Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
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E 30 mai 1994
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Waren, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision hergestellt wurden und die den bisherigen, nicht aber den neuen Bestimmungen entspre- chen, dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Teilrevision gewerbsmässig in Verkehr gebracht wer- den. Solche Waren müssen innert Jahresfrist an die neuen Be- stimmungen angepasst werden, und das betrifft vor allem Wa- ren, die noch aus Gold mit einem Feingehalt von 375 Tausend- steln hergestellt wurden und die noch den alten Vorschriften entsprechen.
Alte Waren, die nicht mehr den Vorschriften entsprechen, dür- fen auch nach einem Jahr weiterhin zu privaten Zwecken ver- schenkt, aber nicht gewerbsmässig weiterverkauft werden.
Angenommen - Adopté
Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.045
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 775 - Voir année 1993, page 775 Beschluss des Nationalrates vom 3. März 1994 Décision du Conseil national du 3 mars 1994
Art. 4 Abs. 1 Bst. a2, c Antrag der Kommission Bst. a2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Bst. C Festhalten
Art. 4 al. 1 let. a2, c Proposition de la commission Let. a2 Adhérer à la décision du Conseil national Let. c Maintenir
Bst. a2-Let. a2
Loretan Willy (R, AG), Berichterstatter: Eine kurze Vorbemer- kung: Der Nationalrat hat als Zweitrat in der Frühjahrssession 1994 den «Genfer Beschlüssen» des Ständerates vom 7. Ok- tober 1993 weitgehend zugestimmt und damit auch dem in Ar- tikel 4 von unserem Rat beschlossenen sogenannten Quan- tensprung, der besagt: Für die Gruppe der Behinderten, die eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, ent- fällt neuerdings das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit. Die Befreiung erfolgt nunmehr allein aus Gründen der Gerechtigkeit, ohne dass sozialpolitische oder materielle Kri- terien in Betracht gezogen werden, wie es eben sonst beim Mi- litärpflichtersatz die Regel ist
Der Nationalrat hat in Artikel 4 die erste Differenz geschaffen, indem er in Absatz 1 - Stichwort «Befreiung von der Ersatz- pflicht» -, ausgehend vom seinerzeitigen abgelehnten Antrag Plattner, der eine zusätzliche Gebrechensliste für weitere Be- freiungen forderte, für einen neuen Buchstaben a2 votiert hat. Er kam zu einer neuen Formulierung, welche auf die Erstel- lung einer Gebrechensliste verzichtet.
Die nationalrätliche Version sieht nunmehr die Befreiung für Personen mit erheblicher Behinderung, jedoch ohne Anrecht auf eine Hilflosenentschädigung vor, die aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllen. Diese Ausdehnung oder «Abrundung», wie es der Antragsteller, Nationalrat Suter, nannte, fügt sich ins Konzept des Ständerates ein.
Dieses Konzept, welches von demjenigen der bundesrätli- chen Botschaft sowohl in quantitativer als vor allem auch in qualitativer Hinsicht abweicht, befreit denjenigen vom Militär- pflichtersatz, der wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und eine Rente oder eine Hilflosenent- schädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht.
Das sagt Buchstabe a1 in Artikel 4 Absatz 1. Neu kommt nun nach der Fassung des Nationalrates die Befreiung ohne das Vorliegen der Voraussetzung der Hilflosenentschädigung hinzu, sofern eben ein einzelnes Kriterium für die Hilflosigkeit gemäss Invalidenversicherungsgesetz erfüllt ist. Ich verzichte darauf, Ihnen zu sagen, wie die sechs Kriterien, welche Hilflo- sigkeit begründen, lauten.
Es gibt nun eine kleine Minderzahl von Behinderten, auf wel- che nur eines dieser sechs Kriterien zutrifft; zwei braucht es ja, um die Hilflosenentschädigung zu erhalten. Eine solche Aus- nahme - nur ein Kriterium trifft zu - bilden z. B. die Gehörlo- sen. Sie können nicht ohne grosse Schwierigkeiten mit der Umwelt in Kontakt treten, erhalten aber keine Hilflosenent- schädigung. Will man nun diese Ausdehnung des Nationalra- tes, über die Lösung des Ständerates hinaus, so ist die Formu- lierung gestützt auf den Antrag Suter der seinerzeitigen Ver- sion von Kollege Plattner vorzuziehen, da eben hier die Gebre- chensliste zu dauernden Auseinandersetzungen Anlass ge- ben würde.
Von seiten des Bundesrates wurden zwar in der nationalrätli- che Debatte und in der Kommission des Nationalrates Beden- ken in bezug auf die Praktikabilität dieser Lösung geäussert. Diesen Bedenken wurde vom Antragsteller Suter die Überle- gung entgegengesetzt, dass die Behinderten im Veranla- gungsverfahren für den Pflichtersatz die Befreiung selber gel- tend machen müssten. Es gibt also keine Berücksichtigung von Amtes wegen und damit keinen zusätzlichen, aufwendi- gen Abklärungapparat.
Fazit: Je ausgeklügelter eine Gesetzgebung ist, desto kompli- zierter ist ihr Vollzug, und desto mehr bleiben bzw. entstehen zusätzlich kleinere und grössere Ungerechtigkeiten, denn der- jenige, der zum Beispiel wegen längerer Krankheit einmal oder mehrere Male seinen Militärdienst nicht leisten kann, fin-
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Standesinitiative Jura
det wohl leicht eine Begründung, weshalb auch er befreit wer- den könnte und lieber nicht bezahlen möchte.
Nachdem nun aber der Nationalrat der Abrundung unseres Konzeptes mit klarer Mehrheit zum Erfolg verholfen hat und diese Abrundung keine bedeutende mengenmässige Aus- dehnung der Befreiungen mit sich bringt, beantragt Ihre Kom- mission mehrheitlich Zustimmung zum Beschluss des Natio- nalrates.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich habe keine Einwendungen. Das Gesetz ist zwar nicht gerechter geworden, aber dafür komplizierter, und das ist ja auch etwas. (Heiterkeit)
Angenommen - Adopté
Bst. c -Let. c
Loretan Willy (R, AG), Berichterstatter: Um die Ausuferungen von Unebenheiten und Komplizierungen im Apparat nun doch nicht bis zum Exzess zu treiben, beantragt Ihnen die Kommis- sion Ihres Rates, bei der zweiten Differenz dem Nationalrat nicht zu folgen und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c an unse- rer Version festzuhalten; hier will nämlich der Nationalrat den Ersatzbefreiungsgrund gestützt auf Artikel 13 der Militärorga- nisation (MO) auf Dienstuntaugliche ausdehnen.
Die Befreiung von der Ersatzpflicht erfolgt nur für solche Per- sonen, die diensttauglich sind, wenn sie eine Funktion aus- üben, die im Falle einer Kriegsmobilmachung weiter ausgeübt werden muss; es geht z. B. um das Lehrpersonal der Armee, das Festungswachtkorps, das Überwachungsgeschwader oder gewisse SBB- und PTT-Bedienstete.
Es wurde in der nationalrätlichen Kommission argumentiert, es sei ungerecht, wenn diensttaugliche Eisenbahner gemäss Artikel 13 MO dienstbefreit und damit nicht ersatzpflichtig seien, dienstuntaugliche Eisenbahner mit derselben Funktion dagegen ersatzpflichtig seien, weil eben die Ersatzbefreiung an das Kriterium der Diensttauglichkeit anknüpfe.
Auch hier opponierte Herr Bundespräsident Stich vorab mit dem Hinweis, dass zum Beispiel längst nicht alle Bahn- und Postangestellten vom Militärdienst befreit seien. Bei den PTT sind das etwas mehr als 10 Prozent, die anderen müssen Mili- tärdienst leisten.
Wie will man da begründen, dass diejenigen, die dienstun- tauglich sind und bei den PTT arbeiten, ebenfalls von der Er- satzpflicht zu befreien seien? Man würde nur neue Ungleich- behandlungen schaffen, und dies mit einem grossen Auf- wand, da in einem zusätzlichen, aufwendigen Verfahren abzu- klären wäre, welche Dienstuntauglichen eine Funktion aus- üben, welche nach Artikel 13 MO zur Militärdienstbefreiung führen könnte, und dies völlig unabhängig von quantitativen Überlegungen. Denn es sind eben längst nicht alle, die eine bestimmte gleichgelagerte Funktion ausüben, eo ipso vom Militärdienst befreit
Die Zahl der Dienstbefreiungen wird aus einleuchtenden Gründen des Armeebestandes möglichst klein gehalten. Es zeigt sich bei näherer Betrachtung - eine solche hat Ihre vor- beratende Kommission vorgenommen -, dass die Lösung des Nationalrates unausgegoren und kompliziert ist, zu Vollzugs- problemen und zu neuen bürokratischen «Windungen und Drehungen» führt.
Deshalb beantrage ich Ihnen, hier an unserem Beschluss festzuhalten und die Ausweitung von Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe c nicht vorzunehmen. Dies um so weniger, als im Ple- num des Zweitrates darüber nicht einmal eine Debatte statt- gefunden hat; unser Kommissionsbeschluss fiel mit 8 zu 2 Stimmen.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich will die Debatte nicht verlän- gern, aber ich bitte Sie doch, mir kurz Ihr Ohr zu leihen. Wenn Sie da Festhalten beschliessen, was die Kommission Ih- nen hier vorschlägt, beschliessen Sie folgendes: Jemand, der einen Beruf ausübt, der eine Dienstbefreiung zur Folge hat, zahlt keinen Ersatz. Wenn er nun einen Unfall hat, der ihm zwar das Ausüben dieses Berufes nicht verunmöglicht, ihn aber dienstuntauglich macht, sagen wir aus Militärversicherungs-
gründen, dann arbeitet er weiter wie vorher, nur muss er nach seinem Unfall plötzlich einen Militärpflichtersatz zahlen. Vor- her, als er noch gesund war, musste er nicht bezahlen. Das ist doch einfach idiotisch, das kann man nicht beschliessen!
Der Antrag des Nationalrates war sehr vernünftig; er ging des- halb diskussionslos über die Bühne, und nicht, weil ihn nie- mand beachtet hätte.
Ich frage mich, ob man hier wirklich mit Umtrieben argumen- tieren soll, wenn doch der eigentliche Umtrieb der ist, dass wir hier eine Differenz aufrechterhalten, die durch nichts zu recht- fertigen ist.
Beschliessen Sie, dem Nationalrat zu folgen, beenden Sie diese Differenzbereinigung, schicken Sie das Gesetz nicht noch einmal zurück - besonders nicht mit einer derart unver- ständlichen Vorschrift!
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen und an Ihrem ursprünglichen Be- schluss festzuhalten.
Wenn Sie dem Nationalrat folgen, würden Sie natürlich inner- halb der SBB, innerhalb der PTT und wahrscheinlich auch in- nerhalb von anderen Betrieben - doch, Herr Plattner! - neue Ungerechtigkeiten schaffen. Denn jemand, der bei den SBB arbeitet und dienstuntauglich ist und keine Funktion hat, die bei Diensttauglichkeit zur Dienstbefreiung führt, muss natür- lich in diesem Betrieb trotzdem Militärpflichtersatz bezahlen. Und wie wollen Sie das dann rechtfertigen, wenn im gleichen Betrieb der eine, der dienstuntauglich ist, bezahlen und der andere nicht bezahlen muss? Sie können zwar eine gewisse weitere Ausdehnung bei der Ersatzbefreiung schaffen, aber Sie können damit nicht mehr Gerechtigkeit schaffen! Sie schaffen nur neue Unterschiede, neue Differenzen, die eben- falls stossend sind.
Ich bitte Sie also, der Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Plattner
24 Stimmen 7 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.306
Standesinitiative Jura Militärpflichtersatz. Nichtbezahlung Initiative du canton du Jura Taxe militaire. Non-paiement
Beschluss des Nationalrates vom 3. März 1994 Décision du Conseil national du 3 mars 1994
Wortlaut der Initiative vom 17. Juni 1993 Das Parlament von Republik und Kanton Jura verlangt, die Strafverfolgung bei Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aufzuheben.
Texte de l'initiative du 17 juin 1993 Le Parlement de la République et Canton du Jura demande de décriminaliser le non-paiement de la taxe militaire.
Onken Thomas (S, TG) unterbreitet im Namen der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) den folgen- den schriftlichen Bericht:
2-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.05.1994 - 18:15
Date
Data
Seite
386-387
Page
Pagina
Ref. No
20 024 285
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