Contrôle des finances. Modification de la loi
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Nationalrates in der ersten Lesung. Wir sind davon abgekom- men und haben uns dem Ständerat angeschlossen.
Wir stimmen auch diesem Beschluss zu und ersuchen Sie, beide Differenzen im Sinne des Ständerates zu bereinigen.
Matthey Francis (S, NE), rapporteur: Le Conseil des Etats s'est rallié, par 33 voix contre 4, à la décision du Conseil natio- nal d'entrer en matière.
Il y a deux divergences que la commission vous propose, à l'unanimité, d'éliminer la première à l'article 15 et la seconde à l'article 17.
Al'article 15, le Conseil des Etats a ramené le montant pouvant être engagé au service de l'intérêt de 50 millions de francs à 20 millions de francs. Il y a peut-être une précision à donner pour que l'interprétation soit bien comprise, notamment en cas de contestation. L'article 15 prévoit une période d'au moins dix ans pour 50 millions de francs; le Conseil des Etats a prévu 20 millions de francs dans la mesure où l'arrêté est limité à deux ans au maximum. Il est évident que les 20 millions de francs concernent ces deux ans, et il est aussi évident qu'on n'a pas besoin de dépenser le montant prévu.
Nous vous invitons à refuser la proposition Seiler Hanspeter, d'une part, parce que nous estimons qu'il n'y a pas besoin d'un montant aussi élevé, d'autre part, parce qu'il n'y a pas lieu de créer une nouvelle divergence avec le Conseil des Etats, ce qui mettrait alors en péril le projet que nous discutons aujourd'hui.
La deuxième divergence concerne l'article 17. Nous vous pro- posons de vous rallier aussi à la décision du Conseil des Etats stipulant que cet arrêté est valable jusqu'à l'entrée en vigueur du projet d'arrêté que nous proposera le Conseil fédéral, mais au plus tard jusqu'au 30 juin 1996 - ce délai devant être large- ment suffisant pour le discuter.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Seiler Hanspeter
112 Stimmen 16 Stimmen
Art. 17 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 17 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
94.033
Finanzkontrollgesetz. Änderung Contrôle des finances. Modification de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. März 1994 (BBI II 721) Message et projet de loi du 30 mars 1994 (FF II 709) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Aregger Manfred (R, LU), Berichterstatter: Alle unsere Nach- barländer besitzen die Institution eines Rechnungshofes, dem die Finanzaufsicht übertragen ist. In Österreich geht die Schaf- fung des Rechnungshofes gar auf einen Erlass von Kaiserin Maria Theresia zurück.
Die Finanzdelegation hat sich in Paris, Bonn und Wien, zusam- men mit Herrn Bundespräsident Stich, über die Arbeitsweise der Rechnungshöfe informieren lassen. Wir haben Organisa- tionen angetroffen, die Hunderte von Angestellten und Beam- ten beschäftigen und die meistens mit einer viel zu grossen zeitlichen Verschiebung wirksam werden. Keine Rede also von einer mitschreitenden Kontrolle.
Wir sind zur Überzeugung gelangt, dass unser System der Zusammenarbeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) mit Finanzdelegation und Bundesrat effizient, speditiv und bei Bedarf auch rasch politisch wirksam ist. Trotzdem initiier- ten wir eine Teilrevision des Finanzkontrollgesetzes, denn in den 27 Jahren seit seiner Inkraftsetzung hat sich auf dem Gebiet der Finanzaufsicht einiges verändert. Die Finanzauf- sicht beschränkt sich nicht mehr nur auf eine reine Belegs- und Buchungsprüfung. Es werden von ihr immer mehr auch eine Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsprüfung verlangt Es wird von ihr auch erwartet, kritischer zu sein, mehr Biss zu zeigen. Eine Teilrevision mit dieser Stossrichtung liegt des- halb genau auf der Linie der Empfehlungen der Intosai, der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskon- trollbehörden.
Die Revision, die Ihnen Finanzdelegation und Finanzkommis- sion vorschlagen, hat drei eigentliche Schwerpunkte:
Der erste Schwerpunkt will eine klarere Aufgabenabgrenzung zwischen interner und externer Revision erreichen. Die in- terne Revision bleibt inskünftig in der Verantwortung der Äm- ter und Departemente. Die Finanzkontrolle wird dadurch ver- mehrt zu einem Organ der externen Revision, die sich auf die Oberaufsicht über den Haushalt beschränkt. Sie wacht dar- über, dass die Gebote der Ordnungsmässigkeit, Rechtmäs- sigkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten werden, und sie re- vidiert und berät die Dienststellen der einzelnen Departe- mente und der Regiebetriebe. Ferner obliegt ihr die Aus- und Weiterbildung der Revisoren und Inspektoren im ganzen Be- reich der Bundesverwaltung. Neu sollen also die Zahlungs- anweisungen vom Kassen- und Rechnungswesen der Depar- temente ausgeführt werden, während die EFK diese nur noch stichprobenweise prüft. Die Teilrevision, die wir Ihnen vor- schlagen, führt dadurch zu einer Aufwertung der internen Re- visionsstellen, die eine grössere Verantwortung übernehmen müssen.
Der zweite Schwerpunkt ist der eigentliche Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle. Hier streben wir an, dass Wirtschaftlich- keitsprüfungen im weiteren Sinn vorgenommen werden, die die Sparsamkeit, das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Wirk- samkeit der Ausgaben umfassen sollen. Beim Begriff «Wirk- samkeit» hat sich eine gewisse Überschneidung mit der GPK ergeben. Im geltenden Finanzkontrollgesetz sind nämlich die Prüfkriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bereits vorgesehen, nicht aber jenes der Wirksamkeit, das heisst des zielgerichteten und zweckmässigen Mitteleinsatzes. Eine Fi- nanzaufsicht soll sich schliesslich nicht nur darüber äussern können, ob die Belege und die Rechnungen stimmen, son- dern sie soll sich auch dazu äussern können, ob eine Ausgabe überhaupt sinnvoll und prioritär ist.
Wir haben dann den Text des Gesetzentwurfes mit einer Dele- gation der GPK vorbesprochen und in dem Sinne, wie er vor- liegt, Übereinstimmung erzielt.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach unse- rer Ansicht auch die SBB der Finanzaufsicht der Eidgenössi- schen Finanzkontrolle zu unterstellen sind, nachdem die Bera- tung von SBB-Budget und -Rechnung den Finanzkommissio- nen zugewiesen wurde. Hier vertreten wir eine andere Auffas- sung als der Bundesrat.
Dritter Schwerpunkt ist die Festigung der Stellung der Finanz- kontrolle. Die Finanzkontrolle ist und bleibt in die Bundesorga- nisation eingebunden. Sie wird also nicht im Sinne eines Rechnungshofes verselbständigt Sie ist unabhängig, unter- steht aber administrativ nach wie vor dem Finanzdepartement.
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
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Ihre Berichte gehen an den Bundesrat und die Finanzdelega- tion, das heisst, die Finanzkontrolle dient der Exekutive und der Legislative.
Diese Organisationsform hat eindeutige Vorteile. Wir sind in der Finanzdelegation in der Lage, jeweils sehr rasch zu reagie- ren, wenn Berichte der Finanzkontrolle Handlungsbedarf auf- zeigen. Über alles gesehen ist diese Revision eine zeitge- mässe, logische Folge der veränderten Ansichten über die Tä- tigkeit einer Finanzaufsicht. Die Finanzkontrolle soll auch in Zukunft so zuverlässig arbeiten, wie sie das bis jetzt getan hat, aber angepasst an die gesteigerten neuen Erfordernisse und erweiterten Aufgabenbereiche.
Ich beantrage Ihnen im Namen der Finanzkommission, der Revision zuzustimmen und in der Detailberatung den Anträ- gen der Kommission zu folgen.
Epiney Simon (C, VS), rapporteur: Depuis 1967, la loi fédérale sur le Contrôle fédéral des finances s'est révélée être un instru- ment tout à fait approprié dans le cadre de la surveillance fi- nancière de la Confédération. Toutefois, au fil du temps, le vo- lume, la complexité et les exigences des opérations budgétai- res ont évidemment fortement augmenté. Au niveau de l'admi- nistration fut mis en place en 1989 un nouveau modèle de compte; sur le plan parlementaire, des réformes internes au niveau des organes de contrôle ont été réalisées récemment. Enfin, diverses interventions émanant de nos Conseils ont sol- licité une refonte de notre système de contrôle des finances de l'Etat.
Après avoir analysé et comparé le fonctionnement du système helvétique avec, notamment, celui de certaines cours des comptes à l'étranger qui, dans ces pays-là, vous le savez, in- carnent un véritable quatrième pouvoir de l'Etat, la Délégation des finances a conclu au maintien de notre institution.
Je rappelle que notre système institutionnel de surveillance re- pose, d'une part, sur une pyramide d'organes de contrôle à di- vers échelons et, d'autre part, sur la participation du Parlement lui-même à l'exercice permanent de surveillance. La Déléga- tion des finances a finalement proposé aux Commissions des finances une révision sectorielle, partielle, mais essentielle de la loi, qui s'articule sur les axes suivants.
Sur le plan institutionnel premièrement, le Contrôle fédéral des finances demeure, comme par le passé, une institution au ser- vice, aussi bien des Chambres fédérales que du Conseil fédé- ral. Elle est habilitée à exercer des contrôles librement à l'égard de n'importe qui et là où elle le juge utile. Ce Contrôle fédéral des finances voit aujourd'hui, avec la révision, son au- tonomie encore renforcée, sa mission élargie et nettement va- lorisée. D'abord il est déchargé des contrôles de routine et des simples révisions comptables qui, dorénavant, seront confiés aux services internes des départements. Ensuite, le Contrôle fédéral des finances reçoit la compétence de statuer en pre- mière instance sur certains cas ressortissant à la révision. En- fin, il publiera un rapport annuel qui sera présenté en même temps que celui de la Délégation des finances.
Deuxièmement, jusqu'à maintenant, le Contrôle fédéral des fi- nances passait, à notre goût, beaucoup trop de temps à contrôler des chiffres. Si le projet est accepté, il devra faire par- ler ces chiffres. Il devra en particulier inciter les serviteurs de l'Etat à utiliser, à gérer les deniers publics et les ressources de manière rentable, méticuleuse, économe et efficace. L'admi- nistration est devenue, il faut bien le reconnaître, un monstre caractérisé notamment par un certain gaspillage, par le sys- tème du double emploi, et où l'efficacité des mesures prises pour atteindre les objectifs n'est pas toujours évidente. Nous attendons dès lors du Contrôle fédéral des finances qu'il de- vienne également un instrument de rationalisation et de conseil, tout en maintenant bien sûr sa mission de contrôle. A cet effet, un cahier des charges accompagne le projet de révi- sion avec un certain nombre d'axes d'intervention.
Le projet qui vous est soumis a provoqué au sein des Commis- sions des finances un certain nombre de discussions sur les points suivants.
Premièrement, faut-il incorporer le secrétariat des Commis- sions et de la Délégation des finances aux Services du Parle- ment, en lieu et place de l'incorporation au Contrôle fédéral
des finances, comme c'est le cas actuellement? Même s'il pa- raît a priori logique qu'un service appelé à collaborer de ma- nière étroite avec le Parlement soit rattaché aux Services du Parlement, les Commissions des finances ont finalement opté pour le statu quo. Notre système de surveillance exige en effet une collaboration permanente, une coordination poussée entre le secrétariat et le Contrôle fédéral des finances. En outre, le secrétariat doit être composé de personnes qualifiées sur le plan financier afin de pouvoir échanger des informations confidentielles et afin de pouvoir procéder également aux in- vestigations nécessaires. Cette structure est, certes, perfecti- ble, mais - il faut aussi le dire - elle a bien résisté à l'épreuve du temps et, aujourd'hui, aucun argument décisif ne justifie un changement.
Deuxièmement, la question de savoir qui fait quoi a fait l'objet d'échanges de vue, notamment avec la Commission de ges- tion. Les risques d'empiètement entre les divers organes de contrôle parlementaires ou administratifs existent en effet. Mais la coordination par le secrétariat, qui est déjà excellente, sera encore renforcée afin d'éviter, d'une part, les double em- plois et, d'autre part, la dilution des responsabilités.
Troisièmement, la commission s'est penchée sur la nécessité de soumettre les CFF au Contrôle fédéral des finances. Selon la régie et le Conseil fédéral, d'ailleurs, le système de contrôle des CFF est performant, fiable et diversifié. Les divers contrô- les internes, ainsi que ceux du Département fédéral des trans- ports, des communications et de l'énergie se doublent, en ef- fet, d'une surveillance extérieure à la régie. La Direction géné- rale des CFF estimait, dès lors - et non sans raisons valables - que le Contrôle fédéral des finances devait limiter son examen aux seuls rapports de révisions internes ainsi qu'à certains points précis qui revêtent une importance toute particulière. Finalement, la commission a décidé de ne pas faire du contrôle auprès des CFF une lex specialis, mais au contraire de traiter les CFF sur le même plan que les PTT et de les sou- mettre, dès lors, au Contrôle fédéral des finances qui veillera, d'ailleurs, à éviter les double emplois avec les autres organes de surveillance.
Au vote sur l'ensemble, ce projet de révision a été adopté à l'unanimité par la commission, ce qui peut paraître a priori sur- prenant à un moment où l'on parle plus facilement de dérégle- mentation que de contrôle.
Au nom de la commission, je vous invite à en faire de même.
Bührer Gerold (R, SH): Gute, verantwortungsvolle Ausgaben- beschlüsse sind das eine, die Sicherstellung eines wirksamen Mitteleinsatzes ist das andere. Nur wenn wir beide Kriterien fi- nanzpolitisch durchsetzen können, werden wir den Anliegen der Steuerzahler nach einer verantwortungsvollen Finanzpoli- tik gerecht. Der Zwang zu einer Ausweitung der Kontrolle in Richtung Wirtschaftlichkeitskontrolle ist ja in der Praxis der Pri- vatwirtschaft in den letzten Jahrzehnten unverkennbar. Wir sind daher der Ansicht, dass auch bei den öffentlichen Haus- halten die Definition der Kontrolle ausgeweitet werden muss; die Unabhängigkeit, die Stellung der Finanzkontrolle muss im Sinne einer Verstärkung des Vertrauens der Steuerzahler und Stimmberechtigten in die Institutionen gestärkt werden.
Auch wir haben die Frage der konzeptionellen Stellung der Fi- nanzkontrolle eingehend untersucht. Wenn man die Sache im Sinne der Finanzwissenschaften angeht, muss man in Zweifel ziehen, ob die jetzige Unterstellung unter den Bundesrat bzw. die Bundesversammlung richtig ist. Die Praxis und die von den Kommissionssprechern erwähnten internationalen Vergleiche haben jedoch gezeigt, dass wir mit dieser konzeptionellen Lö- sung weiterhin leben können, weil wir überzeugt sind - das ist das entscheidende Kriterium -, dass die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gewahrt bleibt. Wir sind der Auffassung, dass mit dieser Vorlage die Finanzkontrolle in fünf entscheidenden Bereichen wirksam gestärkt wird.
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wenn wir den Einheiten in der öffentlichen Verwaltung mehr Freiräume und Unabhängigkeit gewähren wollen.
Die Möglichkeit, dass das Prüfungsprogramm in vollkom- men eigener Regie von der Finanzkontrolle erstellt wird, för- dert die Unabhängigkeit dieses Organs ganz eindeutig.
Die jährliche Veröffentlichung, also die öffentliche Rechen- schaftsablage der Finanzkontrolle, wird ebenfalls dazu beitra- gen, dass der Stellenwert der Finanzkontrolle gestärkt wird.
Die Finanzkontrolle hat nicht nur eine Feststellungsmög- lichkeit, sondern auch die Weisungskompetenz, zu intervenie- ren. Dies erhöht die Griffigkeit ebenfalls.
Der Einbezug der Bundesbahnen. Hier - wie auch in den anderen Artikeln - ersucht Sie die Fraktion der FDP ebenfalls, der Kommission zu folgen. Wir haben kein Misstrauen in die Finanzführung der Bundesbahnen, ganz im Gegenteil. Aber es scheint, dass dies nun eine klare Folge der Parlamentsre- form von 1991 ist, die die Oberaufsicht der Bundesbahnen be- kanntlich den Finanzkommissionen und den Geschäftsprü- fungskommissionen der eidgenössischen Räte unterstellt hat. Es ist daher richtig, dass das Parlament und die zuständigen Kommissionen, zusätzlich zur internen Revision der SBB und zusätzlich zur externen Revisionsstelle, mit der Finanzkon- trolle ein Instrument haben, mit dem sie die Oberaufsicht auch wirksam durchsetzen können. Es ist uns versichert worden - wir sind überzeugt, dass dies in der Praxis auch möglich sein wird -, dass mit der Unterstellung der SBB unter die Finanz- kontrolle keine Doppelspurigkeiten einreissen würden, son- dern dass diese Aufgabenteilung zwischen interner und exter- ner Revision und der Finanzkontrolle im Sinne des Ganzen zweifellos optimiert werden könne.
In einer Periode der Rekorddefizite und des massiv gestiege- nen Misstrauens in die Finanzpolitik der öffentlichen Haus- halte stellt die Stärkung der Finanzkontrolle nach unserer Auf- fassung ein weiteres Glied in der Kette von Massnahmen dar, mit denen dieses angeschlagene Vertrauen wieder zurückge- wonnen werden kann.
Wir empfehlen Ihnen daher, dem Entwurf des Bundesrates und insbesondere auch den Anträgen der Finanzkommission zu folgen.
Züger Arthur (S, SZ): Das bestehende Finanzkontrollgesetz - und damit auch dessen Philosophie - stammt aus dem Jahre 1967 und hat somit auch schon 27 Jahre auf dem Buckel. Trotzdem ist es ein taugliches Mittel für die Finanzaufsicht im Bund, auch heute noch. Nur ist die Zeit nicht stehengeblieben, und gerade im Ausland ist bezüglich Finanzaufsicht viel pas- siert. Die Rechnungshöfe wurden ausgebaut, Leistungsprü- fungen wurden gewichtiger, Prüfungskompetenzen wurden umfassender, und die verschiedenen Prüfinstanzen wurden zusammengelegt. Trotzdem - das betone ich ausdrücklich - brauchen wir den Vergleich mit den personalintensiven Rech- nungshöfen der Nachbarländer nicht zu scheuen. Davon konnte ich mich bei den Besuchen mit der Finanzdelegation selbst überzeugen. Allerdings drängen sich nun Anpassun- gen an die veränderten Verhältnisse auf. Sie lassen sich in drei Schwerpunkte zusammenfassen:
Der rechtliche Status unserer Finanzaufsicht muss mehr Ge- wicht erhalten (Verfügungsbefugnis und eigener Jahresbe- richt).
Das neue Pflichtenheft soll ausdrücklich den Ausbau der Wirtschaftlichkeitsprüfungen ermöglichen.
Die Organisationsstruktur der EFK muss den Anforderun gen der Zeit angepasst werden.
Ich glaube, mit dieser Vorlage ist es gut gelungen, diese For- derungen unter einen «Gesetzeshut» zu bringen. Daher bean- trage ich Ihnen im Namen der SP-Fraktion Eintreten und Zu- stimmung.
Um in der Detailberatung nicht jedesmal an dieses Pult eilen zu müssen, gebe ich Ihnen gleich jetzt bekannt, dass wir durchwegs mit den Abänderungsanträgen der Finanzkom- mission einverstanden sind. Bei der Unterstellung der SBB ha- ben wir allerdings unsere Bedenken. Wir opponieren nicht, hoffen aber, dass die SBB nicht noch einmal zusätzlich ein- geengt werden.
Raggenbass Hansueli (C, TG): Um es gleich vorwegzuneh- men: Die CVP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage. Die an- gestrebten Änderungen des Finanzkontrollgesetzes sind durchweg sinnvoll und finden die Unterstützung unserer Frak- tion.
Die EFK erfüllt nach Annahme der Gesetzesänderungen, bis auf eine Ausnahme, alle Voraussetzungen, die von der Intosai, der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungs- kontrollbehörden, an ein derartiges Kontrollorgan geknüpft werden.
Von der CVP-Fraktion wiederholt gefordert, wird die institu- tionelle Stellung der EFK, insbesondere gegenüber der ge- prüften Verwaltung, gestärkt. Von Bedeutung ist vor allem die in Artikel 12 geschaffene Kompetenz zum Erlass von Feststel- lungsverfügungen und Weisungen sowie die Veröffentlichung eines Jahresberichtes. Es lässt sich mit Fug die Frage stellen, ob die Probleme der Eidgenössischen Versicherungskasse nicht früher erkannt und bereinigt worden wären, wenn die neue Regelung bereits in Kraft gewesen wäre.
Der Ausbau der Leistungsprüfungen, also der «perfor- mance audits», ist gerade in der heutigen Zeit mit arg strapa- ziertem Bundeshaushalt sehr nötig. Es ist entscheidend, dass die Finanzkontrolle, die sich mit Einzelfragen der Rechnungs- führung auch prospektiv auseinandersetzt, im Rahmen der Wirtschaftlichkeit auch die Wirksamkeit staatlichen Handelns prüft.
Auch die in Artikel 11 des Entwurfs vorgeschlagene Tren- nung zwischen interner und externer Kontrolle ist zu unterstüt- zen, wobei als wesentliche Voraussetzung für das Funktionie- ren der Trennung die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Finanzinspektorate durch die EFK, die Überwachung der Wirksamkeit der Kontrollen der Finanzinspektorate und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzinspektorate zu nennen sind. Es könnte sogar die Frage aufgeworfen werden, ob der EFK bei der Anstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Finanzinspektorate nicht eine Mitsprache oder zumindest ein Anhörungsrecht einzu- räumen wäre.
Die administrative Unterstellung der EFK unter das Eidge- nössische Finanzdepartement ist nach wie vor nicht glücklich und - das ist festzustellen - auch nicht Intosai-konform. Die In- ternationalen Leitlinien der Finanzkontrolle, wie die Intosai sie aufgestellt hat, umschreiben die Problematik in Paragraph 6 Absatz 3 zutreffend: «Die Prüfungsbeamten der Obersten Rechnungskontrollbehörden» - also der EFK - «dürfen in ihrer beruflichen Laufbahn keinen Einflüssen der zu prüfenden Stel- len» - also des Finanzdepartementes - «ausgesetzt und von diesen nicht abhängig sein.»
Die Direktion der EFK wird zwar gemäss Artikel 2 Absatz 2 des geltenden Gesetzes vom Gesamtbundesrat gewählt Gegen- über dem Finanzdepartement, dem die EFK administrativ un- terstellt ist, ist sie dennoch in einem gewissen Sinne abhängig. Das ist so und kann nicht wegdiskutiert werden, insbesondere auch nicht damit, dass bis anhin noch nie Probleme aufgetre- ten seien. Hoffen wir, dass die Probe aufs Exempel noch lange nicht gemacht werden muss!
Dennoch frage ich mich, wie die EFK bei der Eidgenössischen Versicherungskasse eingeschritten wäre, wenn sie bereits die fehlende Ordnungsmässigkeit der Buchführung hätte feststel- len und vor allem eine Weisung erlassen können. Ich frage mich, ob die EFK frei von der Leber weg und nach bestem Wis- sen und Gewissen entschieden hätte, im Wissen um die admi- nistrative Unterstellung unter das Finanzdepartement.
Es liegt auf der Hand, dass die EFK administrativ irgendwo un- terstellt sein muss. Die Unterstellung unter die Bundeskanzlei, die ebenfalls möglich wäre, scheint nicht klar besser zu sein als jene unter das Finanzdepartement. Eine deutlich bessere Lö- sung als die Unterstellung unter das Finanzdepartement zeich- net sich bei der heutigen Organisation nicht ab. Die Unterstel- lungsfrage ist jedoch nach Abschluss der Regierungsreform erneut zu prüfen. Sinnvoll wäre dann beispielsweise die Unter- stellung unter ein eventuelles Präsidialdepartement Die Schaf- fung eines Rechnungshofes wird, je nach Entwicklung der Fi- nanzkontrolle, wieder einmal geprüft werden müssen. Nur ein Rechnungshof gewährleistet die völlige Unabhängigkeit.
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Ich darf darauf hinweisen, dass sich die CVP-Fraktion für die Unterstellung der SBB unter die Finanzaufsicht ausspricht. Damit ist nicht gemeint, dass die von der Atag Ernst & Young und von den SBB-Kontrollorganen durchgeführten Kontrollen zu wiederholen wären. Es soll sich nur um eine Oberaufsicht der EFK handeln, die es den Finanzkommissionen und dem Parlament erlauben soll, ihre Kontrollfunktion über die SBB wahrzunehmen.
Dreher Michael (A, ZH): Die Fraktion der Freiheits-Partei der Schweiz begrüsst die Änderungen des Finanzkontrollgeset- zes, wie sie vorliegen.
Dass die Kommission diese Gesetzesänderung als richtig erachtet, ersehen Sie allein schon aus dem Umstand, dass keine Minderheitsanträge vorliegen. Der Konsens war total. Wir begrüssen ausgesprochen Artikel 5, welcher festhält, dass die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit nach den Kriterien erfol- gen, ob die Mittel sparsam eingesetzt werden, ob Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen und ob die finan- ziellen Aufwendungen die erwartete Wirkung haben. Das ist aus unserer Sicht der Kern der Sache. Wenn es in der Tat gelin- gen sollte - Sie entnehmen der Formulierung eine gewisse Skepsis - festzustellen, ob wir für einen ausgegebenen Fran- ken das erhalten, was man sich davon versprochen hat, dann haben wir ein sehr gutes und im Interesse des Steuerzahlers liegendes Gesetz geschaffen.
Wir werden für Eintreten stimmen und allen vorgesehenen Än- derungen zustimmen.
Keller Rudolf (D, BL): Die Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi ist vor dem Hintergrund der wach- senden Defizite für die Unterstützung dieser Gesetzesrevi- sion. Gerade in schlechten Zeiten muss Kontrolle grossge- schrieben werden - nicht nur dann, aber vor allem dann. Geht es doch darum, Beschlüsse auf ihre Umsetzung hin zu überprüfen.
Wichtig scheint uns, dass die Kontrolle auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und grösstmögliche Effizienz hin zu erfolgen hat. Wir finden diese Ausweitung des Auftrages sehr wichtig. Ent- scheidend ist in diesem Zusammenhang sicher auch die ver- besserte Koordination zwischen allen Beteiligten.
Ich bin sicher, dass mit dem neuen Gesetz die Kontrollen griffi- ger werden. Wenn vielleicht auch kurzfristige Auswirkungen verbesserter Kontrolle nicht sofort ersichtlich werden, länger- fristig tut das neue Gesetz bestimmt seine Wirkung. Wir sind es den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, denen wir in Form von Abgaben und Steuern immer mehr abverlangen, auch schuldig. Dem Volk soll vermehrt die Gewissheit gegeben wer- den, dass Revisionen, Prüfungen und Beanstandungen nicht Instrumente sind, die einfach nach Belieben eingesetzt wer- den, sondern dass Systematik und Gründlichkeit, aber auch eine grosse Ernsthaftigkeit hinter diesen Finanzkontrollen stecken.
Die SD/Lega-Fraktion begrüsst es, dass jährlich ein Tätigkeits- bericht veröffentlicht wird. Transparenz gegen aussen ist im- mer gut, und gerade wenn es um so viel Geld geht, wie es der Bund zu verwalten hat, ist sie entscheidend und wichtig.
Neben Überprüfungen durch die Eidgenössische Finanzkon- trolle ist es unseres Erachtens auch angezeigt, in heiklen Fäl- len externe Kontrollen vornehmen zu lassen. Wohl ist die Eid- genössische Finanzkontrolle eine unabhängige Instanz, doch wären vor allem bei umstrittenen Grossprojekten Kontrollen von völlig unabhängigen Aussenstehenden durchaus ange- bracht. Die Sichtweise von solchen aussenstehenden Kon- trollinstanzen ist oft doch eine ganz andere als diejenige der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
Übrigens wäre es in unseren Augen auch dringend, die vielen Subventionen genauer anzusehen. Wir sind nicht sicher, ob in jedem Falle alles so läuft, wie es sollte. Viele Leute sind im Zu- sammenhang mit diesen Subventionen, die in Milliardenhöhe gesprochen werden, sehr skeptisch.
Ich möchte dies einfach abschliessend als Wunsch der SD/Lega-Fraktion Herrn Bundespräsident Stich weitergeben.
Bühler Simeon (V, GR): Namens der SVP-Fraktion empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. An der institutionellen Konzeption der Finanzaufsicht im Bund mit der Doppelstel- lung der Eidgenössischen Finanzkontrolle - einerseits im Dienste des Parlamentes und andererseits im Dienste des Bun- desrates - soll durch die Revision grundsätzlich nichts geän- dert werden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle soll aber durch die Revision in Anlehnung an die Empfehlungen der Into- sai, der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungs- kontrollbehörden, und auch in Anlehnung an die Erkenntnisse der modernen Finanzwissenschaft stärker als bisher eine selb- ständige und unabhängige Stellung einnehmen. Damit wird neu eine klare Trennung zwischen interner und externer Kon- trolle geschaffen, extern durch die Eidgenössische Finanzkon- trolle und intern durch die Departemente und Ämter.
Die SVP-Fraktion begrüsst zudem die Erweiterung des Prü- fungsauftrages der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung soll überprüft werden, ob die spar- same Verwendung der Mittel, das günstige Kosten-Nutzen- Verhältnis und die vom Gesetzgeber erwartete Wirkung auch tatsächlich erreicht werden.
Wir sind auch damit einverstanden, dass durch diese Revision der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Kompetenz erteilt wird, die Prüfungsprogramme selber und unabhängig festzu- legen. Ebenso sind wir mit der erstinstanzlichen Feststel- lungs- und Weisungskompetenz der Eidgenössische Finanz- kontrolle einverstanden, wenn diese Verletzungen der Ord- nungs- und Rechtmässigkeit feststellt.
Die SVP-Fraktion unterstützt die Unterstellung der SBB unter die Oberaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Es ist nicht einzusehen, warum der eine Regiebetrieb des Bundes, die PTT, schon längst dieser Oberaufsicht untersteht, während das beim anderen, bei den SBB, bisher nicht der Fall war. Wir sind klar der Meinung, dass die Gleichbehandlung der beiden Regiebetriebe unabdingbar notwendig ist. Das ist um so mehr der Fall, als bei den SBB ein gewaltiges finanzielles Engage- ment des Bundes besteht.
Ohne der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen oder einer anderen Spezialkommission nähertreten zu wollen, muss festgehalten werden, dass sich die Fachkommissionen bisher zu wenig um die finanziellen Gesamtzusammenhänge des Bundes gekümmert haben. Aus sektorieller Sicht mag dies oder jenes notwendig und richtig erscheinen, was aus der Gesamtschau der Bundesfinanzen vielleicht doch etwas zu re- lativieren wäre. Deshalb ist die Unterstellung der SBB unter die Eidgenössische Finanzkontrolle absolut notwendig.
Die SVP-Fraktion empfiehlt Ihnen Eintreten auf die Revisions- vorlage und Zustimmung zu sämtlichen Anträgen der Finanz- kommission.
Präsidentin: Die LdU/EVP-Fraktion wie auch die grüne Frak- tion lassen mitteilen, dass sie der vorliegenden Änderung des Finanzkontrollgesetzes zustimmen.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Sie sehen die Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanz- kontrolle (EFK) schon darin, dass die Finanzdelegation und die EFK diese Vorlage vorbereitet haben. Wir haben sie dem Bundesrat unterbreitet. Ich muss ganz klar sagen: Diese admi- nistrative Unterstellung hat mit einer Beeinflussung nichts zu tun. Das können Sie über die ganze Zeit seit der Einführung der Eidgenössischen Finanzkontrolle feststellen. Ich bin aber durchaus der Auffassung: Wenn unser Regierungssystem ge- ändert würde, dann müsste man diese Frage erneut prüfen, dann ist die Frage nach einem Rechnungshof natürlich ge- stellt. Da bin ich völlig dieser Meinung. Aber machen Sie sich bitte auch hier keine Illusionen. Ich habe die Schweizer Dele- gation beim Besuch von zwei oder drei Rechnungshöfen be- gleitet; die Erfahrung ist ganz einfach die, dass bei uns die Fi- nanzkontrolle und die Finanzdelegation, die diese Berichte alle erhalten, bedeutend wirksamer sind als die Rechnungs- höfe. Die Rechnungshöfe können zwar sehr grosse Gutachten schreiben, aber an der Politik ändert das nichts, wenn die Ko- alition das beschlossen hat.
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Contrôle des finances. Modification de la loi
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Ich bitte Sie, auf den Entwurf einzutreten und ihm zuzu- stimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Titel, Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz, 3; Art. 2; 3; 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, titre, art. 1 al. 2 deuxième phrase, 3; art. 2; 3; 5 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission
Mit dem Ziel, dass die Verwaltung, die Betriebe und die Anstal- ten des Bundes die bewilligten Kredite und ihre Haushaltmittel wirtschaftlich und wirksam verwenden, hat die Eidgenössi- sche Finanzkontrolle insbesondere folgende Aufgaben:
Art. 6
Proposition de la commission
Pour inciter l'administration, les entreprises et les établisse- ments de la Confédération à utiliser les crédits accordés et leurs ressources de façon rentable et efficace, le Contrôle fé- déral des finances a notamment pour tâche:
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 1; 10 Sachüberschrift, Abs. 3; 11; 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8 al. 1; 10 titre médian, al. 3; 11; 12 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Abs. 1
... mit diesen Stellen im direkten Verkehr. Abs. 2
dem Bundesamt für Informatik oder dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ....
Art. 13
Proposition de la commission Al. 1
.... ses activités en contact direct avec ces organes. AI. 2
... à l'Office fédéral de l'informatique ou au Préposé fédéral à la protection des données. ...
Angenommen - Adopté
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 2; 15 Abs. 1; 18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 14 titre médian, al. 2; 15 al. 1; 18 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19 Abs. 1 Antrag der Kommission Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Schweizerische Nationalbank ....
Art. 19 al. 1 Proposition de la commission La Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents et la Banque nationale suisse
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, !!! Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Allenspach, Aregger, Baumann, Baumberger, Bäumlin, Bé- guelin, Bezzola, Bircher Peter, Bischof, Borer Roland, Brunner Christiane, Bühler Simeon, Bühlmann, Bundi, Bürgi, Campo- novo, Chevallaz, Comby, Couchepin, Danuser, Deiss, Dor- mann, Dünki, Eggenberger, Epiney, Fankhauser, Fasel, Fi- scher-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Goll, Gross Andreas, Grossenbacher, Haering Binder, Hafner Ru- dolf, Hämmerle, Hari, Heberlein, Herczog, Hess Otto, Hollen- stein, Hubacher, Jaeger, Jäggi Paul, Jöri, Keller Rudolf, Leder- gerber, Leuba, Leuenberger Ernst, Loeb François, Maeder, Maitre, Marti Werner, Mauch Ursula, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Ostermann, Perey, Raggenbass, Ruckstuhl, Ruffy, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmid Peter, Schmidhalter, Schmied Walter, Schni- der, Seiler Hanspeter, Stalder, Stamm Luzi, Steiger Hans, Stei- nemann, Steiner Rudolf, Theubet, Tschopp, Vetterli, Weder Hansjürg, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zbin- den, Zisyadis, Züger (93)
Dagegen stimmen - Rejettent le projet: Kühne (1)
Abwesend sind - Sont absents: Aguet, Aubry, Bär, Berger, Binder, Blatter, Blocher, Boden- mann, Bonny, Borel François, Borradori, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Bührer Gerold, Caccia, Carobbio, Caspar-Hutter, Cava- dini Adriano, Cincera, Columberg, Daepp, Darbellay, de Dar- del, David, Dettling, Diener, Dreher, Ducret, Duvoisin, Eggly, Engler, Eymann Christoph, Fehr, von Felten, Frey Walter, Fride- rici Charles, Gobet, Gonseth, Graber, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gysin, Hafner Ursula, Hegetschweiler, Hess Pe- ter, Hildbrand, Iten Joseph, Jeanprêtre, Jenni Peter, Keller An- ton, Kern, Leemann, Lepori Bonetti, Leu Josef, Leuenberger Moritz, Mamie, Maspoli, Matthey, Mauch Rolf, Maurer, Meier Hans, Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Nabholz, Narbel, Ne- biker, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pidoux, Pini, Pon- cet, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann Maximilian, Robert, Rohr- basser, Ruf, Savary, Scherrer Werner, Schwab, Schweingru- ber, Segmüller, Seiler Rolf, Sieber, Spielmann, Spoerry, Stamm Judith, Steffen, Steinegger, Strahm Rudolf, Stucky, Suter, Thür, Tschäppät Alexander, Tschuppert Karl, Vollmer, Wanner, Weyeneth, Wiederkehr, Ziegler Jean, Zwahlen, Zwygart (105)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Finanzkontrollgesetz. Änderung Contrôle des finances. Modification de la loi
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.033
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.06.1994 - 08:15
Date
Data
Seite
1046-1050
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Pagina
Ref. No
20 024 140
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