Bankruptcy separation and accessories of pledged real estate

C1 05 89Tribunal cantonal12 avr. 2006Partially Granted

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Résumé

The claimants sought separation of various items from a bankruptcy estate after purchasing a property at auction. The court explained that Art. 242 SchKG serves only to decide whether disputed assets fall within the bankruptcy estate, not to definitively adjudicate ownership. It held that building keys could qualify as accessories of the real estate, but that wine and empty bottles were trade goods excluded from accessory status. For the remaining items, the claimants failed to prove accessory status or ownership; the Walliser table was shown to belong to a third party, and some box grilles had already been returned by the bankruptcy office.

Regest

Art. 242 SchKG; Zweck des Aussonderungsverfahrens und Beweislast; das Verfahren dient ausschliesslich der Abgrenzung des Konkursbeschlags und bewirkt keine rechtskräftige Eigentumsfeststellung. Bei der Pfandhaft auf Grundstücken erstreckt sich der Erwerb auf Zugehör nur insoweit, als die streitigen Gegenstände nach Art. 644 ZGB objektiv und subjektiv als dauernd dienende Zubehörsachen zu qualifizieren sind; Sachen, die bloss zur Aufbewahrung, zum Verkauf oder zum vorübergehenden Gebrauch mit der Hauptsache verbunden sind, sind keine Zugehör und können auch durch Grundbuchanmerkung nicht dazu werden (Art. 805 ZGB; Art. 645 ZGB). Im Aussonderungsprozess trägt der Ansprecher die Beweislast für sein Recht (Art. 8 ZGB).

Texte intégral

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 12. April 2006 i.S. X., Y. und Z. c. Konkurs-

masse A

.

Aussonderung nach Art. 242 SchKG.

– Zweck des Aussonderungsverfahrens (E. 3c).

– Umfang der Pfandhaft bei Grundstücken und deren Zugehör (Art. 644 und 805

ZGB; Art. 140 EGZGB; Art. 11 VZG; E. 4).

Revendication selon l’art. 242 LP.

– But de la procédure de revendication (consid. 3c).

– Etendue du gage immobilier sur les immeubles et leurs accessoires (art. 644 et

805 CC; art. 140 LACC; art. 11 ORI; consid. 4).

Aus den Erwägungen

(...)

  1. c) Das Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG dient aus-

schliesslich der Klärung der Frage, ob der strittige Gegenstand dem

Konkursbeschlag unterliegt oder nicht. Auch wenn dabei materiell-

rechtliche Aspekte zum Tragen kommen, erfolgt keine rechtskräftige

Beurteilung der Eigentumsverhältnisse, wie dies bei einer Vindika-

tionsklage nach Art. 641 ZGB der Fall ist (BGE 131 III 595 E. 2.1; Rus-

senberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs, SchKG III, N. 6 zu Art. 242 SchKG mit Hinweisen). Im Aus-

sonderungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob und wer, wann

und wie Eigentum oder Besitz erworben hat. Mithin hat nicht die Kon-

kursmasse ihren Erwerbstitel, sondern der Ansprecher seinen Aus-

sonderungstitel bzw. sein Eigentum zu beweisen (BGE 131 III 595 E.

2.3.3). Demnach ist einzig zu entscheiden, ob die Kläger im Zeitpunkt

der Konkurseröffnung über die Beklagte Eigentümer der strittigen

Gegenstände waren.

  1. a) Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, das Grundstück

sei - ausgenommen das Wohnungsinventar - mit dem Geschäftsinven-

tar und aller Zugehör (v)ersteigert worden. Mit dem Zuschlag bzw.

dem Eintrag im Grundbuch seien sie (auch) Eigentümer der nun strit-

tigen Sachen geworden. Dies gelte namentlich in Bezug auf den in der

Liegenschaft gelagerten Wein, der mitverpfändet gewesen und damit

mit(v)ersteigert worden sei. Zum Beweis legen sie insbesondere das

Protokoll der Grundstücksteigerung mit den Steigerungsbedingungen

sowie die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung ins Recht.

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KGVS C1 05 89


Die Beklagte räumt zwar ein, dass die Zugehör mitversteigert worden

sei. Sie bestreitet indessen, dass die strittigen Sachen Zugehör des

Pfandobjektes bildeten (Wein, Leergutflaschen) bzw. dass sie diese

(noch) in Gewahrsam habe.

b) aa) Nach Art. 644 Abs. 2 ZGB sind Zugehör die beweglichen

Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem kla-

ren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirt-

schaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbin-

dung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur

Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. Ob eine

Sache als Zugehör qualifiziert werden kann, entscheidet sich demnach

nach objektiven (äussere und innere Beziehung zwischen Haupt- und

Zugehörsache) und subjektiven Kriterien (Ortsgebrauch, Wille des

Eigentümers). Zentrales und charakteristisches (objektives) Kriterium

der Zugehör ist die dauernde Zweckverbindung zwischen der Haupt-

sache und der Zugehör, deren funktioneller Zusammenhang (Wiegand,

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel/Genf/München 2003,

N. 9 zu Art. 645 ZGB). Daran fehlt es bei solchen beweglichen Sachen,

die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrau-

che oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Haupt-

sache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbe-

wahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache

in Verbindung gebracht sind und damit «niemals» Zugehör sein kön-

nen (vgl. Art. 645 ZGB).

Als Zugehör gemäss dem Walliser Ortsgebrauch gelten 1. die Mobi-

liargegenstände, die der Eigentümer mit einem Gebäudegrundstück für

immer in Verbindung gebracht hat, wie zum Beispiel Schlüssel, Spiegel,

Gemälde und andere Verzierungen einer Wohnung; 2. Statuen, auch

nicht befestigte, wenn sie in einer zu deren Aufnahme besonders ange-

legten Nische aufgestellt sind; 3. auf industriellem Grund alle dem

Betrieb dienenden Geräte, wie Hotelmobiliar, Motoren und andere

Maschinen, wenn sie nicht schon Bestandteil des Gebäudes sind;

und 4. der auf einem landwirtschaftlichen Gute vorhandene und zu des-

sen Bebauung bestimmte Dünger sowie die Baum- und Rebpfähle,

sobald sie einmal benutzt worden sind, nicht aber das zu einem land-

wirtschaftlichen Betriebe gehörende Vieh (Art. 140 EGZGB).

bb) Gemäss Art. 805 Abs. 1 ZGB umfasst die Pfandhaft auch alle

Zugehör. Damit wird verdeutlicht, was schon nach Art. 644 Abs. 1

ZGB gilt, nämlich dass sich die Verfügung über eine Sache auch auf

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ihre Zugehör bezieht (Trauffer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

II, 2. A., Basel/Genf/München 2003, N. 12 zu Art. 805 ZGB). Werden bei

der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im

Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten

sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigen-

schaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann (Art. 805

Abs. 2 ZGB). Eine Sache, welche in materiellrechtlicher Hinsicht

nicht Zugehör sein kann, wird (jedoch selbst) durch die Anmerkung

im Grundbuch nicht zu Zugehör (Trauffer, a.a.O., N. 14 zu Art. 805

ZGB mit Hinweis).

cc) Die Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zugehör

wird auch im Zwangsvollstreckungsrecht berücksichtigt. In der

Betreibung auf Pfändung braucht die Hilfssache, soweit sie nach

Ortsgebrauch Zugehörqualität aufweist, weder im Betreibungsbe-

gehren noch in der Pfändungsurkunde aufgeführt zu werden, um

dem Pfändungsbeschlag zu unterliegen (52 III 173 f; Art. 11 Abs. 1

VZG). Diejenige Fahrnis, welche als Zugehör im Grundbuch ange-

merkt ist, wird trotz Nichtaufnahme in der Pfändungsurkunde von

der Pfändung miterfasst (BGE 112 III 23 f.). Aufzunehmen ist die

Zugehör auch in das Lastenverzeichnis, welches vor der Verwer-

tung erstellt wird (Art. 34 lit. a VZG; BGE 59 III 80 f.). Der Erwerb

der gepfändeten Hauptsache erstreckt sich auch auf die in den

Steigerungsbedingungen aufgeführte Zugehör (BGE 52 III 82 f.);

was auf solche Sachen nicht zutrifft, welche zwar nach örtlicher

Üblichkeit Zugehör sein können, in den Steigerungsbedingungen

jedoch nicht aufgeführt waren (BGE 44 II 376 f.). Zulässig ist die

Pfändung der Zugehör allein unter der Voraussetzung, dass der

Schuldner und die im Grundbuch ersichtlichen Berechtigten

zustimmen (Art. 12 Abs. 1 VZG) und dass die Zugehöreigenschaft

der betreffenden Gegenstände feststeht (BGE 59 III 61). Kommt es

zu einer Betreibung auf Pfandverwertung, gelten die für die Betrei-

bung auf Pfändung dargelegten Grundsätze (Wiegand, a.a.O., N. 33

f. zu Art. 645 ZGB).

c) aa) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind von den strit-

tigen Gegenständen die Schlüssel zum Gebäude als Zugehör zur

Hauptsache zu qualifizieren. Ob die Zugehöreigenschaft (auch) für die

eingeklagten Boxengitter, die Plastikfässer, den Kühlschrank Liebherr,

den Wallisertisch, die Büromöbel und die (Büro-)Maschinen zu beja-

hen ist, erscheint demgegenüber mehr als zweifelhaft, zumal ein Wein-

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baubetrieb wohl eher als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von

Art. 140 Ziff. 4 EGZGB denn als industrieller Betrieb im Sinne von Ziff.

3 der genannten Bestimmung anzusehen ist. Im Rahmen des vorlie-

genden Aussonderungsverfahrens kann diese Frage aber letztlich

offen bleiben. Massgebend ist, dass das Inventar des Geschäftsbetrie-

bes laut Ziff. 18 der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Stei-

gerungsbedingungen ebenfalls mitversteigert wurde. Dieses Inventar

führt - soweit vorliegend relevant - drei Kühlschränke Liebherr (sechs,

acht- und 12-jährig), 30 Boxengitter sowie acht (diverse) Plastikfässer

(50 - 500 Liter) auf. Demnach kann als erstellt angesehen werden, dass

die Kläger - neben den Schlüsseln zum Gebäude - drei Kühlschränke

Liebherr, 30 Boxengitter sowie acht Plastikfässer mitersteigert haben.

Die Beklagte verneint jedoch, die fraglichen Gegenstände (noch) in

Gewahrsam zu haben. Sämtliche Boxengitter, die sie ausgeliehen

habe, habe sie den Klägern zwischenzeitlich zurückgegeben. Das Kon-

kursinventar vom 13. November 2002 führt (zwar) zehn Boxengitter

auf; diese enthalten jedoch den ausdrücklichen Vermerk «Drittmanns-

gut» und wurden dem (Mit-)Kläger B. am 15. September 2004 ausge-

händigt. Mithin ist erstellt, dass das Konkursamt (lediglich) zehn

Boxengitter ausgeliehen, das Dritteigentum daran nie bestritten und

diese den Klägern restituiert hat. Abgesehen davon hat das Beweis-

verfahren keinerlei Hinweise dafür gegeben, dass die übrigen ange-

sprochenen Gegenstände (Kühlschrank, Plastikfässer) im Gewahrsam

der Masse sind oder dem Konkursbeschlag unterliegen und aus die-

sem entlassen werden können. Da die Kläger diesbezüglich die

Beweislast tragen (Art. 8 ZGB), dringen sie mit ihrem Begehren somit

nicht durch.

Bezüglich des Wallisertisches enthält weder das (mitverstei-

gerte) Geschäfts- noch das Konkursinventar einen Vermerk. Die Ehe-

gatten ... haben denn auch übereinstimmend ausgesagt, der Tisch

gehöre dem J. Da das Gericht keinen Anlass hat, an der Glaubwür-

digkeit dieser beiden Zeugen zu zweifeln, ist bewiesen, dass der Wal-

lisertisch im (Dritt-)Eigentum von J. steht. Der Eigentumsanspruch

der Kläger ist damit nicht dargetan, der Aussonderungsanspruch aus

diesem Grunde zu verneinen.

Ähnliches gilt für die beanspruchten Büromöbel und -maschinen,

die die Kläger nicht näher zu bezeichnen vermochten. Damit vermö-

gen sie bereits ihrer Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Hinzu

kommt (auch hier), dass weder das (mitversteigerte) Geschäfts- noch

das Konkursinventar festhalten, dass diese Gegenstände mitverstei-

gert wurden bzw. dem Konkursbeschlag unterliegen. Mithin ist weder

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dargetan, dass die Kläger diese Gegenstände ersteigert haben, noch

bewiesen, dass sie dem Konkursbeschlag unterliegen. Dieser Aus-

sonderungsanspruch ist damit (ebenfalls) unbegründet.

bb) Was den in der Liegenschaft gelagerten Wein und die Leergut-

flaschen betrifft, handelt es sich klarerweise um Handelswaren, die

nur zur Aufbewahrung bzw. zum Verkauf mit der Weinkellerei in Ver-

bindung standen. Für diese Art von Sachen schliesst das Zivilgesetz-

buch die Zugehörqualität aus (Art. 645 ZGB). Ist dem aber so, konnten

weder der Wein noch die Leergutflaschen als Zugehör mitverpfändet

oder mit(v)ersteigert werden. Das Geschäftsinventar der Steigerungs-

bedingungen führt denn auch weder den Wein noch die Leergutfla-

schen auf, sondern listet ausschliesslich als Weinbehältnisse die-

nende Barriques-, Transport- und Eichenholzfässer sowie diverse

Tanks auf. Dass diese ohne Inhalt (sprich Wein) zu verstehen sind,

ergibt sich bereits aus den im Inventar jeweils aufgeführten Neu- und

Schätzwerten. Diese können aufgrund der relativ niedrig angesetzten

Schätzwerte ausschliesslich das Behältnis als solches betreffen. Die

Kläger behaupten denn auch nichts Gegenteiliges. Im Übrigen spricht

für diese Sicht der Dinge auch die Tatsache, dass die Steigerungsbe-

dingungen für die Heizölreserven - eine im Sinne von Art. 645 ZGB zum

Wein vergleichbare Sache - ausdrücklich vorsehen, dass diese vom

Erwerber zum Tagespreis zu übernehmen sind. Eine entsprechende

Klausel für den Wein enthalten die Steigerungsbedingungen dem-

gegenüber gerade nicht.

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Mots-clés

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