Swisslex. Consultation des travailleurs
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2 décembre 1993
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 2. Dezember 1993, Vormittag Jeudi 2 décembre 1993, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Frau Haller/M. Frey Claude
93.112
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. Bundesgesetz
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Information et consultation des travailleurs dans les entreprises. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI 1 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FFI 757)
Beschluss des Ständerates vom 21. September 1993 Décision du Conseil des Etats du 21 septembre 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Mauch Rolf, Binder, Dreher, Friderici Charles, Früh) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité
(Mauch Rolf, Binder, Dreher, Friderici Charles, Früh) Ne pas entrer en matière
M. Matthey, rapporteur: Le projet que nous examinons au- jourd'hui concernant la loi fédérale sur l'information et la consultation des travailleurs dans les entreprises, dite aussi loi sur la participation, fait partie du programme consécutif au re- jet de l'Accord sur l'Espace économique européen. C'est l'un des 27 projets Eurolex repris par le Conseil fédéral. En consé- quence, ce dossier a déjà été discuté par notre conseil, les 27 et 28 août 1992 notamment, et le projet qui nous est soumis aujourd'hui ne diffère pas de ce qui a été discuté et accepté par notre conseil. L'essentiel y est, seules quelques modifica- tions rédactionnelles ont été apportées par le Conseil fédéral. Rappelons que le but de Swisslex, et en particulier de cette proposition législative, est de rapprocher les normes juridi- ques suisses du droit européen. Dans la négociation avec la Communauté, nos partenaires nous demandent l'adoption de normes correspondantes sur le plan économique, mais aussi dans le domaine social. La loi sur la participation a aussi pour objectif de renforcer la compétitivité de l'économie suisse en donnant aux travailleurs des assurances concernant en parti- culier les licenciements collectifs ou la sécurité au travail. Il ap-
paraît également qu'une meilleure participation et une meil- leure information des travailleurs leur permettent une plus grande motivation et une plus grande compréhension à l'égard des mesures de libéralisation que nous serons ame- nés à prendre. Il est donc nécessaire, dans le contexte général des relations de travail en Suisse, en particulier de la paix so- ciale, que cette législation soit acceptée.
Rappelons les principales dispositions de cette loi, qui tient compte des positions connues jusqu'à ce jour en matière de participation et qui vise trois objectifs:
présenter une législation-cadre minimum, mais eurocom- patible en matière de droit des travailleurs d'être consultés et d'être informés;
respecter le principe de la subsidiarité, plus particulière- ment à l'égard des conventions collectives de travail;
fixer le détail de la participation dans des législations spécia- les ou le Code des obligations - vous retrouvez cela en parti- culier à l'article 10.
L'information, telle qu'elle est prévue dans la loi sur la partici- pation, peut être directe, c'est-à-dire être assumée par tous les travailleurs concernés, ou par représentation à partir d'une dé- cision que pourraient prendre les travailleurs dans une entre- prise ayant 50 personnes, mais au minimum trois délégués. Cette représentation peut être décidée au moyen d'un vote à bulletins secrets si celui-ci est demandé.
Enfin, les droits de participation sont:
L'entrée en matière a été acceptée par 14 voix contre 5, et au vote sur l'ensemble, le projet a aussi été accepté par 14 voix contre 5.
En conséquence de quoi la majorité de la commission vous demande de bien vouloir, non seulement entrer en matière, mais aussi accepter les dispositions que nous avons retenues, notamment celles du Conseil des Etats.
En revanche, sur un seul article, l'article 2, nous vous invitons à vous en tenir au projet du Conseil fédéral. Nous aurons d'ail- leurs l'occasion d'y revenir puisque l'un de nos collègues a déposé ici une proposition tendant à en rester à la décision du Conseil des Etats.
Fischer-Sursee, Berichterstatter: Sie kennen die Vorlage be- reits aus der Eurolex-Beratung. Wir haben den damaligen Mit- wirkungsbeschluss sehr eingehend diskutiert und ihm mit 132 zu 40 Stimmen zugestimmt. Ich kann mich daher heute kürzer fassen und verweise auf meine Ausführungen im dama- ligen Eintretensreferat.
Bei der jetzigen Vorlage zu einem Mitwirkungsgesetz über- nimmt der Bundesrat das Ergebnis der seinerzeitigen parla- mentarischen Beratung ohne wesentliche Aenderung. Es er- folgen lediglich redaktionelle Anpassungen.
Das Gesetz bringt minimale Mitwirkungsrechte in drei Be- reichen:
in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes;
bei Massenentlassungen;
beim Uebergang von Betrieben.
Um eines von vornherein klarzustellen: Das Mitwirkungsge- setz betrifft ausschliesslich Informations- und Anhörungs- rechte der Arbeitnehmer in Betrieben; es ist auf die bereits er- wähnten Bereiche eingeschränkt. Die eigentliche Mitbestim- mung, also die Mitentscheidung, bringt das Gesetz nicht. Es ist in seinem Kern ein Organisationsgesetz, das die Strukturen für die Mitwirkung, z. B. die Arbeitnehmervertretung und das Verfahren der Mitwirkung, regelt. Es ist somit ein minimaler Rahmenerlass, der das Prinzip der Subsidiarität respektiert und den Sozialpartnern einen weitgehenden Spielraum lässt.
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Der materielle, d. h. der konkrete Inhalt und die Ausgestaltung der Mitwirkung werden nicht hier in diesem Gesetz, sondern in Spezialgesetzen geregelt, wie sie in Artikel 10 gemäss stände- rätlicher Fassung aufgezählt sind. Es sind dies vor allem die entsprechenden Artikel im Arbeitsrecht des OR. Diese Artikel des OR haben wir bereits in erster Lesung beraten und gutge- heissen.
Warum nun aber dieses Mitwirkungsgesetz im Swisslex-Ver- fahren?
Es geht darum, auch in diesem Bereich unsere gesetzlichen Normen an das europäische Recht anzunähern. Von seiten der EU besteht in Verhandlungssituationen die Tendenz, von den Vertragspartnern die Einhaltung entsprechender Normen zu verlangen. Dies gilt auch für den Sozialbereich.
Das Mitwirkungsgesetz kann dazu beitragen, den sozialen Frieden in der Schweiz zu erhalten und zu stärken, was eine sozial- und wirtschaftspolitische Zielsetzung ist.
Es ist sinnvoll, die Arbeitnehmer in die sie unmittelbar betref- fenden Bereiche aktiv einzubinden und sie dadurch zu moti- vieren. Damit wird auch ein Beitrag an die Wirtschafts- und Wettbewerbskraft der Unternehmen geleistet.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin: Wir schaffen hier nicht etwas Neues oder gar Revolutionäres. Die Informations- und Mitwirkungsrechte, die dieses Gesetz enthält, sind heute ei- gentlich eine Selbstverständlichkeit und werden in gut geführ- ten Betrieben schon längst gehandhabt.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen daher (bei einem Stimmenverhältnis von 14 zu 5) Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung. Wie Sie wissen, hat der Ständerat in der ersten Lesung der Vorlage auch bereits mit überwältigendem Mehr zugestimmt.
Mauch Rolf, Sprecher der Minderheit: Ich spreche sowohl im Namen der Minderheit der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) als auch im Namen der nahezu einstimmigen freisinnig-demokratischen Fraktion. Ich bitte Sie aus drei hauptsächlichen Gründen, nicht auf den uns vorge- legten Entwurf zum Mitwirkungsgesetz einzutreten:
der darin zum Ausdruck kommende Gleichmacherei-, Gleichschaltungs-, Allpräsenz-, staatliche Allmachts- und Machbarkeitsglaube eines technokratisch-bürokratischen Zeitalters, der aufgrund der heutigen und zukünftigen Anfor- derungen an die Lösung von Problemen und aufgrund der Er- kenntnisse der letzten Jahre in den Entsorgungscontainer der Geschichte gehört;
die statt dessen notwendige Entschlackung der schweizeri- schen Wirtschaft, die in der Begriffswelt der Classe politique unter Schlagworten wie «Deregulierung» und «Revitalisie- rung» modern und salonfähig geworden ist;
die Gefahr einer zunehmenden Pervertierung der staatli- chen Gemeinwesen durch umfassende und lückenlose Rege- lung aller Tätigkeitsbereiche der Bürger unter gleichzeitiger Vernachlässigung oder gleichzeitigem Rückzug aus den eige- nen, notwendigerweise staatlichen Aufgabenbereichen. Kurz zu den einzelnen Punkten.
Zum ersten Punkt: Bezeichnend und charakteristisch ist, dass die heutigen Bemühungen um eine Mitwirkungsgesetzge- bung nicht «auf unserem eigenen Mist» gewachsen sind, son- dern einer Verpflichtung der Artikel 67 und 68 des EWR- Abkommens nachkommen wollen. Dort wurden wir im Rah- men von Eurolex zur Uebernahme und Umsetzung von drei verbindlichen EG-Richtlinien verpflichtet, was sich aber heute, nach der Ablehnung durch den Souverän, erübrigt. Eine ei- gene Vernehmlassung zum heute vorliegenden und für die Ar- beit selbst wichtigen Bereich hat nicht stattgefunden, was ich besonders betonen möchte.
Was für die Schweiz massgebend ist: 1976 lehnten Volk und Stände - ich halte mich hier an die Aeusserungen des Bericht- erstatters bei der Eurolex, Herrn Fischer-Sursee (AB 1992 N 1452) - sowohl die diesbezügliche Volksinitiative der Gewerk- schaften als auch den wenigerweit gehenden Gegenvor- schlag der Bundesversammlung ab. Auch alle späteren Ver- suche einer gesetzlichen Regelung sind gescheitert. In den Jahren 1986/1987 wurden von einer nationalrätlichen Sub-
kommission zwei Mitwirkungsvarianten ausgearbeitet - eine lange und mühsame Angelegenheit, wie ich mich als damali- ger Nichtparlamentarier sehr gut erinnere -, beide fanden aber in der Kommission keine Gnade und wurden schon in der vorberatenden Kommission abgelehnt.
Der Nationalrat beschloss dann in der Junisession 1990, sämt- liche noch hängigen Vorstösse zur Unternehmensmitbestim- mung und zur betrieblichen Mitwirkung abzuschreiben. Die Sozialpartner hatten dieser Abschreibung zugestimmt. Man wollte dieses Problem den vertraglichen Abmachungen über- lassen. Ich zitiere den Berichterstatter: «Der politische Wille zu einer Regelung der Mitbestimmungsfrage auf Gesetzesstufe war nicht vorhanden.»
Das war die Situation im Jahre 1990, also vor drei Jahren. Sollen wir nun wegen eines nicht relevanten und nicht auf un- sere Verhältnisse zugeschnittenen Acquis communautaire un- sere bewährte Sozialpartnerschaft einem neuen und unnöti- gen Gesetz opfern? Sie wissen - im Ständerat wurde vom Prä- sidenten der CVP Schweiz ausdrücklich darauf hingewie- sen -, dass 99 Prozent der angeblich Angesprochenen die- sen Erlass nicht brauchen. Für mich ist dies ein zwingendes Argument, dass wir hier Deregulierung und nicht Reglemen- tierung nötig haben.
Unsere Wirtschaft ist durch kleine und mittlere Unternehmun- gen mit persönlich ausgestalteten Beziehungen und über- sichtlichen Verhältnissen geprägt. Für die Grossbetriebe ha- ben die Sozialpartner längst die adäquaten Mittel zur Rege- lung ihrer Beziehungen gefunden. Auch die kleinen und mittle- ren Unternehmungen haben zum grossen Teil ihre sauberen betrieblichen Ordnungen; Herr Fischer-Sursee hat darauf hin- gewiesen. Dies ist doch ein Argument dafür, dass der Staat hier nicht auch noch einwirken und den kleineren und grösse- ren Unternehmungen seine Allwissenheit und Besserwisserei aufzwingen und meinen soll, er wisse es besser. Hier besteht einfach kein Regelungsbedarf, und es kann auch kein solcher herbeigeredet werden.
Ich habe schon erwähnt, dass bezeichnenderweise keine Ver- nehmlassung stattgefunden hat. Die Eurolex sollte offenbar als Rechtfertigung in einem seit zwanzig Jahren umkämpften, aber in den letzten Jahren politisch aus dem Verkehr gezoge- nen Bereich genügen. Ist das eine seriöse Gesetzgebung schweizerischer Prägung?
Zum zweiten Punkt: Was für die Wirtschaft notwendig wäre, wäre Revitalisierung, um dieses abgegriffene Wort noch ein- mal zu verwenden. Das würde aber heissen: mehr Vertrags- freiheit, weniger Schlacken, also Entschlackung. Ich brauche den Begriff nicht weiter zu entwirren. Es stellt sich darunter doch jeder das vor, was ihm am meisten nützt.
Zum dritten Punkt: Auch an diesem Beispiel stelle ich einen Vormarsch des staatlichen Absolutismus fest. Die Diskussio- nen über das Natur- und Heimatschutzgesetz Anfang der Woche haben dazu den drastischen Beweis geliefert. Es gilt heute der Begriff «L' Etat, c'est moi» - der Staat ist der Sonnenkönig -, und ich möchte beifügen: «et je commande tout.» Die Anhörung, die Mitbeteiligung, die Mitbestimmung des einzelnen am Geschehen des Staates und der Wirtschaft werden kleingeschrieben. Sogar die Gemeinden werden aus ihrem eigenen Bestimmungsbereich ausgeschlossen, wie die Annahme des Antrags Maitre gezeigt hat. Interessanterweise kommt dieser Antrag ausgerechnet aus dem Kanton Genf, der so nahe bei Frankreich liegt, das seine Erfahrungen mit dem Absolutismus gemacht hat und heute noch macht. Dort wird alles zentral in Paris geregelt, was auch immer die Leute in al- len Regionen im Land herum denken.
Ich bitte Sie, den vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu akzep- tieren und auf die Regelung dieser Frage durch ein staatliches Gesetz - in einem Bereich, wo die Privaten ein sehr gutes und sehr dichtes eigenes Netz geknüpft haben - nicht einzutreten.
Jaeger: Kollege Rolf Mauch ist immer für eine Ueberraschung gut. Er ist sehr unberechenbar, und ich glaube, heute hat er wieder bewiesen, dass er in der Lage ist, den Gottesdienst zu stören.
Aber Herr Mauch, heute haben Sie mit einer Superkanone auf einen ganz kleinen Spatz geschossen; das hätten Sie für ein-
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mal bleibenlassen können, weil das ja fast nicht der Mühe ge- lohnt hat, was Sie da gemacht haben!
Ich habe Ihnen ganz genau zugehört, ich habe einiges aufge- nommen, und ich möchte gleich darauf eingehen. Sie haben gesagt, dieses Gesetz brauche es nicht, weil in 99 Prozent der Fälle diese Möglichkeit bereits besteht. Und gleich zwei Sätze später sagen Sie, das sei der grösste Etatismus, weil reguliert, zentralisiert werde - ja, Sie haben sogar den französischen Absolutismus herbeibemüht!
Ich finde das wirklich zum Schmunzeln. Es geht hier einfach darum, dass wir einen Zustand rechtlich verankern, der, wie Sie sagen, an sich ja bereits zur helvetischen Tatsache gehört. Es ist auch nicht so, dass wir das etwa importiert hätten, son- dern seit 20 Jahren sind wir daran, uns betreffend die Frage der Mitbestimmung und der Mitwirkung auf Unternehmungse- bene und im Betrieb zu einer Lösung durchzuringen.
Sie haben recht, es war ein langer Weg. Aber jetzt ist ja ein ganz kleiner Kompromiss herausgekommen. Herr Fischer- Sursee hat das sehr sorgfältig dargelegt: Es geht hier lediglich um Informationsrechte, die nun einfach generalisiert werden sollen. Da ist es wirklich nicht der Mühe wert, derart zu schies- sen und das ganze Vokabular der Deregulierung herbeizube- mühen.
Ich bin der erste, der Ihnen zur Seite steht, wenn es darum geht, in der Schweiz die Marktwirtschaft zum Blühen zu brin- gen. Aber ich glaube, hier wird auch ein gewisses Signal ge- setzt. Ich möchte bei aller Deregulierungseuphorie doch ein- mal sagen: Wenn Sie hier jetzt nein sagen würden, wäre das ein falsches Signal, gerade auch in Richtung der von Ihnen be- schworenen Sozialpartnerschaft
Mir scheint, dass soziale Sicherheit und soziale Stabilität im Bereich des Arbeitsplatzes auch ein sehr positiver und wichti- ger Standortfaktor für die schweizerische Wirtschaft sind. Wir haben diesem Standortfaktor, diesem sozialen Frieden, sehr viel zu verdanken.
Ich möchte auch nicht euphorisch werden und sagen, wir wür- den mit dem, was wir heute beschliessen, einen Markstein set- zen, aber immerhin: Wenn Sie nein sagen und hier dem An- trag der Minderheit Mauch Rolf folgen würden, dann würden Sie ein falsches Signal setzen.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, dem Antrag der Kommis- sionsmehrheit zuzustimmen und diesen ganz kleinen, be- scheidenen Schritt zu machen. Es geht darum, mindestens die Informations- und Anhörungsmöglichkeiten der Mitarbei- ter in den Betrieben generell auf eine gesetzliche Basis zu stel- len. Dereguliert wird nicht, weil nichts verlangt wird, was heute nicht schon helvetische Wirklichkeit ist.
Deshalb dürfen wir in aller Ruhe und Gelassenheit dieser Ge- setzesnovelle zustimmen.
Eggenberger: Im Namen der sozialdemokratischen Fraktion empfehle ich Ihnen Eintreten.
Die Swisslex-Vorlage geht weniger weit als der Eurolex-Bun- desbeschluss. So wird zum Beispiel das Bundespersonal nicht mehr erfasst, was sehr zu bedauern ist. Trotzdem bringt dieses Gesetz einen bescheidenen Fortschritt im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist deshalb un- verständlich, dass wieder ein Antrag auf Nichteintreten vor- liegt, regelt das Gesetz doch die Beziehungen zwischen Ar- beitnehmer und Arbeitgeber, die für einen anständigen Arbeit- geber selbstverständlich sind.
So werden die rechtzeitige und umfassende Information und die Mitwirkung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitswesens festgelegt. Ebensowichtig, besonders in der heutigen Zeit, ist die Mitwirkung beim Uebergang von Betrieben und Massenentlassungen. In all diesen Fragen sind ja Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr direkt be- troffen.
Erfreulicherweise ist der Nichteintretensantrag in der Kommis- sion mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt worden. Trotzdem ärgert mich dieser Minderheitsantrag, denn fast überall dort, wo Arbeitnehmer an einer Angleichung an EWR- Recht interessiert sind, werden Vorlagen von Unternehmer- seite und von rechtsaussen mit fadenscheinigen Argumenten bekämpft
So zum Beispiel auch bei der Behandlung des Arbeitszeitge- setzes: Wegen einer geringfügigen Aenderung hat der Natio- nalrat im ersten Anlauf in einer lausigen Besetzung mit 49 zu 29 Stimmen Nichteintreten beschlossen.
Im Gegensatz dazu werden Gesetze zu 100 Prozent eurokon- form gemacht, wenn Unternehmer, Arbeitgeber oder Rechts- bürgerliche daran interessiert sind: So wird beispielsweise eine Revision des neuen Fernmeldegesetzes verlangt, obwohl die Schweiz eines der wenigen Länder ist, das die EG-Vor- schriften tatsächlich anwendet.
Diese unerfreulichen Vorgänge sind für mich Grund genug, für EWR und EG bzw. EU einzutreten. Wir Sozialdemokraten sind nämlich nicht bereit, in der Schweiz «ein Europa der Arbeitge- ber und des Kapitals» zu verwirklichen und auf die Rechte der Kleinen zu verzichten.
Ich bitte Sie, in der Detailberatung den Anträgen der Kommis- sion zu folgen, die mit Ausnahme von Artikel 2 dem Ständerat zustimmt. Bei Artikel 2 bitte ich Sie, gemäss Kommissionsan- trag den Entwurf des Bundesrates zu übernehmen, denn der Ständerat hat mit seinem Beschluss zu diesem Artikel der gan- zen Vorlage die Zähne gezogen. Besonders in der heutigen Zeit, wo Arbeitnehmer Angst um den Arbeitsplatz haben, also am kürzeren Hebel sitzen, dürfen minimale Schutzbestim- mungen nicht noch der Arbeitgeberwillkür ausgesetzt werden. Ich bitte Sie deshalb im Namen der sozialdemokratischen Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommission zuzustimmen.
M. Friderici Charles: Le groupe libéral avait accepté la pré- sente loi lors de la discussion relative au projet Eurolex. Elle était alors absolument nécessaire pour notre adhésion à l'Es- pace économique européen. Après le vote négatif du 6 décembre 1992, cette loi fédérale n'est plus nécessaire et, contrairement à d'autres, absolument superflue pour l'abou- tissement des négociations bilatérales que nous entendons mener avec nos partenaires de l'Union européenne.
Profitant de la dynamique créée par le projet Eurolex, le Conseil fédéral a présenté le programme consécutif au rejet de l'Accord EEE. Certains aspects de ce programme sont in- dispensables à la poursuite de nos relations avec l'Union euro- péenne, d'autres n'auront aucune incidence sur celles-ci. Nous pouvons aujourd'hui affirmer que la loi fédérale sur l'in- formation et la consultation des travailleurs dans les entrepri- ses fait partie du second lot. En effet, dans la période économi- que troublée que nous connaissons, il importe en premier lieu de restaurer la confiance des chefs d'entreprise, ces respon- sables d'un compte de pertes et profits qui créent à la fois la prospérité et les places de travail.
A ce jour, notre Parlement n'a pas fait preuve d'un très grand courage. Plus occupé qu'il était à combler les trous béants de la caisse fédérale qu'à rétablir les conditions économiques propices à la relance à long terme. Le monde politique est au- jourd'hui incapable de faire face à ses responsabilités. En de- hors des débats sur la croissance du chômage, nous nous comportons toujours comme les représentants d'un pays dans lequel la prospérité est un acquis de droit divin, sans nous rendre compte que les autorités et les Etats qui nous en- tourent prennent des mesures propres à dynamiser leur éco- nomie.
Pendant ce temps, nous déréglementons à tort et à travers, mais surtout à tort, on décartellise à tout va sans se poser la question de l'utilité de certaines ententes professionnelles. Il faut espérer qu'une fois les cartels disparus nous n'assiste- rons pas à l'émergence de positions dominantes, voire de nouveaux monopoles privés. En ce qui concerne les monopo- les d'Etat, en dehors de la loi sur les télécommunications, ra- res sont les dispositions qui mettent en concurrence les sec- teurs publics et privés. La notion de service public évolue. Elle n'est pas figée ad aeternum dans la définition du milieu du XIXe siècle.
Le groupe libéral aurait pu accepter l'entrée en matière sur l'objet qui nous occupe aujourd'hui si le Conseil fédéral avait présenté un programme consécutif au rejet de l'Accord EEE équilibré, prenant en compte les aspirations des travailleurs et ceux des employeurs. Ce n'est de loin pas le cas, comme si
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l'on avait recherché les points de moindre résistance dans feu le projet Eurolex. Nous ne pouvons nous contenter de cette politique à courte vue, terne, résignée et attentiste. Face aux défis des marchés internationaux, les responsables de notre économie ont besoin d'objectifs clairs. Ils veulent que le monde politique s'occupe à nouveau des problèmes essen- tiels qui leur permettront de retrouver leur compétitivité et de créer de nouveaux emplois. Nous pouvons aujourd'hui don- ner de nouvelles impulsions, mais, de grâce! cessons de nous occuper des problèmes secondaires qui peuvent être réglés sur un plan paritaire au sein des conventions collectives de tra- vail nationales ou sectorielles. Car c'est aussi cela la participa- tion des travailleurs et des syndicats.
En voulant tout réglementer sur le plan législatif, nous affaiblis- sons le rôle des partenaires sociaux souvent plus à même d'apprécier les problèmes concrets au niveau d'un canton, d'une région ou d'une profession. Les employeurs responsa- bles renseignent déjà leurs employés et leurs ouvriers sur la marche de leurs affaires. Ils n'ont pas besoin d'un texte législa- tif supplémentaire. Pour être constructif le dialogue doit être constant, les problèmes discutés autant que possible en com- mun et les solutions envisagées dans la concertation. Ce n'est pas la loi qui nous occupe aujourd'hui qui apportera une ame- lioration fondamentale dans ce domaine.
Le groupe libéral a jusqu'ici joué le jeu du programme Swiss- lex parce qu'il estimait de son devoir de placer nos négocia- teurs dans la meilleure situation possible en vue des négocia- tions bilatérales avec nos partenaires de l'Union européenne. Aujourd'hui, il estime l'exercice superflu.
Il vous invite à ne pas entrer en matière et à classer cette loi inu- tile. Les solutions qu'elle préconise sont du niveau des conventions collectives de travail.
Moser: Die Gesetzesvorlage war Bestandteil des Eurolex- Paketes und gehört mit Sicherheit nicht zu jenen Bundesge- setzen, welche einen Beitrag zur Revitalisierung unserer Wirt- schaft zu leisten vermögen. Im Gegenteil, hier werden die Un- ternehmen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Da sich die neuen Regelungen mehrheitlich mit bereits bestehenden Mit- bestimmungsvereinbarungen in den Gesamtarbeitsverträgen überschneiden, kann logischerweise auch von einem un- nötigen Gesetz gesprochen werden. Einmal mehr hat hier der Amtsschimmel ohne dringenden Anlass zu wiehern be- gonnen.
Es ist nicht einzusehen, warum wir gerade jetzt ein neues Ge- setzeskorsett anziehen sollen, wo bereits Tausende von Be- trieben eine Arbeitnehmervertretung auf freiwilliger Basis ha- ben und alle vernünftig denkenden Sozialpartner bislang kei- nen Handlungsbedarf sehen. Ich bin überzeugt, dass ein ge- sundes und modernes Unternehmen mit seinen Mitarbeitern auch ohne Staatseingriff in einem direkten und partnerschaftli- chen Dialog steht. Letztlich bedarf es auch keiner Einmi- schung von weltfremden Gewerkschaftsideologen. Das bringt weder den Arbeitgebern noch den Arbeitnehmern etwas.
Fazit: Solange der angesprochene Mitwirkungsbereich unter den Sozialpartnern im Rahmen der Gesamtarbeitsverträge ge- regelt werden kann, besteht überhaupt kein stichhaltiger Grund für dieses Gesetz.
Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu den Aussa- gen, welche von verschiedenen «Gesetzeshungrigen» des Ständerates anlässlich der Behandlung dieser Vorlage am 21. September 1993 gemacht wurden. Dort wurde behauptet, es müssten mit diesem Gesetz wichtige Barrieren des Freihan- dels mit der EG beseitigt werden. Von einem Vertreter des Kan- tons Aargau kam sogar die Behauptung, diese Regelungen seien ein Beitrag zur Revitalisierung. Das ist natürlich purer Unsinn. Herr Bundesrat Delamuraz hat anlässlich dieser stän- derätlichen Debatte gesagt, dass wir mit der Swisslex-Vorlage nur jene Anpassungen vornehmen wollen, die unbedingt nö- tig sind. Da kann ich ihm nur zustimmen, aber auch feststellen, dass niemand in Europa uns vorschreibt, was hier in der Schweiz nötig ist und was nicht. Genau dieses Gesetz ist un- nötig!
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, den Nichteintretensantrag der Kommissionsminderheit zu unterstützen.
Steinemann: Schon der französische Staatsphilosoph Mon- tesquieu meinte, wenn es nicht unbedingt nötig sei, ein Gesetz zu schaffen, dann sei es unbedingt nötig, kein Gesetz zu schaffen.
Der Nationalrat beschloss in der Junisession 1990 - Kollege Mauch Rolf hat es schon erwähnt -, sämtliche Vorstösse zur Mitbestimmung und zur betrieblichen Mitwirkung abzuschrei- ben, da der Wille zur Regelung dieser Frage auf Gesetzesstufe nicht vorhanden war.
Seit Jahren wird in diesem Lande zu Recht geklagt, dass wir zu viele Gesetze machten; es sind jährlich rund 2000 Seiten mehr. Wer unter der Fülle der Erlasse leidet, das sind nicht zu- letzt die kleinen und mittleren Betriebe. Auch dieses Gesetz soll wieder diese Gruppe treffen. Erneut soll hier ein Gesetz entstehen, das nicht nötig ist; mit ihm werden weder Sozial- partnerschaft noch Arbeitsfriede gefördert. Der Arbeitsfriede ist in der Schweiz nämlich weit stärker verankert als überall dort, wo solche Mitwirkungsgesetze schon erlassen worden sind.
Im Lichte dieser Bestandesaufnahme ist es völlig unverständ- lich, dass der Bundesrat, anstatt sich der Deregulierung zu er- innern, den Eurolex-Mitwirkungsbeschluss auch ohne EWR- Diktat in unser Recht aufnehmen will. Ein solches Zusatzge- setz bringt den Unternehmern erneut Belastung anstatt Flexi- bilität
Bundesrat und Parlamentsmehrheiten haben in letzter Zeit zu- nehmend mit ihrer sozialen Giesskannenpolitik den Willen zur Eigenverantwortung auf breiter Front untergraben. Dazu ge- hören auch jene Teile des trotz EWR-Neins gebastelten Swiss- lex-Paketes mit unnötigen neuen Regulierungen. Der Bund - das kommt noch belastend hinzu - will dauernd neue Gebiete an sich ziehen.
Dieses Vorhaben ist ein weiterer klarer Verstoss gegen die ord- nungspolitischen Grundsätze, die heute ganz besonderer Priorität bedürften. Wo finden sich denn die Folgen, Herr Bun- desrat, aus dem bundesrätlichen Bericht zur Aussenwirt- schaftspolitik vom Januar 1992, wo die Notwendigkeit einer ordnungspolitischen Besinnung betont wurde? Hier bestimmt nicht. Auch wenn Kollege Jaeger diese Vorlage massiv vertei- digt, heisst das für mich nichts, ist er doch bekannt für seine Obrigkeitshörigkeit!
Soziale Forderungen müssen an Grenzen stossen, die nicht ungestraft überschritten werden dürfen. Sie sind dann er- reicht, wenn die wirtschaftliche Leistungskraft und der Wille zur Selbsthilfe geschwächt werden. Die nachteiligen Folgen schwindender Leistungskraft und Eigenverantwortung lassen sich weder durch Umverteilung noch durch «staatliche Gän- gelung» wettmachen.
Gesetzliche Ansprüche und sogenannte soziale Sicherheit taugen dann nichts, wenn das wirtschaftliche Fundament nicht mehr trägt. Wenn man sich in wirtschaftlicher und sozia- ler Sicherheit wähnt, ohne zu realisieren, dass man immer mehr an jenem Ast sägt, auf dem man wohlgenährt sitzt, wird man eben eines Tages brutal aus dem Schlaf gerissen. Strapa- zieren wir doch die Solidarität und die Bereitschaft zu Verhand- lungen zwischen den beteiligten Sozialpartnern nicht zu stark mit staatlicher Einmischung!
Ich erinnere Sie nochmals an mein einleitendes Zitat: Wenn es nicht unbedingt nötig ist, ein neues Gesetz zu schaffen, dann ist es unbedingt nötig, kein neues Gesetz zu schaffen. Ich bitte Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten.
Nebiker: Wir diskutieren hier eigentlich über etwas ganz Selbstverständliches. Selbstverständlich ist, dass die Arbeit- nehmer im Bereich der Arbeitssicherheit und im Bereich des Gesundheitsschutzes mit einbezogen werden. Selbstver- ständlich ist, dass sie auch über Betriebsübergaben oder Mas- senentlassungen informiert werden. Und hier diskutieren wir, ob wir über Selbstverständlichkeiten ein Gesetz machen müs- sen. Alle diese Selbstverständlichkeiten gehören zum norma- len Verhältnis, zum normalen gesunden Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Im weitern ist dieser Bereich ein typisches Anliegen von Ge- samtarbeitsverträgen und auch ein typisches Anliegen von Gewerkschaften. Wollen eigentlich die Gewerkschafter unter
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Ihnen ihre Möglichkeiten der Verhandlung ausschliessen und das alles dem Gesetzgeber überlassen?
Ohne EWR, ohne Eurolex-Vorlagen, hätte nie irgend jemand ein solches separates Gesetz für diesen schmalen Bereich überhaupt verlangt. Es ist deshalb äusserst problematisch, dass wir jetzt im Rahmen des Swisslex-Programms das Euro- lex-Programm übernehmen und meinen, das sei ein wesentli- cher Beitrag zur Sicherung des sozialen Friedens in unserem Lande.
Man darf den Inhalt dieses Gesetzes auch nicht überbewerten. Ganz sicher ist dieses Gesetz kein Beitrag zur Revitalisierung - wie das schöne Schlagwort heisst - unserer Wirtschaft, es be- deutet keine Deregulierung, sondern im Gegenteil eine zu- sätzliche Regulierung: eben eine Regulierung von etwas, was an sich selbstverständlich ist.
Die SVP-Fraktion unterstützt deshalb den Nichteintretensan- trag. Wir sollten nicht dort legiferieren, wo kein zwingender Grund besteht, ein Gesetz zu machen.
David: Ich habe einige Mühe, wenn referiert wird, dieses Ge- setz sei nicht notwendig, nachdem wir in diesem Rat im letzten Herbst (in Genf) inhaltlich genau das beschlossen haben, was in diesem Gesetz steht, und es heute nur um das Organisatori- sche geht. Ich begreife nicht, wie man so argumentieren kann! Dann hätten Sie bitte diesen Entscheid im letzten Herbst in Genf anders fällen und zum Inhaltlichen nein sagen müssen! Jetzt aber das Organisatorische «abklemmen» zu wollen, ist widersprüchlich und macht gar keinen Sinn.
Wir haben nur aus einem Grund zwei Gesetze: weil wir zwei Departemente haben, die das behandelt haben. Das kann man mit Fug und Recht beanstanden, und ich möchte das auch beanstanden. Wir hätten alles ohne weiteres in einem einzigen Gesetz regeln können. Aber jetzt, am Schluss des Verfahrens, zu sagen, das sei nicht nötig, ist schlicht und ein- fach falsch.
Des weiteren habe ich grosse Mühe, wenn Leute, die am letz- ten Sonntag und im Vorfeld dieses Sonntags die Vorlage über die Mehrwertsteuer bekämpft haben - ich erinnere an die Auto-Partei; aber auch Kollege Mauch Rolf hat sich intensiv für die Ablehnung der Mehrwertsteuervorlage eingesetzt -, nun sagen, sie kämpften für bessere Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Im Gegenteil: Es ist so, dass die Angriffe, die hier geführt werden, letztlich Angriffe auf die Sozialpartnerschaft in unserem Land sind.
Dass diese Angriffe jetzt geführt werden, wo wir in einer rezes- siven Situation sind, macht mir noch mehr Mühe! Nachdem die Arbeitnehmerschaft zu grossen Teilen am letzten Sonntag der Verbrauchssteuer zugestimmt hat, hat sie wohl auch ein Anrecht darauf, dass die Minimalstandards, die in Europa bei Massenarbeitslosigkeit und Unternehmensübernahmen für die Information gelten, auch in der Schweiz angewendet werden.
Wenn hier weiter gesagt wird, dieses Gesetz sei ein Mitbestim- mungsgesetz, dann stimmt das hinten und vorne nicht. Es ist ein Anhörungsgesetz, ein Informationsgesetz. Es enthält die absoluten Minimalstandards, die in Europa gelten, nur in der Schweiz noch nicht. In dem Sinne hat es nichts mit Mitbestim- mung zu tun.
Schliesslich - und das möchte ich jenen sagen, die uns emp- fohlen haben, bilateral mit der Europäischen Gemeinschaft zu verhandeln -: Dieser Bilateralismus hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn wir bereit sind, in unserem eigenen Land in der Sozialpartnerschaft die europäischen Minimalstandards ein- zuhalten. Die europäischen Staaten werden uns den Marktzu- gang zu Europa nicht gewähren, auch bilateral mit Sicherheit nicht, wenn wir nicht bereit sind, dieses Minimum im Bereich des Arbeitnehmerrechts einzuführen. Nur darum geht es: um dieses Minimum! Aus diesen Gründen bitte ich Sie, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Ich bin etwas erstaunt - ich sage das ganz offen -, dass dieses Gesetz, nachdem wir in der Kommission mit einer relativ kla- ren Mehrheit von 14 zu 5 Stimmen darauf eingetreten sind, nun hier von seiten der FDP-Fraktion zum einen und von der SVP-Fraktion zum anderen bekämpft wird. Auch das ist keine kohärente Politik!
Thür: Die grüne Fraktion bittet Sie, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.
Hier hat Kollege Mauch Rolf tatsächlich den Glaubenskrieg gegen den angeblich überbordenden Etatismus am falschen Ort geführt. Ich teile die Auffassung von Herrn Jaeger, dass hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Auch der Hin- weis, dass dieses Gesetz nicht auf «eigenem Mist» gewachsen ist, bedeutet noch nicht, dass es schlecht sein muss. Es kann höchstens ein Hinweis sein, dass die Schweiz die Zeichen der Zeit nicht erkannt hat und nicht auf der Höhe der Diskussion ist; das ist in diesem Fall die Realität.
Es sollte - wie Herr Nebiker gesagt hat - eine Selbstverständ- lichkeit sein, dass Arbeitnehmer ein Mitwirkungsrecht, ein In- formations- und Anhörungsrecht in für sie wichtigen Angele- genheiten haben. Wir bedauern es ausserordentlich, dass das nicht in allen Betrieben bereits Realität ist. Wäre das der Fall, könnte man tatsächlich von einem überflüssigen Gesetz spre- chen. Sie haben aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass das überall schon durchgesetzt ist; das Gegenteil ist der Fall. Deshalb braucht es «Nachhilfeunterricht» durch den Gesetz- geber.
Es ist keine überflüssige Uebung - wie Herr Friderici Charles behauptet hat -, und schleierhaft ist uns auch, wieso das eine zusätzliche Belastung für Unternehmer sein soll. Der Bericht- erstatter deutscher Sprache, Herr Fischer-Sursee, hat darauf hingewiesen, es gehe hier um minimale Mitwirkungsrechte, es gehe hier um Selbstverständlichkeiten. Wir haben deshalb überhaupt kein Verständnis, dass nun an dieser Frage ein hei- liger Krieg gegen den «staatlichen Absolutismus» entbrennt. Hier hat man sich auch in der Wortwahl völlig vergriffen.
Ich bitte Sie deshalb, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten und auch den Hinweis von Herrn David zu bedenken, nämlich dass wir in der vergangenen Herbstsession im Obligationen- recht die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bereits geregelt haben. Was wir hier machen, ist nicht mehr und nicht weniger als eine Ausführung dessen, was wir dort geregelt haben. Es wird die Frage beantwortet, wie diese Mitwirkungsrechte, die wir den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewähren wollen, nun in der Realität ausgestaltet werden sollen. Wir bitten Sie, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.
M. Matthey, rapporteur: A entendre certains, on peut se de- mander s'ils ont véritablement lu à la fois le message du Conseil fédéral et le projet de loi qui est aujourd'hui mise en discussion.
Je défie quiconque dans cette assemblée de pouvoir dire que la loi que nous discutons va porter atteinte à la capacité des employeurs et des directeurs d'entreprise de gérer leur entre- prise en toute indépendance et les mettre sous la contrainte des salariés, en particulier à partir du droit d'information ou de consultation qu'ils pourraient exercer. Il n'est pas vrai, Mon- sieur Mauch Rolf, lorsque vous faites allusion avec beaucoup trop de force à l'absolutisme dans votre intervention, de dire que l'Etat voudrait tout commander. Que fait la Confédération, que font les Chambres, dans ce projet, si ce n'est donner une base au contrat social, au dialogue social, afin de permettre la concertation entre employeurs et employés dans les meilleu- res conditions possibles?
Nous avons en face de nous une économie à revitaliser, une économie où nous devons déréglementer un certain nombre de normes et de standards. Pensez-vous que nous pourrons le faire sans l'accord tant des salariés que des employeurs? Pensez-vous qu'on pourra le faire, en dehors de l'esprit et de la volonté qui ont conduit ce pays en matière économique de- puis des années, sur une base contractuelle, conventionnelle et de dialogue? Pour que ces conditions du dialogue soient claires, il faut inscrire un minimum de règles dans la législa- tion. Ces règles ne vont pas favoriser la «reréglementation» de l'économie, elles permettront au contraire aux travailleurs et aux employeurs de mieux saisir ensemble les contraintes de l'économie suisse et son besoin de s'adapter et de se libérali- ser. C'est cela qu'il faut aussi prendre en considération dans la position que vous adopterez à l'égard du projet de loi qui nous est soumis.
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C'est vrai, et M. David l'a dit, il s'agit de la conception des rap- ports de travail que nous avons dans notre pays qui est ici dis- cutée. Pensez-vous, si nous rejetons une loi qui permet une in- formation et une concertation mesurées des travailleurs dans les entreprises en Suisse, comparativement à ce qui se passe en particulier en Allemagne et en France, que nous aurons fa- vorisé ce dialogue social auquel nous sommes attachés? Pen- sez-vous que les syndicats accepteront plus facilement par la suite la libéralisation de l'économie que beaucoup souhaitent dans ce Parlement s'ils ne sont pas un minimum associés à la réflexion que cela implique? La décision que nous allons pren- dre aujourd'hui porte en elle aussi beaucoup de cette stabilité sociale à laquelle nous sommes attachés et à laquelle M. Jaeger notamment a fait allusion.
En conséquence de quoi, en vous reportant à la loi même, en particulier aux articles 9 et 10, vous constaterez que ce que nous proposons, et ce que le Conseil fédéral propose, reste très mesuré par rapport à ce qui se passe à l'extérieur de nos frontières. C'est pourquoi nous vous proposons, comme la grande majorité de la commission - et là aussi nous sommes très surpris de certains revirements par rapport aux discus- sions qui ont eu lieu en commission - de bien vouloir accepter la loi qui vous est proposée. Il en va aussi de la possibilité pour notre pays de faire face aux défis qui nous sont à terme posés.
Fischer-Sursee, Berichterstatter: Herr Mauch Rolf hat eine ganze Serie von Schlagworten aus der Mottenkiste vergange- ner Zeiten hervorgeholt und uns den Teufel an die Wand ge- malt, nämlich: dass wir unsere Freiheiten opferten. Ich kann da nur ein leichtes Kopfschütteln haben. Wenn nun derart mit Kanonen auf diese Vorlage geschossen wird, dann schiessen Sie auf Spatzen und treffen sie erst noch nicht! Wenn Sie die- ses Gesetz abschiessen, ändern Sie materiell an der Mitwir- kung, an den Informationsrechten überhaupt nichts, denn wir haben die materiellen Fragen an einem anderen Ort geregelt; einerseits im Unfallversicherungsgesetz, andererseits im OR. Dort sind die materiellen Bestimmungen enthalten; sie gingen bereits in erster Lesung durch.
Die Vorlage bringt nun wirklich nichts Umwerfendes, Ein- schneidendes oder grundlegend Neues. Es ist ein Organisati- onsgesetz darüber, wie die Mitwirkung und die Information im Betrieb organisiert werden sollen, damit es ohne Probleme gut abläuft. Es sei zugegeben, dass der Grossteil der Betriebe die- ses Gesetz nicht braucht, weil die Sozialpartner das unter sich bereits in dieser Form handhaben. Betriebe, die nicht nach alt- väterischer Methode des letzten Jahrhunderts geführt werden, handhaben es schon längst. Leider gibt es aber auch schwarze Schafe.
Es wird hervorgehoben, wir würden im Zeitalter der Deregulie- rung neu regulieren. Ich bin damit einverstanden, dass wir de- regulieren. Aber hier regulieren wir nichts Neues! Es gibt keine neuen Verwaltungsstrukturen und keine neuen Verwaltungs- abläufe, es handelt sich vielmehr um eine reine Organisations- frage. Es ist auch keine Zwangsjacke. Die Sozialpartner haben weitgehende Freiheiten, wie sie das lösen wollen.
Nun zum materiellen Gehalt. Ich sagte Ihnen bereits: Die mate- riellen Fragen werden nicht hier, sondern anderswo geregelt. Worum geht es?
Es geht um Information und Konsultation bei Fragen der Gesundheit und Sicherheit. Dieses Recht ist im Unfallversiche rungsgesetz bereits festgelegt. Es ist durchaus vernünftig, dass die Mitarbeiter in einem Betrieb auf Gefahren hinweisen, dass sie Vorschläge unterbreiten können; das ist eine abso- lute Selbstverständlichkeit. Es liegt auch durchaus im Inter- esse des Arbeitgebers selbst. Bestehen nämlich in seinem Be- trieb Gefahrenherde, die er nicht erkennt oder die er nicht eli- miniert, kann er sich sogar strafbar machen. Wenn ein Arbeit- nehmer verunfallt, kann möglicherweise der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gegeben sein; das liegt gar nicht im Interesse des Arbeitgebers. Er hat, im Gegenteil, das ureigenste Interesse, in seinem Betrieb gesunde Leute zu ha- ben und Unfälle zu verhindern. Wir wissen alle, dass Unfälle Kosten verursachen und die Produktion verteuern.
Zu den Massenentlassungen: Die Information bei Massen- entlassungen wird nicht hier, sondern in Artikel 335f OR ge-
regelt. Ist ein Arbeitgeber genötigt, eine Massenentlassung vorzunehmen, dann hat er die Arbeitnehmer über diese vor- gesehene Massnahme zu informieren. Es ist eine absolute Selbstverständlichkeit, dass ein derart einschneidender Schritt rechtzeitig bekanntgegeben wird. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, allenfalls Vorschläge zu unterbreiten, wie die Massenentlassung mög- licherweise verhindert werden kann. Ich weiss von Beispie- len, wo die Arbeitnehmer bereit waren, mit geringen Lohn- einbussen weniger zu arbeiten, so dass von einer Massen- entlassung, wenigstens vorübergehend, abgesehen werden konnte. Schliesslich muss der Arbeitgeber im Zusammen- hang mit der einer Massenentlassung den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte - Anzahl der vorgesehenen Entlassungen, Gründe der Massenentlassung usw. - ertei- len. Das ist, wie gesagt, nicht in diesem Gesetz, sondern in Artikel 335f OR geregelt.
Herr Mauch hat meine Aeusserungen zur Volksinitiative von 1976 (vgl. Berichterstattung zur Eurolex-Vorlage; AB 1992 N 1452) zitiert, als die Mitbestimmung durch das Volk abgelehnt wurde. Er hat mich richtig zitiert, aber er hat mich falsch inter- pretiert. Bei der Abstimmung von 1976 ging es nicht um Infor- mations- oder Anhörungsrechte, damals ging es bei der Volks- initiative um die eigentliche Mitbestimmung im unternehmeri- schen Bereich und beim Gegenvorschlag um eine etwas ein- geschränkte Mitbestimmung im unternehmerischen Bereich. Weil es um Mitbestimmung und um unternehmerische Mitbe- stimmung ging, wurden die Vorlagen wohl abgelehnt. Damals hatten wir immerhin das doppelte Nein; bei der Wahlmöglich- keit wäre es möglicherweise anders herausgekommen. Nach- her kamen Vorstösse in diesem Rat zustande, die wir 1990 ab- schrieben. Sie gingen aber alle in Richtung Mitbestimmung, und das wollen wir ja nicht.
Herr Mauch hat noch beanstandet, dass das Vernehmlas- sungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Bei Eurolex wurde ein verkürztes Vernehmlassungsverfahren bei den So- zialpartnern durchgeführt. Die Eidgenössische Arbeitskom- mission hat über dieses Thema sehr eingehend diskutiert, und der Entwurf zu Eurolex wurde in engem Kontakt mit den Sozial- partnern so gestaltet. Es kam zu einem minimalen Konsens unter allen Sozialpartnern. Schliesslich weise ich noch darauf hin, dass die ständerätliche Kommission mit den Sozialpart- nern ein Hearing - wozu auch die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) eingeladen war - durchge- führt hat; dort wurde den verschiedenen Gruppierungen Gele- genheit geboten, ihre Meinung zu äussern.
Der Dialog zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist in ei- ner Wirtschaft unerlässlich und revitalisiert nicht nur die Wirt- schaft, sondern auch den Arbeitgeber und insbesondere den Arbeitnehmer. Auch die Arbeitnehmer sind motivierter zu ar- beiten, wenn sie mit ihrem Arbeitgeber ein vernünftiges, gutes Gespräch führen können. Auch das ist nötig. Eine gute Sozial- partnerschaft ist für eine florierende Wirtschaft vital.
Wenn wir diese Vorlage ablehnen, setzen wir im heutigen Zeit- punkt ein völlig falsches Signal - ein falsches Signal, das erst noch total überflüssig ist! Sie können dieses Organisationsge- setz ablehnen; materiell ändern Sie nichts! Denn wir haben die Informations- und Anhörungsrechte nicht hier, sondern in an- deren Gesetzen materiell geregelt. Wenn Sie dieses Gesetz ablehnen, schaffen Sie höchstens eine Rechtsunsicherheit im organisatorischen Bereich, im Bereich des Verfahrens - mehr nicht! Wenn Sie das wollen, können Sie nein sagen, aber Sie erreichen wirklich rein gar nichts!
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2 décembre 1993
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Tôt matin, le canonnier Mauch Rolf a concentré la grosse artillerie sur un objectif de modeste portée, somme toute, car il faut beaucoup d'imagina- tion et peut-être quelques arrière-pensées pour charger ce projet innocent de tous les péchés du monde, et pour compa- rer le Conseil fédéral, tout à la fois si j'ai bien compris, au roi Soleil, au Soviet suprême, aux idéologues d'un jacobinisme interventionniste et centralisateur. A mon détriment, j'ai enfin saisi ce matin, des vigoureux propos de M. Mauch Rolf, ce que pouvait bien dire l'expression populaire: «Nul n'est prophète dans son parti.»
J'aimerais tout d'abord que l'on mette les points sur les i, à vous les Mauch, les Moser, les Steinemann, qui nous dites que le vaste projet de revitalisation économique du Conseil fé- déral, c'est une intervention supplémentaire, un approfondis- sement de la présence regrettable de l'Etat dans le système économique libéral qui doit être régénéré.
Non! Ce paquet, tel que le Conseil fédéral vous l'a présenté le 24 février dernier, tel que vous en avez pris connaissance à la session de mars, se développe d'une manière que je qualifie- rai de rapide dans toute une série de domaines essentiels à la revitalisation. Je pense à la concurrence et au changement de ses règles, à l'unification du marché intérieur suisse, à la sim- plification des procédures, à l'assouplissement du marché du travail et à l'amélioration de la formation professionnelle. Voilà bien le programme de revitalisation cohérent qui est actuelle- ment en cours et dont vous aurez encore quelques étapes, vous Parlement responsable, à décider dans les temps qui viennent
Le projet qui nous occupe ce matin n'est sans doute pas le pi- vot du programme de revitalisation, mais ce projet permet tout d'abord de consacrer des usages sociaux dans les entrepri- ses et, par là, de tendre à une harmonisation utile d'une base de politiques sociales que conduisent nos voisins et que nous conduisons nous-mêmes. C'est donc un pas de revitalisation, qu'on le veuille ou non, dans la mesure où, officiellement, il ef- face des seuils, des différences d'avec nos concurrents, d'avec nos partenaires, qui vont en notre faveur, puisqu'aussi bien ces différences, de facto, sont déjà gommées. De jure, prenons donc la décision de consacrer ce mouvement.
Les mesures du petit train de ce matin n'entraînent de surcroît pas un franc de dépense supplémentaire pour nos entrepri- ses. Elles n'entraînent pas non plus une ingérence quelcon- que dans les responsabilités de la conduite de ces entrepri- ses, que nous laissons là où elles doivent l'être. Voyez-vous, l'information des travailleurs et leur consultation, parce que c'est d'information et de consultation seulement qu'il s'agit ici, sur des problèmes qui sont essentiels quant à leur propre ave- nir et à l'avenir de leur entreprise, cela fait partie des conditions normales de fonctionnement de la société de la fin du XXe siècle.
Cette loi n'est donc pas porteuse, en elle-même peut-être, du renouveau de l'économie suisse -j'en suis parfaitement cons- cient -, mais elle y contribue. Elle contribue modestement, mais utilement, à la consolidation d'un climat social qui, nous l'avons vu à plusieurs reprises ces derniers temps, n'était pas suffisamment cohérent ni suffisamment uni là où il devait l'être. Par conséquent, il contribue à renforcer un consensus social dont nous avons besoin plus que jamais, compte tenu de la si- tuation économique maussade contre laquelle nous devons nous débattre.
Mettons-nous en conditions de départ les plus favorables pour accomplir le véritable programme de la revitalisation.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Mehrheit (Eintreten) Für den Antrag der Minderheit (Nichteintreten)
92 Stimmen
57 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Loeb François Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Loeb François Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Loeb François: Ich beantrage Ihnen, dem Ständerat zu folgen. Warum? Der Ständerat hat eine flexiblere Lösung getroffen. 1. Er sieht vor, dass von diesem Gesetz nicht nur durch ge- samtarbeitsvertragliche Mitwirkung, sondern auch durch Ver- einbarung mit Hausverbänden abgewichen werden kann. Der Ständerat sieht den Einbezug von Hausverbänden mit Recht vor. Wir haben viele Betriebe und Branchen, in denen keine gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen bestehen, sondern in denen die Arbeitnehmer durch Hausverbände vertreten werden. Hausverbände schliessen Vereinbarungen ab, zum Beispiel in der Versicherungsbranche. Ein Ausgrenzen der Hausverbände ist nicht einzusehen und widerspricht unserer Tradition, die Regelung der Beziehung zwischen Arbeitneh- mern und Arbeitgebern den Sozialpartnern zu überlassen, auch den Hausverbänden, nicht einzig über GAV. Hausver- bände sind auch Sozialpartner und dürfen nicht ausgeschlos- sen werden, insbesondere auch deswegen nicht, weil es zum Beispiel in der chemischen Industrie Betriebe gibt, in denen im selben Betrieb gesamtarbeitsvertragliche Regelungen und Hausverbandsregelungen bestehen. Wollen wir hier mit ver- schiedenen Ellen messen? Warum sollen Hausverbände dis- kriminiert werden?
Eine Zustimmung zum Ständerat stellt eine Oeffnung dar. Ge- hen wir doch den flexibleren Weg, der unseren vielfältigen Wirtschaftsstrukturen mehr entspricht. Folgen wir dem Stän- derat!
Ueberregulierungen und Mangel an Flexibilität waren jahre- lang ein Problem unserer Gesetzgebung. Bei der Revitalisie- rung versuchen wir nun, diese Fehler zu korrigieren. Wir dür- fen jetzt, wenn wir neue Gesetze machen, daher nicht in alter Manier weiterfahren und so regulieren, dass wir in einigen Jah- ren wieder korrigieren müssen.
Ich bitte Sie, dem Beschluss des Ständerates, der flexibleren Lösung, zuzustimmen und vor allem die Hausverbände nicht auszugrenzen.
Eggenberger: Ich bitte Sie im Namen der sozialdemokra- tischen Fraktion, den Antrag Loeb François zu Artikel 2 ab- zulehnen und der Kommission und dem Bundesrat zuzu- stimmen.
Wenn Sie dem Antrag Loeb François zustimmen, ziehen Sie dem Gesetz den letzten morschen Zahnstummel. Es wird wir- kungslos. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte festge- stellt, dass im Gesetz ein Minimum an Mitsprache und Mitwir-
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kung geregelt wird. Der Antrag Loeb François, der die Fas- sung des Ständerates übernimmt, ist sachlich unmöglich, denn wenn Mitsprache und Mitwirkung in einem Punkt ver- schlechtert werden, gibt es gar keine Möglichkeit mehr, um eine gleichwertige Mitwirkungsordnung zu vereinbaren, wie das die Fassung Ständerat vorschreibt. Bei den restlichen Arti- keln, bei denen das Gesetz eine Abweichung nicht zulässt, handelt es sich um Grundsätze, wie zum Beispiel Schutz der Arbeitnehmervertretung und Verschwiegenheitspflicht, auf die vernünftigerweise nicht verzichtet werden kann und die keine Abschwächung zulassen. Hingegen ist es immer möglich, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder auch in Vereinbarungen mit einem Hausverband weiter gehende Mitwirkungsrechte aus- zuhandeln.
Noch vor zwei bis drei Jahren hätte ich dem Antrag Loeb Fran- çois weniger Bedeutung zugemessen als heute. Heute sitzen die Arbeitnehmer aber wieder am kürzeren Hebelarm. Heute werden Gesamtarbeitsverträge ausgehöhlt oder gekündigt, wenn es den Arbeitgeberverbänden nicht mehr passt. Das Ge- setz bringt ein bescheidenes Gegengewicht zu dieser Politik der Demontage der Sozialpartnerbeziehungen.
Herr Nebiker, es ist leider nicht so, dass überall Gesamtar- beitsverträge oder auch Hausverbände bestehen. Es ist aber leider so, dass es unter den Arbeitgebern schwarze Schafe gibt, die Selbstverständliches nicht einhalten, und deshalb sind dieses Gesetzes und dieser Artikel 2 in der Version Bun- desrat notwendig.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Loeb François abzulehnen und dem Antrag der Kommission zuzustimmen, die mit 18 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung den Entwurf der Bundesra- tes übernommen hat.
David: Es wurde soeben gesagt, in der Kommission sei dieser Antrag einstimmig abgelehnt worden, und zwar nicht wegen inhaltlicher Auseinandersetzungen, sondern weil er sachlich falsch ist. Die Gesamtarbeitsverträge sind in Artikel 356 des Obligationenrechts definiert, und sie schliessen - das ist ganz klar - Verträge mit Hausverbänden ein. Es kann keine Rede davon sein, dass Verträge mit Hausverbänden keine Gesamt- arbeitsverträge sind. Mir ist unerklärlich, wie man geltend ma- chen kann, man wolle Hausverbandsverträge ausschliessen. Das stimmt einfach nicht. Wenn wir in diesem Gesetz einfach wieder eine Neuregelung treffen, machen wir nur eines: Wir schaffen Wirrwarr. Wir haben plötzlich einen neuen Vertrag- styp, und niemand weiss, was das ist. Ein solcher Vertrag ist nirgends definiert. Genau derartige Dinge schaden der Wirt- schaft: Regulierungen, die nicht klar sind, bei denen man die sich nicht darum kümmert, was am anderen Ort definiert und festgelegt ist.
Der zweite Punkt, den Kollege Loeb François beantragt, ent- hält einen Widerspruch. Wir haben das abgeklärt; dafür war die Kommissionssitzung da. Zuungunsten des Arbeitnehmers könne nur aufgrund gleichwertiger Bestimmungen abgewi- chen werden. Machen Sie das einmal, es geht gar nicht. Wir haben das abgeklärt, Bestimmung um Bestimmung. Bei die- sen Bestimmungen geht das einfach nicht. Da fragt sich später nur der Richter, wie er das auslegen muss: Was haben sich die Gesetzgeber dabei überhaupt gedacht? Welche Abwei- chungsmöglichkeiten gibt es überhaupt? Das geht ja gar nicht, beispielsweise von einer Zahl zuungunsten des Arbeit- nehmers abzuweichen und dann trotzdem eine gleichwertige Bestimmung zu haben.
Es geht in dieser Frage um eine klare und eindeutige Geset- zestechnik und um nichts anderes. Es geht nicht um Ideologie und nicht um Grundsätze, sondern um saubere juristische Ar- beit.
Ich bitte Sie daher, wie es die Kommission getan hat, den An- trag Loeb François abzulehnen.
Allenspach: Ich stimme Herrn David zu, wenn er sagt, es gehe hier nicht um Ideologie, sondern um Praktikabilität. Gerade die Praktikabilität spricht für den Beschluss des Ständerates. Grundsätzlich haben wir uns mit der Organisation der Informa- tion und der Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb zu befas- sen. Es handelt sich um innerbetriebliche Bedürfnisse, und es
muss möglich sein, dabei auf die unterschiedlichen betriebli- chen Strukturen und vor allem auch auf die unterschiedlichen Unternehmungskulturen Rücksicht zu nehmen.
Das erlaubt der Entwurf des Bundesrates nur in unzureichen- dem Masse. Er beschränkt nämlich die Möglichkeit, von der gesetzlichen Normordnung abzuweichen, auf gesamtarbeits- vertragliche Regelungen. Alle anderen Möglichkeiten werden ausgeschlossen. Ein Abweichen von der gesetzlichen Norm- ordnung wäre dort nicht möglich, wo keine GAV-fähigen Ar- beitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen bestehen. Ein Abweichen wäre auch in Betrieben erschwert, die keinem Ar- beitgeberverband angehören. Diese Betriebe könnten nicht einmal durch Vereinbarungen die üblichen Branchenlösun- gen übernehmen.
Erschwerend kommt dazu, dass in Grossbetrieben oft nur der Produktionsbereich mittels Gesamtarbeitsvertrag geregelt wird, während in den übrigen Bereichen Verabredungen mit den Hausverbänden bestehen. Die Gewerkschaften bestrei- ten sehr oft die Gesamtarbeitsvertragsfähigkeit der Hausver- bände. Es ist also keineswegs so - wie Herr David es behaup- tet -, dass alle Hausverbände unangefochten gesamtarbeits- vertragsfähig sind. Dazu kommt noch, dass wir dann, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag über die Arbeitsbedingungen einer Branche besteht, allenfalls einen ergänzenden Gesamtar- beitsvertrag über die Mitwirkungsordnung mit einem ganz an- deren Vertragspartner, nämlich mit dem Hausverband, haben müssten. Das ist nicht praktikabel.
Der bundesrätliche Entwurf hätte unter Umständen zur Folge, dass in Grossbetrieben unterschiedliche Mitwirkungsordnun- gen bestünden, nämlich die gesamtarbeitsvertragliche Mitwir- kungsordnung für den Gesamtarbeitsvertragsbereich und die gesetzliche Mitwirkungsordnung für den übrigen Bereich.
Der Beschluss des Ständerates würde diese Mängel behe- ben. Gerade, weil es um den innerbetrieblichen Mitwirkungs- bereich geht, dürfen wir die Hausverbände als Gesprächspart- ner nicht ausschliessen.
Die Fassung gemäss Ständerat enthält ein zweites Element; die vereinbarte Mitwirkungsordnung muss für die Arbeitneh- mer mindestens gleichwertig sein. Im Gegensatz zu Herrn Da- vid bin ich der Auffassung, dass im kollektiven Arbeitsrecht der Begriff «Gleichwertigkeit» ein geläufiger und in den Dimen- sionen ausgeloteter Begriff ist. Wir haben in sehr vielen Berei- chen - auch vor dem Richter - den Begriff «Gleichwertigkeit» jeweils darzulegen, und der Richter hat zu entscheiden. Es ist unzulässig zu behaupten, dieser Begriff sei unpräzis und nicht justiziabel.
Der Begriff der Gleichwertigkeit fehlt im Entwurf des Bundesra- tes. Es wäre möglich, gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungs- ordnungen zu vereinbaren, die insgesamt - auf das Wort «insgesamt» lege ich Wert - für die Arbeitnehmer ungünstiger wären. Es wäre durchaus möglich, dass insgesamt ungünsti- gere gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnungen be- stünden.
Weil die Fassung des Bundesrates zu eng ist und der Hinweis auf die Gleichwertigkeit fehlt, stimmt die FDP-Fraktion dem Be- schluss des Ständerates zu. Wir würden mit einer Zustimmung zum Beschluss des Ständerates auch darauf verzichten, eine unnötige Differenz zur Kleinen Kammer zu schaffen.
Der Ständerat hat seinen Beschluss mit 25 zu 8 Stimmen ge- fasst; es ist nicht zu erwarten, dass er ohne weiteres von die- sem klaren Entscheid abrücken wird. Wenn wir darauf verzich- teten, eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, und heute der ständerätlichen Lösung zustimmten, könnten wir dieses Ge- setz in dieser Session ohne weitere Differenzbereinigung ver- abschieden - auch das wäre etwas wert.
Präsidentin: Die grüne Fraktion lässt mitteilen, dass sie den Antrag Loeb François ablehnt.
M. Matthey, rapporteur: A propos de la proposition Loeb François, on ne savait pas M. Allenspach aussi pressé de voir entrer en vigueur cette loi dont il a par ailleurs combattu l'en- trée en matière. Lorsqu'il nous dit aujourd'hui qu'il s'agit de ne pas créer de divergences avec le Conseil des Etats pour accé- lérer l'entrée en vigueur de la loi, nous sommes quand même
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un peu surpris. Je crois que ce n'est pas forcément le but de ce conseil de suivre le Conseil des Etats pour ne pas créer de di- vergence.
Nous en venons donc au fond. C'est par 18 voix sans opposi- tion et avec 1 abstention que la commission vous invite à vous rallier au projet du Conseil fédéral et, en conséquence, à reje- ter la proposition Loeb François ainsi qu'à ne pas suivre la dé- cision du Conseil des Etats. Le Conseil des Etats s'est pro- noncé directement en plénum sur une proposition dont sa commission n'avait pas été saisie, si bien qu'il a été impossible au Conseil des Etats d'approfondir la question. Nous vous proposons donc de vous rallier au projet du Conseil fédéral précisément pour créer la divergence, de façon à ce que la commission du Conseil des Etats puisse également examiner cette stipulation que notre commission estime inacceptable pour un certain nombre de raisons.
Dans la loi qui nous est présentée, à l'article 2, il est prévu qu'«il peut être dérogé à la présente loi en faveur des travail- leurs». Ce texte avait été proposé par M. Allenspach lorsque nous discutions de cette disposition dans le cadre d'Eurolex. Cet article 2 prévoit qu'il est possible de déroger lorsqu'il s'agit de dispositions en faveur des travailleurs, mais il prévoit aussi qu'il n'est pas possible d'y déroger lorsque ces dispositions sont en défaveur des travailleurs, à moins qu'une convention collective de travail le permette.
Quels sont les points sur lesquels il n'est pas possible de déro- ger en dehors d'une convention collective? On le souligne à l'article 2: il s'agit du nombre à partir duquel il est possible, pour les travailleurs, de demander une représentation. Ce nombre est de 50 (art. 3). Comment voulez-vous fixer une me- sure équivalente à ce nombre de 50? La norme est précise, en conséquence de quoi il est difficile de prévoir une réglementa- tion équivalente.
L'autre réglementation concernant ce noyau central, ou selon certains ce «noyau dur», touche le principe même du droit à l'information et à la participation. On ne saurait remettre en cause le principe même du droit à l'information et à la partici- pation. Il s'agit encore de la protection des représentants des travailleurs. On ne saurait remettre ce principe en cause dans cette loi, puisque l'un des objectifs est précisément la protec- tion des travailleurs qui participent à l'information et à la partici- pation.
Enfin, c'est le problème du secret obligatoire sur les affaires personnelles des travailleurs. Là aussi, quelle réglementation équivalente pouvons-nous mettre sur pied lorsqu'il s'agit de maintenir le secret obligatoire sur les affaires personnelles des travailleurs?
Par conséquent et pour des raisons juridiques - M. David a eu raison de le mentionner -, nous avons besoin d'une législation claire, qui ne soit pas sujette à interprétation, et surtout qui ne soit pas constamment soumise à l'interprétation des tribu- naux. Il s'agit d'abord, pour le Parlement, de décider politique- ment sur quoi il est absolument nécessaire que l'ensemble des conventions collectives, comme d'ailleurs des conven- tions et des syndicats que j'appellerai «maison», puissent se déterminer. Car en définitive, les syndicats «maison» aussi peuvent très bien appliquer les conventions collectives et peu- vent déroger aux dispositions que nous examinons ici lorsqu'il s'agit de dérogations en faveur des travailleurs. Ce n'est donc pas une contrainte supplémentaire pour les entreprises.
C'est pourquoi, pour des raisons juridiques et de clarté des dispositions à appliquer, notre commission, par 18 voix sans opposition et avec 1 abstention, vous recommande d'en res- ter au projet du Conseil fédéral.
Fischer-Sursee, Berichterstatter: Herr Loeb François macht für seinen Antrag zwei Begründungen geltend: einerseits das Problem der Hausverbände, anderseits die Flexibilität.
trag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitneh- merverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, In- halt und Beendigung» des Vertrages auf. Hausverbände sind ebenfalls solche Verbände.
Herr Loeb verlangt daher mit seinem Antrag etwas, was jetzt schon geregelt und möglich ist. Der Antrag Loeb François hat aber etwas Gefährliches in dem Sinne in sich, als ex contrario gefolgert werden könnte, dass normalerweise in anderen Be- reichen die Hausverbände nicht gesamtarbeitsvertragsfähig seien. Das dürfen wir nicht zulassen. Wenn sie es sind - und sie sind es -, müssen wir sie hier nicht erwähnen. Erwähnen wir sie hier speziell, dann kann daraus der Schluss gezogen werden, sie seien es in anderen Fällen nicht.
Wir müssen wissen, dass diese Formulierung im Ständerat überraschend in die Debatte hineingekommen ist. Sie wurde in der Kommission nicht besprochen, und der Ständerat ist dem Irrtum erlegen, dass Hausverbände nicht gesamtarbeits- vertragsfähig seien. Deshalb sollten wir bei unserer Formulie- rung bzw. derjenigen des Bundesrates bleiben.
Ich möchte noch darauf hinweisen - Herr David hat es schon gesagt -: Wie wollen Sie diese Kernbestimmungen, die Ihnen der Bundesrat vorschlägt, «zuungunsten» abändern und gleichzeitig etwas «Gleichwertiges» machen? Nehmen wir Ar- tikel 3, dort ist vorgeschrieben, dass in Betrieben mit mindest- ens 50 Arbeitnehmern eine Vertretung bestellt werden kann. Wie soll nun hier zuungunsten, bei Gleichwertigkeit für die Ar- beitnehmer, gehandelt werden? Wenn wir «60 Arbeitnehmer» festlegen, wäre es zuungunsten und nicht mehr gleichwertig. Also Sie können an dieser Zahl gar nichts ändern
Bei Artikel 6 müssen Sie die Wahl der Arbeitnehmervertreter regeln; wenn Sie festlegen, dass ein Fünftel der Arbeitnehmer geheime Abstimmungen verlangen kann, können Sie auch diesen Fünftel nicht ändern. Wenn Sie auf einen Sechstel ge- hen, dann ist das «zuungunsten»; es ist dann nicht mehr gleichwertig.
Oder wenn Sie Artikel 9 nehmen, nach welchem der Arbeitge- ber jährlich mindestens einmal über die Auswirkungen des Geschäftsganges zu orientieren hat: Was wollen Sie hier än- dern? Sie können sagen «halbjährlich», dann ist es zugunsten des Arbeitnehmers, das können Sie machen. Wenn Sie sagen «nur alle zwei Jahre», dann ist es zuungunsten des Arbeitneh- mers, aber es ist nicht mehr etwas Gleichwertiges. Sie können also hier überhaupt nichts machen. Ich bitte Sie daher, diese juristische Unmöglichkeit zu unterlassen.
Uebrigens wurde das im Jahre 1989 schon einmal versucht. Man hat beim damaligen Vorentwurf zum Arbeitsgesetz über- legt, ob man die Idee der Gleichwertigkeit hineinnehmen wolle. In der Vernehmlassung wurde sie von allen Seiten - auch von Arbeitgeberseite, Herr Allenspach - als unpraktika- bel und zu Streitigkeiten Anlass gebend kritisiert. Es wurde dann davon abgesehen, eine solche Lösung einzuführen.
Die Lösung gemäss Entwurf des Bundesrates mit einigen Kernbestimmungen ist daher eindeutig besser. Sie gibt einer- seits grösstmögliche Flexibilität in Bereichen, wo es wichtig ist, anderseits soll sie im Kernbereich dem Arbeitnehmer einen minimalen Schutz geben.
Im übrigen will die Formulierung des Ständerates einerseits eine Lockerung bei zwingenden Bestimmungen geben, an- derseits enthält sie eine Verschärfung, weil bei Abweichun- gen, die jetzt nicht in der Kernbestimmung sind, Gleichwerti- ges gegenübergestellt werden müsste.
Ich bitte Sie daher, den Antrag Loeb François abzulehnen. Wir haben in der Kommission diese Frage sehr eingehend disku- tiert und uns mit 18 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung ··· aus den Ueberlegungen, die ich Ihnen jetzt dargelegt habe - für den Entwurf des Bundesrates entschieden.
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Swisslex. Mitsprache der Arbeitnehmer
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Cette loi comprend 16 articles. Le Conseil fédéral et votre commission admettent que l'on peut déroger à un certain nombre de ces articles lors- que l'on prend des dispositions en défaveur des travailleurs, sauf sur six d'entre eux qui, eux, ne peuvent pas être touchés, c'est en quelque sorte le noyau dur de la loi.
La formule admise par le Conseil des Etats supprime ce noyau dur. Selon le Conseil des Etats, on peut mettre en congé tous les articles de la loi, sans exception, pour autant, précise-t-il, que l'on trouve des formules équivalentes aux articles mis en congé. Or, précisément, c'est là la première raison qui rend la formulation du Conseil des Etats plus complexe, plus difficile à interpréter que le projet du Conseil fédéral soutenu par votre commission. Qu'est-ce que l'équivalent? En cas de litige, vous devinez à quelles complications, à quelles virevoltes juridi- ques et à quelles explications de texte la décision du Conseil des Etats risque de nous conduire! En effet, il faudra se de- mander si telle solution, qui a été trouvée, est véritablement une solution équivalente ou non, et le potentiel de controver- ses et de disputes sur ce point rend la loi, en soi, moins sûre d'application au départ. Et puis, je vous le demande, si l'article 6, par exemple, qui stipule l'existence d'élections gé- nérales et libres à l'intérieur de l'entreprise, est hors du noyau dur et qu'on veut le remplacer, dites-moi de grâce ce que peut être l'équivalent d'une élection générale et libre dans une entreprise! Je ne le vois pas.
Pour cette première raison, à savoir la difficulté d'interprétation de la loi, pour vous législateurs, qui devez présenter des lois aussi claires et aussi limpides que possible, aussi faciles d'em- ploi, sans des interprétations infinies, la formule du Conseil fé- déral et de la commission de votre conseil est meilleure.
Une seconde raison me fait pencher pour le projet du Conseil fédéral, c'est le contenu de l'article 10 de la présente loi. Cet article 10, même modifié comme il l'a été par le Conseil des Etats par rapport à la version gouvernementale, découle des règles du Code des obligations ainsi que des règles de la loi sur le travail. Ce sont des textes du droit positif qui existent, que vous avez votés en son temps, et, aussi bien dans le Code des obligations que dans la loi sur le travail, ces règles sont impératives et non pas facultatives. Avec la décision du Conseil des Etats, vous pouvez y déroger, et l'on aurait alors un imbroglio législatif au départ entre deux options, le Code des obligations et la loi sur le travail, qui connaissent des dis- positions impératives et le texte de la loi sur la participation, qui, ici, mettrait ces dispositions en vacances pour les rendre facultatives. Risque de contradictions, risque de difficultés d'interprétation: par exemple, toutes les règles relatives à la sécurité du travailleur qui, dans la loi sur le travail, sont contraignantes, deviendraient ici facultatives. Encore une fois, je crois que le risque de difficultés d'interprétation est trop grand pour qu'on le prenne au départ et en connais- sance de cause.
C'est la seconde raison qui me conduit à préférer la décision prise à l'unanimité par la commission de votre conseil et qui était celle du Conseil fédéral, contre la décision du Conseil des Etats.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Loeb François
91 Stimmen 62 Stimmen
Art. 3
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Moser In Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmern ....
Art. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Moser Dans les entreprises occupant au moins 100 travailleurs, ....
Moser: Ich frage mich, warum wir als Schweizer immer weiter gehen sollen als andere ähnlich gelagerte Länder in Europa. Ich erinnere daran, dass zum Beispiel Grossbritannien bis heute keine solche Regelung erlassen hat. Belgien und Frank- reich haben ebenfalls die Mindestzahl bei 100 Arbeitnehmern festgelegt. Es gibt auch gute Gründe, warum wir in der Schweiz mindestens auf die Zahl 100 erhöhen sollten: Die An- zahl der Betriebsangehörigen wird nicht aufgrund der Vollar- beitszeit errechnet, das ist ein wesentlicher Punkt. Es werden auch Teilzeitmitarbeiter und -mitarbeiterinnen - auch wenn diese nur wenige Stunden pro Woche arbeiten - mitgerech- net. Wir haben deren sehr viele in der Schweiz. Das setzt die Anzahl der betroffenen Betriebe weiter hinauf.
Ob wir nun als Mindestzahl 50 oder eben - wie von mir bean- tragt - 100 Arbeitnehmer festschreiben, ist nicht egal, denn das Verhältnis der betroffenen Betriebe wäre umgekehrt pro- portional, d. h., bei 50 Arbeitnehmern sind ungefähr 8000 Be- triebe betroffen; bei 100 sind es rund 4000 Betriebe.
Ich kämpfe hier für das Gewerbe. Es ist eben nicht so - wie der grüne Vertreter Thür vorhin leichtfertig gesagt hat -, dass über- haupt keine zusätzliche Belastung für die Betriebe entstehen würde. Herr Thür, Sie haben nicht gelesen, dass in Artikel 11 steht, dass der Arbeitgeber Räume, Hilfsmittel und administra- tive Dienstleistungen zur Verfügung stellen muss. Herr Thür, Sie haben nicht gelesen, dass in Artikel 13 steht, dass die Ar- beitnehmervertretung ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben kann. Dies liegt quer in der Landschaft der heutigen Probleme in der Schweiz.
Ich bitte Sie deshalb dringend, die Anzahl auf 100 Arbeitneh- mer festzulegen, wie ich es beantrage.
Ledergerber: Ich möchte Sie daran erinnern, dass der Rat bei den Eurolex-Beratungen dieses Gesetz schon einmal behan- delt und auch verabschiedet hat. Damals hatte der Bundesrat in seiner Vorlage eine Zahl von 20 Personen in einem Betrieb als Grenze vorgeschlagen. In der Kommission wurde darüber diskutiert, und im Rat haben Sie beliebt, diese Grenze - wenn ich mich richtig erinnere, auf einen Antrag Loeb François hin - bei 50 festzulegen. Es musste ja so kommen, dass nun die Auto-Partei noch auf 100 Personen hinaufgehen will.
Aber was bringt das? Die Mitspracherechte gemäss diesem Gesetz kommen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, unabhängig der Grenze, die Sie hier festlegen. Es geht hier eigentlich nur darum: Wie organisiert man in einem Betrieb ver- nünftigerweise diese Mitsprache? Da kann jeder von Ihnen, der mit Betrieben schon einmal zu tun gehabt hat, aus eigener Er- fahrung sagen: Mit 100 Leuten in Vollversammlungen diese Mit- spracherechte zu organisieren ist unsinnig, ist teuer - ist eben auch teuer, Herr Moser, wird auch während der Arbeitszeit statt- finden -, und es ist eine Lösung, die nicht zweckdienlich ist.
Ich muss Sie bitten, hier mindestens an dieser Lösung mit 50 Arbeitnehmern festzuhalten. Auch das wird richtig sein, und die meisten Betriebe schon mit weniger Arbeitnehmern werden eine solche Lösung anstreben, dass sie eine Delega- tion haben, mit der sie verhandeln können, mit der sie spre- chen können.
Mit 100 Leuten können Sie nicht mehr verhandeln. Da können Sie bestenfalls im Stile eines Kompaniekommandanten kom- mandieren und Tagesbefehle bekanntgeben; aber Sie kön- nen diesen Austausch, der auch für die Entwicklung einer Firma von Bedeutung ist, nicht vernünftig organisieren.
Ich bitte Sie, hier bei der Version «In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern .... » zu bleiben. Das heisst: Nur wenn ein Betrieb 50 Arbeitnehmer aufweist, können die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter verlangen, dass eine Vertretung gebildet und die Verhandlung delegiert wird. Das ist eine zweckdienli- che Lösung. Die Lösung gemäss Antrag Moser ist nicht zweckdienlich.
Ich bitte Sie, den Antrag Moser abzulehnen.
M. Matthey, rapporteur: Nous vous demandons ici aussi de rejeter la proposition Moser. C'est la reprise d'une proposition Friderici Charles qui a été déposée en commission pour élever le chiffre de 50 à 100. Cette proposition, en commission, a été refusée par 14 voix contre 6 et avec 1 abstention.
Swisslex. Consultation des travailleurs
2160
N
2 décembre 1993
En fait, l'article 3 précise que dans les entreprises occupant au moins 50 travailleurs, ceux-ci peuvent élire parmi eux des re- présentants. Nous avons ici une disposition potestative et non pas obligatoire. En conséquence de quoi, ce sont les travail- leurs eux-mêmes qui peuvent décider, en fonction des rela- tions qu'ils ont avec leur entreprise, s'ils veulent avoir ou non une délégation ou participer directement à l'information.
On a fait allusion dans l'intervention de M. Moser aux exem- ples étrangers. Je crois, Monsieur Moser, qu'il ne faut pas confondre ce qui se passe en Allemagne et en Hollande, par exemple, où nous avons des comités d'entreprise, avec le droit à l'information qui est ici prévu. Il y a une totale différence de nature entre un comité d'entreprise et le droit à l'information dont nous parlons ici.
J'aimerais aussi rappeler les chiffres que vient de me donner M. Ledergerber: à partir de 50 personnes, nous avons 2 pour cent des entreprises qui sont concernées, c'est-à-dire huit mille, et 42 pour cent des employés, c'est-à-dire 1,2 million. Si nous partons à cent, c'est 0,8 pour cent des entreprises qui sont concernées, c'est-à-dire quatre mille soit 30 pour cent seulement des travailleurs. Pouvons-nous faire une réglemen- tation qui concerne seulement 0,8 pour cent des entreprises de notre pays?
C'est pourquoi nous vous invitons à rejeter la proposition Mo- ser, sort que la commission a aussi fait à la proposition Fride- rici Charles, je le rappelle, par 14 voix contre 6 et avec 1 abstention.
Fischer-Sursee, Berichterstatter: Ich beantrage Ihnen im Na- men der Kommission, diesen Antrag abzulehnen. Er ist auch schon in der Kommission gestellt worden, und wir haben ihn mit 14 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Herr Moser hat vor allem im Hinblick auf die schweizerischen Verhältnisse (Betriebsgrösse usw.) argumentiert, dass die Zahl von 50 zu tief und die von 100 angemessen sei. Ich möchte auf folgende Zahlen hinweisen: Wenn wir 100 Arbeit- nehmer als Grundlage nehmen, so erfasst das 0,8 Prozent der Betriebe oder 30 Prozent der Beschäftigten, in absoluten Zah- len ausgedrückt etwa 4000 Betriebe und 900 000 Beschäf- tigte. Setzen wir die Grenze, wie es die Kommission vor- schlägt, bei 50 Arbeitnehmern fest, fallen 2 Prozent der Be- triebe oder 42 Prozent der Beschäftigten darunter; das ergibt in absoluten Zahlen 8000 Betriebe oder 1,2 Millionen Beschäf- tigte.
Es wurde auch mit dem Ausland verglichen. Die Vergleiche mit den EU-Staaten hinken, weil nämlich die Strukturen in den EU-Staaten völlig verschieden sind; vor allem kennt man dort mehrstufige Vertretungssysteme. Es gibt Kommissionen, und es gibt Betriebsräte; das muss man gut unterscheiden. In Hol- land zum Beispiel ist ein Betriebsrat - das ist mehr als die Ar- beitnehmervertretung, die wir hier vorschlagen - schon bei 35 Arbeitnehmern vorgesehen. In Belgien ist ein Betriebsrat ab 100 Arbeitnehmern vorgesehen, der Ausschuss für Ge- sundheit und Sicherheit aber bereits ab 50 Arbeitnehmern. In Dänemark ist ein Kooperationsausschuss ab 35 Mitarbeitern vorgesehen und der Ausschuss für Gesundheit und Sicherheit bereits ab 10 Arbeitnehmern. In Frankreich ist die Mitarbeiter- vertretung bei 50 Arbeitnehmern vorgesehen. Sie sehen, es gibt alle möglichen Lösungen.
Wir glauben, dass 50 für unsere Verhältnisse eine gute und an- gemessene Zahl ist. Sie müssen beachten, dass es keine zwingende, sondern eine Kann-Vorschrift ist. Die Arbeitneh- mer können eine Arbeitnehmervertretung verlangen. Das ist unseres Erachtens auch zweckmässig. Herr Ledergerber hat Ihnen das sehr gut dargelegt Es wird nämlich für den Arbeit- geber ab einer bestimmten Belegschaftsgrösse schwierig, seine formellen Konsultations- und Informationspflichten noch zu erfüllen. Es ist für ihn viel einfacher, mit einer Arbeit- nehmervertretung zu sprechen.
In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, ob auch der Arbeitgeber selber eine Arbeitnehmervertretung verlan- gen könne. Es kann durchaus in seinem Interesse sein, dass er mit einer Vertretung und nicht mit der ganzen Belegschaft arbeiten will, weil dies umständlich ist. Diese Frage wurde be- jaht; auch der Arbeitgeber kann eine Arbeitnehmervertretung
verlangen, obschon es nicht expressis verbis im Gesetz ent- halten ist.
Wir beantragen Ihnen daher, den Antrag Moser abzulehnen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Les rapporteurs ont dit ex- cellemment les raisons pour lesquelles le chiffre de 50 était bien adapté à la nature de notre tissu économique, de nos entreprises et de leur répartition entre petites et moyennes entreprises d'une part et grandes entreprises d'autre part. Je vous rappelle que nous étions partis, dans l'exercice précé- dent, d'une base de 20 comme étant le nombre de travailleurs minimum donnant droit à l'élection d'une représentation. C'était là le projet originel du Conseil fédéral. Le Parlement a porté ce nombre à 50 et nous ne voyons pas qu'il y ait des rai- sons aujourd'hui de changer ce compromis, finalement, qui avait été trouvé l'année passée par le Parlement lui-même.
J'aimerais simplement revenir sur l'argument des comparai- sons qui ont été faites avec nos voisins, notamment par M. Moser. J'aimerais répéter partiellement quelques chiffres que le rapporteur de langue allemande vient d'indiquer. En République fédérale d'Allemagne, on a droit à une représenta- tion à partir de 5 travailleurs dans l'entreprise, cependant qu'un «Betriebsrat» doit être institué à partir de 20 travailleurs. En France, les représentations syndicales se font à partir de 11 travailleurs dans l'entreprise; le comité d'entreprise à partir de 50 travailleurs; le comité de sécurité et d'hygiène à partir de 50. Il s'agit de conseils et d'organes intérieurs qui ont une toute autre signification et une toute autre responsabilité que celles que ce texte leur assigne dans notre vue helvétique des choses.
Le conseil de gestion, aux Pays-Bas, est institué à partir de 35 travailleurs dans l'entreprise, la représentation syndicale en Belgique, à partir de 50, de même que les comités de sécu- rité et de santé.
Compte tenu du contenu qui sera donné à ces organes, la taille que vous avez choisie de 50, et que reprend le Conseil fé- déral, paraît décidément une taille bien choisie!
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Moser
90 Stimmen 40 Stimmen
Art. 4-16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
83 Stimmen 49 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Information et consultation des travailleurs dans les entreprises. Loi fédérale
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1993
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Datum 02.12.1993 - 08:00
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