Set-off defense and joinder in debt-discharge action

C3 06 61Tribunal cantonal30 août 2006Dismissed

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Résumé

X. AG challenged the Bezirksgericht Visp’s refusal to decline jurisdiction in a debt-discharge action brought by Y. GmbH. The lower court held that set-off can be raised without venue limitations and that the added CHF 1,700 payment claim was admissibly joined because it formed part of the set-off claim and shared a material connection with the debt-discharge claim. The cantonal court held that the set-off defense is not a counterclaim, that ordinary forum rules do not apply to it, and that objective joinder was permissible. The cassation complaint was dismissed.

Regest

Art. 1 Abs. 2 lit. b, Art. 7 Abs. 2 GestG; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZPO: Im Aberkennungsprozess ist die Verrechnungseinrede als blosses Verteidigungsmittel ohne Bindung an die allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften zulässig. Die Verrechnung setzt keinen sachlichen Zusammenhang der Forderungen voraus. Dagegen kann der Aberkennungskläger neben der negativen Feststellungsklage eine Leistungsklage nur im Wege objektiver Klagenhäufung erheben, wenn das angerufene Gericht hierfür örtlich und sachlich zuständig ist. Der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs nach Art. 7 Abs. 2 GestG ist gegeben, wenn das zusätzliche Leistungsbegehren einen Teil jener Forderung betrifft, die im Aberkennungsverfahren zur Verrechnung gestellt wird (consid. 2a/b, 2c).

Texte intégral

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe

Jurisprudence des cours civiles et pénales

Zivilprozessrecht (ZPO)

Procédure civile (CPC)

KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 30. August 2006 i.S. X. AG c. Y.

GmbH (Nichtigkeitsklage).

Aberkennungsklage: Zulässigkeit der Verrechnungseinrede und der Klagenhäu-

fung (Art. 1 und 7 Abs. 2 GestG; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZPO).

– Für die zur Verrechnung gestellte Forderung gelten die allgemeinen Gerichts-

standsvorschriften nicht; die Verrechnungseinrede kann uneingeschränkt erho-

ben werden (E. 2a/b).

– Mit der Aberkennungsklage kann eine Leistungsklage verbunden werden, sofern

der Aberkennungsrichter für das zusätzliche Begehren örtlich und sachlich

zuständig ist; der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 7

Abs. 2 GestG ist gegeben, wenn der zusätzlich eingeklagte Betrag Teil der im

Aberkennungsprozess zur Verrechnung gestellten Forderung ist (E. 2c).

Action en libération de dette: admissibilité de l'exception de compensation et

du cumul d'actions (art. 1 et 7 al. 2 Lfors; 83 al. 2 LP; 9 CPC).

– Les dispositions générales sur le for ne sont pas applicables aux créances invo-

quées en compensation; l'exception de compensation est admise de façon illi-

mitée (consid. 2a/b).

– Le demandeur à l'action en libération de dette peut introduire une action en exé-

cution sous forme de conclusions additionnelles s'il y a identité des compéten-

ces matérielles et locales; le for de connexité matérielle selon l'article 7 al 2

LFors est donné, lorsque l'action en paiement addittionnelle porte sur une

quote-part de la créance invoquée en compensation dans l'action en libération

de dette (consid. 2c).

Verfahren (gekürzt)

Nachdem der Rechtsöffnungsrichter der X. AG für Fr. 14'300.--

nebst Zins und Kosten provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte,

reichte die Y. GmbH am 26. April 2006 beim Bezirksgericht Visp eine

«Aberkennungs- und Forderungsklage» ein u.a. mit den Anträgen, es

sei festzustellen, dass sie besagten Betrag nicht schulde (Rechtsbe-

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KGVS C3 06 61


gehren 1), und die X. AG habe ihr Fr. 1'700.-- zu bezahlen (Rechtsbe-

gehren 3). Die Klägerin stellte der in Betreibung gesetzten Forderung

von Fr. 14'300.-- eine mittels Abtretungsvertrag erworbene Forderung

von Fr. 16'000.-- zur Verrechnung und verlangte darüber hinaus die

Bezahlung des Differenzbetrags von Fr. 1'700.--. Am 3. Mai 2006 erhob

die X. AG die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und beantragte,

die Klage zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 folgte der Bezirksrichter dem Antrag

der Gegenpartei und wies die Einrede kostenpflichtig ab. Gegen diesen

Entscheid reichte die X. AG am 21. Juni 2006 eine Nichtigkeitsklage

beim Kantonsgericht ein.

Aus den Erwägungen

  1. Der Bezirksrichter hat die Einrede der örtlichen Unzuständig-

keit mit der Begründung abgewiesen, die Verrechnungseinrede sei im

Aberkennungsprozess grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig

und der mit dem Klagebegehren Ziff. 3 geltend gemachte Anspruch

stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Klagebegehren

Ziff. 1. Die Nichtigkeitsklägerin macht geltend, der Bezirksrichter habe

in Verletzung der genannten Bestimmungen, insbesondere von Art. 6

GestG angenommen, zwischen Hauptklage und Widerklage bestehe

ein sachlicher Zusammenhang.

a) Die Nichtigkeitsklägerin übersieht, dass der Bezirksrichter zwi-

schen Verrechnungseinrede und dem Leistungsbegehren differenziert.

Letzteres (Ziff. 3) stellt zudem keine Widerklage dar, denn die Wider-

klage ist die im hängigen Prozess des Klägers vom Beklagten gegen

den Kläger erhobene Klage. Sie ist eine selbständige Klage, mithin

mehr als ein blosses Verteidigungsmittel und unterscheidet sich

dadurch von der Verrechnungseinrede (vgl. Guldener, Schweizeri-

sches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 216; Vogel/Spühler,

Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 7. Kap. N. 50; vgl.

BGE 124 III 207 E. 3a). Für die Verrechnungseinrede gelten folglich die

Zuständigkeitsbestimmungen nicht, da der Richter der Klage immer

auch über die gegen diese erhobene Einrede befindet (BGE 124 III 207

E. 3b bb).

b) Artikel 1 Abs. 2 lit. b GestG behält die im SchKG vorgesehenen

Zuständigkeiten vor, und eine vorbehaltene Gerichtsstandsbestim-

mung des SchKG findet sich in Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach die Aber-

kennungsklage am Betreibungsort erhoben werden kann (vgl. Müller,

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Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N. 60 zu Art. 1

GestG). Die Aberkennungsklage ist eine materiellrechtliche negative

Feststellungsklage, die auf die Feststellung zielt, dass die in Betrei-

bung gesetzte Forderung nicht besteht oder nicht vollstreckbar ist

(vgl. BGE 130 III 285 E. 5.3.1). Im Aberkennungsprozess sind Einreden,

insbesondere auch die Verrechnungseinrede, unbeschränkt zulässig,

da sie lediglich ein Verteidigungsmittel darstellen (BGE 124 III 207 E.

3b bb; vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 19 N. 101; ZWR 1991 S. 382 E. 1d).

Zudem setzt die Verrechnung Konnexität nicht voraus. Die Forderun-

gen müssen nicht aus dem gleichem Rechtsverhältnis stammen oder

in irgendeinem sachlichen Zusammenhang stehen (BGE 91 II 213 ff.;

Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, All-

gemeiner Teil, Bd. II, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2003, N. 3409; Peter, Bas-

ler Kommentar, Obligationenrecht I, 2003, N. 15 zu Art. 120 OR;

Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. A.,

Bern 2003, N. 77.11). Der Bezirksrichter hat somit zu Recht die Ein-

rede der örtlichen Unzuständigkeit in Bezug auf das Klagebegehren

Ziff. 1 abgewiesen, wobei er sich, entgegen den Ausführungen der

Nichtigkeitsklägerin, dabei nicht auf kantonales Recht berufen hat.

c) Nach kantonalem Prozessrecht kann der Aberkennungskläger

mit der Aberkennungsklage bzw. neben seinem Begehren um negative

Feststellung weitere Klagebegehren stellen. Diese Verbindung von

Leistungsklage (Klagebegehren Ziff. 3) mit einer Aberkennungsklage

ist eine objektive Klagenhäufung und zulässig, sofern der Aberken-

nungsrichter auch für das zusätzliche Rechtsbegehren örtlich und

sachlich zuständig ist (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, N. 52 zu Art. 83 SchKG; BGE 124 III 207

E. 3a mit Hinweisen und E. 3b bb; ZWR 1985 S. 207 E. 1b). Die örtliche

Zuständigkeit muss sich dabei nach den allgemeinen Gerichtsstands-

normen ergeben, denn der Betreibungsort gibt nur den Gerichtsstand

für die in Betreibung gesetzte Forderung (Staehelin, a.a.O.). Gemäss

Art. 7 Abs. 2 GestG ist für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Par-

tei jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist,

sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen, womit eine effi-

ziente Streiterledigung und die Vermeidung von widersprüchlichen

Urteilen bezweckt ist. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs

bezeichnet einerseits einen faktischen und andererseits einen recht-

lichen Zusammenhang (Müller, a.a.O., N. 33 zu Art. 7 GestG; vgl. BGE

129 III 230). Dieser kann vorliegen, wenn die Ansprüche aus dem glei-

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chen Sachverhalt oder Rechtsverhältnis abgeleitet werden oder wenn

sie sich auf verschiedene Sachverhalte stützen, aber eine enge recht-

liche Beziehung zueinander haben. Bei der Bestimmung des erforder-

lichen Zusammenhangs kommt dem Richter ein Ermessensspielraum

zu. Es gilt zwischen den Parteiinteressen und dem Interesse an Pro-

zessökonomie abzuwägen, wobei Letzteres allein nicht genügt (Müller,

a.a.O., N. 19 zu Art. 6 GestG).

Vorliegend hat der Bezirksrichter den Sachzusammenhang zwi-

schen dem Klagebegehren Ziff. 1 und dem in Klagebegehren Ziff. 3 gel-

tend gemachten Anspruch bejaht, mit der Begründung, es gehe doch

um dieselbe Forderung, die zum (grösseren) Teil der in Betreibung

gesetzten Forderung zur Verrechnung entgegengestellt und zum

andern Teil, soweit sie über die Betreibungsforderung hinausgehe,

mittels eines Leistungsbegehrens verlangt werde. Im konkreten Falle

den erforderlichen Zusammenhang auch zwischen dem Leistungsbe-

gehren und dem im Rahmen des Aberkennungsbegehrens vorge-

brachten Verteidigungsmittel als gegeben zu betrachten, ist im Rah-

men des richterlichen Ermessens nicht zu beanstanden (vgl. Guldener,

a.a.O., S. 218), zumal es auch dem Zweck der effizienten und wider-

spruchsfreien Streiterledigung entspricht und im Parteiinteresse liegt.

Vorliegend hat nämlich der Aberkennungsrichter im Rahmen von Kla-

gebegehren Ziff. 1 über die zur Verrechnung gestellte Forderung zu

befinden, wobei Teil dieser Forderung auch der in Ziff. 3 verlangte

Betrag ist, so dass nach dem Gesagten die Bejahung des erforder-

lichen Zusammenhangs bzw. des zusammenhängenden Streitkomple-

xes geradezu geboten erscheint. Insoweit ist die örtliche Zuständig-

keit des Bezirksgerichts Visp auch für das Klagebegehren Ziff. 3

gegeben. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Bezirksrichters verwiesen werden, die

nicht beanstandet wurden.

Die Nichtigkeitsklage ist demnach unbegründet und abzuweisen.

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Mots-clés

set-offdebt-discharge actionvenuejoinder of claimsmaterial connectionterritorial jurisdiction