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RVJ / ZWR 2022
Obligationrecht
Droit des obligations
Obligationenrecht - Transportvertrag - KGE (Einzelrichter der I.
Zivilabteilung) vom 1. September 2021, X. AG c. Y. AG - C1 21 61
Haftung aus Transportvertrag
Beim Autoverlad haftet das Transportunternehmen für Schäden an begleiteten
Motorfahrzeugen bis zu Fr. 8 000.-; dabei wird vermutet, dass der Schaden durch den
Transport verursacht wurde, soweit das Unternehmen nicht beweist, dass er auf ein
Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen
ausserhalb seines Einflussbereiches beruht (E. 2.1).
Anwendungsfall (E. 2.2 und 2.3).
Responsabilité résultant du contrat de transport
Lors d’un transport automobile, l’entreprise de transport répond des véhicules à moteur
accompagnés à concurrence de 8 000 fr. par véhicule ; le dommage est présumé avoir
été causé par le transport, sauf si l'entreprise peut prouver que le dommage a été
causé fautivement par la personne lésée ou qu'il résulte de circonstances
indépendantes de sa volonté (consid. 2.1).
Cas d’espèce (consid. 2.2 et 2.3).
Aus den Erwägungen
2.1 Am 30. Juni 2018, planmässige Abfahrt um 19.05 Uhr, nutzte ein
Mitarbeiter der Berufungsklägerin in Begleitung seiner Ehefrau mit
einem auf seine Arbeitgeber-Firma zugelassenen Personenwagen den
von der Beklagten betriebenen Autoverlad durch einen Tunnel von
einem Nachbarkanton ins Wallis. Am Zielort kam der Personenwagen
beschädigt an. Laut Aussage des Mitarbeiters war eine Weiterfahrt
nicht möglich, weshalb er dafür ein Ersatzfahrzeug für Fr. 1 226.52
habe mieten müssen. Ein von der Berufungsklägerin eingeholtes
Gutachten
bezifferte
den
Sachschaden
am
Fahrzeug
auf
EUR 9 327.73. Das Schadensgutachten kostete EUR 1 153.30.
Nach Art. 27 Abs. 1 PBG (Bundesgesetz über die Personenbe-
förderung [Personenbeförderungsgesetz]) haftet das Transportun-
ternehmen
grundsätzlich aus Transportvertrag für Schäden an
Motorfahrzeugen, welche es zusammen mit dem Passagier bzw.
Lenker auf Autoverladezügen befördert. Ist ein Schaden entstanden, so
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wird gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung vermutet, dass der
Schaden durch den Transport verursacht worden ist. Abs. 2 befreit das
Unternehmen von dieser Haftung, soweit es beweist, dass der Schaden
auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder
auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es
nicht abwenden konnte. Die Klägerin muss sich dabei das Handeln
ihres Mitarbeiters bzw. Arbeitnehmers anrechnen lassen (vgl. Art. 55
und 101 OR). Art. 76 Abs. 1 VPB (Verordnung vom 4. November 2009
über die Personenbeförderung) mit der Marginalie "Begleitete
Motorfahrzeuge
(Autoverlad)"
beschränkt
die
Haftung
des
Unternehmens für begleitete Motorfahrzeuge, die es zum Transport
zugelassen hat, auf höchstens Fr. 8 000.- je Fahrzeug (vgl. zum
Ganzen Klett/Baumeler/Daphinoff, Der öffentliche Personenverkehr -
Haftung und Sicherheitsfragen, Bern 2017, S. 30 betreffend Haftung
beim Autoverlad).
2.2 Die Beklagte stellt ihre grundsätzliche Haftbarkeit für Schäden an
Motorfahrzeugen aus dem Betrieb des Autoverlads nicht in Frage, sieht
jedoch im konkreten Fall das Verschulden am entstandenen Schaden
alleine beim Fahrer des Personenwagens, welchem Standpunkt die
Vorinstanz gefolgt ist. Diese erachtete es in tatsächlicher Hinsicht als
erstellt, dass der Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug zunächst im
letzten Drittel des Verladezuges angehalten und dort ca. 30 Sekunden
zugewartet hatte, bevor es sich entschloss, zu den vorderen
Fahrzeugen aufzuschliessen (s. erstinstanzliche E. 3.2). Mit Hinweis
auf die Bedienungsvorschriften für den Autoverlad folgerte das
Bezirksgericht daraus, dass der Bahnangestellte dem Lokführer die
Abfahrbereitschaft melden durfte, womit keine von der Beklagten zu
vertretende Sorgfaltspflichtverletzung vorliege (s. erstinstanzliche E.
3.3, insbesondere E. 3.3.3). Die Beschädigung des Fahrzeugs der
Klägerin sei ausschliesslich auf das Verhalten des Fahrzeuglenkers
zurückzuführen, der sich nach einem ersten, rund 30 Sekunden
dauernden Zwischenstopp entschlossen habe, weiterzufahren, um zu
den vorderen Fahrzeugen aufzuschliessen. Der durch den Vorfall am
Fahrzeug entstandene Schaden und der damit einhergehende
Folgeschaden beruhe dementsprechend auf Umständen, die die
Beklagte
weder
habe
vermeiden
noch
abwenden
können
(s. erstinstanzliche E. 3.3.4). (…)
2.3
Aufgrund
der
in
diesem
Punkt
übereinstimmenden
Parteibehauptungen bzw. Aussagen der einvernommenen Personen,
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ist aktenkundig, dass der Mitarbeiter der Klägerin in Begleitung seiner
Ehefrau
im
Firmenwagen
knapp
vor
der
fahrplanmässigen
Zugabfahrtszeit - oder sogar leicht verspätet - beim Billetthäuschen des
Autoverlads vor- und als Letzter auf den Verladezug auffuhr. So gaben
der klägerische Mitarbeiter und dessen Ehefrau an, nicht sicher
gewesen zu sein, dass es ihnen für diesen Verladezug reiche; laut dem
Fahrzeuglenker hatte der Zug wenig Verspätung. Somit waren sie sich
bewusst, dass der Verladezug in Kürze abfahren würde. Der mit der
Abfertigung betraute Bahnangestellte betätigte die Steuerelemente am
Rampenwagen, um dessen Seitenbretter aufzuklappen sowie die bei
Schmalspurbahnen nötigen Abstützungen einzufahren, sobald das
letzte Fahrzeug, also jenes der Klägerin, auf den Verladezug gefahren
war. Im Anschluss daran begab er sich in das in einer Entfernung von
ca. 50 m positionierte Abfertigungshäuschen, um per Schlüssel und
Tastatur die Abfahrbereitschaft des Verladezuges zu melden und
dadurch (via Betriebszentrale) dessen Abfahrt auszulösen. Nicht ganz
klar ist, ob der Verladezug schliesslich noch pünktlich oder mit leichter
Verspätung losgefahren ist, wie dies der Fahrzeuglenker angab.
Strittig ist, wie sich der Lenker des klägerischen Fahrzeugs verhielt,
nachdem er auf den Verladezug gefahren und der Bahnangestellte die
Seitenbretter aufgeklappt sowie die seitliche Abstützung eingefahren
hatte. In ihren Rechtsschriften hatte die Klägerin behauptet, ihr
Mitarbeiter habe das Fahrzeug ohne Stopp in Richtung der vor ihm
positionierten 4-5 Autos gesteuert, als der Verladezug plötzlich
losgefahren sei, noch bevor ihr Mitarbeiter die Endposition erreicht
gehabt habe. Demgegenüber hatte die Beklagte behauptet, der
klägerische Mitarbeiter habe sein Fahrzeug angehalten, worauf ihr
Angestellter
die
Abfahrbereitschaft
gemeldet
habe.
Das
Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass der Mitarbeiter der Klägerin
das Fahrzeug tatsächlich angehalten hatte, nach eigenem Bekunden,
um auf die Einweisung durch das Zugspersonal zu warten. Ob er dabei
den Motor abgestellt hatte oder nicht, wurde
weder in den
Tatsachenbehauptungen
noch
in
den
Beweiseinvernahmen
thematisiert. Die Vorinstanz hielt dem Mitarbeiter der Klägerin das
Anhalten vor, ohne sich festzulegen, ob der Motor während dieser
Zeitspanne abgestellt war und danach neu gestartet werden musste
oder ob er weitergelaufen war.
Nach
den
einschlägigen
Betriebsvorschriften
meldet
der
Bahnangestellte die Abfahrbereitschaft, sobald sämtliche Fahrzeuge
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auf dem Verladezug angehalten haben. Auf diesem werden die Lenker
auf Tafeln wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Fahrt die
Handbremse anzuziehen, der 1. Gang oder Park-Gang einzulegen und
der Motor abzustellen ist. Die Berufungsklägerin hat nie geltend
gemacht, dass ihr Mitarbeiter darüber nicht ausreichend informiert war
bzw. von der Berufungsbeklagten als Betreiberin des Autoverlads nicht
gehörig informiert worden wäre. Bei seiner Befragung hat der
klägerische Mitarbeiter denn auch ausgesagt, dass er bereits zuvor
einmal die Dienste des Autoverlads in Anspruch genommen habe,
womit er die Verladeregeln kennen musste und offensichtlich auch
kannte. Der Bahnangestellte sagte seinerseits aus, er habe sich auf
dem Weg vom Rampenwagen zum Abfertigungshäuschen und auch
dort nochmals vergewissert, dass alle Fahrzeuge auf dem Verladezug
angehalten hatten und dass keine Brems-/Rücklichter zu sehen waren.
Dass der Bahnangestellte im Falle einer Haftung seiner vormaligen
Arbeitgeberin einen Rückgriff zu gegenwärtigen hätte, was die
Berufungsklägerin gegen dessen Glaubwürdigkeit vorbringt, erscheint
wenig wahrscheinlich, weil die Akten dafür keinerlei Anhaltspunkte
enthalten und eine Versicherungsdeckung besteht. Hingegen ist nicht
von der Hand zu weisen, dass der Bahnangestellte über sein eigenes -
korrektes oder eben unkorrektes - Handeln Auskunft gibt und dass
dieses für die Haftungsfrage von Bedeutung sein kann. Insoweit ist er
mittelbar am Ausgang des Verfahrens interessiert, selbst wenn er
persönlich kaum finanzielle Folgen zu befürchten hat. Allerdings genügt
das so umschriebene Interesse für sich allein nicht, um seine Aussage
als unwahr oder nicht verwertbar erscheinen zu lassen. Die
Berufungsklägerin hat es ihrerseits unterlassen, ihrem Mitarbeiter
Fragen dazu zu stellen, wie er den Personenwagen in der Halteposition
gehalten hat. Es gibt also keine Zweitaussage, welche jener des
Bahnangestellten widersprechen würde, wonach keine Brems-
/Rücklichter mehr zu sehen waren. Überdies war laut Klageschrift sowie
Aussagen des Mitarbeiters und dessen Gattin der fragliche
Personenwagen, ein VW Passat, mit einem Auto-Hold-System
ausgestattet und dieses auch aktiviert. Die eingeschaltete Auto-Hold-
Funktion sichert als Erweiterung der elektronischen Parkbremse das
Fahrzeug im Stillstand automatisch gegen ein Wegrollen, ohne dass
das Fahrzeug mit der Fussbremse gehalten werden muss (vgl. statt
vieler https://www.rosier.de/volkswagen-assistenzsysteme/ besucht
am 26. August 2021). In diesem Falle leuchtet das Bremslicht nicht,
was für die Richtigkeit der Aussage des Bahnangestellten spricht. Aus
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den von der Beklagten hinterlegten Videoaufnahmen zur Abfertigung
von Verladezügen lässt sich schliesslich nichts Konkretes für den
vorliegenden Fall ableiten.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Bahnangestellte die
Abfahrbereitschaft meldete, nachdem der Lenker des letzten Autos auf
dem Verladezug angehalten hatte und keine Bremslichter mehr
sichtbar waren. Dies durfte er tun. Eine Sorgfaltspflichtverletzung hat er
dadurch nicht begangen. Er musste nämlich vernünftigerweise und
aufgrund der Hinweisschilder zum korrekten Verhalten auf dem
Verladezug (Handbremse anziehen, 1. Gang oder Park-Gang einlegen
und Motor abstellen) nicht damit rechnen, dass der zeitlich knapp auf
den Verladezug gefahrene Lenker sein zuvor angehaltenes Fahrzeug
plötzlich wieder in Bewegung setzt. Ein solches Verhalten ist völlig
unverständlich und unvernünftig, zumal die Zugsabfahrt unmittelbar
bevorstand, was der Fahrzeuglenker sehr wohl wusste. Gut denkbar ist
dabei, dass der Mitarbeiter das Firmenfahrzeug neuerlich in Fahrt
gesetzt hat, nachdem der Bahnangestellte am Rampenwagen die
Seitenbretter aufgeklappt und die seitlichen Abstützungen eingefahren
sowie die Abfahrbereitschaft gemeldet und dadurch die Abfahrt initiiert
hatte, aber bevor sich der Verladezug in Bewegung setzte. An der
Beurteilung ändert dies indessen nichts. Denn mit einem solchen
Verhalten eines Autolenkers, welcher sich bewusst war, dass es nur
äusserst knapp auf den Verladezug gereicht hatte, und deshalb
jederzeit mit der Zugsabfahrt rechnen musste, so dass ein
nachträgliches Aufschliessen zu den vorstehenden Personenwagen
nach einem mindestens halbminütigen Stopp als äusserst unvernünftig
zu taxieren ist, musste der Bahnangestellte und damit auch die
Berufungsbeklagte als Betreiberin des Verlads nicht rechnen. Eine
Haftung
der
Berufungsbeklagten
ist
selbst
bei
dieser
Sachverhaltsvariante nicht gegeben, ohne dass geprüft werden
müsste, ob der Fahrzeuglenker beim langsamen Anfahren des
Verladezuges richtig reagiert hat. Vielmehr hat der Lenker des
Fahrzeugs den Schaden verschuldet. Klage und Berufung sind
demzufolge abzuweisen.