Interpellation Scherrer Werner
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94.3162
Interpellation Scherrer Werner Erhaltung des konfessionellen Friedens Maintien de la paix religieuse
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994
Ich verlange vom Bundesrat Auskunft über folgende Fragen:
Warum hat der Bundesrat weder den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund noch andere Vertreter des nicht- katholischen Volksteils konsultiert (welcher immer noch die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung ausmacht), bevor er ei- nen Sonderbotschafter beim Vatikan ernannt hat?
Ist es Tatsache, dass der Bundesrat nur auf eine günstige Gelegenheit wartet, um die volle diplomatische Verbindung mit dem Vatikan aufzunehmen? Welches sind die nächsten Schritte des Bundesrates in dieser Angelegenheit?
Müssen nicht gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfas- sung die beiden eidgenössischen Räte einen allfälligen Ver- trag mit dem Vatikan genehmigen?
Wie gedenkt der Bundesrat im Hinblick auf die diskutierte Bistumsneueinteilung bzw. Schaffung neuer Bistümer vorzu- gehen?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1994
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Pourquoi n'a-t-il consulté ni la Fédération des Eglises pro- testantes de la Suisse ni d'autres représentants des non- catholiques (lesquels restent majoritaires au sein de la popula- tion de nationalité suisse) avant de nommer un ambassadeur en mission spéciale auprès du Vatican?
Est-il exact qu'il n'attend que l'occasion favorable pour éta- blir des relations diplomatiques complètes avec le Vatican? Quelles sont les prochaines démarches qu'il entend entre- prendre dans cette affaire?
Les Chambres fédérales ne devraient-elles pas, en vertu de l'article 85 chiffre 5 de la constitution, approuver la conclusion d'un accord avec le Vatican?
Quelle attitude le Conseil fédéral va-t-il adopter face à la nouvelle répartition des diocèses, qui est en discussion, voire face à la création de nouveaux diocèses?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Dünki, Fehr, Hafner Rudolf, Keller Rudolf, Kern, Miesch, Moser, Müller, Schmied Walter, Seiler Hanspeter, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steine- mann, Zwygart (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In letzter Zeit ist der Bundesrat bemüht, dem Druck der rö- misch-katholischen Interessenkreise stattzugeben, was zu ei- ner einseitigen Politik zugunsten der römisch-katholischen Kirche führt.
Dies zeigt sich deutlich bei der Ernennung eines schweizeri- schen Sonderbotschafters beim Vatikan. Der Vatikan hatte, dank seiner weitreichenden diplomatischen Vertretungen und seines grossen Einflusses in den internationalen Organisatio- nen, 1953 bei der Uno erwirkt, dass als offizielle Bezeichnung des Vatikanstaates der Begriff «Heiliger Stuhl» verwendet wird. Damit sollte die doppelte Souveränität des Papstes über den Vatikanstaat und die römisch-katholische Kirche dokumentiert werden. Die römisch-katholische Kirche nimmt als einzige die- sen internationalen Rechtsstatus in Anspruch. Alle anderen Bekenntnisse sind damit benachteiligt und diskriminiert. Der Grundsatz der konfessionellen Neutralität des Bundes wird missachtet, wenn die Eidgenossenschaft diese Sichtweise übernimmt. Von der definitiven Ernennung eines Botschafters im Vatikan ist deshalb Abstand zu nehmen.
Mit zunehmender Sorge und Beunruhigung verfolgen nichtka- tholische Kreise auch die Vorbereitung zur Neuorganisation
der römisch-katholischen Bistümer in der Schweiz, insbeson- dere die beabsichtigte Installation regulärer Bistumssitze in den beiden Reformationsstädten Genf und Zürich. Als eines der wichtigsten Länder der Reformation nimmt die Schweiz eine Stellung ein, die mit anderen Ländern nicht vergleichbar ist. Römisch-katholische Bischöfe haben aber in der Praxis in Öffentlichkeit und Politik ein unverhältnismässiges Gewicht Der sukzessive Positionsausbau der römisch-katholischen Kirche führt zu einem zunehmenden konfessionellen Un- gleichgewicht und zu einer ernst zu nehmenden Gefahr für den religiösen Frieden in unserem Lande.
Es kann nicht Sache der bevorzugten Konfession und ihrer politischen Interessenvertreter sein, allein darüber zu ent- scheiden, ob der religiöse Friede bedroht sei. Fragen wie die- jenigen des Sonderstatus der Nuntiatur oder der Neueintei- lung der Bistümer sind aufgrund ihrer politischen Implikatio- nen keine rein internen Angelegenheiten der römisch-katholi- schen Kirche.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 11 mai 1994
Die Ernennung eines Botschafters im allgemeinen und ei- nes Botschafters in Sondermission im speziellen steht in der alleinigen Kompetenz des Bundesrates. Im übrigen unterhal- ten die Bundesbehörden einen offenen Dialog sowohl mit dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund wie auch mit der katholischen Kirche, welche die beiden wichtigsten Glaubensgemeinschaften vertreten, und dies ohne irgendwel- che Bevorzugung eines der beiden Gesprächspartner.
In seiner Antwort auf die Interpellation Duboule vom 18. September 1978 hat der Bundesrat die Anomalie einseiti- ger diplomatischer Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl anerkannt. Wenn man von einer Handvoll Kleinststaaten und Ländern absieht, welche erst kürzlich un- abhängig geworden sind, ist die Schweiz in Tat und Wahrheit unter den 150 Ländern, welche diplomatische Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl unterhalten, heute noch der letzte Staat, bei welchem ein Nuntius akkreditiert ist, während die Schweiz selber keine diplomatische Vertretung beim Heiligen Stuhl unterhält. Übrigens haben alle protestantischen Staaten Nordeuropas normale diplomatische Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl.
In jüngerer Zeit hat der Bundesrat das Postulat Pini vom 19. Juni 1991 entgegengenommen, welches von ihm ver- langte, die Möglichkeit und die politischen und juristischen Modalitäten einer Normalisierung unserer Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl im Sinne einer Abschaffung der besagten Anomalie zu studieren.
Im gleichen Jahr hat der Bundesrat einen Botschafter in Son- dermission beim Heiligen Stuhl ernannt - eine Mission, wel- che 1993 erneuert wurde. Im Rahmen dieses Entscheides fand der Bundesrat, dass ein direkter Zugang zu den vatikani- schen Behörden besser erlaubt, den umfassenden schweize- rischen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Ebenso erlaubt er eine bessere Wahrnehmung der vatikanischen Gegeben- heiten.
Der Bundesrat wird zum gegebenen Zeitpunkt bestimmen, ob der Moment gekommen ist, die genannte Anomalie völlig zu beseitigen. Es erscheint in dieser Hinsicht wichtig, den Grund- satz der Universalität der internationalen Beziehungen der Schweiz zu wiederholen und das Interesse zu unterstreichen, welches für unser Land dem Dialog mit einem Gesprächspart- ner zukommt, der auf der internationalen Szene eine unzwei- felhaft wichtige Rolle spielt. Darüber hinaus schafft ein diplo- matischer Kanal, der in beiden Richtungen offen ist, eine grös- sere gegenseitige Vertrautheit und erlaubt, neue Probleme frü- her zu erkennen und damit leichter zu lösen. Im Rahmen einer solchen Entscheidung wird der Bundesrat den wichtigsten Strömungen der öffentlichen Meinung Rechnung tragen.
Die überwiegende Mehrheit der Staaten anerkennt, dass der Heilige Stuhl ein Völkerrechtssubjekt ist, und unterhält mit die- sem diplomatische Beziehungen. Der Heilige Stuhl ist auch Mitglied mehrerer internationaler Organisationen und hat ins-
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N 17 juin 1994
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Interpellation Bischof
besondere Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen. Die Tatsache, dass Staaten ohne katholische Volksgruppe mit dem Heiligen Stuhl diplomatische Beziehungen unterhalten, zeigt, dass es sich dabei um Beziehungen zwischen Staaten handelt. Der Bundesrat teilt diese Ansicht und ist nicht der Mei- nung, dass die diplomatischen Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl eine der Konfessionen begünstigen.
In seiner Antwort auf die oben genannte Interpellation Du- boule erklärte der Bundesrat, dass die Frage der Eröffnung ei- ner diplomatischen Mission beim Heiligen Stuhl in Überein- stimmung mit Artikel 85 BV den eidgenössischen Räten vorge- legt werde. Es handelt sich dabei um eine Angabe allgemeiner Natur hinsichtlich der Einrichtung bleibender Beamtungen (Art. 85 Ziff. 3); die jüngere Rechtsprechung der Verwaltungs- behörden des Bundes lässt diesen Hinweis im Falle der Eröff- nung einer Botschaft im übrigen als hinfällig erscheinen (VPB, 56 [1992] No. 49). Ein solcher Entscheid liegt in der Zuständig- keit des Bundesrates und bedarf, wie in der Vergangenheit, keines Abschlusses eines internationalen Vertrages.
Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung sieht vor, dass die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete der Genehmigung des Bundes unterliegt. Sollten die Annah- men des Interpellanten in einem konkreten Vorschlag ihren Niederschlag finden, wird der Bundesrat gehalten sein, sich darüber auszusprechen.
Präsidentin: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
43 Stimmen 72 Stimmen
93.3549
Interpellation Bischof Medikamentenabhängigkeit Dépendance due à l'abus de médicaments
Wortlaut der Interpellation vom 30. November 1993 Im Anschluss an meine Frage betreffend Medikamentenab- hängigkeit, die ich in der Fragestunde gestellt habe, möchte ich doch noch einige Fragen beantwortet wissen.
Ich bitte daher den Bundesrat, mir folgende Fragen zu beant- worten.
Wie viele Menschen sind nach Kenntnis unserer Regierung von rezeptpflichtigen Medikamenten abhängig?
Welche Todesfälle sind direkt und wie viele indirekt der Me- dikamentenabhängigkeit zuzuschreiben?
Könnten Mediziner, die Medikamente verschreiben, die zur Abhängigkeit führen, zur Rechenschaft gezogen werden?
Wurden in dieser Sache schon einmal juristische Schritte oder eventuell sogar Verurteilungen vorgenommen?
Welche Massnahmen könnten unternommen werden, da- mit der «leichtfertigen» Abgabe von diesen Medikamenten Ein- halt geboten werden kann?
Texte de l'interpellation du 30 novembre 1993
Dans le droit fil de la question concernant la pharmacodé- pendance que j'avais posée à l'heure des questions, je sou- haite obtenir encore quelques précisions de la part du Conseil fédéral:
A la connaissance de notre gouvernement, combien de per- sonnes sont dépendantes de médicaments remis sous ordon- nance?
Quels types de décès sont dus directement à la pharmaco- dépendance? Combien de décès sont indirectement imputa- bles à ce phénomène?
Pourrait-on demander des comptes aux médecins prescri- vant des médicaments risquant d'engendrer une dépen- dance?
A cet égard, a-t-on déjà entrepris des démarches juridiques, voire procédé à des condamnations?
Quelles mesures pourrait-on prendre pour empêcher que ce type de médicaments soient prescrits à la légère?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 mars 1994
Eine 1987 durch die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme durchgeführte Erhebung hat er- geben, dass täglich rund 200 000 Frauen und 120 000 Männer zu Schlaf-, Schmerz-, Beruhigungs- oder Anregungsmitteln greifen.
Es gibt keine spezifische Statistik über jene Todesfälle, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Medika- mentenabhängigkeit stehen. Weder die vom Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrum noch die von den Spitä- lern gemachten Beobachtungen erlauben es, Klarheit zu er- langen über die Zahl von medikamentenabhängigen Perso- nen, die infolge einer Medikamentenvergiftung gestorben sind. Einerseits umfassen diese Daten den grössten Teil der tot aufgefundenen oder zuhause gestorbenen Personen nicht, und andererseits ist die Medikamentenabhängigkeit oft nicht bekannt. Zwar publiziert das Bundesamt für Statistik die Fälle von tödlichen Medikamentenvergiftungen. Diese belie- fen sich 1992 auf 189. Es weist aber nicht aus, wie viele davon auf eine Abhängigkeit zurückzuführen sind. (Zum Vergleich: Im selben Jahr ereigneten sich in der Schweiz insgesamt 260 302 Todesfälle).
Prinzipiell können Ärzte zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die Verschreibung von Medikamenten nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt oder wenn der Patient nicht auf die Risiken einer Abhängigkeit bei einer Anwendung über längere Zeit aufmerksam gemacht worden ist. Im Einzelfall ist es aber oft schwierig zu beweisen, dass ein Arzt nicht lege artis gehandelt hat
Es sind uns keine Fälle bekannt, wo gegen einen Arzt Rechtsschritte wegen exzessiver Verschreibung eingeleitet worden wären. Ebensowenig haben wir Kenntnis von Ge- richtsurteilen. Stellen hingegen die Krankenkassen bei Patien- ten einen übermässigen Medikamentenkonsum fest, können sie mit dem verschreibenden oder abgebenden Arzt Kontakt aufnehmen und die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Verschreibung gemäss Artikel 23 des KUVG (wiederaufge- nommen in Art. 48 des Revisionsprojekts) überprüfen.
Die Medikamentenabhängigkeit ist ein komplexes Problem. Probleme wie Ärger, Spannungen, Stress, schulische oder be- rufliche Schwierigkeiten, Eheprobleme, soziale Schwierigkei- ten, Unannehmlichkeiten des Alters führen oft zu einem Medi- kamentenmissbrauch. Manche Ärzte verschreiben gewisse Medikamentengruppen wie die Tranquilizer zu schnell und zu lange. Nur Massnahmen im Rahmen einer globalen Präventi- onspolitik, die sich sowohl auf die Information der Medizinal- personen wie auch auf die Aufklärung der Bevölkerung bezie- hen, können deshalb erfolgreich sein. Das Bundesamt für Ge-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Scherrer Werner Erhaltung des konfessionellen Friedens Interpellation Scherrer Maintien de la paix religieuse
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1994
Année
Anno
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II
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3162
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Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
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Data
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