Landowner contribution upheld despite prior access

A1 13 320Tribunal cantonal7 févr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The public-law appeal concerned landowner contributions for the newly built Haselmattenstrasse. The appellants argued that their parcel, already accessible via other roads, derived no special benefit and that assigning it largely to contribution class 3 breached equality. The court held that the road was a public facility and that the relevant criterion was the increase in value created by the new infrastructure, not whether the parcel had previously been served. It further found the class allocation consistent with the differing benefit levels and not arbitrary. The complaint was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 3 Abs. 2 GEGB; landowner contributions may be levied only where the public work confers a special economic benefit, understood as a parcel-specific increase in value. The benefit need not be realized in fact; the decisive factor is the objective possibility of enhanced use or access created by the facility (consid. 6.1). Such benefit may exist even for already serviced land if the new work provides an additional improvement or facilitation. Schematized contribution scales are admissible under the authority's broad discretion, subject to equality review; they violate Art. 8 Abs. 1 BV only if materially comparable parcels are treated differently without objective reason (consid. 6.1.3, 6.2.2).

Texte intégral

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RVJ / ZWR 2015

Gebühren und Abgaben

Emoluments et taxes

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 13 320 vom 7. Februar

2014

Grundeigentümerbeiträge

  • Allgemeine Voraussetzungen zur Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen (Art. 3

Abs. 2 GEGB; E. 6.1).

  • Durch den Neubau der Strasse entstehender wirtschaftlicher Sondervorteil bejaht,

auch wenn die Parzelle bereits erschlossen war (E. 6.1.2 - 6.1.4).

  • Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 6.2.2).

Contributions des propriétaires fonciers

  • Conditions auxquelles de telles contributions peuvent être perçues (art. 3 al. 2 de la

loi concernant la perception des contributions des propriétaires fonciers aux frais

d'équipement et aux frais d'autres ouvrages publics ; consid. 6.1).

  • La route nouvellement construite représente un avantage économique particulier,

quand bien même la parcelle était déjà raccordée (consid. 6.1.2 - 6.1.4).

  • Non-violation du principe de l’égalité de traitement (art. 8 al. 1 Cst. ; consid. 6.2.2).

Erwägungen

(…)

6. In materieller Hinsicht verneinen die Beschwerdeführer einen wirt-

schaftlichen Sondervorteil, da dieser aufgrund der bereits bestehen-

den Erschliessung (durch die Blattenstrasse sowie die nördlich an-

grenzende Privatstrasse) nicht gegeben sei.

6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 GEGB schulden nur diejenigen Grundei-

gentümer

Beiträge,

denen

das

Werk

einen

wirtschaftlichen

Sondervorteil bringt (BGE 110 Ia 205). Beim Werk, welches die Son-

dervorteile bewirkt, muss es sich um eine öffentliche Einrichtung han-

deln (Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht

der Erschliessungsbeiträge, ZBl 12/1996, S. 532). Der erwachsende

Vorteil muss ausserdem wirtschaftlicher Art sein, d.h. er muss als

Vermögenszuwachs in Erscheinung treten. Ob der Vorteil tatsächlich

realisiert wird, ist nicht von Bedeutung (Alexander Ruch, a.a.O.,

S. 532 f. mit weiteren Verweisen). Schliesslich muss es sich um einen

besonderen Vorteil handeln: Es geht also um das Ausmass des durch


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die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erlangten

Vorteils, wobei Erschliessungsanlagen eine weite Skale von Nutz-

niessern (bspw. direkte Anstösser, Hinterlieger, bereits Erschlossene,

die nochmals eine Verbesserung oder Erleichterung erfahren,

Passanten, Berufs- und Schleichverkehr mit Wegverkürzungen usw.)

aufweisen (Alexander Ruch, a.a.O., S. 533). Dieser besondere Vorteil

bzw. der Mehrwert bildet denn auch der Massstab der Bemessung

des Beitrags (Alexander Ruch, a.a.O., S. 534).

6.1.1 Bei der Haselmattenstrasse, welche als Sackgasse konzipiert

ist, handelt es sich unbestritten um eine kommunale Strasse, womit

eine öffentliche Einrichtung im vom Gesetz geforderten Sinne vorliegt.

6.1.2 Die Beitragspflicht wird dadurch ausgelöst, dass der Grundei-

gentümer Empfänger einer Leistung ist (Alexander Ruch, a.a.O.,

S. 537). Die „Leistung“ der Gemeinde bestand in vorliegendem Fall in

der Erstellung einer kommunalen Strasse (konzipiert als Sackgasse),

mit welcher unter anderem das Gebiet „Massegga“ erschlossen

wurde. Die Strasse ist beleuchtet und weist ein Trottoir auf. Überdies

beinhaltet der Strassenkörper Werkleitungen für Kanalisation,

Wasserversorgung, Strom und Kommunikation.

Die Beschwerdeführer profitieren von der Haselmattenstrasse in dem

Masse, dass ihre Parzellen, welche sich etwa 70 Meter nördlich (berg-

aufwärts) dieser Strasse befinden, mit den erwähnten Erschliessungs-

einrichtungen versorgt werden. Mit anderen Worten haben die

Beschwerdeführer durch die Haselmattenstrasse die Möglichkeit zur

(Fein)Erschliessung ihrer Parzellen, wodurch die Parzellen einen

Mehrwert bzw. wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Ob sie diesen Vorteil

tatsächlich nutzen, ist wie bereits dargelegt, unbeachtlich. Für die

Beschwerdeführer ist dieser Vorteil besonders, weil sie im Vergleich

zur Allgemeinheit in erhöhtem Masse von den Erschliessungsanlagen

profitieren.

6.1.3 Bei der Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge geht es um

die individuelle Zuteilung von Anteilen der Werkkosten an die zu

verpflichtenden Eigentümer. Zweifellos wäre es wünschenswert, für

jeden Eigentümer individuell die Beiträge festzulegen. Aufgrund der

grossen Anzahl von Eigentümern ist die Umsetzung dieser individuali-

sierten Vorgehensweise aus praktischen Gründen nicht realisierbar

(Urteil des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/

Staatsrat). Eine schematische Unterteilung der Beiträge ist laut


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konstanter Rechtsprechung und Praxis möglich (ZWR 1986, S. 49;

Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, S. 98 mit

Hinweisen). Der verfügenden Instanz steht dazu ein weites Ermessen

offen, welches dann überschritten oder missbraucht wird, wenn ihr

Entscheid nicht mehr objektiv nachvollziehbar ist (Art. 16 GEGB; Urteil

des Kantonsgerichts vom 07. Juli 2003 i.S. M.R und A.R. c/ Staatsrat

mit Hinweisen; Vera Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 98). Sie miss-

braucht ihr Ermessen, wenn die Beitragsverfügung das Rechtsgleich-

heitsprinzip verletzt (Art. 14 Abs. 1 GEBG; Max Imboden/René

Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., S. 417).

Der wirtschaftliche Sondervorteil für die Parzellen der Beschwerde-

führer ist verglichen mit anderen Parzellen, welche näher an der

Erschliessungsstrasse liegen, kleiner. Dieser vergleichsweise tiefere

Mehrwert ist jedoch bei der Beitragsbemessung bzw. Beitragshöhe

berücksichtigt worden. Aus diesem Grund wurden die Parzellen der

Beschwerdeführer zu Recht flächenmässig grösstenteils der Beitrags-

klasse 3 zugeteilt. Dies ist im Lichte des Grundsatzes der Rechts-

gleichheit nicht zu beanstanden, insbesondere weil die sich ebenfalls

im Mehrwertperimeter befindenden übrigen Parzellen, welche an die

Parzelle der Beschwerdeführer angrenzen (Nrn. 1854, 2386, 2387,

2380 und 2381) allesamt mehrheitlich der Beitragsklasse 2 zuge-

ordnet wurden und diese demnach höhere Beiträge zu leisten haben.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Kantonsgericht zum Schluss,

dass die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen nicht überschritten

hat.

6.1.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den wirt-

schaftlichen Sondervorteil der Beschwerdeführer zu Recht bejaht hat.

Dieser kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, selbst

dann vorliegen, wenn das Grundstück bereits anderweitig erschlossen

ist. Massgebend ist nämlich einzig, ob dem fraglichen Grundstück

durch die Erstellung der öffentlichen Einrichtung bzw. Werk ein

Mehrwert erwächst, was in casu richtigerweise bejaht wurde (vgl.

auch Art. 70 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965

(StrG; SGS/VS 725.1).

6.2 Die Beschwerdeführer legen weiter dar, dass sämtliche (mehrere

Dutzend) an die Blattenstrasse angrenzenden Parzellen durch die

Blattenstrasse erschlossen seien. Weshalb dies für die Parzelle der

Beschwerdeführer (Nr. 2378) nicht gelten solle, sei nicht ersichtlich,


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insbesondere liege hierfür mit Blick auf das Raumplanungsrecht und

die Rechtsgleichheit kein objektiver Grund vor.

6.2.1 Welche Norm des Raumplanungsrechts die Vorinstanz mit

ihrem Entscheid konkret verletzt haben soll, legen die Beschwerde-

führer nicht dar und ist für das urteilende Gericht prima vista nicht

ersichtlich, weshalb diese Rüge offensichtlich unbegründet und dem-

nach abzuweisen ist, insofern darauf eingetreten werden kann.

6.2.2 Der Rechtsgrundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8

Abs. 1 BV wird verletzt, wenn zwei tatsächlich gleiche Situationen

ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschie-

dene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden.

Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend,

dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten

Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 127 I 202 E. 3f).

In vorliegendem Fall verhält es sich so, dass für einige Parzellen, die

an die Blattenstrasse angrenzen, ein Grundeigentümerbeitrag entrich-

tet werden muss und für andere, ebenfalls angrenzende Parzellen,

kein Beitrag bezahlt werden muss. Für diese unterschiedliche

Behandlung liegt jedoch ein sachlicher Grund vor: In casu werden

Grundeigentümerbeiträge lediglich für diejenigen Parzellen erhoben,

welche durch den Neubau der Erschliessungsstrasse Haselmatten

einen Mehrwert aufweisen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine

Ungleichbehandlung der zwei gleichen Situationen. Der Rechtsgrund-

satz der Rechtsgleichheit wurde nicht verletzt.

Mots-clés

landowner contributionsspecial benefitroad constructionequality of treatmentzoning access

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the new Haselmattenstrasse created an economic special benefit justifying landowner contributions under Art. 3(2) GEGB.

Solution extraite

Yes. A special economic benefit exists whenever the public work increases the parcel's value, even if the land was already otherwise accessible.

Motifs extraits

The municipal road was a public facility and provided fine access and utility infrastructure, creating a measurable increase in value for the appellants' parcels. Actual use of the benefit was irrelevant.

Question juridique clé

Whether allocating the appellants' parcels mainly to contribution class 3 violated equality of treatment.

Solution extraite

No. The different contribution classes were justified by the parcels' differing benefit levels and comparable neighboring parcels were treated consistently.

Motifs extraits

The authority had broad discretion in schematizing contributions, and the lower contribution level reflected the smaller benefit compared with parcels closer to the road. No arbitrary or unequal treatment was shown.

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