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Bundesgesetz über Erfindungspatente
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.041
Unwetterschäden 1993 in den Kantonen Wallis und Tessin. Bundeshilfe Dégâts causés par les intempéries 1993 dans les cantons du Valais et du Tessin. Participation financière de la Confédération
Dringlichkeitsklausel - Clause d'urgence
Siehe Seite 664 hiervor - Voir page 664 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 1994 Décision du Conseil national du 16 juin 1994
Abstimmung - Vote Für Annahme der Dringlichkeitsklausel 37 Stimmen (Einstimmigkeit)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht La majorité qualifiée est acquise
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.410
Parlamentarische Initiative (WAK-NR)
Bundesbeschluss über die Fortführung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1978 über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen
Initiative parlementaire (CER-CN)
Arrêté fédéral concernant la reconduction de l'arrêté fédéral du 6 octobre 1978 instituant une aide financière en faveur des régions dont l'économie est menacée
Dringlichkeitsklausel - Clause d'urgence
Siehe Seite 623 hiervor - Voir page 623 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 1994 Décision du Conseil national du 16 juin 1994
Abstimmung - Vote Für Annahme der Dringlichkeitsklausel Dagegen
28 Stimmen 4 Stimmen
Das qualifizierte Mehr ist erreicht La majorité qualifiée est acquise
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.061
Bundesgesetz über Erfindungspatente. Änderung Loi sur les brevets d'invention. Révision
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 18. August 1993 (BBI III 706) Message, projets de loi et d'arrêté du 18 août 1993 (FF III 666)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Die Vorlage über die Er- findungspatente wurde der Kommission für Wissenschaft, Bil- dung und Kultur zugewiesen. Ich referiere im Auftrag der Kom- mission. Wenn Sie die Fahne betrachten, erkennen Sie, dass die Kom- mission dem Bundesrat in allen Teilen folgt. Es liegen keine Minderheitsanträge vor, so dass ich mich in der Detailbera- tung darauf beschränken kann, die wenigen Änderungsan- träge der Kommission kurz zu kommentieren.
Loi sur les brevets d'invention
736
E
16 juin 1994
Worum geht es in dieser Vorlage? Der Revisionsentwurf lässt sich in zwei Bereiche gliedern. Zunächst sollen ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel eingeführt werden. Dazu die- nen die neuen Artikel 140a bis 140m sowie die Artikel 146 und 147. Der zweite Bereich umfasst eine Reihe von weitgehend unbestrittenen Vorschlägen, die bereits im Jahre 1989 Gegen- stand einer Revisionsvorlage waren, deren Behandlung je- doch 1991 vom Parlament - zusammen mit derjenigen der Vorschläge zur Schutzverbesserung für biotechnologische Er- findungen - sistiert wurde. Die Vorschläge betreffend die bio- technologischen Erfindungen sind aber nicht Gegenstand der heutigen Vorlage.
Die Vorlage ist vom Bundesrat in das Programm der marktwirt- schaftlichen Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft auf- genommen worden. Sie dient dazu, Benachteiligungen der schweizerischen Industrie gegenüber der ausländischen Kon- kurrenz zu beseitigen und eine Anpassung an die Situation im übrigen Europa herbeizuführen.
Zum ersten Bereich, den ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel: In den letzten Jahren sind die Anforderungen an die Zulassung eines Arzneimittels zum Markt zunehmend strenger geworden, wogegen sich selbstverständlich nichts einwenden lässt, im Gegenteil. Die mit dieser Entwicklung be- wirkte längere Zulassungsdauer hat aber eine unliebsame Folge: Neue Wirkstoffe, welche in einem Arzneimittel Verwen- dung finden könnten, werden aus patentrechtlichen sowie aus Konkurrenzgründen sehr früh zum Patent angemeldet Bis zur Marktzulassung vergehen dann noch, nach heutigen Schät- zungen, zwischen neun und zwölf Jahre. Die Patentdauer von zwanzig Jahren beginnt jedoch in der Schweiz wie auch im üb- rigen Europa mit der Patentanmeldung. Die lange Zulas- sungsdauer hat also eine erhebliche Verkürzung der Patent- laufzeit zur Folge, das heisst der Zeit, in welcher ein sich auf dem Markt befindliches Arzneimittel durch ein Patent ge- schützt ist. Heute beträgt sie nur noch acht bis elf Jahre.
Die Schlechterstellung der Arzneimittel gegenüber anderen Erzeugnissen, welche nicht zulassungspflichtig sind und grundsätzlich von der ganzen Patentdauer profitieren können, hat die Europäische Union zum Handeln veranlasst. Seit Be- ginn des letzten Jahres werden dort für Arzneimittel soge- nannte ergänzende Schutzzertifikate erteilt, mit denen, wenig- stens zum Teil, die verlorengegangene Zeit kompensiert wird. In den USA und Japan sind Regelungen mit der gleichen Ziel- setzung schon seit längerer Zeit in Kraft.
Bei dieser Sachlage kann die Schweiz nicht abseits stehen. Über die Aufhebung der Diskriminierung eines wichtigen Indu- striezweiges und die Leistung eines Beitrages an den For- schungsstandort Schweiz hinaus geht es darum, die schwei- zerische Industrie im eigenen Land mit der Industrie im uns umgebenden Ausland gleichzustellen.
Die vorgesehene Änderung lehnt sich eng an die in der EU ge- troffene Lösung an. Dafür spricht das Streben nach europa- kompatiblen Regelungen und das Interesse der Anmelder nach möglichst einheitlichen Lösungen. Somit wird auch für die Schweiz die Einführung von ergänzenden Schutzzertifika- ten vorgeschlagen, welche sich unmittelbar an den Ablauf der Patentdauer anschliessen und dieselben Wirkungen wie das Patent haben. Sie sollen die gesamte effektive Schutzdauer auf fünfzehn Jahre anheben, für sich allein genommen jedoch auf höchstens fünf Jahre.
In der Vernehmlassung ist die Einführung von Schutzzertifika- ten für Arzneimittel auf weitgehende Zustimmung gestossen. Hie und da, unter anderem von der Sozialdemokratischen und der Grünen Partei wurde allerdings die Frage nach den Aus- wirkungen auf die Arzneimittelpreise gestellt. Mit dem Bundes- rat stuft auch unsere Kommission diese Auswirkungen als ge- ring ein. Einerseits geht es nicht um Tausende von Arzneimit- teln, die in den Genuss von Schutzzertifikaten gelangen wer- den, sondern um ein paar Dutzend. Andererseits führt die Ein- führung der Zertifikate nicht zu einer Erhöhung der Preise der von diesen Zertifikaten profitierenden Originalpräparate, son- dern wirkt sich auf die Arzneimittelpreise dadurch aus, dass die billigeren Analogpräparate, die sogenannten Generika, später auf den Markt gelangen. Wegen der geringen Zahl von zu erwartenden Zertifikaten und des kleinen schweizerischen
Marktes für Analogpräparate, etwa 3 bis 4 Prozent des ge- samten Arzneimittelmarktes, dürften diese Einsparungsverlu- ste jedoch gering sein.
Im Zusammenhang mit der Einführung von Schutzzertifikaten wird das Parlament ersucht, eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zu genehmigen. Dabei han- delt es sich um die Einführung einer reinen Ermächtigungs- norm, welche jeden Zweifel an der Vereinbarkeit der Zertifi- katslösung mit dem EPÜ beseitigt.
Zum zweiten Bereich der Revisionsvorlage: Im Jahre 1991 haben die eidgenössischen Räte die Behandlung einer Vor- lage zur Änderung des Patentgesetzes sistiert. Grund dafür waren die Diskussionen, welche in bezug auf die Bestimmun- gen über die Schutzverbesserung für biotechnologische Er- findungen entbrannt waren. Jene Vorlage enthielt aber nebst diesen umstrittenen Bestimmungen auch andere Vor- schläge, die kaum zu Diskussionen Anlass gaben, jedoch ebenfalls von der Sistierung betroffen wurden. Sie haben un- ter anderem den Zweck, die Benachteiligungen der schwei- zerischen Industrie gegenüber der ausländischen Konkur- renz bzw. der kleineren und mittleren Unternehmen gegen- über den Grossunternehmen aufzuheben. Sie haben daher ebenfalls ihren Platz im Programm der marktwirtschaftlichen Erneuerung gefunden.
Wie bereits in der Vernehmlassung zur früheren Vorlage sind auch jetzt diese Punkte auf breite Zustimmung gestossen. Was den Bereich der biotechnologischen Erfindungen anbe- langt, so teilt die Kommission den Standpunkt des Bundesra- tes, dass es nicht opportun ist, diese Punkte in diese Vorlage aufzunehmen. Mit der Ausklammerung der biotechnologi- schen Erfindungen einerseits und der weitgehenden Auf- nahme der übrigen Punkte andererseits verliert die sistierte Vorlage von 1991 ihren Inhalt. Sie kann deswegen abgeschrie- ben werden, was auch beantragt wird.
Abschliessend möchte ich dem Direktor des Bundesamtes für geistiges Eigentum, Herrn Grossenbacher, und seinem Stell- vertreter, Herrn Messerli, herzlich danken. Sie haben uns be- stens - fachkundig und überzeugend - durch die Vorlage ge- führt.
Meier Josi (C, LU): Ich möchte die Eintretensdebatte für drei Hinweise allgemeiner Art benutzen:
Ein Hinweis gilt unserer Beratungspraxis: Wir haben das System der ständigen Kommissionen mit dem Ziel einge- führt, Kenntnisse in bestimmten Bereichen bei den Kommis- sionen zu bündeln und zu vertiefen. Wir wollten damit die In- formationsvorsprünge der Verwaltung etwas ausgleichen. Deshalb bringe ich hier den Wunsch an, zukünftig seien alle Vorlagen aus dem Immaterialgüterrecht mit Blick auf den ge- meinsamen Nenner prioritär der Kommission für Rechtsfra- gen zuzuteilen. Es ist ja hier immer auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuständig. Das sichert eine einheitliche Sicht für die verschiedenen Teilgebiete wie Pa- tentrecht, Markenschutz- und Urheberrecht, Modellschutz, vielleicht auch beim unlauteren Wettbewerb und ähnlichen Vorlagen. Nichts würde selbstverständlich den Mitberichten aus anderen Kommissionen im Wege stehen; diese Vorlage ging ja sicher wegen der Gentechnologie an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK). Sie käme gerade bei solchen Themen für Mitberichte in erster Linie in Frage. Ich vermute übrigens, dass diese Kommission selbst - Herr Iten Andreas hat gerade von den Fachkenntnis- sen der Verwaltung gesprochen - manchmal den Eindruck hatte, Patentfragen seien nicht ihre Spezialität
Die Vorlage zeigt beispielhaft, dass es je länger, je mehr Rechtsgebiete gibt, bei denen wir kein Inseldasein führen können. Wir können Fragen dieser Art nicht im Alleingang lö- sen. Das wird sich sicher auch wieder bei den Gatt-Vorlagen zeigen, wo über Zwangslizenzen zu beraten sein wird. Tech- nische Regeln halten sich nun einmal nicht an Landesgren- zen, und obwohl Erfindungen auf geistigen Anstrengungen beruhen, haben sie Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Bereich.
Wenn wir unsere forschende Industrie nicht ins Hintertreffen manövrieren lassen wollen - der Kommissionspräsident hat
Bundesgesetz über Erfindungspatente
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das sehr stark unterstrichen - und wenn auch kein höheres In- teresse entgegensteht, dann müssen wir ihr die gleichen Schutzrechte einräumen, von denen die Konkurrenz jenseits der Grenze profitieren kann.
Einmal mehr - das war der Sinn dieser zweiten Bemerkung - reduziert sich unsere Freiheit auf den autonomen Nachvoll- zug. Wir müssten uns das je länger, je mehr bewusst machen. In der Sache selbst hat die WBK, besonders mit Bezug auf die zusätzlichen Schutzzertifikate, zu Recht die Vorschläge der Verwaltung übernommen. Die Arzneimittel selbst sind ja nicht gesetzlich geschützt, sondern nur die Wirkstoffe. Ich möchte daher die Frage stellen, ob wohl der Kurztitel zum 7. Abschnitt nicht noch sprachlich angepasst werden müsste. Das könnte die Redaktionskommission besorgen.
Das Patentgesetz gibt den Erfindern gemäss den Artikeln 8 und 14 ein Ausschliesslichkeitsrecht von 20 Jahren ab Patent- anmeldung. Das Monopol sollte nicht nur für höhere Aufwen- dungen entschädigen, sondern auch zu neuer Forschung an- reizen. Weil nun aber im Bereich der Pharmawirkstoffe noch die zusätzliche Hürde der Zulassung von Medikamenten durch die Gesundheitsbehörden zu überwinden ist, verliert der Erfinder jeweilen die Früchte des entsprechenden Mono- pols zufolge der langen Wartezeit. Das bewirkt höhere Preise. Die zusätzliche Schutzfrist gibt umgekehrt längere Abschrei- bungsmöglichkeiten. Man ist also gegen die parasitäre Aus- nützung des Monopols während der verlängerten Schutz- dauer geschützt. Das sollte zu billigeren Preisen führen.
Obwohl nun eigentlich die Preisgestaltung gar nicht Gegen- stand dieser Debatte ist, möchte ich doch die Gelegenheit zu einem Appell an unsere Pharmaindustrie benutzen: Sie möge in der Zukunft in ihren Mischrechnungen die Bedürfnisse der leidenden Menschen und die begrenzte Leistungsfähigkeit der Krankenkassen noch stärker als bisher einbeziehen. Es sollte nicht vorkommen, dass, wie kürzlich bei einem Asthma- mittel, das Auftauchen eines teureren ausländischen Konkur- renzproduktes zu Aufschlagforderungen von über 100 Pro- zent auf einmal führt. Man müsste sich überlegen, ob der Marktvorsprung und der eigene, günstigere Preis nicht auch Chancen zu mehr Umsatz und dadurch mehr Gewinn und mehr Revitalisierung brächten, bei gleichzeitigem Spareffekt für die Gesundheitskosten.
Ich bin im übrigen für Eintreten und Zustimmung zur Vorlage, besonders auch zu den Bestimmungen über den Verzicht der Vorprüfungen und die erleichterte Wiedergutmachung von Fristversäumnissen, und dementsprechend selbstverständ- lich für die Abschreibung der alten Vorlage.
Koller Arnold, Bundesrat: Diese Vorlage gehört in den Bereich der Massnahmen zur Erneuerung der schweizerischen Wirt- schaft, wie sie Ihnen der Bundesrat nach dem Nein zum EWR- Abkommen angekündigt hat. Wir möchten mit dieser Vorlage Benachteiligungen der schweizerischen Industrie gegenüber der ausländischen Konkurrenz beseitigen. Das gilt einmal für die Einführung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Arznei- mittel. Solche sind seit über einem Jahr in der Europäischen Union eingeführt und seit noch viel längerer Zeit bereits in den USA und Japan. Es gilt aber auch für die weiteren Revisions- punkte, die zusammen mit den Vorschlägen für die Schutzver- besserung biotechnologischer Erfindungen bereits Gegen- stand einer Revisionsvorlage waren, die aber 1991 vom Parla- ment wegen der Bestimmungen über die biotechnologischen Erfindungen sistiert worden ist.
Diese Punkte werden nun, soweit sie nicht die biotechnologi- schen Erfindungen betreffen und damals unbestritten waren, hier wieder aufgenommen. Die Vorlage ist schon in der Ver- nehmlassung und nun auch in Ihrer Kommission und hier im Rat gut aufgenommen worden. Das ist angesichts des geschil- derten Anliegens nicht weiter erstaunlich. Die einzigen Beden- ken wurden in bezug auf eine Frage geltend gemacht, welche gar nicht direkt hier zu regeln ist, nämlich die Frage nach den Auswirkungen auf die Arzneimittelpreise. Der Bundesrat stuft jedoch diese Auswirkungen, die naturgemäss nicht in Ziffern genau ausgewiesen werden können, als gering ein. Die Aus- wirkungen auf die Arzneimittelpreise ergeben sich nicht durch irgendwelche Preiserhöhungen, sondern höchstens durch
Einsparungsverluste, die dadurch verursacht werden, dass die billigeren Analogprodukte, die nicht geschützten Gene- rika, entsprechend später auf den Markt kommen, nämlich maximal fünf Jahre später wegen dieser zusätzlichen Schutz- zertifikate. Wegen der geringen Anzahl der in Betracht fallen- den Schutzzertifikate und auch wegen des kleinen schweizeri- schen Marktes für solche Generika - sie machen nur etwa 3 bis 4 Prozent des schweizerischen Arzneimittelmarktes aus - dürften daher die Auswirkungen in der Grössenordnung von schätzungsweise höchstens 10 Millionen Franken liegen. Wir hoffen demgegenüber, mit dieser Vorlage den Wirtschafts- standort Schweiz wirklich zu stärken und zu festigen, indem wir die genannten Benachteiligungen gegenüber der auslän- dischen Konkurrenz beseitigen können.
Zum Bereich biotechnologische Erfindungen: Sie sind nicht mehr Gegenstand dieser Vorlage. Aber ich möchte festgehal- ten haben, dass der Bundesrat anlässlich einer Aussprache im Juni 1993 aufgrund eines Berichtes über Biotechnologie und Patentrecht ausdrücklich festgehalten hat, dass auf dem Ge- biete der biotechnologischen Erfindungen zunächst auf inter- nationaler, insbesondere auf europäischer Ebene Lösungen anzustreben sind. Wie Frau Meier Josi zu Recht gesagt hat, sind hier nationale Alleingänge schlicht nicht mehr denkbar. Ich darf aber ausdrücklich festhalten, dass es sich im Rahmen der Uruguay-Runde des Gatt im Bereich des geistigen Eigen- tums bei der sogenannten Trips-Vorlage nicht um solche Neuerungen handelt. Im hier interessierenden Bereich wur- den dort nur Minimalerfordernisse festgehalten, die bei uns keinerlei Gesetzesänderung nötig machen.
Im übrigen erinnere ich Sie daran, dass im Herbst letzten Jah- res eine Volksinitiative zu diesem Thema eingereicht worden ist, welche die Erteilung von Patenten für gentechnisch verän- derte Pflanzen und Tiere sowie für die dabei angewandten Ver- fahren verbieten möchte. Auch aus diesem Grund wäre es nicht opportun, diesen Problembereich in dieser Revision zu behandeln.
Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die unbe- strittenen Punkte aus der Vorlage von 1991 hier aufzunehmen, währenddem alle anderen Punkte abgeschrieben werden können: Diese Punkte über die biotechnologischen Erfindun- gen sollen Ihnen später mit einer umfassenderen Vorlage neu präsentiert werden.
In diesem Sinne danke ich Ihnen für die gute Aufnahme und bitte Sie um Eintreten.
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Vielleicht noch eine Be- merkung zu den Anregungen von Frau Meier Josi betreffend Zuweisung der Vorlagen. Es ist an sich ja nicht Aufgabe der Kommission, dazu Stellung zu nehmen, sondern es ist Auf- gabe des Büros. Ich nehme an, das Anliegen wird nicht über- hört werden.
Was die redaktionelle Problematik anbelangt, hat die vorbera- tende Kommission im wesentlichen keine Änderungen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen vorgenom- men. Die redaktionelle Überarbeitung ist Aufgabe der parla- mentarischen Redaktionskommission. Ich nehme an, dass Ihre Anregung dort aufgenommen wird.
Zum Erlasstitel, zum Ersatz von Ausdrücken: Der Bundesrat hat neben einer geringfügigen redaktionellen Änderung des deutschen Textes - «Bundesgesetz über die Erfindungs- patente» statt «Bundesgesetz betreffend die Erfindungspa- tente» - beantragt, den Erlasstitel an die Einführung der er- gänzenden Schutzzertifikate anzupassen. Die Kommission hat hingegen gefunden, dass eine solche Anpassung nicht nötig und ein «schlanker» Erlasstitel vorzuziehen sei. Hinge- gen soll mit der Änderung des Gesetzes der Erlasstitel mit dem Kurztitel «Patentgesetz» sowie mit der Abkürzung, wie Sie sie auf der Fahne finden, ergänzt werden, wie das bei neueren Erlassen üblich ist Beide Bezeichnungen haben sich eingebürgert.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
E 16 juin 1994
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Loi sur les brevets d'invention
Detailberatung - Discussion par articles
A. Bundesgesetz über die Erfindungspatente A. Loi fédérale sur les brevets d'invention
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Titel Antrag der Kommission Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)
Titre Proposition de la commission Loi fédérale sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI)
Angenommen - Adopté
Ersatz von Ausdrücken Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Remplacement d'expressions Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 7b Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 7b introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral (la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 16 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Abs. 1 Streichen Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 16 al. 1, 2 Proposition de la commission Al. 1 Biffer Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Mit dem neuen Ab- satz 1 von Artikel 16, welcher völkerrechtliche Verträge vorbe- hält, will der Bundesrat vorab den Grundsatz des Primats des Völkerrechts in Erinnerung rufen. Die Kommission ist hinge- gen der Auffassung, dass dieser Grundsatz selbstverständlich ist und ohnehin gilt Die Festschreibung im Gesetz könnte zu unerwünschten Umkehrschlüssen in jenen Fällen führen, wo ein Gesetz den Vorbehalt nicht ausdrücklich vorsieht.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission die Streichung des vorgeschlagenen neuen Absatzes. Damit ent- fällt auch die Unterteilung des Artikels 16 in zwei Absätze, und die geltende Bestimmung bleibt unverändert.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 1, 1ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 17 al. 1, 1ter Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Koller Arnold, Bundesrat: Erlauben Sie mir, noch eine Klar- stellung zu diesem Artikel 17 Absatz 1ter vorzutragen, um all- fälligen Missverständnissen vorzubeugen.
Wie in der Botschaft ausgeführt, soll das bisher nur im interna- tionalen Verhältnis geltende Prioritätsrecht nun auch in den nationalen Bereich eingeführt werden. Es handelt sich um die sogenannte innere Priorität. Die innere Priorität erlaubt es, auf- grund von schweizerischen Patentanmeldungen binnen 12 Monaten das Prioritätsrecht für ebenfalls schweizerische Patentanmeldungen betreffend die gleiche Erfindung zu be- anspruchen. Die Wirkung des Prioritätsrechts besteht darin, dass den späteren Anmeldungen keine Tatsachen entgegen- gehalten werden können, die in diesen 12 Monaten eingetre- ten sind, wie zum Beispiel die Veröffentlichung der Erfindung oder die Patentanmeldung durch einen Dritten.
Dabei soll für die innere Priorität die Regelung des bereits bis- her im internationalen Verhältnis geltenden Prioritätsrechts gemäss der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums entsprechend gelten.
Wie wir die Unionspriorität im internationalen Verhältnis schon kennen, soll nun diese innere Priorität im Bereich rein schwei- zerischer Anmeldungen gelten. Das heisst, dass die Prioritäts- frist 12 Monate beträgt. Das heisst aber insbesondere auch, dass das Prioritätsrecht nicht nur aus einer einzigen Erstan- meldung und nur für eine einzige Nachanmeldung bean- sprucht werden kann. Vielmehr gilt, gleich wie bei der Unions- priorität, dass die innere Priorität aufgrund einer ersten schwei- zerischen Anmeldung nicht nur für eine, sondern auch für mehrere schweizerische Nachanmeldungen betreffend die gleiche Erfindung beansprucht werden kann, sofern sie innert 12 Monaten seit der Erstanmeldung erfolgen. Umgekehrt kann die innere Priorität nicht nur aus einer, sondern auch aus mehreren früheren Anmeldungen für eine einzige zweite An- meldung beansprucht werden, die den Inhalt der früheren An- meldungen vereinigt und zusammenfasst, sofern diese zweite Anmeldung innert 12 Monaten seit den früheren Anmeldun- gen erfolgt. Diese Möglichkeit ergibt sich übrigens auch aus Artikel 42 der Patentverordnung. Ich wollte das zuhanden der Materialien zur Vermeidung von Missverständnissen noch festgehalten haben.
Angenommen - Adopté
Art. 20a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 46a Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4
... i. Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung der Bundesrat die Weiterbehand- lung ausschliesst
Art. 46a Proposition de la commission Al. 1-3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
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Patentgesetz Änderung
AI. 4
i. Tout autre délai fixé par ordonnance lorsque le Conseil fédé- ral exclut la poursuite de la procédure en cas d'inobservation dudit délai.
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Zu Absatz 4 Buchsta- be i: Die Kommission schlägt eine Änderung vor. Dabei han- delt es sich um die Ermächtigung des Bundesrates, weitere Fristen von der Weiterbehandlung auszuschliessen; dabei geht es - wie in der Botschaft erwähnt - um Fristen auf Verord- nungsstufe. Dies soll im Gesetz klargestellt werden. Das ist der Inhalt dieser Änderung.
Angenommen - Adopté
Gliederungstitel vor Art. 47; Art. 47 Randtitel; 48 Randtitel, Abs. 1; 81 Abs. 1; Gliederungstitel vor Art. 87; 87 Randtitel, Abs. 2; 113 Abs. 2; 119; 131 Abs. 1; Gliederungstitel vor Art. 134; 134; 138; Gliederungstitel nach Art. 140; 140a-140f Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre precedant l'art. 47; art. 47 titre marginal; 48 titre mar- ginal, al. 1; 81 al. 1; titre précedant l'art. 87; 87 titre margi- nal, al. 2; 113 al. 2; 119; 131 al. 1; titre précedant l'art. 134; 134; 138; titre suivant l'art. 140; 140a-140f
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 140g Antrag der Kommission .... durch Eintragung desselben ins Patentregister.
Art. 140g Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral (la modification ne concerne que le texte allemand)
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Nur eine redaktionelle Änderung: Wie das Patent wird auch das Schutzzertifikat durch Registereintrag erteilt. Vorgesehen ist die Eintragung auf dem Blatt des Grundpatents, d. h. des Patents, das Grund- lage des Zertifikats ist. Die Kommission nimmt hier mit Einfü- gen des Wortes «desselben» eine Klarstellung vor.
Angenommen - Adopté
Art. 140h-140m; 143 Abs. 4; 146; 147; Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 140h-140m; 143 al. 4; 146; 147; ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Bundesbeschluss über die Änderung von Artikel 63 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente B. Arrêté fédéral concernant la révision de l'article 63 de la Convention sur la délivrance de brevets européens
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Mit der Vorlage des Bundesrates wird unser Rat ersucht, eine Änderung des Euro- päischen Patentübereinkommens (EPÜ) zu genehmigen und den Bundesrat zur Ratifikation zu ermächtigen. Die Änderung
tritt zwei Jahre nach der Ratifikation durch 9 Vertragsstaaten oder drei Monate nach der Ratifikation durch alle 17 Vertrags- staaten in Kraft, falls dieser Zeitpunkt der frühere ist. Bisher ha- ben 6 Vertragsstaaten ratifiziert.
Die Änderung betrifft Artikel 63 EPÜ über die Laufzeit des euro- päischen Patents und steht im Zusammenhang mit der Einfüh- rung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel. Solche Zertifikate sollen nicht nur aufgrund von nationalen, sondern auch aufgrund von europäischen Patenten erteilt werden. Der bisherige Artikel 63 EPÜ sieht für das europäische Patent eine Laufzeit von 20 Jahren vor, welche nur im Kriegsfall oder in ei- ner ähnlichen Krisenlage verlängert werden kann. Im Lichte dieser Bestimmung wurden verschiedentlich Bedenken be- züglich der Vereinbarkeit der Zertifikatlösung mit dem EPÜ ge- äussert, da das Zertifikat, obwohl als eigenständiger Schutzti- tel ausgestaltet, im Ergebnis die Patentlaufzeit verlängert. Die Änderung von Artikel 63 EPÜ dient der Beseitigung jeglicher Zweifel in dieser Richtung.
Ich verzichte auf die Kommentierung der Änderungen in Arti- kel 63 EPÜ. Sie sind in der Botschaft des Bundesrates kom- mentiert.
Ich bitte um Zustimmung zum Beschlussentwurf B.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.051
Patentgesetz. Änderung Loi sur les brevets. Révision
Fortsetzung - Suite
Siehe Jahrgang 1991, Seite 890 - Voir année 1991, page 890
Antrag des Bundesrates Abschreiben der Vorlage Proposition du Conseil fédéral Classer le projet Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
46-S
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Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.061
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
735-739
Page
Pagina
Ref. No
20 024 363
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