Public procurement: unlawful award leads only to declaratory relief

A1 17 67Tribunal cantonal25 oct. 2017Partially Granted

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Résumé

In a public procurement dispute, the court held that a contract concluded despite an appeal remains valid because the appeal has no suspensive effect. If the appeal is later upheld, the appellate court may only declare the award unlawful. That declaratory relief does not invalidate the contract, but it opens the way for a civil damages action against the municipality. The court also emphasized that any possible liability is limited to the bidder's expenses connected with the procurement and appeal proceedings, not lost profit.

Regest

Art. 17 Abs. 1 IVöB; Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 17 Abs. 1-2 GIVöB: Wird der Zuschlag trotz Beschwerde mangels aufschiebender Wirkung wirksam vertraglich vollzogen, bleibt der Vertrag auch bei nachträglicher Gutheissung der Beschwerde bestehen. Die Gutheissung bewirkt einzig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids. Dieses Feststellungsurteil eröffnet dem unterlegenen Anbieter den sekundären Rechtsschutz und kann eine Schadenersatzpflicht der Vergabestelle auslösen. Die Haftung ist indessen auf die im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren angefallenen Aufwendungen beschränkt; ein Anspruch auf entgangenen Gewinn ist im Rahmen dieser Regelung ausgeschlossen.

Texte intégral

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RVJ / ZWR 2018

Öffentliches Beschaffungsrecht - KGE (öffentlichrechtliche Abtei-

lung) A1 17 67 vom 25. Oktober 2017

Schadenersatzpflicht des Auftraggebers

  • Wenn in Submissionsfällen der Vertrag trotz erhobener Beschwerde zulässigerweise

geschlossen wird, weil die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 17

Abs. 1 IVöB), bleibt er gültig, auch wenn im Nachhinein die Beschwerde gutgeheis-

sen wird.

  • Die Gutheissung hat nur zur Folge, dass die Beschwerdeinstanz die Rechtsver-

letzung feststellt (Art. 18 Abs. 2 IVöB), was eine Schadenersatzpflicht des Auftragge-

bers zur Folge haben kann (Art. 17 Abs. 1-2 GIVöB). Mit diesem Feststellungsurteil

kann der Beschwerdeführer in einem Zivilverfahren Schadenersatz fordern (E. 5).

Responsabilité de l adjudicateur pour le préjudice causé

  • Dans les cas de marchés publics, lorsque le contrat est valablement conclu malgré le

dépôt d’un recours, celui-ci n’ayant pas d’effet suspensif (art. 17 al. 1 AIMP), ledit

contrat demeure valide et cela même si le recours est par la suite admis.

  • Dite admission n’entraîne qu’un constat d’illicéité par l’autorité de recours (art. 18

al. 2 AIMP), ce qui est susceptible d’engager la responsabilité de l’adjudicateur pour

le préjudice causé (art. 17 al. 1 et 2 LcAIMP). Nanti d’un tel jugement de constata-

tion, le recourant peut exiger réparation de son préjudice dans une procédure civile

(consid. 5).

Erwägungen

(…)

5. Nachfolgend ist über die Rechtsfolgen des Entscheids zu bestim-

men. Wenn in Submissionsfällen der Vertrag trotz erhobener

Beschwerde zulässigerweise abgeschlossen wird, weil die Beschwerde

keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 17 Abs. 1 IVöB), bleibt er nach

bisher geltender Rechtslage gültig, auch wenn im Nachhinein die

Beschwerde gutgeheissen wird. Die Gutheissung hat nur, aber

immerhin, zur Folge, dass die Beschwerdeinstanz die Rechtsver-

letzung feststellt (Art. 18 Abs. 2 IVöB), was eine Schadenersatzpflicht

des Auftraggebers zur Folge haben kann (Art. 17 Abs. 1-2 GIVöB).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von vornherein nicht mehr

erreichen kann, dass ihm der streitige Auftrag erteilt wird, schliesst

somit nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Anfechtung

nicht aus (vgl. im Rahmen der alten staatsrechtlichen Beschwerde

bzw. der subsidiären Verfassungsbeschwerde: BGE 137 II 313

E. 1.2.2; BGE 131 I 153 E. 1.2; BGE 125 II 86 E. 5b.; Urteile

2D_50/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2; 2C_634/2008 vom 11. März


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2009 E. 2.2; je mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [Binnenmarktgesetz, BGBM;

SR 943.02]). Wird die Beschwerde gutgeheissen, so stellt das Gericht

fest, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig war. Dieses Fest-

stellungsurteil öffnet dem Beschwerdeführer die Tür zum sekundären

Vergaberechtsschutz in dessen Rahmen er Schadenersatz fordern

kann (Martin Beyeler, a.a.O., N. 552 f.).

Vorliegend hat das Gericht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 GIVöB die

Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides vom 9. Mai 2017 fest-

gestellt, womit die Gemeinde für den Schaden haftet, der durch das

mangelhafte Vergabeverfahren entstanden ist. Die Haftung beschränkt

sich hierbei auf die Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammen-

hang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind

(Art. 17 Abs. 2 GIVöB). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde-

führerin kann mithin in einem allfällig einzuleitenden Zivilverfahren ihre

Schadenersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen.

Indes ist dabei Praxis und Doktrin zu beachten, wonach der nicht

berücksichtigte Anbieter, der einen Schadenersatz geltend machen

will, sich nicht damit begnügen darf, die Rechtswidrigkeit des

Zuschlagsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz feststellen zu

lassen, sondern ebenfalls, sofern der Vertrag noch nicht geschlossen

worden ist, so bald wie möglich die aufschiebende Wirkung für die

Beschwerde verlangen muss, um so zu verhindern, dass der Schaden

eintreten kann (Peter Galli et. al., a.a.O., N. 1427; Urteil des Bundes-

gerichts 2P.71/2005 vom 27. Januar 2006 E. 5

Nach Art. 17 Abs. 1 GIVöB stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit der

Verfügung fest. Die Gemeinde haftet indes nur für die Aufwendungen,

die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechts-

mittelverfahren erwachsen sind (Art. 17 Abs. 2 GIVöB). Dies bedeutet,

dass selbst jener Anbieter, dem der Beweis gelingt, dass er den

Zuschlag und den Beschaffungsauftrag bei Wegbleiben des Vergabe-

fehlers erhalten hätte, Ersatz für seinen entgangenen Gewinn nur in

der Höhe seiner Aufwendungen zurückfordern kann (Martin Beyeler,

a.a.O., N 629 f.).

Mots-clés

public procurementsuspensive effectdeclaratory judgmentdamages liabilityaward decisioncontract validity