Eumetsat. Übereinkommen. Änderung
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Je crois que nous avons trouvé un équilibre entre la nécessité de poursuivre une obligation essentielle à ce rôle d'échange, et la situation des finances fédérales. Tous les intervenants ont reconnu à la fois la nécessité de la tâche et le fait que nous fai- sons là un minimum. Je les en remercie et je vous invite, non seulement à entrer en matière, mais à adopter ensuite le projet tel qu'il vous est présenté.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.060
Eumetsat. Übereinkommen. Änderung Eumetsat. Convention. Modification
Botschaft und Beschlussentwurf vom 22. Juni 1994 (BBI III 1353) Message et projet d'arrêté du 22 juin 1994 (FF III 1337) Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1994 Décision du Conseil national du 14 décembre 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Seiler Bernhard (V, SH), Berichterstatter: Eumetsat ist 1986 gegründet worden - die Schweiz war an dieser Gründung mit- beteiligt -, ist eine relativ junge Organisation. Nachdem 1993 noch Österreich dazu gestossen ist, sind heute 17 europäi- sche Länder in der Wettersatelliten-Betriebsorganisation Eu- metsat vereinigt. Hauptziele für die europäischen Wettersatel- litensysteme und damit für Eumetsat sind die Einrichtung, der Unterhalt und der Betrieb eines operationellen Wettersatelli- tensystems zur lückenlosen Überwachung des Wetters aus dem Weltraum. Speziell von Bedeutung für die Schweiz ist die flächenhafte Übersicht über die kleinräumigen alpinen Wetter- phänomene, wie sie mit den normalen Bodenmessungen al- lein nicht oder nicht mehr möglich wären. Das Wettersatelliten- system erlaubt auch, extreme Wetterereignisse besser vorher- zusagen und - global betrachtet - aus datenarmen, d. h. we- nig besiedelten Gebieten für Wetter und Klima wichtige Daten zu beschaffen.
Im vorliegenden Geschäft geht es allerdings nicht direkt um die Beschaffung neuer Satelliten, sondern um die Änderung des Eumetsat-Übereinkommens. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Änderungen. Von den 21 Artikeln bleiben le- diglich deren zwei unverändert. Die meisten Änderungen sind aber nur von marginaler Bedeutung.
In drei Artikeln sind allerdings bedeutende inhaltliche Ände- rungen vorgesehen, die ich kurz erläutern möchte:
werde -, ist jedoch im Interesse der heutigen Menschheit not- wendig. Wir brauchen unbedingt aus allen Gebieten der Erde genaue Daten, um künftig Änderungen in der Atmosphäre so früh wie möglich festzustellen. Dabei wird sich diese Auswei- tung auch positiv auf die Qualität der kurzfristigen Wetterpro- gnosen auswirken.
In Artikel 2 wird auch das Budget neu gegliedert, indem neu unterteilt wird in ein allgemeines Budget, eines für obligatori- sche Programme, eines für fakultative Programme und eines für Aktivitäten zu Lasten Dritter. Das ist an und für sich eine gute neue Regelung.
In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c ändert das Abstimmungs- prozedere. Für bestimmte Bereiche wird die Anforderung von einer Zweidrittelsmehrheit auf eine einfache Mehrheit redu- ziert - das allerdings nur bei Abstimmungen über Teilpro- gramme innerhalb eines einmal beschlossenen Gesamtpro- gramms. Das Gesamtprogramm hingegen muss weiterhin von allen 17 Mitgliedern einstimmig beschlossen werden. Man will damit zukünftig verhindern, dass Länder, die einen geringen finanziellen Beitrag an Eumetsat leisten, für be- stimmte Zeiten laufende Projekte blockieren können, was in der Vergangenheit oft passiert ist.
Als wichtigste Änderung soll Artikel 10 angepasst werden. Er betrifft die Beiträge und damit direkt auch unseren Beitrag. Neu sollen die Beiträge für alle zukünftigen Programme auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts bestimmt werden. Das bedeutet, dass wir zukünftig 3,3 Prozent - statt wie bis- her 3 Prozent - werden zahlen müssen, aber nicht an alle, son- dern nur an ganz bestimmte Programme. Unser Beitrag wird in Zukunft etwas höher sein.
Heute können wir Wetterdaten von fünf geostationären Satelli- ten, einer davon gehört der Eumetsat, und von mehr als einem halben Dutzend polarumkreisenden, tieffliegenden Satelliten abrufen. Die Eumetsat hat gleichzeitig drei polarumkreisende Satelliten im Umlauf - den einen operationell und einen zweiten in Reserve. Den dritten hat sie gegen Bezahlung an die USA ausgeliehen. Die USA haben übrigens bis heute die Satelliteninformationen jedermann gratis zur Verfügung ge- stellt. Wir wissen, dass sie das in absehbarer Zeit nicht mehr tun werden. Es wird auch hier Änderungen geben.
Die sogenannte zweite Generation, die nach dem Jahr 2000 operationell eingesetzt werden soll, ist dann so ausgerüstet, dass sie die verstärkte Klimaüberwachung bewältigen kann. Spezialinstrumente werden Klimagrössen messen und über- wachen, die mit dem Treibhauseffekt oder allgemein mit der Umweltüberwachung im Zusammenhang stehen. Letzte Wo- che hat die Eumetsat aus Wien verlauten lassen, dass sie ab dem Jahr 2001 diese neuen Satelliten, die der sogenannten zweiten Generation angehören, in ihre Umlaufbahn bringen will. Es handelt sich dabei um einen geostationären Satelliten, der in einer Höhe von etwa 36 000 Kilometer einen fixen Stand- ort zugewiesen erhält. Dieser Typ wird als stationär bezeich- net, weil er sich mit der gleichen Geschwindigkeit wie die Erde dreht. Er soll dann - dank einer vierfach besseren Auflösung der Bilder - dazu beitragen, dass die kurzfristigen Wetterpro- gnosen auch bei uns um etwa 20 Prozent verbessert werden. Ergänzt wird dieser geostationäre Satellit durch ein neues Sy- stem von polarumkreisenden Satelliten, die in einer Höhe von nur etwa 800 Kilometern viermal täglich um die Erde kreisen. Damit können die meteorologischen Stationen, natürlich auch Zürich, doppelt so viele Daten wie bis anhin erhalten. Die po- larumkreisenden Satelliten der ersten Generation kreisen in 24 Stunden «nur» zweimal um die Erde. Diese Verdoppelung von Daten bzw. Bildern über Wolkenbewegungen und ande- res mehr trägt nochmals deutlich zur Verbesserung der Vor- hersagen bei.
Die Zusammenarbeit mit den USA hat noch eine politische Di- mension. Da die USA heute keine spezifischen militärischen Satelliten mehr betreiben, wollen sie unter bestimmten Vor- aussetzungen - zum Beispiel in Krisensituationen oder gar im Kriegsfall - eine Datensperre verhängen. Sie haben die Ab- sicht, allenfalls gewisse Länder oder gewisse Gebiete nicht mehr mit diesen Daten zu bedienen. Das ist ein weiterer Grund, weshalb die Eumetsat, also die Europäer, für die Zu- kunft eine möglichst hohe Unabhängigkeit anstreben.
20-S
Sécurité sociale. Avenant à la convention avec le Portugal
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E
14 mars 1995
Dass diese Unabhängigkeit und die Aufgabenausweitung mehr kosten wird, scheint klar zu sein. 1995 wird unser Land etwa 9 Millionen Franken an Eumetsat zu bezahlen haben. Das sind etwa 3 Prozent der Jahreskosten des Satellitensy- stems. Ab 1998 rechnet man dann aber mit 14 Millionen Fran- ken, die sich nach der Einführung des geplanten Programms bei etwa 10 bis 12 Millionen Franken jährlich einpendeln soll- ten. Fachleute der europäischen Weltraumorganisation ESA und auch der Eumetsat haben versucht, den Nutzen der teu- ren Satelliten abzuschätzen. Nach Angaben von Herrn Creola, dem Weltraumberater des Bundes, soll der Nutzen bedeutend höher als die zu bezahlenden Kosten sein.
Dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Änderung des Eumetsat-Übereinkommens hat der Nationalrat am 14. Dezember 1994 mit 119 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt. In der Zwischenzeit haben auch 10 der 17 Eumet- sat-Länder das geänderte Übereinkommen ratifiziert.
Ihre Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur emp- fiehlt Ihnen ebenfalls einstimmig, dem Entwurf zu einem Bun- desbeschluss über die Änderung des Eumetsat-Übereinkom- mens zuzustimmen.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Je remercie le rapporteur de la commission de la précision et de la richesse des informa- tions qu'il a données.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
25 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
94.067
Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Portugal Sécurité sociale. Avenant à la convention avec le Portugal
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. August 1994 (BBI V 113) Message et projet d'arrêté du 17 août 1994 (FF V 113) Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1994 Décision du Conseil national du 14 décembre 1994
Onken Thomas (S, TG) unterbreitet im Namen der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) den folgen- den schriftlichen Bericht:
Seit 20 Jahren besteht ein Abkommen über soziale Sicher- heit zwischen der Schweiz und Portugal. Es umfasst schweize- rischerseits die AHV/IV, die Versicherung gegen Berufsunfälle und -krankheiten, die bundesrechtliche Familienzulagenord- nung und teilweise die Krankenversicherung. Auf portugiesi- scher Seite regelt es die entsprechenden Zweige. Mit dem vor- liegenden Zusatzabkommen soll das Abkommen von 1975 auf den aktuellen Stand der Entwicklung in diesen Sozialversi- cherungszweigen gebracht werden, so dass es den jüngsten Abkommen mit vergleichbaren Staaten wie z. B. Spanien ent- spricht.
Wesentlichste Anpassung ist die Verbesserung der An- spruchsbedingungen für eine IV-Rente. In bezug auf die Invali- denversicherung gilt zwischen der Schweiz und Portugal grundsätzlich das Prinzip, dass derjenige Staat, bei dem der Versicherungsfall eintritt, alleine und unter Anrechnung der Versicherungszeit im anderen Staat die Rente ausrichtet. In der Schweiz wird die Invalidität in der Regel erst ein Jahr nach dem Ereignis festgestellt. Kehrt der Betroffene während die- sem Jahr für ärztliche Behandlung und Erholung in seine ver- traute Umgebung nach Portugal zurück, verliert er seinen An- spruch auf eine IV-Rente. Ist er aber invalid und damit ohne Ar- beitsstelle, so untersteht er auch nicht dem Versicherungs- schutz seines Heimatstaates. Diese Lücke wird nun gefüllt mit einer Nachversicherung, dank welcher der Versicherungs- schutz bis maximal ein Jahr nach dem Ereignis, das in der Schweiz die Invalidität verursacht hat, auch im Heimatland gilt. Die Beurteilung des Invaliditätsgrades muss jedoch grund- sätzlich in der Schweiz vorgenommen werden. Bei den wei- teren Änderungen des ursprünglichen Abkommens, die aus- ser der IV auch noch die AHV und die Krankenversicherung betreffen, handelt es sich eher um technische Anpassungen.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission ist mit den vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens von 1975 einverstanden. Ein ausgewogener und aktualisierter Vertrag zwischen der Schweiz und Portugal ist besonders in Anbetracht der grossen Zahl Betroffener von einiger Bedeutung. Gegenwärtig halten sich rund 150 000 Portugiesen in der Schweiz auf. In Portugal ansässig sind zur- zeit rund 2000 Schweizer. Sie alle werden mit diesem Zusatz- abkommen in den Genuss einer zeitgemässen und sozial ver- nünftigen Regelung kommen.
Bei ihren Beratungen hat die Kommission in Erwägung gezo- gen, dass zurzeit bilaterale Verhandlungen mit der Europäi- schen Union im Gange sind, bei denen das Partnerland dieses Abkommens schweizerischen Anliegen oft sehr wenig Ver- ständnis entgegenbringt. Da die Ratifizierung des Vertrages in die Hände des Bundesrates gelegt ist, empfiehlt die Kommis- sion, den Zeitpunkt bei allem Entgegenkommen mit Bedacht zu wählen. Das Abkommen beinhaltet immerhin sehr wesentli- che Verbesserungen für die grosse Zahl der portugiesischen Staatsbürger.
Onken Thomas (S, TG) présente au nom de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) le rapport écrit suivant:
Les relations entre la Suisse et le Portugal en matière de sé- curité sociale sont régies depuis 20 ans par une convention qui couvre, du côté suisse, les domaines de l'AVS/Al, de l'as- surance contre les accidents du travail et les maladies profes- sionnelles, de la réglementation fédérale sur les allocations fa- miliales et, en partie également, de l'assurance-maladie. Du côté portugais, la convention s'applique aux branches corres- pondantes. Le présent avenant devrait permettre, compte tenu de l'évolution qu'ont connu ces diverses branches au cours des dernières années, d'adapter la Convention de 1975 aux derniers accords conclus dans ce domaine, notamment avec l'Espagne.
Parmi les modifications apportées à la convention, l'ave- nant facilite avant tout l'acquisition du droit aux prestations de J'AI. La convention qui lie actuellement la Suisse et le Portugal repose sur le principe que l'Etat dans lequel survient le cas d'assurance prend à sa charge l'intégralité de la prestation versée, en tenant compte des périodes d'assurance accom- plies dans l'autre pays. Cependant, en Suisse, l'invalidité n'est constatée en règle générale qu'un an après sa survenance. Si, au cours de cette année, un ayant droit portugais retourne au Portugal pour y suivre un traitement médical et se reposer dans un environnement familier, il perd ses droits aux presta- tions de l'Al. Cependant, s'il est invalide et de ce fait chômeur, il ne peut pas non plus bénéficier d'une couverture d'assu- rance dans son pays d'origine. Cette lacune est à présent comblée par une clause également applicable dans le pays d'origine de l'intéressé, laquelle prévoit la prolongation de la
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Eumetsat. Übereinkommen. Änderung Eumetsat. Convention. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
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Numero dell'oggetto
Datum 14.03.1995 - 08:00
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