Social assistance rent costs: reduction requires sufficient factual basis

A1 07 110Tribunal cantonal26 oct. 2007Partially Granted

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Résumé

The social assistance recipient challenged the municipality's decision to recognize only CHF 1,250 per month in rent instead of the actual CHF 1,800. The court held that social assistance may be limited to costs for an elementary and reasonable dwelling, but only after an individualized assessment of local market conditions, availability of cheaper housing, reasonableness of a move, contractual constraints, and the beneficiary's cooperation. Because the municipality had not sufficiently clarified these points, the court upheld the complaint on this issue and remitted the matter for further investigation and a new decision.

Regest

Art. 12 BV; Art. 5 Abs. 3 RGES; reduction of recognized housing costs in social assistance proceedings. Social assistance may be limited to the costs of a dwelling satisfying elementary accommodation needs; the applicable amount is determined primarily by cantonal law and, as guidance, the SKOS recommendations. Excessive rent may be taken into account only until a reasonable cheaper solution is available. Before reducing the recognized rent, the authority must examine the individual circumstances of the case, in particular family size and composition, ties to the place, age, health, social integration, contractual notice periods, actual availability of alternative housing, and the beneficiary's duty to cooperate. A reduction unsupported by such factual findings is unlawful and must be set aside and remitted for further investigation (consid. 4.1-4.4).

Texte intégral

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Sozialhilfe

Aide sociale

KGE vom 26. Oktober 2007 i.S. A. c. Staatsrat

Mietkosten

Höhe der Mietkosten bei der Berechnung des Sozialhilfebeitrags.

Loyer

Montant du loyer à prendre en considération pour le calcul de l’aide sociale.

Gekürzter Sachverhalt

A. bezog von der Gemeinde X. Sozialhilfe. Dabei ging die

Gemeinde von effektiven monatlichen Mietkosten von Fr. 1’800.– aus.

Am 25. Januar 2007 verfügte der Gemeinderat, der Sozialhilfebezüger

habe sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen. Der Gemeinde-

rat sei der Ansicht, es sollte ihm auf Ende der Wintersaison 2006/2007

möglich sein, eine kleinere Wohnung zu finden. Es würden deshalb

monatlich nur noch Fr. 1’250.– an Mietkosten angerechnet.

Dagegen beschwerte sich der Sozialhilfebezüger beim Staatsrat,

der u.a. die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses als richtig

erkannte. Deshalb reichte der Sozialhilfebezüger beim Kantonsgericht

am 2. Juli 2007 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. wegen der

Höhe des anrechenbaren Mietzinses ein. Dieses führte dazu in seinem

Entscheid vom 26. Oktober 2007 aus:

Erwägungen

(...)

  1. Zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Gemeinde ihren Unterstüt-

zungsbeitrag für die Mietkosten des Beschwerdeführers und seiner

Gattin von den tatsächlich im Verfügungszeitpunkt angefallenen

monatlichen Kosten von Fr. 1’800.– für die gemietete 31/2-Zimmerwoh-

nung auf einen maximalen Betrag von Fr. 15’000.– pro Jahr bzw.

Fr. 1’250.– pro Monat reduzieren kann.

4.1 Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft vom 18. April 1999 (BV ; SR 101) gibt demjenigen, der in Not

gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe

und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein

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unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt

sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe. Es versteht sich

von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe

beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene

Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer

beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf die-

ses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönli-

cher Verhältnisse des Einzelfalls, seinen Beitrag an die Wohnungsko-

sten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbe-

dürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die

Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich kantonales Recht massgeb-

lich (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2.1

und 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 des kantonalen Ausführungs-

reglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom

  1. Oktober 1996 (RGES ; SGS/VS 850.100) sind die Empfehlungen der

Schweizerischen Konferenz für Sozialfürsorge (SKOS) für die Budgetie-

rung der Sozialhilfe wegweisend. Laut diesen Richtlinien ist der Miet-

zins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Eben-

falls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumut-

bare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedin-

gungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor allerdings der

Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden kann, ist die Situa-

tion im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind die nachfolgen-

den Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem

bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Perso-

nen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unter-

stützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen, wobei sie die

Sozialhilfeorgane aktiv zu unterstützen haben, oder in eine effektiv ver-

fügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann kön-

nen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden,

der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern

2005, [SKOS-Richtlinien], B.3).

4.3 Die Gemeinde stellte sich im Zeitpunkt des Verfügungserlas-

ses im Januar 2007 auf den Standpunkt, es werde dem Beschwerde-

führer auf Ende der Wintersaison 2006/2007 möglich sein, eine klei-

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nere Wohnung zu finden. Bei der Berechnung der Ergänzungslei-

stungen würden pro Jahr maximal Fr. 15’000.– Wohnungskosten

berücksichtigt.

4.4 Damit hat die Gemeinde wohl einen genauen Betrag beziffert,

der als solcher - zumindest bei einer allgemeinen Betrachtung - nicht

grundsätzlich zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer und

seine Ehegattin keinen Anspruch auf eine 3 1/2- bzw. 3-Zimmerwohnung

haben, sondern lediglich auf eine den elementaren Unterkunftsbedürf-

nissen genügende Wohnung, die gegebenenfalls auch kleiner sein kann.

Indessen ergibt sich aus der Verfügung der Gemeinde nicht, ob sich die-

ser Mietzins im ortsüblichen Rahmen bewegt, ob dem Beschwerdefüh-

rer und seiner Gattin tatsächlich eine Wohnung in dieser Preiskatego-

rie zur Verfügung steht und ob ihnen ein Umzug zumutbar ist. Ferner

ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich geweigert hat, in

das allenfalls verfügbare Objekt einzuziehen. Weiter ist nicht klar, ob

und inwiefern der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Mietver-

hältnis vertraglich gebunden ist. Schliesslich ist aus der Verfügung

nicht ersichtlich, ab welchem genauen, kalendarischen Zeitpunkt dem

Beschwerdeführer die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden.

Damit steht fest, dass die Gemeinde den rechtserheblichen Sachver-

halt ungenügend abgeklärt hat, und die Verfügung darüber hinaus in

dem Sinne mangelhaft ist, als dass sie nicht ohne Weiteres vollstreck-

bar ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal-

tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 177 N. 639). Aus diesem Grunde ist

die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur Vornahme wei-

terer Abklärungen sowie allfälliger neuen Verfügung an die Gemeinde

zurückzuweisen.

(....)

Mots-clés

social assistancerent costsreasonable housingindividual assessmentremandmunicipal discretion