E 9 mars 1994
196
Politique des transports. Interpellations
aber allergrösste Mühe. Sie haben zu Recht gesagt, dass wir im St. Galler Rheintal, seitdem Sie hier intervenierten, Verbes- serungen erreicht haben. Es ist unser Ziel, auch für den Emp- fang von S plus rasch weitere Verbesserungen zu erreichen.
Gemperli Paul (C, SG): Ich anerkenne die Bemühungen zur Verbesserung der bestehenden Situation. Diesbezüglich kann ich mich befriedigt erklären. Hingegen muss ich nach wie vor sagen, dass der Versorgungsgrad zweifellos noch ver- bessert werden muss.
Präsident: In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit beantrage ich Ihnen, das Geschäft 93.055, «Radioaktive Abfälle. Zwi- schenlager», auf nächste Woche zu verschieben. Ist der Herr Kommissionspräsident einverstanden?
Schallberger Peter-Josef (C, NW): Ich bin selbstverständlich einverstanden. Es scheint mir wichtig, dass wir die Vorlage in einem Zug behandeln können.
93.3207
Motion des Nationalrates (Bürgi) Erlass der Wasserzinsen für Kleinkraftwerke Motion du Conseil national (Bürgi) Exemption de la redevance pour les petites usines hydrauliques
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1993 Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte (Stand 1. Januar 1991) wird wie folgt geändert: Der Artikel 49 wird ergänzt, neuer Absatz 5:
«Für Wasserkraftwerke mit weniger als 1000 Kilowatt Bruttolei- stung ist der Wasserzins zu erlassen. Im Bereich von 1000 bis 2000 Kilowatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Bun- desmaximum vorzusehen. »
Texte de la motion du 4 octobre 1993
La loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques (état au 1er janvier 1991) est modifiée comme il suit:
L'article 49 est complété par un alinéa 5, dont voici la teneur: «Les usines d'une puissance brute inférieure à 1000 kilowatts sont exemptées de la redevance. Pour celles dont la puis- sance s'échelonne entre 1000 et 2000 kilowatts, il convient de prévoir, au plus, une augmentation linéaire ne dépassant pas le maximum admis par les prescriptions fédérales.»
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Es ist kein grosses, aber doch ein recht wichtiges Geschäft. Der Nationalrat über- wies am 4. Oktober 1993 eine Motion zum Problem des Erlas- ses der Wasserzinsen für Kleinkraftwerke. Der Nationalrat be- schloss, den Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte zu ändern, und zwar so, dass für Wasserkraftwerke mit weniger als 1000 Kilowatt Bruttoleistung der Wasserzins zu erlassen sei und im Bereich von 1000 bis 2000 Kilowatt höchstens ein linearer Anstieg bis zum Bundes- maximum vorzusehen sei.
Das Pikante an dieser Motion war, dass sie von 101 Mitglie- dern des Nationalrates mitunterzeichnet worden war, dann aber von nur 41 Nationalrätinnen und Nationalräten überwie- sen wurde, allerdings einstimmig, was auf eine nicht gerade grosse Präsenz im Nationalratssaal schliessen lässt. Das soll gegen Ende der Sitzung gelegentlich vorkommen!
Nun, wir haben uns in unserer Kommission mit dem Anliegen befreunden können. Uns hat aber vor allem das überzeugt, was Herr Bundesrat Ogi bereits vor dem Nationalrat ausge- führt hatte, dass man nämllich mit dieser Motion wirklich of- fene Türen einrennt. Herr Bundesrat Ogi hat bereits im Natio- nalrat darauf aufmerksam gemacht, dass das Anliegen ja im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte aufgenommen werde, und das ist auch so. Der neue Artikel 66 der Vorlage, die in die Vernehm- lassung gegangen ist, nimmt das Anliegen auf, und zwar hun- dertprozentig, mit dem kleinen Unterschied, dass es etwas besser formuliert ist als in der Motion des Nationalrates.
Dieser Umstand hat uns dazu geführt, Ihnen einstimmig zu be- antragen, diese Motion als Postulat beider Räte zu überwei- sen, in der Überzeugung, dass natürlich diese Revision fortge- führt und dass in der Vorlage dieser Artikel übernommen wird. Ich wäre Herrn Bundesrat Ogi sehr dankbar, wenn er zuhan- den der Materialien - oder zuhanden der Geschichte, wie er sich auszudrücken pflegt - noch eine entsprechende Erklä- rung abgeben würde.
Ogi Adolf, Bundesrat: Ich kann zuhanden der Materialien das, was Herr Zimmerli soeben gesagt hat, voll unterstützen. Im üb- rigen hat der Bundesrat immer die Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragt, dies aus den Gründen, die Herr Zim- merli bereits erwähnt hat.
Ich bitte Sie also, den Vorstoss als Postulat zu überweisen.
Danioth Hans (C, UR): Ich bestreite den Antrag auf Umwand- lung in ein Postulat beider Räte selbstverständlich nicht; ich möchte nur zur Bekräftigung dieses Versprechens darauf hin- weisen, dass wir es hier mit einem Relikt aus der Zeit des Kampfes um das neue Gewässerschutzgesetz zu tun haben. Damals beklagten ja die 700 Kleinkraftwerkbesitzer, dass sie mit den relativ starren Regeln und hohen Restwassermengen keine adäquaten Lösungen mehr finden könnten. Wenn jetzt über die Entlastung beim Wasserzins eine wirtschaftliche Lö- sung gesucht wird, tragen wir einem Anliegen Rechnung, das damals auch im Abstimmungskampf unbestritten blieb. Ich hoffe, dass die Umwandlung in ein Postulat nicht dazu führt, dass der Vorstoss in eine noch tiefere Schublade gerät, sondern dass er tatsächlich in die Revision des Bundesgeset- zes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte einfliesst.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3401
Interpellation Bloetzer Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes Extension du réseau des routes principales
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1993
Seit längerer Zeit wird die Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes geprüft. Die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Massnahme sind ohne Zwei- fel gegeben.
Es ist unbestritten, dass im Berggebiet grosse und dringende Investitionen anstehen, um die notwendige Sicherheit der Strassen zu gewährleisten; insbesondere leiden in den Ge- birgskantonen die Bevölkerung und die Gäste ganzer Tal- schaften und bedeutender Fremdenverkehrsorte unter völlig ungenügender Sicherheit der Zufahrtsstrassen.
Die Kantone alleine sind nicht in der Lage, diese Investitionen zu tätigen. Es ist dies vielmehr eine Aufgabe, die vom Bund und von den Kantonen gemeinsam erfüllt werden muss.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Bürgi) Erlass der Wasserzinsen für Kleinkraftwerke Motion du Conseil national (Bürgi) Exemption de la redevance pour les petites usines hydrauliques
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3207
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.03.1994 - 15:00
Date
Data
Seite
196-196
Page
Pagina
Ref. No
20 024 024
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.