden nach Art. 110 Ziff. 5 StGB anzusehen. Mithin kommt den

visierten,

die

Akontozahlung

auslösenden

Dokumenten

zuhanden

der

Kantonsbuchhaltung (Dokumentart II) Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Ziff. 4

StGB zu.

h) Weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Entscheid wurde eine

Unterscheidung der beiden Dokumentarten vorgenommen. Deshalb ist zu prüfen,

welcher Angeklagte welche Art von Dokumenten unterzeichnet resp. dazu angestiftet


  • 21 -

hat [straflose, einfache schriftliche Lügen (Dokumentart I) oder Urkunden (Dokumentart

II)]. Im Überweisungsbeschluss, der als eigentliche Anklageschrift gilt, führte der

Staatsanwalt für die einzelnen Angeklagten jeweils die konkret vorgeworfenen und

unterzeichneten Dokumente der jeweiligen Baustellen an, verwies beim Angeklagten

V___________ auf die unter S___________ ausgeführten Fälle Nr. 48 - 58. Einzig für

den Sektionschef R___________, der für sämtliche Vorauszahlungen haupt- und

mitverantwortlich gewesen sei, nahm er keine eigenständige Aufstellung vor, sondern

verwies auf die den anderen Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen, aus

welchen die Tätigkeit R___________ für die betreffenden Baustellen konkret ersichtlich

sei (P1 11 58 S. 8). Das Anklageprinzip ist damit auch, was die Anschuldigungen für

R___________ betrifft, genügend gewahrt.

aa) S___________visierte auf der Baustelle CC__________ als Oberbauleiter die

Situation Nr. 4 vom 1./3. September 2004 sowie die Situation Nr. 5 vom

21./22. Oktober 2004 / 28. Oktober 2004; auf der Baustelle in DD__________ die

Situation Nr. 1 vom 1. September 2004 und vom 7. September 2004, Situation Nr. 2

vom 27. Oktober 2004, die Situation Nr. 3 vom 18. März 2005, die Situation Nr. 4 vom

Juli 2005, die Situation Nr. 8 vom 9. November 2005. S___________ unterzeichnete

somit sieben Schriftstücke der Dokumentart II, also sieben Urkunden. Fingierte

Rechnungen der Dokumentart I unterzeichnete er nicht.

bb) V___________ unterzeichnete in denselben fünf Fällen wie S___________ auf der

Baustelle DD__________ Situationen mit Urkundenqualität (Dokumentart II), zusätzlich

unterzeichnete er in diesen Fällen auch jeweils die fingierte Rechnung ohne

Urkundenqualität (Dokumentart I).

cc) T___________visierte auf der Baustelle CC__________ in seiner Funktion als

örtlicher Bauleiter zusammen mit S___________ zwei Urkunden, nämlich sowohl die

Situation Nr. 4 vom 1./3. September 2004 als auch die Situation Nr. 5 vom 21./22. resp.

  1. Oktober 2004 (Dokumentart II). Zudem unterzeichnete er bei beiden Situationen

auch die straflosen, fingierten Rechnungen (Dokumentart I).

dd) U___________, Oberbauleiter der Baustellen EE__________, FF__________ und

BB__________, visierte in der Situation Nr. 1 vom 27. Oktober 2005 Baustelle

EE__________ und in der Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 Baustelle

BB__________ je ein Dokument mit Urkundenqualität (Dokumentart II), sowie in den

übrigen vorgeworfenen Situationen (Situation Nr. 1 vom 30. Oktober 2005 Baustelle

FF__________; Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004 Baustelle BB__________;

Situation Nr. 2 vom 26./29 November 2004 Baustelle BB__________) lediglich falsche

Rechnungen (Dokumentart I), die straflos bleiben.

ee) Z___________,ebenfalls Oberbauleiter auf der Baustelle BB__________, visierte

einzig eine Urkunde, nämlich die Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 (Dokumentart

II).

ff) Der externe Bauingenieur W___________,der auf der Baustelle EE__________ als

örtlicher Bauleiter amtete, unterzeichnete gemäss Anklage die Situation Nr. 1 vom


  • 22 -
  1. Oktober 2005, bei welcher es sich um eine fingierte Situationsrechnung, mithin um

ein strafloses Schriftstück der Dokumentart I handelte.

gg)

Ebenfalls

Y___________,

externer,

örtlicher

Bauleiter

EE__________,

FF__________ und BB__________ unterzeichnete in den drei zur Anklage gebrachten

Situationen lediglich Situationsrechnungen der Dokumentart I, nämlich Situation Nr. 1

vom 27. Oktober 2005 der Baustelle EE__________, Situation Nr. 1 vom 30. Oktober

2005 der Baustelle FF__________ sowie Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 der

Baustelle BB__________.

hh) Der dritte externe örtliche Bauleiter,X___________,der auf den beiden Baustellen

FF__________ und BB__________ arbeitete, unterzeichnete in den vier ihm zum

Vorwurf gereichten Situationen zweimal eine fingierte Rechnung (Dokumentart I),

nämlich die Situation Nr. 1 vom 30. Oktober 2005 Baustelle FF__________ sowie die

Situation Nr. 11 vom 2. November 2005 Baustelle BB__________) und auf der

Baustelle BB__________ zwei Schriftstücke (Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004;

Situation Nr. 2 vom 26. November 2004), und zwar sowohl fingierte Rechnungen

(Dokumentart I) als auch im Namen der externen Unternehmung unten links die die

Akontozahlungen auslösenden Dokumente (Dokumentart II), welchen Urkundenqualität

zukommt.

Den beiden Unterschriften von X___________ auf den Urkunden kommt jedoch keine

rechtliche Bedeutung zu. Diesen Dokumenten verlieh nicht etwa die Unterschrift

X___________ Urkundenqualität. Wie auch aus der beispielhaften Abbildung

Dokumentart II ersichtlich ist, fehlte -ausser in den zwei von X___________

unterzeichneten Fällen- immer die unten links anzubringende Unterschrift des externen

Unternehmers. Bei den beiden Unterschriften X___________ auf der Situation Nr. 1

vom 1. Oktober 2004 und von Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 Baustelle

BB__________ handelte es sich mithin nicht um relevante Teile der Urkunde, da diese

nicht erforderlich waren. Ebenfalls strafrechtlich irrelevant waren vorliegend ja

beispielsweise auch die Visa-Unterschriften der Sekretärin; offen gelassen für die

Unterschrift von JJ__________, da nicht Gegenstand des Verfahrens. Da solchen

irrelevanten Teilen der Urkunde keine rechtliche Bedeutung zukommt (Trechsel/Erni,

a.a.O., N. 4 zu Art. Vor 251 StGB), hat sich X___________ trotz Unterzeichnung

zweier Urkunden auch nicht der Urkundenfälschung strafbar machen können.

ii) Der SektionschefR___________schliesslich visierte sämtliche elf in der

Anklageschrift vorgebrachten und die Zahlungen auslösenden Dokumente, nämlich

zwei Urkunden betreffend die Baustelle CC__________ (Situation Nr. 4 vom

1./3. September 2004 und Situation Nr. 5 vom 21./22. Oktober 2004 / 28. Oktober

2004), fünf auf der Baustelle DD__________ (Situation Nr. 1 vom 1. September 2004

und vom 7. September 2004; Situation Nr. 2 vom 27. Oktober 2004; Situation Nr. 3

vom 18. März 2005; Situation Nr. 4 vom Juli 2005; Situation Nr. 8 vom 9. November

2005.), drei bei der Überbauung BB__________ (Situation Nr. 1 vom 1. Oktober 2004,

Situation Nr. 2 vom 26. November 2004 und Situation Nr. 11 vom 2. November 2005)

und eine auf der Baustelle EE__________ (Situation Nr. 1 vom 27. Oktober 2005).


  • 23 -

jj) Zudem wurden R___________, U___________ und Z___________ der mehrfachen

Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt

(Art.

317

StGB)

sowie

S___________

der

mehrfachen

Anstiftung

zur

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) angeklagt.

kk) Aufgrund der gemachten Ausführungen kann bereits an dieser Stelle im Sinne

eines Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass sich weder W___________,

noch Y___________ oder X___________ der Urkundenfälschung gemäss Art. 251

StGB und daher weder R___________ noch U___________ oder Z___________ der

Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB schuldig machten und die

Berufung in diesen Punkten abzuweisen ist.

Was die übrigen Angeklagten R___________, S___________, V___________,

U___________

und

Z___________

und

den

Vorwurf

der

vorsätzlichen

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) resp. deren Anstiftungen betrifft, ist auf den

subjektiven Tatbestand abzustellen.

i) Der Staatsanwalt geht von einer eventualvorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt

aus (Art. 317 Ziff. 1 StGB), was die verbleibenden Angeklagten allesamt bestreiten.

Fahrlässige Urkundenfälschung nach Art. 317 Ziff. 2 StGB ist nicht mitangeklagt.

aa) Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen,

wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer

die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2), womit der

Eventualvorsatz im Gesetz definiert wird (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979ff.,

2002f.). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen

fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste

Fahrlässigkeit; Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die

Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2).

bb) Bei dem für den Vorsatz notwendigen Willen und Wissen handelt es sich um

subjektive Tatbestandselemente.Zwecks Beurteilung des subjektiven Tatbestandes,

insbesondere für den Nachweis des Vorsatzes, kann sich der Richter - soweit der Täter

nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf

Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die

innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist

demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen auf direkten Vorsatz,

Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit zu schliessen ist. Allerdings ist nicht zu übersehen,

dass sich hier Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (vgl. BGE 130 IV 62f. E.

8.4 und 8.5, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1).

Was den Willen zur vorsätzlichen Tatbegehung betrifft, so begründet das blosse

Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung noch keinen Vorsatz; der


  • 24 -

Täter muss sie vielmehr auch wollen (Jenny, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel

2007, 2. A., N. 37 zu Art. 12 StGB). Beim Eventualvorsatz richtet sich der Wille auf die

Inkaufnahme der Tatverwirklichung, zumindest aber muss eine ernsthafte Erkenntnis

der möglichen Tatverwirklichung vorliegen (ausführlicher siehe E. 4. i/cc).

Das Wissenum den verwirklichten Tatumstand seinerseits beinhaltet gemäss Lehre

und Rechtsprechung drei Aspekte, nämlich das aktuelle Wissen des Täters, das

Bewusstsein über die ernsthafte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und die

Parallelwertung in der Laiensphäre.

Das aktuelle Wissen beschreibt die Voraussetzung, dass dem Täter die Tatumstände

im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich bewusst sein müssen; dass sie es nur sein

könnten, genügt nicht. Das Vorhandensein des aktuellen Wissens schliesst daher ein

auf frühere Erfahrungen beruhendes Wissen, also ein bloss aktualisierbares Wissen

aus.

So

muss

sich

auch

der

Täter

eines

Amtsdelikts

nicht

andauernd

vergegenwärtigen, dass er als Beamter handelt (Jenny, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 StGB

mit Verweisen).

Das aktuelle Bewusstsein der Möglichkeit, ein Tatbestand könne vorliegen oder

eintreten, ist bereits auf der Wissensseite dahingehend einzuschränken, dass der Täter

die Erfüllung des Tatbestandes für ernsthaft möglich halten muss, es sei denn, er habe

die Verwirklichung des selbst aus seiner Sicht Unwahrscheinlichen gerade beabsichtigt

oder innerlich gebilligt. Ansonsten gilt aber, dass man sich für irreal eingeschätzte

Eventualitäten nicht entschliesst (Jenny, a.a.O., N. 22 zu Art. 12 StGB).

Schliesslich muss bei Tatmerkmalen, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, wie

z.B. beim Begriff „Ehre“ oder „Urkunde“, sich das Bewusstsein des Täters auch auf die

Tatmerkmale erstrecken. Dies verlangt nicht eine juristisch korrekte Erfassung des

gesetzlichen Begriffs. Verlangt und unabdingbar ist allein die Kenntnis des im Merkmal

zum Ausdruck gebrachten Wertcharakters. Man spricht vom Erfordernis der

sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre. Dass der Täter sämtliche Tatsachen

kennt, aus denen sich bei korrekter rechtlicher Würdigung die vorgeworfene

Tatbestandsmässigkeit ergibt, kann ihn nicht belasten. Er handelt dann offenkundig

nicht mit dem Willen, das Rechtsgut eines anderen zu verletzen, was den Vorsatz

kennzeichnet (Jenny, a.a.O., N. 23 zu Art. 12 StGB mit Verweisen).

Sind die Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen in irgendeinem Punkt

nicht erfüllt, so hat das die sich von selbst verstehende Folge, dass der Täter ohne

Vorsatz handelt und sich jedenfalls nicht vorsätzlicher Verwirklichung desjenigen

Tatbestandes strafbar machen kann, auf den sich das Wissensmanko bezieht (Jenny,

a.a.O., N. 24 zu Art. 12 StGB mit Verweisen).

cc) Insbesondere kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit im Einzelfall schwierig sein (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 61; Roxin,

Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 3. A., 1997, § 12 N. 27; BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV

9 E. 4.1) und bedarf genauerer Betrachtung. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch

der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der


  • 25 -

Tatbestandsverwirklichung, im Gegensatz zum unbewusst fahrlässig handelnden

Täter, der die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht in

Betracht zieht.

Hinsichtlich

der

Wissensseite

stimmen

bei

Eventualvorsatz

und

bewusster

Fahrlässigkeit die Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein.

Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig

handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm

als

möglich

vorausgesehene

Erfolg

nicht

eintrete,

sich

das

Risiko

der

Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der

sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5.a.) über die Möglichkeit der

Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon

nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den

Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm

ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99

S. 101, 130 IV 61 E. 8.3, 133 IV 1 E. 4, 133 IV 9 E. 4; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 104).

Die eigentliche Crux des Eventualvorsatzes besteht in der Beweisproblematik, die sich

mit ihm verbindet. Die subtilen Nuancen der psychischen Vorgänge, auf die es für die

Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ankommt, lassen sich aus vielerlei Gründen

nur allzu häufig nicht zuverlässig ermitteln. Als innere Tatsachen entziehen sie sich der

direkten Wahrnehmung durch Dritte und einer darauf gestützten nachträglichen

Rekonstruktion im Prozess. Wer Aufschluss darüber geben könnte, wie viel ihm

bewusst war und was er gewollt hat, ist allein der Täter, dessen Äusserungen indes mit

Vorsicht zu würdigen sind. Als Ausweg bleibt oft nur die Möglichkeit, mit Hilfe von

Erfahrungsregeln, Durchschnittsurteilen und Alltagstheorien aus den äusseren

Umständen, insbesondere dem Hergang der Tat, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung zu ziehen. Jedoch ist auch dieses Verfahren anfällig für Fehlleistungen.

Angesichts der notorischen Unsicherheiten, die der Abgrenzung anhaften, beansprucht

hier die in-dubio-Regel erhöhte Beachtung (Jenny, a.a.O., N. 54-56 zu Art. 12 StGB).

Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sichbei der Urkundenfälschung im Amt um ein

Tätigkeitsdelikt und nicht um ein Erfolgsdelikt handelt (Trechsel/Jean-Richard, in:

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et alt. (Hrsg.), Zürich

2008, N. 23 zu Art. 12). Auf der Willensseite kann daher nicht wie bei Erfolgsdelikten

zwischen dem möglichen, vorhergesehenen oder dem in Kauf genommenen Erfolg

unterschieden werden. Die Taterfüllung erfordert ja gerade keinen (Aussen-)Erfolg (vgl.

auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. A.,

Bern 2011, §9 N. 10f.). Vielmehr richtet sich der Wille auf die Tätigkeit an sich, also

vorliegend die bewusste Unterzeichnung eines Schriftstücks mit Urkundenqualität. Bei

Tätigkeitsdelikten kann daher - falls überhaupt - nur schwerlich eine Unterscheidung

zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vorgenommen werden.

Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Angeklagten die Dokumente der

Dokumentart II mit Bewusstsein, also mit dem Willen ihre Unterschrift hinzusetzen,

visiert haben. Es ist somit hauptsächlich auf die Wissensseite abzustellen, also auf das


  • 26 -

allfällige Wissen und Wissen-Können um die rechtserhebliche (Urkunden-)Wirkung des

unterzeichneten Schriftstücks.

ee) Bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist bei den Angeklagten

R___________, S___________, T___________, U___________, V___________ und

Z___________ folglich subjektiv festzustellen, ob sie mit ihrem laienhaften Wissen den

Sinngehalt einer Urkundenfälschung im Amt kannten; ob sie im Zeitpunkt der

Unterzeichnung auch ein konkretes, aktuelles Bewusstsein darüber hatten, mit der

Unterschrift etwas Unrechtes und Strafbares zu tun; also, ob sie letztlich die Tragweite

ihrer

angebrachten

Unterschriften

und

die

rechtserhebliche

Bedeutung

der

Dokumentart II kannten oder nicht.

aaa) Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 15. März 2006, die

gemeinhin als die wahrheitsgetreuste gilt, da sie nicht aufgrund der Befürchtung einer

drohenden

Strafe

oder

infolge

anwaltlicher

Beratung

verfälscht

ist,

sagte

R___________ aus, dass er, um die drohende Reduktion und die damit verbundene

Verzögerung der Bauausführung im Bereich DD__________ zu verhindern und um die

Budgets zu erreichen, dem Abschnittsverantwortlichen S___________ den Auftrag

erteilt habe, nach Möglichkeit die Budgets auszuschöpfen. Durch T___________ habe

er erfahren, dass die Arbeitsgemeinschaft PP__________ mit diesem Vorgehen nicht

unbedingt einverstanden gewesen sei. Da es um den Erhalt der Budgets ging, sei es

jedem Beteiligten einleuchtend gewesen, dass Gefahr bestehen würde, dass die

Budgets 2005 entsprechend gekürzt werden würden. Er möchte auch klar erwähnen,

dass es ihm einzig und allein um die Interessen des Kantons gegangen sei. Es sei

ganz klar, dass diese Art und Weise nicht korrekt sei, jedoch auch hier müsse er

erwähnen, dass er das von seinen Vorgängern so gelernt habe und solche

Vorgehensweisen auch in anderen Kantonen vorkommen und das ASTRA diverse

solche Fälle kenne (R___________ RB S. 21). Dass die Vorauszahlungen für die

öffentliche Hand eine finanzielle Mehrbelastung herbeigeführt habe, sei er sich

bewusst gewesen, über die konkrete Summe indes nicht. Er sei aber nach wie vor der

Meinung, dass er im Interesse des Kantons gehandelt habe, und wusste, dass seine

Unterschrift dann bedeutete, dass die Rechnungen zur Zahlung freigegeben wurden

(R___________ RB S. 20).Zurückversetzt in die damalige Lage, würde er unter

denselben Umständen und Rahmenbedingungen dieselbe Entscheidung fällen

(R___________ RB S. 22). Auch habe er gewusst, dass seine Unterschrift auf dem

QS-Stempel bedeute, dass die Rechnung zur Zahlung freigegeben werde

(R___________ RB S. 20).

Auf dieser, seiner Erstaussage, ist R___________ zu behaften. R___________ wusste

genau, dass die Art und Weise der Vorauszahlungen nicht korrekt war und dass

letztlich mit seiner finalen Unterschrift die entsprechenden Vorauszahlungen ausgelöst

wurden. Er war sich also über die Tragweite und die Wirkung seiner Unterschrift und

damit auch der Beweiskraft der Dokumentart II bewusst. Ebenfalls hatte er ein

aktuelles Unrechtsbewusstsein was die mit den Vorauszahlungen verbundene

finanzielle Mehrbelastung des Staates betraf. Tags darauf in seiner Einvernahme vor

dem zuständigen Untersuchungsrichter bestätigte er seine Aussagen und insb. auch

seine innere Haltung. Er würde nämlich zurückversetzt in die damalige Lage und unter


  • 27 -

denselben Umständen und Rahmenbedingungen dieselbe Entscheidung treffen. Er

differenzierte aber, dass mit dem heutigen Wissensstand sein Entscheid natürlich

anders ausfallen würde (R___________ RB S. 51). Weiter fügte er an, dass der

Dienstchef II__________ von den drohenden Budgetkürzungen sicherlich durch ihn

informiert worden sei; auch JJ__________ hätte Kenntnis davon gehabt, zumal diese

Problematik an Sitzungen etwa Mitte 2004 thematisiert worden sei. Damit kann er aber

betreffend seinen (Eventual-)Vorsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bei

seiner Entschlussfassung zur Anweisung der Budgetausschöpfung hätten ihn keine

weiteren Personen beeinflusst (R___________ RB S. 52f.), wie er selbst ausführte. Die

Vorauszahlungen zu veranlassen, war also seine eigene Entscheidung. Seine

Anweisung zur Budgetausschöpfung sei an S___________ gegangen. Dieser habe

zunächst seine Bedenken angemeldet. Was die Vorauszahlungen Ende 2005 betreffe,

habe auch zu dieser Zeit seine Anweisung bestanden, die Budgets auszuschöpfen. Da

man im Jahr 2004 ähnlich vorgegangen sei, habe man im Jahr 2005 das Rad nicht

mehr neu erfinden müssen und die Oberbauleiter hätten gewusst, wie vorzugehen war.

Auch wenn die Fakten vorliegen würden und zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht

worden sei (R___________ Dossier P1 06 50 FF__________ S. 33), so muss auch für

die Vorauszahlungen im Herbst 2005 davon ausgegangen werden, dass wiederum

R___________ diese in Auftrag gab, diese also bewusst und in Kenntnis aller

Umstände und ohne Anordnung und Aufforderung irgendwelcher Drittpersonen

veranlasst hatte. Erst später erwähnte er, nun anwaltlich verbeiständet, erstmals die zu

den Akten genommene E-Mail vom 19. August 2004 von II__________ zu Handen von

JJ__________ und ihm mit folgendem Inhalt:

« JJ__________,

Selon les derniers renseignements de la part de l’OFOU, les crédits (Routes Nationales et Principales) non

utilisés vraisemblablement en 2004 seront transférés à d’autres cantons avant la fin de l’année. Donc il

faut prendre d’urgence toutes les mesures pour utiliser le budget accordé cette année sans reporter sur

l’année prochaine. »

Aus dieser E-Mail habe er persönlich die Botschaft entnommen, dass er als

verantwortlicher Sektionschef dafür besorgt sein müsse, das Budget 2004

aufzubrauchen (R___________ RB S. 214). Später will R___________ die umstrittene

E-Mail so verstanden haben, dass die Budgetausschöpfung seitens II__________

verlangt worden sei (R___________ RB S. 257). Dies wiederholte er in seinem

Schlusswort anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht und betonte, dass die

Budgetausschöpfung ein klarer Auftrag der Vorgesetzten gewesen sei, woran er nicht

gezweifelt habe (siehe E-Mail vom 19. April 2004). Was sie gemacht hätten, hätten alle

gemacht. Sie hätten das so gelernt. Sie wussten nicht, dass dies plötzlich falsch sein

sollte (P1 11 58 S. 259). Was seine Absicht und Anweisung zur Vornahme der

Vorauszahlungen betrifft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der

Dienstchef II__________ erteilte ihm in dieser umstrittenen E-Mail keineswegs einen

direkten

Auftrag

oder

eine

Generalerlaubnis

für

die

daraufhin

getätigten

Vorauszahlungen. Zudem würde eine derartige Auslegung auch den eingangs

erwähnten eigenen Aussagen von R___________ widersprechen. Ob er sich indes


  • 28 -

gestützt darauf auf einen sogenannten Verbotsirrtum berufen kann, wird weiter unten

gesondert zu prüfen sein.

Wenig glaubhaft ist ebenfalls, dass R___________ im Oktober 2004 tatsächlich davon

ausgehen konnte, dass die budgetierten Arbeiten allesamt noch bis Ende 2004 hätten

ausgeführt werden können (R___________ RB S. 256); sagte er doch in der gleichen

Einvernahme, dass es für ihn klar war, dass diese Ausschöpfung nicht über die

geleisteten Arbeiten im Jahr 2004 vollzogen werden konnte. Ebenfalls nichts zu seinen

Gunsten kann aus R___________ Aussage hergeleitet werden, dass die Ausmasse

nicht dazu bestimmt und geeignet waren, gegenüber dem Kanton als Bauherr den

festen Beweis zu erbringen, dass die im Ausmass erwähnten Arbeiten von den

Unternehmern auch tatsächlich ausgeführt worden waren, da es sich um vorläufige

Ausmasse mit entsprechendem provisorischem Charakter handle (R___________ RB

S. 753) und sämtliche Situationsrechnungen immer provisorischen Charakter hätten.

Sogar eine Schlussabrechnung trage den Vorbehalt der Genehmigung des ASTRA

(R___________ RB S. 758, 760). Denn R___________ war sich klar bewusst, dass er

als

Sektionschef

keine

Kompetenz

gehabt

habe,

mit

den

Unternehmern

Vertragsänderungen zu vereinbaren z.B. betreffend den Zahlungsbedingungen

(R___________

RB

S.

759).

Und

die

gemäss

Werkvertrag

vereinbarten

Zahlungsbedingungen sahen nun mal Abschlagszahlungen gemäss Baufortschritt vor,

was R___________ genaustens wusste.

Es mag vorbildlich sein, dass R___________, wie er aussagte, vor seine Mitarbeiter

gestanden und nicht wie die Chefs in Deckung gegangen sei (P1 11 58 S. 259),

dennoch bestehen für das urteilende Gericht keinerlei Zweifel, dass R___________ mit

Willen und Wissen handelte und insbesondere über das nötige, aktuelle Wissen

verfügte, um die Tragweite seiner Unterschrift und das damit verbundene

unrechtmässige Handeln zu erkennen. Zwar richtete sich seine Absicht in erster und

wohl auch einziger Linie darauf, den Autobahnbau voranzutreiben und dem Staat

Wallis zu nützen. Er nahm dabei aber die Verwirklichung eines anderen Erfolgs,

nämlich der Urkundenfälschung im Amt und auch der Anstiftungen dazu, bewusst in

Kauf. R___________ handelte letztlich eventualvorsätzlich.

bbb) S___________ seinerseits gab in seiner ersten polizeilichen Einvernahme gleich

eingangs zu Protokoll, dass er die Weisungen seines direkten Vorgesetzten

R___________ ausgeführt habe, ohne diese zu hinterfragen, über welche Stelle diese

Weisung angeordnet wurde. Die grundsätzliche Weisung sei gewesen, das Budget

aufzubrauchen (S___________RB S. 25). Wie die Rechnungstellung, der

Visierungsablauf und die Zahlungsauslösung im Einzelnen abliefen, war ihm aufgrund

seiner genauen Beschreibung klar bewusst, auch dass diese Unterschriften,

insbesondere diejenigen von R___________ und II__________, schliesslich die

Zahlung auslösten (S___________RB S. 26 f.). Dass S___________ sich indes nicht

ausdrücklich über die Urkundenqualität bewusst gewesen sei, ändert daran nichts.

Wusste er doch um die Tragweite und Wirkung der Unterschrift und auch, dass die in

Rechnung gestellten Posten nicht dem Baufortschritt entsprachen. Nicht zuletzt

deshalb meldete S___________, gemäss Aussage R___________, seine Bedenken

an und gab schliesslich erst nach mehrmaliger Aufforderung seines direkten


  • 29 -

Vorgesetzten und des technischen Supports den Befehl an seine Untergebenen

T___________ und V___________, entsprechende Situationen zu erstellen, ohne die

Anweisung seines Vorgesetzten zu hinterfragen (S___________RB S. 734f.). Mithin

hatte auch S___________ neben dem Wissen um die Tragweite und Bedeutung seiner

Unterschrift, ein aktuelles Unrechtsbewusstsein und handelte er eventualvorsätzlich,

was die Urkundenfälschung im Amt und die Anstiftungen betrifft.

ccc) V___________,der die örtliche Bauleitung der Baustelle DD__________ inne

hatte,sagte ebenfalls mehrfach aus, die Anweisung, das Budget auszuschöpfen, sei

von seinem Vorgesetzten R___________ gekommen (V___________ S. 50f., RB

S. 382f.). Genaue Betragsangaben habe er aber nicht gemacht und sie hätten diese

Zahlen

gemeinsam

besprochen.

Die

Anweisungen,

die

Angaben

in

den

Ausmassprotokollen abzuändern, sei er hauptsächlich in den Sektionsmeetings erfolgt.

Aber auch auf der Baustelle selbst habe R___________ erwähnt, dass sie besorgt sein

sollen, die Budgets auszuschöpfen. Beim Vorgehen der Budgetausschöpfung handle

es sich indes nicht um eine neue Praxis. Jedoch sei die Grössenordnung nicht dieselbe

gewesen, da die Projekte damals viel kleiner gewesen seien (V___________ S. 51). Er

sei aber aufgrund seiner Ausmasse davon ausgegangen, dass die getätigten

Budgetauszahlungen bis Ende Februar 2004 abgearbeitet seien (V___________ RB

S. 748), und sie hätten lediglich die Weisung des Vorgesetzten R___________ befolgt.

An eine Nichtbefolgung der Weisung habe er nie gedacht. Sie hätten wirklich das

Gefühl gehabt, die Weisung käme von Sitten. Jedoch habe er schon gewusst, dass mit

der Unterschrift grundsätzlich die Richtigkeit der Beträge bestätigt worden sei

(V___________ RB S. 746) und sie seien sich schon bewusst gewesen, dass aufgrund

der Ausmassdokumente die Vorauszahlungen geleistet würden. Er glaube auch, dass

sich alle Beteiligten über die Konsequenzen ihrer Mitunterzeichnung bewusst gewesen

seien (V___________ RB S. 747).

Aus diesen letzten Aussagen V___________ muss zweifellos geschlossen werden,

dass er sich über die Konsequenz seiner Handlung und die Wirkung seiner Unterschrift

vollkommen bewusst war.Mithin kannte er den Sinngehalt einer Urkunde, hatte ein

aktuelles Unrechtsbewusstsein, wusste um die Tragweite seiner Unterschrift, weshalb

das Wissensmoment zu bejahen ist. Da es sich bei der Urkundenfälschung im Amt um

ein Tätigkeitsdelikt handelt, somit keinen zusätzlichen, auf einen Aussenerfolg

gerichteten Willen erfordert, und sie bereits mit bewusster Unterzeichnung des

Schriftstücks erfüllt ist, ist auch bei V___________ die eventualvorsätzliche Begehung

der Urkundenfälschung im Amt zu bejahen.

ddd) Aus den Aussagen von T___________, U___________ und Z___________

ergeben sich kaum Anhaltspunkte betreffend ihrer inneren Einstellungen und ihres

Wissens um die Tragweite und Wirkungen ihrer Unterschriften auf den jeweiligen

Schriftstücken. Sie wurden hiezu praktisch nicht befragt. Dies nicht zuletzt deshalb,

weil sich die gesamte Untersuchung auf die Baustelle CC__________ und teilweise

noch auf die Baustelle DD__________, personenbezogen hauptsächlich auf

R___________ und S___________ konzentrierte, und betreffend die anderen

Baustellen und Personen infolge Gleichartigkeit weniger detailliert instruiert worden ist.

Das Gericht muss sich daher bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von


  • 30 -

T___________, U___________ und Z___________ mehr auf die äusserlich

feststellbaren Indizien, Erfahrungsregeln, Alltagstheorien und die gesamten Umstände

stützen denn auf deren spärlichen Aussagen.

Zweifellos verfügten alle drei über eine langjährige Berufserfahrung in der Baubranche,

insbesondere im Tiefbau. Unabhängig davon, ob sie in ihrer beruflichen Laufbahn

vorwiegend für den Staat Wallis oder für private Unternehmungen arbeiteten, kannten

sie die generellen Normen der Werkverträge bei Arbeiten für die öffentliche Hand und

wussten um die Zahlungsmodalitäten, nämlich, dass die Abschlagszahlungen jeweils

gemäss dem Baufortschritt hätten erfolgen sollen. Dies mag ja auch der Grund

gewesen sein, weshalb sie auf den Baustellen jeweils zwei Vorausmasstabellen

erstellten; einmal eine fingierte, welche der Buchhaltung zur Auslösung der Zahlungen

vorgelegt wurde und einmal ihre interne, in welcher alle noch nicht gebauten, aber

bereits in Rechnung gestellten Vorausmasse ins Minus gesetzt wurden, um einen

Überblick zu haben und keine Beträge zweimal in Rechnung zu stellen. Hätten

T___________, Z___________ und U___________ keinerlei Unrechtsbewusstsein

betreffend ihre Vorgehensweisen gehabt, hätten sie kaum ein derart aufwendiges,

doppelspuriges Vorgehen gewählt. Zudem sagte T___________ selbst, dass ihm

S___________ den Auftrag zur Budgetausschöpfung nicht gerne weiter gab

(T___________ RB S. 34). Überdies habe er niemals Weisungen gesehen, die

Vorauszahlungen auch nur für eine bestimmte Zeitspanne (z.B. für 2 Monate) für

zulässig erklärt hätten, was auch Z___________ bestätigte (Z___________ RB

S. 384). T___________ konnte sich auch nicht vorstellen, dass die Zahlungen ohne die

vorhandenen Visa freigegeben worden wären und wusste, dass das ASTRA zwecks

Kontrolle

der

Budgetausschöpfung

1,5

Arbeitsstellen

in

Sitten

finanzierte

(T___________ RB S. 738 ff.). Auch wenn sich keine genaueren Aussagen von

T___________, Z___________ und U___________ in den Akten finden, so ist

dennoch davon auszugehen, dass sie sich über die Tragweite der ganzen

Vorgehensweise klar bewusst waren, was insbesondere auch die Aussage

V___________, der im Gegensatz zu den beiden Oberbauleitern U___________ und

Z___________ lediglich die Position eines örtlichen Bauleiters inne hatte, untermauert.

Gemäss V___________ seien sich schon alle Beteiligten über die Konsequenzen ihrer

Mitunterzeichnung bewusst gewesen (V___________ RB S. 747). Da sich alle

Verantwortlichen regelmässig zu Sektionsmeetings trafen und - wie sich aus den

Unterlagen ergibt - auch sonst ein reger Informationsaustausch zwischen den

einzelnen Baustellen stattfand, ist diese Aussage glaubhaft und besonders zu

gewichten.

Aufgrund der gesamten Umstände steht für das urteilende Gericht mithin fest, dass

sich ebenfalls die angeklagten T___________, U___________ und Z___________

über die Auswirkungen und Tragweite ihrer Unterschrift bewusst waren und über ein

aktuelles

Unrechtsbewusstsein

verfügten.

Mithin

ist

bei

allen

dreien

der

Eventualvorsatz betreffend die Urkundenfälschung im Amt zu bejahen.

Hingegen haben sich U___________ und Z___________ entgegen der Anklage (vgl.

Überweisungsbeschluss P1 11 58 S. 20-25) nicht auch der Anstiftungen zur

Urkundenfälschung

im

Amt

strafbar

gemacht.

U___________

vermeintliche


  • 31 -

Anstiftungen betrafen die örtlichen externen Bauleiter, welche wie weiter oben

ausgeführt,

keinerlei

Urkunden

unterzeichneten

und

ihnen

ohnehin

keine

Beamteneigenschaft zukommt. Z___________ seinerseits hat gemäss Anklage in der

Situation vom 26./29. November 2004 U___________ zur Urkundenfälschung im Amt

angestiftet, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem U___________ noch für die

Arbeitsgemeinschaft PP__________ und noch nicht als Beamter für den Staat Wallis

tätig war und welchem Schriftstück ohnehin keine Urkundenqualität zukommt.

j) Der Rechtsvertreter von R___________ brachte im Laufe des Verfahrens sowie

anlässlich der Berufungsverhandlung kurz vor, dass sich R___________ in einem

Verbotsirrtum befunden habe. Dem kann indes nicht gefolgt werden.

Gemäss dem in Art. 21 StGB(vormals Art. 20 StGB) statuierten Irrtum über die

Rechtswidrigkeit, auch Verbotsirrtum genannt (statt vieler: BGE 129 IV 241), handelt

nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann,

dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die

Strafe. Beim Rechtsirrtum kennt der Täter zwar sämtliche Merkmale, die sein Verhalten

als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren (Jenny, a.a.O., N. 7 zu Art. 21

StGB), verkennt aber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, weil er sein Handeln

entweder allgemein als erlaubt hält (direkter Verbotsirrtum) oder sein Handeln

irrtümlich aufgrund eines Rechtsfertigungsgrundes als gedeckt sieht (indirekter

Verbotsirrtum; Jenny, BK, a.a.O., N. 8 zu Art. 21 StGB). Die Unvermeidbarkeit des

Irrtums über die Rechtswidrigkeit wird in beiden Fällen nur dann angenommen, wenn

der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Für die

Annahme der Unvermeidbarkeit des Nicht-Wissens resp. Nicht-Wissen-Könnens

werden

zureichende

Gründe

gefordert,

an

welche

das

Bundesgericht

im

Hauptstrafrecht stets sehr hohe Anforderungen stellt. Zureichend ist ein Grund dann,

wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er

auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre

führen lassen (statt vieler: BGE 104 IV 221); eine allgemeine Unkenntnis der

rechtlichen Normierung vermag aber noch keine Unvermeidbarkeit zu begründen.

Abzuklären ist im Einzelfall, inwiefern der Täter bei bestehenden Zweifeln hätte

Erkundigungen einholen müssen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB,

BGE 129 IV 6 E. 4.1, BGE 121 IV 109 E. 5b S. 126f., BGE 120 IV 208 E. 5 S. 214f.),

wobei eine theoretische Möglichkeit der richtigen Erkenntnis der Rechtslage den

Verbotsirrtum nicht ausschliesst. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Täter das Fehlen

der richtigen Erkenntnis zum Vorwurf zu machen ist (BGE 116 IV 56 E. II 3).

R___________ war als Sektionschef der NSO einer der Hauptverantwortlichen für den

plangemässen Bau und die Finanzierung der Autobahn im Oberwallis. Wie er selbst

aussagte, wusste er genau, dass seine Unterschrift bei der Staatsbuchhaltung die

Zahlung auslöste. Er war sich der Gefahr bewusst, dass durch die Nichtausschöpfung

des zugesprochenen Budgets die Bundesgelder zurück an den Bund fliessen würden

und bekräftigte auch, dass er alleine den Entschluss zur Anweisung der

Budgetausschöpfungen gegeben habe. Als einer der operativen Hauptverantwortlichen

der NSO kannte er den jeweiligen Baustand auf den einzelnen Baustellen und wusste

zudem genau, dass seine angeordneten Vorauszahlungen zur Budgetausschöpfung


  • 32 -

nicht den Werkverträgen entsprachen und eigentlich gemäss dem jeweiligen

Baufortschritt hätten erfolgen sollen. R___________ handelte, wie weiter oben

dargelegt, eventualvorsätzlich und wusste genau, dass dies rechtswidrig war. Auch

wenn er keinen persönlichen Vorteil aus der ganzen Sache zog und ihm auch geglaubt

werden kann, er habe einzig im Interesse des Staates gehandelt, was bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird, vermag die umstrittene vermeintliche

E-Mail-Anweisung des Dienstchefs II__________ und auch der Umstand, dass

aufgrund der 60-tägigen Zahlungsfrist für Arbeiten der Monate November und

Dezember jeweils bereits vor Jahresende und somit vor Ausführung der Arbeiten die

Rechnung gestellt wurde, keinen Rechtsirrtum zu begründen.

k) Mithin haben R___________, S___________, V___________, T___________,

U___________ und Z___________ eventualvorsätzlich gehandelt und den Tatbestand

der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB, R___________ und

S___________ zudem auch den Tatbestand der Anstiftung nach Art. 24 StGB in

objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und werden dazu schuldig erkannt.

Die Angeklagten W___________, X___________ und Y___________ werden vom

Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.

Die Berufung ist daher teilweise gutzuheissen.

5. a) Das Gericht misst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem

Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dessen Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der

Richter hat von der objektiven Tatschwere ausgehend das (subjektive) Tatverschulden

zu bewerten (BGE 136 IV 55). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Ziff. 2 StGB).

Das Gesetz statuiert diverse Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (vgl. Art. 19

Abs. 2 StGB; Art. 22 StGB; Art. 48 StGB und 49 StGB). Der Richter hat diese von

Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.

Zusammenfallende

Strafschärfungs-

bzw.

Strafmilderungsgründe

können

sich

einerseits kompensieren, andererseits aber auch den gesetzlich vorgesehenen

Strafrahmen des zu beurteilenden Deliktes nach oben bzw. nach unten erweitern (BGE

116 IV 300 E. 2b/aa). Der ordentliche Strafrahmen ist laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung jedoch grundsätzlich einzuhalten (BGE 136 IV 55).

b) Die vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 317 StGB). Das revidierte Recht kennt zudem die

gemeinnützige Arbeit neu als eigenständige Hauptstrafe, nicht mehr bloss als

Vollzugsform einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.1). Sie

wird durch das Gericht angeordnet (Art. 37 StGB) und kann wie alle anderen

Sanktionen für Vergehen und Verbrechen bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43


  • 33 -

StGB) oder unbedingt ausgesprochen werden. Für den Vollzug der gemeinnützigen

Arbeit bleiben die Kantone zuständig. Wird die Arbeitsstrafe nicht geleistet, ist sie in

einem gerichtlichen Verfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 39

StGB). Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die gemeinnützige Arbeit milder. Nach der

gesetzlichen Rangordnung kann sie mit Zustimmung des Täters an Stelle einer

Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden (Art. 37 Abs. 1 StGB) und ist

mit

dieser

Sanktion

zu

vergleichen

(BGE

134

IV

82

E.

7.2.3).

Das

Zustimmungserfordernis hat nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahlrecht

bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde, auch nicht zu Gunsten der

Geldstrafe. Denn die Wahl der Sanktionsart erfolgt allein durch das Gericht. Als

massgebendes Kriterium gilt die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

(BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweisen). Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb

auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur gemeinnützigen Arbeit zu prüfen.

Allerdings soll das Gericht dem Verurteilten die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit

eröffnen, wenn er arbeitsfähig und prinzipiell bereit ist, sie zu leisten (BGE 134 IV 97 E.

6.3.3.3; Stratenwerth, a.a.O., § 3 N. 4).

c) aa) R___________ war zum Tatzeitpunkt noch nicht 40 Jahre alt. Er ist verheiratet

und Vater von zwei Töchtern und wohnhaft in AA__________. Er wuchs zusammen

mit einer Schwester in SS__________ auf. Nach Besuch der obligatorischen Schulen

in SS__________ und Erlangung der Maturität in AA__________ absolvierte er die

ETH in Zürich, wo er den Abschluss als Ingenieur mit Fachrichtung Tunnelbau machte.

Seit 1998 arbeitet R___________ beim Staat Wallis in der DSFB. Dort ist er nach wie

vor als Sektionschef der NSO tätig.

R___________ ist nicht vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien Leumund.

Zudem verübte er die Tat nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils, sondern

einzig in der Absicht seinem Arbeitgeber, dem Staat Wallis, zu nutzen und den

Autobahnbau im Oberwallis voranzutreiben. Auch sein Verhalten im gesamten

Strafverfahren ist ihm positiv anzurechnen, zumal er sich bis zum Schluss immer vor

seine untergebenen Mitarbeiter gestellt hat. Ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen

ist, dass er bei seiner Entscheidung zur Anordnung der Vorauszahlungen unter einem

grossen Druck stand. Druck für das Vorantreiben des Nationalstrassenbaus im

Oberwallis wurde sowohl von seinen Vorgesetzten, aber auch seitens der Politik und

des ganzen Systems ausgeübt. Das persönliche Verschulden von R___________ an

der Tat ist daher gering einzustufen.

bb) S___________ war zum Tatzeitpunkt 52-jährig. S___________ ist verheiratet und

Vater dreier Kinder. Er arbeitet seit 1984 in der Sektion NSO als Bauleiter, wobei er

seit

dem

Jahre

2000/2001

Streckenverantwortlicher

des

Autobahnteilstücks

TT__________ ist.

V___________, zum Tatzeitpunkt 55-jährig, ist verheiratet und Vater von vier Kindern.

V___________ arbeitet seit 1984 in der Sektion NSO als Bauführer, wobei er beim

Projekt DD__________ örtlicher Bauleiter der Baustelle ist.


  • 34 -

T___________ war zum Tatzeitpunkt 48-jährig. Er ist verheiratet und Vater von vier

Kindern. Er arbeitet seit dem Jahre 2000 in der Sektion NSO als Bauleiter, Spezialist

Tiefbau, wobei er beim Projekt „CC__________“ örtlicher Bauleiter der Baustelle ist.

U___________ war zum Tatzeitpunkt 48-jährig und unverheiratet. Er ist Ingenieur HTL

und arbeitet seit Oktober 2004 in der Sektion NSO Oberbauleiter, wobei er als

Projektleiter der Umfahrung UU__________ amtet.

Z___________ schliesslich war zum Tatzeitpunkt bereits über 60 Jahre alt und ist

zwischenzeitlich in Pension gegangen. Z___________ ist verheiratet und Vater eines

erwachsenen Kindes. Er ist eidgenössisch diplomierter Bauleiter und arbeitete bis Mai

2005 als Oberbauleiter des Projekts BB__________.

Sie alle sind ebenfalls nicht vorbestraft und verfügen durchwegs über einen guten

Leumund. Zudem gilt auch für sie, dass die Tat nicht zur Erlangung eines persönlichen

Vorteils verübt worden ist, sondern einzig in der Absicht ihrem Arbeitgeber, dem Staat

Wallis, zu nutzen und den Autobahnbau im Oberwallis voranzutreiben. Im Verhältnis zu

R___________ ist überdies zu berücksichtigen, dass sie die Tat auf dessen

Anordnung hin ausgeführt haben; mithin das persönliche Verschulden von

S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________

daher noch geringer ausfällt als dasjenige von R___________.

d) aa) Der Staatsanwalt beantragt für R___________ eine Geldstrafe von 80

Tagessätzen. Das Gericht hingegen erachtet unter Berücksichtigung der subjektiven

und objektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponente, welche ein noch leichtes

Verschulden ergeben, eine Strafe von 50 Tagessätzen als Tat und Verschulden

angemessen.

Für S___________, T___________, U___________ und Z___________ beantragt der

Staatsanwalt eine Geldstrafe von je 30 Tagessätzen, und schliesslich für

V___________ eine solche von 20. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der

unterschiedlichen Anzahl unterzeichneter Urkunden, der zusätzlichen Erfüllung der

Anstiftung S___________, des weiter oben ausgeführten leichten Verschuldens der

Angeklagten sowie ihrer Täterkomponenten für S___________ eine Strafe von 30

Tagessätzen, für T___________ eine Strafe von 20 Tagessätzen, für V___________

eine Strafe von 25 Tagessätzen, für U___________ eine Strafe von 15 Tagessätzen

und für Z___________ eine solche von 15 Tagessätzen als Tat und Verschulden

angemessen.

bb) Sämtliche Beschuldigten haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung - mit

Ausnahme des abwesenden Z___________ - zur Leistung gemeinnütziger Arbeit

bereit erklärt. Das Gericht erachtet eine solche als angebracht; auch für den

abwesenden Z___________. Der Umwandlung in gemeinnützige Arbeit ist nach Art. 37

Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StGB ein fester Satz zu Grunde zu legen, wonach

vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag

Freiheitsstrafe entsprechen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.6.2, Trechsel/Keller,

Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 37 StGB).


  • 35 -

Dementsprechend wird R___________ zu 200 Stunden (50x4Std.), S___________ zu

120 Stunden (30x4Std.), T___________ zu 80 Stunden (20x4Std.), V___________ zu

100 Stunden (25x4Std.), U___________ zu 60 Stunden (15x4Std.) und Z___________

zu 60 Stunden (15x4Std.) gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

cc) Der Vollzug der Strafe ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei das

Gericht die Probezeit auf zwei Jahre festlegt (Art. 44 Abs. 1 StGB), d.h. sofern sich die

Verurteilten in den nächsten zwei Jahren nichts zu Schulden kommen lassen, ist die

Strafe nicht zu verbüssen. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass sie die

gemeinnützige Arbeit effektiv zu leisten haben werden.

6. a) Aufgrund der teilweisen Verurteilungen von R___________, S___________,

T___________, U___________ und Z___________ sowie der Bestätigung der

Freisprüche von W___________, X___________ und Y___________ sind im

Berufungsverfahren auch die Kosten sowie die Parteientschädigungen des

Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen resp. neu

festzulegen, wobei vorliegend die Grundsätze nach den Bestimmungen der kantonalen

StPO/VS insb. von Art. 207 StPO/VS zur Anwendung gelangen. Was hingegen die

Höhe der Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens anbelangt, kommt

das seit 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und

Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar

2009 zur Anwendung (Art. 46 Abs. 2 GTar).

Die Kostenverteilung des erstinstanzlichen Urteils im Falle eines Freispruchs wurde mit

Entscheid vom 14. Februar 2011 materiell beurteilt und die Beschuldigten bei

Freispruch von einer Kostentragungspflicht befreit. Der Staatsanwalt focht diesen

Punkt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht nicht an, was er anlässlich der

Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte. Auch die Höhe der

zugesprochenen Parteientschädigungen wurde von keiner Seite angefochten.

b) aa)

Vorliegend

wurden

R___________,

S___________,

T___________,

V___________, U___________, Z___________, W___________, X___________ und

Y___________ für diverse Vermögens- und Amtsdelikte sowie vereinzelt auch deren

Anstiftungen angeklagt (Betrug, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt;

ungetreuer Amtsführung, ungetreuer Geschäftsbesorgung). Es kam indes, ausser was

die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und deren Anstiftungen (Art. 24 StGB)

betrifft, zu Freisprüchen. Insbesondere wurden W___________, X___________ und

Y___________ vollumfänglich freigesprochen. Was das persönliche Verschulden

betrifft, ist dasjenige von R___________ am Schwersten zu gewichten. All dies ist bei

einer anteilsmässigen Kostentragung unter den Angeklagten zu berücksichtigen. Denn

selbst unter Berücksichtigung von Art. 207 Ziff. 4 StPO/VS ist die Kostenaufteilung

primär nach Massgabe der kausalen Verursachung vorzunehmen ist und die Aufteilung

der Kosten hat nicht einfach prozentual unter mehreren Mit- oder Nebentätern zu

erfolgen, sondern sie sind jedem Verurteilten nach Massgabe seiner persönlichen

kausalen Verursachung aufzuerlegen. Mithin ist das Verschulden R___________ mit

2/10 und das der übrigen Angeklagten mit je 1/10 zu gewichten.


  • 36 -

Die auf die freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________

fallenden Kostenanteile vor Bezirksgericht von je 1/10 sind dem Staat aufzuerlegen.

Ebenfalls

rechtfertigt

es

sich,

infolge

der

Teilfreisprüche

R___________,

S___________, V___________, T___________, U___________ und Z____________

die Hälfte der Bezirksgerichtskosten dem Staat Wallis und die andere Hälfte den

Verurteilten aufzuerlegen.

bb) Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens wurden von der

Vorinstanz auf Fr. 13'000.-- festgelegt. Diese Höhe bewegt sich im Rahmen des

Gesetzes und wird von keiner Partei beanstandet. Es besteht mithin kein Anlass diese

abzuändern. Entsprechend den obigen Ausführungen trägt der Staat Wallis von den

Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig 13/20

(3/10 + ½ von 7/10) ausmachend Fr. 8450.--, R___________ 1/10 (½ von 2/10)

ausmachend Fr. 1'300.-- und S___________, V___________, T___________,

U___________ und Z___________ je 1/20 (½ von 1/10) ausmachend je Fr. 650.--.

cc) Der Bezirksrichter legte die Parteientschädigungen der vor erster Instanz

freigesprochenen R___________ auf Fr. 37'000.--, S___________ auf Fr. 18'250.--,

V___________ auf Fr. 16'000.--, T___________ auf Fr. 16'500.--, U___________ auf

Fr.

15'500.--

und

Z___________

auf

Fr.

700.--

fest.

Die

Höhe

dieser

Parteientschädigungen wurde nicht beanstandet. Infolge der Teilverurteilungen von

R___________, S___________, V___________, T___________, U___________ und

Z___________

sieht

sich

das

Kantonsgericht

veranlasst,

diese

(vollen)

Parteientschädigungen im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens (1/2) für das

Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren herabzusetzen und lediglich reduzierte

Parteientschädigungen

zuzusprechen.

R___________

erhält

somit

für

das

Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 18'500.--, S___________ eine solche von Fr. 9'125.--, V___________ eine solche

von Fr. 8'000.--, T___________ eine solche von Fr. 8'250.--, U___________ eine

solche von Fr. 7'750.-- und schliesslich Z___________ eine solche von Fr. 350.--.

Die vor erster und zweiter Instanz freigesprochenen W___________, X___________

und Y___________ sind somit von der Tragung irgendwelcher Gerichtskosten befreit

und die ihnen vor erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigungen bleiben

bestehen. Mithin bezahlt der Staat Wallis W___________ und X___________ für das

Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe

von insgesamt Fr. 22'700.-- und Y___________ eine solche von Fr. 19'000.--.

c) aa) Sodann sind noch die Gerichtskosten sowie allfällige Parteientschädigungen für

das vorliegende Berufungsverfahren festzulegen und zwar nach denselben

Grundsätzen wie für das erstinstanzliche Verfahren. Das Berufungsverfahren

beschränkte sich auf die Anklage der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie deren Anstiftungen (Art. 24 StGB),

wobei es zu sechs Verurteilungen wegen Urkundenfälschung im Amt und zu zwei

Verurteilungen wegen Anstiftungen dazu sowie zu drei Freisprüchen kam.


  • 37 -

bb) In Anbetracht der Verurteilungen wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt

und zusätzlich mehrfacher Anstiftung dazu, kommt den Teilfreisprüchen für die

Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und zur Urkundenfälschung im Amt

(Art.

317

StGB)

von

R___________,

S___________,

U___________

und

Z___________ eine sehr geringe Bedeutung zu. Sie stehen in direktem

Zusammenhang mit dem Hauptanklagepunkt des Berufungsverfahrens und sind

letztlich Folge und Ausfluss der Hauptanklage. Insgesamt kann deshalb davon

ausgegangen werden, dass sich ohne die Anklage der Anstiftungen die angefallenen

Verfahrenskosten nicht verändert hätten. Eine Reduktion der Kostenauferlegung für

diese vier Angeklagten im Berfungsverfahren infolge der marginalen Teilfreisprüche

erscheint nicht angebracht; ebenfalls nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Einzig den freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ ist

eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. E. 6.c/dd S. 49).

Hingegen gilt es bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen, dass die drei externen

Bauleiter W___________, X___________ und Y___________ im Berufungsverfahren

freigesprochen wurden. Der auf die Freigesprochenen anfallende Teil der Kosten des

Berufungsverfahrens ist somit vom Staat Wallis zu tragen. Es rechtfertigt sich daher,

die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/10 dem Staat Wallis, zu 2/10 R___________

und zu je 1/10 S___________, V___________, T___________, U___________ und

Z___________ aufzuteilen.

cc) Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr - eine Abgabe als

Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde, die zudem

global die Kosten der Kanzlei decken soll - aufgrund des Umfangs und der

Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer

finanziellen Situation festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich zwischen einem

Minimum

und

einem

Maximum,

welche

nach

dem

Kostendeckungs-

und

Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 2 GTar). Wenn es besondere

Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenzwerte verdoppeln oder im

Strafbereich verfünffachen (Art. 13 Abs. 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor

Kantonsgericht beträgt die Gebühr Fr. 380.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 23 lit. f GTar). Hinzu

kommen die Auslagen. Im konkreten Berufungsverfahren belaufen sich die Auslagen

auf Fr. 25.-- (Weibelin, Art. 10 Abs. 2 GTar). Vorliegend sind die Gerichtsakten sehr

umfangreich und sprengen den üblichen Rahmen. Die rechtliche Beurteilung indes

beschränkte sich aufgrund des Umfangs der Berufung auf die beiden Tatbestände der

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317

StGB). Es rechtfertigt sich daher insgesamt die Gerichtsgebühr mit Fr. 4'975.--

festzulegen. Zudem hatte die Berufungsinstanz vorgängig zur Berufungsverhandlung

einen Beweismittelentscheid erlassen, dessen Kosten auf Fr. 300.-- festgelegt wurden.

Mithin beträgt die Gerichtsgebühr samt Auslagen für das Berufungsverfahren total

Fr. 5300.--.

Entsprechend ihrer Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren trägt der Staat Wallis

Fr.

1590.--

(3/10)

der

Berufungskosten,

R___________

Fr. 1060.--

(2/10),

S___________, V___________, T___________, U___________ und Z___________

je Fr. 530.-- (je 1/10).


  • 38 -

dd) Die freigesprochenen W___________, X___________ und Y___________ haben

auch im Berufungsverfahren Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zur

Deckung ihrer Anwaltskosten und Auslagen, welche global festgesetzt wird (Art. 27 ff

GTar). Das Honorar hält sich zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und

Maximum. Berücksichtigt wird die Natur und die Bedeutung des Falles, die

Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die

finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar für das

Verfahren vor dem Kantonsgericht bewegt sich zwischen Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.--

(Art. 36 GTar). Es ist ein Pauschalhonorar und bemisst sich im Einzelnen nicht nach

dem konkreten Zeitaufwand oder nach abgegebenen Aufwandblättern. Vielmehr hat

die Entschädigung insgesamt angemessen zu sein.

Die beiden Rechtsvertreter der freigesprochenen Angeklagten W___________,

X___________

und

Y___________

nahmen

an

der

achteinhalbstündigen

Berufungsverhandlung teil. Zudem reichte Rechtsanwalt J___________ vorgängig zum

Beweismittelentscheid eine kurze Stellungnahme ein. Rechtsanwalt I___________

seinerseits, der mit X___________ und W___________ gleich zwei Angeklagte

verteidigte, hatte für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen entsprechend

grösseren Zeitaufwand. Mithin rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der

genannten Kriterien, des Aufwands für die Vorbereitung und die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung,Rechtsanwalt I___________ eine Parteientschädigung von

Fr. 5'700.--

(Honorar

Fr.

5'400.--,

Auslagen

Fr.

300.--)

und

Rechtsanwalt

J___________ eine Parteientschädigung von total Fr. 3'700.-- (Honorar Fr. 3'500,

Auslagen Fr. 200.--) zuzusprechen. Beide Parteientschädigungen verstehen sich

inklusive Mehrwertsteuer.

d) Die Zivilpartei, welche im gesamten Verfahren auch keine Zivilansprüche stellte,

nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil. Sie trägt ihre eigenen Anwaltskosten

(Art. 207 Ziff. 5 StPO).

Demnach wird erkannt:

- In teilweiser Gutheissung der Berufung -

a) R___________ wird von der Anklage des Betrugs (Art. 146 StGB), der

mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung

zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer

Amtsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 314 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 24

i.V.m. Art. 251 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt

(Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt.

b) R___________ wird zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird

der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren.


  • 39 -

a) S___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung

(Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung (Art. 24

i.V.m. Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt

(Art. 317 StGB) sowie der mehrfachen Anstiftung dazu schuldig erkannt.

b) S___________ wird zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird

der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren.

a)

V___________

wird

von

der

mehrfachen

ungetreuen

Amtsführung

(Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt

(Art. 317 StGB) schuldig erkannt.

b) V___________ wird zu 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird

der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren.

a) T___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung

(Art. 314 StGB) freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt

(Art. 317 StGB) schuldig erkannt.

b) T___________ wird zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird

der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren.

a) U___________ wird von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Amtsführung

(Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung

(Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB), und ungetreuen Amtsführung (Art. 24 i.V.m.

Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m.

Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB)

freigesprochen; der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)

schuldig erkannt.

b) U___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird

der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren.

a) Z___________ wird von der Anklage der ungetreuen Amtsführung

(Art. 314 StGB), der mehrfachen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung

(Art. 24 i.V.m. Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 24 i.V.m.

Art. 314 StGB) sowie der Anstiftungen zur Urkundenfälschung (Art. 24 i.V.m.

Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 24 i.V.m. Art. 317 StGB)

freigesprochen; der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) schuldig erkannt.

b) Z___________ wird zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihm wird

der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren.


  • 40 -

W___________ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung

(Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freigesprochen.

X___________

wird

von

der

Anklage

der

mehrfachen

ungetreuen

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung

(Art. 251 StGB) freigesprochen.

Y___________

wird

von

der

Anklage

der

mehrfachen

ungetreuen

Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung

(Art. 251 StGB) freigesprochen.

  1. Die Gerichtskosten des Untersuchungs- sowie des erstinstanzlichen Verfahrens

von Fr. 13'000.-- gehen zu Lasten wie folgt:

a)

Staat Wallis in der Höhe von Fr. 8'450.--;

b) R___________ in Höhe von Fr. 1'300.--;

c) S___________ in Höhe von Fr. 650.--;

d) T___________ in Höhe von Fr. 650.--;

e) U___________ in Höhe von Fr. 650.--;

f) V___________ in Höhe von Fr. 650.--;

g) Z___________ in Höhe von Fr. 650.--.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'300.-- gehen zu Lasten wie

folgt:

a)

Staat Wallis in der Höhe von Fr. 1'590.--;

b) R___________ in Höhe von Fr. 1'060.--;

c) S___________ in Höhe von Fr. 530.--;

d) T___________ in Höhe von Fr. 530.--;

e) U___________ in Höhe von Fr. 530.--;

f) V___________ in Höhe von Fr. 530.--;

g) Z___________ in Höhe von Fr. 530.--.

  1. Der Staat Wallis bezahlt für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung an:

a)

R___________ in Höhe von Fr. 18'500.--;


  • 41 -

b) S___________ in Höhe von Fr. 9'125.--;

c) T___________ in Höhe von Fr. 8'250.--;

d) U___________ in Höhe von Fr. 7'750.--;

e) V___________ in Höhe von Fr. 8'000.--;

f) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 22'700.--;

g) Y___________ in Höhe von Fr. 19'000.--;

h) Z___________ in Höhe von Fr. 350.--.

  1. Der Staat Wallis bezahlt für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung an:

a) W___________ und X___________ in Höhe von insgesamt Fr. 5’700.-

b) Y___________ in Höhe von Fr. 3’700.--;

  1. Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen und die Zivilpartei trägt

ihre eigenen Interventionskosten.

Sitten, 23. Mai 2012

Mots-clés

forgerypublic documentsconstruction contractsadvance paymentseventual intentmistake of lawacquittalsentencingcost allocationinstigation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal could be heard under the applicable transitional criminal procedure rules

Solution extraite

The appeal was admissible and had to be decided under the former cantonal procedure law.

Motifs extraits

The first-instance judgment was rendered before the new Swiss Criminal Procedure Code entered into force, so the old law applied; the prosecutor's appeal was timely and properly filed.

Question juridique clé

Whether the signed payment documents were merely false invoices or legally relevant documents capable of being forged

Solution extraite

The payment-triggering documents were documents within the meaning of the criminal code, while the underlying situational invoices were not.

Motifs extraits

The court distinguished between the underlying situational invoices, which were only simple written lies and did not themselves trigger payment, and the signed documents submitted to the accounts department, which were intended and suitable to trigger payments and had evidentiary significance.

Question juridique clé

Whether the accused committed forgery in office and instigation to forgery in office

Solution extraite

R___________, S___________, V___________, T___________, U___________ and Z___________ were convicted of repeated forgery in office; R___________ and S___________ were additionally convicted of repeated instigation; W___________, X___________ and Y___________ remained acquitted.

Motifs extraits

The court found eventual intent and current awareness of the evidentiary and payment-triggering effect of the signatures; for the external site managers, the signed items lacked the necessary document quality or legal relevance for criminal liability.

Question juridique clé

Whether a mistake of law excluded liability for R___________

Solution extraite

The plea of mistake of law was rejected.

Motifs extraits

R___________ knew that the advance-payment practice was not correct and that his signature triggered payment; the alleged superior instruction and end-of-year payment practice could not make the error unavoidable.

Question juridique clé

What sentence and suspension should be imposed on the convicted accused

Solution extraite

Community service sentences with suspended execution and two-year probation were imposed: R___________ 200 hours, S___________ 120 hours, V___________ 100 hours, T___________ 80 hours, U___________ 60 hours, Z___________ 60 hours.

Motifs extraits

The court assessed the objective and subjective seriousness as low overall, but weighed R___________'s higher responsibility more heavily than that of the others; all were first offenders and acted without personal enrichment.

Question juridique clé

How court costs and party compensation should be allocated

Solution extraite

Costs were split between the State of Valais and the convicted accused according to causal contribution; the acquitted accused received compensation for their legal costs.

Motifs extraits

Because the appeal was only partly successful, the court reassessed costs for the investigation, first instance and appeal, while maintaining the compensation due to the acquitted parties.

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