Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
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N 3 mars 1994
Erwägungen der Kommission
Mit der Aufhebung dieses Artikels anlässlich der Revision des Bundesgesetzes wird dem Anliegen der Initiative vollumfäng- lich Rechnung getragen.
Gonseth Ruth (G, BL) présente au nom de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) le rapport écrit suivant:
Droit en vigueur
Le non-paiement de la taxe militaire est régi par l'article 42 de la loi fédérale sur la taxe d'exemption du service militaire. Cet article précise que «l'assujetti qui, par sa faute et bien qu'ayant reçu un dernier avertissement, n'aura pas payé la taxe dans le second délai supplémentaire prévu à l'article 33 alinéa 3 sera puni des arrêts pour dix jours au plus».
Révision de la loi: 93.045 Taxe militaire. Loi fédérale. Modifica- tion
Dans son message sur la révision de la loi sur la taxe d'exemp- tion du service militaire, le Conseil fédéral propose d'abroger l'article 42. Il motive sa proposition comme suit: «En suppri- mant la disposition selon laquelle le non-paiement coupable de la taxe est puni des arrêts pour dix jours au plus, il est tenu compte des objections maintes fois exprimées que cette peine n'est guère conciliable avec l'article 59 alinéa 3 cst ('La con- trainte par corps est abolie').»
La commission approuve l'abrogation de l'article 42. Elle se rallie en cela à la décision prise le 7 octobre 1993 par le Conseil des Etats.
Considérations de la commission
L'abrogation de l'article concerné à l'occasion de la révision de la loi sur la taxe d'exemption du service militaire permettrait de prendre en compte les préoccupations exprimées par l'au- teur de l'initiative.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, die Aufhebung von Artikel 42 im Rahmen der Gesetzesrevision gutzuheissen und die Initiative als erfüllt abzuschreiben.
Proposition de la commission
La commission propose donc d'approuver l'abrogation de l'article 42 dans le cadre de la révision de la loi fédérale préci- tée, et de classer l'initiative, l'objectif visé ayant été atteint.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.128
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 93 hiervor - Voir page 93 ci-devant
Art. 13e Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit .... oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des wi- derrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage ma- chen,
Minderheit /
(Tschäppät Alexander, Borel François, Bühlmann, Diener, Eg- genberger, Fankhauser, Gross Andreas)
.... und Ordnung ernsthaft gefährdet, insbesondere zur Be- kämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, verbieten, ein bestimmtes Gebiet zu betreten oder zu ver- lassen. Minderheit II
(Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Streichen
Abs. 2 Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit II (Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Streichen
Abs. 3 Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit I
(Keller Rudolf, Aubry, Borer Roland)
keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeentscheid ist nicht anfechtbar.
Minderheit II (Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Streichen
Abs. 4 (neu) Mehrheit
Liegt über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers noch kein Entscheid vor, so hat die zuständige Behörde ohne Ver- zug den Entscheid zu treffen.
Minderheit II
(Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Streichen
Art. 13e Proposition de la commission Al. 1
Majorité
.. l'ordre publics, notamment en vue de lutter contre le trafic illégal de stupéfiants, de ne pas quitter ....
Minorité /
(Tschäppät Alexander, Borel François, Bühlmann, Diener, Eg- genberger, Fankhauser, Gross Andreas)
d'établissement et qui menace sérieusement la sécurité et l'ordre publics, notamment en vue de lutter contre le trafic illé- gal de stupéfiants, de pénétrer dans une région déterminée ou de la quitter.
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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz
Minorité II (Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Biffer
AI. 2
Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité I/ (Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Biffer
Al. 3 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité /
(Keller Rudolf, Aubry, Borer Roland)
d'effet suspensif. La décision rendue sur recours n'est pas attaquable. Minorité II (Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Biffer
Al. 4 (nouveau)
Majorité
Si aucune décision n'a encore été rendue au sujet du droit de séjour de l'étranger, l'autorité compétente doit rendre sa déci- sion dans les meilleurs délais.
Minorité II
(Gross Andreas, Borel François, Bühlmann, Fankhauser) Biffer
Abs. 1 - Al. 1
Gross Andreas (S, ZH), Sprecher der Minderheit II: Ich möchte mich unter anderem an Bundesrat Koller wenden, doch er ist noch nicht da.
Ich glaube, es ist sinnvoll, mit diesem Artikel die Debatte neu aufzunehmen, denn viele empfinden diesen als Schlüsselarti- kel. Einige nennen ihn den Kern, die «Lex Letten».
Für mich ist es ein wichtiger Artikel, weil man an ihm exem- plarisch die Problematik dieses Gesetzes illustrieren kann: Problematik dieses Gesetzes, weil dieser Artikel gesetzgebe- risch nicht nötig, sozial falsch und politisch opportunistisch ist; weil er meiner Meinung nach Erwartungen folgt, Erwar- tungen zu erfüllen vorgibt, die sich so nicht erfüllen lassen. Man könnte auch von einer emotionalen Gesetzgebung spre- chen. Man schürt Emotionen, versucht, ihnen zu entspre- chen, löst aber keine Probleme und schafft neue, noch ge- fährlichere Emotionen.
Es fängt schon bei der Sprache an. Der Titel dieses Artikels heisst Ein- und Ausgrenzen. Sprache bildet so etwas wie die Gene der Politik. Die Sprache ist entlarvend. Sie weist auf den Stoff hin, aus dem jeweils die Politik gemacht wird. Wer ein- und ausgrenzt, hat eine diffuse Angst. Er projiziert eigentlich die Angst auf jene, die er ausgrenzt, ohne die Ursachen seiner Angst abzubauen, denn ausgrenzen heisst auch abweisen. Ängste abbauen erfordert aber ein Eingehen auf das, was Angst macht. Ein- und Ausgrenzen ist also typisch für eine emotionale, von Emotionen geleitete, vielleicht sogar sich hin- reissen lassende Politik.
Ich möchte betonen, dass Asylbewerber, welche kriminell handeln, strafrechtlich geahndet gehören. Sie verwirken in der Regel ihr Asylrecht. Ihr Gesuch kann beschleunigt erledigt werden, und so lange können sie interniert werden. Genau das hat das Bundesgericht gestattet. Herr Bundesrat Koller hat das gestern auch nicht anders berichtet Ausländerpoli- tisch braucht es also diesen Artikel nicht
Drogenpolitisch schüren Sie damit einmal mehr Hoffnungen, die Sie nicht erfüllen können. Es wird mit diesem Artikel vorge- geben, die «Szene» in Zürich könne aufgelöst werden. Mit die- ser so unerfüllbaren Hoffnung folgen Sie einer unguten zür- cherischen Tradition - ich würde glauben, dass Sie einer un- guten zürcherischen Tradition nicht folgen möchten, da Sie eher skeptisch sind, wenn man Ihnen zürcherische Traditio- nen vorschlägt -: Seit über zehn Jahren versucht man, sol-
chen ungeliebten Szenen in Zürich polizeilich Herr zu werden, indem man sie vergeblich aufzulösen versucht. Die Szene wandert immer an einen anderen Ort, wo die Polizei noch nicht ist, und wenn diese dann kommt, geht die Szene weiter.
Sie können diese Szene nur auflösen - im Letten z. B. - , wenn Sie die Drogenpolitik entkriminalisieren, den Schwarzmarkt austrocknen, die Drogenpolitik liberalisieren.
Mit diesem Ein- und Ausgrenzensartikel führen Sie unredli- cherweise Sündenböcke vor, denn Ausländer sind nicht öfter Dealer als Schweizer. Sie stigmatisieren ein Bevölkerungsseg- ment, Sie hetzen Menschen aufeinander los, die alle in einer Misere stecken. Das kann man sehr schön im Kreis 5 sehen, wo diese Szene beheimatet ist, weil dort einerseits die eher be- nachteiligten Schweizerinnen und Schweizer und gleichzeitig etwa 40 bis 50 Prozent Ausländerinnen und Ausländer woh- nen. Wenn Sie Asylbewerber wirklich als Kleindealer ausgren- zen, wird die Funktion der Kleindealerei einfach von anderen, von Schweizerinnen und Schweizern übernommen, solange Sie drogenpolitisch nicht das Gebotene tun und verhindern, dass man Kleindealer für solche Zwecke braucht und Men- schen für solche Zwecke missbraucht.
Auf die Unpraktikabilität des Ein- und Ausgrenzens müssen wir hier gar nicht genau eingehen. Sie könnten den Beweis nicht erbringen, dass Artikel 13e praktikabel wäre, denn jene, die diesen Artikel unterstützen, wollen gar nicht neue Grenz- häuschen - z. B. beim Letten, um den ganzen Kreis 5, um die ganze Stadt Zürich oder gar den ganzen Kanton Zürich - auf- stellen, sondern einen Vergehenstatbestand schaffen, der ih- nen dann fremdenpolizeilich die Verhaftung gestattet, für den Fall, dass das zweite Mal Leute dort sind, denen sie beim er- sten Mal gesagt haben, sie dürften nicht mehr kommen.
Weil sie das bestehende, ausreichende Recht eigentlich nicht vollziehen wollen, schaffen sie ein zweifelhaftes neues, das die vorgeschobenen Ziele verfehlt, der Willkür Tür und Tor öffnet und die Menschen- und Freiheitsrechte in Frage stellt.
Ich wollte mich eigentlich jetzt direkt an Herrn Bundesrat Koller wenden. Diejenigen unter Ihnen, die bisher gemeint haben, dieses Gesetz bzw. dieser Artikel sei so gut, ersetzen jetzt halt Herrn Bundesrat Koller. Ich habe Herrn Bundesrat Koller vier Tage lang zugehört, und manchmal habe ich ein bisschen ge- litten dabei. Seither habe ich mich immer wieder gefragt, wes- halb er dies eigentlich tut, weshalb er sich eigentlich kaum von einem Argument beirren lässt.
Präsidentin: Jetzt kommt Herr Bundesrat Koller. Ich begrüsse ihn und bin froh, dass er bei uns eintrifft.
Gross Andreas (S, ZH) Sprecher der Minderheit II: Es tut mir leid, Herr Bundesrat Koller, aber ich kann Sie nicht schonen, obwohl Sie sicher erholungsbedürftig sind. (Heiterkeit)
Ich habe Ihnen tagelang zugehört und habe mich dabei immer gefragt, weshalb Sie sich so wenig von Argumenten beirren lassen, beispielsweise bei diesem Artikel. Ich habe vorhin auf- zuzeigen versucht, dass dieser Artikel 13e - Ein- und Ausgren- zen - schon in der Sprache zeigt, dass er falsch liegt, dass Sie damit nicht realisieren können, was Sie wollen. Trotzdem lies- sen Sie sich überhaupt nicht beirren.
Ist es die Sicherheit, die Sie haben, jeden Referendumskampf trotz allem Fragwürdigen gewinnen zu können? Sind es die «Persilscheine» einiger Professoren, die Sie veranlassen, sich nicht beirren zu lassen?
Ich möchte eine andere Antwort vorschlagen. Ich habe eine mögliche Antwort auf die Frage gefunden, weshalb Sie sich nicht beirren lassen, und zwar bei einem Mann, dessen 525. Geburtstag wir in diesem Jahr feiern können, der als ein Denker gilt, der die Moderne in der politischen Philosophie er- öffnet hat, Niccolò Machiavelli. Machiavelli steht ja nicht für das Denken, das man heute als machiavellistisch bezeichnet. Insofern möchte ich also nicht falsch verstanden werden. Herr Bundesrat Koller ist nicht ein Machiavellist. Machiavelli be- schrieb in seinem Hauptwerk «Der Fürst» nur die Herrschafts- techniken, die man heute als machiavellistisch bezeichnen kann. Er beschrieb sie, um die Florentiner - es ging ihm da- mals um die Republik in Florenz - in die Lage zu versetzen, diese Herrschaft zu überwinden. Er hat geschrieben, dass für
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eine politische Herrschaft - und es ist egal, ob es ein «Fürst» oder eine Republik oder eine Demokratie wie die Schweiz ist - das wichtiger ist, was sich die Leute unter einer Sache vorstel- len, als das, was wirklich Sache ist. Machiavelli schrieb im 18. Kapitel - ich kann Ihnen das nachher sogar auf italienisch geben, wenn Sie das im Original lesen möchten -: «Alle se- hen, was du scheinst, aber nur wenige erfassen, was du bist. Und diese wenigen» - auch hier im Saal vielleicht - «wagen nicht, der Meinung der vielen zu widersprechen, welche auf ih- rer Seite die Majestät des Staates haben.»
Ich wage nicht zu behaupten, Herr Bundesrat, Sie wirklich er- fasst zu haben, deshalb suche ich immer noch nach Antwor- ten. Ich wage nur - obwohl Sie die Majestät des Staates für sich reklamieren können -, die Sache, um die es hier geht, und nicht nur die Vorstellung davon, zu erfassen und Ihnen des- halb zu widersprechen. Ich sage Ihnen, dass Sie mit diesem Artikel 13e nicht leisten können, was Sie vorgeben, dass wir die Sache und nicht nur den Schein, die Vorstellung dieses Gesetzes, beurteilen müssen. Es genügt also nicht, wenn die Leute meinen, sie könnten damit etwas erreichen, was von der Sache her nicht möglich ist.
Deshalb bitte ich Sie, auf diesen Artikel zu verzichten, zumal er Tür und Tor öffnet für Sachen, deren Problematik wir uns offen- bar hier gar nicht vorstellen können.
Tschäppät Alexander (S, BE), Sprecher der Minderheit I: Wenn Sie sich den Text vor Augen halten, werden Sie sehen, dass der Bundesrat seinen Vorschlag, nämlich das Gebiet nicht zu verlassen oder nicht betreten zu dürfen, dann anwenden will, wenn zwei Elemente erfüllt sind. Das erste Element ist die Stö- rung der öffentlichen Ordnung, das zweite die Gefährdung.
Meine Kritik ist die, dass die erste Formulierung, die Störung der öffentlichen Ordnung, viel zu offen, viel zu ungenau und viel zu unpräzise ist. Sie geht meiner Meinung nach - das die gleiche Kritik wie gestern - auch wieder über das Ziel hinaus. Was heisst denn schon «die öffentliche Ordnung stören»? Heisst das laut singen an einem Fest, heisst das ein bisschen betrunken nach Hause kommen? Oder heisst das effektiv erst das, worauf offenbar Herr Bundesrat Koller abzielt, nämlich eine Störung im Bereiche der Betäubungsmittel?
Die Formulierung mit der Störung, wie sie hier beantragt wird, ist eine äusserst unpräzise, für Juristen in der Auslegung si- cher nicht sehr einfache. Kommt hinzu, dass die Ein- und Aus- grenzung nicht vom Richter verfügt wird, sondern im konkre- ten Fall von der Verwaltung - wie Sie im Text sehen -, mit der Möglichkeit eines Weiterzuges an den Richter.
Von daher scheint es mir dringend notwendig, dass wir eine Formulierung wählen, die so präzise, so klar ist, dass sie zu keinerlei Problemen in der Auslegung führt. Die «Gefährdung der öffentlichen Ordnung» ist bedeutend einfacher, ist zwar auch nicht präzise umschrieben, aber da kennen wir in der juri- stischen Praxis genügend Beispiele, die dafür sprechen, dass wir mit diesem Element leben können.
Ich muss sagen, die Kommissionsmehrheit hat mit ihrem An- trag diese Gefährdung konkretisiert, sie hat den klaren Hin- weis auf die Betäubungsmittel gemacht. Es ist eigentlich die sinnvollste Ergänzung, gerade wenn man sagt, der Zweck die- ses Gesetzes sei zu einem schönen Teil auch die Bekämpfung des Drogenhandels vor allem im Raume Zürich. Was die Kom- missionsmehrheit beschlossen hat, ist bedeutend präziser als das, was der Bundesrat will, aber es hat eben immer noch den Schönheitsfehler, dass auch die «Störung» nach wie vor im Text ist. Ich denke, wir wollen den Zürchern helfen, hier einen Beitrag zu leisten. Ob das gelingt oder nicht, das haben Sie von Herrn Gross Andreas anders gehört, da kann jeder seine eigene Meinung haben. Aber wir wollen nicht noch mehr; wir wollen insbesondere nicht eine Formulierung ins Gesetz auf- nehmen, die sehr fragwürdig ist, die in der Auslegung völlig unklar ist. Die Störung wird noch zu definieren sein.
Ich möchte Sie dringend bitten, diesen Aspekt zu berücksichti- gen und die Variante zu wählen, die einen Beitrag an die Lö- sung des Problems leistet - mindestens einmal gesetzestech- nisch einen Beitrag leisten könnte -, die aber nicht mit einer Formulierung operiert, die in der Praxis schwer zu handhaben sein wird.
Auch hier müssten wir uns ganz ehrlich überlegen, was der Ar- tikel bringt und wie weit wir ihn formulieren müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Störung der öffentlichen Ordnung als Kriterium ist sicher nicht das richtige Instrument, um Ordnung zu schaffen, ausser man wolle hier auch wieder strenger gegen Ausländer vorgehen und einen härteren Mass- stab anlegen als bei Schweizerinnen und Schweizern.
Ich möchte Sie daher bitten, dem Antrag der Minderheit I zuzu- stimmen. Er verhindert nicht, dass in der Drogenszene etwas gemacht werden kann. Er beinhaltet genau diese Konkretisie- rung, wie sie auch die Kommissionsmehrheit vorgesehen hat, aber er hat nicht den Nachteil in sich, dass die unklare Formu- lierung der Störung beibehalten wird.
Ich möchte Sie bitten, diesem Antrag zuzustimmen. Ich selber werde dem Rayonverbot zustimmen, weil ich glaube, dass es gegenüber diesen Delinquenten eine mildere Massnahme ist als der gestern leider beschlossene Artikel 13a Buchstabe e.
Fritschi Oscar (R, ZH): Wir haben im Laufe der gestrigen De- batte sehr oft das Wort «Verhältnismässigkeit» gehört. Dabei liegt es doch auf der Hand, dass von den vier Pfeilern der Vor- lage - nämlich den Massnahmen: Vorbereitungshaft, Aus- schaffungshaft, erweiterte Durchsuchungsmöglichkeit und Zuweisung eines Rayons, d. h. Ein- und Ausgrenzung - dieser letztere der mildeste von allen ist. Deshalb würde ich meinen, daraus sei abzuleiten, dass es gerade im Sinne der Verhältnis- mässigkeit ist, wenn jene Kreise hier im Rat, die gegenüber der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft skeptisch sind, dafür sorgen, dass dort, wo die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, zuerst diese mildeste Massnahme der Ein- und Ausgrenzung zum Tragen kommt.
Wenn Herr Gross Andreas sagt, die Ein- und Ausgrenzung sei nicht nötig, mag das sein, wenn man Buchstabe e von Arti- kel 13a, also die Vorbereitungshaft, extensiver zum Zuge kom- men lassen will. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das die Meinung von Herrn Gross ist.
Das gleiche gilt für Herrn Tschäppät Alexander, der an sich dieser Massnahme ja zustimmt. Deshalb dünkt mich, wir soll- ten hier nicht besondere Hürden aufstellen. Mir scheint folge- richtig die Differenzierung unnötig, dass die Rayonzuweisung nur dann erfolgen kann, wenn die Ordnung «ernsthaft gefähr- det» ist und nicht schon, wenn sie nur «gefährdet» ist. Dass man hier einen qualifizierten Begriff einführt, scheint mir unnö- tig. Die Frage, ob jemand «ernsthaft gefährdet» ist oder nur «gefährdet», gibt wieder Juristenfutter. Das ist bei dieser milde- sten Massnahme eigentlich nicht nötig.
Vollends schwer fällt es mir, den Antrag der Minderheit II (Gross Andreas) zu begreifen. Ich kann mir nicht helfen, da sehe ich zu einem schönen Teil die Taktik der Fundamentalop- position gegen dieses Gesetz am Werk, die darin besteht, an die vorgeschlagenen Massnahmen einen superperfektionisti- schen Anspruch zu stellen. Herr Gross hat an die Massnahme den Anspruch gestellt, dass die Drogenszene in Zürich aufge- löst werden soll, und dann ausgeführt: Dieses Ziel wird nicht zu 100 Prozent erreicht, also müssen wir von der Massnahme absehen.
Ich bin mit ihm überzeugt, dass wir das Phänomen der dro- gendealenden Asylbewerber mit der Ein- und Ausgrenzung nicht einfach völlig zum Verschwinden bringen. Aber auch wenn der Ertrag nur 50 statt 100 Prozent betragen sollte, ist doch hier das Verhältnis von Aufwand und Ertrag besonders gut, weil nämlich der Aufwand - das wäre der Grad der Ein- schränkung der persönlichen Freiheit - hier besonders gering ausfällt.
Darum bitte ich Sie im Namen der FDP-Fraktion, sowohl den Streichungsantrag der Minderheit II (Gross Andreas) als auch den Antrag der Minderheit I (Tschäppät Alexander), hier eine verschärfte Formulierung vorzusehen, abzulehnen.
Goll Christine (S, ZH): Im Namen eines Teils der SP-Fraktion bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit II (Gross Andreas) auf Streichung von Artikel 13e zuzustimmen.
Ich habe mich bei dieser Vorlage grundsätzlich gefragt, warum sie nicht dem Departement Villiger überlassen wurde, da sie ja nichts anderes als Abschreckungsmassnahmen ent-
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hält. Die unzumutbare Verschärfung des Anag wird von der Geschichte eingeholt und läuft meiner Meinung nach Gefahr, zum eigentlichen Kriegsrecht zu werden.
Ich erinnere an die Geschichte: Gestützt auf seine Kriegsvoll- machten hat der Bundesrat schon während des Ersten Welt- krieges in der Verordnung über die Grenzpolizei und die Kon- trolle der Ausländer Ausweisungsvorschriften erlassen.
Mit Artikel 13e sollen eigentliche Sperrbezirke für Ausländerin- nen und Ausländer geschaffen werden. Bei näherem Hinse- hen entpuppt sich der neugeschaffene Artikel jedoch nicht einfach als Verbot gegenüber Staatsbürgerinnen und Staats- bürgern, bestimmte Gebiete zu verlassen oder zu betreten, sondern damit wird einzig und allein ein Vorwand geschaffen, Aus- und Wegweisungen ohne Respektierung der ver- fassungsrechtlich garantierten Grundrechte vornehmen zu können.
Wenn Sie nämlich den Sperrbezirkparagraphen konsequent umsetzen wollen, Herr Bundesrat Koller, kommen Sie nicht um die Frage der Kontrolle und um die Frage des Vollzugs herum. Wollen Sie Ausweiskontrollen, Kontrollen von Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligungen, in Grenzhäuschen am Bahnhof Letten, an der Kornhausbrücke und an allen Strassenkreuzungen entlang der Langstrasse einrichten? Das müssten Sie nämlich tun, wenn Sie Ihren Antrag, der sich in ei- ner verwaltungsrechtlichen Grauzone bewegt, in allen Konse- quenzen zu Ende denken.
Mit dem Artikel 13e wird der Willkürbereich in einer ohnehin längst von den Behörden verschärften Internierungspraxis ausgedehnt. Die vorgeschlagene Ein- und Ausgrenzung auf- grund blosser Verdächtigungen trägt zu einer unverantwort- baren Kriminalisierung einer Bevölkerungsgruppe bei.
Die neugeschaffenen regionalen Ein- und Ausgrenzungsmög- lichkeiten sind politisch unsauber und menschenunwürdig. Genau mit solchen Abschreckungsaktionen in pseudojuristi- scher Verpackung wecken Sie falsche Erwartungen in der Be- völkerung. Und wenn die Bevölkerung dann feststellt, dass die Sache doch nicht so wirkt, wie diese Vorlage und insbeson- dere dieser Artikel es weismachen wollen, wird die Schraube einfach weiter in der falschen Richtung gedreht.
Grundrechte, namentlich das Grundrecht auf Asyl, dürfen nicht in Frage gestellt werden. Deshalb lehnen wir die Schaf- fung jeder Form von Sonderrecht vehement ab.
Ich frage Sie, Herr Koller, ob Sie in der gestrigen Debatte nicht ab und zu auch den Eindruck hatten, dass Sie diejenigen Claqueure auf Ihrer Seite hatten, die Sie eigentlich gar nicht wollten.
Zwangsmassnahmen sind immer ein Zeichen politischer Hilf- losigkeit und kennzeichnen auch die gegenwärtige Krise. In- nere Sicherheit ohne soziale Sicherheit und vor allem ohne so- ziale Gerechtigkeit ist für Menschen, die in diesem Land als Randgruppen ausgegrenzt werden und durch diesen Arti- kel 13e noch schamloser abgeschoben werden sollen, nicht möglich. Konfliktlösungen werden nicht in Sperrbezirken ent- wickelt.
Setzen Sie sich bitte für Konfliktlösungen ein, in denen Trans- parenz und Fairness oberstes Gebot sind! Nur so ist es mög- lich, die zivilen und politischen Menschenrechte zu wahren.
Stimmen Sie deshalb für die ersatzlose Streichung von Arti- kel 13e!
Stamm Judith (C, LU): Ich muss Ihnen sagen, dass ich das ve- hemente Anrennen gegen diesen Artikel nicht verstehe. Wir haben in der CVP-Fraktion auch verschiedene Angehörige, die der ganzen Vorlage recht skeptisch gegenüberstehen, aber ich meine, dass wir diesem Artikel nun in der Formulie- rung, wie sie die Mehrheit gefunden hat, wirklich zustimmen können.
Erstens dürfen wir ja nicht vergessen: Es geht hier um Perso- nen, deren Aufenthalts- oder Niederlassungsverhältnisse nicht geregelt sind.
Zweitens dürfen wir nicht vergessen, dass es hier um die mil- deste der möglichen Massnahmen geht. Die nächste Mass- nahme ist ja Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft.
Drittens dürfen wir nicht vergessen, dass wir genau diese Massnahme auch in Strafprozessordnungen kennen.
In der Luzerner Strafrechtsprozessordnung heisst es im Zu- sammenhang mit Untersuchungshaft: «Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn der Zweck durch mildere Massnahmen erreicht werden kann, sei das Schriftensperre, sei das sich regelmässig melden, sei das Nichtverlassen eines bestimmten Gebietes.» Und das trifft dann «Gerechte> und «Ungerechte», also Schweizerinnen, Schweizer, Ausländerin- nen, Ausländer.
Was hier zur Diskussion steht, ist also nicht ein ganz unbe- kanntes Institut. Wir möchten es deshalb, weil es die mildere Massnahme und auch nicht so extrem einschränkend ist. Es ist einfach angenehmer, sich in Freiheit bewegen zu können, als irgendwo in einer Zelle sitzen zu müssen. Wir legen beim Vorschlag der Mehrheit aber sehr viel Wert darauf, dass nun der Zweck der Massnahme, insbesondere die Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, hier aufge- nommen wird, dass es auch bei der Auslegung einen Anhalts- punkt gibt, wofür man das eigentlich will.
Kein Mensch, kein vernünftiger Mensch, behauptet, mit die- ser Vorlage sei das Drogenproblem zu lösen. Diese Vorlage wurde geschaffen, um Missbräuche im Asylverfahren be- kämpfen zu können. Ich meine, dass es das Problem ent- schärft, wenn man dafür sorgen kann, dass die Leute zum Beispiel am Letten nicht mehr erscheinen. Man kann das Pro- blem - nicht den Drogenhandel, aber die Aversion, die sich in unserer Bevölkerung breitmacht - damit entschärfen. Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.
Leuba Jean-François (L, VD): Nous sommes ici je crois sur la pointe de la «lex Letten» parce que manifestement cette dispo- sition est faite pour résoudre les problèmes du Letten.
Les libéraux - je le crois - ont su démontrer hier qu'ils savaient être critiques à l'égard des dispositions de cette loi quand cel- les-ci touchaient véritablement à l'essence même de la liberté individuelle. Mais, ils ont aussi montré qu'ils tenaient compte des nécessités et des réalités, de manière à assurer l'ordre pu- blic. Nous ne nous dégagerons pas de cette voie.
La mesure qui vous est proposée est plus douce que la priva- tion de liberté puisque assigner quelqu'un à résidence ou lui interdire de pénétrer dans un certain quartier est une mesure raisonnable lorsque cette personne trouble sérieusement l'or- dre public ou menace la sécurité publique. C'est véritable- ment la mesure la plus douce que l'on peut prendre. Par conséquent, comme Mme Stamm Judith, nous ne comprenons pas très bien pourquoi on s'oppose à cette mesure qui est ma- nifestement plus douce que la privation de liberté.
C'est la raison pour laquelle nous vous proposons de rejeter la proposition de minorité II (Gross Andreas). Il faut absolument maintenir la mesure qui est probablement la plus intelligente de toutes celles qui nous sont proposées dans cet arsenal. En ce qui concerne la proposition de minorité I (Tschäppät Alexander), il nous semble qu'il faut également la rejeter parce que l'exemple qu'on nous a toujours donné est celui du petit trafiquant qu'on arrête, qui revient le lendemain et qu'on retro- uve sur le marché de la drogue. Or, c'est probablement ce pe- tit trafiquant qu'il est utile d'éloigner du marché de la drogue, alors qu'on ne peut pas toujours dire qu'il menace «sérieuse- ment» la sécurité publique parce qu'il fait du petit trafic. Par conséquent, l'introduction du mot «sérieusement» nous paraît excessive.
La proposition de la majorité de la commission est bien préfé- rable et nous vous engageons à la soutenir.
Präsidentin: Die SVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie die Mehrheit unterstützt.
Heberlein Trix (R, ZH), Berichterstatterin: Die Kommissions- mehrheit hat den Antrag der Minderheit II (Gross Andreas) zu diesem Artikel mit 15 zu 4 Stimmen abgelehnt. Im übrigen ist die Bezeichnung «Ein- und Ausgrenzung», die in der Diskus- sion immer wieder aufgenommen wird, in keinem Artikel und auch in keinem Titel des Gesetzes vorhanden.
Die Möglichkeit, Ausländern ohne Aufenthaltsbewilligung bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - und nach dem Willen der Kommissionsmehrheit insbesondere
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zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhan- dels - die Auflage zu machen, ein bestimmtes Gebiet nicht mehr zu betreten oder ein zugewiesenes Gebiet nicht zu ver- lassen, bedeutet zwar eine Einschränkung der Bewegungs- freiheit. Sie ist aber, wir haben es gehört, ein eindeutig milde- res Mittel als die anderen Massnahmen, die wir beschlossen haben.
Im Kampf gegen die Drogenszene, insbesondere in der Re- gion Zürich - es gibt aber auch andere Zentren, ich möchte hier z. B. Bern, auch Chur oder Biel erwähnen -, ist diese Auf- lage ein taugliches Mittel, Ausländer ohne Aufenthaltsbewilli- gung von dieser Szene fernzuhalten. Wenn man etwas errei- chen will, muss man es ja zuerst einmal ausprobieren können. Die Wirksamkeit einer Massnahme kann nicht von vornherein einfach als negativ beurteilt werden, wenn man sie gar nicht anordnen kann.
Die Kommission war sich einig - Frau Stamm Judith hat es ausgeführt -, dass dies sicher keine Lösung des Drogenpro- blems bietet und dass auch der Handel dadurch kaum einge- dämmt werden kann. Dazu wären eine Änderung des Betäu- bungsmittelgesetzes und eine Bekämpfung des Handels mit ganz anderen Mitteln notwendig. Diese Regelung hier kann eine Trennung der Asylbewerber von der Drogenszene bewir- ken, nicht aber eine Auflösung der Szene.
Den Kantonen soll damit die Möglichkeit gegeben werden, Ausländer beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht, dass sie in strafbare Handlungen verwickelt sind, von allfälligen Tatorten fernzuhalten - sei dies während des laufenden Verfahrens oder auch im Falle eines abgewiesenen Gesuchstellers, wenn die Wegweisung nicht vollzogen wer- den kann. Die Minderheit I (Tschäppät Alexander) will diese Möglichkeit nur bei ernsthafter Gefährdung zulassen.
Die Kommissionsmehrheit hat sich mit 15 zu 8 Stimmen für die von ihr beantragte Regelung entschieden.
Darbellay Vital (C, VS), rapporteur: Les dispositions que nous vous présentons ici, c'est-à-dire l'interdiction d'entrer dans certains territoires donnés ou celle de quitter un territoire assi- gné, n'ont aucune commune mesure, en ce qui concerne la privation de liberté, avec celles que nous avons prises hier aux articles 13a, détention en phase préparatoire, et 13b, déten- tion en vue du refoulement.
Il est de bon ton aujourd'hui de parler de relation coût/effica- cité. Si nous nous posons la question au sujet de cette rela- tion, je crois que, de toutes les mesures prises, celle-ci est à cet égard certainement la meilleure. Au point de vue du coût, en ce qui concerne les personnes, la perte de liberté est ici nettement moins grave et, par conséquent, nettement moins douloureuse; le coût pour la société est nettement moindre également. En ce qui concerne l'efficacité, nous pouvons penser qu'il est possible d'éloigner ainsi des scènes de la drogue, particulièrement, un certain nombre de petits trafi- quants.
Nous avons voulu marquer ce problème d'une manière parti- culière. Pour démontrer que cette mesure ne devait pas tou- cher n'importe quelle personne qui aurait un comportement quelque peu asocial, par suite, par exemple, d'un trauma- tisme vécu au moment du départ de son pays, mais bien des personnes qui sont en relation avec le domaine de la drogue. Dans le projet du Conseil fédéral, la majorité de la commis- sion a ajouté « .... notamment en vue de lutter contre le trafic illégal de stupéfiants .... ». La majorité de la commission (15 voix contre 4) estime - en ce qui concerne la proposition de minorité II (Gross Andreas) - que cet article est néces- saire.
La proposition de minorité I (Tschäppät Alexander) est plus restrictive que la proposition de la majorité, puisqu'elle sup- prime la notion de trouble et qu'elle introduit celle de «sérieu- sement». Il faut qu'il y ait une menace sérieuse. On peut alors discuter de savoir où se place la limite du sérieux. Plusieurs membres de la commission avaient quelques craintes concer- nant la phrase figurant à la page 25 du message: « .... ou que, de manière générale, l'étranger enfreint grossièrement les rè- gles tacites de la cohabitation sociale». M. le conseiller fédéral nous a rassurés en nous disant qu'il ne s'agissait pas d'un
simple comportement asocial, mais qu'il fallait que quelque chose de grave se passe en relation avec les territoires qui se- raient interdits.
Je lui demanderai de préciser cette idée et, compte tenu de cette restriction, je vous invite à accepter la proposition de la majorité de la commission qui a été adoptée par 15 voix contre 8.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst zu Frau Goll: Wenn Sie sagen, diese Bestimmung über die Ein- und Ausgrenzung ver- stosse gegen ein Grundrecht, muss ich dem widersprechen und hier noch einmal die ganze Konzeption des Gesetzes wie- derholen. Das Gesetz ist nur anwendbar auf Ausländer, die keine Anwesenheitsberechtigung haben. Und bei Auslän- dern, die keine Anwesenheitsberechtigung haben, steht klar und eindeutig fest, dass sie sich nicht auf ein Grundrecht, auf volle Bewegungsfreiheit, berufen können, wie Schweizer und hier Niedergelassene oder unter einem anderen fremden- rechtlichen Titel sich hier befindende Ausländer das für sich in Anspruch nehmen können.
Es ist verschiedentlich wiederholt worden, dass es sich hier gegenüber der Haft um eine milde freiheitsbeschränkende Massnahme handelt. Ich möchte in diesem Zusammenhang anhand der Botschaft noch einmal aufzeigen, wie das Zusam- menspiel zwischen Artikel 13a Litera e und dieser weniger weit gehenden Massnahme ist Bei Artikel 13a Litera e haben wir ausdrücklich festgehalten, dass das blosse Verweilen einer Person in einem deliktischen Umfeld, beispielsweise in der Drogenszene, nicht zur Vorbereitungshaft führen kann. Dage- gen soll in solchen Fällen eine Ein- oder Ausgrenzung möglich sein. Sie sehen also auch hier die Subsidiarität jener Mass- nahme.
Gegenüber den Bedenken, die vor allem von Herrn Tschäppät Alexander geäussert worden sind, verweise ich auf den Text der Botschaft (Ziff. 215). Wir haben klar festgehalten: «Eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung liegt auch vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Ver- dacht der Begehung strafbarer Handlungen - etwa im Dro- genmilieu - vorliegen, wenn Kontakte zu extremistischen Krei- sen bestehen, oder wenn der Ausländer» - das möchte ich hier auch gegenüber Herrn Darbellay wiederholt haben - «ganz allgemein» - nicht in leichter, sondern - «in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusam- menlebens verstösst. »
Im übrigen ist die Ein- und Ausgrenzung - auch Frau Heber- lein hat darauf hingewiesen - eine wichtige subsidiäre Mass- nahme. Wenn wir Ausländer aus irgendeinem Grund nicht aus- oder wegweisen können, haben wir wenigstens die Mög- lichkeit, solche Leute ein- oder auszugrenzen.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, hier der Mehr- heit der Kommission zuzustimmen. Dagegen, dass man als Beispiel für eine mögliche Gefährdung oder Störung der öf- fentlichen Ordnung «insbesondere zur Bekämpfung des wi- derrechtlichen Betäubungsmittelhandels» aufnimmt, habe ich nichts einzuwenden.
Noch eine Antwort an Herrn Gross Andreas: Herr Gross, Sie haben selber gesagt, Sie würden mich nicht kennen. Dieses Zitat von Machiavelli ist der beste Beweis dafür. Denn ich kann Ihnen sagen: Ich bin viel zu sehr Appenzeller, um je etwas mit der Majestät des Staates erreicht zu haben! Aber eine gewisse Prinzipientreue nehme ich für mich in Anspruch. Im übrigen hatte ich gestern und heute eigentlich nie den Eindruck, dass Sie es nicht gewagt hätten, mir zu widersprechen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit Il
111 Stimmen 48 Stimmen
121 Stimmen 39 Stimmen
145
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 3 - Al. 3
Keller Rudolf (D, BL), Sprecher der Minderheit I: Nachfolgend begründe ich die beiden von mir vertretenen Minderheitsan- träge, den einen zu Artikel 13e Absatz 3 Anag und den ande- ren - der in der Grundhaltung identisch ist - zu Artikel 47 Ab- satz 2 Asylgesetz
Die Stossrichtung der beiden Minderheitsanträge ist klar. In Artikel 13e Anag geht es darum, dass jemand ein bestimmtes Gebiet nicht betreten darf. Dagegen kann Beschwerde geführt werden. Wir müssen aber aus Effizienzgründen dafür sorgen, dass der Beschwerdeweg nicht unendlich lang sein kann. Es ist Sache des Gesetzgebers zu umschreiben, wo die Einspra- chemöglichkeit aufhört.
Ich bestreite nicht, dass gegen die Anordnung Beschwerde geführt werden kann. Aber einmal genügt; dann entscheidet gemäss unserem gestrigen Entscheid die zuständige richterli- che Behörde letztinstanzlich. Wenn wir das Ende dieses Be- schwerdewegs nicht festschreiben, werden wir sehr schnell erleben, dass der Versuch gemacht wird, abgewiesene Be- schwerden weiterzuziehen.
Grundsätzlich möchte ich bei der Begründung dieser beiden Minderheitsanträge doch einmal in Erinnerung rufen, dass un- sere Gerichtsbehörden schon heute sehr stark überlastet sind und deswegen auch häufig jammern. Es wäre eine Zumutung, wenn wir diesen Instanzen noch mehr Gerichtsfälle - mehr als nötig! - zumuten würden.
Beim zweiten von mir vertretenen Minderheitsantrag - zu Arti- kel 47 Absatz 2 Asylgesetz - geht es ebenfalls darum, nicht ei- nen zu langen Beschwerdeweg, diesmal bei offensichtlich un- begründeten Aufenthaltsgesuchen, zuzulassen. In eine ähnli- che Richtung geht ja auch die Asyl-Initiative von uns Schwei- zer Demokraten. Es ist letztendlich unser Bestreben, die Gesu- che rechtsstaatlich korrekt, aber möglichst schnell zu behan- deln. Gerade bei den Asylfällen, die unter dieses Gesetz fallen, muss diese Grundhaltung Vorrang haben. Wir sollten bei al- lem Respekt vor den Rechtsmitteln der betroffenen Personen auch an unsere extrem belasteten und bereits heute mit vielen Fällen überhäuften richterlichen Behörden denken.
Die Annahme der beiden von mir vertretenen Minderheitsan- träge wäre ein sehr, sehr kleiner, aber immerhin ein Beitrag zum effizienteren Vollzug dieses Gesetzes.
Ich beantrage daher im Namen der Minderheit I sowie in je- nem der Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.
Heberlein Trix (R, ZH), Berichterstatterin: Wir haben gehört, dass Herr Keller Rudolf die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Richters betreffend Anordnung von Massnahmen Be- schwerde zu führen, einengen will. Die Kommissionsmehrheit war sich klar darüber, dass wir die üblichen Rechtsmittel nicht einengen sollen. Der Entscheid in der Kommission wurde mit 12 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen getroffen.
Präsidentin: Der Antrag der Minderheit II ist bereits erledigt.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
111 Stimmen 21 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4 Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Präsidentin: Wir müssen hier die Behandlung dieses Ge- schäftes unterbrechen, weil Herr Bundesrat Koller in den Stän- derat zurückkehren muss.
Art. 14e
Ordnungsantrag Bäumlin
Aussetzung der Beschlussfassung des Artikels 14e Anag bis nach Erscheinen der Botschaft und Verabschiedung des Ver- pflichtungskredits für die Finanzierung der interkantonalen Haftanstalten.
Motion d'ordre Bäumlin
La décision concernant l'article 14e de la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers doit être reportée jusqu'à la pu- blication du message et l'octroi du crédit d'engagement pour les maisons d'arrêts intercantonales.
Heberlein Trix (R, ZH), Berichterstatterin: Herr Bundesrat Kol- ler hat uns ausdrücklich erlaubt, mit den Verhandlungen wei- terzufahren und sie auch in seiner Abwesenheit abzuschlies- sen. Er hat uns erklärt, dass er den Finanzierungsantrag des Bundesrates nicht jetzt vertreten will, sondern dass die Kom- mission und nächste Woche das Plenum des Ständerates zu- erst darüber befinden sollen.
Wir haben die Vertreter der Verwaltung hier, und ich erachte es deshalb als sinnvoll, die Beratung des Geschäftes abzu- schliessen.
Bär Rosmarie (G, BE): Wir machen hier ganz wichtige Gesetz- gebung auf einem ganz heiklen Gebiet, das hier im Saal, das in der Bevölkerung sehr umstritten ist Ich kann mir nicht vor- stellen, dass wir diese Beratung ohne den zuständigen Justiz- minister seriös über die Bühne bringen können.
Ich bitte Sie, den Ordnungsantrag abzulehnen. Es war schon an der Grenze, zwei Artikel zu beraten und dann wieder zu un- terbrechen. Schon diese «zerhackte» Gesetzgebungsarbeit scheint mir fragwürdig. Aber dann noch ohne Stellungnahme des Bundesrates - das können wir uns schlicht nicht erlauben. Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen.
Stamm Judith (C, LU): Ich spreche in meinem eigenen Na- men, weil ich keine Umfrage in der Fraktion machen konnte. Sie wissen, dass ich dieser Vorlage ausserordentlich skep- tisch gegenüberstehe. Trotzdem bin ich der Meinung, dass wir den Rest jetzt noch durchberaten, denn soweit ich das über- blicke, haben wir viele der ganz schwierigen Probleme bereits hinter uns.
Ich bin der Meinung, wir sind das Parlament, wir sind die Ge- setzgeber, wir werden doch noch in der Lage sein, einen Ge- setzentwurf, den wir in der Kommission so ausserordentlich detailliert behandelt haben, jetzt ohne Anwesenheit des zu- ständigen Bundesrates durchzuberaten.
Tschäppät Alexander (S, BE): Es ist ja schön, wenn uns Herr Bundesrat Koller erlaubt, weiterzuverhandeln. Aber hier han- delt es sich ein bisschen um die Frage, was für ein Selbstver- ständnis dieses Parlament noch hat.
Ich muss Ihnen sagen: So geht es nun einfach nicht mehr. Wir haben in der Kommission mit Stichentscheid bei 11 zu 11, bei 12 zu 12 Stimmen abgestimmt. So ging es hin und her. Wenn jetzt Frau Stamm Judith kommt und sagt, wir hätten das Wich- tigste schon behandelt, dann muss ich Ihnen sagen: Schauen Sie doch diesen Artikel mit der Hausdurchsuchung an - der geht dann noch unter die Haut! Hier muss ich Ihnen sagen: So schnell wollen wir doch nicht durchberaten, wenn ein solcher Artikel zur Diskussion steht. Da geht es dann nicht mehr um die Ausländer, da geht es um die Schweizer Haushalte, da geht es um die Schweizer Kirchen, um die Schweizer Pfarrhäuser. Und da muss ich Ihnen sagen: Da will ich, dass der zuständige Bun- desrat hier ist und auch die nötige Verantwortung übernimmt! Ich hoffe, dieses Parlament versteht sich noch so, dass man hier nicht einfach hin- und herpalavert, und dann gibt uns der Bun- desrat noch die Ermächtigung, ein bisschen weiterzuverhan- deln. Soviel Stolz sollten wir noch haben und von diesem Ge- schäft-sei es am Montag oder an einem anderen Tag - halt das in die Traktandenliste aufnehmen, was noch nötig ist. Aber wir dürfen doch nicht in dieser Art und Weise das Problem vom Tisch zu wischen versuchen!
19-N
Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
146
N 3 mars 1994
Stamm Judith (C, LU): 1. Es hat mich schon geärgert, dass Frau Heberlein gesagt hat, der Bundesrat habe uns erlaubt, weiterzuverhandeln. Er hat uns überhaupt nichts zu erlauben; wir verhandeln hier!
Borel François, (S, NE): Il y a l'article que nous allons traiter maintenant et l'article qui vient juste après. L'article qui vient juste après concerne l'aide financière à apporter aux cantons. De ce point de vue-là, la présence du Conseil fédéral me paraît indispensable, étant donné .... On n'en discutera pas, me dit la présidente de la commission. Dans ce cas-là, l'argument tombe.
Seiler Hanspeter (V, BE): In der Kommission war ich mit Frau Stamm Judith nicht immer derselben Meinung, aber hier bin ich es ausnahmsweise.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Beratung eine Erstbe- ratung ist. Das Geschäft wird nachher an den Ständerat ge- hen; wir haben dann Gelegenheit, noch einmal zu diesen Arti- keln Stellung zu nehmen. Das ist ein Gesichtspunkt.
Ein zweiter Gesichtspunkt: Wenn wir diese Beratung wieder abbrechen, dokumentieren wir vor dem Volk, dass wir nicht in der Lage sind, ein so schwieriges Gesetz auch ohne Bundes- rat durchzuberaten. Es gibt doch genügend Parlamentarier mit genügend fundierten Meinungen, die in der Lage sind, auch zu diesem einen Artikel der Hausdurchsuchung Stellung zu nehmen. In der Kommission wurde ja eingehend darüber beraten.
Zum letzten vermute ich, dass es sich auch ein wenig um ein politisches Manöver handeln könnte, wenn wir weiter verzö- gern. Jetzt wollen wir das durchziehen und dem Volk bewei- sen, dass wir in der Lage sind, auch ein schwieriges Gesetz durchzuberaten. Was ist denn das für ein Parlament, das ein Gesetz nur dann beraten kann, wenn ein Bundesrat anwesend ist?
Bäumlin Ursula (S, BE): In die Beratung fällt auch ein Antrag des Bundesrates zu einem neuen Artikel 14e im Anag. Dort geht es um die Finanzierung von interkantonalen Haftanstal- ten. Viele von Ihnen haben vielleicht noch gar nicht gemerkt, dass dieser Antrag des Bundesrates auf Ihren Tischen liegt. Er wurde in der Kommission nicht beraten; es ist ein Quereinstei- gerantrag. Ich habe dazu einen Ordnungsantrag gestellt, der die Beratung dieses bundesrätlichen Antrages verschieben will, bis finanzpolitisch geklärt worden ist, ob das überhaupt geht. Zu diesem Geschäft und zu diesem Artikel des Bundes- gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer muss ein Bundesrat da sein. Insofern kann ich nicht akzeptie- ren, dass wir hier jetzt einfach weiterfahren.
Ich bitte Sie sehr, meinem Ordnungsantrag zuzustimmen, da- mit wir wenigstens diesen Antrag des Bundesrates gebührend und in der Ordnung behandeln können. Dazu braucht es Herrn Bundesrat Koller hier im Saal.
Heberlein Trix (R, ZH), Berichterstatterin: Nochmals zu mei- nem Ordnungsantrag: Ich habe mich wahrscheinlich, Frau Stamm Judith, unklar ausgedrückt, indem ich gesagt habe, der Bundesrat habe mir erlaubt, zu sagen, dass er seinen An- trag zur Finanzierung - den jetzt Frau Bäumlin erwähnt hat - vorläufig zurückziehe, dass er diesen zuerst in der ständerätli- chen Staatspolitischen Kommission (SPK), die heute nachmit- tag tagt, und nächste Woche im Plenum behandeln möchte und dass wir diesen Antrag dann in der SPK des Nationalrates beraten.
Wir können also die Vorlage ohne Stellungnahme des Bun- desrates zu diesem Artikel, den er jetzt vorläufig zurückgezo- gen hat, fertig beraten. Wir haben einen Finanzierungsartikel in unserem Gesetz drin, den Antrag Seiler, und können über die Vorlage beraten.
Sie können den Bundesrat vielleicht nochmals holen, damit er Ihnen persönlich erklären kann, dass sein Antrag vorläufig zu- rückgezogen ist.
Darbellay Vital (C, VS), rapporteur: Simplement pour préciser en français que M. Koller, conseiller fédéral, a retiré la proposi- tion concernant l'article 14e concernant le financement. Du fait que la commission n'a pas eu le temps de s'en occuper, il ne lui a pas été présenté. Cet article sera traité à la Commission des institutions politiques du Conseil des Etats puis au Conseil des Etats, et s'il nous vient ensuite, nous le traiterons lors de la procédure d'élimination des divergences.
Leuenberger Ernst (S, SO): 1. Eigenartige Bräuche und Sit- ten reissen hier ein. Frau Heberlein, die ich sehr schätze, die meinen Respekt geniesst und verdient, gibt hier Erklärungen namens des Bundesrates ab. Was soll denn das, meine Da- men und Herren? Wir haben einen Bundesrat, eine Regierung, die von der Bundesversammlung gewählt ist, die allein uns Anträge stellt, Anträge zurückzieht, und sonst niemand.
Wir müssen im Interesse seriöser Gesetzgebung - ohne dass wir vom Bundesrat abhängig oder süchtig nach bundesrätli- chem Ruhm oder nach Redeschwällen sind - vor allem auf heiklen, schwierigen Gebieten darauf bestehen, dass die au- thentische Interpretation des Bundesrates, bei den strittigen Punkten hier vorgetragen, im Amtlichen Bulletin aufgenom- men wird, damit bei den Materialien liegt und dann, wenn es um die Interpretation geht, auch beigezogen werden kann. Ich nehme an, dass Frau Heberlein als eminente Juristin die- ser Argumentation etwas abgewinnen kann und aus Gewal- tentrennungsgründen darauf verzichten wird, hier weiterhin die Stellungnahme des Bundesrates abgeben zu wollen - das kann ja noch werden, Frau Heberlein!
Präsidentin: Der Ordnungsantrag Bäumlin entfällt
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Heberlein Dagegen
97 Stimmen 61 Stimmen
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 1
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit (Borer Roland, Aubry, Keller Rudolf)
Die zuständige kantonale Behörde hat einen Ausländer in ei- nen von ihr bezeichneten Staat auszuschaffen, wenn: ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann
Abs. 4 Mehrheit
Ausländer darin verborgen hält. (Rest streichen) ... Minderheit I
(Bühlmann, Borel François, Darbellay, David, Eggenberger,
Fankhauser, Tschäppät Alexander)
Streichen
Minderheit II
(Steinemann, Keller Rudolf)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
147
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz
Art. 14 Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Borer Roland, Aubry, Keller Rudolf) L'autorité cantonale compétente est tenue de refouler dans un Etat ....
Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... d'expulsion, l'autorité compétente d'après le droit cantonal peut soumettre ....
Al. 4
Majorité
.... s'y trouve cache. (Biffer le reste) Minorité /
(Bühlmann, Borel François, Darbellay, David, Eggenberger, Fankhauser, Tschäppät Alexander) Biffer
Minorité II (Steinemann, Keller Rudolf) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 - Al. 1
Präsidentin: Zur Minderheit Borer Roland zu Absatz 1 ist bei Artikel 13a abgestimmt worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Bühlmann Cécile (G, LU), Sprecherin der Minderheit I: Frau Präsidentin - «Herr Bundesrat» kann ich ja nicht sagen -, Kol- leginnen und Kollegen: Artikel 14 Absatz 4 wurde - nachdem der Antrag auf Streichung in der Kommission ursprünglich eine Mehrheit gefunden hatte - durch einen Rückkommens- antrag in der Kommission, wenn auch in Form einer Kompro- missvariante, wiederaufgenommen.
Worum geht es? Es geht darum, dass die Unterkunft von Asyl- suchenden, bei denen erst ein erstinstanzlicher negativer Ent- scheid vorliegt, oder die Wohnung Dritter, die solche Asylsu- chende beherbergen, durchsucht werden können, wenn der Verdacht besteht, dass sich abgewiesene Ausländer oder Ausländerinnen darin verborgen halten. An und für sich kann das Durchsuchen von Wohnungen mit den heutigen gesetzli- chen Mitteln bereits angeordnet werden, denn laut Artikel 23 Absatz 1 Anag macht sich strafbar, wer das rechtswidrige Ver- weilen eines Ausländers oder einer Ausländerin im Lande er- leichtert. Dafür kann man mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. Die Polizei kann einen Hausdurchsuchungs- befehl beim Untersuchungsrichter erwirken. Das ist laut kanto- naler Strafprozessordnung so.
Ganz neu soll dies aber jetzt laut Bundesrat schon möglich werden, wenn erst ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist, also in einem Moment, in dem das Verweilen im Land noch keineswegs rechtswidrig ist, weil das Ergreifen eines Rekurs- verfahrens absolut legal ist. Insofern kann man in dieser Situa- tion gar nicht von «Verborgenhalten» sprechen, weil es eine ganz legale Sache ist, einem Menschen in seiner Wohnung Unterkunft zu geben. Dass da ein neuer Straftatbestand kon- struiert werden soll, der mit einer so einschneidenden Konse- quenz wie der Durchsuchung der Wohnung geahndet werden kann, ist eine weitere der masslosen Übertreibungen dieser Gesetzesvorlage.
Zudem zeigt gerade dieses Beispiel, wie unausgegoren das Ganze ist. Faktisch will man mit dieser Neuerung doch ganz
einfach einschüchtern und der Entsolidarisierung zwischen Asylsuchenden und Einheimischen Vorschub leisten. Ob da wohl das Kirchenasyl, bei dem immer mehr Kirchgemeinden - es sind über 20 im Kanton Bern - mitmachen, den Autoren die- ses Gesetzesparagraphen «der Dorn» im Auge gewesen ist? Aber im Kirchenasyl sind ausschliesslich Menschen mit letztin- stanzlich abgewiesenen Asylgesuchen, so dass dieser neue Absatz 4 da - wenn schon - auch ein untaugliches Mittel da- gegen wäre.
Gegen das Kirchenasyl könnte man schon heute, mit den heu- tigen Rechtsgrundlagen, vorgehen. Ob das politisch und ethisch richtig ist, gehört wieder zu jener Kategorie von Fra- gen, die nicht einfach juristisch zu beantworten sind.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit I zuzustim- men und den Antrag der Minderheit II (Steinemann), der schon den Verdacht, dass jemand Identitätspapiere versteckt halten könnte, als Anlass für eine Hausdurchsuchung gelten lassen will, deutlich abzulehnen.
Steinemann Walter (A, SG), Sprecher der Minderheit II: Wenn der Bundesrat, was ich als richtig erachte, durch die richterli- che Behörde Hausdurchsuchungen anordnen lassen will, dann ist nicht einzusehen, weshalb eine Durchsuchung von Räumen Dritter nicht möglich sein soll, wenn der Verdacht be- steht, dass darin für das Verfahren benötigte Reise- oder Iden- titätspapiere versteckt werden.
Ich verstehe natürlich, dass sich Hilfswerke und Asylbera- tungsstellen gegen dieses Hausdurchsuchungsrecht im Aus- länderrecht wehren, besteht doch gerade damit die Möglich- keit von Durchsuchungen von Büros und allfällig auch von Kir- chenräumen. Ich darf hier einmal sagen, dass Kirchenasyl in unserem Rechtsstaat keinen Platz findet
Übrigens haben die Kantone Zürich und Genf sogar verlangt, dass Durchsuchungen von Räumen bereits möglich sein sol- len, bevor ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist Der Kanton St. Gallen wünscht, dass die Durchsuchung nach Reise- und Identitätspapieren sowie nach gefährlichen Ge- genständen auch dann möglich sein soll, wenn der Asylbe- werber privat untergebracht ist, was dem Antrag der Minder- heit JI, die ich hier vertrete, entspricht
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II zu unterstützen, der gar nichts anderes will als den Entwurf des Bundesrates über- nehmen.
Bischof Hardi (D, ZH): Bei diesem Absatz 4 ist unsere Fraktion der Meinung, dass dieser unbedingt so, wie ihn der Bundesrat in seinem Entwurf formuliert hat, im Anag aufzunehmen ist.
Wenn ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen ist und die richterliche Behörde die Wohnung eines ausländischen Straf- täters nicht durchsuchen kann und darf, dann ist es doch so, dass kriminelle Ausländer und Asylanten von unserem Gesetz noch geschützt werden.
Es wird von linker und von grüner Seite argumentiert, dass die Möglichkeiten der Polizei unhaltbar seien, wenn zum Beispiel angeordnet wird, dass in einer Wohnung oder in anderen Räu- men Durchsuchungen stattfinden, nur um Ausweis- und Rei- sepapiere sicherzustellen. Man findet das sogar rechtsstaat- lich inakzeptabel.
Es ist doch ganz klar: Wenn sich in Wohnungen, Räumen usw. kriminelle Ausländer aufhalten, die nur eines bezwecken - nämlich: ihre Identität nicht preiszugeben -, dann muss hier die zuständige kantonale Behörde eingreifen können.
Wir von der SD/Lega-Fraktion verstehen sowieso nicht, wes- halb sich Asylanten in den genannten Räumen illegal aufhal- ten sollen, denn unsere Landeskirchen gewähren ihnen ja mit unseren Steuergeldern finanzierte Kuraufenthalte, obwohl die Kirche an sich kein Asylantenheim sein sollte.
Zu einem späteren Zeitpunkt wird von den Rechtsgelehrten auf seiten der Sozialdemokraten noch verlangt werden, dass bei Raubüberfällen, Totschlag usw. die Wohnungen auch nicht mehr durchsucht werden dürfen. Wir Schweizer werden dann keine Handhabe mehr haben, um restriktive Schritte zu unternehmen um diese ausländischen - ich sage das einmal so - «Glünggis» einzusperren oder - noch besser - auszu- schaffen.
Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
148
N
3 mars 1994
Dass Hausdurchsuchungen auch bei Schweizern vorgenom- men werden sollen - wie Kollege Tschäppät Alexander im vor- herigen Fall argumentierte -, stört uns überhaupt nicht, denn jeder ehrliche und redliche Schweizer wird jeden Polizisten in seine Wohnung lassen und ihm eventuell sogar noch einen Kaf- fee offerieren. Hier «klemmt» es ordentlich, Herr Tschäppät! Ich bitte Sie namens unserer Fraktion, den Antrag der Minder- heit I (Bühlmann) auf Streichung abzulehnen und den Antrag der Minderheit II (Steinemann), Annahme gemäss Entwurf des Bundesrates, zu unterstützen.
Ordnungsantrag - Motion d'ordre
Bodenmann Peter (S, VS): Ich bitte Sie, das «Handbuch der schweizerischen Bundesversammlung» in die Hand zu neh- men, Seite 129 aufzuschlagen und dabei Artikel 65ter Ab- satz 1 (des Geschäftsverkehrsgesetzes) zu beachten. Dieser Absatz hält fest: «An den Verhandlungen der beiden Räte nimmt der Vorsteher desjenigen Departementes teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört In Ausnahmefällen legt der Bundesrat die Vertretung fest » Der jeweilige Bundesrat muss da sein, und es gibt nur den Aus- nahmefall, wo er eine Vertretung bestimmt. Was wir hier mehr- heitlich beschlossen haben, widerspricht schlicht und einfach den einschlägigen Bestimmungen.
Von daher möchte ich die Präsidentin bitten, diese Verhand- lung hier zu unterbrechen und endlich Herrn Bundesrat Dela- muraz zu Wort kommen lassen. - Der sei wieder nach Hause gegangen, höre ich. - Er kommt sicher wieder, denn es geht um ein wichtiges Problem, nämlich um die Arbeitsplätze, und da können wir wirklich etwas machen.
Dieses Geschäft 93.128 dürfen wir gar nicht weiter beraten, sonst sind unsere Beratungen schlicht und einfach, Frau He- berlein, gesetzwidrig. (Zwischenruf Oehler: Das ist Filibuster!) Nein, nein, das ist nicht Filibuster, das haben wir beschlossen! Sonst, Herr Oehler, ändern Sie noch im Schnellverfahren das entsprechende Gesetz ab. Irgendwo, finde ich, bei aller Eile, die Sie in dieser Frage haben, müssen Sie einfach die entspre- chenden gesetzlichen Bestimmungen beachten. Etwas ande- res gibt es hier nicht.
Präsidentin: Herr Bodenmann hat Ihnen beantragt, dass wir die Weiterbehandlung des Geschäftes 93.128 «Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht Bundesgesetz» einstellen. Wir stimmen über diesen Ordnungsantrag ab.
Leuenberger Ernst (S, SO): Ja, vielleicht müssen wir doch versuchen, der Rechtsstaatlichkeit auch in unseren Verhand- lungen Nachachtung zu verschaffen. Wir sind ja nicht ein Par- lament, das in laufender Verhandlung Gesetze abändern will. Wenn ich richtig gehört habe, hat Herr Bodenmann keinen Ordnungsantrag gestellt, über den jetzt abzustimmen ist. Er hat - so ist das an mein Ohr gedrungen - die Präsidentin, auch eine eminente Juristin, gebeten, von Amtes wegen festzustel- len, dass nach Artikel 65ter Geschäftsverkehrsgesetz die Ver- handlung in der jetzt gewählten Form über den jetzt vorliegen- den Gegenstand schlicht und einfach nicht möglich ist und dass sie deshalb die Verhandlungen vertagen muss, bis der ordnungsgemässe Zustand hergestellt ist. Darum hat er die Präsidentin gebeten.
Ich wiederhole die Bitte in aller Demut. Ich nehme an, es gibt in diesem Saal auch einen bürgerlichen Juristen oder eine bür- gerliche Juristin, die vielleicht dieses Gesetz, das Geschäfts- verkehrsgesetz, noch einmal aufschlägt. Wir wollen uns in die- ser Frage doch nicht die Köpfe blutig schlagen, sondern jetzt einmal Recht und Gesetz walten lassen! Das sollte gar nicht so schwierig sein.
Präsidentin: Herr Leuenberger Ernst, ich möchte mir die Mühe nehmen, Ihnen darzulegen, was an diesem Pult gesagt und gedacht worden ist, seit sich das Problem gestellt hat. Herr Bundesrat Koller unterbreitete mir seinen Vorschlag, wo- nach wir das Geschäft ohne ihn weiterbehandeln sollten. Ich habe sein Ansinnen mit dem Argument abgelehnt, der Rat habe ein anderes Vorgehen zur Kenntnis genommen und da- mit genehmigt
Nach dem Weggang von Herrn Bundesrat Koller in den Stän- derat hat Frau Heberlein den Ihnen bekannten Ordnungsan- trag gestellt und Ihnen damit den Wunsch des Bundesrates di- rekt zur Kenntnis gebracht, den ich im erwähnten Gespräch abgelehnt hatte. Sie haben diesen Ordnungsantrag ange- nommen.
Inzwischen wird auf Artikel 65ter des Geschäftsverkehrsgeset- zes verwiesen, und ich werde gebeten, die Behandlung dieses Geschäftes von Amtes wegen zu unterbrechen.
Ich bin bereit, über den Ordnungsantrag Bodenmann abstim- men zu lassen, weil eine neue Begründung für die Einstellung der Beratungen geltend gemacht wird. Hingegen bin ich nicht bereit, von mir aus und ohne Abstimmung den erwähnten GVG-Artikel zur Anwendung zu bringen, weil relativ viele Präju- dizien vorliegen, in denen wir anders verfahren sind. Wer den Ordnungsantrag Bodenmann ablehnt, trägt selber die Verant- wortung für eine allfällige Verletzung von Artikel 65ter GVG und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen.
Thür Hanspeter (G, AG): Es gibt eine einfache Lösung, wie wir den Anforderungen des Geschäftsverkehrsgesetzes genügen können, ohne dass wir den Ordnungsantrag Bodenmann ab- lehnen oder annehmen müssen. Wir können nämlich, eben- falls gestützt auf Artikel 65ter, den Bundesrat bitten, einen Ver- treter zu stellen.
Ich würde Ihnen den Vorschlag machen, dass wir jetzt die Ver- handlung zu diesem Geschäft kurz unterbrechen. Herr Koller ist ja im Haus. Die Verwaltung ist da, und Herr Koller soll, ge- stützt auf Artikel 65ter, einen Vertreter bestimmen, weil er sel- ber an diesen Verhandlungen nicht teilnehmen kann.
Ich stelle Ihnen also den Antrag, die Verhandlung kurz zu un- terbrechen und Herrn Koller aufzufordern, einen Vertreter zu bestimmen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Thür Dagegen
117 Stimmen 32 Stimmen
Präsidentin: Damit entfällt die Abstimmung über den Ord- nungsantrag Bodenmann, insbesondere auch deshalb, weil Herr Bodenmann feststellt, er habe gar keinen Ordnungsan- trag gestellt, ich hätte das bloss so interpretiert. (Heiterkeit)
Die Sitzung wird von 11.30 Uhr bis 11.40 Uhr unterbrochen La séance est interrompue de 11 h 30 à 11 h 40
Präsidentin: Ich begrüsse unter uns wieder Herrn Bundesrat Koller. Die Situation ist nun so, dass das Geschäft ohne Zwei- fel weiterbehandelt werden kann.
Bevor wir die Beratungen fortsetzen, habe ich Ihnen eine Mit- teilung zu machen, die das gegenwärtige Geschäft an Wichtig- keit wohl aufwiegen dürfte. Es liegt mir eine Erklärung vor, die von über hundert Mitgliedern des Nationalrates und des Stän- derates unterzeichnet worden ist. Sie lautet wie folgt:
«Wir, Mitglieder des schweizerischen Parlamentes, sind ent- setzt über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Leyla Zana, Ahmet Türk, Cedrek Zadek, Mahmut Alenat, Hatipe Dicle und Onan Dogan und über die Verhaftung von Hatipe Dicle und Onan Dogan, Abgeordnete der DEP-Partei im türkischen Parlament.
Wir bitten das türkische Parlament und die türkische Regie- rung inständig,
die Rechte der vom Volk gewählten Parlamentarier und Par- lamentarierinnen zu wahren;
die Menschenrechte zu respektieren; und
Hand zu bieten für eine politische Lösung der kurdischen Frage.»
Dettling Toni (R, SZ): Die Stellungnahme der FDP-Fraktion zu Artikel 14 Absatz 4: Sie lehnt die beiden Minderheitsanträge ab und ersucht Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz
149
Bei Absatz 3, den wir hier keiner näheren Beratung unterzo- gen haben, sondern der widerspruchslos angenommen wurde, ging es um die Durchsuchung eines Ausländers als Person oder seiner Sachen. Das blieb unbestritten.
Nun wenden wir uns in Absatz 4 aber einem weiteren Thema zu; hier geht es nämlich nicht um die Durchsuchung des Aus- länders als Person, sondern um die Durchsuchung der Räume von Dritten. Hier sind natürlich auch die Grundrechts- positionen dieser Dritten in Frage gestellt. Es müssen deshalb nach unserer Auffassung verschiedene Voraussetzungen er- füllt sein, damit ein solcher Eingriff in die Grundrechtspositio- nen Dritter möglich wird. Es muss - wie es im Gesetzentwurf formuliert ist - bereits ein erstinstanzlicher Entscheid vorlie- gen; es muss aber auch ein konkreter Verdacht bestehen, und die Anordnung muss ausschliesslich durch eine richterliche Behörde erfolgen. Unter diesen klaren Voraussetzungen ist die FDP bereit, diesem Instrument, das sehr weit geht, zuzu- stimmen. Wir erachten auch die Notwendigkeit der gesetzli- chen Regelung als gegeben.
Ich möchte Frau Bühlmann entgegnen, dass das Strafrecht in diesem Bereich nicht greift, wie vor allem auch Herr Professor Trechsel in seinem Gutachten klar dargelegt hat: Beim Straf- recht geht es darum, das fehlbare Verhalten des Angeschul- digten zu verfolgen, während hier eine Durchsuchung zum Zwecke des Vollzuges der Verwaltungsmassnahme vorge- nommen werden kann.
Wir sind deshalb mit dem Vorschlag des Bundesrates einver- standen, allerdings nur wenn der letzte Halbsatz gestrichen wird. Hier geht der bundesrätliche Antrag nach unserer Mei- nung entschieden zu weit; im letzten Halbsatz dieses Absat- zes sieht nämlich der Bundesrat vor, dass die Durchsuchung auch zum Zwecke erfolgen kann, Identitätspapiere oder an- dere Ausweise ausfindig zu machen. Es scheint uns, dass man hier übers Ziel hinausschiesst. Damit würden nämlich die Grundrechtspositionen Dritter unverhältnismässig einge- schränkt.
Wir empfehlen Ihnen deshalb auch aus liberaler Tradition, den letzten Halbsatz von Absatz 4 zu streichen und damit der Mehrheit zuzustimmen.
Sieber Ernst (U, ZH): Nachdem die Juristen nun einige Zeit das Wort gehabt haben, denke ich, dass das Wort eines Theo- logen gar nicht so neben der Sache sein dürfte.
Es ist einige Male das Wort Kirchenasyl gefallen. Sie verstehen natürlich, dass mich das gereizt hat.
Nun muss ich Ihnen folgendes sagen, das werden Sie gar nie vermuten: Es gibt hier Parteien, die ein C in der Abkürzung ih- res Parteinamens haben, andere haben ein E.
Wenn wir vom Kirchenasyl reden, dann möchte ich Ihnen ein- mal einen Text aus der Bibel lesen - sachbezogen -, der lau- tet: «Sammelt Rat» - also Nationalrat -, «haltet Gericht, machet einen Schatten des Mittags wie die Nacht, verbergt die Verjag- ten und meldet die Flüchtigen nicht. » (Jesaja 16,3)
Ich bin nun nicht der Meinung, dass dieser Text exegetisch in die heutige Realität umgesetzt werden müsste - nein, so nicht. Auch die Kirche soll sich bewusst sein, dass sie in einem frei- heitlichen Rechtsstaat lebt und dass hier ein Gespräch stattfin- den muss. Aber es ist und bleibt Aufgabe der Kirche in diesem Staat, sich für Menschenwürde einzusetzen.
Solange es in einem Staat eine Kirche gibt, die sich um die Schwächsten bemüht, kann dieser Staat auch stark sein.
Ruckstuhl Hans (C, SG): Im Namen der CVP-Fraktion emp- fehle ich Ihnen Ablehnung der Minderheitsanträge I und Il und Zustimmung zur Fassung der Mehrheit der Kommission.
Wenn wir hier darüber diskutieren, ob Räume durchsucht wer- den dürfen oder nicht, so müssen wir feststellen, dass dies nach Absatz 4 aufgrund einer richterlichen Anordnung zu ge- schehen hat, und zwar dann, wenn weg- oder auszuweisende Ausländer gesucht werden sollen, also wenn Verdacht be- steht, dass sie sich in diesen Räumen aufhalten. Es geht aber nicht nur darum, die Räume zu durchsuchen, die von diesen Leuten gemietet oder bewohnt werden, sondern es geht gene- rell um geschäftliche, um öffentliche oder private Räume - auch von Schweizer Bürgern, bei denen ein Verdacht besteht.
Es scheint uns angemessen zu sein, dass zur Auffindung die- ser Personen, die so untergetaucht sind, die Durchsuchung von Räumen angeordnet werden kann.
Wir sind aber der Meinung, dass es nicht angehen kann, dass man auch eine derart detaillierte Durchsuchung anordnen kann, dass sogar Reisepapiere, Identitätspapiere in privaten Räumen gesucht werden dürfen, nur weil ein gewisser Ver- dacht besteht oder weil vielleicht gewisse Personen darauf hingewiesen haben, es könnte sich um ein Versteck von sol- chen Papieren handeln. Sie haben gerade in jüngster Vergan- genheit in den Medien von Fällen gehört, da Hausdurchsu- chungen überraschend vorgenommen wurden, ungerechtfer- tigterweise, und ich glaube, dass wir im Bereich der Dokumen- tensuche hier nicht so weit gehen dürfen.
Herr Bischof hat geschildert, dass sich hier Straftäter ver- stecken können und dass auch in einem solchen Fall die Pa- piere gesucht werden dürfen. Herr Bischof hat offensichtlich übersehen, dass es sich hier nicht um Straftäter oder um «Gangster», wie er sich ausgedrückt hat, handelt, sondern um Personen, die sich der Ausweisung entziehen wollen. Die Straftäter werden ja ohnehin in der Strafprozessordnung er- reicht, und wir haben hier nicht die Strafprozessordnung mit dem Ausländerrecht zu vermischen. Ich glaube, sein Anliegen ist bereits abgedeckt. Er könnte sich deshalb auch der Mehr- heit anschliessen!
Fankhauser Angeline (S, BL): Die Zwangsmassnahmen sind vom Bundesrat immer wieder damit begründet worden, dass im Bereich des Asylwesens sehr viele Missbräuche vorkom- men, insbesondere aber auch damit, dass die Drogenszene in unverantwortlicher und schamloser Art und Weise von einzel- nen Asylbewerbern ausgenützt werde.
Die Gesetzgebung wird also aufgrund der Verunsicherung in der Öffentlichkeit und mit Hinweis auf Missbräuche verschärft. Demzufolge wurde in einer Form legiferiert, die nicht gutge- heissen werden kann. Artikel 14 Absatz 4 zeigt mit aller Deut- lichkeit, dass weit über das Ziel hinausgeschossen wird. Ab- satz 4 richtet sich nicht etwa gegen Ausländer, sondern ist ein- deutig und in erster Linie gegen Schweizerinnen und Schwei- zer gerichtet, die im Verdacht stehen, Personen oder Reisepa- piere von erstinstanzlich abgewiesenen Asylbewerbern ver- steckt zu halten.
Gemäss Artikel 14 Absatz 4 wird es also künftig möglich sein, nach einem erstinstanzlichen Entscheid - nicht etwa nach der definitiven, rechtskräftigen Entscheidung! - die Wohnung, das Pfarrhaus, die Kirche oder Räumlichkeiten irgendeines Bürgers, einer Bürgerin oder eines Hilfswerkes in diesem Land zu durchsuchen aufgrund des Verdachts, es könnten eine Per- son oder deren Ausweispapiere in solchen Räumlichkeiten versteckt werden. Allein die Vorstellung, dass das Verstecken von Ausweis- und Reisepapieren genügen würde, um eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen zu müssen, ist ungeheuerlich.
Wer weiss, was eine Hausdurchsuchung für Betroffene bedeu- tet, kann verstehen, wenn gefordert wird, dass dieses Instru- ment nur als letzte Möglichkeit, als Ultima ratio, eingesetzt wer- den darf. Im Strafrecht wird denn auch sehr zurückhaltend mit Hausdurchsuchungen umgegangen, gerade weil dieses In- strument einen sehr weitgehenden Eingriff in die Persönlich- keits- und Intimsphäre der betroffenen Person bedeutet.
Mit der gewählten Formulierung des Bundesrates wird es künftig möglich sein - ich wiederhole es -, bereits nach einem erstinstanzlichen Entscheid Hausdurchsuchungen vorzuneh- men. Da bereits der Verdacht des Versteckens von Ausweispa- pieren genügt, ist damit künftig nichts mehr, auch nicht klein- ste Behältnisse oder Kuverts - ich denke an ein Testament, an ein Tagebuch, an Briefe -, vor Hausdurchsuchungen sicher. Wenn ich mir gezielte Denunziationen vorstelle, und nicht etwa für einen Asylbewerber, der das Land endgültig verlassen muss - es genügt ja bereits der erste Entscheid -, die genü- gen können, um eine Hausdurchsuchung zu veranlassen, kommen mir Erinnerungen an eine Zeit, an die ich mich lieber nicht mehr erinnern möchte.
Diese Bestimmung im neuen Gesetz ist absolut unverhältnis- mässig und unverantwortlich. Der Rechtsstaat Schweiz, der
Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
150
N
3 mars 1994
Schutz jedes Bürgers vor unnötigen staatlichen Eingriffen darf nicht derart leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Im Rahmen des Strafverfahrens ist im Zusammenhang mit Asylbewerbern die Hausdurchsuchung bereits heute möglich. Diese Bestim- mung auszudehnen, wie der Bundesrat das will, hat nichts mit Missbrauchsbekämpfung im engeren Sinn zu tun, sondern zielt weit über das angestrebte Ziel hinaus.
Wir sind schon einverstanden, wenn es darum geht, Missbräu- che im Asylwesen zu bekämpfen. Aber diese Regelung wollen wir nicht, Herr Bundesrat! Wenn Sie daran denken - und Sie wissen das so gut wie ich -, wie oft dank dem Einsatz von Schweizerinnen und Schweizern Leute vor dem Tod oder vor der ungerechten Rückschaffung verschont werden konnten, dürfen Sie diesen Artikel nicht annehmen!
Ich erinnere daran, dass die Schweiz parallel zu diesen vom Bundesrat erwähnten Missständen vergessen hatte, das Rechtshilfeabkommen mit einem Verfolgerstaat zu künden, und diesem Staat systematisch Namen von Asylsuchenden geliefert hat!
Seiler Hanspeter (V, BE): Ich bitte Sie im Auftrag der SVP-Frak- tion, der Mehrheit zuzustimmen und jedenfalls Absatz 4 nicht zu streichen (Antrag der Minderheit | [Bühlmann]). Hätten wir eine solche Bestimmung schon vor etwa fünf Jahren gekannt, dann hätten sich vermutlich viele Gemüter im Volk bedeutend weniger erhitzt, und die Fremdenfeindlichkeit hätte weniger Nährboden bekommen können. Wenn man das bewusst weg- lässt, nehmen wir einen wichtigen Pfeiler dieser Gesetzge- bung weg und machen sie indirekt zu einer Einladung, weiter- hin unterzutauchen, wenn ein rechtsstaatlich gefällter Ent- scheid getroffen worden ist.
Es geht ein wenig auch um die Frage der Wirksamkeit, um die Frage, ob wir mit den Bestimmungen das gesteckte Ziel der Vorlage erreichen können oder nicht Gesetze sind nicht um der Gesetze willen zu schaffen. Sie sollen Bestimmungen ent- halten, die es ermöglichen, dieser Zielsetzung - da gehört die- ses Durchsuchungsrecht dazu - gerecht zu werden.
Auch ein erstinstanzlicher Entscheid ist ein rechtsstaatlich ge- fällter Entscheid, und wer diesen wissentlich nicht beachtet oder verhindern will, dass er ausgeführt werden kann, der soll auch die Konsequenzen für sein Handeln tragen müssen. Bezüglich des letzten Halbsatzes von Absatz 4 verweise ich auf die Ausführungen des Kollegen Dettling. Wir halten es mit ihm.
Zur Frage der Handhabung, Frau Fankhauser: Sie haben auf die strafrechtliche Handhabung hingewiesen. Es werden mehr oder weniger dieselben Leute, dieselben Richter, diese Bestimmungen handhaben müssen. Ich könnte mir nicht vor- stellen, dass man hier eine andere Handhabung vornehmen wird, als es im Strafrecht der Fall ist. Also wären Ihre Bedenken damit ausgeräumt.
Ich bitte Sie, unbedingt der Mehrheit der Kommission zuzu- stimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich muss einleitend daran erinnern, wozu diese Durchsuchungsrechte dienen. Es geht hier, wie beim ganzen Gesetz, nicht um Strafrecht, sondern um Mass- nahmen zur Sicherstellung von Weg- und Ausweisungen. Weil es eben nicht um Strafrecht und nicht um strafbare Handlun- gen geht, brauchen wir hier neben dem Strafprozessrecht im Anag eine spezielle Ermächtigungsnorm. Wie Sie gesehen ha- ben, ist diese Ermächtigungsnorm in zwei Stufen aufgebaut, und deren Rechtsstaatlichkeit wird durch die richterliche An- ordnung in Absatz 4 garantiert.
Man kann auch nicht sagen, man habe ja schon den Artikel 23 Anag, wo tatsächlich festgehalten ist, dass bestraft werden kann, wer sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält oder die Schweiz betritt oder wer Hilfe dazu leistet. Denn Artikel 23 Anag setzt rechtskräftige Entscheide voraus, und das ist nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid beispielsweise noch nicht der Fall. Die Erfahrung zeigt, dass das Untertauchen und das Verstecken von Asylbewerbern regelmässig nach einem negativen erstinstanzlichen Entscheid erfolgen. Wenn man ein Rechtsmittel ergreift, ist man sich offenbar über die Chan- cen im klaren, und deshalb taucht man bereits in dieser Phase
unter. Diese Lücke soll mit diesem Artikel geschlossen werden.
Nach nochmaliger Güterabwägung bin ich bereit, auf den letz- ten Halbsatz von Absatz 4 zu verzichten; dies, obwohl ich weiss, dass die Unmöglichkeit Papiere zu beschaffen, einer der Haupthinderungsgründe für die Weg- und Ausweisungen ist Aber ich gebe zu, diesem legitimen Ziel ist die Privatsphäre der betroffenen Personen gegenüberzustellen.
Demgegenüber möchte ich mit aller Klarheit festhalten: Es geht nicht an, dass ein demokratischer Rechtsstaat akzeptiert, dass rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführte Asylverfahren von Privaten nicht anerkannt werden und Asylbewerber, für die klare negative Entscheide vorliegen, irgendwie versteckt oder sonstwie vor der Wegweisung bewahrt werden.
Ich halte das auch als C-Politiker an diesem Pult bewusst fest: Für Kirchenasyl in diesem Sinne ist - bei aller Berufung, die die Kirche hat - in einem demokratischen Rechtsstaat kein Raum. Das Kirchenasyl hat historisch eine ganz andere Funktion ge- habt. Ich glaube, jene Leute, die sich solchen klaren rechts- staatlichen Entscheiden widersetzen, nehmen nicht nur für sich selber eine grosse Verantwortung auf sich, sondern auch für jene Leute, die sie verstecken; sie wissen ja genau, dass es unsere Pflicht ist, solche Entscheide zu vollziehen.
Herr Sieber, ich anerkenne die hohe ethische Berufung der Kirche. Ich bin der Kirche auch sehr dankbar, wenn sie dem Bundesrat hilft, beispielsweise im Falle von Ex-Jugoslawien oder im Bereich der Kurden, von denen wir ja letztes Jahr etwa 25 Prozent als Flüchtlinge anerkannt haben. Aber ich glaube nicht, dass es die Berufung der Kirche ist, sich offen gegen den demokratischen Rechtsstaat aufzulehnen. Das möchte ich hier doch festgehalten haben.
Ich bitte Sie, stimmen Sie der Mehrheit Ihrer Kommission zu.
Bäumlin Ursula (S, BE): Herr Bundesrat Koller, ich habe heute morgen einen Brief erhalten. Darin steht: «Sehr geehrte Da- men des Nationalrates» - das sind vier -, «Sie haben bereits am Ende der letzten Session einige Akten zu der Frauenflucht- geschichte Fatma von mir erhalten. Auf Anraten von Frau Zölch hat der Anwalt das Wiedererwägungsgesuch einge- reicht und ist damit nicht durchgekommen. Die betroffene Frau irrt seither, rechtlich Freiwild, in der Schweiz, versuchs- weise in Frankreich herum.»
Herr Bundesrat, was raten Sie mir, wie soll ich abstimmen? Soll ich Ihrem Vorschlag, auch Ihrem abgeänderten Vor- schlag, zustimmen und in Kauf nehmen, dass die Polizei ins Haus kommt und diese Frau sucht, falls sie bei mir auftaucht?
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit II
124 Stimmen 25 Stimmen
Definitive, namentliche Abstimmung Vote définitif, par appel nominal
Für den Antrag der Mehrheit stimmen:
Votent pour la proposition de la majorité:
Allenspach, Aubry, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bi- schof, Blatter, Blocher, Bonny, Borer Roland, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Chevallaz, Cincera, Comby, Deiss, Dett- ling, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Epiney, Eymann Christoph, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gysin, Hari, Heberlein, He- getschweiler, Hess Otto, Jäggi Paul, Jenni Peter, Keller Ru- dolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Maitre, Mamie, Maurer, Meier Samuel, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Nebiker, Oehler, Perey, Philipona, Poncet, Raggenbass, Rei- mann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Sandoz, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmidhalter, Schmied Wal- ter, Schnider, Schwab, Schweingruber, Segmüller, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Stef- fen, Steinemann, Steiner Rudolf, Stucky, Theubet, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwahlen
(96)
151
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz
Für den Antrag der Minderheit I stimmen:
Votent pour la proposition de la minorité l:
Bär, Baumann, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Borel Fran- çois, Brunner Christiane, Bühlmann, Bundi, Caccia, Carobbio, Caspar-Hutter, Danuser, Darbellay, de Dardel, David, Diener, Duvoisin, Eggenberger, Fankhauser, Fasel, von Felten, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Her- czog, Hollenstein, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Maeder, Marti Werner, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meyer Theo, Misteli, Rebeaud, Rechsteiner, Ruffy, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Spiel- mann, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexan- der, Vollmer, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Zisyadis, Züger (58)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Dormann, Graber, Grossenbacher, Loeb François, Suter (5)
Abwesend sind - Sont absents:
Aguet, Aregger, Bircher Peter, Borradori, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Camponovo, Cavadini Adriano, Columberg, Couche- pin, Daepp, Ducret, Fehr, Fischer-Sursee, Gardiol, Haering Binder, Haller, Hämmerle, Hess Peter, Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Keller Anton, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Mas- poli, Mauch Rolf, Nabholz, Neuenschwander, Pidoux, Pini, Ro- bert, Rohrbasser, Rychen, Savary, Scherrer Werner, Steineg- ger, Zbinden, Ziegler Jean, Zwygart (40)
Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1)
Art. 14d
Antrag der Kommission Streichen
(Die Streichung hat zur Folge, dass folgende Artikel angepasst werden müssen:
Anag: Art. 14a Abs. 1: streichen von: «oder die Internierung>; Art. 14b Abs. 1 erster Satz: streichen von: «oder die Internie- rung»; Art. 14b Abs. 1 zweiter Satz: streichen; Art. 14b Abs. 2: «Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn .... wohnte. Sie erlischt, wenn .... >; Art. 15 Abs. 4: «Das Bundesamt für Flüchtlinge ist für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig, .... »; Art. 20 Abs. 1bis: streichen
Asylgesetz: Art. 17a Bst. b: streichen von: «oder Internierung>>; Art 18 Abs. 1: streichen von: «und Internierung»; Art. 18 Abs. 3: streichen von: «oder Internierung». )
Antrag Jenni Peter Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 14d Proposition de la commission
Biffer
(En raison du biffage de l'article, les articles suivants doivent être adaptés:
Loi sur le séjour et l'établissement des étrangers: Art. 14a al. 1: biffer «ou de l'interner»; Art. 14b al. 1er première phrase: «L'admission provisoire peut être proposée par .... »; Art. 14b al. 1er deuxième phrase: biffer; Art. 14b al. 2: «L'admission provisoire doit être levée lorsque .... l'exiger de lui. Cette me- sure prend fin .... »; Art. 15 al. 4: «L'Office fédéral des réfugiés est compétent pour ordonner des mesures d'admission provi- soire, à moins que .... >>; Art. 20 al. 1bis: biffer
Loi sur l'asile: Art. 17a let. b: biffer «ou l'internement»; Art. 18 1er al. : biffer «et l'internement»; Art. 18 al. 3: biffer «ou l'interne- ment».)
Proposition Jenni Peter Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jenni Peter (A, BE): Ich kann mich kurz fassen. Herr Bundes- rat, Sie haben gesagt, wenn Ihre Fassung nicht abgeändert würde, könnten Sie der Kommission zustimmen. Wir haben nun aber Abänderungen vorgenommen. Ich frage Sie jetzt: Genügt dieses Gesetz in der vorliegenden Fassung Ihren An- forderungen - mit den vorgenommenen Änderungen?
Sie haben dann die seltene Möglichkeit, selber über meinen Antrag «abzustimmen», indem Sie Artikel 14d in Ihrer Fassung zurückziehen und der Kommission zustimmen. Dann entfällt mein Antrag.
Heberlein Trix (R, ZH), Berichterstatterin: Artikel 14d nach heutigem Recht regelt die Internierung. Sie kann vom Bundes- amt für Flüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen für sechs Monate verfügt werden, mit einer Verlängerungsmög- lichkeit auf maximal zwei Jahre.
Die Kommission ist einstimmig der Meinung, dass mit der neu- geschaffenen Möglichkeit der Vorbereitungshaft und der Ver- längerung der Ausschaffungshaft die notwendigen rechtli- chen Instrumente geschaffen sind, welche als Ersatz diese In- ternierung ablösen werden. Dies vor allem auch, nachdem ein Gutachten von Herrn Professor Trechsel, entgegen den bei- den letzten bundesgerichtlichen Entscheiden, die rechtliche Fragwürdigkeit dieses Instrumentes aufzeigte.
In diesem Sinne stellte dann auch der Bundesrat den Antrag, diesen Artikel 14d aufzuheben, und die Kommission folgte ihm.
Koller Arnold, Bundesrat: Vielleicht doch noch kurz zur Vorge- schichte. Als wir dieses Bundesgesetz über die Zwangsmass- nahmen im Ausländerrecht erlassen haben, hat Herr Profes- sor Trechsel gewisse Bedenken bezüglich der EMRK-Kompa- tibilität des bestehenden Instituts der Internierung geäussert. Gleichzeitig waren etwa 50 Internierungsverfahren im Gang, wovon einige ans Bundesgericht gingen. Unterdessen hat uns das Bundesgericht an sich gestützt, hat aber doch auf die Grenzen des Instituts der Internierung hingewiesen. Es hat in Erwägungen geltend gemacht, dass die Internierungen im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention dann problematisch seien, wenn feststehe, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit nicht durchführ- bar sei.
Aufgrund dieser Ausgangslage habe ich mich dann in der Kommission bereit erklärt, auf das Institut der Internierung künftig zu verzichten, wenn diese Vorlage durchgehe. Nun fragt mich Herr Jenni, ob ich daran festhalte. Ich halte daran fest. Ich mache allerdings einen Vorbehalt: In bezug auf die Ausschaffungshaft werden wir die Frage der Dauer im Zweitrat noch einmal sorgfältig überprüfen müssen. Denn internieren hätten wir, wie gesagt, zwei Jahre lang können. Das wurde vom Bundesgericht ja mit der Schranke, die ich vorhin ge- nannt habe, geschützt; dagegen ist die Ausschaffungshaft nach Ihrem gestrigen Entscheid ja auf sechs Monate be- schränkt.
Ich werde das auch mit meinen Praktikern noch einmal durch- gehen müssen. Meine Praktiker sagten mir nach einer ersten Anfrage, dass es Leute gebe, die sich eigentlich nur bei einer relativ langen Haft dazu bequemen, bei der Ausschaffung tat- sächlich zu kooperieren.
Das ist die Ausgangslage. Aber grundsätzlich halte ich an mei- nem Entscheid fest, auf die Internierung zu verzichten.
Präsidentin: Der Antrag Jenni Peter ist zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 20 Abs. 1ter (neu) Antrag der Kommission
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Art. 20 al. 1ter (nouveau) Proposition de la commission
Le recours de droit administratif devant le tribunal fédéral est recevable contre les décisions cantonales de dernière ins- tance concernant la détention en phase préparatoire ou la dé- tention en vue du refoulement.
Angenommen - Adopté
Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
152
N 3 mars 1994
Art. 23a Antrag der Kommission Wer Massnahmen nach Artikel 13e missachtet, wird mit Haft oder Gefängnis bis ...
Art. 23a Proposition de la commission Quiconque viole les mesures ordonnées en vertu de l'article 13e sera puni de détention ou d'une peine . ...
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs. 1 erster Satz; Ziff. Il Art. 12b Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 24 al. 1 première phrase; ch. Il art. 12b titre médian, al. 1 let. b, 5 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 17a Abs. 1 Bst. b, d, 2 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1 Bst. b b. .... einer vorläufigen Aufnahme wird eine Frist im .... Abs. 1 Bst. d, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit (Bühlmann, Borel François, Diener, Eggenberger, Fank- hauser) Abs. 1 Bst. b, d Unverändert Abs. 2 Streichen
Art. 17a al. 1 let. b, d, 2 Proposition de la commission Majorité Al. 1 let. b b. .... l'admission provisoire, la date est fixée Al. 1 let. d, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité (Bühlmann, Borel François, Diener, Eggenberger, Fank- hauser) Al. 1 let. b, d Inchangé Al. 2 Biffer
Bühlmann Cécile (G, LU), Sprecherin der Minderheit: Diesen Minderheitsantrag habe ich aus Sorge darum eingereicht, dass Leuten bei der Wegweisung eine Frist von 24 Stunden eingeräumt wird. Das war nicht ganz klar. Ich habe mich inzwi- schen auch bei Leuten aus der Praxis erkundigt. Mein Beden- ken konnte insofern gemindert werden, als Artikel 47 Absatz 1 eine Garantie enthält. Wenn dieser Absatz drinbleibt, was ich hoffe, weil er nicht bestritten ist, ziehe ich meinen Minderheits- antrag zurück.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 47 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 2bis Antrag der Kommission Sachüberschrift, Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Keller Rudolf, Aubry, Borer Roland) zu entscheiden. Der Beschwerdeentscheid ist nicht an- fechtbar.
Abs. 2bis Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 47 titre médian, al. 1, 2, 2bis Proposition de la commission Titre médian, al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral
AI. 2 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Keller Rudolf, Aubry, Borer Roland) de l'effet suspensif. La décision rendue sur recours n'est pas attaquable.
Al. 2bis Adhérer au projet du Conseil fédéral
Sachüberschrift, Abs. 1 - Titre médian, al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit (Siehe Abstimmung zu Art. 13e Abs. 3) Adopté selon la proposition de la majorité (Voir décision à l'art. 13e al. 3)
Abs. 2bis - Al. 2bis Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Abs. 1
.... gilt das neue Recht. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft oder einer Durchsuchung aufgrund von Tatsachen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetre- ten sind, ist jedoch ausgeschlossen. Abs. 1bis (neu)
Der Bund sichert den Kantonen an die ihnen aus diesem Ge- setz entstehenden Kosten Beiträge zu. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Abs. 1ter (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Fankhauser, Borel François, Bühlmann, Diener, Eggenber- ger, Tschäppät Alexander) Die Geltung der Artikel 13a bis 13e sowie 14 Absatz 1 Buchsta- be c und 23a ist befristet bis am 31. Dezember 1998.
Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Al. 1
.... régies par le nouveau droit. Est toutefois exclue toute déci- sion prévoyant une détention en phase préparatoire, une dé- tention en vue du refoulement ou une fouille sur la base de faits intervenus avant l'entrée en vigueur de la présente loi. Al. 1bis (nouveau)
La Confédération garantit aux cantons le versement de contri- butions aux frais découlant de l'application de la présente loi. Le Conseil fédéral règle les détails.
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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz
Al. 1ter (nouveau) Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Fankhauser, Borel François, Bühlmann, Diener, Eggenber- ger, Tschäppät Alexander)
La validité des articles 13a à 13e ainsi que des articles 14 alinéa 1er lettre c et 23a est limitée jusqu'au 31 décembre 1998.
Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1, 1bis - Al. 1, 1bis Angenommen - Adopté
Abs. 1ter -Al. 1ter
Fankhauser Angeline (S, BL), Sprecherin der Minderheit: Es gibt zwei Gründe für eine Befristung dieser Gesetzgebung als Schadensbegrenzung:
Die Hast, in der dieses Gesetz beraten wurde: Ich glaube, dass niemand mit gutem Gewissen behaupten kann, wir hät- ten alle Konsequenzen sehr genau analysiert und überprüft.
Die Tiefe der Eingriffe in das Zusammenleben der Men- schen in diesem Land. Ich weiss nicht, ob allen bewusst ist, wie sehr diese vorgesehenen Eingriffe das Zusammenleben von Menschen verändern werden. Ich denke u. a. an Artikel 14 Absatz 4 mit der Hausdurchsuchungsmöglichkeit.
Das Parlament sollte sich die Möglichkeit vorbehalten, in ab- sehbarer Zeit noch einmal über die Bücher zu gehen. Die Frist bis 1998 ist eine gute Frist, um Erfahrungen sammeln zu kön- nen und allenfalls noch etwas zu korrigieren. Das ist der Sinn dieses Antrages der Minderheit.
Bitte stimmen Sie dieser Befristung zu, im Sinne einer Scha- densbegrenzung, wenn schon solche Massnahmen be- schlossen werden.
Le président: Le groupe socialiste communique qu'il soutien- dra la proposition de minorité Fankhauser.
Keller Rudolf (D, BL): Die bisherigen Debatten haben gezeigt, dass nicht wenige in diesem Rat von den dringlichen Mass- nahmen im Ausländerrecht gar nichts wissen wollen. Es er- staunt uns von der SD/Lega-Fraktion darum nicht, dass nun der Versuch gemacht wird, diese Vorlage in ihrer zeitlichen Dauer zu begrenzen. Fünf Jahre sollen diese Massnahmen in Kraft bleiben, wenn es nach dem Willen der Antragstellerin, Frau Fankhauser, geht.
Nicht genug damit, dass man diese Massnahmen gegen kri- minelle Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung im Vergleich zur urprünglichen bundesrätlichen Vorlage schon so stark ver- wässert hat, dass ihr Erfolg ernsthaft in Frage gestellt werden muss: Jetzt wollen Sie mit dem Hammer gar noch einen drauf- geben! Bis dieses Gesetz nur einigermassen richtig greifen kann, braucht es mehr als ein Jahr. Wenn Sie nun die Sache befristen, dann können wir diese Massnahmen geradesogut vergessen. Das ist ja wohl das Ziel von manchen, die hinter diesem Antrag stehen; sicher nicht von allen, aber von sehr vielen.
Wenn man sich Ihre Äusserungen angehört hat, Frau Fank- hauser, dann hat man das Gefühl, dieses Gesetz würde nur wegen der Asylanten und Ausländer gemacht. Nichts hört man von Ihnen über die vielen Schweizerinnen und Schwei- zer, welche unter den Taten der illegal anwesenden kriminel- len Ausländer zu leiden haben. Wo bleibt eigentlich Ihr Ver- ständnis für die einheimische Bevölkerung mit ihren Proble- men? Glauben Sie wirklich, dass wir bis 1998 das Problem so- weit im Griff haben, dass wir solche Abwehrmassnahmen gar nicht mehr brauchen? Dies wäre nur der Fall, wenn unser Volk den Volksinitiativen der Schweizer Demokraten und der Schweizerischen Volkspartei zustimmen würde. Noch ist es aber nicht soweit, und genau deshalb sind diese Massnah- men unbefristet in Kraft zu setzen.
Setzen wir gegenüber unserem Volk klare Zeichen! Die Frak- tion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi lehnt diesen unsinnigen und deplazierten, aber die Gegnerin- nen und Gegner der Vorlage entlarvenden Antrag ab. Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten, weshalb sie diesen Antrag stel- len: Entweder ist es Gutgläubigkeit, verbunden mit einem gehörigen Schuss Naivität, oder dann ist es ein bewusstes politisches Kalkül. Ich lasse die Antwort auf diese Frage of- fen.
Erlauben Sie mir noch eine Schlussbemerkung zuhanden des Bundesrates: Trotz allen Verwässerungen in diesem Gesetz danke ich Ihnen, Herr Bundesrat, dass Sie unter anderem auch auf jahrelangen Druck der Schweizer Demokraten hin dieses Gesetz so vorgelegt haben.
Fritschi Oscar (R, ZH): Nach diesem weltanschaulichen Plä- doyer möchte ich noch sachlich begründen, warum ich glaube, dass eine Befristung nicht am Platze ist
Ich muss Sie daran erinnern, dass wir in der Asylpolitik ohne- hin gewissermassen in rollender Planung revidieren, und zwar deswegen, weil das erst 16 Jahre alte Gesetz in seinem Kon- zept eben auf den Flüchtling des Zweiten Weltkrieges zuge- schnitten ist und nicht auf die Wanderbewegungen von heute. Wir haben 1984 eine erste Revision durchgeführt, 1987 eine Abstimmung über die per Referendum angefochtene zweite Revision durchgeführt, 1988 das «Verfahren 88» und 1990 den dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren be- schlossen.
Wenn wir bisher durchschnittlich in einem Vierjahresrhythmus revidierten, nun aber plötzlich eine Revision von uns aus frei- willig befristen, dokumentieren wir doch, dass wir selber der Meinung sind, wir hätten einen Schnellschuss abgefeuert, von dem wir nicht überzeugt sind, das sei ein Experiment; da habe man kein ganz gutes Gewissen, man sei der Sache nicht si- cher. Und diesen Eindruck sollten wir vermeiden.
Ich gebe durchaus zu, dass sich vielleicht bis ins Jahr 2000 die Situation etwas ändern kann und dass wir im Jahr 2000 viel- leicht sagen, das sei wirklich nicht in allen Punkten der Weis- heit letzter Schluss gewesen. Aber wenn wir schon jetzt im Vierjahresrhythmus revidiert haben, kann man auch später wieder im ordentlichen Revisionsverfahren hinter die Sache gehen. Jetzt gilt es zu zeigen, dass wir zu diesen Massnahmen stehen.
Die FDP-Fraktion empfiehlt Ihnen, den Minderheitsantrag ab- zulehnen.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst eine formelle Bemer- kung: Wenn Sie dem Antrag der Minderheit Fankhauser zu- stimmen würden, müsste der ganze Beschluss in zwei Teilbe- schlüsse aufgeteilt werden, weil es rechtlich nicht möglich ist, in einem einzigen Gesetz befristete und unbefristete Normen aufzunehmen. Aber ich empfehle Ihnen auch materiell die Ab- lehnung des Antrages der Minderheit Fankhauser.
Angesichts des riesigen Wohlstandsgefälles, das wir auf die- ser Welt haben, und angesichts der Menschenrechtssituation in vielen Ländern, werden wir davon ausgehen müssen, dass wir dieses Gesetz weit über das Jahr 2000 hinaus brauchen werden. Es wäre deshalb kurzsichtig, wenn man mit einer Be- fristung den Eindruck erwecken würde, als brauchten wir die- ses Gesetz nur bis zum Jahre 1998.
Den Schweizer Demokraten darf ich noch sagen: Ich bin von diesem Gesetz überzeugt Ich bin der Meinung, dass es unbe- dingt nötig ist, um unsere humanitäre Asylpolitik weiterzutra- gen. Aber ich muss Ihnen heute leider auch schon ankündi- gen, dass Ihre Freude wahrscheinlich eine zeitlich be- schränkte ist, da Sie nämlich demnächst die Botschaft zu Ihrer Initiative erhalten werden.
Le président: Le groupe démocrate-chrétien communique qu'il soutiendra la version de la majorité.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
100 Stimmen 52 Stimmen
20-N
N 3 mars 1994
154
Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Allenspach, Aubry, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bi- schof, Blocher, Bonny, Borer Roland, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Chevallaz, Cincera, Comby, David, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Dünki, Engler, Epiney, Eymann Christoph, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Graber, Grossenbacher, Gysin, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Jäggi Paul, Jenni Pe- ter, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb Fran- çois, Maitre, Mamie, Maurer, Meyer Theo, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Nebiker, Oehler, Perey, Phili- pona, Raggenbass, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruck- stuhl, Ruf, Rutishauser, Sandoz, Scherrer Jürg, Scherrer Wer- ner, Scheurer Rémy, Schmidhalter, Schmied Walter, Schni- der, Schwab, Schweingruber, Segmüller, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steine- mann, Steiner Rudolf, Stucky, Suter, Theubet, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zwahlen, Zwygart (101)
Dagegen stimmen - Rejettent le projet:
Bär, Baumann, Bäumlin, Bodenmann, Borel François, Brun- ner Christiane, Bühlmann, Carobbio, Caspar-Hutter, de Dar- del, Diener, Duvoisin, Fankhauser, von Felten, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Herczog, Hol- lenstein, Hubacher, Jeanprêtre, Jori, Leemann, Maeder, Meier Hans, Misteli, Rebeaud, Rechsteiner, Ruffy, Schmid Peter, Spielmann, Steiger Hans, Vollmer, Weder Hansjürg, Zisyadis (37)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Aguet, Béguelin, Bundi, Danuser, Darbellay, Eggenberger, Fasel, Grendelmeier, Leuenberger Ernst, Matthey, Meier Samuel, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Wiederkehr, Züger (15)
Abwesend sind - Sont absents:
Aregger, Bircher Peter, Blatter, Borradori, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Bühler Simeon, Camponovo, Cavadini Adriano, Colum- berg, Couchepin, Daepp, Ducret, Eggly, Fehr, Gardiol, Gros Jean-Michel, Haering Binder, Haller, Hämmerle, Hess Peter, Iten Joseph, Jaeger, Keller Anton, Ledergerber, Lepori Bo- netti, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Maspoli, Mauch Rolf, Mauch Ursula, Nabholz, Neuenschwander, Pidoux, Pini, Pon- cet, Robert, Rychen, Savary, Seiler Rolf, Sieber, Steinegger, Thür, Zbinden, Ziegler Jean, Zölch (46)
Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 12.30 Uhr La séance est levée à 12 h 30
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Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Bundesgesetz Droit des étrangers. Mesures de contrainte. Loi
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.128
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
140-154
Page
Pagina
Ref. No
20 023 758
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