Cantonal plan required needs assessment for shopping center

A1 08 153Tribunal cantonal5 déc. 2008Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. challenged the State Council’s approval of a zoning-plan amendment that would allow Migros Wallis to expand its shopping center in Brig-Glis beyond 5,000 m2. The court held that the cantonal master plan required a needs assessment for such projects and that the State Council had to review the municipal plan’s conformity with the master plan both in the appeal and approval procedure. Because the State Council failed to address the key master-plan objection and limited itself to an arbitrariness review, its decision was unlawful. The matter was remitted for a new decision, with instructions to assess the required needs study and justify any departure from the plan.

Regeste Omnilex

Art. 38 Abs. 2 kRPG; Art. 47 Abs. 1 RPV; cantonal master plan binding on authorities and review of zoning plans for conformity; the approval authority must examine ex officio whether the communal land-use plan complies with the cantonal master plan. For shopping centers exceeding 5,000 m2 sales area, the master plan may require a prior needs assessment and, if need is established, a special use zone. A reviewing authority with full cognisance may not confine itself to an arbitrariness test and thereby omit the exercise of discretion required by law; failure to address the decisive master-plan objection constitutes a denial of justice. If the matter requires a fresh discretionary assessment, remittal is appropriate.

Texte intégral

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Raumplanung

Aménagement du territoire

KGVS A1 08 153

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Dezember 2008 i.S. X. c. Staatsrat,

Gemeinde Brig-Glis und Migros Wallis

Einkaufzentrum

− Der kantonale Richtplan verlangt für Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2

Verkaufsfläche eine Bedarfsabklärung und bei Bejahung des Bedarfs eine

entsprechende Nutzungszone.

− Der Staatsrat muss im Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren die kommunale

Zonennutzungsplanung u.a. auch auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen

Richtplan überprüfen (Art. 38 Abs. 2 kRPG)., was er vorliegend unterlassen hat.

Centre d'achats

− Le plan directeur cantonal prévoit pour les centres d'achats dont la surface de vente

dépasse 5'000 m2 une étude du besoin et, si un tel besoin existe, la définition d'une

zone d'affectation ad hoc.

− Le Conseil d'Etat doit vérifier, lors des procédures d'approbation et de recours, la

conformité du plan d'affectation communale au plan directeur cantonal (art. 38 al. 2

LAT).


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Gekürzter Sachverhalt

A:Die Migros Wallis plant eine Erweiterung ihrer bereits

bestehenden Filiale im Glisergrund in Brig-Glis. Dabei soll auf den

Parzellen Nrn. 5312 und 5482 in der Gewerbezone (vgl. Art. 70 Bau-

und Zonenreglement vom 22. Mai 2006, homologiert durch den

Staatsrat am 10. Januar 2007; BZR) durch den Ausbau des

bestehenden Gebäudekomplexes das Einkaufszentrum "Aletsch Arena"

entstehen. Die Gesamtfläche soll von heute 9'250 auf 18'286 m2

erweitert

werden.

Der

kantonale

Richtplan

(Koordinationsblatt

Einkaufszent ren B.3/5, genehmigt durch den Bund am 26. November

  1. verlangt für Einkaufszentren mit über 5'000 m2 Verkaufsfläche die

Schaffung einer speziellen Nutzungszone mit Quartierplan und

Umweltverträglichkeitsbericht.

Gegen

die

dafür

notwendige

Änderung

der

Zonennutzungsplanung sprach Nachbar X. ein und machte u.a. die

fehlende, im kantonalen Richtplan vorgeschriebene Bedarfsabklärung

geltend. Er focht den Urversammlungsbeschluss vom 13. Dezember

2007 beim Staatsrat an, der die Beschwerde am 18. Juni 2008 abwies

und die Zonenplanänderung genehmigte.

Die öffentlichrechtliche Abteilung hiess die von X. dagegen

eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 5. Dezember 2008

gut.

Erwägungen

(…)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des kantonalen

Richtplans. Des halb ist in einer ersten Phase dessen Bedeutung für die

das Recht anwendende Behörde zu bestimmen.

Der

kantonale

Richtplan

zeigt

im

Sinne

eines

Koordinationsinstruments (vgl. Koordinationsblatt B.3/5 S. 5) auf, wie die

raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende

Entwicklung aufeinander abzustimmen sind und in welcher zeitlichen

Abfolge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen

(Art. 8 RPG; Art. 6 ff. kRPG; Botschaft des Staatsrats vom 2. September

1987 zum Dekretsentwurf betreffend die Genehmigung des kantonalen

Richtplanes, in: Bulletin des séances du Grand Conseil du Canton du

Valais [BSGC], Novembersession 1987, S. 142; Botschaft des Staatsrats

zum Dekretsentwurf über die Raumplanungsziele vom 21. August 1991,

in BSGC Novembersession 1991, S. 492). Er gibt zudem Aufschluss über

den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedelung und


36

des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und

Anlagen (Urteil [des Bundesgerichts] vom 21. September 2005

1A.125/2005 E. 2.3, mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 lit. a und b RPG).

Damit erfüllt der Richtplan des Kantons zugleich die Aufgabe, die

raumwirksamen

Tätigkeiten

der

direkt

oder

indirekt

beteiligten

Gemeinden aufeinander abzustimmen (Koordination) und zwar sowohl

horizontal (auf der Ebene ein und desselben Gemeinwesens) als auch

vertikal (im Sinne einer durchgehenden Planung zwischen Bund Kanton

und Gemeinden), weshalb die Richtplanung selbst die überörtliche

Planung darstellt und so die Koordination zwischen den Gemeinden

übernimmt

(Peter

Hänni,

Planungs-,

Bau-,

und

besonderes

Umweltschutzrecht, 4., vollständig überarb. Aufl., Bern 2002, S. 125 ff.).

    1. Mit der Genehmigung durch den Bundesrat wird der kantonale

Richtplan

für

alle

Behörden

verbindlich,

nicht

aber

eigentümerverbindlich.

Je

nach

Kategorie,

in

der

sich

die

Koordinationsblätter befinden, ändert sich die Verbindlichkeit. Diese

bedeutet bei den "Festsetzungen", dass "bei der Ausführung und

Realisierung der Richtplangeschäfte die vereinbarten Beschlüsse

einzuhalten sind" (BSGC, a.a.O., Novembersession 1987, S. 144;

BSGC, a.a.O., Novembersession 1991, S. 492). Der Richtplan kann

zwar nicht allgemein verbindliches Recht abändern, aber er wirkt im

Bereich gesetzlich verfasster Ermessens- und Beurteilungsspielräume,

sodass die Behörde im Bereich des freien Ermessens die sich aus dem

Richtplan

ergebenden

Aussagen

und

Gesichtspunkte

zu

berücksichtigen hat. Mit andern Worten ergeben sich aus dem Richtplan

verbindliche

Leitlinien

für

die

Wahrnehmung

des

gesetzlich

eingeräumten

Ermessens

und

der

Auslegung

unbestimmter

Rechtsbegriffe, weshalb seine Bindungswirkung immer nur auf den

Rahmen des geltenden Rechts beschränkt bleibt (Waldmann/Hänni,

Handkommentar, RPG 2006, Art. 9, N 16 und FN 39; Peter Hänni,

a.a.O., S. 97 mit Hinw.).

    1. Die Verbindlichkeit der Festsetzungen im Richtplan gilt auch

für die Nutzungsplanung. Trotzdem ist die Nutzungsplanung nicht der

formelle Vollzug des Richtplans. Die Nutzungsplanung hat vielmehr

einen, je nach Objekt und Formulierung im Richtplan, umfangreichen

Konkretisierungsspielraum (BGE 118 Ib 503 E. 6b/cc). Und selbst bei

recht konkreten Vorgaben im Richtplan, besteht keine strikte Bindung an

diesen, so dass Abweichungen vom Richtplan in der Nutzungsplanung

immer möglich sind, wenn sie sachlich im konkreten Fall begründet

werden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 19 mit Hinw. und FN).


37

    1. Nach Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28.

Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erstattet die Behörde, welche die

Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26

Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und

Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus

der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des

Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen

und

wie

sie

den

Anforderungen

des

übrigen

Bundesrechts,

insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Diese

Verpflichtung, die auch die Übereinstimmung mit dem Richtplan

umfasst, gilt auch im Fall der Änderung der Nutzungsplanung (Martin

Pestalozzi, Bedeutung und Schwerpunkte der umweltrechtlichen

Fragestellung in der Nutzungsplanung, URP 2000, S. 772 mit Hinw.).

  1. Der kantonale Richtplan befasst sich im Koordinationsblatt

B.3/5, Stand 21. November 2005 (Genehmigung durch den Bund am

  1. November 2007), mit den Einkaufszentren.

    1. Unter dem Marginalbegriff "Beschreibung" wird eine

Definition des Einkaufszentrums vorgenommen. Es wird weiter

festgestellt, dass die gesamte Verkaufsfläche im Kanton zwischen den

Jahren 1988 und 1995 um 75% zugenommen und 634'106 m2 erreicht

hat. In dieser Zeitspanne wurden zudem 21 Einkaufszentren mit einer

Verkaufsfläche von über 1'000 m2, wovon drei über 5'000 m2, und

zwischen 1995 und 2001 zusätzlich 13 Zentren, davon eines mit einer

Verkaufsfläche über 5'000 m2 erstellt. Dabei wurden diese Zentren zum

überwiegenden Teil in Sitten/Conthey und Monthey/Collombey-Muraz

und zwar ausserhalb der Ortszentren errichtet. Diese "Beschreibung"

attestiert dem Kanton insgesamt einen hohen Ve rsorgungsgrad, wobei

sich die Schwerpunkte auf die Talzentren in Brig, Visp, Siders, Sitten,

Martinach und Monthey/Collombey-Muraz konzentrierten. Der Richtplan

fährt weiter, das Fehlen des Angebots "an Gütern des täglichen Bedarfs

in den Wohnzonen einerseits und die Konzentration der Verkaufsflächen

an der Peripherie der Zentren andererseits" stehe "nicht im Einklang mit

der kantonalen Politik und der erwünschten räumlichen Entwicklung im

Bereich der Versorgung." Deshalb dränge sich "eine Lenkung der

Entwicklung der Versorgungsstrukturen durch Massnahmen der

Raumplanung auf."

    1. Unter dem Titel "Koordination" werden acht Grundsätze

aufgeführt, die namentlich der Realisierung der vom kantonalen Parlament

beschlossenen Raumplanungsziele, insbesondere dem "Ziel 'För-


38

dern einer ausreichenden dezentralisierten Versorgung an Gütern und

Dienstleistungen'", dienen sollen. Zu diesem Zweck verlangt der

Richtplan

unter

der

Marginalie

"Vorgehen"

als

erstes

einen

Bedürfnisnachweis. In einem zweiten Schritt sind auf der Grundlage

dieses Nachweises "für die Einkaufszentren, in Berücksichtigung der

erwünschten

räumlichen

Entwicklung,

die

entsprechenden

Nutzungszonen mit den dazugehörenden Reglementsbestimmungen

festzulegen". Dabei verlangt der Richtplan für Einkaufszentren mit über

5'000 m2 Verkaufsflächen die Schaffung einer speziellen Nutzungszone

und

die

Erarbeitung

eines

Quartierplans

und

eines

Umweltverträglichkeitsberichts. Als dritter Schritt, immer nach dem

kantonalen Richtplan, ist beim Bau eines Einkaufszentrums im Rahmen

der Baubewilligung schliesslich sicherzustellen, dass die Bestimmungen

des Zonennutzungsplans und des Bau- und Zonenreglements und

gegebenenfalls des Quartierplans eingehalten werden.

  1. Die Festlegung der konkreten zulässigen Nutzung des Bodens

e rfolgt über die Zonennutzungsplanung. Den Gemeinden, die nach Art.

11 Abs. 1 kRPG dafür zuständig sind, kommt beim Erlass und der

Änderung der Nutzungsplanung ein breites Ermessen zu. Dieses

können sie jedoch nicht uneingeschränkt ausüben, sondern bei dessen

Ausübung

haben

sie

insbesondere

die

übergeordneten

Planungsgrundsätze und Planungen zu berücksichtigen, die vor allem

im RPG, das sich nicht nur zur Inhaltsstruktur äussert, sondern auch

einen

Rahmen

für

die

materielle

Ausgestaltung

vorgibt

(Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 14, N 22), dann aber auch in den

Richtplänen und in den Raumplanungszielen vorgegeben sind. Bei der

Handhabung des Planungsermessens haben sich somit die Gemeinden

u.a. auch an die im kantonalen Richtplan enthaltenen Vorgaben zu

halten. Dasselbe gilt für den Staatsrat als Beschwerde- und

Genehmigungsinstanz, wobei er dabei seinerseits den kommunalen

Ermessensspielraum zu respektieren hat.

Der

Staatsrat

hat

in

seinem

angefochtenen

Beschwerdeentscheid in E. 3 im Wesentlichen festgehalten, der

Beschwerdeführer bringe "umweltrechtliche Einwände" vor und verlange

"das Erstellen eines Berichts betreffend die Abklärung des Bedarfs an

Verkaufsflächen sowie die Auswirkungen der Anordnung derselben im

Bereich der Agglomeration Brig-Glis und Naters". Der Stadtrat habe sich

zu wenig seriös mit dem Projekt befasst und entschieden, bevor

wichtige Unterlagen bereit gewesen seien. Das Vorgehen verletze die

raumplanerische Koordinationspflicht der Talgemeinden Brig-Glis,

Naters und Visp.


39

    1. Bei der Behandlung der vorgebrachten umweltrechtlichen

Rügen stellte sich der Staatsrat zu Recht auf den Standpunkt, die

Auswirkungen

des

Projekts

auf

die

Umwelt,

der

Umweltverträglichkeitsbericht sei im Quartierplanerlassverfahren zu

erstellen. Dieses Vorgehen sieht der Richtplan denn auch so vor. Im

Übrigen genügt der erstellte Umweltbericht für diese Phase der

Planung. Denn nach Art. 47 Abs. 1 RPV müssen bei Zonenänderungen,

die auch Immissionsänderungen nach sich ziehen könnten, mindestens

Grobabklärungen

über

eine

Umweltverträglichkeit

erfolgen

(P.

Tschannen, Umsetzung vom Umweltrecht in der Raumplanung, URP

2004, S. 423).

Die

Behandlung

der

weiteren

Rügen

des

Beschwerdeführers

durch

den

Staatsrat

erschöpft

sich

im

zusammenfassenden

Hinweis,

"dass

sich

die

angefochtene

Zonenplanänderung mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt und

nicht willkürlich ist. Im Übrigen ist die Kritik des Beschwerdeführers an

der Umzonung weitgehend appellatorisch, so dass darauf nicht weiter

einzugehen ist. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis ist

der

angefochtene

Entscheid

auch

unter

Berücksichtigung

der

Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden." Diese

Begründung hält, wie im Folgenden zu zeigen ist, nicht stand.

  1. Gewiss ist die Beschwerde an den Staatsrat nicht immer klar

und nach den Regeln der Rechtsgelehrten abgefasst. Es sind an eine

Laienbeschwerde aber auch weniger hohe Anforderungen zu stellen

(Urteil [des Bundesgerichts] 2A.187/2001 vom 1. Mai 2001 E. 2). Auch

wenn der Beschwerdeführer von der Beschwerdeinstanz nicht

verlangen kann, dass sie sich mit jedem Einwand, insbesondere, wenn

er

nicht

entscheidrelevant

ist,

befassen

muss,

verlangt

die

Begründungspflicht der Behörde doch, dass sie die wesentlichen

Beschwerdegründe

thematisiert

und

angibt,

warum

sie

nicht

entscheidrelevant oder unbegründet sind (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I

270 E. 126 I 15 E. 2a/aa ).

    1. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner

Eingabe an den Staatsrat auch umweltrechtliche Auswirkungen, die

fehlende Mitwirkung und die mangelhafte Information gegen den

kommunalen Entscheid vorgebracht hat. Er hat aber zudem

unmissverständlich gestützt auf den kantonalen Richtplan geltend

gemacht,

ein

Einkaufszentrum

am

vorgesehenen

Standort

widerspreche den Vorgaben im Richtplan. Er führte in Punkt 7 auf S.

3 seiner Beschwerde aus, "Schon jetzt, noch bevor der Migros dieses

Einkaufszentrum gebaut hat, verfü-


40

gen wir in der Talebene zwischen Brig-Glis und Visp eine Dichte von

Einkaufszentren, die bald amerikanische Verhältnisse annimmt. Jedes

geplante, neue Einkaufszentrum (besonders, wenn Verkaufsflächen von

gegen 15 000 Quadratmeter geplant sind) dürfte in Zukunft Mühe

haben,

einen

Bedarfsnachweis

in

diesem

geographisch

und

einwohnermässig begrenzten Raum zu erbringen." Und auf Seite 3

unten stellt er unter Ziff. 1 ausdrücklich das Begehren, "das ganze

Geschäft noch einmal an den Stadtrat zurückzuweisen mit der

Aufforderung folgende Punkte nachmals seriös zu prüfen: 1. Erstellen

eines Berichtes betreffend Abklärung des Bedarfs an Verkaufsflächen,

sowie

Auswirkung

der

Anordnung

derselben

im

Bereich

der

Agglomeration Brig-Glis und Naters". Der Staatsrat selbst hat in E. 3

seines Entscheides fes tgehalten, der Beschwerdeführer verlange eine

Bedarfsabklärung.

    1. Der Staatsrat hat in seinem Beschwerdeentscheid sich mit

der Bedarfsabklärung und dem Widerspruch zum Richtplan überhaupt

nicht befasst. Vielmehr wich er auf verfahrensrechtliche (Mitwirkung,

Information) und umweltrechtlichen Rügen aus und beurteilte im

Übrigen

die

Beschwerde

als

appellatorisch.

Aufgrund

der

obenstehenden Ausführungen kann jedoch keine Rede davon sein, die

Rüge der Verletzung der Vorgaben im kantonalen Richtplan sei nicht

genügend klar, mithin appellatorisch, vorgebracht worden. Der Staatsrat

hätte sich mit dieser Rüge des fehlenden Bedarfsnachweises

auseinandersetzen müssen und durfte nicht mit dem allgemeinen

Hinweis auf den appellatorischen Charakter und den "Hintergrund der

bundesgerichtlichen Praxis" (welche?) auf die Argumentation nicht

eintreten oder die Rüge verwerfen.

    1. Ebenso konnte er sich nicht mit der Feststellung begnügen,

die angefochtene Zonenplanänderung sei nicht willkürlich. Art. 37 Abs. 4

kRPG räumt dem Staatsrat nicht nur das Recht, sondern auch die

Pflicht ein, mit voller Kognition zu entscheiden. Aus diesem Grund

konnte er sich bei der Behandlung der Beschwerde gegen die

Zonennutzungsplanänderung

nicht

auf

eine

Willkürprüfung

beschränken, ansonsten er sich eine Ermessensunterschreitung

zuschulden kommen liess. Eine solche besteht darin, dass die

entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach

Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf

Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet.

Eine Behörde oder Gericht, das volle Kognition hat und sich aber auf

eine Willkürprüfung beschränkt, begeht eine formelle Rechtsverwei-


41

gerung und verletzt Art. 29 BV (Urteil [Bundesgerichts] 1A.25/2006 und

1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; 115Ia 5 E.

2b). Der Staatsrat hätte somit die Ermessensbetätigung der Gemeinde

anhand der im Richtplan vorgegebenen Kriterien prüfen müssen und

konnte sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränken. Das Gesagte

verbietet dem Staatsrat aber nicht, die Zweckmässigkeitsprüfung mit der

notwendigen Zurückhaltung vorzunehmen. Es ginge nicht an, eine

angemessene Entscheidung der Vorinstanz durch eine andere,

ebenfalls angemessene Lösung zu ersetzen (Urteil [Bundesgerichts]

1A.25/2006 und 1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2; BGE 127 II 238

E. 3b/aa).

    1. Schliesslich kommt hinzu, dass der Staatsrat von Amtes

wegen, auch wenn keine Beschwerde vorliegt, aufgrund von Art. 38

Abs. 2 kRPG die Zonennutzungsplanänderung auf die Rechtmässigkeit

und zudem ausdrücklich auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen

Richtplan überprüfen muss. Im Staatsratsentscheid vom 18. Juni 2008,

mit dem er die von der Urversammlung der Gemeinde am 13.

Dezember 2007 beschlossene Teilrevision des Zonennutzungsplans

und des Bau- und Zonenreglements homologierte, finden sich keine

Hinweise, dass er diese Prüfung allenfalls im Genehmigungsverfahren

vorgenommen hat.

    1. Zusammenfassend gilt somit, dass der Staatsrat zu Unrecht

die Rüge der Richtplanwidrigkeit nicht geprüft hat. Er hat damit Recht

verletzt und sein Entscheid ist aus diesem Grunde aufzuheben.

  1. Nach Art. 60 Abs. 1 i.V.m. 80 Abs. 1 lit. e VVRG kann das

Kantonsgericht in der Sache selbst entscheiden oder diese mit

verbindlichen Weisungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen.

    1. Wie weiter oben dargelegt, besitzt die Recht anwendende

Behörde bei der Um setzung der Raumplanungsgrundsätze und der

Vorgaben des kantonalen Richtplans in die Nutzungsplanung ein breites

Ermessen. Es kann deshalb nicht angehen, dass eine richterliche

Behörde ihr Ermessen an das der Regierung gesetzlich übertragene

stellen würde. Der kantonale Richtplan richtet sich in erster Linie an die

Gemeinden

und

an

den

Staatsrat

als

Beschwerde-

und

Genehmigungsinstanz. Der Richtplan ist in diesem Sinne kein Richter-

Plan. Deshalb muss die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen werden. Da diese Frage


42

eine die Gemeindegrenzen überschreitende Problematik aufweist, ist es

auch angezeigt, die Prüfung dem Staatsrat und nicht der Gemeinde

aufzutragen.

    1. Im neuen Entscheid wird der Staatsrat zusammen mit der

Gemeinde die im Richtplan verlangte Bedarfsabklärung vornehmen und

dann darüber entscheiden. Falls ein Bedarf aus Gründen der

Versorgung der Bevölkerung strictu sensu nicht gegeben sein sollte, er

die Zonennutzungsplanung aber trotzdem als rechtmässig beurteilen

will, hat er sachlich nachvollziehbar darzulegen, weshalb allenfalls ein

Abgehen vom Richtplan die gesamthaft bessere Lösung darstellt.

Mots-clés

spatial planningmaster planshopping centerneeds assessmentzoning planmunicipal discretionfull reviewremittal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipal zoning-plan amendment complied with the cantonal master plan's requirement for a needs assessment for shopping centers over 5,000 m2.

Solution extraite

The State Council had to examine compliance with the cantonal master plan and could not uphold the amendment without addressing the required needs assessment.

Motifs extraits

The cantonal master plan is binding on authorities and guides the exercise of planning discretion. For large shopping centers it expressly requires first a needs assessment and, if need exists, a special use zone. The State Council failed to address this central objection and unlawfully limited itself to a general arbitrariness review.

Question juridique clé

Whether the State Council fulfilled its duty to review the zoning amendment ex officio for conformity with the cantonal master plan under Art. 38(2) kRPG.

Solution extraite

No; the record showed no such review, so the decision was unlawful.

Motifs extraits

In approval proceedings the State Council must itself verify legality and conformity with the cantonal master plan. The decision contained no indication that this ex officio review had been made.

Question juridique clé

Whether the case should be decided by the court itself or remitted to the State Council.

Solution extraite

The matter had to be remitted because the planning authority retained broad discretion and the court should not substitute its own planning assessment.

Motifs extraits

The master plan primarily binds municipalities and the State Council; it is not a court plan. Because the issue required a new discretionary evaluation, a remittal with binding instructions was appropriate.

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