Municipal decision as definitive debt-enforcement title

C3 07 118Tribunal cantonal29 févr. 2008Partially Granted

Ouvrir la source

Résumé

X. challenged the Kantonsgericht's refusal to treat a municipal charge notice as a definitive debt-enforcement title. The municipality had relied on a 31 August 2005 decision in the mainlevée proceedings but failed to produce that document before the cantonal court. The Kassationsbehörde held that this evidentiary omission operated against the municipality and prevented review of title status, so the nullity complaint succeeded for CHF 7,987 plus default interest. It further held that the 28 September 2006 municipal notice, read with its annexes, was an administrative decision that had become final because it was not timely challenged. The complaint regarding Art. 30 GEG was rejected.

Regest

Art. 80 Abs. 2 SchKG; definitive debt-enforcement title based on an administrative decision; a cantonal decision on a public-law obligation is enforceable only if the applicable cantonal enforcement rules are met. Where the creditor, despite repeated summons, fails to produce the decisive administrative document in nullity proceedings, the court may not review its title quality; the omission is held against the creditor (consid. 2). The character of an administrative decision is determined by content and function, not by its label; a composite notice with annexes may constitute a sovereign act if it concretely determines a public-law payment obligation. A merely irregular or misleading designation does not render the decision void absent a particularly serious and obvious defect endangering legal certainty (consid. 3-4).

Texte intégral

KGE (Kassationsbehörde) vom 29. Februar 2008 i.S. X. c. Munizipalgemeinde

Y. (Nichtigkeitsklage).

Rechtsöffnung.

– Obliegenheit der Gläubigerin im Nichtigkeitsklageverfahren (E. 2).

– Verfügung als definitiver Rechtöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 SchKG; E. 3 und 4).

Mainlevée.

– Obligation de la créancière en procédure de pourvoi en nullité (consid. 2).

– Décision d’une autorité administrative comme titre de mainlevée définitive (art.

80 al. 2 LP; consid. 3 et 4).

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Der Rechtsöffnungsrichter erteilte aufgrund der Verfügung vom

  2. August 2005 der Munizipalgemeinde Y. definitive Rechtsöffnung für

den Betrag von Fr. 7’987.– . Dagegen erhob X. Nichtigkeitsklage. Die Ver-

fügung vom 31. August 2005 wurde im erstinstanzlichen Rechtsöffnungs-

verfahren von der Gemeinde hinterlegt und nach dem Entscheid an diese

zurückgesandt. Trotz zweimaliger Aufforderung des Kantonsgerichts

stellte die Nichtigkeitsbeklagte diesem das Schriftstück nicht zu. Dabei

handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung, welche sich zu Ungun-

sten der Nichtigkeitsbeklagten auswirkt. Da die Urkunde vom 31. August

2005 dem Kantonsgericht nicht vorliegt, kann dieses auch nicht beurtei-

len, ob es sich dabei um einen Rechtsöffnungstitel handelt. Die Nichtig-

keitsklage wird deshalb im Betrag von Fr. 7’987.- inkl. Verzugszinsen

unter Kosten- und Entschädigungsfolge gutgeheissen und bezogen auf

diesen Betrag der Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben und das Gesuch

um definitive Rechtsöffnung abgewiesen (Art. 234 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzel-

fall, welche sich auf öffentliches Recht stützen (oder richtigerweise

hätten stützen sollen) und Folgendes zum Gegenstand haben: Begrün-

dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststel-

lung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder

Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhe-

bung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintre-

ten auf solche Begehren (BGE 133 V 50 E. 4.1.2). Die Verfügung ist somit

ein individueller, von einem Träger der öffentlichen Verwaltung erlas-

sener und an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine kon-

312

RVJ/ZWR 2008

KGVS C3 07 118


RVJ/ZWR 2008

313

krete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder

feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird

(Kölz/Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, N. 12 zu Vorbemerkungen zu §§

4-31; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich/St. Gallen 2006, N. 859).

Die schriftliche Verfügung, welche als solche zu bezeichnen ist

(Art. 29 Abs. 1 VVRG), ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu

begründen. Sie ist zu datieren, zu unterzeichnen und muss über das

Rechtsmittel mit Einschluss der Frist belehren (Art. 29 Abs. 3 VVRG).

Art. 27 GEGB sieht zusätzlich vor, dass die Beitragsverfügung einge-

schrieben eröffnet wird.

Den Parteien darf gemäss Art. 31 VVRG aus mangelhafter Eröffnung

der Verfügung kein Nachteil erwachsen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N. 1645). Der Empfänger einer belastenden Mitteilung, welche

nicht ausdrücklich als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittel-

belehrung enthält, darf diese jedoch nicht einfach ignorieren, sondern

ist gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten

oder sich wenigstens innert nützlicher Frist nach den in Frage kommen-

den Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter

erkennen kann und die Anordnung nicht gegen sich gelten lassen will

(Urteil des Bundesgerichts 2P.287/2006 vom 16. April 2007, E. 2.4). Somit

beurteilen Zweck und Inhalt des Schriftstücks bzw. der Schriftstücke

und nicht dessen bzw. deren Betitelung, ob eine Verfügung vorliegt oder

nicht (Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Grundlagen,

Inhalt, Form, Rechtswirkungen, Zürich 1996, S. 161).

Grundsätzlich ist eine Verfügung nur anfechtbar und nicht nichtig,

was sich vor allem aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit ergibt

(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 952). Damit eine Verfügung nichtig

ist, muss diese einen besonders schweren Mangel aufweisen, welcher

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Die Nichtigkeit darf

zudem die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (Häfelin/Mül-

ler/Uhlmann, a.a.O., N. 695).

b) aa) Es ist vorab anzumerken, dass das Schreiben vom 28. Sep-

tember 2006 inklusive Beilagen mit der Nichtigkeitsklage deponiert

worden ist und somit zur Beurteilung vorliegt. Dieses stützt sich nicht

auf die in Art. 9 Quartierplanreglement erwähnte Vereinbarung zwi-

schen der Nichtigkeitsbeklagten und dem Nichtigkeitskläger, sondern

auf ein Grundeigentümerbeitragsverfahren gemäss GEG.


bb) Der Nichtigkeitskläger behauptet sinngemäss, beim Schreiben

vom 28. September 2006 handle es sich um einen einfachen Informati-

onsbrief der Munizipalgemeinde. Er übersieht dabei, dass das Schrei-

ben noch drei Beilagen (Einspracheerledigung, Abrechnungsdetail,

korrigierte Rechnung) enthält, auf welche es ausdrücklich Bezug

nimmt und verweist. Das entsprechende Schriftstück muss folglich

gemeinsam mit diesen Beilagen auf dessen Verfügungseigenschaft hin

untersucht werden, zumal der Nichtigkeitskläger nicht behauptet, die

Beilagen hätten gefehlt. Es liegen mithin insgesamt vier Urkunden vor,

welche bei der Prüfung, ob eine Verwaltungsverfügung existiert, als

Einheit zu betrachten sind.

cc) Der vom Gemeindeschreiber und Ressortverantwortlichen

signierte Brief vom 28. September 2006 ist als «Einspracheerledigung»

betitelt. Er fasst zusammen, dass der Nichtigkeitskläger im Rahmen

eines Grundeigentümerbeitragsverfahrens eingesprochen habe und

am 19. Juni 2006 eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe, wo

die Einsprache «behandelt und bereinigt» werden konnte. Die

Gemeinde stelle dem Einsprecher folglich eine Kopie der «Einsprache-

erledigung» sowie ein «Abrechnungsdetail inklusive Rechnung» zu.

Man «danke für die Überweisung innert 30 Tagen». Die beiliegende «Ein-

spracheerledigung» protokolliert vorab die an der Einigungsverhand-

lung vom 19. Juni 2006 anwesenden Personen, wobei der Einsprecher

gefehlt habe. Sie enthält anschliessend den «Entscheid der Ausfüh-

rungskommission», insbesondere, dass Teilflächen neu in die beitrags-

günstigere Zone 2 eingeteilt würden und der geforderte Beitrag neu

festgesetzt werde. Der Einsprecher erhalte dazu eine «korrigierte

Kostenverlegertabelle». Die «Einspracheerledigung» enthält abschlies-

send Unterschriften der Kommissionsmitglieder, wobei diejenige des

Einsprechers fehlt. Eine weitere Urkunde, die dem Brief vom 28. Sep-

tember 2006 beigelegen ist, ist das Abrechnungsdetail. Es lässt sich

daraus detailliert ersehen, wie sich der neue Grundeigentümerbeitrag

zusammensetzt. Schliesslich liegt noch die Rechnung inkl. Einzah-

lungsschein vor, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

dd) Diese vier Urkunden geben einen von der öffentlichen Verwal-

tung, gestützt auf öffentliches Recht erlassenen und an den Nichtig-

keitskläger gerichteten Hoheitsakt wieder, mit welchem der Betrag

festgesetzt wird, welchen der Nichtigkeitskläger zu bezahlen hat. Die

Anordnung ist individuell-konkret, weil sie sich auf einen konkreten Fall

(Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge in einem Beitragsperime-

314

RVJ/ZWR 2008


RVJ/ZWR 2008

315

ter für die Erstellung einer Beregnungsanlage) bezieht und an einen

individuellen Adressaten (Nichtigkeitskläger) richtet. Es liegt vorlie-

gend offensichtlich ein behördlicher Entscheid vor.

ee) Das Schreiben vom 28. September 2006 enthält mehrfach den

Terminus «Einspracheerledigung» und in der beigelegten «Einsprache-

erledigung» ist von einem «Entscheid» die Rede. Ausserdem wird im

Dokument vom 28. September 2006 festgehalten, der Nichtigkeitsklä-

ger müsse innert 30 Tagen zahlen. Dieser konnte folglich den Verfü-

gungscharakter des Schreibens ohne Weiteres erkennen. Die beige-

legte Rechnung enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung. Gemäss

Schriftstück der Gemeinde vom 28. September 2006 hat der Nichtig-

keitskläger ausserdem schon einmal in derselben Angelegenheit einge-

sprochen. Er hat folglich gewusst, dass er zur Zahlung eines Grundei-

gentümerbeitrags verpflichtet wird, falls er nicht dagegen opponiert.

Das Schreiben der Gemeinde vom 28. September 2006 mit der beilie-

genden Einspracheerledigung und den Abrechnungsdetails genügt

auch der Begründungsanforderung, weil der Nichtigkeitskläger daraus

detailliert ersehen konnte, warum er zur Bezahlung eines Beitrages

verpflichtet wird, und wie sich dieser berechnet.

ff) Ein allfälliger Widerspruch bei der Sachverhaltsdarstellung

oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, weil gegen den Ein-

spracheentscheid nicht erneut eingesprochen werden kann, sondern

allenfalls eine Beschwerde an den Staatsrat zu richten ist, sind in casu

nicht dermassen erheblich, dass der Entscheid nichtig wäre. Diese Feh-

ler haben den Nichtigkeitskläger auch nicht von einer fristgerechten

Opposition abhalten können, weil er aus dem Wortlaut den Verfügungs-

charakter und die Möglichkeit zur Anfechtung erkennen musste. Auch

die Frage, ob die Gemeinde den Entscheid mit einfacher Post oder ein-

geschrieben zugestellt hat, bewirkt nicht die Nichtigkeit einer Verfü-

gung. Diesbezüglich geht es allenfalls um den Beweis der erfolgten

Zustellung, welche jedoch in casu nicht in Frage gestellt ist.

gg) Der Nichtigkeitskläger hätte somit den Einspracheentscheid

anfechten müssen. Es wäre allenfalls der Gemeinde oblegen, die Oppo-

sition an die zuständige Instanz weiterzuleiten, ohne dass dem Nichtig-

keitskläger daraus ein Nachteil erwachsen wäre (Art. 7 Abs. 3 i.V.m.

Art. 14 Abs. 1 VVRG). Da der Nichtigkeitskläger jedoch überhaupt nicht

auf den Entscheid reagierte, lief die Oppositionsfrist unbenutzt ab und

der allenfalls anfechtbare, keinesfalls jedoch nichtige Einspracheent-

scheid erwuchs in Rechtskraft.


Die Rüge von Verfahrensverletzungen erweist sich somit als unbe-

gründet.

  1. Weiter kritisiert der Nichtigkeitskläger eine Verletzung klaren

materiellen Rechts, weil die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines

definitiven Rechtsöffnungstitels angenommen habe.

a) Die Kognition des Kantonsgerichtes beschränkt sich somit auf

Willkür. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür nicht

bereits dann vor, wenn eine andere als die vom Richter gewählte

Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Ein Urteil ist

erst dann willkürlich, wenn es offensichtlich unhaltbar ist, insbeson-

dere mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch steht, eine Norm

oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine Auf-

hebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt sich nur dann, wenn es

nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich

ist (BGE 133 I 149 E. 3.1, 129 I 8 E. 2.1). Im Rahmen von Art. 228 Abs. 2

ZPO hat das Kantonsgericht also lediglich zu prüfen, ob sich der ange-

fochtene Entscheid aufgrund der in der Nichtigkeitsklage geltend

gemachten und substanziierten Rügen als offensichtlich unhaltbar

erweist.

b) Gemäss Art. 30 GEGB bildet die rechtskräftige Beitragsverfü-

gung in Verbindung mit dem Beitragsplan und der Beitragsliste einen

definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG. Der

Nichtigkeitskläger moniert, die Gemeinde habe die erforderlichen Bei-

lagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht deponiert und der Richter

habe trotzdem das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels

angenommen.

c) Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden

über öffentlichrechtliche Verpflichtungen werden gerichtlichen Urtei-

len gleichgestellt, soweit das kantonale Recht dies vorsieht (Art. 80

Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Derlei ist in Art. 37 Abs. 1 VVRG statuiert. Art. 1

Abs. 3 VVRG behält allerdings die besonderen Bestimmungen des Ver-

waltungsrechts und damit auch Art. 30 GEGB vor. Unter diese besonde-

ren Bestimmungen, welche dem VVRG vorgehen, fallen aber auch jene

des EGSchKG. Nach Art. 46 EGSchKG sind die rechtskräftigen, von der

zuständigen Behörde der Gemeinde in den gesetzlichen oder reglemen-

tarischen Formen erlassenen Entscheide, welche öffentlichrechtliche

316

RVJ/ZWR 2008


RVJ/ZWR 2008

317

Verpflichtungen betreffen, gemäss Art. 80 SchKG vollstreckbar. Gemäss

dieser Norm müsste die vorgelegte Beitragsverfügung, anders als nach

Art. 30 GEG, nicht mit einem Beitragsplan oder einer Beitragsliste

ergänzt werden, damit sie als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt. Das

EGSchKG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft und damit neuer als das

GEGB vom 15. November 1988. Letzteres ist allerdings als lex specialis

zu betrachten. Ein älteres Spezialgesetz kann, unter Umständen, einem

neueren, allgemeineren Gesetz vorgehen. Es ist aufgrund einer Ausle-

gung des neueren Gesetzes zu bestimmen, ob die ältere Bestimmung

ausser Kraft gesetzt werden sollte oder nicht (BGE 123 II 534 E. 2d mit

Hinweisen). Art. 50 EGSchKG hebt vorliegend alle dem EGSchKG wider-

sprechenden Normen auf, mithin auch Art. 30 GEG. Eine Verletzung von

Art. 30 GEGB ist folglich ausgeschlossen.

Mots-clés

debt enforcementdefinitive mainlevéeadministrative decisionnullity complaintlegal forcevoidnessmunicipal chargesevidentiary burden