Metal staircase in Zermatt not subject to setback distances

A1 04 166Tribunal cantonal10 déc. 2004Dismissed

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Résumé

The Cantonal Court of Valais dismissed the neighbors’ challenge to a building permit for a dwelling in Zermatt. The access structure was a partly freestanding metal staircase with varying heights between 0.40 m and 2.60 m, supported by metal posts and fitted with railings. The court held that the staircase required a building permit, but it was not a building with a facade within the meaning of cantonal setback law. Therefore, the setback rules of Art. 22 BauG did not apply.

Regest

Art. 22 BauG; setback distances for constructions lacking a facade. A partly freestanding access staircase, even if it qualifies as a structure requiring a building permit under federal law, is not subject to cantonal boundary or inter-building setback distances where the applicable cantonal provision ties such distances to buildings with a facade. The decisive criterion is not the general building-permit concept, but whether the contested structure presents a facade within the meaning of the cantonal setback regime (consid. 6.2).

Texte intégral

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c.

Gemeinde Zermatt

Bauabstände

– Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40

bis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde

vorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer

Fassade.

– Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder

Gebäudeabstand einhalten.

Distances de construction

– Un escalier construit partiellement en plein air, à des hauteurs oscillant de 0.40 m

à 2.60 m, et qui doit servir d’accès à un bâtiment d’habitation dans une commune

de montagne doit être autorisé par un permis de bâtir; il n’est cependant pas assi-

milable à un bâtiment pourvu de façades.

– Un tel escalier n’est, dès lors, pas assujetti aux distances à la limite et aux dis-

tances entre bâtiments que fixe le droit public des constructions.

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KGVS A1 04 166


Gekürzter Sachverhalt

A. B. reichte bei der Gemeinde Zermatt das Baugesuch zur

Erstellung eines Wohnhauses ein. Die Erschliessung sah der Bauherr

über eine entlang der angrenzenden Parzelle zu erstellende Metall-

treppe vor, die sich auf einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag

stützen konnte. Die Metallkonstruktion sollte teilweise auf das

gewachsene Terrain zu liegen kommen, teilweise freistehend auf

Metallstangen in einer Höhe zwischen 0.40 und 2.60 m geführt und

beidseitig mit einem ca. 1.30 m hohen Geländer mit drei parallel ver-

laufenden Drähten zwischen Boden und Handlauf versehen werden.

Die Treppentritte waren aus schnee- und schmutzdurchlässigen

Rosten gefertigt. Gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilli-

gung führten Nachbarn, an deren Wohnliegenschaft die Treppe teil-

weise durchführte, am 04. September 2004 Beschwerde an den

Staatsrat. Sie machten u.a. das Fehlen der Abstände geltend. Der

Staatsrat am 16. Juni 2004 und das Kantonsgericht am 10. Dezember

2004 wiesen die Beschwerde der Nachbarn ab.

Erwägungen

  1. In einem weiteren Rügepunkt machen die Beschwerdeführer

eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Nach ihnen hat

die Treppe als Baute zu gelten, welche die Abstandsvorschriften ins-

besondere von Art. 22 BauG einhalten müsse. Der Beschwerdegeg-

ner dagegen vertritt die Ansicht, die Anwendung der Abstandsvor-

schriften setze voraus, dass die Baute eine Fassade habe, was der

vorliegenden Treppe abgehe. Desgleichen hat die Vorinstanz

die Treppe nicht als nach Art. 22 BauG abstandspflichtige Baute

angesehen.

6.1 Vorliegend besteht die umstrittene Treppe gemäss den bewil-

ligten Plänen vom 22. Januar 2002 aus einer Metallkonstruktion. Diese

Konstruktion liegt teilweise auf dem Terrain, teilweise wird sie von

vier Paar Metallstangen getragen, welche eine Höhe zwischen ca. 0.40

und 2.60 m aufweisen, wobei die Tragstange des obersten Paares

gegen das Gebäude der Beschwerdeführer hin die maximale Höhe auf-

weist und die andere links oder nordwestlich auf Grund der Terrain-

neigung deutlich kleiner ist. Die Treppe hat beidseitig ein ca. 1.30 m

hohes Geländer, welches mit drei parallel verlaufenden Drähten zwi-

schen Boden und Handlauf versehen ist.

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6.2 Eine solche Konstruktion hat die Vorinstanz zu Recht nicht als

Baute angesehen, von der ein Abstand gemäss Art. 22 BauG einzuhal-

ten ist. Dies will aber nicht heissen, dass die Konstruktion nicht unter

den bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen fällt, für die

eine Baubewilligung notwendig ist. Deshalb hilft den Beschwerdefüh-

rern der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Baute und

Anlage nichts. Das Bundesrecht schreibt keine Abstände vor und die

Grenz- und Gebäudeabstände sind kantonal verschieden geregelt. Der

Kanton Wallis behandelt diese in Art. 22 BauG. Diese Bestimmung han-

delt von Bauten mit einer Fassade. Auch der Begriff der Fassaden-

höhe, der die Basis der Abstandsgrösse darstellt, spricht im Glossar

zur BauV von einer Fassade als Fläche einer Baute. Auch Art. 10 BauG

definiert den Grenzabstand als Entfernung der Grundstücksgrenze zur

Fassade. Bei der vorliegenden Konstruktion hat die Vorinstanz aber zu

Recht das Fehlen einer solchen bejaht und deshalb von der Anwen-

dung der Grenzabstände Umgang genommen. Diese Rüge ist somit

nicht begründet.

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Mots-clés

setback distancesbuilding permitfacadestaircaseaccess structuremountain municipality