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Gebühren und Abgaben - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)
A1 11 208 vom 23. August 2012
Schulgeldbeiträge; Rückwirkungsverbot
halte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und
unechter Rückwirkung unterschieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn
neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor
Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (E. 3).
Frais d’écolage ; interdiction de la rétroactivité
produits sous l’empire d’un droit ancien ; on distingue la rétroactivité proprement dite
de la rétroactivité improprement dite. Il y a rétroactivité proprement dite lorsque le
nouveau droit est appliqué à un état de fait qui s'est entièrement achevé avant
l’entrée en vigueur de ce droit (consid. 3).
Erwägungen
(…)
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zahlungs-
pflicht für Schüler, welche in M. die regionale Schule besuchen, nicht.
Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit zur Festsetzung der Schul-
geldbeiträge. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit
dem Beschluss des DEKS vom 13. Januar 2010 sei die Verfügung
vom 4. Juli 2006 widerrufen und rückwirkend geändert worden. Mit
dieser Verfügung sei das Schulgeld der Kinder des Plateaus R. Mitte
und Ost festgelegt worden, was nun mit dem angefochtenen
Beschluss rückwirkend aufgehoben worden sei.
3.1 Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen
Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen
haben, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unter-
schieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf
einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor
Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung
läuft darauf hinaus, einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu
unterstellen. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die echte Rück-
wirkung unzulässig ist. Niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt
werden, die sich aus Normen ergeben, welche ihm zum Zeitpunkt, als
sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit
denen er also nicht rechnen konnte oder musste. Die echte Rückwir-
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kung widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus
dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Die echte
belastende Rückwirkung ist daher einzig unter engen und kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. Fritz
Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 111; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich
2010, Rz. 330; BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Die unechte Rückwirkung
meint dagegen das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der
Vergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fortdauernden
Sachverhalt. Die Anliegen der Rechtssicherheit werden weit weniger
berührt als bei der echten Rückwirkung. Dementsprechend ist sie
grundsätzlich zulässig (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 Rz. 28).
3.2 Die echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbe-
denklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorge-
sehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen
zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem
schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene
Rechte respektiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2012 vom
Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sei
(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 24 Rz. 26;
BGE 125 I 182 E. 2b/cc).
3.3 Die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 waren beendet, als das
DEKS den Beschluss vom 13. Januar 2010 erliess. Da mit diesem
Beschluss für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 neues Recht
auf Sachverhalte angewendet wird, die sich bereits abschliessend vor
deren Inkrafttreten verwirklicht haben, verstösst er gegen den Grund-
satz der Nichtrückwirkung. Die unter E. 3.2 erwähnten Voraus-
setzungen für eine mögliche echte Rückwirkung sind in diesem Fall
nicht kumulativ erfüllt. Es fehlt an einer gesetzlichen Übergangs-
bestimmung, die eine Rückwirkung vorsähe. Sodann ist kein eindeuti-
ges öffentliches Interesse an der nachträglichen Rückwirkung erkenn-
bar. Wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen, schrieb einerseits die
Gemeinde R. für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/
2010 jeweils dem DEKS, dass sie auf Grund der Verfügung vom
Kinder des Plateaus R. Ost, welche das Schulzentrum in M. besuch-
ten, keine Kosten entstehen dürften. Anderseits hat die Gemeinde M.
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lange nicht reagiert und erst mit Schreiben vom 27. Mai 2009 die
Schulgeldbeiträge geltend gemacht. Die mit Verfügung vom
die Gemeinde R. stellt daher für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/
2009 eine unzulässige Rückwirkung dar.