Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
306
N 2 février 1995
B. Bundesbeschluss über die Finanzierung der verlänger- ten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Interna- tionalen Währungsfonds (Esaf-Finanzierungsbeschluss) B. Arrêté fédéral concernant le financement de la facilité d'ajustement structurel renforcée et prolongée du Fonds monétaire international (arrêté concernant le financement de la FASR)
Titel und Ingress, Art. 1-3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal (Ref .: 1124)
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Allenspach, Baumann Stephanie, Baumberger, Bezzola, Bo- rel François, Bühlmann, Bürgi, Cincera, Comby, Deiss, Dünki, Duvoisin, Eggenberger, Engler, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Gadient, Gobet, Graber, Grossenbacher, Hari, Heberlein, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Keller Anton, Keller Rudolf, Kühne, Leu Josef, Leuba, Leuenberger Ernst, Loeb François, Mauch Rolf, Maurer, Müller, Nebiker, Neuenschwander, Oeh- ler, Ruckstuhl, Rutishauser, Rychen, Schenk, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schmid Samuel, Schmidhalter, Schnider, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Stucky, Suter, Theubet, Tschopp, Vetterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss William, Zwahlen, Zwygart (68)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent:
Bär, Baumann Ruedi, Bäumlin, Bugnon, von Felten, Goll, Gon- seth, Kern, Leemann, Moser, Ostermann, Sandoz, Schmid Peter, Singeisen, Steiger Hans, Steinemann, Thür, Vollmer, Zbinden (19)
Stimmen nicht - Ne votent pas:
Aguet, Aregger, Aubry, Béguelin, Berger, Binder, Bircher Pe- ter, Bischof, Blatter, Blocher, Bodenmann, Bonny, Borer Ro- land, Borradori, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bührer Gerold, Bundi, Caccia, Camponovo, Carobbio, Cas- par-Hutter, Cavadini Adriano, Chevallaz, Columberg, Cornaz, Couchepin, Danuser, Darbellay, de Dardel, David, Dettling, Diener, Dormann, Dreher, Ducret, Eggly, Epiney, Eymann Christoph, Fankhauser, Fasel, Friderici Charles, Fritschi Os- car, Giezendanner, Giger, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Gysin, Haering Binder, Hafner Ursula, Häm- merle, Hegetschweiler, Herczog, Hess Peter, Hollenstein, Hubacher, Jäggi Paul, Jeanprêtre, Jenni Peter, Jöri, Lederger- ber, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Maeder, Maitre, Ma- mie, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Misteli, Mühle- mann, Nabholz, Narbel, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Pon- cet, Raggenbass, Rechsteiner, Reimann Maximilian, Robert, Rohrbasser, Ruf, Ruffy, Savary, Scheurer Rémy, Schmied Wal- ter, Schweingruber, Segmüller, Sieber, Spielmann, Spoerry, Steffen, Steinegger, Steiner Rudolf, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Tschuppert Karl, Weder Hansjürg, Weyeneth, Wie- derkehr, Ziegler Jean, Zisyadis, Züger (112)
Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.025
Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1994, Seite 1069 - Voir année 1994, page 1069 Beschluss des Ständerates vom 21. September 1994 Décision du Conseil des Etats du 21 septembre 1994
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Wir stehen in der zweiten Runde der Differenzbereinigung zum Börsengesetz Wir haben einige wenige Differenzen zum Ständerat, die teil- weise auf Begriffe, die zu klären waren, zurückgehen und teil- weise auch auf Inhalte. Ich möchte kurz, im Sinne einer Über- sicht, darüber orientieren und nachher bei den einzelnen Arti- keln nur noch kurz intervenieren.
Wir haben einmal den Begriff «Kotierung» in diesem Gesetz neu definieren müssen. Sie finden das im Artikel 2 Buchsta- be bbis. Das Gesetz verwendet grundsätzlich zwei Begriffe, einmal die «zum Handel zugelassenen Effekten» und zum zweiten den Begriff «kotierte Effekten». «Zum Handel zugelas- sen» ist der Oberbegriff und umfasst alle Effekten aller Börsen- segmente; der Begriff «kotierte Effekten» ist ein Unterbegriff und meint - so, wie jetzt die gesetzliche Definition lautet -jene Effekten, die an der Hauptbörse oder an der Nebenbörse zu- gelassen sind. Damit ist in diesem Gesetz eine klare Untertei- lung der Marktsegmente vorgenommen. Für die Haupt- und Nebenbörse gelten grundsätzlich erhöhte Anforderungen, ein erhöhter Vertrauensschutz für Anleger, die an diesen Börsen ihre Anlagen tätigen, auch eine etwas strengere Überwa- chung; damit ist eine höhere Qualität für die Effekten an der Haupt- und Nebenbörse gewährleistet.
Auf der anderen Seite haben wir die übrigen Segmente. Für jene Segmente werden weniger Anforderungen gestellt. Der Anleger soll dann aber auch wissen, dass sich dort der Ver- trauensschutz auf einem etwas tieferen Niveau bewegt
Wir haben diese Aufteilung im ganzen Gesetz gemacht. Sie hat insbesondere an zwei Stellen Auswirkungen, nämlich er- stens bei der Meldepflicht für die Beteiligungshöhe, in Arti- kel 20. Die Meldepflicht gilt nicht für alle zum Handel zugelas- senen Beteiligungspapiere, sondern nur für die an der Haupt- und Nebenbörse kotierten. Das korrespondiert, wie gesagt, mit der höheren Qualität dieser Papiere und der damit verbun- denen Erleichterung der Eigenkapitalbeschaffung. Dies erfor- dert auf der anderen Seite eine Pflicht zur höheren Transpa- renz, wie sie mit der Meldepflicht zum Ausdruck kommt. Zweitens hat die Begriffsbildung Auswirkungen beim Ab- schnitt betreffend die Übernahmepflicht. Auch die Übernah- mepflicht soll nur auf die an der Haupt- und Nebenbörse ko- tierten Papiere Anwendung finden.
Neben dieser begrifflichen Klärung, die auch gewisse materiel- len Folgen hat, schlägt Ihnen die Kommission vor, bei den Sorg- faltspflichten an den Regelungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen festzuhalten, sowohl in Artikel 3 als auch in Artikel 6. Nach Meinung der Kommission sollten wir keine Differenz zu diesem Gesetz schaffen; das ist der eine Grund. Der zweite Grund ist der, dass wir der Meinung sind, das Mass und die Reichweite der einwandfreien Geschäftsführung müssten durch das Aufsichtsorgan der Börsen, d. h. die Ban- kenkommission, im Rahmen einer objektiven Rechtsprechung bestimmt werden und nicht durch private Statuten oder Stan- desregeln der betroffenen Börsen selbst.
Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, dass die bundes- rätliche Lösung vorzuziehen ist und wir an dieser festhalten möchten. Die übrigen Änderungen, die wir Ihnen vorschlagen und die ich bei einzelnen Artikeln noch erklären werden, sind von geringfügiger Bedeutung.
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Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz
Ich bitte Sie in diesem Sinne, in dieser Differenzbereinigung den Anträgen der Kommission zuzustimmen.
Art. 2 Bst. bbis (neu) Antrag der Kommission bbis. Kotierung: Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse;
Art. 2 let. bbis (nouvelle) Proposition de la commission bbis. cotation: admission au négoce sur le marché principal ou sur le marché annexe;
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 2 Bst. b Antrag der Kommission Festhalten
Antrag Fischer-Sursee Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 al. 2 let. b Proposition de la commission Maintenir
Proposition Fischer-Sursee Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Le président: A l'article 3 alinéa 2 lettre b, M. Fischer-Sursee a retiré sa proposition.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 6 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 6 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 1, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 8 al. 1, 4 Proposition de la commission Al. 1 .... mobilières au negoce. Al. 4 La bourse admet au négoce les valeurs . ...
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1, 5 Antrag der Kommission Abs. 1
... mindestens teilweise in der Schweiz kotiert sind, für .... die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. Al. 5
Festhalten, aber:
.... muss. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht
Art. 20 al. 1, 5 Proposition de la commission Al. 1
.... des titres est cotée dans une bourse .... les titres sont cotés.
Al. 5 Maintenir, mais: ... de l'alinéa 1er. La Commission des offres publiques d'ac- quisition est habilitée à présenter des propositions.
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 1 Antrag der Kommission .... an denen die Papiere kotiert sind, jeden ....
Art. 29 al. 1 Proposition de la commission ... . les titres sont cotes, ...
Angenommen - Adopté
Art. 30 Abs. 1, 5 Antrag der Kommission
Abs. 1 Festhalten, aber: für alle kotierten Beteiligungspapiere der ....
Abs. 5 ... erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Über- nahmekommission hat ein Antragsrecht.
Antrag Stucky Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ordnungsantrag Fischer-Sursee Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, die Zweckmässigkeit der Pflicht zur Unter- breitung eines Angebotes und deren Modalitäten nochmals grundsätzlich zu überprüfen.
Art. 30 al. 1, 5 Proposition de la commission Al. 1
Maintenir, mais:
.... titres cotés en bourse
Al. 5 ... édicte des dispositions sur l'obligation de présenter une of- fre. La Commission des offres publiques d'acquisition est ha- bilitée à présenter des propositions.
Proposition Stucky Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Motion d'ordre Fischer-Sursee Renvoi à la commission avec mandat d'examiner de manière approfondie l'opportu- nité de l'obligation de présenter une offre ainsi que les modali- tés qui en découlent
Fischer-Sursee Theo (C, LU): Der Ordnungsantrag ist ein ge- meinsamer Antrag von Herrn Jaeger, Herrn Stucky und mir. Es geht bei dieser Bestimmung um die Angebotspflicht. Wenn ein Aktionär eine gewisse Anzahl Aktien hat, muss er den an- deren Aktionären anbieten, den Rest zu übernehmen. Zu die- ser Frage gab es in der Kommission schon heftige Diskussio- nen. Es gab Pro und Kontra. Es wurden positive und negative Gesichtspunkte ausgelotet, grundsätzlich in Frage gestellt und doch wieder bejaht. Um das Problem etwas zu entschär- fen, hat man dann gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag noch etwas erweiterte Ausnahmen statuiert. Aber damit ist das Problem nicht gelöst.
Das Entscheidende für die Zustimmung zu Artikel 30 in der Kommission war, dass die EU eine entsprechende Richtlinie hat und wir der Meinung waren, wir sollten uns EU-konform verhalten. In der Zwischenzeit hat sich aber ergeben, dass die EU diese Richtlinie nicht umsetzt, denn sie ist heftig umstritten; insbesondere die Preisfestsetzung wird schärfstens be- kämpft. Soweit ich weiss, lehnt Deutschland die Einführung dieser Angebotspflicht ab.
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Bei dieser veränderten Situation müssen wir die Frage noch einmal grundsätzlich überdenken, ob wir hier in der Schweiz, so als Einzelgänger, diese Angebotspflicht einführen wollen oder nicht, vor allem, weil sie für unser Land bzw. für unsere Unternehmungen Probleme schaffen kann. Wir haben im Ge- setz die Möglichkeit des Opting out geschaffen, d. h., die Un- ternehmungen können erklären, dass sie sich in diesem Punkt dem Gesetz nicht unterstellen. Damit ist aber das Problem auch nicht gelöst. Dann haben sie wieder Nachteile an der Börse.
Ich weise vor allem darauf hin, dass wir in der Schweiz sehr viele Familiengesellschaften haben, auch die kotierten. Schindler ist zum Beispiel eine ganz klar familiär beherrschte Gesellschaft. Diese Familienaktionärsgruppe hätte die aller- grössten Schwierigkeiten, wenn sie die restlichen Aktien über- nehmen müsste. Sie wäre finanziell dazu gar nicht in der Lage. Es wurde in der Kommission auch darauf hingewiesen, dass diese Übernahmepflicht vor allem bei notwendigen Sanierun- gen Probleme schaffen kann. Wenn der Sanierer, der einen Teil der Aktien übernimmt, noch Geld ins Unternehmen steckt, um es wieder «aufzumöbeln», dann aber nicht mehr die nöti- gen Mittel hat, um die restlichen Aktien zu übernehmen, könnte eine Sanierung scheitern. Es wurden zwar diesbezüg- lich Ausnahmen stipuliert, die aber in einem weiten Bereich doch eine Rechtsunsicherheit im Einzelfall schaffen.
Aus diesen Gründen - bei dieser Situation - sollte sich die Kommission meines Erachtens nochmals grundsätzlich dar- über unterhalten, ob man diese Angebotspflicht einführen will oder nicht.
Ich beantrage Ihnen, diesen Artikel an die Kommission zurück- zuweisen. Wir verlieren nicht viel Zeit. Die Kommission hat be- reits in 14 Tagen eine Sitzung, so dass wir uns über diese Frage unterhalten und Ihnen allenfalls in der Frühjahrssession bereits einen Antrag unterbreiten können.
Stucky Georg (R, ZG): Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag zu unterstützen. Ich habe ihn auch mitgetragen, aber das geht aus dem Antragsblatt nicht hervor.
Für mich ist ausschlaggebend, dass in Europa die Dinge of- fenbar etwas anders laufen, als wir es gemeint hatten: Die Richtlinie wird nicht in die nationalen Rechte übergeführt.
Abgesehen davon ist die Materie ausserordentlich kompli- ziert. Sie sehen das daran, dass ich noch einen Antrag einge- reicht habe. Es stellt sich nämlich auch die Frage, auf welcher Basis man die 33- respektive 49-Prozent-Limite rechnen will, die die Angebotspflicht auslöst. Es ist eine komplexe Materie, und es hat keinen Wert, Zeit zu verlieren in einem Plenum, das ohnehin überlastet ist. Das sind Diskussionen, die wir in einer Kommission führen müssen.
Deshalb möchte ich Ihnen beantragen, den Ordnungsantrag Fischer-Sursee zu unterstützen.
Jaeger Franz (U, SG): Es ist in der Tat so, wie Herr Fischer- Sursee gesagt hat. Wir haben uns in der Kommission sehr ein- gehend mit der Problematik der öffentlichen Angebotspflicht befasst. Ich gehörte damals zu denjenigen, die diesem Institut recht kritisch, wenn nicht ablehnend gegenübergestanden sind. Dies vor allem aus zwei Gründen:
Durch die öffentliche Angebotspflicht können - ohne zu wie- derholen, was bereits gesagt wurde - insbesondere Sanie- rungsbemühungen und Sanierungsaktivitäten erschwert oder gar verhindert werden.
Im Falle von Familienunternehmungen kann in der Nachfol- geregelung durchaus die Unmöglichkeit entstehen, dass eine solche Firma ordnungsgemäss weitergeführt wird.
Wir haben in der Kommission mit dem letzten Absatz eine flexi- ble Zwischenlösung gefunden. Trotzdem stand ich dieser Sa- che immer noch sehr kritisch gegenüber. Ich habe damals nur zugestimmt, weil in der EU eine Richtlinie mit einer ähnlichen Regelung vorgesehen war. Diese Richtlinie wird jetzt aber nicht umgesetzt. Ich bin deshalb der Auffassung, dass man hier ersatzlos auf diesen Artikel 30 verzichten könnte, zumal das Erfordernis der Transparenz in Artikel 29 (Meldepflicht) durchaus gewährleistet ist
Von daher gesehen hätte man gleich einen Streichungsantrag stellen können. Ich habe aber auf einen solchen Streichungs- antrag verzichtet, weil ich auch einsehe, dass wir in der Kom- mission wahrscheinlich nochmals darüber debattieren müs- sen. Wir müssen zu dieser Frage vielleicht auch noch einmal die Experten anhören, aber das kann wahrscheinlich in einer kurzen, speditiven Sitzung erledigt werden. Deshalb stimme ich jetzt dem Ordnungsantrag Fischer-Sursee zu. Ich habe bei diesem Antrag auch mitgemacht - zusammen mit Herrn Stucky.
Ich bitte Sie, dem Rückweisungsantrag zuzustimmen, damit wir nicht jetzt schon eine ersatzlose Streichung vorschlagen müssen.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Die Kommission hat diese Übernahmeregelung tatsächlich intensiv geprüft Was hier vorgetragen wird, trifft aber auch zu, insbesondere die Tat- sache, dass die EU diese Richtlinie bis heute nicht umgesetzt hat und in der EU diese Angelegenheit jetzt offenbar blockiert ist. Ich glaube, allein diese Tatsache rechtfertigt doch, dass wir nochmals sorgfältig prüfen, ob wir diese Regelung so, wie sie jetzt vorgeschlagen ist, in der Schweiz treffen - auch dann, wenn in der EU eine analoge Regelung nicht erlassen wird. Ich glaube, das muss nochmals geprüft werden.
Insofern würde ich mich jetzt, ohne das mit der Kommission absprechen zu können, diesem Ordnungsantrag nicht wider- setzen. Allerdings erwarte ich dann auch, dass wir zu Beginn der Frühjahrssession diesen Punkt bereinigen können und bei der Beschlussfassung für dieses Gesetz keine Verzöge- rung entsteht.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: La commission ne s'oppose pas à la motion d'ordre Fischer-Sursee concernant l'article 30 pour plusieurs raisons.
D'abord, ça ne retarde pas l'entrée en vigueur de la loi, à condition qu'on traite les divergences dans la première se- maine de la session de mars 1995.
Ensuite, il y a un problème de fond puisqu'on voulait tenir compte du fait que l'Union européenne avait prévu ou était en train de mettre sur pied une réglementation de ses offres publi- ques d'achat. Or, il semble que l'Union européenne y re- nonce, ce qui nous incite à revoir notre position.
De plus, c'est un point sur lequel il y a plusieurs propositions hautement techniques, notamment la proposition Stucky. Cela vaut la peine que la commission ait le temps de réfléchir à l'influence sur l'ensemble de la loi de la suppression ou du maintien de l'article 30. A l'article 28 on parle des «offres publi- ques d'acquisition». Ce terme est-il le bon si on supprime l'obligation de faire des offres publiques? Toute une série d'éléments doivent être revus au cas où on renonce à l'article 30. Cela serait possible aujourd'hui même, mais dan- gereux vu la haute technicité de ce problème.
Nous vous invitons à accepter la motion d'ordre Fischer- Sursee.
Stich Otto, Bundesrat: Ich bin etwas erstaunt über diesen An- trag auf Rückweisung an die Kommission. Die Botschaft ist vom 24. Februar 1993. Wir haben eine Vernehmlassung durchgeführt, wir haben Hearings durchgeführt, Sie haben noch einen Vorschlag der Schweizerischen Bankiervereini- gung eingebracht. Dass nun am Schluss, wenn man in der Dif- ferenzbereinigung ist, wieder Dinge aufgenommen werden sollen, die schon beim Eintreten grundsätzlich diskutiert wor- den sind, ist nicht zu verstehen.
Ich möchte Ihnen eines sagen: Es ist richtig, die EU hat noch keine Richtlinie erlassen. Aber auf der anderen Seite ist es bis heute ebenfalls richtig und klar, dass wir noch nicht Mitglied der EU sind. Und nun ist die Frage: Sollen wir immer hinter der EU nachrennen, oder ist es nicht auch denkbar, dass die Schweiz ein vernünftiges Gesetz, eine vernünftige Regelung, einmal einführt und dann Erfahrungen damit sammelt, wie es sich bewährt? Das wäre zweckmässig, und das wäre auch im Interesse des Bankenplatzes Schweiz.
Sie sollten vielleicht auch einmal bedenken: Es sind nicht die steuerlichen Konzessionen und Begehren, die den Finanz-
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platz Schweiz schwächen, sondern manchmal ist es die Tatsa- che, dass man in der Schweiz nicht weiss, wohin man gehen will. Ursprünglich hat man sehr grosses Gewicht darauf ge- legt, dieses Geschäft sehr rasch zu verabschieden. Deshalb bitte ich Sie, hier konsequent zu sein und den Rück- weisungsantrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Fischer-Sursee Dagegen
65 Stimmen 20 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
Art. 33 Abs. 3 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 33 al. 3 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté Art. 36 Abs. 2 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 36 al. 2 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 50 Antrag der Kommission .... Beteiligungspapiere kotiert sind, verfügt .... Beteiligungs- papiere kotiert sind, innert . ...
Art. 50
Proposition de la commission .... les titres sont cotes en bourse
Angenommen - Adopté
Art. 51 Antrag der Kommission ... für alle kotierten Beteiligungspapiere der ....
Art. 51 Proposition de la commission .... les titres cotés en bourse ....
Angenommen - Adopté
Art. 51bis Antrag der Kommission .... können innert zweier Jahre nach Inkrafttreten ....
Art. 51bis
Proposition de la commission .... dans l'intervalle de deux ans à compter ....
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Artikel 51bis ist eine neue Regelung, die wir Ihnen in der Differenzbereinigung noch vorschlagen, nämlich: Die Übergangsfrist soll auf zwei Jahre erstreckt werden statt nur auf ein Jahr, damit die Gesell- schaften die Möglichkeit haben, ihre Statuten im Rahmen von ordentlichen Generalversammlungen zu ändern. Es sollen also deswegen nicht ausserordentliche Generalversammlun gen durchgeführt werden müssen.
Ich bitte Sie, dieser Änderung zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Le président: Je vous rappelle que l'article 30 a été renvoyé à la commission.
94.3483
Motion WAK-NR (93.025) Risiken der Finanzderivate Motion CER-CN (93.025) Risques liés aux instruments financiers dérivés
Wortlaut der Motion vom 23. November 1994 Der Bundesrat wird aufgefordert, die Rechnungslegungsvor- schriften des OR und des Banken- und Börsenrechts so anzu- passen, dass die Risiken der Finanzderivate in der Bilanzie- rung angemessen zum Ausdruck kommen.
Texte de la motion du 23 novembre 1994
Le Conseil fédéral est invité à adapter les prescriptions concer- nant la présentation des comptes figurant dans le Code des obligations et dans la législation sur les banques et les bour- ses de telle sorte que les risques liés aux instruments finan- ciers dérivés apparaissent de manière appropriée lors de l'éta- blissement du bilan.
Schriftliche Begründung Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort.
Développement par écrit Les auteurs renoncent au développement et demandent une réponse écrite.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Januar 1995 Rechnungsvorschriften im Banken- und Börsenrecht Für die genauere Definition der Finanzderivate und ihrer Risi- ken verweisen wir auf die Berichte der Schweizerischen Natio- nalbank vom 3. November 1994 und der Eidgenössischen Bankenkommission vom 14. März 1994 an die WAK-NR.
Bei den Finanzderivaten handelt es sich in der Regel um schwebende Geschäfte und Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz aufgeführt werden. Aus der Bilanz selber er- hält man somit keine Informationen über den Umfang der offe- nen Positionen von Finanzderivaten und der darin enthaltenen Risiken. Hingegen finden die Erträge oder Verluste aus diesen Geschäften ihren Niederschlag in der Erfolgsrechnung. Hier fliesst jedoch nur die positive oder negative Wertveränderung der Produkte ein. Eine Aussage über die gesamten Risiken und die Grösse der offenen Positionen lässt sich aber auch aus der Erfolgsrechnung nicht entnehmen.
Diese Problematik wurde auf nationaler und auf internationaler Ebene erkannt, entsprechend wurden im Finanzbereich erste Schritte eingeleitet. Sowohl die Verordnung zum Bankenge- setz wie auch der Entwurf der Verordnung zum Börsengesetz sehen für die Berichterstattung und die Rechnungslegung der Finanzderivate eine entsprechende Normierung vor.
In der Bankengesetzgebung regeln die vom Bundesrat am 12. Dezember 1994 auf den 1. Februar 1995 in Kraft gesetzten, revidierten Vorschriften der Rechnungslegung gemäss Arti- kel 23ff. der Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen die Offenlegung der Geschäftstätigkeit der Banken mit Finanzderivaten. Diese Vorschriften - ergänzt durch die Richtlinien der Bankenkommission (RRV-EBK) - entsprechen den aktuellen Erkenntnissen und genügen auch internationalen Standards. Über sie wird die Transparenz in der Berichterstattung der Tätigkeiten mit Finanzderivaten und den darin enthaltenen Risiken gewährleistet
Der Entwurf der Verordnung zum Bundesgesetz über die Bör- sen und den Effektenhandel verweist im Bereich der Rech- nungslegung und der Berichterstattung auf die entsprechen- den Vorschriften der Bankenverordnung. Somit kommen die
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Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi
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Jahr
1995
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.025
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
02.02.1995 - 15:00
Date
Data
Seite
306-309
Page
Pagina
Ref. No
20 025 294
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