Motion von Felten
1890
N
7 octobre 1994
94.3119
Motion Loeb François Aufhebung der mengenmässigen Einfuhrkontingente Suppression des restrictions quantitatives à l'importation
Wortlaut der Motion vom 16. März 1994
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Dispositionen zu treffen, dass die den Import betreffende Marktordnung den Binnenwettbewerb nicht verfälscht. Er ist dafür besorgt, dass alle mengenmässigen Einfuhrkontingente bis zum 31. De- zember 1995 aufgehoben werden. Einzig zur Erfüllung des Gatt-Vertrages sollen Zollkontingente angewandt werden kön- nen. Diese sind unter Wahrung des Wettbewerbs möglichst gerecht zu verteilen, wobei das «Windhundverfahren», wo un- bedingt nötig, unter Mitberücksichtigung der Inlandleistung anzuwenden ist.
Texte de la motion du 16 mars 1994
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions né- cessaires pour que le régime des importations ne fausse pas la concurrence à l'intérieur du pays. Il veillera à ce que toutes les restrictions quantitatives à l'importation soient abolies avant le 31 décembre 1995. Toutefois, des contingents tarifai- res pourront être utilisés en application de l'Accord du Gatt. Ils seront répartis de la manière la plus équitable possible, dans le respect de la libre concurrence; on appliquera à cet effet le système «au fur et à mesure», en tenant également compte, lorsque c'est absolument nécessaire, de la prise en charge obligatoire de produits indigènes.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Engler, Gardiol, Hubacher, Schmid Peter, Stucky, Suter, Wick (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Einzelkontingente für die Einfuhr bestimmter Güter verzerren den Markt und verschaffen den privilegierten Kontingentshal- tern Vorteile, welche nicht durch Leistung, sondern durch den staatlichen Markteingriff begründet sind.
Zu Recht wird daher seit langem die Umgestaltung der veralte- ten Kontingentswirtschaft zu einer wettbewerbsneutralen, ge- rechten und konsumentenfreundlichen Einfuhrregelung ver- langt, welche auch transparent und berechenbar ist.
Im Rahmen des Gatt-Abkommens muss das heutige Einfuhr- regime nun ohnehin revidiert werden. Die Gatt-Bestimmungen verlangen einen minimalen Marktzutritt für ausländische Güter unter Berücksichtigung der Grenzschutzmassnahmen in den Referenzjahren, überlassen die praktische Ausgestaltung aber den einzelnen Mitgliedländern selbst.
Für die Schweiz besteht also aus innenpolitischen wie aus welthandelspolitischen Gründen ein Handlungsbedarf und gleichzeitig eine Handlungsfreiheit bei der konkreten Umset- zung. Diese Situation sollte genutzt werden, um jetzt auch den Übergang zu einem modernen, wettbewerbs- und konsumen- tenfreundlichen Einfuhrregime zu vollziehen.
Der Ersatz der veralteten Kontingentswirtschaft durch eine Ta- rifizierung tangiert die Landwirtschaft zurzeit im wesentlichen nur im Rahmen der durch das Gatt verlangten Grenzöffnungs- und Grenzschutzmassnahmen. Die Forderung bezüglich der Verteilung der Zollkontingente betrifft nicht die Bauern, son- dern die vor- und nachgelagerten Importbranchen.
Indirekt profitieren auch die Bauern von einem verstärkten Wettbewerb unter den Importeuren, namentlich wenn dieser im Rahmen des Gatt auch in weiteren Bereichen gefördert wird. So entfällt heute ein Teil der höheren landwirtschaftlichen Produktionskosten in der Schweiz auf die durch Importkartelle künstlich verteuerten Produktionsmittel der Bauern. Eine Libe- ralisierung ist demnach auch ein Beitrag zur Senkung des in-
ländischen Kostenniveaus; einheimische Nahrungsmittel wer- den so konkurrenzfähiger gegenüber Importen, und sie wir- ken dem Einkaufstourismus entgegen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994
Der Bundesrat ist mit dem Anliegen der Motion, wie es in der Begründung zum Ausdruck kommt, einverstanden.
In seinem 7. Landwirtschaftsbericht hat der Bundesrat klar zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Einbezug der vor- und nachgelagerten Sektoren in den Reformprozess mittels Dere- gulierung, mehr Wettbewerb und Strukturanpassungen eine Kostensenkung für die Landwirte zu erreichen sei. Wenn von der Landwirtschaft längerfristig eine Anpassung an die Preis- verhältnisse in der EU verlangt wird, so muss dies auch für den Handel gelten. Einengende Marktordnungen mit kartellisti- schen Elementen behindern rationelle Entwicklungen in die- sen Branchen.
Im Rahmen der vom Gatt vorgegebenen Tarifizierung der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen stellt die vom Mo- tionär aufgeführte Methode des «Windhundverfahrens» eine Möglichkeit für die Verteilung des Zollkontingentes dar. Der Einbezug der Inlandleistung, der Exportleistung wie auch der Importvergleichszahlen in die Bemessung der Zollkontin- gentsanteile der Einfuhrberechtigten ist aus der Sicht des Gatt ebenfalls möglich. Eine Bevorzugung des «Windhundverfah- rens» würde dem Grundsatz, im Rahmen der Gatt-Lex nur die für die Ratifizierung des Gatt-Vertrages notwendigen Änderun- gen vorzunehmen, widersprechen und im Vollzug aufgrund der kurzen Fristen zu grossen Problemen führen.
Marktwirtschaftliche Strukturen müssen in allen Bereichen der Importwirtschaft bestimmend sein. Die Ausrichtung der Vertei- lung des Zollkontingentes auf eine einzige Methode, wie sie der Motionär verlangt, würde jedoch dieser Forderung nicht entsprechen, da sie nicht Rücksicht nimmt auf die verschiede- nen Produktebereiche und Marktordnungen, bei denen aus Gründen der Marktgrösse, der Saisonalität und Verderblich- keit der Produkte eine differenzierte Anwendung der Tarifizie- rung erforderlich ist. Weil der Bundesrat mit dem Anliegen ei- ner verstärkten marktwirtschaftlichen Ausrichtung der Import- wirtschaft einverstanden ist und im Rahmen der Gatt-Lex die verschiedenen möglichen Instrumente auch bereitstellen wird, beantragt er die Umwandlung in ein Postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3293
Motion von Felten UWG. Diskriminierende Werbung Loi contre la concurrence déloyale. Publicité discriminatoire
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994
Die von der Internationalen Handelskammer in Paris erlasse- nen Richtlinien für die Werbepraxis erklären diskriminierende Werbung als unlauter. Der Bundesrat wird beauftragt, das Ge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer entsprechen- den Bestimmung wie folgt zu ergänzen:
Motion SGK-NR (93.424)
1891
Artikel 3 Absatz 2: Als unlauter gilt insbesondere diskriminie- rende Werbung. Die Werbung soll sich jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der Religion enthalten.
Texte de la motion du 17 juin 1994
La Chambre de commerce internationale de Paris a édicté des directives régissant la pratique publicitaire, dans lesquelles elle déclare déloyale toute publicité discriminatoire. Le Conseil fédéral est chargé de compléter comme suit la loi contre la concurrence déloyale:
Article 3 alinéa 2: Est notamment réputée déloyale toute publi- cité discriminatoire. La publicité ne doit contenir aucune discri- mination fondée sur le sexe, la race ou la religion.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Caspar-Hut- ter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Jori, Leemann, Leuenberger Moritz, Rechsteiner, Steiger Hans, Zbinden (15)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994
Die von der Motionärin erwähnte Bestimmung der Internatio- nalen Handelskammer über diskriminierende Werbung ist in der Schweiz von der Kommission für die Lauterkeit in der Wer- bung konkretisiert und als Grundsatz aufgenommen worden. Dieser erklärt Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, in- dem sie die Würde von Frau oder Mann herabsetzt, als unlau- ter. Die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung ist eine von der Werbebranche getragene Stiftung, die sich die Selbstkontrolle der Werbung zum Ziel gesetzt hat. Mitglieder der Kommission sind Vertreterinnen und Vertreter der Werbung, der Konsumentenorganisationen sowie soge- nannte Neutrale (Presse, Lehrer, Pfarrer, Anwälte usw.). Grundlage für die Tätigkeit der Kommission bilden die Interna- tionalen Richtlinien für die Werbepraxis sowie Grundsätze, welche die Kommission erlässt. Bis heute hat die Kommission rund 40 solcher Grundsätze erlassen. Der erwähnte Grund- satz über diskriminierende Werbung ist bis anhin der letzte und datiert vom vergangenen Herbst.
Mit diesem Grundsatz der privaten Kommission liegt in der Schweiz erstmals ein Versuch vor, diskriminierende Werbung normativ zu erfassen. Der Bundesrat erachtet es als opportun, die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Wer- bung zuerst Erfahrungen mit ihrem neuen Grundsatz sam- meln zu lassen, bevor er selbst gesetzgeberisch tätig wird. Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip zu versuchen, die Lö- sung vorerst mit dem Mittel der Selbstkontrolle zu erreichen. Im übrigen ist für Betroffene die Hemmschwelle, an die Kom- mission zu gelangen, geringer als der Gang zum Richter. Das Verfahren vor der Kommission ist form- und kostenlos, und die Kommission kann über die Stiftung direkt auf die Werbeträger Einfluss nehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3312
Motion SGK-NR (93.424) Sicherheit am Arbeitsplatz Motion CSSS-CN (93.424) Sécurité sur le lieu de travail
Wortlaut der Motion vom 19. Mai 1994
Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über die Gesundheitsförderung, den Gesundheitsschutz und die Si- cherheit am Arbeitsplatz zu koordinieren und zusammenzu- fassen. Zudem sind bestehende Lücken zu schliessen.
Texte de la motion du 19 mai 1994
Le Conseil fédéral est prié de coordonner et de regrouper les dispositions concernant la prévention et la protection dans le domaine de la santé ainsi que la sécurité sur le lieu de travail. Il convient en outre de combler les lacunes existantes en la matière.
Schriftliche Begründung
Die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicher- heit am Arbeitsplatz sind heute in zwei verschiedenen Geset- zen geregelt. Bestimmungen betreffend die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten finden sich im Unfall- versicherungsgesetz (UVG), die allgemeine Gesundheitsvor- sorge hingegen im Arbeitsgesetz (ArG). Vor allem bei der all- gemeinen Gesundheitsvorsorge bestehen zudem noch zahl- reiche Lücken. Diese Situation ist unbefriedigend. Die Ab- grenzung dieser Bereiche ist unklar und verhindert eine ganzheitliche Sicht der Problematik. Überdies ergeben sich unnötige Komplikationen in der Durchführung, da die Zustän- digkeit auf verschiedene Organe verteilt ist. Vertreter der be- troffenen Verwaltungsabteilungen sowie externe Experten der Suva, des Konkordats der Krankenkassen und der Stif- tung für Gesundheitsförderung - welche die Kommission für ihre Beratungen beigezogen hatte - bestätigen diese nega- tive Beurteilung.
Nationalrat Werner Carobbio fordert in einer parlamentari- schen Initiative eine Neuordnung aller diesbezüglichen Be- stimmungen in einem neuen Bundesgesetz. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass nicht notwendigerweise ein neues Bundesgesetz die beste Lösung ist. Es muss ebenso geprüft werden, ob nicht eine Koordinierung oder eine Zusammenfas- sung aller relevanten Bestimmungen im einen oder anderen der beiden Gesetze zu einer befriedigenden Lösung führt - mit wesentlich geringerem Aufwand.
Das Problem muss angegangen werden. Die Kommission will dem Bundesrat dabei aber freie Hand lassen, ob er dies durch die Schaffung eines neuen Gesetzes oder durch Koordinie- rung oder Zusammenfassung im Rahmen der bestehenden Gesetze lösen will. Zugleich sollen bei dieser Gelegenheit be- stehende Lücken im Bereich Gesundheitsförderung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz geschlos- sen werden.
Développement par écrit
La protection de la santé des travailleurs et la sécurité sur le lieu de travail sont actuellement régies par deux lois distinctes, à savoir, d'une part, la loi fédérale sur l'assurance-accidents (LAA), qui règle la prévention des maladies d'origine profes- sionnelle et des accidents du travail, et d'autre part, la loi sur le travail (LTr), qui règle les mesures d'hygiène en général et où il subsiste de nombreuses lacunes. Or, cette répartition n'est pas satisfaisante, pour deux raisons: d'abord, la frontière entre l'un et l'autre de ces deux domaines est imprécise, d'où une vue d'ensemble difficile, ensuite, elle complique l'exécution par l'éclatement des compétences qu'elle entraîne. Cette im- pression défavorable de la commission est d'ailleurs partagée par les spécialistes qu'elle a consultés, qu'il s'agisse de fonc- tionnaires des services concernés ou d'experts de la CNA, du
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion von Felten UWG. Diskriminierende Werbung Motion von Felten Loi contre la concurrence déloyale. Publicité discriminatoire
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3293
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1994 - 08:00
Date
Data
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1890-1891
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20 024 557
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