Interpellation Zwygart
1200
N
17 juin 1994
Wieweit sind Reiseveranstalter verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf oben beschriebene Gefahrenmomente auf- merksam zu machen? Wird das in genügendem Masse getan?
Bestehen in bezug auf die für viele attraktiven Reiseziele Al- gerien, Ägypten und Türkei momentan Probleme?
Ist die Informationspflicht über spezielle Gefahrenmomente genügend, oder ist es angezeigt, Vorschriften und Massnah- men zum Schutze unserer ins Ausland reisenden Touristinnen und Touristen zu verstärken?
Texte de l'interpellation du 1er mars 1994
Il existe, sur notre planète, des régions touristiques qui, en rai- son d'actes de violence perpétrés contre des touristes, ne peuvent (plus) être qualifiées de sûres. C'est notamment le cas de la Turquie, de l'Algérie ou de l'Egypte. Mais ces der- niers temps, de nombreux autres pays, régions ou villes ont aussi connu une recrudescence d'attaques ou même d'atten- tats visant des voyageurs ou des installations touristiques. A cet égard, on peut se demander dans quelle mesure les autori- tés et, le cas échéant, les voyagistes sont censés donner, voire obligés de donner, des recommandations et des avertisse- ments à leurs clients.
C'est pourquoi je pose les questions suivantes au Conseil fé- déral:
En vertu de quelles dispositions légales ou autres la Confé- dération est-elle obligée de donner aux voyageurs des recom- mandations, des avertissements ou des consignes quant au comportement à adopter?
Dans quelle mesure les voyagistes sont-ils obligés de si- gnaler à leurs clients des facteurs de risque tels que ceux que je viens de décrire? Le font-ils suffisamment?
Y a-t-il en ce moment des problèmes en Algérie, Egypte et Turquie, destinations qui attirent de nombreux touristes?
L'obligation d'informer les voyageurs concernant des fac- teurs de risque particuliers est-elle suffisante, ou serait-il judi- cieux de renforcer les prescriptions et les mesures destinées à protéger nos touristes qui se rendent à l'étranger?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 11. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1994
Gesetzliche Grundlagen für Informationspflicht des Bundes Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Bund ver- pflichten, an Reisende Verhaltensregeln, Empfehlungen und Warnungen abzugeben. Es gehört jedoch zu den grundsätzli- chen Aufgaben eines Aussenministeriums, im Ausland wei- lende Bürgerinnen und Bürger innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen. Als präventive Massnahme orientiert das EDA Touristinnen und Touristen direkt oder indi- rekt über Verhaltensregeln und mögliche Gefahren am auslän- dischen Ferienort. Das Departement stützt sich dabei auf Arti- kel 5 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie auf Artikel 16, 17 und 20 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967.
Informationspflicht der Reiseveranstalter
Das Leitbild des Schweizerischen Reisebüro-Verbandes so- wie die branchenbezogene Sorgfaltspflicht verlangen von den Reiseveranstaltern, ihre Kundinnen und Kunden auf allfällige Gefahrenmomente aufmerksam zu machen. Seriöse Veran- stalter halten sich an den «Ehrenkodex» und informieren über bestehende oder voraussehbare Gefahren an den angebote- nen Destinationen. Eine gesetzliche Informationspflicht be- steht nicht. Der Bund sieht sich daher nicht in der Lage zu be- urteilen, ob alle Reiseveranstalter dem Gebot der Branche in genügendem Masse nachkommen. Selbstverständlich ge-
hört es auch zur eigenen Verantwortung eines jeden Touri- sten, sich über allfällige Gefahren zu erkundigen.
Auslandreisen sind durchwegs mit Risiken verbunden. Er- höhte Gefahrensituationen bestehen zurzeit in Teilen des ehe- maligen Jugoslawien, in Teilen des vorderen Orients, in der Türkei, in Ägypten, Algerien und zahlreichen Ländern von Afrika. Reisende in Florida/USA, Haiti, Kolumbien und Peru ge- hen Risiken ein, wenn sie Verhaltensregeln oder Warnungen missachten. Abgesehen von den eingangs namentlich ge- nannten Ländern können Gefahrenmomente fast überall sehr kurzfristig auftreten und wieder verschwinden.
Das EDA und seine Auslandsvertretungen stellen den Reise- veranstaltern, den angegliederten Institutionen der Reisebran- che sowie den Touristinnen, Touristen und Geschäftsleuten ei- nen permanenten telefonischen Informationsdienst über aus- ländische Reiseziele mit Risikosituationen zur Verfügung. Im weiteren ist das EDA Herausgeber eines Ratgebers mit prakti- schen Hinweisen für die Vorbereitung und Durchführung der Ferienreise. Über besonders risikoreiche Regionen oder Län- der gibt es Merkblätter ab. Periodisch werden Ratschläge und Verhaltensregeln über die Medien verbreitet. Eigenberichte von Radio, Fernsehen und der Presse sind weitere nützliche Informationsquellen, die jedem verantwortlichen Reisenden zur Verfügung stehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, die Infor- mation und Beratung der Touristinnen und Touristen seien voll gewährleistet, so dass sich Vorschriften und Massnahmen er- übrigen.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
94.3147
Interpellation Zwygart
Visumzwang für Angehörige baltischer Staaten
Ressortissants des Etats baltes. Suppression des visas d'entrée
Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1994 Wie stellt sich der Bundesrat zu folgenden Fragen:
Ist dem Bundesrat bekannt, wo Russland die - leider - erst teilweise aus dem Baltikum abgezogenen Besatzungstruppen konzentriert?
Welche sicherheitspolitischen Überlegungen für Europa und die Schweiz hat der Bundesrat über das undurchsichtige Verhalten Russlands im Baltikum angestellt?
Ist der Bundesrat bereit, den baltischen Republiken zum Beispiel im Rahmen von Europarat und KSZE in Minderheiten- fragen Verständnis in dem Sinne entgegenzubringen, dass die nach 1940 eingeschleusten Russen keine «autochthone Minderheit» sind und darum der Europarat und die KSZE ihre Ansichten zur Minderheitengesetzgebung situationsgerecht vorzutragen haben?
Ist der Bundesrat bereit, jetzt die Initiative zu ergreifen, um zwischen der Schweiz einerseits und den baltischen Staaten andererseits völlige Visumfreiheit herzustellen? Falls nicht, woran wäre die Visumfreiheit zu binden, und wann ist mit die- ser zu rechnen?
Texte de l'interpellation du 18 mars 1994 Je pose au Conseil fédéral les questions suivantes:
Le Conseil fédéral sait-il où la Russie concentre les troupes d'occupation qu'elle n'a malheureusement retirées qu'en par- tie des pays Baltes?
Juni 1994 N
1201
Interpellation Zwygart
A son avis, quelles pourraient être, du point de vue de la politique de sécurité, les conséquences pour l'Europe et la Suisse de l'attitude trouble de la Russie vis-à-vis des pays Baltes?
Le Conseil fédéral est-il prêt, par exemple dans le cadre du Conseil de l'Europe et de la CSCE et s'agissant du problème des minorités, à témoigner de la compréhension aux Répu- bliques baltes et à faire en sorte que les Russes envoyés dans ces pays après 1940 ne soient pas considérés comme une «minorité autochtone» et que le Conseil de l'Europe et la CSCE présentent leur point de vue concernant la législation sur les minorités d'une manière qui tienne compte de la situa- tion?
Le Conseil fédéral est-il prêt à prendre l'initiative sans tarder et à abolir totalement l'obligation de visa entre la Suisse et les Etats baltes? Si non, à quelles conditions cette abolition de- vrait-elle être liée et quand pourrait-elle avoir lieu?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Grendelmeier, Loeb François, Maeder, Meier Samuel, Seiler Hanspeter, Sieber, Weder Hansjürg (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Freiheit der baltischen Staaten - Estland, Lettland und Li- tauen - ist noch nicht gesichert. Die erst teilweise abgezoge nen russischen Besatzungstruppen werden unter anderem im Gebiet um Königsberg und offensichtlich nahe an den Aus- sengrenzen der drei Länder, so auch in Weissrussland, mas- siert stationiert.
Die zuständigen Stellen der KSZE zeigen wenig Verständnis für die gezielte Überfremdung in Estland und Lettland durch russische Einwanderer. Russland versucht ständig, ein Junk- tim zwischen dem Abzug seiner Besatzungstruppen und der Gewährung von Privilegien für nicht assimilierungsfähige und -willige Russen herzustellen.
Auch die Schweiz zeigt den Menschen aus Estland, Lettland und Litauen die kalte Schulter, indem nach wie vor keine Vi- sumfreiheit zwischen ihnen und der Schweiz besteht. Der Hin- weis auf das Verhalten derjenigen Länder, welche dem Ab- kommen von Schengen beigetreten sind, vermag nicht zu überzeugen. Als Kleinstaat könnte die Schweiz für die balti- schen Staaten ein Zeichen der Solidarität setzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994
Die bemerkenswert hohe Militärkonzentration im Militärbezirk von Kaliningrad ist in erster Linie dadurch zustande gekom- men, dass Soldaten aus der ehemaligen DDR, aber auch aus dem Baltikum dort zwischendisloziert wurden. Nach russi- schen Angaben handelt es sich hierbei um eine Lösung auf Zeit. In Russland fehlen momentan rund 400 000 Wohnungen, um die aus dem Ausland zurückkehrenden Soldaten mit ihren Familien unterzubringen. Dem Bundesrat liegen keine Infor- mationen vor, wonach im weissrussischen Grenzgebiet zum Baltikum russische Truppen konzentriert werden.
Zweifelsohne sind die baltischen Staaten für Russland von ho- her sicherheitspolitischer Bedeutung. Diese Feststellung gilt aber angesichts des Kräfteverhältnisses zwischen den balti- schen Staaten einerseits und Russland andererseits in noch höherem Ausmasse in umgekehrter Richtung. Um so mehr erachtet es der Bundesrat daher als unabdingbar, dass die Ak- teure auf allen Seiten zu einer vom Geiste des gegenseitigen Respektes und der unbedingten Anerkennung der staatlichen Souveränität getragenen Lösung der anstehenden Probleme Hand bieten. Stabile Verhältnisse im Baltikum liegen nicht nur im Interesse der direkt betroffenen Staaten, sondern ebenso im Interesse Europas und damit auch der Schweiz.
Im Rahmen des Europarates sind momentan zwei rechtliche Instrumente zum Minderheitenschutz in Bearbeitung: eine Rahmenkonvention und ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Arbeiten werden durch die Schweiz präsidiert
Die Russinnen und Russen in den baltischen Staaten, die nicht über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen, befinden sich rechtlich in einer Grauzone zwischen blossen Migranten und nationaler Minderheit. Es ist im Interesse der politischen Stabilität der baltischen Staaten zweifelsohne von grosser Bedeutung, die Anwesenheit dieser Menschen befrie- digend zu lösen. Der KSZE-Hochkommissar für nationale Min- derheiten steht den Verantwortlichen in den baltischen Staa- ten beratend zur Seite und ist bestrebt, bei der Suche nach ei- ner für alle befriedigenden Lösung konstruktiv beizutragen. Auf Wunsch Estlands und Lettlands haben Experten des Euro- parates verschiedene Gesetze geprüft und Vorschläge unter- breitet, welche zum Teil übernommen wurden.
Die Schweiz unterstützt die Bemühungen für eine friedliche Regelung des Problems in voller Anerkennung des legitimen Souveränitätsrechts der drei baltischen Republiken.
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
64-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Zwygart Visumzwang für Angehörige baltischer Staaten Interpellation Zwygart Ressortissants des Etats baltes. Suppression des visas d'entrée
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3147
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
1200-1201
Page
Pagina
Ref. No
20 024 199
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