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RVJ / ZWR 2015
Gebühren und Abgaben
Emoluments et taxes
KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 13 320 vom 7. Februar
2014
Grundeigentümerbeiträge
Abs. 2 GEGB; E. 6.1).
auch wenn die Parzelle bereits erschlossen war (E. 6.1.2 - 6.1.4).
Contributions des propriétaires fonciers
loi concernant la perception des contributions des propriétaires fonciers aux frais
d'équipement et aux frais d'autres ouvrages publics ; consid. 6.1).
quand bien même la parcelle était déjà raccordée (consid. 6.1.2 - 6.1.4).
Erwägungen
(…)
6. In materieller Hinsicht verneinen die Beschwerdeführer einen wirt-
schaftlichen Sondervorteil, da dieser aufgrund der bereits bestehen-
den Erschliessung (durch die Blattenstrasse sowie die nördlich an-
grenzende Privatstrasse) nicht gegeben sei.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 GEGB schulden nur diejenigen Grundei-
gentümer
Beiträge,
denen
das
Werk
einen
wirtschaftlichen
Sondervorteil bringt (BGE 110 Ia 205). Beim Werk, welches die Son-
dervorteile bewirkt, muss es sich um eine öffentliche Einrichtung han-
deln (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht
der Erschliessungsbeiträge, ZBl 12/1996, S. 532). Der erwachsende
Vorteil muss ausserdem wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss als
Vermögenszuwachs in Erscheinung treten. Ob der Vorteil tatsächlich
realisiert wird, ist nicht von Bedeutung (Alexander Ruch, a.a.O.,
S. 532 f. mit weiteren Verweisen). Schliesslich muss es sich um einen
besonderen Vorteil handeln: Es geht also um das Ausmass des durch
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die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erlangten
Vorteils, wobei Erschliessungsanlagen eine weite Skale von Nutz-
niessern (bspw. direkte Anstösser, Hinterlieger, bereits Erschlossene,
die nochmals eine Verbesserung oder Erleichterung erfahren,
Passanten, Berufs- und Schleichverkehr mit Wegverkürzungen usw.)
aufweisen (Alexander Ruch, a.a.O., S. 533). Dieser besondere Vorteil
bzw. der Mehrwert bildet denn auch der Massstab der Bemessung
des Beitrags (Alexander Ruch, a.a.O., S. 534).
6.1.1 Bei der Haselmattenstrasse, welche als Sackgasse konzipiert
ist, handelt es sich unbestritten um eine kommunale Strasse, womit
eine öffentliche Einrichtung im vom Gesetz geforderten Sinne vorliegt.
6.1.2 Die Beitragspflicht wird dadurch ausgelöst, dass der Grundei-
gentümer Empfänger einer Leistung ist (Alexander Ruch, a.a.O.,
S. 537). Die „Leistung“ der Gemeinde bestand in vorliegendem Fall in
der Erstellung einer kommunalen Strasse (konzipiert als Sackgasse),
mit welcher unter anderem das Gebiet „Massegga“ erschlossen
wurde. Die Strasse ist beleuchtet und weist ein Trottoir auf. Überdies
beinhaltet der Strassenkörper Werkleitungen für Kanalisation,
Wasserversorgung, Strom und Kommunikation.
Die Beschwerdeführer profitieren von der Haselmattenstrasse in dem
Masse, dass ihre Parzellen, welche sich etwa 70 Meter nördlich (berg-
aufwärts) dieser Strasse befinden, mit den erwähnten Erschliessungs-
einrichtungen versorgt werden. Mit anderen Worten haben die
Beschwerdeführer durch die Haselmattenstrasse die Möglichkeit zur
(Fein)Erschliessung ihrer Parzellen, wodurch die Parzellen einen
Mehrwert bzw. wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Ob sie diesen Vorteil
tatsächlich nutzen, ist wie bereits dargelegt, unbeachtlich. Für die
Beschwerdeführer ist dieser Vorteil besonders, weil sie im Vergleich
zur Allgemeinheit in erhöhtem Masse von den Erschliessungsanlagen
profitieren.
6.1.3 Bei der Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge geht es um
die individuelle Zuteilung von Anteilen der Werkkosten an die zu
verpflichtenden Eigentümer. Zweifellos wäre es wünschenswert, für
jeden Eigentümer individuell die Beiträge festzulegen. Aufgrund der
grossen Anzahl von Eigentümern ist die Umsetzung dieser individuali-
sierten Vorgehensweise aus praktischen Gründen nicht realisierbar
(Urteil des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/
Staatsrat). Eine schematische Unterteilung der Beiträge ist laut
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konstanter Rechtsprechung und Praxis möglich (ZWR 1986, S. 49;
Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, S. 98 mit
Hinweisen). Der verfügenden Instanz steht dazu ein weites Ermessen
offen, welches dann überschritten oder missbraucht wird, wenn ihr
Entscheid nicht mehr objektiv nachvollziehbar ist (Art. 16 GEGB; Urteil
des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/ Staatsrat
mit Hinweisen; Vera Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 98). Sie miss-
braucht ihr Ermessen, wenn die Beitragsverfügung das Rechtsgleich-
heitsprinzip verletzt (Art. 14 Abs. 1 GEBG; Max Imboden/René
Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., S. 417).
Der wirtschaftliche Sondervorteil für die Parzellen der Beschwerde-
führer ist verglichen mit anderen Parzellen, welche näher an der
Erschliessungsstrasse liegen, kleiner. Dieser vergleichsweise tiefere
Mehrwert ist jedoch bei der Beitragsbemessung bzw. Beitragshöhe
berücksichtigt worden. Aus diesem Grund wurden die Parzellen der
Beschwerdeführer zu Recht flächenmässig grösstenteils der Beitrags-
klasse 3 zugeteilt. Dies ist im Lichte des Grundsatzes der Rechts-
gleichheit nicht zu beanstanden, insbesondere weil die sich ebenfalls
im Mehrwertperimeter befindenden übrigen Parzellen, welche an die
Parzelle der Beschwerdeführer angrenzen (Nrn. 1854, 2386, 2387,
2380 und 2381) allesamt mehrheitlich der Beitragsklasse 2 zuge-
ordnet wurden und diese demnach höhere Beiträge zu leisten haben.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen nicht überschritten
hat.
6.1.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den wirt-
schaftlichen Sondervorteil der Beschwerdeführer zu Recht bejaht hat.
Dieser kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, selbst
dann vorliegen, wenn das Grundstück bereits anderweitig erschlossen
ist. Massgebend ist nämlich einzig, ob dem fraglichen Grundstück
durch die Erstellung der öffentlichen Einrichtung bzw. Werk ein
Mehrwert erwächst, was in casu richtigerweise bejaht wurde (vgl.
auch Art. 70 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965
(StrG; SGS/VS 725.1).
6.2 Die Beschwerdeführer legen weiter dar, dass sämtliche (mehrere
Dutzend) an die Blattenstrasse angrenzenden Parzellen durch die
Blattenstrasse erschlossen seien. Weshalb dies für die Parzelle der
Beschwerdeführer (Nr. 2378) nicht gelten solle, sei nicht ersichtlich,
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insbesondere liege hierfür mit Blick auf das Raumplanungsrecht und
die Rechtsgleichheit kein objektiver Grund vor.
6.2.1 Welche Norm des Raumplanungsrechts die Vorinstanz mit
ihrem Entscheid konkret verletzt haben soll, legen die Beschwerde-
führer nicht dar und ist für das urteilende Gericht prima vista nicht
ersichtlich, weshalb diese Rüge offensichtlich unbegründet und dem-
nach abzuweisen ist, insofern darauf eingetreten werden kann.
6.2.2 Der Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8
Abs. 1 BV wird verletzt, wenn zwei tatsächlich gleiche Situationen
ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschie-
dene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden.
Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend,
dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten
Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 127 I 202 E. 3f).
In vorliegendem Fall verhält es sich so, dass für einige Parzellen, die
an die Blattenstrasse angrenzen, ein Grundeigentümerbeitrag entrich-
tet werden muss und für andere, ebenfalls angrenzende Parzellen,
kein Beitrag bezahlt werden muss. Für diese unterschiedliche
Behandlung liegt jedoch ein sachlicher Grund vor: In casu werden
Grundeigentümerbeiträge lediglich für diejenigen Parzellen erhoben,
welche durch den Neubau der Erschliessungsstrasse Haselmatten
einen Mehrwert aufweisen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine
Ungleichbehandlung der zwei gleichen Situationen. Der Rechtsgrund-
satz der Rechtsgleichheit wurde nicht verletzt.