Child support calculation using Zurich tables

C1 11 94Tribunal cantonal9 nov. 2011

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Résumé

Following remittal, the court reconsidered the daughter’s maintenance in the divorce case between X. and Y. It held that child support may be calculated with Zurich tables, but only after specific adjustments: the care-and-education component is excluded from cash support, food and clothing are not reduced, housing costs may be lowered to reflect Valais conditions, and miscellaneous costs must be trimmed after removing items already included in the custodial parent’s budget. The court rejected a blanket 30% reduction and found that the mother’s deficit situation prevented her from bearing part of the cash support. It set the father’s child support at CHF 1,200 per month plus allowances and interest.

Regest

Art. 133 ZGB, Art. 285 ZGB; child support calculation under Zurich tables. The law does not prescribe a specific method for determining child maintenance. The court may rely on standardized tables as a guideline, but must adapt them to the concrete circumstances and avoid schematic blanket reductions. The component for care and education is not part of the cash support where it is performed in natura by the custodial parent. Food and clothing may ordinarily be taken over at table values, while housing and miscellaneous costs require location-specific adjustment. A parent in a deficit situation cannot be charged with a share of the child's cash needs if this would exceed the parent's own minimum subsistence; in such a case the financially capable other parent must bear the shortfall (consid. 2).

Texte intégral

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Zivilrecht – Eherecht – Ehescheidung – Scheidungsfolgen – Kindesunterhalt – KGE

(I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 9. November 2011, X. c. Y. – TCV C1 11 94

Unterhaltsbeitrag für das Kind: Bemessung (Änderung der Rechtsprechung)

– Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Bei Anwendung der

Zürcher Tabellen ist Folgendes zu beachten:

– Der Betrag für «Pflege und Erziehung» darf ausser Acht gelassen werden.

– Die Kosten für «Ernährung» und «Bekleidung» sind landesweit ungefähr gleich

hoch, weshalb die Tabellenwerte zu übernehmen sind.

– Die Bedarfswerte für die «Unterkunft» sind mit Rücksicht auf die tieferen Wohn-

kosten im Wallis um etwa 20% herabzusetzen.

– Die unter «Weitere Kosten» enthaltenen Beträge für Telefon, Radio und Fernsehen

sowie Versicherungen sind in Abzug zu bringen, wenn sie im Grundbetrag des

obhutsberechtigten Elternteils bereits berücksichtigt sind. Der danach verblei-

bende Restbetrag ist um ca. 15% zu reduzieren.

Ref. CH: Art. 133 ZGB, Art. 285 ZGB

Ref. VS: –

Contribution d’entretien de l’enfant: fixation (modification de la jurisprudence)

– La loi ne prescrit pas de méthode particulière pour le calcul de l’entretien de l’en-

fant. En cas d’application des «tabelles zurichoises», il convient d’observer ce qui

suit:

– Le poste «soins et éducation» n’est pas pris en considération.

– Les frais de «nourriture» et d’habillement sont, au niveau national, pour l’essen-

tiel identiques, en sorte que les valeurs des «tabelles» doivent être reprises.

– Le coût d’entretien afférent au «logement» doit être réduit parce que les frais y

relatifs sont, en Valais, inférieurs de quelque 20%.

– Les montants pour le téléphone, la radio, la télévision, ainsi que pour les assu-

rances, compris dans le poste «frais divers», doivent être déduits lorsqu’ils sont

déjà comptés dans les besoins d’existence du parent attributaire de la garde. Le

solde est réduit d’environ 15%.

Réf. CH: art. 133 CC, art. 285 CC

Réf. VS: –

Verfahren (gekürzt)

Mit Urteil vom 24. August 2010 setzte das Kantonsgericht u.a. die

Unterhaltsbeiträge für die Tochter der erstinstanzlich rechtskräftig

geschiedenen X. und Y. fest. Gemäss der in der ZWR 2003 S. 265 ff. und

2002 S. 178 ff. publizierten kantonalen Rechtsprechung wandte es dabei

die Zürcher Tabellen an, deren Bedarfswerte es um 30% kürzte. Eine von

der Mutter X. dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das

Bundesgericht am 21. April 2011 gut (5A_690/2010) mit der Begründung,

KGVS C1 11 94


eine derartige pauschale Kürzung verletze Bundesrecht; es hob das ange-

fochtene Urteil in diesem Punkt auf und wies die Angelegenheit zu neuem

Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Dieses legte den Kindesunter-

halt im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu fest.

Aus den Erwägungen

  1. a) aa) Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Fall der Schei-

dung nach Art. 285 ZGB bemessen (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den

Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfä-

higkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte

des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an

der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Das

Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Die Festset-

zung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem

alle bedeutenden Umstände berücksichtigt werden müssen (Art. 4 ZGB;

BGE 134 III 577 E. 4; 135 III 59 E. 4.4). Bei guten finanziellen Verhältnissen

sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der

massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemes-

sen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die

Berechnung der «tatsächlich gelebten Lebensstellung» (BGE 116 II 110

E. 3b) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung nicht ohne gewisse Pauscha-

lierungen aus, sodass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen wie

z.B. die Zürcher Tabellen unumgänglich und zulässig ist, soweit die erfor-

derlichen Anpassungen vorgenommen werden (Bundesgerichtsurteil

5A_690/2010 vom 21. April 2011 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss dem zitier-

ten Entscheid stellen die Beträge gemäss solchen Tabellen lediglich ein

Hilfsmittel für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags dar und haben

Richtwertcharakter.

bb) Im konkreten Fall hält das Bundesgericht das Vorgehen des Kan-

tonsgerichts, indem es aus dem Umstand der unterschiedlichen Wohnko-

sten auf einen gleichen Unterschied in den Lebenskosten den Totalbedarf

gemäss Zürcher Tabellen pauschal um 30% gekürzt hat, in zweierlei Hin-

sicht für bundesrechtswidrig. Erstens könne aus einem Unterschied in

den Wohnkosten nicht auf einen gleichen Unterschied in den generellen

Lebenshaltungskosten geschlossen werden, denn es sei nicht einsichtig,

und es läge hiefür keine nachvollziehbare Erklärung vor, weshalb die

Kosten für Ernährung und Bekleidung in Sitten im gleichen Verhältnis tie-

fer sein sollten wie die Mieten. Zweitens beruhten die Zürcher Tabellen

nicht etwa auf statistischen Werten der Agglomeration Zürich, sondern

auf gesamtschweizerischen Durchschnittswerten, die – nach Angaben

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des Herausgebers – zudem nach unten korrigiert worden seien. Während

das Kantonsgericht aber einerseits darauf hinweise, dass die Werte im

Kanton Wallis 30% tiefer seien als in Zürich, resultiere anderseits aus sei-

ner Berechnung ein Betrag, der 30% unter dem gesamtschweizerischen

Durchschnitt liege, womit aufgezeigt sei, dass die angewandte Berech-

nungsmethode im Ergebnis bundesrechtswidrig sei. Es sei zwar nicht

ausgeschlossen, dass die Lebenshaltungskosten im Wallis tiefer seien als

im gesamtschweizerischen Durchschnitt, indessen sei deren Differenz zu

den Zürcher Tabellen vom Kantonsgericht zu ermitteln. Ferner werde das

Kantonsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Position «Pflege und

Erziehung» dann keine Barauslagen gegenüberstünden, wenn sich das

Kind in der Obhut eines Elternteils befinde, denn die entsprechende Lei-

stung werde vom obhutsberechtigten Elternteil in natura erbracht. Dem-

zufolge sei diese Bedarfsposition dem obhutsberechtigten Elternteil

anzurechnen. Zum gleichen Ergebnis führe die in gewissen Kantonen

gehandhabte Berechnungsmethode, welche die Bedarfsposition «Pflege

und Erziehung» bei der Ermittlung des Barbedarfs von vornherein ausser

Acht lasse.

Schliesslich erkennt das Bundesgericht, dass die Aufteilung des Bar-

bedarfs des Kindes auf die Eltern dort ihre Grenze finde, wo ein Elternteil

nicht in der Lage sei, seinen eigenen Bedarf zuzüglich des Anteils am Kin-

derunterhalt aus seinem eigenen Einkommen zu decken. In einem sol-

chen Fall müsse der andere Elternteil, sofern es seine finanziellen Verhält-

nisse erlaubten, die Differenz tragen. Indem das Kantonsgericht der

Ehefrau zusätzlich zur Pflege und Erziehung rund 20% des errechneten

Barbedarfs der Tochter angerechnet habe, obwohl sie sich von vornher-

ein in einer Mankosituation befinde und nicht in der Lage sei, mit ihrem

Einkommen von Fr. 1’600.– ihren eigenen Bedarf zu decken, erweise sich

die vorgenommene Aufteilung des Barunterhaltsbedarfs als bundes-

rechtswidrig. Das Kantonsgericht habe abzuklären, ob der Vater in der

Lage sei, den Kinderunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren.

b) Diesen Ausführungen gemäss ist nachfolgend die Höhe des vom

Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrags für die Tochter festzusetzen. Die

Einkommensverhältnisse sind unbestritten geblieben und insoweit kann

auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. August 2010 verwiesen wer-

den. Danach beträgt das massgebliche Jahreseinkommen des Berufungs-

beklagten Fr. 92’591.–, was einem monatlichen Verdienst von gerundet

Fr.7’700.– entspricht. Bei der Berufungsklägerin wurde von einem hypo-

thetischen Einkommen von Fr.1’600.– ausgegangen und ab dem erfüllten

  1. Altersjahr der Tochter von einem solchen von Fr. 3’200.–.

c) aa) Sowohl die «Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufs-

beratung des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen

für Kinder», die sogenannten «Zürcher Tabellen» und das Kreisschrei-

ben der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kan-

tons Aargau vom 1. November 2005 betreffend die Empfehlungen für

die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder sehen für verschie-

dene Alterstufen je nach Anzahl zusammenlebender Kinder einen abge-

stuften Unterhaltsbedarf vor. Dieser Unterhaltsbedarf setzt sich aus

dem Barbedarf (Ernährung, Kleider, Unterkunft, weitere Kosten/Neben-

kosten) und einem Betrag für Pflege und Erziehung zusammen, der vom

Inhaber der elterlichen Sorge erbracht wird.

Dieser Betrag kann für die Ermittlung des Barbedarfs von vornher-

ein ausser Acht gelassen werden (Bundesgerichtsurteile 5A_729/210

vom 16. Dezember 2010 E. 2.1, 5A_154/2008 vom 23. Juni 2008 E. 3.3,

5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.2, 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004

E. 3.1).

– Während davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten für

Ernährung und Kleider im Wallis nicht unter dem schweizeri-

schen Mittel liegen, verhält es sich bei den im Barbetrag aufge-

führten Kosten für Unterkunft und den «weiteren Kosten» resp.

«Nebenkosten» anders.

– Die Mietkosten sind im Kantons Wallis 20% niedriger als im

Schweizerischen Mittel (Statistisches Jahrbuch des Kantons

Zürich, 21. Ausgabe, Februar 2011). Berücksichtigt man die

Einkommens- und Vermögenssteuern, die Sozialversiche-

rungsbeiträge,

die

obligatorische

Krankenversicherung

(Gesetzliches Obligatorium) samt den Wohnkosten und den

aus der Wohnsituation abgeleiteten Ausgaben (Fixkosten), so

ist das frei verfügbare Einkommen im Kanton Wallis höher als

das schweizerische Mittel (CS Economic Research, Das verfüg-

bare Einkommen in der Schweiz, Mai 2011, S. 12 ff.). Gleiches

gilt auch für den leicht besser positionierten Kanton Aargau

(14. Stelle gegenüber 16. des Kantons Wallis). Im Kanton Aar-

gau sind die Fixkosten leicht höher als im Kanton Wallis, dage-

gen die obligatorischen Abgaben im Kanton Wallis höher als

im Kanton Aargau. Bezogen auf die Unterkunftskosten beträgt

der auf September 2011 indexierte Betrag gemäss den oben

genannten Empfehlungen des Obergerichts Aargau Fr. 284.10.

80% der Unterkunftskosten gemäss Zürcher Tabellen betragen

Fr. 276.–. Dieser letztgenannte Betrag ist demnach für den

Kanton Wallis anzunehmen, da er sowohl der Berechnung des

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Statistischen Amtes des Kantons Zürich entspricht, wie auch

mit den Ergebnissen des CS Economic Research (S. 13) über-

einstimmt.

– Bezüglich der «weiteren Kosten» in den Zürcher Tabellen und den

«Nebenkosten» im aargauischen Kreisschreiben besteht doch ein

beträchtlicher Unterschied. Dies ist auch darauf zurückzuführen,

dass in den aargauischen Bemessungstabellen kein Anteil an

Kosten für Telefon, Radio und Fernsehen, Versicherungen aufge-

nommen wurde. Dies zu Recht, zumal diese Beiträge jeweils, wie

auch im vorliegenden Fall, vollumfänglich in der Bedarfsberech-

nung der obhutsberechtigten Person berücksichtigt sind. Im Weite-

ren fehlt ein Anteil an kleinen Haushaltsanschaffungen, was richtig

ist, da in den Beträgen der Gruppe 1. bis 6. und 7. bis 12. Altersjahr

ein Beitrag für die Möblierung eines Zimmers enthalten ist.

– Hinsichtlich der Beträge für die Verkehrsausgaben, Bildung, Kultur

und Freizeit resp. Ferien gilt festzuhalten, dass im Kanton Wallis die

tiefsten Verkehrssteuern der ganzen Schweiz bezahlt werden (CS

Economic Research S. 20), die Bergbahnen immer noch einen «Ein-

heimischen Rabatt» von 22% bis 25% gewähren, was sich insbeson-

dere auch auf die Skipässe und Wanderwochen massiv auswirkt.

Die Kinos sind vergleichsweise im Schnitt 15% billiger als in der

Deutschschweiz und sehr viele Kulturanlässe werden gesponsert,

sodass die Eintrittspreise unter denjenigen der angrenzenden Kan-

tone liegen. Wegen der Verschiedenheit der Kulturanlässe lässt

sich nicht generell ein Reduktionsfaktor bestimmen. Diese tieferen

Kosten haben natürlich entsprechende Auswirkungen auf das

Taschengeld, da dieses in Berücksichtigung der zu tätigenden resp.

der zu erwartenden Auslagen festgelegt wird.

– Die Stromkosten liegen in etwa im schweizerischen Schnitt. Sie sind

tiefer als in der Westschweiz (mit Ausnahme von Genf) und höher

als in der Nordostschweiz (vgl. ElCom, die kant. Strompreise im Ver-

gleich). Die Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundver-

sicherung entsprechen im Unterwallis dem schweizerischen

Durchschnitt, während sie im Oberwallis billiger sind (Fr. 2’700.–

bis Fr. 3’000.– gegenüber dem schweizerischen Mittel von Fr. 3’272.–

[CS Economic Research, S. 22]). Es gibt keine Anzeichen, dass die

Auslagen im Zusammenhang mit der Schule sowie diejenigen für

Wasch- und Putzmittel nicht dem schweizerischen Mittel entspre-

chen.


Gestützt auf diese Ausführungen sind zuerst von den Fr. 880.–, die die

Zürcher Tabellen unter dem Titel «weitere Kosten» für ein Einzelkind im

Alter zwischen 13-18 Jahren vorsehen, Fr. 100.– (Anteil an Kosten für Tele-

fon, Radio und Fernsehen, Versicherungen) in Abzug zu bringen und der

Restbetrag den Walliser Verhältnissen anzupassen, nämlich um den Betrag

von 15% zu reduzieren, sodass für diese Position Fr. 663.– verbleiben. Zählt

man nun die einzelnen Beträge zusammen, Fr. 425.– für die Ernährung,

Fr. 145.– für die Bekleidung, Fr. 276.– für die Unterkunft und Fr. 663.– für die

weiteren Kosten, ergibt dies Fr. 1’509.–. Davon sind die Kinderzulagen von

Fr. 275.– abzuziehen, sodass schliesslich Fr. 1’234.– verbleiben.

bb) Berechnet man den Unterhaltsbeitrag als Prozentsatz vom Ein-

kommen des Berufungsbeklagten (Prozentmethode), kann – bei einem

Kind – von dem im Kanton Bern geltenden Prozentsatz von 15% des Net-

toeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils ausgegangen werden

(Hausheer/Spy

cher/

Ko

cher/

Brun

ner, Handbuch des Unterhaltsrechts,

Bern 1997, Rz. 02.20). Der Unterhaltsbeitrag für das Kind würde demnach

Fr. 1’155.– ausmachen.

Der Mittelwert der beiden Berechnungsmethoden ergibt gerundet

Fr.1’200.–. Dieser Wert ist in der Altergruppe 13. bis 16. Altersjahr höher

als der Betrag nach dem aargauischen Kreisschreiben und tiefer in der

Alterskategorie 17. bis 18. Altersjahr. Es rechtfertigt sich, vorliegend die-

sen Wert als Unterhaltbeitrag für die Tochter bis zum 18. Altersjahr fest-

zulegen, zumal auch die Zürcher Tabellen keine weitere Unterteilung in

die Kat. 13. bis 16. Altersjahr und 17. bis 18. Alterjahr vorsehen.

Zusätzlich zum oben genannten Betrag von Fr. 1’200.– bezahlt Y. den

Gegenwert der allenfalls von ihm bezogenen Kinder- und Ausbildungszu-

lagen, nebst 5% Zins ab Verfall.

  1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass sich die

Kindsmutter von vornherein in einer Mankosituation befindet und nicht

in der Lage sei, mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf zu decken.

Mithin habe das Kantonsgericht abzuklären, ob der Vater in der Lage sei,

den Kindesunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren.

Der Berufungsbeklagte verdient Fr. 7’700.– pro Monat. Sein erweiter-

ter Grundbedarf beträgt Fr. 3’400.– und bis Februar 2015 hat er einen

nachehelichen Unterhalt von Fr. 2’000.– zu bezahlen. Es verbleiben ihm

also Fr. 2’300.–. Mithin ist es ihm möglich einen Kinderunterhalt von

Fr. 1’200.– pro Monat zu finanzieren. Dies wird erst Recht auch nach

Februar 2015 der Fall sein, da sich ab diesem Zeitpunkt der nacheheliche

Unterhalt auf Fr. 1’000.– reduzieren wird.

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Mots-clés

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