Waterway remediation appeal partly upheld and remanded

A1 12 270Tribunal cantonal22 févr. 2013Granted

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Résumé

WWF Switzerland and WWF Oberwallis appealed a State Council remediation order concerning SBB's B__________ hydropower plant. The cantonal court held that the appeal was admissible despite no objection to the published draft, because no formal objection procedure with forfeiture warning existed. It confirmed WWF Switzerland's standing, but found the State Council's assessment of economically tolerable measures under Art. 80(1) GSchG insufficient. The case was therefore annulled and remanded for a fresh assessment of production, economic impact, and possible additional measures under Art. 80(2) GSchG, including wetland and fish-migration protection. Costs were imposed on SBB.

Regest

Art. 80 GSchG; standing of environmental organizations and scope of judicial review in water-remediation proceedings; an NGO remains entitled to appeal where a draft publication under Art. 19 VVRG merely affords hearing rights and does not expressly state forfeiture consequences. In applying Art. 80 Abs. 1 GSchG, the authority must determine economically tolerable remediation measures on the basis of the concrete operating conditions, including representative production figures, depreciation, and cost structure; a conclusory percentage estimate is insufficient (consid. 2). Where protected inventory interests are implicated, the authority must separately assess whether additional measures under Art. 80 Abs. 2 GSchG are required, with regard to the specific protection goals of the affected object and the principle of proportionality (consid. 4).

Texte intégral

A1 12 270

URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2013

Kantonsgericht

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin,

in Sachen

World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF) , Stiftung für Natur und Umwelt,

WWF Oberwallis , beide vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis ,

Schweizerische Bundesbahnen SBB AG

(Wasserrecht und Sanierung, Art. 80 GSchG)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2012.


  • 2 -

Sachverhalt

A. Die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB AG) betreibt das Kraftwerk

B__________. Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 gab der Chef des Departements

für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) bekannt, dass er im

Rahmen der Umsetzung des kantonalen Gewässersanierungsplanes und gestützt auf

Art.

80

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Schutz

der

Gewässer

(Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) gegenüber der SBB AG folgende

Sanierungsmassnahmen anzuordnen beabsichtige:

  1. Die SBB AG hat bis spätestens 31.12.2012 das im von der C__________ und der D__________ im

ausgearbeiteten und mit Plänen untermauerten Sanierungsprojekt vom xxxxx 2012 mit der

Bezeichnung „Sanierung Kraftwerk B__________ nach Art. 80ff GschG“ Sanierungsmassnahme

beschriebene Umgehungsgerinne bei der Fassung B__________, Gemeindegebiet E__________,

gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan zu realisieren.

  1. Sie hat weiters gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan über das zu

  2. angeführte Umgehungsgerinne ab 1.1.2013 die geforderte Dotation von minimal 350 l/s in die Rhone

ganzjährig sicherzustellen.

  1. Die SBB AG erstattet der Dienststelle für Energie und Wasserkraft bis spätestens 30.6.2013 einen

nachvollziehbaren und aussagekräftigen Bericht samt Fotodokumentation über die Umsetzung der

beiden Massnahmen.

  1. Der endgültigen Sanierungsverfügung vorbehalten bleiben Projektmodifikationen sowie Auflagen und

Bedingungen, soweit sie sich hinsichtlich der Ergebnisse der kantonalen Vernehmlassung bzw. der

Anhörung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege (GS/VS 172.6) als begründet und notwendig zur Erreichung des

Sanierungszieles erweisen.

Weiter wurde in der Publikation erwähnt, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG sowie

gemäss

Art.

19

des

Gesetzes

über

das

Verwaltungsverfahren

und

die

Verwaltungsrechtspflege

(VVRG;

SGS/VS

172.6)

dieser

Entwurf

der

Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt mit der Einladung zur

Stellungnahme öffentlich aufgelegt wird. Auch wurde darauf hingewiesen, dass

während der Auflagedauer vom 30. März 2012 bis einschliesslich 30. April 2012 das

Ausführungsprojekt im Büro der Munizipalgemeinde E__________ sowie in der

Dienststelle für Energie und Wasserkraft des DVER, Avenue du Midi 7, Sion,

eingesehen werden kann und allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter

Ausführung bis einschliesslich 30. April 2012 an das DVER in Sitten zu richten sind.

B. Am 5. September 2012 erliess der Staatsrat gegenüber der SBB AG die

Sanierungsverfügung gemäss Art. 80 Abs. 1 GschG mit verschiedenen Auflagen und

Bedingungen und informierte hierüber gestützt auf Art. 30 Abs. 2 VVRG im Amtsblatt

Nr. xxx vom xxxxx 2012.

C. Gegen die Sanierungsverfügung erhoben der WWF Schweiz und der WWF

Oberwallis am xxxxx 2012 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:


  • 3 -
  1. Die SBB AG sei zu verpflichten, beim Kraftwerk B__________ in E__________

a) spätestens ab Ende 2012 bzw. raschestmöglich insgesamt mindestens die folgenden

Dotierwassermengen in die Rhone abzugeben:

  • April – September : 1200 l/s

  • Oktober – März: 1500 l/s

b) Spülungen nur bei sommerlichen Hochwässern auszuführen und unmittelbar nach dem

Hochwasserereignis

eine

genügend

lange

Nachspülung

mit

sukzessiv

abnehmender

Wassermenge vorzunehmen. Zudem seien fünf mittlere Hochwässer während je 48 Stunden

zwischen Mai und Oktober vollständig durchzuleiten. Das Spülregime sei mittels Erfolgskontrolle zu

überwachen und allenfalls nachzubessern.

c) Das Umgehungsgerinne (Fischmigrationshilfe) gemäss Dispositivziffer 1.1 des angefochtenen

Entscheids so zu bauen und zu betreiben, dass auch adulte Bach- und Seeforellen dieses während

mindestens 300 Tagen pro Jahr (d.h. mindestens zwischen Q30 und Q330) durchwandern können.

Dazu sei u.a. eine Wassertiefe von mindestens 43 cm zu gewährleisten.

  1. Der angefochtene Entscheid sei durch das Kantonsgericht im Sinne von Ziffer 1 des Antrags gemäss

vorliegender Beschwerde abzuändern bzw. zu ergänzen.

  1. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Überarbeitung und

Ergänzung an den Staatsrat zurückzuweisen, verbunden mit den Vorgaben gemäss Ziffer 1 des

Antrags gemäss vorliegender Beschwerde.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.

Der Staatsrat in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2012 und die SBB AG

(Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 machen die

fehlende Legitimation der Beschwerde führenden Parteien geltend und beantragten

beide, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

In ihrer Replik vom 23. Januar 2013 hielten die Beschwerde führenden Parteien an

ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und hinterlegten eine Honorarnote in

der Höhe von Fr. 7 440.--. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 4. Februar

2013 an ihren früher gestellten Rechtsbegehren fest.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE

123 II 56 E. 2 S. 58).

1.1 Die angefochtene Sanierungsverfügung des Staatsrats erfolgte gestützt auf Art. 80

GSchG und Art. 3 lit. a des Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes

über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978

(kGSchG; SGS/VS 814.2). Der Staatsratsentscheid stellt eine letztinstanzliche


  • 4 -

Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74

bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.

1.2 Der WWF Schweiz zählt zu den gesamtschweizerischen Organisationen, die

sowohl nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451)

beschwerdeberechtigt sind (vgl. Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der

beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen vom 27. Juni 1990, VBO, SR

814.076; Urteil des Bundesgerichts 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 1.3). Es kann

offen bleiben, ob der WWF Oberwallis, der im erwähnten Anhang nicht aufgeführt ist

und nicht zu den gesamtschweizerischen Organisationen nach Art. 55 USG und Art. 12

NHG zählt, beschwerdeberechtigt ist.

Die Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde setzt im Einzelfall kumulativ voraus,

dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe i.S. von Art. 2

NHG erlassen wurde (BGE 121 II 190). Sanierungsverfügungen gemäss Art. 80

GSchG stellen wie die Erteilung einer Wassernutzungskonzession sowie einer

gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG eine Bundesaufgabe

gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar (Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom

  1. Januar 2003 E. 1.2 mit Bezug auf BGE 114 Ib 81 E. 1b; BGE 126 II 283, nicht publ

E. 1c; 1A.59/1995 E. 1c, in URP 2000 691 ff.; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263;

Seitz/Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG:

Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997-2007, URP 2/2008 S. 112 ff., insbes. unter

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 E. 5.2 [Bundesaufgabe kann von

kantonaler Behörde erfüllt werden]; BGE 131 II 58 E. 1.1 und 131 II 545 E. 2.2). Der

WWF

Schweiz

(Beschwerdeführer)

ist

mithin

gemäss

Art. 12 NHG

beschwerdeberechtigt. Aber auch weil im vorliegenden Verfahren neben Aspekten des

Wasserrechts und der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung auch solche

des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.09) zu

beachten sind, kann der Beschwerdeführer insoweit im Sinne von Art. 12 NHG als zur

Beschwerde legitimiert betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.391/2006 vom

  1. November 2006 E. 1.4; vgl. BGE 120 Ib 233, nicht publizierte E. 1c).

1.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe,

gegen den im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publizierten Entwurf der

Sanierungsverfügung einzusprechen. Gemäss Art. 44 und 80 VVRG sei nämlich zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der

unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht habe. Auch gemäss Art. 12c

Abs. 2 NHG könne eine Organisation keine Beschwerde erheben, wenn sie sich nicht

an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht beteilige.

Es trifft zu, dass gemäss Art. 12c Abs. 2 NHG eine Gemeinde oder eine Organisation,

die sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht

beteiligt hat, keine Beschwerde mehr erheben kann. Dies setzt jedoch voraus, dass

das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein entsprechendes Einspracheverfahren


  • 5 -

gesetzlich (im formellen Sinn) vorsehen. Weder das eidgenössische noch das

kantonale Recht sehen für das Sanierungsverfahren nach Art. 80 ff. GSchG ein

selbständiges Einspracheverfahren vor. Es wird einzig verlangt, dass die Behörde,

bevor sie die Sanierungsverfügung eröffnet, den Betroffenen Akteneinsicht und das

rechtliche Gehör zu gewähren hat (Bernhard Frei, Die Sanierung nach Art. 80 ff.

Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 bei der Wasserkraftnutzung; rechtliche

Probleme, S. 52; herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

[BUWAL] Bern, Dezember 1991). Der Kanton Wallis tat dies vorliegend mit seiner

Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012, aus welcher eindeutig hervorgeht,

dass der Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt

mit der Einladung zur Stellungnahme öffentlich aufgelegt werde. Weiter wird darauf

hingewiesen, dass während der Auflagedauer das Ausführungsprojekt bei der

Munizipalgemeinde E__________ und bei der Dienststelle für Energie und Wasserkraft

des DVER in Sitten eingesehen werden kann. Weiter steht in der Publikation der

Hinweis, dass allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter Ausführung bis

einschliesslich xxxxx 2012 an das DVER in Sitten zu richten seien.

Die Publikation erwähnt ausdrücklich Art. 19 VVRG. Diese Bestimmung findet sich von

der Gesetzessystematik her im VVRG unter Ziffer 6., Ermittlung des Sachverhalts, lit.

b) Rechtliches Gehör, Art. 19 Grundsatz. Art. 19 Abs. 1 VVRG sieht vor, dass die

Parteien Anspruch haben, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich

angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VVRG kann

die Behörde, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt

werden kann, zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den

Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die Akten

eingesehen werden können. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Behörde eine

angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen („… des objections ...“) unter

Hinweis

auf

die

Verwirkungsfolgen.

Bereits

aus

dem

Wortlaut

dieser

Gesetzesbestimmung wird erkennbar, dass es sich einzig um das rechtliche Gehör, mit

der Möglichkeit des Akteneinsichtsrechts und des Vorbringens von Einwendungen

handelt und nicht um ein formelles Einspracheverfahren im Rechtssinne. Weiter ist

relevant, dass in der Publikation keine Verwirkungsfolgen enthalten waren. Dass dies

unabdingbar erforderlich ist, folgt auch aus dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer

Eingabe an das Kantonsgericht vom 4. Februar 2013 zitierten BGE 121 II 224. In jener

Angelegenheit sah nämlich der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass, wer den

baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, das Rekursrecht verwirkt (§ 316

Abs. 1 PBG). Wollte die Behörde mit der Publikation des Entwurfs der

Sanierungsverfügung erreichen, dass jemand, der nicht innerhalb der Auflagedauer

dagegen einspricht, das Recht auf das Einreichen eines Rechtsmittels gegen die

spätere Sanierungsverfügung verwirkt, hätte dies aus der Publikation eindeutig

hervorgehen müssen. Art. 19 Abs. 2 VVRG, auf den in der Publikation ausdrücklich

verwiesen worden war, verlangt nämlich explizit, dass auf die Verwirkungsfolgen

hingewiesen werden muss. Dies war jedoch, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall,

weshalb dem Beschwerdeführer, der während der Auflagedauer weder in die Akten

Einsicht genommen noch irgendwelche Einwendungen gegen den Entwurf der

Sanierungsverfügung erhoben hat, nicht entgegengehalten werden kann, er hätte das


  • 6 -

Recht,

die

später

im

Amtsblatt

Nr.

xxx

vom

xxxxx

2012

publizierte

Sanierungsverfügung anzufechten, verwirkt. Somit kann ihm auch nicht Art. 44 Abs. 2

VVRG, auf den in der Publikation ebenfalls nicht hingewiesen worden war,

entgegengehalten

werden.

Den

Beschwerdeführer

vorliegend

vom

Rechtsmittelverfahren ausschliessen zu wollen, würde auf einen nach Art. 29 Abs. 1

BV verbotenen, überspitzten Formalismus hinauslaufen.

1.4 Aus diesen Gründen ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde des WWF Schweiz einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46

und Art. 48 VVRG).

2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von Art. 80 Abs. 1 und Abs.

2 GSchG. Er beantragt insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

beim Kraftwerk B__________ in E__________ spätestens ab Februar 2012 bzw.

raschestmöglich insgesamt für die Monate April – September eine Dotierwassermenge

von mindestens 1 200 l/s und für die Monate Oktober – März eine solche von

mindestens 1 500 l/s in die Rhone abzugeben.

2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG muss ein Fliessgewässer, welches durch

Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen nach

den

Anordnungen

der

Behörde

so

weit

saniert

werden,

als

dies

ohne

entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich

ist.

2.1.1

Sanierungsmassnahmen

sind

Eigentumsbeschränkungen,

die

die

Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und

verhältnismässig sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 80 Abs. 1

GSchG die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und

entschieden, dass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle einem überwiegenden

öffentlichen Interesse entsprechen (vgl. Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte-

Eigentum-Vertrauen, 2007, S. 144). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei

Gewässersanierungen jedoch im Einzelfall zu beachten. Es dürfen daher nur

Massnahmen

angeordnet

werden,

die

effektiv

geeignet

sind,

bestehende

Beeinträchtigungen eines Fliessgewässers zu vermindern, und es darf keine

Massnahme verlangt werden, wenn die gleiche Sanierungswirkung mit anderen, für die

Inhaber der Wasserrechte weniger einschneidenden Vorkehren erreicht werden kann.

Das weitere Kriterium der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) ist im

Rahmen der Anwendung von Art. 80 Abs. 1 GSchG vom Gesetzgeber durch die

Entschädigungsschwelle bereits weitgehend vorab entschieden worden (Riva, a.a.O.,

S. 146 f.). Dies bedeutet mit anderen Worten: Kann mit einer Sanierung keine

nennenswerte Verbesserung erreicht werden, fehlt ein öffentliches Interesse und sind

die Sanierungsmassnahmen unverhältnismässig. Im Übrigen aber, soweit eine

namhafte Verbesserung erreicht werden kann, besteht gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG

eine Sanierungspflicht bis zur Entschädigungsschwelle und entfällt eine weitere

Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Interesse an der

verstärkten Förderung der Wasserkraft aufgrund des geplanten Ausstiegs aus der

Kernenergie und die Gefahren des Verlusts von Arbeitsplätzen und von


  • 7 -

Steuerausfällen bei zu einschneidenden Sanierungsmassnahmen sind deshalb im

Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht zu berücksichtigen und können das gesetzlich

umschriebene Interesse an der Sanierung der Wasserentnahmen nicht schmälern

(Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.1).

2.1.2 Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG sind nur zulässig, soweit hierdurch nicht

in die Substanz bestehender wohl erworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein

staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen

Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (vgl. Riva, a.a.O., S. 156). Das

Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig

getätigter Investitionen zu bewahren. Wer die aus dem wohlerworbenen Recht

fliessenden Befugnisse umsetzt und zu diesem Zweck Investitionen tätigt, soll

bezüglich

der

wirtschaftlichen

Folgen,

in

deren

Erwartung

er

seinen

Investitionsentscheid fällte, vor staatlichen Beeinträchtigungen geschützt sein. Es muss

möglich sein, während der angenommenen Existenzdauer des geschaffenen Werks

die Investitionen zu amortisieren, fremdes und eigenes Kapital angemessen zu

verzinsen, die laufenden Kosten zu decken und eine ausreichende Liquidität

aufrechtzuerhalten. Um diese Ziele zu erreichen, muss das Werk den nötigen Ertrag

abwerfen. Wirtschaftlich tragbar sind staatliche Eingriffe daher, wenn sie in ihren

Auswirkungen diese Mindestrentabilität des Werks intakt lassen. Das Kriterium der

wirtschaftlichen Tragbarkeit ist folglich auf die Erhaltung der wirtschaftlichen

Existenzfähigkeit eines Werks und auf den Investitionsschutz ausgerichtet und basiert

damit auf den gleichen Prinzipien, welche die Eigentumsgarantie und den

Vertrauensschutz

bestimmen

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_262/2011

vom

  1. November 2012 E. 2.7.2; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts

1C_119/2012 vom 20. September 2012 E. 4.5; vgl. hierzu auch BGE 127 II 69 E. 5a

S. 75 f.; 126 II 171 E. 4b S. 181 f.; 125 II 591 E. 6a und b S. 600 f.; Riva, a.a.O., S. 114

f.).

2.1.3 In der Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur

Revision des GSchG vom 29. April 1987 hielt der Bundesrat fest, die zuständige

Behörde werde verpflichtet, alle bis zur Grenze der Entschädigungspflicht bestehenden

Sanierungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (BBl 1987 1170). Zur Bestimmung des

Umfangs der Sanierungspflicht ist es sachgerecht, von der durchschnittlichen

Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum

auszugehen. Im Weiteren sind die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren

ökologisches Potenzial zu evaluieren und die auf die einzelnen Massnahmen

entfallenden Produktionseinbussen und Erlösminderungen konkret zu ermitteln.

Alsdann ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und zu bestimmen,

ob dieses den Rahmen der zulässigen Einschränkungen ausschöpft, ohne ihn zu

überschreiten. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige

Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen

Tragbarkeit das optimalste ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial

aufweist (Maurus Eckert, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener

Restwassermengen, Diss. 2002, S. 165). Die kantonalen Behörden verfügen über

einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, was die Wahl des Sanierungskonzepts,

die Auswahl der sanierungswürdigen Entnahmen und die im Einzelnen zu treffenden


  • 8 -

Massnahmen angeht. Bei der Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist der

Beurteilungsspielraum hingegen begrenzt, da die Möglichkeiten entschädigungslos

hinzunehmender Sanierungsmassnahmen, wie erwähnt, auszuschöpfen sind und

diese als zumutbar gelten.

Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31-

33 GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahe kommt bzw. dass der

ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den

Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend

entspricht. Die Palette möglicher Sanierungsmassnahmen ist vielfältig. Im Vordergrund

steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge. Aber auch andere Massnahmen

zur

Verbesserung

der

ökologischen

Situation

(aus

gewässerökologischer,

fischereilicher, naturschützerischer oder landschaftsschützerischer Sicht betrachtet)

sind möglich, insbesondere bauliche und betriebliche. Die Massnahmen lassen sich

auch kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen.

2.1.4 Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einschränkungen ist auf

die konkreten Verhältnisse des konzessionierten Werks und nicht auf ein abstraktes

Rechnungsmodell abzustellen. Der Rahmen des entschädigungslos Hinzunehmenden

kann nicht ein für alle Mal, für alle Unternehmen gleich bzw. nach schematischen

Kriterien festgelegt werden. Er bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Zu

berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang

der

bereits

erfolgten

Abschreibungen

(vgl.

Riva,

a.a.O.,

S.

192).

Eine

Überwälzungsmöglichkeit

von

Massnahmekosten

auf

die

Konsumenten

darf

angesichts der Liberalisierung des Strommarkts nur in beschränktem Umfang, nach

Massgabe der Strompreisentwicklung, einbezogen werden.

Selbst bei relativ ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürften Produktions- bzw.

Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimierungspotenzials in

der Regel noch zumutbar sein. Bei durchschnittlichen Verhältnissen sind wohl

Massnahmen mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Bei guter

bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen können sich

Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die noch weiter gehen und Produktions- bzw.

Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts

1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.4; vgl. hierzu Riva, a.a.O., S. 179 ff.,

insb. S. 191 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum

Gewässerschutz, Sanierungsbericht Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1

GSchG, S. 26).

Es sind nämlich diejenigen Sanierungsmassnahmen zu wählen, welche unter

Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimalste

ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweisen. Bei guter bis sehr

guter Ertragslage können, wie dargelegt, Massnahmen angeordnet werden, die

Produktions- oder Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben, ohne dass

hierdurch die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit überschritten wird. Im zu

beurteilenden Fall hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Obergrenze von 1,4 %

Produktionsverlust zu Unrecht eine Interessenabwägung durchgeführt (vgl. E. 2.1.1


  • 9 -

hiervor) und die Ertragslage der Beschwerdegegnerin zu wenig genau abgeklärt und

berücksichtigt. Dabei sind die Abschreibungen der getätigten Investitionen und die

Gestehungskosten (Strompreis) mitzuberücksichtigen. Dies sind unabdingbare

Voraussetzungen, um die Schwelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit bei der

Beschwerdegegnerin zu kennen.

Von der Menge an produzierter Energie hängt massgeblich ab, wie sich die Abgabe

einer in absoluten Zahlen bestimmten Dotierwassermenge auf die Erlösminderung in

Prozenten auswirkt, denn je kleiner die Energieproduktion, desto stärker fällt die

Dotierwassermenge ins Gewicht. Gemäss Art. 4 lit. h GSchG ist die massgebliche

(natürliche) Abflussmenge aufgrund einer 10-Jahres-Periode zu ermitteln. Ein 10-

Jahres-Mittel bietet sich deshalb nach Meinung des Gesetzgebers als genügend

repräsentativ an. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, über welchen

Zeitraum die jährliche Stromproduktion festgestellt worden ist.

2.1.5 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts einer ganzjährigen Restwasserdotierung

von 350 l/s für das Kraftwerk B__________ von einem Produktionsmengenausfall von

ca. 0,58 GWh/a, was einem Minus von 1,4 % der Produktion entspreche, auszugehen

sei. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall die baulicherseits notwendigen

Arbeiten für die Fischwanderungsanlage einen Kostenumfang von ca. Fr. 990'000.--

bedeuten, was im Hinblick auf das Konzessionsende im Jahr 2030 einen jährlichen

Mehraufwand von ca. Fr. 110 000.-- mit sich bringen würde. Aus volkswirtschaftlicher

Sicht und im öffentlichen Interesse am bestmöglichen Erhalt der erneuerbaren,

einheimischen Ressourcen wie der Wasserkraft sei eine Verminderung von mehr als

ein paar Prozent der Produktion unabhängig der Rentabilität der Anlage wirtschaftlich

nicht tragbar. Weiter erwog der Staatsrat, dass im vorliegenden Fall insbesondere im

Hinblick

auf

die

noch

ausstehende

Konzessionsdauer

(Erlöschen

der

Wasserrechtskonzession

durch

Zeitablauf

Ende

die

verfügten

Sanierungsmassnahmen für die Beschwerdegegnerin wirtschaftlich tragbar seien

(Erwägungen 13 – 14 im angefochtenen Entscheid). Die von der Vorinstanz

getroffenen

Abklärungen

betreffend

wirtschaftliche

Tragbarkeit

genügen

den

diesbezüglichen Anforderungen (Ertragslage der Konzessionärin, Abschreibungen

getätigter

Investitionen,

Gestehungskosten

[Strompreise],

Erfassung

der

durchschnittlichen Stromproduktion über einen genügend langen, repräsentativen

Zeitraum, usw.) der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der darin

erwähnten Doktrin in keiner Art und Weise.

Aus diesen Gründen ist die angefochtene Sanierungsverfügung aufzuheben und die

Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird daher ausgehend von einer (auf aktuellen

Produktionszahlen

basierenden)

10-Jahres-Periode

die

jährliche

Durchschnittsproduktion

zu

bestimmen

und

gestützt

darauf

die

konkreten

wirtschaftlichen

Folgen

der

einzelnen

Sanierungsmassnahmen

für

die

Beschwerdegegnerin abzuklären, d.h. insbesondere die sich daraus ergebenden

Erlöseinbussen zu errechnen haben. Auf dieser Grundlage wird sie die wirtschaftlich

tragbaren Massnahmen anzuordnen haben. Die Beschwerde ist damit, soweit Art. 80

Abs. 1 GSchG betreffend, gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur neuen


  • 10 -

Beurteilung und zur Anordnung weitergehender Massnahmen an die Regierung

zurückzuweisen (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 2,

2.1, 2.1.1 – 2.1.5).

3. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch die nachfolgenden, bereits am

  1. Januar 2011 in Kraft getretenen, Gesetzesänderungen anzuwenden haben.

3.1 Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 2009 Änderungen des

Gewässerschutzgesetzes vom 14. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100), des

Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und des Bundesgesetzes vom

  1. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) beschlossen

(AS 2010 4285). Die Änderungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Vorinstanz

wandte in der angefochtenen Sanierungsverfügung vom 5. September 2012 das neue

Gewässerschutzrecht, auf dessen einzelnen Änderungen nachstehend näher

eingegangen wird, zu Unrecht nicht an.

Die Parlamentsbeschlüsse betreffen die Renaturierung der Gewässer und geben zwei

Stossrichtungen vor:

die Förderung von Revitalisierungen (Wiederherstellung der natürlichen Funktionen

eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers

mit baulichen Massnahmen) sowie Sicherung und extensive Bewirtschaftung des

Gewässerraums.

die Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung durch die

Verminderung

der

Auswirkungen

von

Schwall

und

Sunk

unterhalb

von

Wasserkraftwerken, durch die Reaktivierung des Geschiebehaushalts sowie durch die

Sanierung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR

923.0, Art. 10) wie z.B. die Wiederherstellung der Fischgängigkeit.

Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 erforderte u.a.

Änderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR

814.201) in den betroffenen Bereichen. Die revidierte GSchV trat am 1. Juni 2011 in

Kraft.

3.1.1 Art. 83b GSchG verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Sanierung von

wesentlichen Beeinträchtigungen von Gewässern durch Schwall und Sunk und durch

einen veränderten Geschiebehaushalt sowie Massnahmen bei Wasserkraftwerken

nach Art. 10 BGF zu planen und dem Bund diese Planung bis zum 31. Dezember 2014

einzureichen. Die Sanierungen sind bis Ende 2030 abzuschliessen. Die Kantone

müssen dem Bund alle 4 Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen

erstatten. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen von 35% der anrechenbaren

Kosten für die Sanierungsplanung, sofern diese fristgerecht abgeschlossen ist (Art. 62c

GschG).

3.1.2 Gemäss Art. 10 BGF müssen die Kantone dafür sorgen, dass auch bei

bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF zum Schutz der


  • 11 -

Lebensräume von Wassertieren bei technischen Eingriffen getroffen werden, soweit

diese wirtschaftlich tragbar sind.

Da die nach Art. 10 BGF notwendigen Massnahmen bei Wasserkraftwerken dem

Konzessionär gemäss Art. 15abis EnG vollständig von der nationalen Netzgesellschaft

entschädigt werden, sind alle zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere

notwendigen Massnahmen für den Konzessionär wirtschaftlich tragbar. Die

Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.1) enthält Bestimmungen

zum Verfahren, zu den Anforderungen an das Gesuch um Entschädigung und zu den

anrechenbaren Kosten in Art. 17d und Anhang 1.7.

Die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei

(VBGF, SR 923.01) enthält in Art. 9b und Anhang 4 Konkretisierungen zur gesetzlich

vorgeschriebenen Planung der Sanierungsmassnahmen. Demnach reichen die

Kantone dem BAFU bis zum 31. Dezember 2012 einen Zwischenbericht ein, der eine

Liste der bestehenden Wasserkraftwerke an Gewässern, die sich für das Gedeihen

von Fischen eignen, enthält sowie Angaben darüber macht, welche Anlagen die

Fischwanderung

wesentlich

beeinträchtigen

und

ob

Sanierungsmassnahmen

voraussichtlich notwendig sind. In der beschlossenen Planung, die dem BAFU bis zum

  1. Dezember 2014 einzureichen ist, werden die Wasserkraftwerke, bei denen

Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere getroffen werden

müssen,

definitiv

bezeichnet

und

die

Sanierungsmassnahmen

und

deren

Umsetzungsfristen bestimmt. Die Massnahmen müssen im Einzugsgebiet des

betroffenen Gewässers aufeinander und mit anderen Massnahmen abgestimmt

werden. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen und deshalb die zu treffenden

Sanierungsmassnahmen noch nicht definitiv bestimmt werden können, muss der

Kanton in der Planung eine Frist festlegen, innert der er über allfällige Sanierungen

entscheidet.

Für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen sieht Art. 9c VBGF vor, dass die

kantonale Behörde bei Wasserkraftanlagen, für welche die Sanierungsmassnahmen in

der Planung aufgrund besonderer Verhältnisse noch nicht definitiv festgelegt werden

konnten, von den Inhabern eine Prüfung von verschiedenen Varianten verlangen kann.

Bevor sie bei diesen Kraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das

BAFU an.

Betreffend Fischgängigkeit von Gewässern und entsprechenden, erforderlichen

Massnahmen sei auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Publikation

“Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische Planung“ verwiesen. Es

handelt sich um ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer und zeigt ein

zweckmässiges Vorgehen auf, wie die Anforderungen der Gewässerschutz- und

Fischereigesetzgebung im Bereich Wiederherstellung der Fischwanderung erfüllt

werden können (Download Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische

Planung 02.05.2012 | 2159 KB | PDF).

Verwiesen sei auch auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene

„Wiederherstellung der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken“,


  • 12 -

Checkliste Best practice. Darin wird die Problematik erläutert und sie enthält eine

Reihe von Empfehlungen, um die Wiederherstellung der Fischwanderung bei kleinen

und mittelgrossen Wasserkraftwerken zu gewährleisten (Download Wiederherstellung

der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken 04.05.2012 | 7642 KB | PDF).

3.1.3 Das geänderte Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, Revitalisierungen

zu planen und umzusetzen (Art. 38a GSchG). Als Revitalisierungen gelten bauliche

Massnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten,

korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers (Art. 4 lit. m

GSchG). Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an die Planung und

Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b GSchG).

Das vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Modul „Revitalisierung Fliessgewässer

– Strategische Planung“ ist ein Modul der Vollzugshilfe „Renaturierung der Gewässer“.

Es

zeigt

ein

zweckmässiges

Vorgehen

auf,

wie

die

Anforderungen

der

Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich der Planung von Revitalisierungen erfüllt

werden können (Download Revitalisierung Fliessgewässer. Strategische Planung

08.03.2012 | 633 KB | PDF).

Das Forschungsprojekt «Integrales Flussgebietsmanagement» erarbeitete ökologische

und wasserbauliche Grundlagen zur Revitalisierung von Fliessgewässern und

unterstützt so deren Planung und Umsetzung. Die „Merkblatt-Sammlung Wasserbau

und Ökologie“ des BAFU aus dem Jahre 2012 präsentiert Ergebnisse dieses

transdisziplinären Projekts von Eawag, WSL, LCH-EPFL und VAW-ETHZ und richtet

sich an Fachleute in Bundesämtern, kantonalen Ämtern sowie Ingenieur- und

Ökobüros (Download Merkblatt-Sammlung Wasserbau und Ökologie 12.07.2012 |

10347 KB | PDF).

Die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene, modular aufgebaute „Vollzugshilfe

Renaturierung der Gewässer“, Übersicht über alle Module, umfasst alle Aspekte der

Renaturierung der Gewässer in den Bereichen Revitalisierung von Fliess- und

stehenden Gewässern, Auen, Wiederherstellung der freien Fischwanderung und des

Geschiebehaushalts, Sanierung von Schwall und Sunk sowie der Koordination

wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Die Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer soll

die Kantone bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Bestimmungen im

Gewässerschutz unterstützen und einen schweizweit koordinierten und einheitlichen

Vollzug des Bundesrechts ermöglichen.

3.1.4 Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG und solche nach revidiertem

GSchG müssen nicht zusammen angeordnet werden, was sich bereits aus den

unterschiedlichen Sanierungsfristen ergibt (vgl. Art. 81 bzw. Art. 83a GSchG). Es steht

jedoch nichts entgegen, diese Massnahmen zu koordinieren und gemeinsam zu

verfügen, wo dies sinnvoll erscheint oder zur Vermeidung entschädigungspflichtiger

Eingriffe nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E.

2.7.3 und Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 3, 3.1,

3.1.1 - 3.1.4).


  • 13 -

4. Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde über Art. 80 Abs. 1 GSchG

hinausgehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in

Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen

Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche

Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und

die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni

1930 über die Enteignung (EntG; SR 711).

4.1 Zwischen Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 GSchG besteht ein enger

Zusammenhang. Erst wenn der Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt ist, kann

beurteilt werden, ob eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG

notwendig ist und, wenn ja, welchen Umfang diese haben soll (vgl. hierzu Mitteilung

Nr. 39 des BAFU zum Gewässerschutz, Wasserentnahmen, Vorgehen bei der

Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, S. 12 f. und 66 f.). Im Rahmen von Art. 80 Abs.

2 GSchG ist für jenen Teil der Sanierung, welcher über das nach Art. 80 Abs. 1 GSchG

Gebotene hinausgeht, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ausgangspunkt bildet

das Sanierungsziel. Massgebend sind vorliegend die Schutzziele der Inventarobjekte,

welche sich für Auen namentlich aus Art. 4 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über

den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31)

und für Amphibienlaichgebiete aus Art. 6 der Verordnung vom 15. Juni 2001 über den

Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-

Verordnung; AIgV; SR 451.34) ergeben. Wie weit das Schutzziel erreicht werden kann,

ist in Berücksichtigung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen und

unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit festzulegen (vgl.

Riva, a.a.O., S. 144 ff.). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn

ist zu prüfen, ob sich der Eingriff angesichts seiner Schwere und des damit

erreichbaren Nutzens lohnt. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriffszweck und

der Eingriffswirkung vorliegt, erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig. In

der Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und

zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 wurde in diesem Zusammenhang

ausgeführt, Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG seien nur soweit

anzuordnen, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch

geboten sei. Es dürfe deshalb angenommen werden, dass die Entschädigungen ein

vertretbares Mass nicht überstiegen (BBl 1987 1171). Da die Massnahmen

regelmässig

in

verliehene,

wohlerworbene

Rechte

eingreifen

und

eine

Enteignungsentschädigung auslösen, würde ein anderes Verständnis auch den

Rahmen des finanziell Möglichen sprengen. Dementsprechend ist eine Fokussierung

auf die wichtigsten Massnahmen unabdingbar. Eine Priorisierung von Objekten von

nationaler Bedeutung ist dabei grundsätzlich zulässig, darf aber nicht dazu führen,

dass Objekte von regionaler Bedeutung von vornherein aus dem Schutzbereich von

Art. 80 Abs. 2 GSchG herausfallen, da dies dem Wortlaut der Bestimmung zuwider

laufen würde (Urteil des Bundesgerichts 1 C_262/2011 vom 28. November 2011 E.

3.7).

4.2 Für den Entscheid über Sanierungen gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG müssen in der

Regel gründliche und umfassende Abklärungen getroffen werden.


  • 14 -

Vorliegend befindet sich das schützenswerte Auengebiet „Bilderne“ in der

Restwasserstrecke. Es handelt sich um ein Auengebiet von nationaler Bedeutung, das

auch vom Kanton Wallis mit Beschluss vom 11. März 1998 (SGS/VS 451.334) zu

einem kantonalen Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Die Vorinstanz wird bei ihrer

neuen Beurteilung zu prüfen haben, ob mit weitergehenden Sanierungsmassnahmen

die Schutzziele für das Auengebiet „Bilderne“ gewahrt werden können oder ob

zusätzliche Massnahmen (Spülregime, Geschiebehaushalt, usw.) nach Art. 80 Abs. 2

GSchG erforderlich sind (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember

2012 E. 4, 4.1 und 4.2).

5. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der

angefochtene Staatsratsentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem

Kantonsgericht die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG), wobei gemäss Art. 3 des

Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sich die Kosten

aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen.

Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung

des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25

GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist insbesondere die Bedeutung des

Falls und dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. In Erwägung

dieser Kriterien erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.--

als angemessen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf

Parteientschädigung. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt

die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die

Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1

VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder

Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden

Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung

der

Parteientschädigung

nicht

an

die

gestellten

Begehren

gebunden,

die

Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im

Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die

berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in

Anwendung

der

Art.

27

ff.

GTar

festzusetzen

und

betragen

im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.

39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und

des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der

finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen

Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der

Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das

Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime

beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert

wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie


  • 15 -

sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter

Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der

für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und

der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende

gemeinsame Parteientschädigung vorliegend auf insgesamt Fr. 3 000.-- (inkl.

Auslagen) festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG;

Urteil des Kantonsgerichts A1 12 60 vom 4. Oktober 2012 E. 11.2).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Dem Beschwerdeführer WWF Schweiz wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von Fr. 3 000.-- zugesprochen.

Dieses Urteil ist den Beschwerde führenden Parteien, der Beschwerdegegnerin,

dem Bundesamt für Energie, dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatsrat des

Kantons Wallis schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 22. Februar 2013

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