Validity of debt collection notice and registry deletion request

LP 16 53Tribunal cantonal15 sept. 2017Dismissed

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Résumé

The debtor appealed against a debt collection notice issued for health insurance premiums, arguing that the amount included improper reminder fees and that the claim was abused to claim a privileged rank. He also asked for deletion of the enforcement entry. The court held that the enforcement office only reviews formal requirements, not the substantive validity of the claim; disputes about the amount belong to objection proceedings. It further found no abuse of rights, because the creditor was genuinely enforcing a claim. Finally, it ruled that enforcement entries are not deleted but merely marked, and that access restriction must be requested from the enforcement office, so the deletion request was inadmissible.

Regest

Art. 69 SchKG; Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG; validity of payment order and enforcement register entry: the debt enforcement office reviews only whether the enforcement request is formally valid and whether the formal prerequisites for enforcement are met; it does not examine the substantive merits or enforceability of the claim. Abuse of rights renders enforcement null only exceptionally, namely where enforcement pursues manifestly extraneous purposes such as harassment or damage to creditworthiness. Void or judicially annulled enforcement entries are not deleted but marked so as to be inaccessible to third parties; the request for restriction of disclosure must be addressed to the enforcement office, not to the civil court (consid. 2.1-3.2).

Texte intégral

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Schuldbetreibung - KGE

(Einzelrichter der Oberen Beschwerdebehörde in Schuldbetrei-

bung und Konkurs) vom 15. September 2017, X. c. Betrei-

bungsamt Visp und Krankenversicherer Y. - LP 16 53

Gültigkeit von Zahlungsbefehl und Betreibung

  • Bei Ausstellung des Zahlungsbefehls prüft das Betreibungsamt einzig, ob ein form-

gültiges Betreibungsbegehren vorliegt und auch die übrigen formellen Voraussetzun-

gen für eine Betreibung erfüllt sind; materielle Begründetheit und Vollstreckbarkeit

der Forderung sind im Streitfall im nachfolgenden Verfahren vom Richter zu ent-

scheiden (E. 2.1).

  • Betreibung und Zahlungsbefehl sind nur ausnahmsweise infolge Rechtsmissbrauchs

nichtig, nämlich wenn mit der Betreibung nicht die Durchsetzung einer Forderung,

sondern offensichtlich sachfremde Ziele (Herabsetzung der Kreditwürdigkeit, Schi-

kane) verfolgt werden (E. 2.2).

  • Nichtige oder gerichtlich aufgehobene Betreibungen werden nicht gelöscht, sondern

mit einem entsprechenden Vermerk versehen und dadurch Dritten unzugänglich ge-

macht; der Betriebene hat die Beschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a Abs.

3 lit. a SchKG beim Betreibungsamt und nicht beim Zivilrichter zu verlangen (E. 3.2).

Validité du commandement de payer et poursuite

  • Lors de l’établissement d’un commandement de payer, l’office des poursuites

contrôle uniquement si la réquisition de poursuite est formellement valable et si les

autres conditions formelles d’une poursuite sont remplies ; la validité matérielle et le

caractère exécutoire de la prétention sont tranchés par le juge dans la procédure

subséquente, en cas de contestation (consid. 2.1).

  • La poursuite et le commandement de payer ne sont qu’exceptionnellement nuls à la

suite d’un abus de droit, notamment lorsque la poursuite ne tend pas à l’exécution

d’une créance, mais à d’autres buts visiblement étrangers à la cause (atteinte à la

solvabilité, chicane) (consid. 2.2).

  • Les poursuites nulles ou annulées judiciairement se sont pas radiées, mais peuvent

faire l’objet d’une remarque, de sorte qu’elles ne soient ainsi plus accessibles aux

tiers ; le poursuivi doit exiger la limitation du droit de consultation, conformément à l’art.

8a al. 3 let. a LP, auprès de l’office des poursuites et non du juge civil (consid. 3.2).

Aus den Erwägungen

2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der vorlie-

gende Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da darin die Praktik der Betrei-

bungsgläubigerin, die Mahnspesen ebenfalls als Prämie auszuweisen,

ihren Ausdruck finde, womit sie in unrechtmässiger Weise vollum-

fänglich das Forderungsprivileg gemäss Art. 219 Abs. 4 "Zweite


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Klasse" lit. c SchKG beanspruche, was Rechtsmissbrauch darstelle.

Der vorinstanzliche Entscheid sowie der Zahlungsbefehl seien daher

aufzuheben.

2.1 Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts

ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen

des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht, der darin einseitig

geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und

vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III

373 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dem Betreibungsamt bzw. der

Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (Entscheid der Auf-

sichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 420

12 376 vom 22. Januar 2013 E. 2.). Nach Empfang des Betreibungs-

begehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl.

Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der

Prüfung des Betreibungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung

des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen,

ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend ge-

machte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich

begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den

Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungs-

verfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur

die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise

seine örtliche Zuständigkeit (Entscheid des Kantonsgerichts von

Graubünden KSK 16 29 vom 22. Juni 2016 E. 2a; vgl. Amonn/

Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A.,

Bern 2013, § 17 N. 1; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A.,

2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG). Der Beschwerdeführer rügt keinen

formellen Fehler, sondern dass zu hohe Prämienbeträge in Betrei-

bung gesetzt worden seien, weil darin Mahnspesen enthalten seien.

Mithin ist die Höhe der Forderung umstritten, wozu der Rechtsbehelf

des Rechtsvorschlags zur Verfügung steht. Die Beschwerde ist

diesbezüglich abzuweisen.

2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung

nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches

Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung

offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der

Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch weder dem Betrei-

bungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit


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der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der

Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene

Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen

Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer

Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss

die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden

soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in

Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläu-

biger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen

mit Absicht zu schikanieren (Bundesgerichtsurteil 5A_317/2015 vom

  1. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch,

a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 SchKG). Voraussetzung für die Ausstellung

eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass

der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines

Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch

ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 15 zu Art. 69

SchKG). Die Betreibungsgläubigerin stützt ihre Forderungen auf die

Krankenkassenprämien für die Monate Mai und Juni 2016. Mithin ver-

folgt sie mit der Betreibung keine sachfremden Zwecke. Darüber

hinaus wurden die betriebenen Beträge auch nicht völlig übersetzt an-

gesetzt, zumal der behauptete Überbetrag auf gerade einmal Fr. 50.-

zu liegen käme. Folglich kann von keinem rechtsmissbräuchlichen

Verhalten gesprochen werden.

2.3 Art. 219 SchKG ist erst in einem allfälligen Konkurs von

Bedeutung und das Konkursamt wird gegebenenfalls bei Erstellung

des Kollokationsplanes die Privilegierung der Forderung prüfen.

3. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei die von der

Betreibungsgläubigerin eingeleitete Betreibung in allen Registern zu

löschen.

3.1 Das schweizerische Betreibungsrecht geht indes von der Vorstel-

lung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige

Vorgänge fest, während sich ihm über die Begründetheit der pro-

tokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse; deshalb

hat der Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betrei-

bungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE

119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht

formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer

Nichtigkeit tatsächlich vollzogen worden ist bzw. stattgefunden hat


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und der Eintrag insofern wahr ist (Art. 8a Abs. 3 SchKG; Cometta/

Möckli, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N 19 zu Art. 22 SchKG).

Mithin besteht kein Anspruch auf Löschung einer Betreibung im

eigentlichen Sinne.

3.2 Einträge, über die nach Art. 8a SchKG Dritten keine Auskunft

gegeben werden darf, werden somit nicht wirklich aus dem Register

„gelöscht“, sondern bloss mit einem entsprechenden Vermerk gekenn-

zeichnet. Die Daten werden damit lediglich nach aussen unzugänglich

gemacht, das heisst sie dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben

werden (Bundesgerichtsurteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014

E. 2; BGE 128 III 334; Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband,

2017, ad N. 19 zu Art. 8a SchKG; vgl. auch Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.],

Kurzkommentar SchKG, 2. A., Basel 2014, N. 21f. zu Art. 8a SchKG).

Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG bildet keine gesetzliche Grundlage, gestützt

auf welche Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen geben

könnten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber, dass die Betrei-

bungsämter Dritten von einer Betreibung unter anderem dann keine

Kenntnis geben, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen

Entscheids aufgehoben oder deren Nichtigkeit festgestellt wurde. Die

Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht in der ausschliessli-

chen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die Register führt, nicht in

derjenigen der Zivilgerichte, selbst wenn diese mit einer negativen

Feststellungsklage über die Betreibungsforderung befasst sind. Ein

Begehren um „Löschung“ eines Betreibungsregistereintrags, das

heisst um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden

Vermerk bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss

deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (Bundes-

gerichtsurteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2). Da

einerseits die Voraussetzungen im jetzigen Verfahrensstadium zur

Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk

bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte offensichtlich nicht

gegeben sind und anderseits die Zuständigkeit für ein solches Gesuch

beim Betreibungsamt liegt, ist auf den diesbezüglichen Antrag des

Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Übrigen erscheint die vorlie-

gende Betreibung gemäss den vorstehenden Erwägungen ohnehin

nicht als formell nichtig oder unrechtmässig.

Mots-clés

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