Conditional withdrawal of a counterclaim is ineffective

C3 07 52Tribunal cantonal27 nov. 2007Partially Granted

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Résumé

The complainant challenged a lower court order that had reduced security for costs in a counterclaim. The cassation authority held that the respondent's pleading was a self-standing counterclaim, that the counterclaim had to be quantified, and that the attempted reduction subject to the outcome of separate proceedings was ineffective because a withdrawal or claim abandonment must be unconditional. The challenged part of the order was annulled and the matter remitted for the respondent to specify his prayers for relief and for a new decision on security.

Regest

Art. 68, 262 Abs. 2, 265 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 3, 268 ZPO; Widerklage, Kostensicherheit und Klageabstand: Eine Widerklage ist ein selbständiger Anspruch des Beklagten im hängigen Prozess und verpflichtet grundsätzlich zur Leistung von Kostensicherheit. Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren; sind diese ungenügend beziffert, ist der Partei die Präzisierung aufzuerlegen, soweit die Forderung aufgrund der bekannten Beweislage bestimmbar ist. Der Klageabstand ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich; ein unter Vorbehalt erklärter Rückzug bzw. eine vorbehaltene Einschränkung entfaltet keine Wirkung. Die Höhe der Kostensicherheit darf deshalb nicht auf einer bloss bedingten Reduktion des Widerklagebegehrens beruhen (consid. 4a/aa-cc, 4b/aa-cc).

Texte intégral

KGE (Kassationsbehörde) vom 27. November 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtig-

keitsklage).

Widerklage und Kostensicherheit (Art. 68 und 262 Abs. 2 ZPO); Klageabstand

(Art. 268 ZPO).

– Begriff der selbstständigen Widerklage (E. 4a/aa).

– Verpflichtung des Widerklägers zur Leistung von Kostensicherheit (E. 4a/aa

und b/aa).

– Bezifferung der Rechtsbegehren (E. 4a/bb und b/bb sowie cc).

– Bedingungsfeindlichkeit des Klageabstands (E. 4 a/cc und b/cc).

Reconvention et sûretés pour les dépens (art. 68 et 262 CPC); désistement

(art. 268 CPC).

– Notion de reconvention (consid. 4a/aa).

– Obligation du demandeur en reconvention de fournir des sûretés pour les dépens

(consid. 4a/aa et b/aa).

– Obligation de chiffrer les conclusions (consid. 4a/bb et et b/bb et b/cc).

– Le désistement ne peut être qu’inconditionnel (consid. 4a/cc et b/cc).

Verfahren (gekürzt)

A. reichte gegen ihre Tochter X. eine Forderungsklage ein. Nach

Instruktion des Rechtsstreits übermittelte das Bezirksgericht die Akten

zur Urteilsfällung ans Kantonsgericht, welches das Verfahren unter der

Nummer C1 ... einregistrierte. Der Rechtsanwalt der Klägerin teilte vor

der Schlussverhandlung mit, seine Mandantin sei verstorben. Bei der

Testamenteröffnung stellte sich heraus, dass die Verstorbene den Y. als

ihren Alleinerben eingesetzt hatte. Das Kantonsgericht sistierte darauf-

hin den Prozess, bis sämtliche Erben ermittelt und über die Frage der

Berechtigung an der Erbschaft bzw. der Gültigkeit des Testaments ent-

schieden sei.

X. reichte gegen Y. eine Klage auf Ungültigkeit resp. Herabsetzung

des Testaments von X. beim Bezirksgericht ein. Sie bezifferte den

Streitwert auf Fr. 135’000.–. Der Beklagte verlangte die Klageabweisung

und beantragte ausserdem gemäss Rechtsbegehren 2, die Klägerin sei

zu verpflichten, ihm Fr. 139’270.– zu bezahlen. Er erwog hinsichtlich

des Streitwerts seiner Widerklage, dieser hänge eng mit dem sistierten

Verfahren C1 ... zusammen und könne erst nach Vorliegen des Urteils

in jenem Prozess definitiv beziffert werden. Der Bezirksrichter berück-

sichtigte die widerklageweise einverlangte Forderung von Fr. 139’270

bei der Streitwertberechnung und verlangte vom Widerkläger einen

Kostenvorschuss von Fr. 4’300.–. Die Klägerin beantragte daraufhin

Kostensicherheit, welche der Richter auf Fr. 17’000.– festsetzte.

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Der Widerkläger änderte daraufhin das Rechtsbegehren 2 seiner

Widerklage wie folgt ab:

«2. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 500.–

zu bezahlen, wobei sich der Beklagte vorbehält, dieses Rechtsbegehren je nach Ausgang

des Zivilverfahrens C1 ... vor Kantonsgericht zu präzisieren.»

Der Bezirksrichter setzte in der Folge die Kostensicherheit für die

Widerklage von Fr. 17’000.– auf Fr. 1’000.– herab. Die Widerbeklagte

reichte dagegen eine Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht ein.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Die Vorinstanz hat sich bei der Neufestsetzung der Kostensi-

cherheit von folgenden Gesichtspunkten leiten zu lassen:

aa) Die Widerklage ist ein selbstständiger Anspruch des Beklag-

ten in einem bereits anhängigen Prozess (Leuenberger/Uffer-Tobler,

Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern

1999, N. 1a zu Art. 68). Grundsätzlich muss auch der Widerkläger

Kostensicherheit leisten (Art. 262 Abs. 2 ZPO). Deren Höhe wird auf

Grund des Streitwertes und nach der Bedeutung des Prozesses für

die angerufene Instanz festgesetzt. Sie kann nachträglich herabge-

setzt oder erhöht werden (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird

durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 15 Abs. 1 ZPO). Steht er

nicht hinreichend fest, beziffert ihn der Richter von Amtes wegen

nach freiem Ermessen spätestens während der Vorverhandlung. Er

kann ihn auch provisorisch festlegen, einen Augenschein vorneh-

men oder eine einfache Schätzung durch einen Fachkundigen verlan-

gen (Art. 15 Abs. 3 ZPO).

bb) Rechtsbegehren müssen grundsätzlich beziffert sein

(BGE 131 III 243; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcheri-

schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 100 N. 17 mit Hinwei-

sen). Eine unbezifferte Klage auf Geldzahlung ist u.a. möglich, wo erst

das Beweisverfahren die Grundlage für die Konkretisierung der For-

derung abgibt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A.,

Bern 2006, § 33 N. 5d).

cc) Der Klageabstand mindert den Streitwert (Vogel/Spühler,

a.a.O., § 21 N. 100) und beeinflusst mithin auch die davon abhängige

Kostensicherheit. Er ist eine bedingungsfeindliche (ZWR 1979 S. 253;


Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den

Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N. 1d zu Art. 207; Vogel/Spühler, a.a.O.,

§ 41 N. 50) Prozesshandlung (Vogel/Spühler, a.a.O., § 41 N. 65).

b) aa) Der Widerkläger hat seinerseits am 22. März 2007 nicht nur

die kostenpflichtige Klageabweisung, sondern von der Widerbeklag-

ten auch die Zahlung von Fr. 139’270.– verlangt, «vorbehalten den Aus-

gang des Zivilverfahrens C1 ... vor Kantonsgericht Wallis». Dieser

Gegenantrag zielt nicht bloss auf Entkräftung des Anspruchs der Klä-

gerin, sondern verfolgt ein eigenes Ziel, zumal der Nachlass der Erb-

lasserin bis heute nicht rechtskräftig definiert worden ist. Damit liegt,

was an sich unbestritten ist, eine selbstständige Widerklage vor. Der

Widerkläger ist mithin verpflichtet, der Widerbeklagten entsprechend

Kostensicherheit zu leisten. Es geht folglich noch darum, deren Höhe

zu beziffern.

bb) Der Widerkläger hat diejenige Forderung geltend gemacht,

welche die Erblasserin im Verfahren C1 ... gegenüber ihrer Tochter

beansprucht hatte. Der Widerkläger beziffert seine Forderung auf

Fr. 139’270.– und berücksichtigt dabei eine Liegenschaftsschätzung im

Verfahren C1 ... . Die entsprechende Expertise liegt ihm offensichtlich

vor, da er die Erblasserin zum Zeitpunkt des Erstprozesses pflegte und

sein Vertreter bereits deren Anwalt gewesen ist. Die eingeforderten Ver-

mögenswerte sind aufgrund der ihm bekannten Beweise im sistierten

Verfahren durchaus kalkulierbar, weshalb es ihm zumutbar ist, bedin-

gungslos bezifferte Begehren zu stellen. Der geltend gemachte Vorbe-

halt ist im Übrigen auch unsinnig, weil der Prozess C1 ... suspendiert

ist, bis vorliegendes Verfahren abgeschlossen ist. Damit der Prozess

C1 ... entschieden werden kann, ist es nämlich unabdingbar zu wissen,

wer die Erben von A. sind.

cc) Der Widerkläger hat am 4. Mai 2007 zwar mitgeteilt, nur noch

Fr. 500.– zu fordern und sich dabei vorbehalten «dieses Rechtsbegeh-

ren je nach Ausgang des Zivilverfahrens C1 ... vor Kantonsgericht zu

präzisieren.» Diese Erklärung ist erneut nicht vorbehaltlos erfolgt und

damit ist der Klageabstand insgesamt unbeachtlich. Die Vorinstanz hat

trotzdem darauf abgestellt, was die Nichtigkeitsklägerin zu Recht als

unzulässig beanstandet. Ziff. 1 der Verfügung vom 10. Mai 2007 ist mit-

hin aufzuheben. Der Widerkläger ist gemäss Art. 128 ZPO zur Präzisie-

rung seiner Rechtsbegehren aufzufordern und es ist ihm nach einem

Zwischenverfahren die Kostensicherheit neu aufzuerlegen.

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Mots-clés

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