N
23 juin 1995
1598
Motion Vollmer
95.3149
Motion Baumann Stephanie Aufhebung der staatlichen Milchverwertungslenkung Utilisation du lait commercial. Suppression des mesures d'orientation
Wortlaut der Motion vom 23. März 1995 Der Bundesrat wird beauftragt, die staatliche Milchverwertungslenkung und damit den Milch-Käse-Butter- Plan aufzuheben.
Er ist insbesondere eingeladen:
die nötigen Vorkehren für die Liquidation der Butyra und die Aufhebung der Schweizerischen Käseunion in ihrer heu- tigen Form zu treffen;
den festen Milchgrundpreis, Ablieferungs- und Übernah- mepflichten bei Milch und Käse sowie Preis- und Absatzga- rantie für Butter aufzuheben;
den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst MKBD zu privatisieren.
Texte de la motion du 23 mars 1995
Le Conseil fédéral est chargé de supprimer les mesures d'orientation relatives à la mise en valeur du lait et donc de suspendre le plan lait-beurre-fromage.
Il est invité notamment:
à prendre les mesures nécessaires pour liquider la Butyra et supprimer l'Union suisse du commerce de fromage sous sa forme actuelle;
à supprimer le prix de base fixe du lait, le régime de la li- vraison obligatoire et l'obligation de prise en charge pour le lait et le fromage ainsi que les garanties de prix et d'écoule- ment pour le beurre;
à privatiser les services d'inspection et de consultation en matière d'économie laitière (SICL).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann Ruedi, Bäumlin, Borel François, Bühlmann, Bundi, Danuser, de Dar- del, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula, Meyer Theo, Rechsteiner, Ruffy, Singeisen, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. Mai 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 mai 1995
Die Milch ist das Schlüsselprodukt der schweizerischen Landwirtschaft. Infolge der natürlichen und topographischen Bedingungen ergibt sich ein grosser Anfall von Rauhfutter; die Milchproduktion bietet die wirtschaftlichste Möglichkeit, dieses Futter zu verwerten. Momentan steht die Milchpro- duktion jedoch von verschiedener Seite unter starkem Druck. Schwierigkeiten auf den wichtigsten Absatzmärkten für Käse, staatliche Budgetrestriktionen bei der Milchverwertung sowie auch die Beschränkung der Exportsubventionen als Folge der Gatt-Verpflichtungen machen es notwendig, die Milchmarktordnung grundlegend neu zu gestalten.
Es ist vorgesehen, noch im Herbst dieses Jahres die Ver- nehmlassung für die zweite Etappe der Agrarreform zu eröff- nen. Im Vordergrund steht dabei die Verbesserung der Wett- bewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der ihr nachgela- gerten Bereiche sowie eine nachhaltigere Produktionsweise. Bei der Milch will sich der Bund in Zukunft darauf beschrän- ken, einen Rahmen zu setzen, innerhalb dessen sich Land-
wirte, Verarbeiter und Handel bewegen können; die regulie- renden Eingriffe in die Marktordnungen sind dementspre- chend zu reduzieren. Die Verbesserung der Konkurrenz- fähigkeit der Produkte und die Maximierung der Wertschöp- fung setzen voraus, dass die Beteiligten auf der ganzen Linie, vom Produzenten bis zum Detaillisten, direkt vom Ver- kaufsergebnis abhängig sind.
Der milchwirtschaftliche Kontroll- und Beratungsdienst soll reorganisiert und gestrafft werden. Dabei ist auch vorgese- hen, dass gewisse Aufgabenbereiche (z. B. Laboruntersu- chungen) an Private übertragen werden können. Ein ent- sprechender Verordnungsentwurf befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung. Die vollumfängliche Privatisierung ist je- doch abzulehnen, weil dieser Dienst im Zusammenhang mit der Umsetzung der Milchhygienerichtlinie der Europäischen Union (EU) neue Aufgaben übernehmen muss. Die Umset- zung dieser Richtlinie in unserem Land ist Voraussetzung für das Aufrechterhalten der bedeutenden Exporte unserer Milchwirtschaft in die Mitgliedstaaten der EU. Die EU ver- langt von Drittländern, dass deren zuständige Behörde in den Milchproduktions- und -verarbeitungsbetrieben regel- mässige wirksame Kontrollen durchführt, so dass die Einhal- tung der Anforderungen der Milchhygienerichtlinie gewähr- leistet wird. Der MKBD ist für die Durchführung dieser In- spektionen prädestiniert, wobei es jedoch unerlässlich ist, dass er ein staatliches Organ bleibt, denn die EU anerkennt nur staatliche Kontrollen und Garantien.
Das Hauptanliegen der Motionärin - Aufhebung der staatli- chen Milchverwertungslenkung - und die ersten beiden Punkte der Motion decken sich mit den Absichten des Bun- desrates und können entgegengenommen werden. Die voll- ständige Privatisierung des MKBD erachtet der Bundesrat als zu weit gehend. Er ist aber bereit, das Anliegen in der neuen Verordnung so weit wie möglich zu berücksichtigen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, den dritten Punkt in ein Postulat umzuwandeln und ist bereit, die übrigen Anliegen als Motion entgegenzunehmen.
Le président: M. Ruckstuhl combat cette intervention. La discussion est renvoyée.
Verschoben - Renvoyé
95.3121
Motion Vollmer Umfassende Deklarationspflicht von Agrarprodukten Déclaration obligatoire complète pour des produits agricoles
Wortlaut der Motion vom 15. März 1995
Die Verwerfung der Agrarvorlagen vom 12. März 1995 war nicht zuletzt auch eine Willensäusserung zugunsten einer besseren Deklarationspflicht von Agrarprodukten. Die Wahl gesunder und möglichst natürlicher Lebensmittel setzt für die Konsumentinnen und Konsumenten voraus, dass die Pro- dukte auch bestmöglich in bezug auf Herstellungs-, Verarbei- tungs- und Behandlungsmethoden deklariert sind.
Der Bundesrat wird in Respektierung des Volksentscheides vom 12. März 1995 aufgefordert, die notwendigen rechtli- chen Anpassungen im Lebensmittelrecht zugunsten einer umfassenden Deklarationspflicht für Agrarprodukte vorzu- nehmen.
N
1599
Motion Schmied Walter
Texte de la motion du 15 Mars 1995
Le rejet des objets agricoles lors du scrutin du 12 mars 1995 reflétait notamment aussi le souhait de la population de voir instaurer une obligation plus stricte de déclarer les produits agricoles. Afin que les consommateurs puissent choisir des denrées alimentaires saines et aussi naturelles que possible, il faut que les méthodes de production et de transformation ainsi que les traitements utilisés soient déclarés de façon op- timale.
Conformément à la décision populaire du 12 mars 1995, le Conseil fédéral est chargé de procéder à l'adaptation néces- saire des dispositions juridiques concernant les denrées ali- mentaires en vue de l'instauration d'une déclaration détaillée pour les produits agricoles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Ruedi, Bau- mann Stephanie, Bühlmann, Bundi, Danuser, Dormann, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hämmerle, Jöri, Kühne, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Marti Werner, Meyer Theo, Tschäppät Alexander, Tschup- pert Karl, Wanner, Weyeneth, Wittenwiler, Wyss William, Zü- ger (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. Mai 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 mai 1995
Der Bundesrat hat das neue Lebensmittelrecht auf den 1 .. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Unter anderem wurde die Le- bensmittelverordnung (LMV) geändert. Diese sieht für Le- bensmittel eine detaillierte Deklaration vor. Zum Beispiel sind die Deklaration des Herkunftslandes und der Zusatzstoffe sowie die Datierung obligatorisch. Daneben regelt die LMV auch die Bewilligungs- und Deklarationspflicht für bestrahlte Lebensmittel sowie für Lebensmittel, die gentechnisch ver- änderte Organismen enthalten oder aus solchen gewonnen wurden.
Für die Konsumentenschaft bringt das neue Lebensmittel- recht mehr Transparenz; die Kennzeichnung von Lebensmit- teln mit wichtigen Informationen wird wesentlich erweitert. Hinsichtlich der erweiterten Konsumenteninformation ist auch das Bundesgesetz über die Information der Konsu- mentinnen und Konsumenten (KIG) vom 5. Oktober 1990 (SR 944.0) von Bedeutung. Gemäss KIG sind die privaten Organisationen der Wirtschaft und. der Konsumentenschaft aufgefordert, Deklarationen zu vereinbaren. Erst subsidiär, wenn keine privatrechtliche Vereinbarung zustande gekom- men ist und nach Anhörung der interessierten Kreise, kann der Bundesrat die verlangte Deklaration auf dem Verord- nungsweg regeln.
Der Bundesrat beabsichtigt ausserdem, noch in diesem Sommer eine Botschaft zur Änderung des Landwirtschafts- gesetzes (LwG) vorzulegen, welche es ermöglichen soll, für Produkte, die eine besondere Qualität aufweisen, Kenn- zeichnungsvorschriften festzulegen. Die Regelung soll sich auf jene Aspekte beschränken, die über die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung hinausgehen. Der Begriff der besonderen Qualität schliesst spezielle Produkteigenschaf- ten (z. B. Qualitätsklassen), bestimmte Anbau- und Verarbei- tungsverfahren (z. B. Bioprodukte, Produkte aus integrierter Produktion) sowie die Herkunft als geographische Qualitäts- dimension ein. Durch die vorgesehene Revision des LwG soll das neue Lebensmittelrecht ergänzt werden, mit dem Ziel, die Transparenz im Wettbewerb zu erhöhen. Diese ver- besserte Konsumenteninformation soll mit der neuen Rechtsgrundlage den Absatz von Landwirtschaftsprodukten mit besonderer Qualität verbessern.
Die revidierte und auf den 1. Juli 1995 in Kraft tretende Le- bensmittelgesetzgebung, das bestehende KIG sowie die für dieses Jahr vorgesehene Anpassung des LwG ermöglichen eine umfassende Konsumenteninformation im Sinne des
Motionärs. Die bestehenden und neu zu schaffenden Instru- mente verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Lebensmittel- recht dient dem Gesundheits- und Täuschungsschutz und das KIG der erweiterten Konsumenteninformation, während das LwG die Förderung des Absatzes schweizerischer Agrarprodukte bezweckt. Die auf diesen verschiedenen Rechtsgrundlagen basierenden Produktekennzeichnungen haben jedoch trotz unterschiedlicher Zielsetzungen ähnliche Wirkungen hinsichtlich der Konsumenteninformation.
Die Motion ist in ein Postulat umzuwandeln, weil das Lebens- mittelrecht nur eine Deklarationspflicht im Sinne des Ge- sundheits- und Täuschungsschutzes erlaubt und weil die Konsumenteninformation auch auf der Basis anderer Rechtsgrundlagen verbessert werden soll.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
95.3111
Motion Schmied Walter Kohärente Agrarpolitik Pour une politique agricole cohérente
Wortlaut der Motion vom 13. März 1995
Das Volk hat kürzlich den neuen Verfassungsartikel 31octies abgelehnt, mit dem gerade die ökologische Neuausrichtung der Landwirtschaft, die der Bund in den letzten Jahren einge- leitet hatte, in unserem obersten Normentext hätte verankert werden sollen. Offensichtlich hat sich die Mehrheit der Bevöl- kerung nicht mit einer Entwicklung identifiziert, die sie als zu langsam erachtet.
Der Bundesrat muss jetzt der neuen Situation Rechnung tra- gen. Es sind so grosse Produktionsbeschränkungen und so empfindliche Preissenkungen programmiert, dass die mitt- lere Landwirtschaft unseres Landes in ihrer Existenz bedroht ist.
Damit dem Konsumenten die gewünschten Qualitätspro- dukte garantiert werden können und die einheimische Land- wirtschaft erhalten werden kann, wird der Bundesrat mit die- ser Motion ersucht, dem Parlament so rasch als möglich die Gesetzesänderungen zu unterbreiten, die zur Erfüllung der folgenden ergänzenden Anliegen erforderlich sind:
In bezug auf die Qualität und die Qualitätskennzeichnung müssen die importierten Weinbau- und Landwirtschaftspro- dukte voll und ganz die Anforderungen erfüllen, denen die schweizerischen Produkte genügen müssen. Der Bund ist mit der Grenzkontrolle betraut; er verweigert die Einfuhr von Produkten, deren Herkunft und Produktionsverfahren nicht mit Sicherheit feststellbar sind.
Gegebenenfalls sorgt der Bund dafür, dass einem Teil des einheimischen Weinbaus und der einheimischen Landwirt- schaft flexiblere, weniger extreme Produktionsmöglichkeiten garantiert werden. Der Umfang dieser traditionelleren Pro- duktion richtet sich nach dem Verhältnis der Menge impor- tierter traditioneller Produkte zur Menge importierter Pro- dukte mit Qualitätskennzeichen.
Texte de la motion du 13 mars 1995
Le peuple suisse vient de rejeter le nouvel article constitutionnel 31octies dont le but était précisément celui d'ancrer au plus haut niveau le virage écologique que la Con- fédération avait négocié au cours des années dernières. Ma- nifestement une majorité de la population ne s'est pas iden- tifiée avec une évolution qu'elle aura jugée trop lente. .
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Vollmer Umfassende Deklarationspflicht von Agrarprodukten Motion Vollmer Déclaration obligatoire complète pour des produits agricoles
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3121
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
1598-1599
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