Motion des Ständerates
1727
Le Conseil fédéral est convaincu que ces mesures permettront de mieux appréhender le phénomène des abus et, par consé- quent, de créer ainsi les bases nécessaires permettant d'ap- porter des solutions satisfaisantes à ce problème.
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport Angenommen - Adopté
93.3312
Motion des Ständerates (Delalay) Arbeitslosenversicherung. Förderung von Arbeitsplätzen und Privatinvestitionen
Motion du Conseil des Etats (Delalay) Assurance-chômage. Promotion de l'emploi et des investissements privés
Wortlaut der Motion vom 21. September 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bei den Unternehmen hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen eine positive und dynamische Haltung zu fördern.
Er prüft unter anderem, ob es zweckmässig ist, Unternehmen, die in der Schweiz Arbeitsplätze schaffen, zu ermächtigen, von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern befreite buchmäs- sige Rückstellungen anzulegen. Die Höhe dieser Rückstellun- gen wäre beispielsweise proportional zur Anzahl versicherter Arbeitskräfte und zu den AHV-Beiträgen.
Ein zusätzlicher Reaktivierungseffekt könnte mit der Auflage erzielt werden, diese Rückstellungen innert nützlicher Frist für die direkte Tilgung der neuen, für den Betrieb notwendigen In- vestitionen zu verwenden.
Texte de la motion du 21 septembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé, lors de la révision de la loi sur l'assurance-chômage, de promouvoir une attitude positive et dynamique des entreprises en matière de création d'emplois. Il examinera, entre autres, l'opportunité d'autoriser les entre- prises qui créent des postes de travail en Suisse, à constituer des réserves comptables non soumises aux impôts fédéraux, cantonaux et communaux. Ces réserves seraient, par exem- ple, proportionnelles au nombre de travailleurs nouvellement assurés et aux salaires AVS.
Un effet de relance accru pourrait être obtenu par l'affectation obligatoire de ces réserves, dans un délai raisonnable, à l'amortissement direct de nouveaux investissements néces- saires à l'exploitation.
David Eugen (C, SG) unterbreitet im Namen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Ständerat überwies die Motion am 21. September 1993 mit 15 zu 7 Stimmen. Der Bundesrat, der mit den Zielen der Motion, nicht aber mit dem hierfür vorgeschlagenen Instru- mentarium einverstanden war, hatte beantragt, sie in ein Po- stulat umzuwandeln.
Ohne weitere Diskussion empfiehlt die SGK-NR in ihrem Mit- bericht vom 21. April 1994 der WAK-NR, die Motion als Postu- lat zu überweisen.
Erwägungen der Kommission
An ihrer Sitzung vom 9. Mai 1994 schloss sich die Kommission der Stellungnahme des Bundesrates an: Dem Bund fehlt die verfassungsmässige Grundlage, um die vom Motionär gefor- derten Steuererleichterungen zu gewähren. Diese Steuerer- leichterungen werden davon abhängig gemacht, dass die Kantone analoge Steuererleichterungen gewähren. Von die- ser Möglichkeit ist bis anhin Gebrauch gemacht worden, um die Bildung steuerbefreiter Arbeitsbeschaffungsreserven zu ermöglichen.
Ferner stellt sich die Frage, ob das vorgeschlagene Instru- ment einen Anreiz für gewichtige Neuinvestitionen bilden kann. Die Unternehmen würden wahrscheinlich die steuerbe- freiten Rückstellungen vor allem für bereits vorgesehene Ar- beiten verwenden. Die Voraussetzung, wonach nur die Unter- nehmen, die in der Schweiz Arbeitsplätze schaffen, solche Rückstellungen bilden können, würde eine ausgedehnte Kon- trolle durch die kantonalen Steuerverwaltungen und somit ei- nen beträchtlichen Mehraufwand für die Verwaltungen mit sich bringen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass grosszügig bemessene Ab- schreibungssätze hier eine Alternative zu den vom Motionär verlangten Steuerbefreiungen bilden, weil sie einfach anzu- wenden sind. Sie ermöglichen die Bildung von Reserven und bewirken dadurch einen Steueraufschub. 1978 wurden die Abschreibungssätze für die direkte Bundessteuer um ein Drit- tel erhöht, und in der Folge haben die allermeisten Kantone diese Regelung ebenfalls übernommen.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass sich die vom Motionär vorgeschlagene Lösung nicht im Rahmen des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes, sondern nur im Rahmen der entspre- chenden Steuergesetze umsetzen liesse.
David Eugen (C, SG) présente au nom de la Commission de l'économie et des redevances (CER) le rapport écrit suivant:
Le Conseil des Etats a transmis la motion, le 21 septembre 1993, par 15 voix contre 7. Le Conseil fédéral proposait de la transmettre sous forme de postulat, car s'il est d'accord avec les objectifs exposés par la motion, il diverge quant aux moyens formels à engager.
Sans discussion, elle recommande à la CER-CN, dans son rapport du 21 avril 1994, de transmettre la motion sous forme de postulat.
Considérations de la commission
La commission a siégé le 9 mai 1994. Elle se rallie à l'avis du Conseil fédéral. En effet, la Confédération ne dispose pas d'une base constitutionnelle qui permette d'octroyer des allè- gements fiscaux tels que suggérés par le motionnaire. Ces al- lègements fiscaux dépendent de ce que les cantons peuvent accorder et, jusqu'à maintenant, c'est la solution qui a été rete- nue pour faire bénéficier les réserves de crise d'allègements fiscaux.
On peut en outre se demander si l'instrument préconisé peut dégager des investissements importants. Il est vraisemblable que les entrepreneurs auraient avant tout recours à des réser- ves exemptées d'impôts pour des travaux déjà prévus. La condition selon laquelle seules les entreprises créant des em- plois en Suisse pourraient constituer de telles réserves exige- rait une surveillance importante qui incomberait aux admini- strations fiscales cantonales et représenterait, pour elles, une tâche supplémentaire importante.
Par ailleurs, il est à signaler que des taux d'amortissement gé- néreux constituent une alternative aux exonérations propo- sées, car ils sont simples à appliquer. Ils permettent la consti-
Initiative parlementaire. Chômage de longue durée
1728
5 octobre 1994 N
tution de réserves et entraînent, par là même, un report d'im- pôts. En 1978, les taux d'amortissement ont été augmentés d'un tiers pour l'impôt fédéral direct, et la grande majorité des cantons avaient alors repris cette règlementation.
En dernier lieu, la solution proposée par le motionnaire ne trouve pas sa place dans le cadre de la loi sur l'assurance-chô- mage, mais seulement dans le cadre des lois fiscales corres- pondantes.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion als Postulat zu überweisen.
Proposition de la commission
A l'unanimité, la commission propose de transmettre la mo- tion sous forme de postulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.446
Parlamentarische Initiative (sozialdemokratische Fraktion) Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Dringlicher Bundesbeschluss
Initiative parlementaire (groupe socialiste) Lutte efficace contre le chômage de longue durée. Arrêté fédéral urgent
Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 5. Oktober 1993
Je länger Arbeitslose auf Stellensuche sind, desto kleiner ist ihre Chance, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, und es be- steht die Gefahr, dass sie «ausgesteuert» und zu Fürsorgefäl- len werden. 150 Ausgesteuerte können für eine mittelgrosse Gemeinde eine Belastung bedeuten, die sie in grösste Schwierigkeiten bringt (in diesem Sinn äusserte sich der Vorsteher der öffentlichen Fürsorge der Gemeinde Arbon im «St. Galler Tagblatt» vom 18. September 1993).
Aus der explosionsartigen Zunahme der Arbeitslosigkeit lässt sich erklären, weshalb unsere Strukturen, die zur Bekämpfung dieses Übels geschaffen wurden, in der aktuellen Situation so unzureichend sind. Da man andererseits annimmt, dass die schweizerische Wirtschaft wohl nie mehr eine Arbeitslosen- quote um 1 Prozent haben wird, sollten die geeigneten Mass- nahmen zur Unterstützung der Arbeitslosen getroffen werden. Wir schlagen einen dringlichen Bundesbeschluss mit folgen- dem Wortlaut vor:
Art. 1
Grundsatz
Der Bund fördert die Wiedereingliederung der Langzeitar- beitslosen, namentlich der Ausgesteuerten, ins Erwerbsleben und finanziert geeignete regionale Beratungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme.
Die Kantone regeln die Schaffung von regionalen und kom- munalen Unterstützungszentren für Arbeitslose. Diese Zen- tren sollen vor allem den Bedürfnissen der arbeitslosen Frauen und Jugendlichen sowie der älteren und der ausländi- schen Arbeitslosen entsprechen. Die Kantone beteiligen sich in angemessener Weise an der Finanzierung.
Die Arbeitslosenversicherungskasse übernimmt die Pro- grammkosten der Zentren abzüglich der angemessenen Be- teiligung von Kanton und Gemeinde.
Art. 2
Zugang zu den Unterstützungszentren
Die Unterstützungszentren dienen vornehmlich Arbeitslo- sen, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung haben oder deren Anspruchsberechtigung in kurzer Frist erlischt.
Nach Absprache mit dem Arbeitsamt verpflichten sich die Interessenten, am Programm des Unterstützungszentrums so lange teilzunehmen, bis sie wieder ins Erwerbsleben einge- gliedert werden oder bis sie gemäss Artikel 27 Avig Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse geltend machen können.
Die Interessenten schliessen mit dem Organisator einen entsprechenden Vertrag ab.
Art. 3
Entschädigungen
Teilnehmer, die keinen Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherungskasse haben, werden während der ganzen Dauer des Ausbildungs- oder des Beschäftigungspro- gramms vom Arbeitsamt entschädigt.
Ausgesteuerte Teilnehmer erhalten eine Entschädigung, die ihren bisherigen Taggeldern entspricht.
Teilnehmer, die nach ihrer Lehre keine Arbeit finden oder die gemäss Artikel 14 Avig von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, werden gleich entschädigt wie ausgesteuerte Teil- nehmer.
Die Entschädigungen gelten als versicherter Verdienst im Sinne von Artikel 23 Avig; nach einer Teilnahme von sechs Monaten am Beschäftigungsprogramm berechtigen sie zu Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Arti- kel 8ff. Avig.
Art. 4
Ausbildungsprogramm
Das Ausbildungsprogramm muss es dem Teilnehmer ge- statten, seine berufliche Situation zu beurteilen und seine Po- sition auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu bestimmen.
Es wird der persönlichen Situation des Teilnehmers ange- passt und kann vor oder gleichzeitig mit einem Beschäftigungs- programm (gemeinnützige Arbeit) durchgeführt werden. Art. 5
Beratungsprogramm
Die Beratungsstelle bietet den Stellensuchenden angemes- sene, individuelle und zielgerichtete Hilfe. Sie organisiert zu- dem öffentliche Informationsveranstaltungen.
Art. 6
Beschäftigungsprogramm «Gemeinnützige Arbeit»
Das Beschäftigungsprogramm «Gemeinnützige Arbeit» dauert mindestens sechs Monate. Es gestattet den Teilneh- mern, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und nötigenfalls eine Umschulung oder eine zusätzliche Ausbildung zu absol- vieren.
Die Unterstützungszentren schaffen für Arbeitslose ein Netz von Arbeitsplätzen in öffentlichen Institutionen oder in Projek- ten im Dienste der Gemeinschaft. Art. 7
Organisation
Nach Richtlinien des Bundes und des Kantons schafft die Gemeinde entweder ein Unterstützungszentrum mit der Be- zeichnung «Gemeindeunterstützungszentrum für Arbeits- lose» oder, in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, ein «Regionales Unterstützungszentrum für Arbeitslose».
Die Verantwortlichen eines Unterstützungszentrums beru- fen mehrmals jährlich einen «Supervisionsrat» ein, dessen Mit- glieder den lokalen oder regionalen Kreisen der Wirtschafts- förderung, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberorganisa- tionen sowie der Erwachsenenbildung angehören.
Die Unterstützungszentren sind bestrebt, unter einem Dach alle für die Arbeitslosen wichtigen Dienstleistungen zu verei- nen: Beratung, Ausbildung sowie Organisation von Kursen und gemeinnützigen Arbeiten.
Die Gemeinde unterbreitet ihr Projekt vor dessen Ausfüh- rung dem zuständigen kantonalen Amt; gleichzeitig legt sie das Budget für den Betrieb des Unterstützungszentrums, für die Durchführung der Programme und für die Entschädigung der Teilnehmer nach Artikel 3 vor.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Ständerates (Delalay) Arbeitslosenversicherung. Förderung von Arbeitsplätzen und Privatinvestitionen
Motion du Conseil des Etats (Delalay) Assurance-chômage. Promotion de l'emploi et des investissements privés
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3312
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1994 - 08:40
Date
Data
Seite
1727-1728
Page
Pagina
Ref. No
20 024 510
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.