Motion Weder Hansjürg
1896
N
7 octobre 1994
beiten sind u. a. die einzelnen in der Motion aufgeworfenen Fragen und Detailregelungen. Da der Bundesrat den Ergeb- nissen der Arbeitsgruppe sowie den Anträgen des EVD nicht vorgreifen will, beantragt er, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1994
Le Département fédéral de l'économie publique révise actuel- lement l'ordonnance sur le droit de bail. Le groupe de travail chargé de ce mandat est composé de représentants des bail- leurs et des locataires.
La révision vise à simplifier l'application du droit de bail. Les travaux de révision portent notamment sur les questions sou- levées par le motionnaire. Dans ces conditions, il peut être pro- posé d'accepter la motion sous la forme du postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- tulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3244
Motion Jaggi Paul Landwirtschaftsgesetz. Änderung von Artikel 31a Absatz 3 Loi sur l'agriculture. Modification de l'article 31a alinéa 3
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 31a Absatz 3 Buchsta- be b des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern: b. legt für die Beitragsberechtigung eine Grenze bezüglich des Einkommens fest.
Texte de la motion du 15 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 31a alinéa 3 lettre b, de la loi sur l'agriculture dans les termes qui suivent: b. fixe, pour le droit à la contribution, une limite de revenu.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Peter, Bühler Si- meon, Bürgi, Daepp, David, Deiss, Dormann, Gobet, Grossen- bacher, Iten Joseph, Leu Josef, Raggenbass, Rutishauser, Schnider, Stamm Judith, Wittenwiler (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die geltende Regelung hat verschiedene Nachteile, welche es zu eliminieren gilt, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Die geltende Einkommensgrenze stellt auf das landwirt- schaftliche Einkommen ab. Bewirtschafter, welche weit über- durchschnittliche Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ausweisen, erhalten daher trotzdem Direktzahlun- gen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist es fragwürdig, Bewirtschaftern, welche unter Umständen steuerbare Einkom- men aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten von weit über 100 000 Franken ausweisen, noch ergänzende Direktzahlun- gen auszubezahlen.
Bewirtschafter, welche voll in der Landwirtschaft tätig sind, werden unter Umständen von den Direktzahlungen ausge- schlossen, obwohl ihr Gesamteinkommen im Vergleich zu ei- nem Zu- oder Nebenerwerbslandwirt tiefer ist. Eine Gleichbe- handlung bezüglich der Einkommenssituation drängt sich auch aus diesem Blickwinkel auf.
Bei anderen wichtigen Direktzahlungsarten (Bewirtschaf- tungsbeiträge und Kostenbeiträge) sind die Einkommens- grenzen vereinheitlicht und beziehen sich auf das Gesamtein- kommen. Eine analoge Lösung würde daher auch eine admi- nistrative Vereinfachung bewirken, da nicht zwei verschiedene Grenzen ermittelt werden müssten. Darüber hinaus ist nach Angaben der zuständigen Vollzugsbehörden die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Einkommens vor allem auf Verede- lungsbetrieben schwierig und führt zu Unzulänglichkeiten.
Eine solche Vereinheitlichung würde auch die Unsicherheit bei den Landwirten reduzieren. Es ist nämlich nicht nachvoll- ziehbar, warum bei Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen das gesamte Einkommen massgebend ist und bei den ergän- zenden Direktzahlungen lediglich das landwirtschaftliche Ein- kommen. Die Grenzen für die Einkommen sind nämlich in al- len Fällen gleich motiviert.
Die Öffentlichkeit dürfte angesichts des desolaten Zustan- des der Bundesfinanzen kein Verständnis für ergänzende Di- rektzahlungen an Bewirtschafter haben, welche eine weit überdurchschnittliche Einkommenssituation haben.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 7. September 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 7 septembre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
94.3242
Motion Weder Hansjürg Verbot von Kampfhunden Chiens de combat. Interdiction
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1994
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Antrag für ein Zuchtverbot von aggressiven Hunden verbunden mit einem Importverbot für derartige Tiere vorzulegen. Sodann sollen im Tierschutzgesetz härtere Strafen für Leute, welche Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen, vorgesehen werden.
Texte de la motion du 15 juin 1994
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de dispositions visant à interdire l'élevage de chiens agressifs ainsi que l'importation de ce genre d'animaux. De plus, la loi sur la protection des animaux doit prévoir des sanc- tions plus sévères pour les personnes qui dressent des chiens à l'agressivité en utilisant des méthodes cruelles envers les animaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Bäumlin, Bischof, Büh- ler Simeon, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener, Dünki, Fankhauser, von Felten, Goll, Gonseth, Grendelmeier, Gross Andreas, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Hub- acher, Jaeger, Keller Rudolf, Ledergerber, Maeder, Marti Wer- ner, Meier Hans, Meier Samuel, Misteli, Ostermann, Raggen- bass, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Steffen, Strahm Rudolf, Wiederkehr, Zbinden, Züger, Zwygart (40)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Abgerichtete Kampfhunde sind so gefährlich wie Waffen. Den- noch gibt es in der Schweiz immer mehr davon. Durch ge- zielte, tierquälerische Fehllenkung der Zucht schaffen Züchter und Halter ein beträchtliches Gefahrenpotential, das sowohl tierschützerische wie soziale Relevanz besitzt Eine gestei- gerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden ist nämlich
1897
Motion Stucky
in aller Regel Symptom von Verhaltensstörungen. Dies stellt einerseits ein Gefahrenpotential für Menschen, andererseits ein Tierschutzproblem dar. Derartiges Verhalten zu vermei- den, ist aber eine Voraussetzung für den artgerechten Um- gang mit Hunden; anderes ist strikte zu verbieten. Dies um so mehr, als Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier selbst verursachen, beim Kampf oder da- nach, und schliesslich können solche Tiere auch nur unter frei- heitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen gehalten wer- den, da sie allgemein aggressiv sind.
Es ist angesichts der massiven Zunahme der Zahl von Kampf- hunden in der Schweiz dringend angezeigt, sofort entspre- chende gesetzliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehören neben einem Zucht- und Importverbot auch strenge Strafen für Leute, welche ihre Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen. Eine Revision des Tierschutzgesetzes sowie die Anpassung allfälliger weiterer Gesetzesnormen sind des- halb unverzüglich an die Hand zu nehmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1994
Im Gegensatz zu anderen Ländern, insbesondere Grossbri- tannien, ist die Problematik der durch züchterische oder erzie- herische Massnahmen aggressiv gemachten Hunde in der Schweiz wenig aktuell. Schwere Unfälle mit bissigen Hunden sind selten. Soweit sie vorkommen, sind sie nicht auf be- stimmte Hunderassen beschränkt. Die als «Kampfhunde» be- zeichneten Hunderassen sind in der Schweiz nur wenig ver- breitet. Das Abrichten von Hunden auf Schärfe ist in der Schweiz nur zulässig (beispielsweise für Polizeihunde), sofern dafür nicht bestimmte tierquälerische Methoden angewendet werden.
Ein Angriff durch einen aggressiven Hund ist durch die Bestim- mungen über die Haftpflicht der Tierhalter erfasst. Diese Vor- schriften kommen aber erst zum Tragen, wenn der Angriff be- reits erfolgt ist. Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen ent- falten aber auch eine präventive Wirkung, indem der Tierhalter seine Pflichten bei der Schulung und Überwachung seines Tieres besser wahrnimmt.
In der Motion wird sodann geltend gemacht, das Züchten und Abrichten aggressiver Hunde verursachten bei diesen Schmerzen, Leiden oder Schäden, stelle also einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz dar. Die Hundedressur, auch das Abrichten auf Schärfe, ist in der Regel nicht tierquälerisch. Nur dort, wo sie mit verbotenen Handlungen im Sinne des Tier- schutzgesetzes oder mit «übermässiger Härte und Strafschüs- sen» (Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung) durchgeführt wird, leidet der Hund darunter. Diese Handlungen sind bereits ver- boten; eine weitere Regelung erübrigt sich deshalb.
Die rechtliche Einordnung aggressiver Hunde ist nicht unpro- blematisch und bedarf weiterer Abklärungen. Erst wenn deren Ergebnisse vorliegen, können gesetzgeberische Massnah- men zur Verhinderung von Zucht, Abrichtung und Einfuhr ag- gressiver Hunde erwogen werden. Aus diesem Grunde drängt sich die Umwandlung der Motion in ein Postulat auf.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3232
Motion Stucky Strassenbahn und Trolleybus. Konzessionspflicht Tramways et trolleybus. Concession obligatoire
Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, im Eisenbahngesetz die Kon- zessionspflicht für den Betrieb und die Bauten und Umbauten von Strassenbahnen und Trolleybussen in Agglomerationen aufzuheben.
Texte de la motion du 14 juin 1994
Le Conseil fédéral est chargé de supprimer, dans la loi sur les chemins de fer, l'obligation d'être titulaire d'une concession pour pouvoir construire, transformer et exploiter des lignes de tramways ou de trolleybus dans les agglomérations.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bezzola, Bührer Gerold, Columberg, Dettling, Ducret, Eggly, Fischer-Seen- gen, Fritschi Oscar, Giger, Gysin, Heberlein, Hegetschweiler, Leuenberger Ernst, Maitre, Miesch, Spoerry, Stamm Luzi, Stei- ner Rudolf, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Strassenbahnen und Trolleybusse fallen, da auf einer Schiene fahrend respektive mit einer Fahrleitung ausgerüstet, unter das Eisenbahngesetz (Art. 2). Dies ist historisch zu verstehen, aber überholt. So bedarf heute die Verlängerung einer Trolley- buslinie oder die Verlegung des Tramgeleises am Limmatquai in Zürich um 1,5 Meter einer Konzessionsänderung (Art. 5). Dieser administrative Leerlauf ist aufzuheben, da die Städte, allenfalls Kantone, selbst zum Rechten sehen können und als Betreiber ohnehin haften.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 24 août 1994
Gemäss Bundesverfassung fällt die Gesetzgebung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen in die Zuständigkeit des Bun- des. Auch das Post- und Telegrafenwesen ist im gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft Bundessache. Der Bund kann sein Transportmonopol in Form von Konzessionen Dritten ab- treten. Für die verschiedenen Verkehrsmittel wurden Spezial- gesetze erlassen.
Die Strassenbahnen sind dem Eisenbahngesetz vom 20. De- zember 1957 (EBG) unterstellt. Dessen Artikel 5 regelt das Ver- fahren für die Erteilung, Erneuerung und Änderung von Kon- zessionen, die für Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforder- lich sind. Eine Teilrevision des EBG im Jahre 1972 brachte eine Vereinfachung und Beschleunigung des Konzessions- verfahrens, so auch im Falle einer Ausdehnung des Netzes im Ortsverkehr. Seither ist hiefür der Bundesrat und nicht mehr das Parlament zuständig.
Die Trolleybusse sind demgegenüber dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen un- terstellt. Die Personen- und Sachenbeförderung mittels Trol- leybus bedarf einer Konzession des Eidgenössischen Ver- kehrs- und Energiewirtschaftsdepartements. Das Plangeneh- migungsverfahren erfolgt jedoch nach dem EBG.
Durch eine Koordination des Konzessions- und des Plange- nehmigungsverfahrens versucht die Aufsichtsbehörde gegen- wärtig die Behandlungsdauer der Gesuche zu verkürzen. Eine Aufhebung der Konzessionspflicht würde eine Änderung der Bundesverfassung bedingen.
Die mit der Motion angestrebte Praxisänderung wirft ebenso viele Fragen auf, wie mit ihr gelöst werden sollen. Konzes-
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Motion Weder Hansjürg Verbot von Kampfhunden Motion Weder Hansjürg Chiens de combat. Interdiction
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1994
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3242
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1994 - 08:00
Date
Data
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1896-1897
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