Loi sur le contrôle des métaux précieux. Révision
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E 30 mai 1994
L'heure de la retraite venue, M. Petitpierre se retire à Neuchâ- tel. Dans les grandes circonstances, il intervient dans le débat politique. Ainsi pour appeler le peuple suisse à voter en faveur de l'adhésion aux Nations Unies, dont la Suisse, avait-il dit, «partageait tous les buts», et pour accepter l'Espace economi- que européen, tant cet accord lui paraissait dans le droit fil de la politique qu'il avait lui-même conduite.
Ses talents de négociateur, M. Max Petitpierre les met encore au service de la recherche d'une solution de la question juras- sienne. A la tête de la Commission confédérée des bons offices, il favorise l'application du principe de l'autodétermination qui a permis la création du nouveau canton du Jura et le maintien des districts voulant demeurer bernois dans l'ancien canton.
Max Petitpierre fut un ministre des affaires étrangères res- pecté, tant en Suisse que dans le monde. Il a écrit parmi les plus belles pages de notre histoire, des pages sereines et équilibrées. Il dort maintenant du sommeil du juste et sa nuit n'a point d'ombre.
A la famille du disparu, en particulier à notre ami Gilles Petit- pierre, l'Assemblée fédérale présente ses condoléances émues.
Je vous invite, chers collègues ainsi que le public et toute l'as- sistance, à observer un instant de silence à la mémoire de Max Petitpierre, l'un de nos grands hommes d'Etat.
Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt
Mitteilungen der Kantone - Communications des cantons
Lanz Christoph, Ratssekretär, verliest die folgende Mitteilung: Die Landschreiber der Kantone Obwalden und Nidwalden tei- len der Bundesversammlung mit, dass die Herren Ständeräte Dr. Niklaus Küchler und Peter-Josef Schallberger für eine wei- tere Amtsdauer von vier Jahren als Mitglieder des Ständerates wiedergewählt worden sind.
Präsident: Ich möchte Herrn Vizepräsident Küchler und Herrn Schallberger sehr herzlich zu ihrer Wiederwahl gratulieren. Wir freuen uns über diese direkte Volkswahl der versammelten Bürger. (Beifall)
Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen. Sie ha- ben vielleicht gelesen, dass Ihr Präsident die Gelegenheit hatte, sowohl den Senat der Vereinigten Staaten als auch je- nen Kanadas kennenzulernen. Es war hochinteressant, auf dem gleichen Kontinent zwei völlig verschiedene parlamenta- rische Systeme etwas näher anzuschauen und mit den betref- fenden Persönlichkeiten Kontakte aufzunehmen. Dabei dürfte es Sie nicht wundern, dass der Senat der Vereinigten Staaten, der 1848 das Vorbild des Ständerates gebildet hat, uns in be- zug auf Organisation, Struktur und Aufgaben etwas näher- steht als der Senat von Kanada, aber bei aller Sympathie für seine Charakteristik noch nicht ganz das ist, was wir als ge- wählte Ständekammer betrachten, denn er ist der englischen Tradition verpflichtet.
An den beiden Orten konnten mit interessanten Führungsper- sönlichkeiten, auch der Vereinten Nationen, interessante Ge- spräche über Parlamentarismus und seine Zusammenhänge, Peace-keeping, Umweltschutz und andere Fragen geführt werden.
Ich lege Wert darauf, dass jene, die sich für diese Begegnun- gen, die vor allem auf parlamentarischer Ebene stattgefunden haben, näher interessieren, davon Kenntnis nehmen können. Sie werden eine Einladung zu einem ungezwungenen Zusam- mentreffen mit einer Diskussion über diese Fragen - und viel- leicht auch über die Stellung unseres eigenen Parlaments - erhalten.
Für die Session liegt ein Programm vor, das - wie Sie festge- stellt haben - reichlich befrachtet ist. Wir haben die Planung so vorgenommen, dass ein geordneter Geschäftsablauf möglich ist, ohne Zersplitterung der Vorlagen und ohne Unruhe bei uns selbst.
Die persönlichen Vorstösse konnten nur soweit berücksichtigt werden, als sie direkt Vorlagen betreffen. Auch ein Vorstoss Ih-
res Präsidenten musste zurückgestellt werden, obwohl er schon vor fast einem Jahr eingereicht wurde.
Wir mussten das Gleichstellungsgesetz - entgegen unserem ursprünglichen Plan - von der Liste streichen, weil die Kom- mission ihre Beratungen darüber noch nicht vollständig abge- schlossen hat. Auch die Behandlung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz haben wir zurückgestellt, nachdem die Kom- mission für Umwelt, Raumplanung und Energie (Urek) eine andere grosse Vorlage zu vertreten hat.
Ob wir den Kredit an die Schweizerische Zentrale für Handels- förderung noch behandeln können, wird sich weisen. Wir rechnen damit, dass das am 13. Juni noch möglich ist.
Für den Sitzungsablauf während der laufenden Session teile ich Ihnen mit, dass wir die Vormittagssitzungen durchgehend um 13 Uhr abschliessen werden. Ich bitte Sie, dies bei Ihrer Planung zu berücksichtigen; wir werden nicht einfach «open end» weiterberaten, sondern um 13 Uhr abschliessen. Die Abendsitzungen werden nach Ansage abgeschlossen. Die Nachmittagssitzung in der dritten Woche ist zwecks Differenz- bereinigung und Beratung allfälliger noch vorhandener Ge- schäfte vorgesehen worden.
Was den Sitzungsablauf betrifft, haben Sie vorläufig keinen Antrag auf Änderung des Geschäftsreglements (mit organi- sierten Debatten oder mit Redezeitbegrenzung). Wir hoffen auf die Einsicht und auf die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppen. Die Vertreter der Gruppen haben entsprechende Einladungen erhalten. Das Büro möchte mit ihnen zu Beginn der dritten Woche noch zusammentreffen.
Am Mittwoch dieser Woche findet auf dem Bundesplatz eine Demonstration statt, die von der Stadt Bern bewilligt worden ist. Das entspricht nicht der getroffenen Regelung mit der Stadt Bern: Es ist vereinbart, dass während der Sessionen keine Demonstrationen zu bewilligen sind. Indessen waren die Vorbereitungen offenbar schon weit vorangetrieben wor- den, und auch die Kommunikation zwischen der Stadt Bern und den Organisatoren hatte scheinbar Schwierigkeiten auf- gewiesen, so dass der Bundesrat am Schluss erklärte, er wi- dersetze sich in diesem Einzelfall einer Bewilligung nicht, wolle aber an der Regel festhalten, dass keine Demonstratio- nen während der Session stattfänden.
Ich teile Ihnen mit, dass das auch der Abmachung zwischen den beiden Ratspräsidenten und dem Gemeinderat der Stadt Bern entspricht. Ich war etwas erstaunt, dass eine Demonstra- tion, bewilligt wurde, ohne dass ich selbst davon Kenntnis er- halten hatte, obwohl ich - und auch der Vizepräsident - jeder- zeit erreichbar war.
Ich gebe Ihnen das hier zur Kenntnis. Wir halten also weiterhin daran fest - ich betone es -, dass während der Session keine Demonstrationen stattfinden.
93.049
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Bundesgesetz. Revision Loi sur le contrôle des métaux précieux. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. Mai 1993 (BBI II 1033) Message et projet de loi du 19 mai 1993 (FF II 997) Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 16 décembre 1993
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Verkehr mit Edelmetallen. Bundesgesetz. Revision
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Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Das geltende Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetal- len und Edelmetallwaren stammt aus dem Jahre 1933 und nähert sich damit dem AHV-Alter. Es hat mit der technischen Entwicklung nicht Schritt halten können und trägt auch den heutigen Erfordernissen bezüglich internationaler Zusam- menarbeit nicht genügend Rechnung. Eine Revision drängt sich daher auf. Man kann sich die Frage stellen, ob die Revi- sion zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen soll, bevor die Harmoni- sierung auf europäischer Ebene abgeschlossen ist.
Der Stand der Dinge ist folgender: Der Ministerrat der Europäi- schen Union hat die EU-Kommission angewiesen, Richtlinien auszuarbeiten. Der Richtlinienentwurf stösst jedoch bezüglich der anzuwendenden Kriterien noch auf starken Widerstand, und ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 1996, wie ursprünglich vorgesehen, ist fraglich. Da die Modernisierung des Gesetzes für unsere Wirtschaft von grosser Bedeutung ist, rechtfertigt sich eine Revision zum heutigen Zeitpunkt aber. Allenfalls spä- ter noch notwendig werdende Modifikationen können dann zu gegebener Zeit vorgenommen werden.
Folgende sechs Punkte sind die wichtigsten Änderungen des Gesetzes:
Der Entwurf übernimmt die Bestimmungen der International Organization for Standardization (ISO) bezüglich Edelmetalle und deren Feingehalte.
Palladium wird neben Gold, Silber und Platin als Edelmetall anerkannt, und zwar mit den Feingehalten von 500 und 950 Tausendsteln.
Beim Gold kommen zu den bestehenden Gehalten noch jene von 916 und 375 Tausendsteln hinzu. 375 Tausendstel entsprechen 9 Karat, und dieser Feingehalt war bisher nur für Uhrengehäuse zulässig.
Wir haben unter dem jetzt geltenden Gesetz den merkwürdi gen Zustand, dass zum Beispiel eine neunkarätige Uhr als gol- dene Uhr gilt, das zugehörige Uhrenband aus demselben Ma- terial mit demselben Feingehalt jedoch nicht.
Zusätzlich wird für alle vier Edelmetalle der sehr hohe Gehalt von 999 Tausendsteln eingeführt, ein Gehalt, der hauptsäch- lich für die Banken von Bedeutung ist.
Ebenfalls einer ISO-Norm entspricht die neue Schichtdicke der Goldschicht für Plaquéwaren. Diese Goldschicht wird von 8 Mikrometern auf 5 Mikrometer gesenkt. Das ist ohne weiteres vertretbar, denn der technische Fortschritt bringt es mit sich, dass eine Schichtdicke von 5 Mikrometern, nach neuen Techniken aufgebracht, einer solchen von 8 Mikrome- tern nach altem Verfahren nicht nur entspricht, sondern diese punkto Haltbarkeit sogar übertrifft.
Der Entwurf führt neu die Warenkategorie der Mehrmetall- waren ein. Das sind Gegenstände, die aus Edelmetallen und unedlen Metallen zusammengesetzt sind und heute immer grössere Verwendung finden.
Die Kontrolle von Einfuhrsendungen soll in Zukunft Stich- probenmässig und damit effizient erfolgen.
Das sind, zusammengefasst, die wichtigsten Neuerungen der Gesetzesvorlage. In der Kommission war Eintreten unbe- stritten.
Die Kommission beantragt, auf die Vorlage einzutreten.
Stich Otto, Bundespräsident: Zu Artikel 6 Absatz 2: An sich weiss ich, dass ich hier auf verlorenem Posten kämpfe. Die Kommission hat dem Antrag zu dieser Bestimmung mit 10 zu 0 Stimmen zugestimmt. Aber ich muss trotzdem meinem Er- staunen darüber Ausdruck geben, dass in einem Gesetz sol- che Bestimmungen erlassen werden sollen. Man spricht dau- ernd von Liberalisierung, von weniger Staat usw. Hier schlägt man nun im Gesetz vor: «Der Bundesrat erlässt nähere Bestim- mungen über die in Werbung und Information verwendeten öf- fentlichen Anpreisungen.» Was macht das für einen Sinn? Sol- len wir noch ein Büro eröffnen, um die Werbung zu kontrollie- ren? Wenn wir sie nicht kontrollieren, hat es auch keinen Sinn, eine Vorschrift zu erlassen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie auf Absatz 2 von Artikel 6 verzichten. Ich weiss - die Kommission hat ihren Beschluss mit 10 zu 0 Stimmen gefasst -, die Chance ist relativ klein. Aber ich wollte Sie doch darauf hinweisen. Wir sind daran, Einspa-
rungen zu machen, «weniger Staat» zu praktizieren und mit weniger Stellen auszukommen. Dann sollten Sie uns bitte nicht solche Aufträge überbinden.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ingress Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction, préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Lassen Sie mich zuerst noch eine kurze Vorbemerkung machen. Wie be- reits erwähnt, stammt das Gesetz aus den frühen dreissiger Jahren. Die damals verwendete Gesetzessprache und die Ge- setzestechnik entsprechen nicht mehr durchwegs den heuti- gen Massstäben. Im Rahmen dieser Teilrevision ist denn auch den jetzigen Massstäben bis zu einem gewissen Grade Rech- nung getragen worden, allerdings nicht mehr, als nötig war, um ein sprachliches Auseinanderfallen des alten und des neuen Textes zu verhindern. Ich bitte Sie also, sich nicht an der zum Teil etwas altertümlichen Gesetzessprache, die hier über- nommen wurde, zu stören. Soweit meine Vorbemerkung.
Zum Ingress: Die bei Erlass des Gesetzes als Verfassungs- grundlage angegebenen Artikel 31 Buchstabe e und Arti- kel 34ter bestehen in der damaligen Fassung nicht mehr. Ih- nen entspricht, soweit das hier von Belang ist, der Artikel 31bis Absatz 2 der Bundesverfassung. Artikel 34ter Buchstabe g der Bundesverfassung bildet die Grundlage für den Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung und den Erwerb des Eidgenössischen Diploms als Edelmetallprüfer. Ein wichtiger Zweck des Edelmetallkontrollgesetzes ist der Schutz des Kon- sumenten. Deshalb ist ebenfalls Artikel 31sexies der Bundes- verfassung aufzuführen.
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Absatz 1 wird neu das Palladium aufgeführt. Das ist eine der Hauptneuerun- gen dieser Gesetzesänderung. Dieses Metall gehört che- misch zu den Edelmetallen. Durch Beimischen von geringen Mengen von Kupfer und anderen Metallen erhält es seine her- vorragenden Eigenschaften, die es für die Herstellung von Schmuck, Uhren usw. interessant machen, besonders da der Preis zwischen demjenigen des Goldes und demjenigen des Silbers liegt.
Deshalb hat die ISO im Februar 1991 das Palladium den gän- gigen Edelmetallen Platin, Gold und Silber als Schmuckedel- metall gleichgestellt.
Zu den Absätzen 2 und 3 habe ich keine Bemerkung. Das sind rein technische Angaben.
Hingegen zu Absatz 4: Hier geht es um die Edelmetallwaren, die heute auch durch andere Verfahren als durch mechani- sche Bearbeitung hergestellt werden können. Deshalb muss der geltende Text «durch mechanische Bearbeitung» gestri- chen werden. Die Kombination von Edelmetallen mit anderen Materialien als Metall, z. B. Holz oder Kristall, bleibt nach wie vor zugelassen.
Im übrigen wird hier festgehalten, dass Münzen aus Edelme- tallen nicht mehr als Edelmetallwaren gelten und demzufolge weder einen gesetzlichen Feingehalt aufweisen müssen noch den Bezeichnungsvorschriften unterliegen.
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Zu Absatz 5: Hier geht es um Mehrmetallwaren, das ist eine der Neuerungen dieses Gesetzes. In den letzten Jahren wur- den Edelmetalle oft mit unedlen Metallen kombiniert, zum Beispiel in Uhren aus Gold/rostfreiem Stahl oder bei Schmuck aus Silber/Titan. Solche Kombinationen gelten nach den heutigen Bestimmungen als Ersatzwaren, was be- deutet, dass sie keine Gehaltsangaben für Edelmetalle auf- weisen dürfen. Es ist ein altes Begehren der Industrie, insbe- sondere der Uhrenindustrie, dass solche Waren der wirkli- chen Zusammensetzung entsprechend bezeichnet und an- gepriesen werden können.
Diese neue Fassung hat zur Folge, dass der Edelmetallteil mit der Feingehaltsangabe, das unedle Metall mit entsprechen- dem Hinweis versehen werden dürfen. Die meisten Staaten lassen das bereits zu. Frankreich und die USA haben das obli- gatorisch eingeführt, und es ist daher sinnvoll, dass die Schweiz hier ebenfalls mitzieht.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Absatz 1 wird festgehalten, dass als Unterlage von Plaquéwaren nicht nur unedle Metalle, sondern auch andere Materialien wie Kunst- stoffe, Glas oder Porzellan dienen können. Mit der heutigen Fabrikationstechnik ist es auch möglich, Silberüberzüge durch andere Verfahren herzustellen, die der mechanischen Auflage ebenbürtig sind. Das Stichwort heisst «fest verbun- den». Das umfasst alle Verfahren.
In Absatz 2 sind die Mindestanforderungen für Plaquéwaren in den Anhang 1 verwiesen. Bisher fanden sie im Gesetz ihren Platz; Sie werden heute in den Anhang verwiesen, damit allfäl- lige Anpassungen in Zukunft rascher vorgenommen werden können. Da Palladium künftig auch als Edelmetall anerkannt wird, sollen auch die Vorschriften für Palladiumplaqué aufge- nommen werden. Da die ISO-Normen alle 5 Jahre überprüft und geändert werden, drängt es sich auf, sie in den Anhang zu verweisen.
In Absatz 3 geht es um die Ersatzwaren, also die tiefste Kate- gorie von Mehrmetallwaren. Wegen der Einführung des neuen Begriffes musste der Begriff «Ersatzwaren» präziser umschrie- ben werden, damit Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden können. Der deshalb neu eingeführte Ausdruck «ma- terielle Anforderungen» bedeutet, dass die Waren neben den Mindestfeingehalten weiteren Anforderungen hinsichtlich ih- rer Zusammensetzung zu genügen haben. So sind zum Bei- spiel mit Kitt ausgefüllte Goldwaren nicht zugelassen.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Randtitel, Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 titre marginal, al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Artikel 3 Ab- satz 2 ist die analoge Vorschrift zum Absatz 2 von Artikel 2. Es ist die Verweisung in den Anhang, also in die Kompetenz des Bundesrates.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Das ist eben- falls einer der Hauptpunkte der Revision.
Dieser Artikel ist zu streichen, da der Feingehalt von 375 Tau- sendsteln neu nicht nur für Uhrgehäuse, sondern für alle Wa- rengruppen gilt und deshalb in Anhang 2 verankert wird.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen .... öffentlichen Anpreisungen.
Art. 6 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Le Conseil fédéral édicte des dispositions plus précises ... dans la publicité et l'information.
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Neu wurde die Kategorie «Mehrmetallwaren» eingefügt. Das Verbot irrefüh- render Bezeichnungen wurde auf Waren ausgedehnt, die we- der aus Edelmetallegierungen bestehen noch mit Edelmetal- len überzogen sind. Die geltende Regel liess es nicht zu, dass zum Beispiel der Handel mit Waren aus rostfreiem Stahl, die eine Feingehaltsangabe für Gold aufwiesen, um Weissgold- waren vorzutäuschen, aufgrund des Edelmetallkontrollgeset- zes geahndet werden konnte. Es musste der kompliziertere Weg über das Strafgesetzbuch eingeschlagen werden. Neu ist dies möglich. Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen. Diese Bestimmung ist neu in Artikel 8a Absatz 3 enthalten.
Zu Absatz 2 hat Herr Bundespräsident Stich bereits Stellung bezogen. Gestatten Sie mir dennoch, Ihnen ganz kurz die Überlegungen der Kommission mitzuteilen. Die Kommission stellt Ihnen in der Tat den Antrag, dass der Bundesrat die An- preisungen für Werbung und Information regeln muss und dies nicht nur - wie dies der Nationalrat beschlossen hat - tun kann. Sie trägt damit den Bedenken der Schmuckbranche Rechnung, dass den Kunden zuwenig klar sei, dass neu z. B. ein Schmuckstück bereits ab 9 statt wie bisher erst ab 14 Karat als golden bezeichnet werden darf. Streng genommen - hier gebe ich Ihnen recht, Herr Bundespräsident - wäre die Vor- schrift nicht nötig, denn alle Edelmetallstücke müssen ge- stempelt werden. Doch es ist nicht jedermanns Sache, den kleinen Stempel ausfindig zu machen und erst noch zu lesen. Da sehr viel Schmuck über den Versandhandel verkauft wird, wo keine persönliche Beratung stattfindet, stellt die erweiterte Deklarationspflicht einen Schutz des Konsumenten dar. Die Kommission stellt das Informationsinteresse des Kunden über die Deregulierungsinteressen und beantragt Ihnen auch aus diesem Grunde, der Formulierung auf der Fahne zuzu- stimmen.
Stich Otto, Bundespräsident: Nachdem alle Bestimmungen, wie die Edelmetalle deklariert werden müssen, im Gesetz fest- gelegt sind, finden wir es wirklich überflüssig, noch eine be- sondere Verordnung über die Werbung und die Information zu erlassen. Ganz abgesehen davon ist es ja zweifelhaft, ob wir so etwas beispielsweise in Katalogen oder bei Inseraten aus dem Ausland auch durchsetzen könnten.
Von uns aus gesehen hat diese Bestimmung keine grosse Be- deutung. Es wäre besser, wenn man es mindestens bei der Kann-Formulierung beliesse, damit wir es tatsächlich nicht tun müssten. Noch besser wäre die Streichung; das wäre klarer.
Rüesch Ernst (R, SG): Warum die Kommission, Ihre Kommis- sion für Wirtschaft und Abgaben, die allgemein nicht für Regu- lieren ist, hier nun mehr regulieren will? Einmal ist es der Schutz des Kunden, vor allem im Versandhandel: Mit 9 Karat kann man von reinem Gold sprechen, und das lässt einer fal-
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schen Beeinflussung des Publikums Tür und Tor offen. Es ist nicht die Meinung, dass der Bund ein Büro aufmacht, um alle Kataloge zu kontrollieren, aber wenn eine Verordnung be- steht, die verlangt, dass die Feinheit im Katalog deklariert wird, dann hat der Kunde auch ein Klagerecht. Sie brauchen keine Beamten; es ist Sache der Kunden, das entsprechend beim Richter einzuklagen.
Im Nationalrat ist aus diesem Grunde diese Kann-Formulie- rung durchgegangen. Dann wurde von bundesrätlicher Seite in der nationalrätlichen Debatte angedeutet, dass man nicht daran denke, diese Kann-Bestimmung überhaupt je einmal zu gebrauchen. Darauf war man bei uns der Meinung, es gelte der alte Grundsatz «und bist du nicht willig, so brauch ich Ge- walt». Diese Gewalt besteht darin, dass wir die zwingende For- mulierung zum Schutz der Kunden nun eingeführt haben. Die- ser Artikel gehört in die Reihe der Erlasse, die wir im Rahmen von Swisslex neu formuliert haben: Widerrufrecht im Obligatio- nenrecht, Beweislastumkehr für Werbung im UWG, Produkte- haftpflichtgesetz, Konsumkreditgesetz. Das alles wurde in die- sem Rat von der Mehrheit akzeptiert. Warum diese Kleinigkeit nicht auch?
Stimmen Sie der Kommission zu!
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
17 Stimmen 11 Stimmen
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: In Absatz 1 er- folgt die Textänderung wegen der Aufhebung von Artikel 4 und der Einführung des Palladiums. Durch die Streichung des zweiten Satzes der geltenden Fassung wird klargestellt, dass die Angabe des Feingehaltes bei Edelmetallwaren obligato- risch ist.
Die in Absatz 2 zweiter Satz neu ins Gesetz aufgenommene Kompetenzdelegation zugunsten des Zentralamtes ist zurzeit in Artikel 47 der Vollzugsverordnung geregelt Gemäss Ver- waltungsorganisationsgesetz muss aber die Kompetenzdele- gation in das Gesetz selber aufgenommen werden.
Absatz 3 ist nicht mehr der alte Absatz 3, sondern ein neuer. Die Ergänzung ist wegen der Einführung des Palladiums not- wendig geworden. Die früheren Absätze 3 bis 5 sind Detailbe- stimmungen und rein technische Regeln und werden neu in die Verordnung aufgenommen. Dies wurde übrigens - ich komme später darauf - durch den neuen Artikel 8a Absatz 1 ermöglicht.
Angenommen - Adopté
Art. 7a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Dieser Artikel ist vollständig neu. Er musste aufgrund der Einführung der neuen Warenkategorie «Mehrmetallwaren» aufgenommen werden. Dabei werden nur die wichtigsten Anforderungen für Mehrmetallwaren festgelegt. Gestützt auf Artikel 8b Absatz 1 werden die Detailbestimmungen in der Verordnung festge- halten.
Waren, die zwar materiell die Bedingungen für Mehrmetallwa- ren erfüllen, aber nicht entsprechend bezeichnet sind, fallen unter den Begriff «Ersatzwaren» (eine Kategorie tiefer).
Für den Schutz der Konsumenten vor Irreführung ist es von Bedeutung, dass auch die Teile aus unedlen Metallen eine Bezeichnung aufweisen müssen. Das ist in Absatz 2 festge- halten.
Wichtig ist ferner Absatz 3, wonach die verschiedenen Metalle, also die Edelmetalle und die unedlen Metalle, von aussen sichtbar sein und sich farblich deutlich voneinander unter- scheiden müssen. Nicht in die Kategorie «Mehrmetallwaren» fallen Dinge, die nach einem Plattierungsverfahren hergestellt werden. Das gilt insbesondere für Uhrgehäuse mit einer sehr dicken Goldschicht, sogenannte Coiffe-or-Uhrgehäuse.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Absätze 1 und 2 bilden die Grundlage für den Erlass von Bezeichnungs- vorschriften für Plaquéwaren. Wie bei den Mehrmetallwaren ist auch hier die Bezeichnung fakultativ. Waren, die zwar materiell diesen Plaquéwaren entsprechen, aber nicht entsprechend bezeichnet sind, fallen ihrerseits wiederum in die untere Kate- gorie der Ersatzwaren.
In Absatz 3 werden neu die palladierten Waren, also solche, die mit Palladium bezogen sind, aufgenommen. Absatz 4 ist der bisherige Absatz 3.
Angenommen - Adopté
Art. 8a, 8b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die verschiede- nen Delegationsnormen wurden mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 in diesen beiden neuen Artikeln zusammengefasst Mit der neuen Delegation soll erreicht werden, dass die Anpas- sungen an den technischen Fortschritt, die in der Regel sehr rasch erfolgen müssen, zeitgerecht und auf einfache Weise durchgeführt werden können.
Artikel 8a Absatz 1 ermächtigt den Bundesrat, für die dem Ge- setz unterstellten Waren zusätzliche Bezeichnungen vorzu- schreiben.
Absatz 2 enthält die Kompetenz, für Produkte mit technischem oder medizinischem Verwendungszweck Vorschriften aufzu- stellen - dies ist zwar schon heute der Fall, soll aber ebenfalls gesetzlich verankert werden.
Artikel 8b Absatz 1 legt fest, dass der Bundesrat die näheren Bestimmungen über die materiellen Anforderungen erlässt. Absatz 2 gibt ihm die Möglichkeit, das Zentralamt zu ermächti- gen, technische Einzelheiten festzulegen. Das Zentralamt ver- fügt zwar heute schon über die entsprechenden Kompe- tenzen, aber die Kompetenzdelegation an das Zentralamt muss, wie schon erwähnt, nach dem Verwaltungsverfahrens- gesetz im Gesetz festgeschrieben werden.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9 al. 1, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Absatz 1 musste durch die «Mehrmetallwaren» ergänzt werden. Infolge der Streichung von Artikel 4 muss der Passus über die golde- nen Uhrgehäuse, dieser ehemaligen Ausnahmen, die entfal- len sind, nicht mehr erwähnt werden. Absatz 3 ist rein redaktionell geändert worden.
Angenommen - Adopté
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Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Für Artikel 13 Absatz 1 gilt dieselbe Bemerkung wie vorher zu Artikel 9 Ab- satz 1. Es geht um die goldenen Uhrgehäuse. Absatz 2 gilt den Mehrmetallwaren.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Nach heutiger Regelung wird für jeden Feingehalt der einzelnen Edelmetall- kategorien eine eigene Punze, also ein eigener Stempel, vor- geschrieben. Durch die Einführung des Palladiums und der neuen Feingehalte hätte deshalb eine ganze Reihe von neuen Punzen geschaffen werden müssen. Man will dies aus Prakti- kabilitätsgründen vermeiden. Zudem widerspricht das bishe- rige Kenntlichmachen der in- und ausländischen Herkunft durch einen separaten amtlichen Stempel dem internationa- len Abkommen über den freien Warenverkehr.
Dadurch, dass das Erfordernis der Spezifikationen in Arti- kel 15 gestrichen wird, kann in der Verordnung entweder für jedes Edelmetall oder für alle Edelmetalle zusammen nur noch eine Garantiepunze vorgesehen werden. Damit wird es möglich, dass bedeutende Kosten bei der Stempelherstellung eingespart werden können.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1-3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20 al. 1-3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Absatz 1 erfuhr eine rein redaktionelle Änderung.
Absatz 2 in der heutigen Fassung kann gestrichen werden. Diese Bestimmung hat nie eine praktische Bedeutung erlangt, denn die bisherige Fassung bevorzugte ausländische Herstel- ler. Die schweizerischen Hersteller haben, im Gegensatz zu den ausländischen Konkurrenten, keine Möglichkeit, Waren mit anderen als den gesetzlichen Feingehalten, die in der Schweiz gültig sind, in Verkehr zu bringen.
Anstelle des geltenden Absatzes 2 wird der Bundesrat mit dem neuen Absatz ermächtigt, für besondere Waren Ausnah- men vorzusehen. Dadurch kann erreicht werden, dass die nachfolgenden Waren auch dann zur Einfuhr zugelassen wer- den, wenn sie nicht den Gesetzesbestimmungen entspre- chen, z. B. bei Erbschaften oder bei persönlichen Effekten oder Kunstgegenständen und anderem.
Absatz 3 ist der Absatz über die stichprobenweise Kontrolle, die in der Vernehmlassung ebenfalls eine gewisse Rolle ge- spielt hat. Eine lückenlose Kontrolle aller dem Gesetz unter- stellten Waren ist seit langem nicht mehr möglich. Dagegen sollen die Kontrollen stärker als bisher auf die effektiv beste- henden Risiken ausgerichtet werden. Das verspricht eine grössere Effizienz bei gleichbleibender Sicherheit.
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Artikel 21 wurde umgebaut, um eine bessere Lesbarkeit zu garantieren. Materiell ändert lediglich der Absatz 2. Nach heutiger Bestim- mung dürfen als Plaquéwaren nur Waren ausgeführt werden, die den Bestimmungen des schweizerischen Edelmetallkon- trollgesetzes entsprechen. Der neue Wortlaut erlaubt nun auch die Ausfuhr von Waren, die zwar eine in der Schweiz nicht gestattete Bezeichnung tragen, die jedoch im Bestim- mungsland verlangt oder üblich ist. Mit dieser Neuerung wird den Exporterfordernissen Rechnung getragen, wie dies für Edelmetallwaren schon heute der Fall ist. Selbstverständlich muss die Zusammensetzung der Waren der effektiven Zusam- mensetzung entsprechen. Aber diese Bestimmung erweitert vor allem für die Uhrenexportindustrie die Möglichkeiten ihrer Tätigkeit.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Hier wurde le- diglich die Kategorie der Mehrmetallwaren eingefügt.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Der ganze Ab- schnitt 4 des Gesetzes regelt den Verkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten. Sogenannte Bankedelmetalle, wie sie hier erwähnt sind, sind entweder Barren aus Edelmetallen mit sehr hohen Feingehalten von 995 Tausendsteln und mehr, die von anerkannten Schmelzern und Prüfern stammen. Form, Grösse, und Gewicht und Bezeichnung müssen den Normen des internationalen Marktes entsprechen. Neben Barren gel- ten auch Granalien aus Gold und Silber in höherem Feinge- halt, welche bisher von einem anerkannten Schmelzer und Prüfer verpackt und versiegelt worden sind, als Bankedelme- talle. Bisher war der Handel mit diesen genau definierten Wa- ren zwar bewilligungspflichtig, dagegen von allen übrigen Auf- lagen befreit.
Es wäre nun nicht sehr sinnvoll, wenn man die Handelsbewilli- gung unter diesen Umständen weiterhin verlangt. Deshalb soll künftig ganz auf diese Bewilligung verzichtet werden.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die bisherige Forderung, dass Gesellschaften den Hauptsitz in der Schweiz haben müssen, ist eine Diskriminierung ausländischer Gesell- schaften mit Standort im Ausland. Es soll diesen nicht mehr
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verwehrt werden, in der Schweiz Handel mit Edelmetallen zu treiben und die entsprechende Bewilligung zu erwerben, wenn sie über eine Niederlassung in der Schweiz verfügen.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28 titre marginal Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Der Ankauf von Schmelzgut zur direkten Wiederverwendung in der Fabrika- tion ist heute nicht mehr üblich; deshalb wird der Artikel aufge- hoben.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 39 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Bisher musste die amtliche Stempelung von Edelmetallwaren durch einen In- haber des eidgenössischen Edelmetallprüfer-Diploms durch- geführt werden. Nach neuem Recht ist den Edelmetallprüfern nur noch die eigentliche Prüfung der Waren ausdrücklich übertragen, während die Stempelung, die Punzierung, auch durch angelernte Mitarbeiter vorgenommen werden kann.
Angenommen - Adopté
Art. 43 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Dieser Artikel ist den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren angepasst worden.
Angenommen - Adopté
Art. 44 Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 44 al. 1, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Artikel 44 bis 56 enthalten die Strafbestimmungen. In den Artikeln 44, 45 und 46 wurde die Dauer der Gefängnisstrafen gestrichen. Die Möglichkeit, dass Gefängnis mit Busse kombiniert werden kann, braucht nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, da dies im Strafgesetzbuch bereits vorgesehen ist.
Um der seit dem Erlass des Gesetzes - 1933 - eingetretenen Geldentwertung Rechnung zu tragen, werden die Maximal- bussen erhöht.
In Artikel 44 wurde wiederum der Begriff «Mehrmetallwaren» eingefügt.
Angenommen - Adopté
Art. 45 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Der Schutz der staatlichen Garantiepunzen für Edelmetallwaren und -geräte wird neu auch auf ausländische und internationale Punzen ausgedehnt.
Artikel 8 des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Be- zeichnung von Edelmetallgegenständen verpflichtet jeden Si- gnatarstaat, die im Übereinkommen vorgesehenen Gemein- samen Punzen gegen Fälschung und Missbrauch zu schüt- zen, was hiermit geschieht.
Die einschlägige Norm von Artikel 246 des Strafgesetzbuches schützt die ausländischen oder internationalen Zeichen je- doch nicht. Der Bundesrat präzisiert deshalb in seiner Bot- schaft zum erwähnten Übereinkommen von 1972, dass das Strafgesetzbuch bei nächster Gelegenheit ergänzt werden müsse. Da diese Revision des Strafgesetzbuches aber erst in ein paar Jahren möglich sein wird, wurde nun hier die Gele- genheit wahrgenommen, den Straftatbestand dem Artikel 45 des Edelmetallkontrollgesetzes einzuverleiben.
Artikel 246 des Strafgesetzbuches wird somit auf Garantiepun- zen nicht mehr anwendbar sein. Das bedeutet, dass die ent- sprechenden Delikte nicht mehr wie bisher unter die Bundes- gerichtsbarkeit fallen, sondern neu von der schweizerischen Bundesanwaltschaft an die jeweiligen kantonalen Gerichtsbe- hörden delegiert werden müssen, wie das in der Praxis schon heute der Fall war.
Angenommen - Adopté
Art. 46 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Diese Bestim- mung wird neu auf ausländische und internationale Punzen ausgedehnt
Angenommen - Adopté
Art. 47 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Im Marken- schutzgesetz wurde die Maximalbusse für den Missbrauch ei- ner Marke auf 100 000 Franken festgelegt. Der Missbrauch ei- ner Verantwortlichkeitsmarke oder eines Schmelzer- oder Prü- ferzeichens - zum Beispiel auf einem Goldbarren - ist ein ebenso schwerwiegender Tatbestand. Deshalb wurde die Ma- ximalbusse des Markenschutzgesetzes übernommen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
386
E 30 mai 1994
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Waren, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision hergestellt wurden und die den bisherigen, nicht aber den neuen Bestimmungen entspre- chen, dürfen noch während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Teilrevision gewerbsmässig in Verkehr gebracht wer- den. Solche Waren müssen innert Jahresfrist an die neuen Be- stimmungen angepasst werden, und das betrifft vor allem Wa- ren, die noch aus Gold mit einem Feingehalt von 375 Tausend- steln hergestellt wurden und die noch den alten Vorschriften entsprechen.
Alte Waren, die nicht mehr den Vorschriften entsprechen, dür- fen auch nach einem Jahr weiterhin zu privaten Zwecken ver- schenkt, aber nicht gewerbsmässig weiterverkauft werden.
Angenommen - Adopté
Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.045
Militärpflichtersatz. Bundesgesetz. Änderung Loi sur la taxe d'exemption du service militaire. Révision
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 775 - Voir année 1993, page 775 Beschluss des Nationalrates vom 3. März 1994 Décision du Conseil national du 3 mars 1994
Art. 4 Abs. 1 Bst. a2, c Antrag der Kommission Bst. a2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Bst. C Festhalten
Art. 4 al. 1 let. a2, c Proposition de la commission Let. a2 Adhérer à la décision du Conseil national Let. c Maintenir
Bst. a2-Let. a2
Loretan Willy (R, AG), Berichterstatter: Eine kurze Vorbemer- kung: Der Nationalrat hat als Zweitrat in der Frühjahrssession 1994 den «Genfer Beschlüssen» des Ständerates vom 7. Ok- tober 1993 weitgehend zugestimmt und damit auch dem in Ar- tikel 4 von unserem Rat beschlossenen sogenannten Quan- tensprung, der besagt: Für die Gruppe der Behinderten, die eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, ent- fällt neuerdings das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit. Die Befreiung erfolgt nunmehr allein aus Gründen der Gerechtigkeit, ohne dass sozialpolitische oder materielle Kri- terien in Betracht gezogen werden, wie es eben sonst beim Mi- litärpflichtersatz die Regel ist
Der Nationalrat hat in Artikel 4 die erste Differenz geschaffen, indem er in Absatz 1 - Stichwort «Befreiung von der Ersatz- pflicht» -, ausgehend vom seinerzeitigen abgelehnten Antrag Plattner, der eine zusätzliche Gebrechensliste für weitere Be- freiungen forderte, für einen neuen Buchstaben a2 votiert hat. Er kam zu einer neuen Formulierung, welche auf die Erstel- lung einer Gebrechensliste verzichtet.
Die nationalrätliche Version sieht nunmehr die Befreiung für Personen mit erheblicher Behinderung, jedoch ohne Anrecht auf eine Hilflosenentschädigung vor, die aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllen. Diese Ausdehnung oder «Abrundung», wie es der Antragsteller, Nationalrat Suter, nannte, fügt sich ins Konzept des Ständerates ein.
Dieses Konzept, welches von demjenigen der bundesrätli- chen Botschaft sowohl in quantitativer als vor allem auch in qualitativer Hinsicht abweicht, befreit denjenigen vom Militär- pflichtersatz, der wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und eine Rente oder eine Hilflosenent- schädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht.
Das sagt Buchstabe a1 in Artikel 4 Absatz 1. Neu kommt nun nach der Fassung des Nationalrates die Befreiung ohne das Vorliegen der Voraussetzung der Hilflosenentschädigung hinzu, sofern eben ein einzelnes Kriterium für die Hilflosigkeit gemäss Invalidenversicherungsgesetz erfüllt ist. Ich verzichte darauf, Ihnen zu sagen, wie die sechs Kriterien, welche Hilflo- sigkeit begründen, lauten.
Es gibt nun eine kleine Minderzahl von Behinderten, auf wel- che nur eines dieser sechs Kriterien zutrifft; zwei braucht es ja, um die Hilflosenentschädigung zu erhalten. Eine solche Aus- nahme - nur ein Kriterium trifft zu - bilden z. B. die Gehörlo- sen. Sie können nicht ohne grosse Schwierigkeiten mit der Umwelt in Kontakt treten, erhalten aber keine Hilflosenent- schädigung. Will man nun diese Ausdehnung des Nationalra- tes, über die Lösung des Ständerates hinaus, so ist die Formu- lierung gestützt auf den Antrag Suter der seinerzeitigen Ver- sion von Kollege Plattner vorzuziehen, da eben hier die Gebre- chensliste zu dauernden Auseinandersetzungen Anlass ge- ben würde.
Von seiten des Bundesrates wurden zwar in der nationalrätli- che Debatte und in der Kommission des Nationalrates Beden- ken in bezug auf die Praktikabilität dieser Lösung geäussert. Diesen Bedenken wurde vom Antragsteller Suter die Überle- gung entgegengesetzt, dass die Behinderten im Veranla- gungsverfahren für den Pflichtersatz die Befreiung selber gel- tend machen müssten. Es gibt also keine Berücksichtigung von Amtes wegen und damit keinen zusätzlichen, aufwendi- gen Abklärungapparat.
Fazit: Je ausgeklügelter eine Gesetzgebung ist, desto kompli- zierter ist ihr Vollzug, und desto mehr bleiben bzw. entstehen zusätzlich kleinere und grössere Ungerechtigkeiten, denn der- jenige, der zum Beispiel wegen längerer Krankheit einmal oder mehrere Male seinen Militärdienst nicht leisten kann, fin-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Bundesgesetz. Revision Loi sur le contrôle des métaux précieux. Révision
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.049
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.05.1994 - 18:15
Date
Data
Seite
380-386
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Pagina
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