E 9 décembre 1993
970
Motion du Conseil national (Iten Joseph)
Art. 175 Proposition de la commission Al. 1
Majorité Sont réputés titres tous écrits, enregistrements sur des sup- ports de données et sur des supports-images et tous signes destinés et propres à prouver un fait ayant une portée juridi- que. (Biffer le reste de l'alinéa)
Minorité
(Meier Josi, Petitpierre, Ziegler Oswald, Zimmerli) Adhérer à la décision du Conseil national, mais:
... est assimilé à un écrit, s'il a la même destination.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1
Frau Beerli, Berichterstatterin: Es ist genau die gleiche Diffe- renz, die wir in Artikel 110 beim bürgerlichen Strafgesetzbuch hatten. Aber wir haben sie dort an sich schon entschieden.
Präsident: Kann sich Frau Josi Meier dieser Auffassung an- schliessen, dass die Frage damit erledigt ist?
Frau Meier Josi, Sprecherin der Minderheit: Eindeutig!
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Ziff. III, IV, IVbis, V Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III, IV, IVbis, V Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer l'intervention parlementaire selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
Präsident: Der Entwurf B ist nicht behandlungsreif und wird demzufolge heute nicht beraten.
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.3307
Motion des Nationalrates (Iten Joseph) Bedingter Strafvollzug. Aenderung Motion du Conseil national (Iten Joseph) Sursis à l'exécution des peines. Révision
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu (neu) 36 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann.
Texte de la motion du 3 juin 1993
Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 41 alinéa pre- mier du Code pénal suisse (CP) comme il suit: «en cas de condamnation à une peine privative de liberté n'excédant pas trente-six mois (nouvelle version) ou à une peine accessoire, le juge pourra suspendre l'exécution de la peine .... »
Antrag der Kommission Ueberweisung als Postulat beider Räte
Proposition de la commission Transmettre comme postulat des deux conseils
Zimmerli, Berichterstatter: Am 23. September 1991 reichte Nationalrat Iten Joseph eine Motion ein. Damit lud er den Bun- desrat ein, Artikel 41 Absatz 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB) in dem Sinne zu revidieren, dass der Rich- ter den Vollzug einer Freiheitsstrafe neu bis zu 36 Monaten aufschieben kann. Der Motionär verwies darauf, dass die Pro- blematik des Vollzugs verhältnismässig kurzer Freiheitsstra- fen gegenwärtig gesamteuropäisch diskutiert werde und dass es gerade mit Blick auf Sinn und Zweck der Strafe opportun sei, dem Richter die Möglichkeit zu geben, Persönlichkeit und Lebensumstände des Täters besser zu würdigen.
Im Nationalrat wurde die Motion mit dem Hinweis darauf be- stritten, dass im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches noch weitere Fragen im gleichen Zu- sammenhang diskutiert werden müssten, namentlich die Ge- währung des sogenannten «sursis partiel». Deshalb wurde im Nationalrat die Behandlung im Ratsplenum auf 1993 verscho- ben. Weil sich aber der Bundesrat bereit erklärt hatte, die Mo- tion anzunehmen, blieb Herrn Iten im Nationalrat nach Anhö- rung der gegen seine Motion erhobenen Kritik nur noch übrig, im Plenum zu erklären, eigentlich wäre er auch mit der Ueber- weisung seines Vorstosses als Postulat einverstanden gewesen.
Nachdem Herr Bundesrat Koller vor dem Plenum des Natio- nalrates abschliessend darauf hingewiesen hatte, dass das Anliegen des Herrn Iten bereits in den Vernehmlassungsent- wurf zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenom- men worden sei, überwies der Nationalrat die Motion am 3. Juni dieses Jahres ohne weitere Diskussion.
Das war die Ausgangslage für die Behandlung des Geschäfts in der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen. Am 14. Oktober führte diese Kommission eine grundsätzliche Aussprache zur Frage durch, ob und gegebenenfalls wie das Anliegen der Motion im Rahmen der hängigen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu diskutieren sei. Auch war man sich in der Sache selber durchaus nicht einig. So wurde in der Kommission die Auffassung vertreten, für eine Milderung der Vorschriften über den bedingten Strafvollzug bestehe angesichts der heutigen Verhältnisse kein Grund. Endlich wurde in die Diskussion eingebracht, dass man bei der Handhabung des bedingten Strafvollzugs zweckmässi-
Motion des Nationalrates (Iten Joseph)
971
gerweise zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern unter- scheiden müsste. Anderseits war weitgehend unbestritten, dass die Motion des Nationalrates insoweit offene Türen ein- rennt, als die aufgeworfene Frage in der Tat bereits Gegen- stand der hängigen Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches ist und dass deshalb die politische Diskussion über die damit verbundenen heiklen Fragen doch nicht ein- fach vorweggenommen werden sollte.
Konsequenterweise beschloss die Kommission mit 10 zu 1 Stimmen, dem Rat zu beantragen, die Motion des Nationalra- tes - ursprünglich die Motion Iten Joseph - im Sinne des Ge- schäftsverkehrsgesetzes als Postulat beider Räte zu überwei- sen. Damit bliebe das Geschäft dort, wo es sich bereits befin- det und wo es auch hingehört, nämlich beim Bundesrat, der das Ergebnis der Diskussion bei der Aufarbeitung der Reaktio- nen im Vernehmlassungsverfahren zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches zu würdigen haben wird.
Im Namen der überwiegenden Mehrheit der Kommission bitte ich Sie deshalb, die Motion als Postulat beider Räte zu über- weisen.
Bundesrat Koller: Obwohl ich weiss, dass man den Ratsbe- trieb rationalisieren soll, erlaube ich mir einige kurze Bemer- kungen. Denn dieses Thema hat doch eine gewisse Aktualität. Ich möchte festhalten, dass dieses Problem der bedingten Freiheitsstrafe nicht mit der heute im Vordergrund der öffentli- chen Diskussion stehenden bedingten Entlassung verwech- selt werden darf. Das sind zwei verschiedene Institute, und was aufgrund der bedauernswerten Ereignisse in Zürich in der öffentlichen Diskussion vor allem kontrovers ist, ist die vorzei- tige bedingte Entlassung von Schwerverbrechern. Darum geht es hier eindeutig nicht. Es geht um die Frage des Aus- sprechens von bedingten Freiheitsstrafen. Diese bedingten Freiheitsstrafen haben sich auch in der Schweiz als ein sehr wirksames sozialpolitisches Instrument erwiesen, weil rund zwei Drittel aller Freiheitsstrafen schon heute bedingt ausge- sprochen werden und etwa 90 Prozent der Verurteilten sich nachher bewähren, während es bei den unbedingt Verurteil- ten in bezug auf die Rückfälligkeit viel schlechter steht. Bei den unbedingt Verurteilten - natürlich handelt es sich hier zum Teil um eine andere Täterkategorie - beträgt die Rückfallquote 50 Prozent Die heute bei uns geltende Obergrenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist im internationalen Vergleich niedrig. Zahlreiche Länder ha- ben in den vergangenen 30 Jahren die Grenze für den beding- ten Strafvollzug mit guten Erfahrungen heraufgesetzt: Deutschland und Oesterreich auf zwei Jahre, Portugal auf drei, Frankreich auf fünf, Schweden sogar auf zehn Jahre.
Man hat erforscht, inwiefern diese Gesetzesänderungen eine Erhöhung der Kriminalität bewirkt haben. Eine solche Erhö- hung ist in diesen Ländern nicht eingetreten. Durch das ver- mehrte Verhängen von bedingten Freiheitsstrafen kann viel- mehr sogar mit einer Senkung der Rückfallraten gerechnet werden.
Zudem haben sich die Massstäbe in bezug auf die Schwere ei- nes Falles im Verlaufe der Zeit natürlich auch verändert. Das - und vor allem die positiven internationalen Erfahrungen - ist der Hintergrund, vor dem uns der Expertenentwurf zum Allge- meinen Teil des Strafgesetzbuches, der heute in Vernehmlas- sung ist, vorschlägt, dass wir auch in unserem Land künftig Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedingt aussprechen kön- nen sollten.
Aufgrund dieses Expertenentwurfes habe ich mich daher auch im Nationalrat bereit erklärt, die Motion Iten Joseph als solche entgegenzunehmen. Ich weiss, dass Sie diesbezüglich zu- rückhaltend sind, und ich kann auch mit dem Postulat leben. Aber es ist mir wichtig, hier die Gründe darzulegen, weshalb wir mit grösster Wahrscheinlichkeit einen solchen Vorschlag unterbreiten werden.
In diesem Sinn bin ich auch bereit, das Postulat entgegenzu- nehmen.
Schmid Carlo: Ich stelle Ihnen den Antrag, die Motion auch nicht in der Form eines Postulates zu überweisen, also Ableh- nung des Vorstosses.
Ich habe das in der Kommission so beantragt und bin damit, wie der Herr Kommissionspräsident es dargestellt hat, mit 10 zu 1 Stimmen - nicht eben rühmlich - untergegangen. Aber ich halte an diesem Antrag fest. Die allgemeine Tendenz geht dahin, dass man Freiheitsstrafen soweit wie möglich durch andere Strafen ersetzen will. Ich bin überzeugt, dass das der falsche Weg ist. Artikel 41, wie er heute im Strafgesetz- buch steht, gibt dem Richter die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufzuschieben. Es muss eine Strafe sein, die nicht mehr als 18 Monate dauert. 18 Monate zu erhalten, das ist früher doch eine recht kleine Veranstaltung gewesen. Heute werden die Strafen, da die Richter in der Tendenz etwas milder sind, eben auch milder; wenn Sie neu dem Richter noch die Möglichkeit geben, bis 36 Monate bedingte Strafen auszufällen, dann können Sie halbe Kapitalverbrechen begehen, und der Richter kann im- mer noch eine bedingte Strafe aussprechen. Wenn Sie wis- sen, wie die Richter mit der Kann-Formulierung umgehen, dann wissen Sie, was das heisst; es wird nur noch bedingte Strafen bis zu einem Strafmass von 36 Monaten geben.
Da, meine ich, sollte man den Bundesrat nicht in der Meinung lassen, das werde ohne Probleme gehen, er werde die Revi- sion des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches «mit links» über die Runden bringen. Ich bin mir völlig bewusst, dass es hier nicht der Ort ist, argumentativ breit aufzutreten, aber ich möchte den Bundesrat nicht in eine Falle laufen lassen. Das würde er ohne Zweifel, wenn man ihm sagen würde: Jawohl, geh auf diesem Wege weiter! Der Allgemeine Teil ist jetzt zu einfach gemacht, er ist zu freundlich gemacht; man darf in die- ser ganzen Geschichte die Härte doch auch nicht vergessen. Mein Antrag zielt in die Richtung, das dem Bundesrat deutlich zu machen.
Wir haben die Bevölkerung zu schützen. Sie haben, Herr Bun- desrat, das Thema «Innere Sicherheit» als Departements- schwerpunkt für das Jahr 1994 gewählt Ich glaube heute noch, dass das StGB eine generalpräventive Wirkung hat, die durch die allzu large Gestaltung des bedingten Vollzuges von Freiheitsstrafen untergraben wird.
Deshalb stelle ich Ihnen den Antrag, diesen Vorstoss auch nicht als Postulat zu überweisen.
Danioth: Ich möchte ebenfalls ein Zeichen setzen. Ich glaube, die Vorschläge der Expertenkommission sind in einer krimina- listischen Schönwetterlage entstanden, die vielleicht doch die Bedürfnisse und Aengste der Bevölkerung zu wenig ernst ge- nommen hat. Ich teile vor allem die Auffassung des Kommis- sionspräsidenten, dass die isolierte Behandlung dieses Pro- blems der Situation nicht gerecht würde. Es wäre nämlich not- wendig, auch den Sinn der Freiheitsstrafe generell auf die Zweiteilung Zuchthaus- und Gefängnisstrafe zu überprüfen. Persönlich habe ich die Erfahrung gemacht, dass das Pro- blem nicht beim Strafrahmen und nicht bei den Möglichkeiten einer bedingten oder unbedingten Strafe liegt, sondern darin - wie es Herr Schmid Carlo aufgezeigt hat -, dass in vielen Fäl- len der Richter die Möglichkeiten nicht ausschöpft, die ihm das Strafgesetz heute schon gibt. Wenn wir diese Stufe nun einfach auf 36 Monate hinaufsetzen, dann ist praktisch alles und jedes in eine bedingte Strafe abzuwandeln; dann schie- ben wir die Verantwortung weg. Wir weichen damit der Diskus- sion über die Frage aus, welche Bedeutung die Strafe heute noch hat: Ist sie nur noch Resozialsierungsmassnahme, oder hat sie doch auch einen Sühnecharakter?
In diesem Sinne glaube ich ebenfalls, dass es besser wäre, der Bundesrat würde das Anliegen gesamthaft überprüfen. Ich persönlich habe nichts gegen eine Ueberweisung als Postulat; sicher sollte der Vorstoss nicht als Motion über- wiesen werden.
M. Petitpierre: Pour qu'il n'y ait pas de malentendus, j'aime- rais dire que ceux qui voteront cette motion n'ont aucune in- tention d'affaiblir l'application du droit pénal en Suisse - pas la moindre - et qu'ils n'ont pas l'intention non plus de souscrire par avance à ce qui figure dans le projet actuellement en consultation. J'ai là-dessus des réserves profondes que je fe- rai valoir en temps utile parce qu'ici ce n'est pas le lieu. Mais, je
Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421)
972
E 9 décembre 1993
n'aimerais pas qu'on croie ici qu'en acceptant le sursis tel que nous le propose M. Iten Joseph ou un système de sursis par- tiel pour des temps plus longs nous voulions affaiblir l'applica- tion du droit pénal. C'est une mise au point qui me paraît tout à fait essentielle. Vu le cours que prend la discussion, on pour- rait se tromper.
Nous sommes donc au clair. Nous ne sommes pas d'accord avec la proposition Schmid Carlo: pas du tout parce que nous voulons adoucir l'application du droit pénal, mais parce que nous voulons l'améliorer, ce qui est différent.
Bundesrat Koller: Ich möchte Sie jetzt doch bitten, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten. Weil auf dem Gebiete der bedingten Entlassung und auch auf dem Gebiete der Urlaubs- gewährung offensichtlich Fehler passiert sind, sollte man nun nicht wegen dieser Fehler auf einem ganz anderen Gebiet die- ses nach allen internationalen und schweizerischen Erfahrun- gen positive Institut der bedingten Freiheitsstrafe in Misskredit bringen. Das sind wirklich zwei verschiedene Paar Stiefel.
Wir haben die Uebung, dass wir Expertenberichte, wenn sie nicht grundsätzlich total querliegen, als solche in die Ver- nehmlassung geben. Man sollte meines Erachtens nun nicht, weil der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einige Punkte enthält, gegenüber de- nen auch ich kritisch eingestellt bin, bei einem Punkt anset- zen, wo alle schweizerischen und internationalen Erfahrungen gerade positiv sind. Ich bin sogar überzeugt: Wenn wir nicht in diese Richtung gehen, laufen wir Gefahr, dass wir kontrapro- duktiv sind. Denn was passiert in diesem Land, bei unseren überfüllten Gefängnissen, wenn es uns nicht gelingt, mehr be- dingte Freiheitsstrafen auszusprechen? Dann haben wir kei- nen Platz mehr für Schwerverbrecher. Das ist das Faktum, von dem Sie gerade heute wieder in den Zeitungen aus Zürich le- sen konnten.
Angesichts der Emotionen, die hochgegangen sind, weil Feh- ler passiert sind - aber die Juristerei ist immer noch die Kunst des Unterscheidens, und hier handelt es sich wirklich um zwei total verschiedene Institutionen -, wäre ich Ihnen dankbar dafür, wenn Sie der Ueberweisung als Postulat zustimmen würden.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
19 Stimmen 11 Stimmen
93.3025
Motion des Nationalrates (RK-NR 92.421) Landesverweisung für Ausländer Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.421) Expulsion de délinquants étrangers
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, StGB und Anag dahin abzuän- dern, dass eine strafrechtlich unbedingt ausgesprochene Lan- desverweisung bei Ausländern, die wegen Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelikten, bewaffneten Raubüberfällen, Drogen- handel zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von den Verwaltungsbehörden nicht aufgeschoben werden darf. Soweit die obgenannten Verbrechen auf eine besonders ver- werfliche Gesinnung des Täters schliessen lassen, kann eine strafrechtlich unbedingte Landesverweisung auf Lebzeiten schon bei der Ersttat ausgesprochen werden.
Texte de la motion du 18 juin 1993
Le Conseil fédéral est chargé de modifier le Code pénal et la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers de telle
façon qu'une expulsion pénale inconditionnelle du territoire suisse des étrangers qui ont été condamnés pour violences, pour infractions contre les moeurs, pour brigandage, pour commerce de stupéfiants, à une peine de réclusion, ne puisse pas être remise par les autorités administratives.
Une expulsion pénale inconditionnelle à vie peut être pronon- cée lors de la première infraction, si les délits mentionnés ci- dessus permettent de conclure à la bassesse de caractère du délinquant.
Antrag der Kommission Ueberweisung als Postulat beider Räte
Proposition de la commission Transmettre comme postulat des deux Conseils
Zimmerli, Berichterstatter: In einer parlamentarischen Initia- tive in Form einer allgemeinen Anregung hatte Nationalrat Mo- ser am 4. Juni des letzten Jahres beantragt, die Bestimmun- gen über die Landesverweisung für Ausländer in bestimmten Fällen massiv zu verschärfen (92.421; AB 1993 N 1368). Dabei übte der Initiant scharfe Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Artikel 55 des Strafgesetzbuches.
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalra- tes hielt dafür, die Frage der Koordination zwischen gerichtli- cher Landesverweisung und administrativer Ausweisung sei bei der Beratung des neuen Ausländergesetzes zu prüfen. Ferner seien die Vorschläge der Expertenkommission zur Re- vision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches einmal mehr abzuwarten; aus diesem Grund sei der Initiative keine Folge zu geben.
Die Minderheit der nationalrätlichen Kommission teilte dem- gegenüber die Auffassung des Initianten, die strafrechtlich un- bedingt ausgesprochene Landesverweisung auf Lebenszeit sollte schon bei der Ersttat ausgesprochen werden können, wenn Gewaltverbrechen, Sittlichkeitsdelikte, bewaffnete Raubüberfälle oder Drogenhandel auf eine besonders ver- werfliche Gesinnung des Täters schliessen liessen. Sie wollte deshalb den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, Strafge- setzbuch und Anag entsprechend abzuändern.
Nach einer eingehenden Diskussion über den gesetzgeberi- schen Handlungsbedarf - das Thema war einmal mehr die in- nere Sicherheit - beschloss der Nationalrat am 18. Juni dieses Jahres mit 85 zu 39 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Im Sinne der Kommissionsminderheit entschied er sich aber für die jetzt bei uns zur Diskussion stehenden Motion.
Die Abstimmung im Nationalrat erfolgte unter Namensaufruf. 102 Stimmen wurden für und 62 Stimmen gegen die Motion abgegeben. Der Bundesrat hatte beantragt, die Motion abzu- lehnen.
Auch zu diesem Geschäft führte die Kommission für Rechtsfra- gen eine detaillierte Aussprache durch. Das Ziel der Motion ist ein doppeltes: Erstens soll die Verwaltungsbehörde die Lan- desverweisung nicht mehr aufschieben dürfen, wenn diese vom Strafrichter zusammen mit einer Zuchthausstrafe unbe- dingt ausgesprochen worden ist; zweitens soll auch bei einer Ersttat, wenn sie schwer genug ist, auf eine lebenslängliche Landesverweisung erkannt werden können.
Die Kommission hat sich indessen davon überzeugen lassen - auch hier -, dass das Problem der Landesverweisung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem Institut der bedingten Entlassung im Sinne von Arti- kel 38 des Strafgesetzbuches steht.
Weiter ist die Motion auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unbedenklich. Beim Ausländer muss bei der Prüfung, ob er resozialisierungsfähig sei, auch unter- sucht werden, wo die Chancen dafür besser sind: im eigenen Land oder in der Schweiz. Wenn das nicht mehr möglich sein soll, wird der Ausländer schlechter behandelt als der Schwei- zer; das ist im Lichte von Artikel 4 der Bundesverfassung un- haltbar.
Endlich wird bei der Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches ja beabsichtigt, die strafrechtliche Landesver- weisung generell nicht mehr vorzusehen. Ich würdige das
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Iten Joseph) Bedingter Strafvollzug. Aenderung Motion du Conseil national (Iten Joseph) Sursis à l'exécution des peines. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.3307
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
09.12.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
970-972
Page
Pagina
Ref. No
20 023 681
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.