Nullity complaint against refusal of expert clarification

C3 05 106Tribunal cantonal7 avr. 2006Not Examined

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Résumé

The Kassationshof held that, where a district judge has admitted expert evidence, a later refusal to clarify or supplement the report, or to order a superexpert opinion, is itself an appealable evidentiary decision under Art. 146(3) ZPO. The court found that these later requests are part of the implementation of the admitted evidence and therefore fall within the same rule. It departed from its previous restrictive practice, under which only the initial refusal of the evidence itself was challengeable.

Regest

Art. 146 Abs. 3 ZPO; Art. 226 Abs. 2 ZPO: Anfechtbarkeit von Beweisentscheiden mit Nichtigkeitsklage; wird ein beantragtes Beweismittel — namentlich eine Expertise — zugelassen, so erfasst die Norm auch nachfolgende Entscheide, mit denen die Erläuterung, Ergänzung oder eine Oberexpertise verweigert wird. Solche Verfügungen betreffen die Durchführung des bereits bewilligten Beweismittels und sind daher wie die Ablehnung des Beweismittels selbst mit Nichtigkeitsklage anfechtbar, sofern das Beweismittel in der Vorverhandlung gültig beantragt worden war. Die bisherige einschränkende Praxis, wonach nur die Ablehnung des Beweismittels als solchem erfasst wurde, wird aufgegeben (consid. 2b-cc).

Texte intégral

KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 7. April 2006 i.S. X. c. Y. (Nichtig-

keitsklage).

Nichtigkeitsklage gegen einen Beweisentscheid (Art. 146 Abs. 3 und Art. 226

Abs. 2 ZPO; Praxisänderung).

Hat der Bezirksrichter eine Expertise zugelassen, so ist sein Entscheid, womit er

deren Erläuterung bzw. Ergänzung oder eine Oberexpertise und damit die Umset-

zung dieses Beweismittels ablehnt, gemäss Art. 146 Abs. 3 ZPO mit Nichtigkeits-

klage beim Kantonsgericht anfechtbar.

Recevabilité du pourvoi en nullité contre une décision en matière de preuve

(art. 146 al. 3 et 226 al. 2 CPC; modification de jurisprudence).

Lorsque le juge de district a admis une expertise, la décision par laquelle il refuse

un éclaircissement, un complément ou une surexpertise et, par conséquent l’exé-

cution de ce moyen de preuve, est susceptible d’être attaquée par un pourvoi en

nullité, conformément à l’art. 146 al. 3 CPC.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Gemäss Art. 226 ZPO kann eine Nichtigkeitsklage gegen nicht

berufungsfähige Endurteile (Abs. 1) sowie, unter bestimmten Voraus-

setzungen, gegen Zwischenentscheide eingereicht werden (Abs. 2).

Als Zwischenentscheide gelten dabei alle Entscheide, die das Verfah-

ren selbst nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem

Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfah-

rensfrage oder eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand

haben (vgl. zuletzt BGE 129 III 107 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen;

Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern

1994, S. 341; ZWR 2000 S. 245 E. 2a). Zwischenentscheide sind gemäss

Art. 226 Abs. 2 ZPO mit Nichtigkeitsklage anfechtbar, wenn dies aus-

drücklich im Gesetz vorgesehen ist (lit. a), oder, in den anderen Fällen,

sofern diese Entscheide einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken (lit. b).

b) Die Nichtigkeitsklägerin macht primär geltend, die Nichtig-

keitsklage gegen den ablehnenden Beweisentscheid sei gemäss Art.

146 Abs. 2 [recte: 3] ZPO zulässig.

aa) Nach letztmals in ZWR 2005 S. 131 publizierter Praxis (vgl. auch

ZWR 2002 S. 149 E. 1b; 2001 S. 158 E. 1b/aa und S. 250 E. 6b/bb und c;

2000 S. 240 und S. 244) ging das Kantonsgericht bis anhin davon aus,

dass Beweisentscheide des Bezirksrichters nur dann gestützt auf Art.

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KGVS C3 05 106


146 Abs. 3 ZPO mit Nichtigkeitsklage anfechtbar waren, wenn sie die

Ablehnung des anlässlich der Vorverhandlung beantragten Beweismit-

tels als solchen (z.B. Expertise) zum Gegenstand hatten. Demgegenüber

lehnte es eine - selbst analoge - Anwendung von Art. 146 Abs. 3 ZPO in

Fällen ab, in denen nicht das zugelassene Beweismittel, sondern damit

zusammenhängende Beweiserhebungen (z.B. bestimmte Expertenfra-

gen) abgelehnt worden waren. In diesen Fällen trat das Kantonsgericht

in Anwendung von Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO auf Nichtigkeitsklagen man-

gels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.

bb) Nach Art. 146 Abs. 3 ZPO kann der Entscheid, welcher die

Durchführung eines von der Partei vorgeschlagenen Beweismittels

ablehnt, mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. Dies setzt freilich

voraus, dass das fragliche Beweismittel anlässlich der Vorverhandlung

gültig beantragt worden war (Art. 145 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. auch

Art. 143 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wurde eine Expertise bean-

tragt, berechtigt dieser Umstand beide Parteien, im Verlaufe des Ver-

fahrens die Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens (Art. 179 ZPO)

bzw. eine Oberexpertise (Art. 180 ZPO) zu beantragen (ZWR 1991 S.

328). Dies muss (jedoch auch) zur Folge haben, dass ein Beweisent-

scheid, mit welchem die Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens

bzw. die Oberexpertise abgelehnt wird, gestützt auf Art. 146 Abs. 3 ZPO

angefochten werden kann. Mithin werden diese Fälle von Art. 146 Abs.

3 ZPO ebenfalls abgedeckt. Unter der Voraussetzung, dass das fragliche

Beweismittel anlässlich der Vorverhandlung gültig beantragt worden

war (Art. 145 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 und Art.

144 Abs. 2 ZPO), sind Beweisentscheide über damit zusammenhän-

gende Beweiserhebungen gestützt auf Art. 146 Abs. 3 ZPO mit Nichtig-

keitsklage beim Kantonsgericht anfechtbar (vgl. auch Art. 226 Abs. 2 lit.

a ZPO). An der bisherigen Rechtsprechung - auf welche sich auch die

Nichtigkeitsbeklagte beruft - wird daher nicht festgehalten.

cc) Im zu beurteilenden Fall stellt die angefochtene Verfügung

des Bezirksrichters einen Beweisbeschluss in einem hängigen Zivil-

prozessverfahren und damit einen Zwischenentscheid dar. Anläss-

lich der Vorverhandlung vom 3. September 2003 beantragten beide

Parteien als Beweismittel u.a. ein Gutachten, welches mit Beweis-

mittelverfügung des gleichen Tages zugelassen wurde. Dieser

Umstand berechtigt die Nichtigkeitsklägerin dazu, im Verlaufe des

Verfahrens eine Oberexpertise (Art. 180 ZPO) zu beantragen. Der

die Oberexpertise ablehnende Beweisentscheid ist damit mit Nicht-

igkeitsklage anfechtbar (Art. 146 Abs. 3 ZPO).

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