Appeal against debtor instruction in family maintenance case

C1 13 194Tribunal cantonal27 août 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Kantonsgericht Wallis dismissed the husband’s appeal against a debtor instruction ordering his current and any future employer to deduct monthly maintenance payments from his salary and transfer them to the wife, and ordering the family allowance fund to pay child allowances directly to her. The court held the appeal was admissible in value but unfounded on the merits because the husband had seriously and repeatedly underpaid maintenance. It refused to revisit the maintenance calculation in these enforcement proceedings, found no changed circumstances, denied the request for legal aid as hopeless, and charged no court costs or party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 177 ZGB; debtor instruction as enforcement measure in maintenance matters; admissibility and scope of review in appeal proceedings. A debtor instruction is permissible where the maintenance debtor seriously fails to perform his maintenance obligations; fault is not required, but the default must be of some gravity. In proceedings concerning enforcement of an existing maintenance title, the court does not reassess the substance of the maintenance determination or the factual findings underlying the title. Only proved changed circumstances affecting the debtor’s protected subsistence minimum may require renewed consideration of the debtor’s basic needs. A mere assertion that the underlying maintenance calculation was wrong is insufficient. Legal aid under Art. 117 ZPO is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects of success.

Texte intégral

C1 13 194

C2 13 38

ENTSCHEID VOM 27. AUGUST 2013

Kantonsgericht Wallis

I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________ , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

(Anweisung an die Schuldner)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C_________ vom 29. Juli 2013


  • 2 -

Verfahren

A. Mit Entscheid vom 13. August 2012 (Z2 12 64) setzte das Bezirksgericht

C_________ im Rahmen des Eheschutzverfahrens die von X_________ (nachfolgend

Berufungskläger) an Y_________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) und deren

gemeinsame Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt fest:

  • ab dem 15. November 2011 bis Ende Juni 2012: Fr. 1'200.--;

  • ab dem 1. Juli 2012: Fr. 2'280.--.

Von X_________ bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen.

Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Auf Berufung hin änderte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 26. März 2012 (C1 12

  1. die vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt:
  • ab dem 15. November 2011 bis Ende Juni 2012: Fr. 1'200.--;

  • ab dem 1. Juli 2012 bis Ende Juli 2013: Fr. 1'646.--;

  • ab dem 1. August 2013: Fr. 1'854.--.

Von X_________ bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen.

Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem

hypothetischen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von Fr. 4'004.--, während die

Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'509.-- ausgegangen war.

B. Am 17. Juni 2013 reichte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht C_________

ein Gesuch um Anweisung an die Schuldner mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. Die jeweilige Arbeitgeberin von Herrn X_________ (zurzeit die Café-Bäckerei D__________) ist

anzuweisen, die folgenden Unterhaltbeiträge von

  • Fr. 1'646.-- bis Ende Juli 2013 und

  • Fr. 1'854.-- ab dem 01.08.2013

direkt vom Lohn von Herrn X_________ abzuziehen und per Banküberweisung auf das Privatkonto bei

der Raiffeisenbank Belalp-Simplon (IBAN xxx) von Frau Y__________ zu überweisen.

  1. Die Familienzulagekasse wird angewiesen, die Kinderzulagen für F_________ und G_________

direkt per Banküberweisung auf das Privatkonto bei der E_________bank (IBAN xxx) von Frau

Y_________ zu überweisen.

  1. (recte: 3.) Herr X_________ zahlt Frau Y_________ eine angemessene Parteientschädigung nach

GTar.

  1. (recte: 4.) Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Herrn X_________.

Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 wurde der Gesuchstellerin die vollständige

unentgeltliche Rechtspflege gewährt.


  • 3 -

Der Berufungskläger nahm am 12. Juli 2013 zum Gesuch vom 17. Juni 2013 Stellung

und beantragte dessen kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung.

Mit Entscheid vom 29. Juli 2013 wurde auch dem Berufungskläger die vollständige

unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Ebenfalls am 29. Juli 2013 erliess der Bezirksrichter in der Sache folgenden Entscheid:

  1. Der jetzige und jeder andere Arbeitgeber von X_________ wird bauftragt, von dessen Lohn bis und mit

Juli 2013 einen Betrag von Fr. 1'646.-- und ab dem 1. August 2013 einen solchen von Fr. 1'854.--

auszuscheiden und die Beträge auf das Privatkonto IBAN xxx bei der

E_________ der Frau

Y__________ zu überweisen.

  1. Die Familienzulagenkasse wird angewiesen, die Kinderzulagen für F_________ und G_________

direkt per Banküberweisung auf das Privatkonto IBAN xxx bei der E__________ der Frau Y_________

zu überweisen.

C. Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 9. August 2013 beim

Kantonsgericht Berufung eingereicht mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Dieser Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  2. Das Gesuch um Anweisung an den Arbeitgeber ab dem 01. August 2013 vom Lohn CHF 1'854.--

auszuscheiden

und

Frau

Y_________

zu

überweisen

wird

aufgehoben,

soweit

das

betreibungsrechtliche Existenzminimum von Herrn X_________ im Betrage von CHF 2'358.-- durch

diese

Anweisung an den Arbeitgeber überschritten wird.

  1. Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung.

  2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Zudem stellte der Berufungskläger den Antrag, ihm sei für dieses Verfahren der

vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren unter Ernennung von

Rechtsanwalt A_________ als Offizialanwalt.

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten

ist

ein

Entscheid

des

Bezirksgerichts

betreffend

die

Schuldneranweisung. Die Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB ist als

Zwangsvollstreckungsmassnahme ein Endentscheid. Wie die andern Massnahmen

zum Schutz der Ehe gemäss Art. 172 ff. ZGB ist auch die Anweisung an den Schuldner

gemäss Art. 177 ZGB eine vorsorgliche Massnahme (BGE 134 III 667 E. 1.1). Sie ist

vermögensrechtlicher Natur (BGE 137 III 193 E. 1.1).


  • 4 -

Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings

nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

Fr. 10'000.-- übersteigt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand

der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet.

Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei

Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Bei ungewisser oder

unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen

Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu

Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel

2010, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N. 39 f. zu

Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308

ZPO).

Das

Gesuch

der

Berufungsbeklagten

um

Anweisung

der

Schuldner

hatte

Unterhaltszahlungen im Betrag von Fr. 1'646.-- bzw. Fr. 1'854.-- (ab 1. August 2013)

pro Monat zum Gegenstand. Der Berufungskläger beantragte die vollumfängliche

Abweisung

des

Gesuchs.

Strittig

war

somit

die

Schuldneranweisung

für

Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 1'646.-- bzw. Fr. 1'854.-- (ab 1. August 2013),

womit der Streitwert bereits ab einer sechsmonatigen Dauer der Anweisung über der

massgeblichen Grenze von Fr. 10'000.-- liegt. Unter Anwendung von Art. 92 Abs. 2

ZPO wäre die Streitwertgrenze um ein Vielfaches überschritten. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist in casu ein Einzelrichter des Kantons-

gerichts zur Beurteilung zuständig, da über das Gesuch um Anweisung der Schuldner

erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden ist (Art. 271 lit. a

ZPO).

2.

2.1 Kommt ein Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht nach, so

kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlung

ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Nicht vorausgesetzt ist, dass

den Unterhaltsverpflichteten ein Verschulden trifft; es genügt, die Nichterfüllung von

ehelichen Unterhaltspflichten. Damit die Anweisung verhältnismässig bleibt, muss die

Nichterfüllung ernsthafter Natur sein; das gelegentliche Ausbleiben von kleineren

Teilbeträgen reicht nicht aus (Rolf Brunner, in: Heinz Hausheer/Annette Spycher

[Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 04.81).

2.2 Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Sozialmedizinische Zentrum im

Auftrag des Berufungsklägers monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'130.-- zzgl.

Kinderzulagen überweise und wonach der Zahlungsrückstand per 1. Mai 2013

Fr. 9'426.-- betrage, werden vom Berufungskläger nicht bestritten. Es steht somit fest,

dass der Berufungskläger seine Unterhaltszahlungen seit einiger Zeit nie mit dem


  • 5 -

vollen Betrag überwiesen hat, weshalb die Nichterfüllung ernsthafter Natur und eine

Schuldneranweisung grundsätzlich möglich ist.

3.

3.1 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, die

Vorinstanz sei in überspitztem Formalismus davon ausgegangen, dass er nur die

Abweisung des Begehrens um Anweisung der Schuldner, nicht aber eine

Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlange. Aus den Ausführungen (in seiner

Stellungnahme vom 12. Juli 2013) unter Rechtlichem gehe klar hervor, dass er den

Einwand erhoben habe, dass die Vorinstanz den Notbedarf falsch berechnet habe und

dieser neu zu berechnen sei, weil sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 3'562.95

betrage und das Kantonsgericht einen Notbedarf von Fr. 2'358.-- berechnet habe. Bei

der Zahlungsanweisung von Fr. 1'854.-- würden ihm lediglich Fr. 1'708.95 verbleiben,

so dass sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr gewährt sein würde.

3.2

3.2.1 Im Streit um die Anordnung einer Schuldneranweisung steht die Begründetheit

des auf Geldzahlung gerichteten Unterhaltsanspruchs grundsätzlich nicht zur

Diskussion. Vielmehr setzt die Schuldneranweisung als Vollstreckungsmassnahme

voraus, dass die Unterhaltsbeiträge bereits durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt

sind (Bundesgerichtsurteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3, nicht publ. in:

BGE 138 III 11). Liegt ein gültiger Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung für den darin

festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine Pflicht nicht

erfüllt. Ist der Unterhaltstitel ein richterlicher, so hat sich das mit der Anweisung

befasste Gericht weder mit einem bereits abgeschlossenen Prozess über die

Unterhaltspflicht noch mit dem in diesem Prozess vorgebrachten und vom Richter

berücksichtigten Sachverhalt erneut zu befassen (Bundesgerichtsurteile 5A_791/2012

vom 18. Januar 2013 E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5P.85/2006 vom

  1. April 2006 E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Allerdings darf eine

Schuldneranweisung die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners

nicht verletzen (BGE 110 II 9 E. 4). Das bedeutet, dass die Grundsätze über die

Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut - sinngemäss

  • anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des

Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein

Existenzminimum eingreift (Bundesgerichtsurteile 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013

E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2;

5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Veränderte Verhältnisse im Sinne von

ausgewiesenen und berechtigten Mindereinnahmen oder Mehrauslagen hat der

Anweisungsrichter zu berücksichtigen, damit der Schuldner nicht in eine unhaltbare

Lage gerät (Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., N. 23 zu Art. 291 ZGB).

3.2.2 Der Berufungskläger macht keine veränderten Verhältnisse sondern eine falsche

Berechnung des Notbedarfs - gemeint ist eine falsche Annahme des Nettoeinkommens

  • durch das Kantonsgericht im Verfahren C1 12 156 geltend. Er erziele ein monatliches

Nettoeinkommen von Fr. 3'562.95 und der vom Kantonsgericht berechnete Notbedarf

belaufe sich auf Fr. 2'358.--. Bei der Zahlungsanweisung von Fr. 1'854.-- verbleibe im


  • 6 -

lediglich ein Betrag von Fr. 1'708.95, so dass sein betreibungsrechtliches

Existenzminimum nicht gewahrt wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2013

(C1 12 156) ein hypothetisches Einkommen, basierend auf dem Mindestlohn gemäss

L-GAV, festgesetzt hat, da es der Berufungskläger in der Hand hat, diesen Anspruch

durchzusetzen. Dieses Urteil wurde vom Berufungskläger nicht angefochten und es ist

auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, von seiner

Arbeitgeberin den Mindestlohn gemäss L-GAV zu verlangen. Zudem lässt der

Berufungskläger unberücksichtigt, dass das Kantonsgericht seinen Notbedarf per

  1. August 2013 von Fr. 2'358.-- auf Fr. 2'150.-- reduziert hat, da ab diesem Zeitpunkt

die Pflicht zur Rückzahlung von Heilungskosten im Betrage von monatlich Fr. 208.--

weggefallen ist. Die angefochtene Schuldneranweisung basiert somit auf den vom

Kantonsgericht gestützt auf das hypothetische Einkommen und unter Beachtung des

Existenzminimums festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. Die Vorinstanz war deshalb

mangels geltend gemachten Veränderungen der Verhältnisse nicht verpflichtet, die im

Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge erneut zu prüfen.

3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Anweisung

Unterhaltsbeiträge

erfasst,

wie

sie

das

Kantonsgericht

in

Beachtung

des

Existenzminimums des Berufungsklägers im unangefochten gebliebenen Urteil vom

  1. März 2013 festgesetzt hat. Eine Änderung der Verhältnisse, die die Vorinstanz

verpflichtet hätte, die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums erneut anzuwenden, wurde vom Berufungskläger nicht geltend

gemacht. Vorliegend handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren und nicht um ein

Verfahren auf Festsetzung bzw. Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Will der

Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge gerichtlich reduzieren lassen, liegt diese

Zuständigkeit beim Eheschutzrichter und nicht bei der Rechtsmittelinstanz, die über

eine Schuldneranweisung zu befinden hat.

4. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb davon

abgesehen werden kann, eine Berufungsantwort der Berufungsbeklagten einzuholen

(Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, weshalb auf das Gesuch des

Berufungsklägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzugehen ist.

5. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsschrift ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt (C2 13 38). Der in der Hauptsache zuständige Einzelrichter

entscheidet auch über dieses Gesuch (Art. 5 Abs. 1 VGR).

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht

darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1

lit. c ZPO).

Für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO ist die vom Bundesgericht zum Begriff der

Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis zu berücksichtigen. Als


  • 7 -

aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn

sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.

Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit

Hinweisen).

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Kantonsgericht gestellten

Rechtsbegehren des Berufungsklägers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet

werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist

abzuweisen.

6. Das Gericht verzichtet ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art.

14 Abs. 2 GTar). Mangels Aufwendungen der Berufungsbeklagten ist ihr für das

Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs-

verfahren wird abgewiesen.

Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 27. August 2013


  • 8 -

I. Zivilrechtliche Abteilung

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

H. Murmann

Dr. A. Walpen

Rechtsmittelbelehrung

Vorliegender Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Im Übrigen wird auf das im

Bundesgerichtsgesetz

vom

  1. Juni

2005

(BGG;

SR

173.110)

enthaltene

Rechtsmittelsystem verwiesen, welches auch den Inhalt der Rechtsschrift und die

notwendigen Beilagen reglementiert (Art. 42 BGG).

Versand per Einschreiben (R) am 27. August 2013 an

  • Herr Rechtsanwalt A_________, Bahnhofstrasse 9, Postfach 43, 3900 Brig-

  • Herr Rechtsanwalt B_________, Bahnhofstrasse 14, 3900 Brig

Mots-clés

debtor instructionmaintenancesubsistence minimumenforcementlegal aidappeal admissibilityfamily lawsummary proceedingscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the debtor instruction was admissible despite the amount in dispute

Solution extraite

The appeal was admissible because the contested monthly maintenance amounts, projected over time, exceeded the CHF 10,000 threshold.

Motifs extraits

For the value in dispute, the court used the amount still contested at first instance, and under Art. 92(2) ZPO the capital value of an indefinite obligation is calculated on a twentyfold annual basis; the threshold was exceeded even on a six-month basis.

Question juridique clé

Whether the debtor instruction under Art. 177 ZGB was justified

Solution extraite

The debtor instruction was justified because the appellant had for some time failed to pay the full maintenance amounts owed.

Motifs extraits

A debtor instruction requires a serious failure to perform maintenance duties, not fault. The unpaid balance and repeated underpayment showed a serious non-performance, making the measure proportionate.

Question juridique clé

Whether the court had to reassess the maintenance calculation and minimum subsistence level in the debtor-instruction proceedings

Solution extraite

No; the court was not required to reopen the maintenance calculation absent a changed situation.

Motifs extraits

A debtor-instruction court generally enforces an existing maintenance title and does not relitigate the already determined maintenance claim. Only proven changed circumstances affecting the debtor’s basic needs must be considered. The appellant alleged only an alleged prior miscalculation, not changed circumstances.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid for the appeal

Solution extraite

Legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Motifs extraits

Under Art. 117 ZPO, legal aid requires both indigence and non-frivolous claims. Since the appeal was manifestly unfounded, the substantive prerequisite of non-frivolity was missing.

Question juridique clé

Costs and party compensation for the appeal proceedings

Solution extraite

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The court exercised its discretion to waive costs and found no compensable expenses for the respondent.

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